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F 24.
_ Jederiaauit, 2.1 AUu8nahme der naheu Wage _ (§ 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleiheglauvigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (§ 15) gestellt wird, des Lars, hat auf Befrazan den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen un VOLYen u erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Say 8 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §§ 178 bis 183 der Reichsabgaben- ordnung finden entsprehende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt E: Ste können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle beit die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunsfts- personen en als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einshließlih der einshlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen die Einsicht in die Urfunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vor- gänge verweigern könnten.
8 25.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- losungsreck ten trifft die Bayerische Staatsshuldenverwaltung. Die Entscheidung is dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländishe Vermittlungsstelle einge- reichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Aus- fertignngen an die zuständige A E zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil- Malter Mog über Zustellungen von Amts wegen, sowie die Vor- chriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des 8 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen E Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher An- eihen vom 29. September 1925 (RGBl. I S. 383).
8 26.
Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent- scheidung, durch die. ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nah Zustellung zu. Die Be- shwerde is schriftlich bei der Bayerischen Staats\chuldenver- waltung aure ten. Die Beschwerde kann auch auf neue Tat- sahen und neue Beweismittel gestüßt werden.
Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge- währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be- shwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesibstelle oder bei einer konsularishen Ver- tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.
S 27.
Erachtet die Is Staatsshuldenverwaltung die Be- shwerde für begründet, jo hat sie Doe Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der beim Bayerischen Verwaltungs- gerichtshof gebildeten Beschwerdestelle für Anleiheablösung un- verzuüglich vorzulegen.
Die Beschwerdestelle entscheidet in der Beseßung von einem Ben P, und zwei Beisiyern. Den Vorsibenden bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs aus den rihterlihen Be- amten dieses Gerichtshofs; die Beisißer bestimmt das Staats- ministerium der Finanzen aus den juristisch vorgebildeten Beamten seines Geschäftskreises, von denen einer der Bayerischen Staats8- schuldenverwaltung angehören muß. Von der Entscheidung ist ausgeschlossen, wer an der Entscheidung nach § 25 mitgewirkt hat.
Die Beschwerdestelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Bayerischen Staatsshuldenverwaltung \chriftlich mitzuteilen.
Eine -weitere Beschwerde findet nicht statt.
8 28.
Wird entschieden, N Anleihegläubiger ein Auslosungs8- recht zusteht, so hat die Bayerische Staatsschuldenverwaltung, vor- bchalilih der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Say 7 und 8 finden entsprehende Anwendung.
Die inläandishen Vermittlungsstellen haben den Anleihe- läubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus- osungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antrag- e haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung
mpfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs- scheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Fahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Bayerishe Staatsschuldenverwaltung" abzuliefern.
ITI, Die Gewährung der Vorzugsrenten.
8 29. — Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe- gläubiger wohnt oder sih nicht nur vorübergehend aufhält. Dies ilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des An- eihegläubigers im Deuishen Reiche außerhalb Bayerns liegt. Für die Anträge sind die amtlihen Vordrucke zu verwenden.
8 30.
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsiß sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden T anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu be- gründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu bleiben
aben (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes
Über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ere zut er- klären, ob und gegebenenfalls in welher Höhe der Anleihegläubiger cine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob exr eine solche beantragt hat. 4
Jn dem Antrag ist anzugeben, welhe Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er ie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben Led ist deren Nummer zu bezeihnen. :
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs- rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welhen Betrag von Markanleihen des Landes Bayern er zum N in die Ablösungsanleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungs- rehten für ihn beantragt g bj
L.
Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit 8 20 Abs. 2 des Geseyes über die Ms öffentlihexr Anleihen) beantragt, jo hat der Anleihe- is iger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in
einem
Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente be- gründenden Auslosungsrehte auszusprechen und sich zur Ueber- tragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Auslosungsrechte auf das Land Bayern zu verpflichten. S
Sofern der O ner Ablösunagsanleihe und Aus- losungsrechte für seine ‘arkanleihen noch nit erhalten e hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden E oweit sie die Vorzugsrente be- runden, zu verzihten und seinen Anspruch auf Gewährung von
blösungsanleihe auf das Land Bayern zu übertragen.
