1926 / 158 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

F 12. Das Verwaltungsorgan des Schuldners übermittelt der An- nahmestelle, im Falle des § 9 dex vom Schuldner bestimmten Kasse und im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle die für die an- gemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschroibungen der Ablösungsanleibe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vor- druckden. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie ‘die Schuldverschreibungen an die Hinterlegungsfkasse.

: S 13;

(1) Will der Anlerheshuldner für angemeldete Markanleihen Ablöfungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen |chriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs\. 2 bis 4 der Neichéabgabenordnung und des § 5 der zweiten Verordnung des Neichsmiwisters der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom. 29; - September 1925 (RGBIl. I S. 383). Der Artragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die An- meldung schriftlih beantragen.

(2) Der Antrag ist innerhalb einer Aus\{lußfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheshuldner schriftlich öu stellen. Jst die Entscheidung im Auslande oder im Saargebiet zugestellt worden, so beträgt die Antragsfrist 3 Wochen; der Antrag Tann auch bei einer im Auslande oder tm Saargebiet belegenen Anleihealtbesißstelle oder bei einer fkonsularishen Vertretung des Deutschen Reiches gestellt werden. Der Anleiheshuldner hat den Antrag unverzüglih der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung feiner Akten vorzulegen.

(3) Zuständige Sprucbstelle ist

a) bei Landgemeinden und kreisangehörigen Städten mit nit mehr als 10090 Einwohnern mit Ausnahme der selb- ständigen Städie in der Provinz Hannover 27 Abs. 1 Kr.-O.) der Kreisausschuß,

b) bei ftreisangehörigen Städten mit mehr als 10000 Ein- wohnern sowie den selbständigen Städten in der Provinz Hannover 27 Abs. 1 Kr.-O,) der Magistrat, in dem im S 4 Abs. 3 des Landesverwalungsgeseßes vom 309. Juli 1883 (Geseßsammlung S. 165) gedachten Falle der Bürgermeister und die Beigeordneten als Kollegium,

e) bei freiéfreien Siädten der Stadtausschuß,

d) bei Landbürgermeistereien in der Rheinprovinz, bei Aemtern in der Provinz Westfalen, bei den Kirchspielslandgemeinden in den Kreisen Husum, Norderdithmarschen und Süder- dithmarschen, den Amtsverbänden und solchen Gemeinde- verbänden (insbesondere Zweckverbänden 1m Sinne des Geseßzes vom 19. Fuli 1911 Geseßsammlung S. 115 —), an denen auFchließzlich Landgemeinden, Gutsbezirke Bürgermeistereien, Aemter oder Städte mit niht mehr als 10 000 Einwohnern beteiligt sind, der Kreisausschuß,

e) bei Landkreisen der Kreisaus\chaß,

f) bei Provinzen, bei den Bezirkêverbanden in den Regierunge- bezirken Cassel und Wieëbaden und bei dem Landeskommunal- verband der Hohenzollernshen Lande der Provinzial-(Landes-) Ausschuß,

g) bei den Tommunalftändishen Verbänden das von der Auf- sichtsbehörde zu bestimmende und im AÄAmtéblatt bekannt- zucebende ständische Organ,

b) bei sonstigen Gemeindeverbänden (inóbescndere Zwek- verbänden 1m Sinne des Gesebes vom 13. Fuli 1911 Geseßsammlung S. 115 —), an denen Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern oder Landkreise beteiligt find, der Verbandëvorstand, falls er aus mehreren Personen be- steht, sonst der Verbandsausschuß oder, falls ein solcher nah der Saßung des Verbandes nicht besteht, ein von der Aufsichtsbehörde zu bestimmendes und im Amtsblatt be- fanntzuoecbendes jtaatlihes oder Verbandsorgan.

(4 Die Entscheidung der SÞpruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem AnleibeschGuldner zuzustellen (Abf. 1 Saß 3).

2 & 14.

(1) Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be- chbwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Sah 3 finden entsprehende Anwendung.