S § 55 S Bes La lIELor0 tene prüft die Angaben des Antragstellers über die Person und die Einkommensverhältnisse des Änleihe- läubigers nah. Den Antrag und das rgebuis der Prüfung egt sie dem Ausschuß Di Vorzugsrenten (8 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Gn Sl Ha en J nleihen vom 8. September 1925 — RGBl. i . n: OT.
: § 33.
Der Aus\{huß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nah dem § 37 BE: 2 in Verbindung mit den S8 18, 19 des Geseyes über die Ablösung öffentliher Anleihen als bedürftiger im Fnland wohnender deu er Reichsangehöriger u gelten hat. Die osten des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesepes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.
; 8 34. Eine. ablehnende Entscheidung h dem Antragsteller zuzu- stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Fivil- rozeßordnung über P n von Amts wegen sowie die Vor- riften des 8 70 Abs. 2 bis 4 der Reichs8abgabenordnung. Gegen iese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beshwerde an den Oberausshuß L Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur O ns des Gesebes über die O Mis Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde 1jt bei der Bezirks- fürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausshuß für Vorzugs- centen die E für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberaus\huß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vor- schriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesebes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.
_-
8 35. Die Entscheidung des LUESRE oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläaubiger als bedürftiger im Jnland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, is der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung unter Beifügung des An- trags mitzuteilen, Der Antragsteller ist zu benahrichtigen.
36.
_UVeber den Antrag auf Séwährüng der Vorzugsrente ent-
scheidet die Bayerische Staatsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses für Lt und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslesungsrehten für den Anleiheglaubiger gebunden. Ie Hang der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem Vere ist, daß das Auslosungsreht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der e naue an der Ziehung ausgeschlossen ist. Fs ein Auslosungsschein bereits aus- gereicht, so ist er bei der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung für die Zeit der Gewährung der Vorzugsrente zu hinterlegen. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt (§8 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Geseyes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung der er- mten ente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus- osungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts auf das Land Bayern Übertragen ist.
O.
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu- erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an. us
Die Bayerische Staatsshuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein [oer Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugs8- rente für erloschen zu erklären.
Jst eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Bayerische Staatsshuldenverwaltung dem Berechtigten einen T schein aus, sofern der Vorzugsrentengläubigecr niht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.
39.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der S Staatsschuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
8 40. s
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig- keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Bayern nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen erstattet.
8 41
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Uu es für Veorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver- sorgungswesen.
uständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars sür das Versorgungswesen im Vor- ugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saargebietes wohnt, der Oberausshuß für Vorzugs- renten in Düsseldorf, sofern der Mes im bayerischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberaus\huß für Vorzugsrenten in Speyer. -
Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent- halt glei. d
S i Bei der Una des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender Anletihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französisher Währung gleichzuseten.
IV. Die Barablösung von Markanleihen.
8 43.
Den Gläubigern der unter § 1 Ziff. 1 und 2 genannten Markanleihen ist die Abfindung ihrer Rehte aus dem Gesey über die Ablösung öffentliher Anleihen durch Barzahlung i e Das Staatsministerium der Finanzen oder in dessen Austrag die Bayerishe Staatsshuldenverwaltung erläßt nah Maßgabe der vom Staatsministerium der Finanzen festzuseßenden Bedingungen das Angebot. Das Angebot ist den Gläubigern durch Zustellung (§ 25 Abs. 1 Sah 5) mitzuteilen.
Die Ablösung auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Aus\{chlußfrist von drei Monaten vom Tage der Zustellung an bei dec Bayerishen Staatsschuldenverwaltung verlangt werden. Die Vorschriften des § 5, Abs. 3 und 5 Huben ent- sprechende Anwendung.
V, Séchlußbestimmung. S 44. e O
Das Staatsministerium dér Finanzen fann Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besißzes des Landes Bayern (F 1 dieser Verordnung) im Sage eres von weniger als 1000 M haben eine Barzahlung nah Maßgabe der Grundsäße S 47 Abs. 2 und 3 des Geseves über die Ablösun UEDE Anleihen an- bieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger und im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntzugeben.
München, den 8. Fuli 1926.
Das Gesamtministerium.
remen timtt
Verordnung
5 zur Durchführung des Anleiheablösungsgesetes, (Ablösung der Markanleihen der Gemeinden
und Gemeindeverbände.)
(Bayern.)
Auf Grund der zweiten Verordnung der Reichsregierung zur Durchführung des Geseyes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Fuli 1926 (RGBl. I S. 343) wird verordnet:
I. Allgemeine Vorschriften.
E 8 1. _ Ansprüche auf Grund des Geseves über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen Gemeinden und Gemeindeverbände und gemäß § 46 dieses Geseyes gegen sonstige öffentlich-rehtliche Körperschaften des Landes Bayern nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder dur andere zur Durhfühung dieses Geseves zu erlassende E geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist aus- ossen.
L 8 2. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines as s ohne Rüeksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten
esißes au?gegeben werden oder uicht, gleichmäßig auszustatten. Den E von Markanleihen ten Besibes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nah Maßgabe des § 43 des Gesebes über die Ablösung öffentliher Anleihen teilnehmen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nach näherer Bestimmung des Anleiheshuldners in ein Schuldbuch einge- tragen werden.
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Ums- tausch gegen ait negt Gs alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so kann die Tilgung an=- statt durch Auslosung in der Weise erfolgen, es an den Gläubiger in jedem Fahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften der 88 43, 42 des Gesetzes über die Ab- lösung öffentliher Anleihen in dem betreffenden Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben as Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die
ilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch- geführt werden.
Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der niht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besibes ausgegeben wird, kann bis zum Ce der Reparationsverpflihtungen nich® gefordert werden, Eine Verzinsung des in Saß 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nah den geltenden Vor- schriften nicht statt. :
83, Gebühren oder Auslagen N den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansaß ebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband find die thm durch Herstellung und Versendung von Drudcksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung der Staatsministerien des Fnnern und der Finanzen von den Anleiheshuldnern zu erseßen.
IT. Das Ablösungsverfahren.
1. Der Umtausch der Markanleihen der bayerishen Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungsanleihe.
a) Der Umtausch der Fnhaberschuldurkunden. 8 4,
Der Anspruch auf den Umtaush der in Fnhabershuld- urkunden verbrieften Markanleihen der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. :
Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleiheu alten Besißes beträgt 3 Monate. Sie beginnt am 2. August 1926. Dauer und Beginn der Aus\{lußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besißes werden vom Staatsministerium des JFnnern festgelent, Die Vorschriften des § 52 Abs, 2 des Ge- seves über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprehende Anwendung. : L
Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens 2 Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern aus- gehandigt worden sind.
Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder gekündigten Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereiht sind und daß e sich noch im Besiße der Bank befinden, geltend gemacht (§ 32 Abs. 3 des k es über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Aus|chlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der S bezieht,
rühestens 1 Monat nah Herausgabe der Markanleihen an die erausgabe der
falls eine Klage auf K rechtskräftiger
nleihegläubiger und, onat na
Markanleihen erhoben ist, Rai rey 1 Entscheidung über den Klagean]pruch. i :
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtau 0 von Mark- anleihen auch dann vornehmen, wenn die in den Absäßen 2 und 3
festgeseßten Fristen nicht eingehalten werden.
S 5. :
Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an den An- leiheshuldner zu richten, Die Anmeldung kann rechtsgütig nux auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband heraus- gegebenen Vordrucken vorgenommen werden. N
Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich- rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlihen oder unter Staats- aufsiht stehenden sowie die von einer außerbayerischen obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Spar- kassen, die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeshäfte betreiben, die den Revistonsverbänden des Deutschen Genossenschaftsverbandes angehörenden Kredit bin schaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genosseu[Wasten, die a ioftalle A-G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschästsstellen; Ver- mittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage 1 zur VO. über die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern vom 8, Zuli 1926 aufgeführten ausländischen Dana ten. “ “Die Reichsbank is} Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für Ls befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.
(Fortseßung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlicher Schriftleiter: J, V.: Weber in Berlin.
Verantwortlich für den Anzeigenteil : Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (Menger in g) in Berlin, Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Altiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr 32.
Elf Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage) und Erste bis Dritte Zentral-Handelsregister-Beilage,
„Anleiheschuldner unmittelbar an die
Erfte Veilage
zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Ir. 158.
(Fortsezung aus dem Haupiblait.)