(2) Die Beschwerde ist s{riftlich bei der Spruchstelle einzu- reihen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestühßt werden. Erachtet die Spruchsteklle die Beschwerde für bearündet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat fie diese der Beschwerdestelle unverzüglih vorzukegen.

(3) Beschwerdestelle ist die NReichsschuldenverwaltung.

(4) Die Entscheidung der Beshwerdestelle is dem Antragsteller und dem Anleihes{uldner f{riftlkch mitzuteilen.

(5) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

G B.

Wird entschieden, taß dem Anleihegläubiger Ablösungéanleibe zu gewähren ist, so hat der Änleihes{uldner die Ausreichung von Schuld- verschreibungen der Ablösunasanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 12.

b) Der Umtausch der Namenssch{uldurkunden

und Shuldscheindarlehen. & 16,

(1) Auf den Umtausch dev in Namenss{huldurkunden verbrieften Markanleiben und der Schuldscbeindarlehen in die Ablösungsanleihen inden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter

ifüquna der Schuldurkunden unmittetbar an das Verwaltungsorgan des CŒuldners zu rihten. Dieses reiht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs- anleibe dem Anmeldenden unmittelbar aus.

(2) Will der Anleiheshuldner für augemeldete Markanleiben Ab- Tósungéanleiben nicht gewähren, so finden die SS 13 bis 15 ent- sprehende Anwendung.

e) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen.

& 17,

(1) Scbultbuchforderungen der Markanleihen find von Amts wegen in Ablösungëantetben umzutauschen. Das Verwaltungëorgan des Schuldners reiht die zu aewährenden Schuldverschreibungen det Ab- Iófunotzanlethe dem läubiger unmittelbar aus.

(2) Will der Anleihescnldner für eingetragene S{uldbuchforde- rungen der Markanleihen Ablösungëanleihen nit gewähren, so hat er dem nab der intragung Berechtigten hierüber einen s{riftlichen Bescheid zu erteilen. Auf das weiiere Berfahren finden die §S 13 bis 15 entsprehende Amwvendung.

d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grand einesVorbehalts. S 18,

(1) Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der Annahme des Tilgungébetrages seine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 des Geseßes üker die Ablösung öffentliher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab- Iósunaëanleibe die Vorschrifien des § 4 entsprehende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuld- urtunden, sofern diese nit bereits dem Schuldner ausgehändigt ind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welber Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welhen näheren Umständen der Vorbehalt emacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die

eweismittel zu bezeichnen. F :

(2) Wird ent\chieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reiht das Verwaltungsorgan des Schuldners die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem An- tragésteller unmittelbar aus. :

(3) Will der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so finden die §8 13 bis 15 Anwendung

TIT, Die Gewährung der Auslosungsrecßte.

Q 19.

Zur Stellung eines UAntraces auf Gewährung von Auslosungs- rechten auf Grund von Markanleihen is berechtint, wer an den Markanleihen auf Grund teren die Auslosungsrehte beantragt werden, ein dinglihes Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antra verechtigt find niht die ausländishen Zwangsverwalter deutschen Vermögens

§ 20.

_In dem Antrage sind die Tatsacen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs- rechte beantragt werden, Markanleü alten Besißes sind oder als sole a gelten baden. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nah Wissen und Gewissen

aht hat, und sch bereit erflärea, die Nichtigkeit dieser

Beoaben an Eides Sit zu verliketn. Sd s S 21. :

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an- gemeldeten Markanleihen Altbesißanleihen sind. Der Beweis känn auf jede Weise geführt werden: nah Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, nossenshafien oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisje, als Beweismittel ver- wendet werden Die Beweismittel, aus denen sih die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

8 22.

(1) Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An- kauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerb8mäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und \chriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erterlen, die zur Begründung von Anträgen auf

ährung von Auslosungsrehten erheblich sind, sofern ihm eine solhe Erteilung auf Grund der Geschäftsbüher oder Geschäfts- papiere mögli ift und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

(2) Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver- bältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte stehen; die Grhebung der Gebühr ist nit zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden Tann.

8 23.

(1) Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Aussclußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist läuft vom 2. August bis zum 1. November 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffent- licher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs 3 bis 5 and des § 11 finden entsprechende Anwendung.

(2) Soweit die Gewährung der Auslosungsrebte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosunesrechten noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung, daß si die Altbesibeigenshaft der Schuldbuch- forderung ous dem Schuldbu oder den Schuldbuchakien nicht er- gibt 29 Abs. 2), unter Anführung neuer Tatsahen beantragt werden, sofern die Eintragung der Scbuldbubforderung spätestens innerhalb der Auss{lußfrist beantragt worden ist.

24.

(1) Der Antrag auf Gewährung von Auslosungêrechten auf Grund bon Inhaberschuldurkunden ist gleibzeitig mit der Anmeldung der Markanleiben zum Umtaush durch eine Vermittlungsstelle 5 Abs. 2) oder eine vom Schuldner bestimmte Kasse (S 9) an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abf. 4 findet Anwendung.

(2) Der Antrag auf Gewährung von Auslosungésrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutsben Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

(3) Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Ab}. 1, des -§& 9 Saß 4 und des § 10 entsprechend.

(4) Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten An- leihealtbesißstellen 4) der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gefeßes über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. I S. 383 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrahten Be- weiêmittel und sorgen erforderlihenfalls für ihre Ergänzung; sie part den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen

eußerung der E im Saargebiet der Annahmestelle, zurü. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. 8 25.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrech{ten auf Grund von Namens\{uldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 16) un- mittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu ribten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungs- reten damt begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Än- nahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat 18). S 96

(1) M, auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit si die A Le Rat der Forderungen aus dem Schuld- buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.

(2) Das Verwaltungsorgan des Schuldners hat für jede Schuld- buchforderung, die es verwaltet, auf Grund des Schuldbuhs und der von ihm geführten Schuldbuchakten zn entsceiden, ob die Schuld- buchforderung eine Markauleihe alten Besißes ist oder als solce zu gelten hat und ob und in welher Höhe Auslosungsrehte für fie zu gewähren find. ;

(3) Soweit Anleihealtbesißzern die Auslosungsrehte auf Grund von Schuldbuchforderungen niht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu O. Auch im E kann er einen folhen Antrag stellen. Der Anirag ist unmittelbar an das Verwaltungeorgan des Schuldners zu richten.

G 25

(1) Einem Antrage auf Geroährung von Auslosungsrecten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be- rücksibtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen thr befannten Umstände die Veberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleiben, auf Grund deren die Auslofunasrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes find oder als solbe zu gelten haben. .

(2) Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungs- rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antrag- steller und die beigebrahien Beweismitiel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehuung auf eine Erganzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nitt die Ueberzeugung haben, daß eine solhe Ergänzung nicht zu erwarten ift.

L 8 28.

(1) Federmann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, so- fern der Antrag von einem anderen Antragsberechiigten 19) gestellt wird, des Aniragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über "Tatsahen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von - Be- deutung sind. Die Auskunft ist m Meg nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschristen des § 177 Abs. 1 Sab 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprehende Anwendung.

(2) Die über den Anirag entscheidenden Stellen konnen ver- langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftsperfonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß-

ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei de: Abuahme vou Eiden entsprechende Anwendung. at aft radtiry R als Zeugeu im Siune des Strafgeseßbuches.

___ (3) Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen die- jenigen Urkunden und Schriftstüce einshließlih der eins lägigen Stellen seiner Geschäftsbüther zur _Einjicht vorzulegen, die sih auf besiimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Aus- kunstspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen An- tragéberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vor- legung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

: S 29.

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Auslosungsre{ten ift dem Antragsteller s{hriftlich mitzuteilen. Wird einem durh eine ausländische _Vermittlungsstelle ein=- gereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesißstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu bégründen und dem Antrags fteher zuzustellen. § 13 Ab}. 1 Sat 3 findet entsprehende An-

endung.