Die Vermittlungsstellen b Beauftragte der Anleihe- gläubiger, dex Anleiheshuldner Haftet für ihre Handlungen nicht. Die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren
uicht erheben. ie Staatsministerien des Fnnern und der
6 Binanzer können in einzelnen Fällen die Hafiung der Vermitt-
ungsstellen beschränken. ; _ s Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig- keit nah näherer Bestimmung der Staatsministerien des Fnnern und der Finanzen zu. Die Vergütungen sind von den Annahme- stellen (§ 7) zu zahlen und na näherer Regelung der Staats=- ministerien des Fnnern und der Finanzen auf die Anleiheshuldner zu verteilen. Jm Falle des § 9 sind die Vergütungen vom ermittlungss\telle zu zahlen.
8 6.
Der Anmeldung sind die umzutaufschenden Schuldurkunden nebst L und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der S Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- ‘rechten beantragt wird, ein nach den edenen Anleihen ae und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buch- Ataben zeihnis beizufügen.
_ Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der
¿Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet |
werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind: 1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der B ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bet der bescheinigenden Stelle hinterlegt sind eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter- legungskasse an die für die Vermittlungsfstelle zuständige ’Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs- anleihe und der etwa zu erteilenden ÄAuslosungsscheine an die Sinterlegungsfasse einverstanden ist.
Sind die anzumeldenden Markanleißhen durch ein Auss{lußurteil für kraftlos erklärt worden (8 1017 ZBO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Aus- \{chlußurteil beizufügen.
Q
„L Die Vermitilungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeihnis, soweit ein e beizufügen ist. Sie versieht die ein- gereihten Schuldurkunden mit einem deutlihen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nah näherer Bestimmung des Deutschen Spar- Tasjen- und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An- meldungen, stelli sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und Übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld- urkunden, denen die Erneuerungs8- und Zinsscheine beizufügen find, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- und Erneuerungsscheine von den Staatsministerien des Fnnern und der Finanzen übertragen wird, an die zuständige Annahme- stelle. Annahmestellen sind die in der Anlage 2 zur Verordnung Uber die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern vom 8. Juli 1926 aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Fnlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsjtelle am nächsten gelegen ist. Für die im ÁAus- Tande gelegenen Vermitlungetelèn 4 die zuständige Annahme- stelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländishen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungss\telle mit deren Zustimmung bédienen kann.
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
S8.
Die Annahmestelle übersendet die ihr gzugeleiteten An- meldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Bins- und Erneuerungsscheinen unmittelbar an den Anleihe- chuldner (Gemeinde oder Gemeindeverband). Die Anmeldungen ind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen ind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Jm Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- gung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden [nleihestücke bezeihnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus- Händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein- verstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Le ungsshein und die in dem Antrag bezeichneten hinter- egten Anletihestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen au die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers per sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestiücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs, 1.
8 9,
Sofern sich eine Vermittlungsstelle im Gemeindebezirk des cou tes oder an einem diesem nahegelegenen Orte be- findet, kann sie, abweihend von den Tore des 8 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an den Anleihe- schuldner übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Say 2 Und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
10.
Als Tag der Anmeldung cit der Tag, an dem die Anmeldung dem Anleiheschuldner zugeht. Die Anmeldun gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 9 beim Anleiheshuldner eingegangen ist. Die Vermitilungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung ei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nah Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande gelegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.
Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäishen Auslande, o gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An- angelrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.
0
Der Anleiheshuldner übermittelt der Annahmestelle, im Falle es § 9 der Vormittlungsstelle die für die angemeldeten Shuld- kunden zu R Schuldverschreibungen der Ablösungs8-
iht untex Beifügung von Listen nach den vom Deutschen
und Nummern der Schuldurkunden enthaltenden Ver-
Verlin, Sonnabend, den 10. Zuli
Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die A leitet die Schuldverschreibungen an die Vermiit- Ov O: Tos
O n m Falle
sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinter-
lungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden.
des § 6 Abf 2 :
legungsfasse. Sofern
währenden
telle Kenntnis zu geben.
Umtausch der und Shuldscheindarlehen.
8 12.
Vermittlungs D) DELr
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften | Markanleihen und der Schuldsceindarlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. die die Vayerishe Landes8kulturrenten- anstalt an Gemeinden und Gemeindeverbände geivährt hat, beträgt die D Dane für die Anmeldung alten Besißes fünf Monate
Für Schuldscheindarlehen
vom 2. August 1926 an.