(2) Den Gläubigern von Shuldbuhforderungen sind die Ent- e ungen über die auf Grund ihrer Shuldbuchforderungen von

mts wegen gewährien Auslosungsrehte mitzuteilen. Die Ent- [Vena daß sich die Altbesißeigenshaft einer Schuldbuch- orderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nit ergibt, ist zuzustellen 13 Abs. 1 Satz 3). :

S 30. Lehnt es der Anleibeschulbne: ab, dem Antrage stattizugeben, so kann der Anètragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be antragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 bis 4 und des § 14 entsprechend. S 31

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus- losungsreht zusteht, oder hat der Anleiheshuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungs- rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheshuldner die Aus- reihung eines Ausklosungsscheines an den Antragsteller zu ver- anlassen. Die Vorschriften der 88 12, 16 Abs. 1 Sat 3, 17 Abs. 1 Say 2 und des § 18 Abs. 2 finden entsprehende Anwendung.

TV, Die Barablösung von Markanleißen. 8 32, :

Soweit Schuldner den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Verkündung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß min- destens drei Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung ift zuzustellen 13 Abs. 1 Say 83).

V, Die Ablösung der Markaulcihen anverer öffentlih-rechtlicer Körverjcasten.

(1) Soiveit auf Grund des § 46 des Gesezes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Geseßes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf “Mark- anleihen anderer öffenilih-rechtlicher Körperschaften für anivendbar erklärt werden (vergl. insbesondere § 16 der Zweiten Verordnung der Reichsregierung zur Durchführung des Geseßes über die Ab- lösung öffentliher Anleihen vom 2. Fuli 1926 RGBVl. 1 S. 343 —), finden die Vorschriften der §8 1 bis 32 sinngemäß An=- wendung.

(2) Dex Lauf für Aussch{lußfristen für die Geltendmachung von Ansprüczen aus den im Ab}, 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung dex auf Grund des 8 46 des Geseßes erlassenen Erklärung. S

(8) Zuständige Spruchstelle im Sinne des § 13 Abs. 3 ist:

a) bei Religionsgesellshaften, den Gemeinden und Gemeinde- verbänden von Religionsgesellschaften sowie den Kirchen- und Pfründestiftungen die vom Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung bestimmte Stelle,

b) bei öffentlichen Schulverbänden (Schulgemeinden, Schul- sozietäten) der Kreisauss{chuß,

€) bei den Sparkassen- und Giroverbänden dex Verbands- vorstand,

a) bei den Bankanstalten der Provinzen, des Kommunal- verbandes der Hohenzollernshen Lande, des Landes- fommunalverbandes Lauenburg und der Kommunal- ständishen Verbände der Verwaltungsrat (Kuratorium),

e) bei den Dorfschaften und Bauernschasten in den Kreisen Husum, Norderdithmarshen und Süderdithmarshen der Kreisauss{chuß, _

H bei den vöffentlih-rechtlihen Deichverbänden und Wasser-

nossenshaften, die der Aufsicht des Landrats (in Stadt- reisen der Ortspolizeibehörde) unterstehen, der Krei8ausß- chuß (in Stadtkreisen der Stadtaus\huß), bei den übrigen

erbänden und Genossenshaften der Vorstand, falls er aus mehreren Personen besteht, sonst ein von der Auf- sihtsbehörde zu bestimmendes und im Amtsblatt bekannt=- zugebendes staatlihes oder Verbandsorgan.

(4) Beschwerdestelle im Sinne des § 14 Abi. 3 ist die Reich8-

denverwaltung.

8 34.

(1) Soweit nah § 40 Abs. 4 Say 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen auf Antrag eines Gläubigers ein Treuhänder zur Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger von Markauleihen der im § 83 genannten öffentlih-rechtlichen Körper- schaften zu bestellen ist, muß der Antrag innerhalb eines Monats nah dem FJnkrafttreten der Zweiten Cs der Reihs- regierung zur Durchführung des Gesetzes über die ns öffent- fie: Anleihen (vergl. § 15 Abs. 1. a. a. O.) bei dem für den Siß des Schuldners örtlih zuständigen E Len in Berlin und, wenn es sich um Markanleihen der Bankanstalten der Provinzen und Kommunalständishen Verbände oder solher wasser- wirtschaftlichen Verbände, die der Aufsicht des Oberpräsidenten in erster Jnstanz unterstehen, handelt, bei dem zuständigen Ober- präsidenten gestellt werden. 7 j i;

(2) Die Bestellung der Treuhänder erfolgt unbeschadet der Vorschrift des Abs. 4 dur die Behörde, bei der der Antrag gemäß Abs. 1 zu stellen ist. N n h

(3) Auf Anträge der Treuhänder und Schuldner gemäß § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 2 des Gesehes über die Ablösung öffentliher Anleihen entscheiden, unbeshadet der Vor- rft des Abs. 4, die für die Bestellung der Treuhänder zuständigen Behörden. Aus Beschwerden über die Entscheidungen der vor- bezeihneten Behörden gemäß § 43 Abs. 4 des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen beschließen die zuständigen Provin- zialräte, in den Hohenzollernshen Landen der Bezirksausschuß, in der Stadt Berlin ein Ausschuß, dessen Mitglieder vom zuständigen Minister ernannt werden. A j

(4) Hinsichtlih der Anleihen der Religionsgesellshaften, der Gemeinden und Gemeindeverbände der Religionsgesellshaften owie der Kirchen- und Pfründestiftungen bestimmt der Minister

ür Wissenschaft, Kunst und Volksbildung die für die Bestellung der Treuhänder und die Entscheidung über deren Anträge zu- ständigen Stellen.

Berlin, den 9. Juli 1926. Das Preußische Staatsministeriuni. Dex Ministerpräsident: Bra un. ugleich für den Minister des Funern.

Verocdnung

überdieDurchführungdesAnleiheablösungs- gesetßes. (Markanleihen des Landes Bayern.)

Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Geseges über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBI. I S. 343) wird über die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern verordnet:

1, Allgemeine Vorschristen.

81. ] : Markanleihen des Landes Bayern im Sinne dieser Ver-

ordnung sind: .

1. Die ältere, nicht a Schuld; ;

2 Darlehens\culden, für die Schuldscheine ausgestellt sind;

3. die Schuld des vorm. Freistaates Cobur a) vom Jahre 1881 zu 4 konv. 314 v. H.;

b) vom Fahre 1919 zu 414 v. H.;

4. die 4 %ige Grundrentenablösungs\{uld;

5. e Kapitalien aus den On und Kündi- gu en bayerisher Anleihen, die bis zum Ende des

L ca riakres 1919 stattgefunden haben. Nicht unter diese Verordnung fallen:

a) Die vom Reiche jan Zusammenhange mit dem Ueber-

gange der Staatseisenbahnen übernommenen bayerischen Schulden 2 P des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Fuli 1925, RGV. I S. 137, mit § 1 der 1. Verordnung vom 8. September 1925 zur Durchführung des Csleges über die Ablösung öffentlicher Anleihen RGVBI. 1 S. 335 —). Die vom Reiche auf Grund des § 2 Ziff. 3 des Anleihe- ablösung3geseßes zu Markanleihen des Reichs erklärten bayerishen Schulden (Bek. über die Erklärung von Schulden zu Markanleihen des Reichs vom 8. September 1925 II RGBl. 1 S. 332).

s & 2. _ Ansprüche auf Grund des Gesebes über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 16. Fuli 1925 können gegen das Land Bayern nur in dem Verfahren enn gemacht werden, das in dieser Ver- ordnung oder durch andere zur Durchführung ee Gesezes zu erlassende Vorschriften geregelt wird. Dex ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 8&3

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe werden ohne Rücksicht darauf, ob fie gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben werden oder nicht, gleihmäßig Ratten, Den Gläubigern von Markanleihen alten Besißes wird neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht gewährt, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nah Maßgabe tes § 34 des Gesetzes über die Ablösung Eer Anleihen teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihe und die Auslosungsrehte werden

Schuldurkunden ausgestellt. ___ Die Tilgung des Teils der Ablösungs8anleihe, der im Um- tausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von FUM E on und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Äblösungsanleihe abzuliefern.

Eine Tilgung des Teils der Ablösungsanleihe, der niht im Umtalsch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflihtungen nicht ge- fordert werden. Eine Verzinsung dieses Teils der Ablösungs- anleihe findet nah den geltenden Vorschriften nicht statt.

L L 4.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansaß g werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucfsachen Kosten nah näherer

und sonstigen Materialien erwachsenden Finanzen vom Lande

Regelung des Staatsministeriums der Bayern zu erseßen. IT. Das Verfahren.

1. Der Umtausch derx Markanleihen des Landes Bayern in die bayerische Ablösungsanleihe. a) Der Umtausch dex Jnhabershuldurkunden. S

Der Anspruch auf den Umtausch der in JFnhaberschuld- urkunden verbrieften Markanleihen des Landes Bayern 1n die bayecrishe Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Auss{lußfrist geltend zu machen.

Die Aus\chlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besißes betragt 3 Monate. Sie beginnt am 2. August 1926 und endet mit Ablauf des 2. Novembers 1926. Dauer und Beginn der Aus\{chlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besißes werden vom Staatsministerium der Finanzen festgeseßt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesebes über die Ablöjung öffentliher Anleihen finden entsprehende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die R INEeN wien rit zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden find.

Wird ein Anspruh auf Herausgabe von ausgelosten oder ge- kündigten Markanleihen des Landes Bayern, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bet einer Bank Lis Einlösung ein- gereicht sind und daß sie sich noch im Besiße der Bank befinden,

eltend gemacht 32 Abs. 3 des Gesehes über die Ns offentliher Anleihen), so endet die Aus\{chlußfrist für den Um- tausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nah Herausgabe der Markanleihen an die nleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Mark- anleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nah rechtskräftiger Entscheidung über de: Klageanspruch.

Das Staatsministerrum der Finanzen kann in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Mark- E auch dann anordnen, wenn die in den Absäßen 2 und 3 festgeseßten Fristen nicht eingehalten werden.

6.

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an die Bayerische Staatsshuldenverwaltung zu richten. Die Anmeldung kann rechts8gültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.

Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich- rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsauf- sicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels- register eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschaftsvoer- bandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reich8verbandes der deutshen landwirtschaftlihen Genossen- schaften, die Raiffeisenbank A. G. Berlin und ihre Ztoeigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländishen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nux dann, wenn die anzumeldenden Markayleihen \sich im Depot des Kontors der Reichshaunptbank für Berivaviere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbaukonstalt sind. :

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe- gläubiger, das Land Bayern haftet für ihre Handlungen nicht. Das Staatsministerium der Finanzen kann in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen beshränken. Die Vermitt- lungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig- keit nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen 8) zu ahlen und nach näherer Regelung des Staatsministeriums der Üianien bei dex Bayerischen Staatsshuldenverwaltung

D UULd.., 0CL

anzufordern. Jm Falle des § 10

nd die Vergütungen von der Staats\{huldenverwaltung unmittel E 7

zu zahlen.

Der Anmeldung find die umzutauschenden uldurkunden nebst Erneuerungs- und e und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- reten beantragt wird, ein nah den verschiedenen Anleihen geord- netes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Shuldurkunden enthaltendes Verzeichnis eizufügen.

, Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne ifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungéanleihe angemeldet werden, wenn der Cn beigefügt sind:

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sid bese Í die anzumeldenden Markanleihen bei der besheinigenden Stelle hinterlegt sind,

2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- abe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter- egun tasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs-

anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an __ die Hinterlegungskasse einverstanden ist, e Sind die anzumeldeuden Markanleihen durch ein Ra EnS urteil für ïraftlos erklärt worden 1017 ZPO.), so ist an Ste der Shuldurkunden das Een beizufügen.

e

_ Die Vecmittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Es eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeihnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein- gereihten Schuldurkunden mit einêm deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nah näherer Bestimmung des Deutschen Spar- kfasjen- und Giroverbandes. i

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An- meldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld- urkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- und Erneuerungsscheine vom Staatsministerium der Finanzen übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahme- stellen find die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Giro- zentralen und Zweiganstalten von Girozentraleu. Zuständig ist im Julande die Annahmestelle, die der Vermitilungsstelle am gédsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungs- stellen ist die zuständige A RR E die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit eingelnen En Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfs- vermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld- urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Ge- währung von Auslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

S 9.

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Bayerishe Staats- M Lana, Die Anmeldungen sind in Listen zusammen- ustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des L Abs. 3 und 4 finden entsprehende Anwendung.

Im Falle des § 7 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- fügung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeihnet sind, des Hinterlegungssheines und der Ertläarung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit dex Aushändi- gung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.

le Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1. 8 10.

Vermittlungsfiellen in München und Pasing können, abiveichend von den Vorschriften des § 8 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Bayerische Staats\schulden- verwaltung Üüberjenden, Die Vorschriften des §& 9 Abs. 1 Say 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

S L

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Bayerischen Staats\chuldenverwaltung zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig ‘erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der An- meldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht und innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 10 bei der Bayerischen Staats- shuldenverwaltung eingegangen t. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf diejer zu ver- merken, sofern fie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungs- frist weiterreiht. Sofern die Anmeldung dur eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolat, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsftelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäishen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstele innerhalb der Anu- uieldungsfrist von einer deutschen amtilihen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

S 12

Die Bayerische Staatsshuldenverwaltung übermittelt der Annahmestelle, und im Falle des F 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu eue, Schuld- vershreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband heraus- gegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuld- verschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Jm Falle des § 7 Abs. 2 sendet sie die Schuld- verschreibungen an die Hinterlegungskasse.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge- währung einer Vorzugsrente unter ZeEL auf das Auslosungs- recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld- vershreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente gewährt wird. lais b) Der Umtausch der älteren, niht mobilisierten

Namensschuldurkunden und der Schuldscheindarlehen. g 13. L

Auf den Umtausch der älteren, Ne mobilisierten Schuld der Namenss{huldurkunden und der Schuldsheindarlehen des Landes Bayern in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 5 Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Bayerische Staatsshuldenverwaltung zu richten. Schuldurkunden über die Verpflichtungen des Staates D beizufügen. Die Bayerische Staats\huldenverwaltung erteilt den Anmeldenden Empfangs- bestätigung unter genauer Bezeichnung der eingereihten Urkunden. Sie wird RE bekannten Gläubiger aus der älteren niht mobili- ierten Schuld auf die Pflicht zur Anmeldung sogleich nach Ver- öffentlihung dieser Verordnung gleichzeitig mit dem Barangebot nach § 43 dieser Verordnung besonders hinweisen. Auf den Be- ginn der Anmeldefrist ist diese Benachrichtigung ohne Wirkung. Die Bayerische Staatsschuldenverwaltung reiht die für die An- prüche aus der älteren nicht mobilisierten Schuld, aus Namens- N burtinben und aus Schnldscheindarlehen zu gewähkenden Schuldvershreibungen der Ablösungsanleihe unmittelbar an den Anmeldenden aus. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 findet Anwendung.

c) Der Umtausch von Markanlei d eines Sieben een R E

8 14.

Hat 4 ein Gläubiger getilgter Dartapiethen bei der An- nahme des Tilgun E seine Rechte vorbehalten 32 Abf. 1 des E über die Ab ösung öffentliher Anleihen), so fiuden auf die N des Anspruchs auf Gewährung von Ab- C Rgntethe die Vorschristen des F 5 eutjpr Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Bayerische Staatsshulden- verwaltung zu richten, und zwar unter Beifüg der Schuld- urkunden, loser diese nicht_ bereits der Bayerischen Staats- N tung lar dandigi find. Die Bayerishe Staats-

uldenverwaltung erteilt den ÄAnmeldenden GAGEE bestätigung unter genauer Bezeichnung der eingereihten Ur m h In der Aumeldung ist anzugeben, in welher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter Men Eten Umitänden der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweis- mittel zu bezeihnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vor- a ten über die Gewährung von Auslosungsrechten ent- precheude Anwendung.

Wird entschieden, daß deur Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reiht die Bayerishe Staatsshuldenverwaltung die zu ge- währenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem An- tragsteller unmittelbar aus. § 12 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

2. Die Gewährung der

8 15.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus- losungsrehten auf Grund von Markanleihen des Landes Bayern ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrehte beantragt werden, ein dinglihes Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtiat sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermogens.

S 16. :

Jn dem Antrage s die Tatsachen darzulegen, aus denen G ergibt, daß die Markanleihen auf Grund deren die Aus-

sungSrehtie beantragt werden, Markanleihen alten Besives sind oder als jolche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu be- stätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Getwtsjsen gemacht hat, und si bereit zu erfláren, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu verftchern. : C

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die ange- meldeten Markanleihen Altbesizanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nah MSglicjleit sollen Urkunden, inSbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtig- keit der zur Begründung des Antrags R Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und thm, soweit moglich, beizufügen.

Auslosungsrechte.

8 18.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren odes éhren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ift verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Änträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solhe Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts- papiere möglih is und unter Berücksichtigqung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäblih gebührenfrei. Eme Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus- losungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher ertcilt werden kann.

& 19.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. August 1926 und endet mit Ablauf des 2. Novembers 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentliher Anleihen sowie die Vorschriften des § 5 Abs 3 bis 5 dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung.

8 20

l Geivährung von Auslosungsrehten auf Grund von Fnhaberschuldurkunden ift gleichzeitig mit der Ang- meldung der Markanleihen zum Umtaush durch eine Ver- mittlungsstelle 6 Abs. 2) an die Bayerische Staatsschuldenver- waltung zu richten. Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrudcken gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Antrage gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 und des § 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) va die im Saargebtet belegene Annahmestelle haben die Anträge en vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesißstellen 4 der Zweiten Verordnung des Reichs- ministers der Finanzen zur Ausführung des Geseves über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29, September 1925 RGBV|. 1 S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre ge agen M r geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachilichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, ium Saargebiet der Annahmestelle, zuruck. Für das weitere Ver- fahren gilt die Vorschrift des gs 8.

8 21.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechteu auf Grund der älteren, nicht mobilisierten Schuld, von Nantens\chuld- urkunden und von Schuldscheindarlehen if gleichzeitig mit der Anmeldung *der Markauleihen zum Umtausch 13) unmittelbar an die Bayerishe Staatsschuldenverwaltung zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sih der Glaubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen feine Rechte vorbe- halten hat (§8 14). Z

Als Tag der Stellung des Antrags auf Neg von Aus=- losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag dex Bayerischen Staatsschuldenverwaltung zugeht. Der Antrag gilt als recht- zeitig gestellt, wenn ex bis zum Ablauf der Antrags®frist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht ist und innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Antragsftrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 10 bei der Bayerischen Staatss{huldenverwaltung ein- gegangen 1st. Die Vermittilungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf dicjem zu vermerken, sofern sie den Antrag nah Ablauf der Antragsfrist weiterreiht. |

Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Say 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Der Antrag al

S 23.

Einem Antrage auf Gewährung vou Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle untex Be- rücsihtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der bei- aebrahten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um- stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Audlolunglcdäis beantragt werden, Markanleihen alten Besibes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Ausklosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Untragite er und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nach- uprüfen. Sie sollen vor einex Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß cine solhe Ergänzung nicht zu er- warten üt.