Die A ist unter Veifügung der Schuldurkunde un- Bei Schuldschein-
darlehen genügt es, wenn der Anmeldung an Stelle dexr Urschrift der Schuldurkunde eine beglaubigte Abschrift beigefügt wird oder f welche der Anspruch ge-
mittelbar an den Änleibheschuldner zu richten.
in der Anmeldung die Schuldurkunde, au
gründet wird, in einer jeden Zwei zeichnet wird. Fn diesen Fällen i
R
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Anleiheschuldner hat auf
Empfangsbestätigung über die Anmeldung
meldung beigefügten Urkunden zu erteilen.
Der- Anletheshuldner reiht die für die angemeldete Mark- anleihe zu gewährenden Stüde der Ablösungsanleihe dem An- oder nimmt die Einiragung des Betrags der Ablösungsanleihe in das gemeindlihe Schuldbuh vor. Wenn der Gläubiger die O der Schuldurkunde der An-
c gt die Aushändigung der Ab- [ösungsanleihe oder die Eintragung ins Schuldbuch nur gegen
meldenden unmittelbar aus
meldung nicht beigefügt hat, erfo
RüCgabe der Urschrift der Schuldurkunde. c) Der Umtausch der Shuldbuchforderungen.
S 13.
Schuldbuchforderungen der Markanleihen der Gemeinden sind Ablösunganleihe um-
von Amts wegen in Buchshulden der
zutauschen.
Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der ur die Markanleihen zu ge- er Ablösungsanleihe in das
währenden Schuldbuchforderungen gemeindlihe Schuldbuch.
0 Dev Unttausch von Markanlethen auf Grund
eines Vorbehalts. 8 14,
Hat sich ein Gläubiger getilgter Pen bei der An- ten (Z§ 32 Ml 1
en
auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab- lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an den Anletiheshuldner zu rihten, iese niht
8 12 Abs. 2
nahme des Tilgungsbetrages eine Rechte vorbeha des Geseßes über die Ablösung öffentlißex Anleihen), so fin
und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern bereits dem Anleiheshuldner ausgehändigt sind. und 3 gilt entsprehend. Fn derx Unineluka ist anzugeben, in welcher Forut, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umsiänden der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeihnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprehende Anwendung,
Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu- steht, so reiht der Anleiheshuldner die zu gewährenden Stücke der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus odex nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das gemeindlihe Schuldbuch vor.
TL, Die Gewährung der Auslosungsrechte. S 156.
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus- losungsrechten auf Grund von Markanleihen bayerischer Gemeinden und Gemeindeverbände ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Autxags8- berechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsveriwalter deutschen Vermögens.
S 10.
Fu dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs- rechte beantragt werden, Markanleihen alten Besißes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.
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Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an- gemeldeten Markanleihen Altbesißanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nah Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, B aen oder Be- hörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel ver- wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sih die Nichtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, s in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich,
eizufügen. 8 18.
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündlihe und \chriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Vegründung von Anträgen auf Ge- währung von Auslosungsrechten erheblih sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts- apiere möglich is und unter Berüclsichtigung der für die Er- eilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf g sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlih zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden ibe M ne De und Vorzugsrenten stechen; die Erhebung der Gebühr ijt nicht zu- lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.
8 19.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden, die Frist beginnt am 2. August 1926.
ür Schuldscheindarlehen, die die bayerische Landeskultur- rentenanstalt an Gemeinden oder Gemeindeverbände gewährt hat,
vom Anleiheschuldner die Eintragung des zu ge- Teilbetrages der Ablösfungs8anleihe in ein gemeind- lihes Shuldbuch zugelassen ist und in der Anmeldung vont Gläubiger beantragt wird, hat der Anleiheshuldner die Eintragung des Betrages in das gemeindlihe Shuldbuch vorzunehmen. Von der Eintragung hat der Anleiheshuldner im Falle des §8 9 der Vermittlun2ltelte” im übrigen der Annahmestelle und diese der
Namensschuldurkunden
verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werde
el ausschließenden Weise be- h ] N. E t der Gläubiger jedoch ver- pflichtet, die Urschrift der Schuldurkunde dem Anletheshuldner auf
Verlangen dem Gläubiger eine und die der An-
Grund von gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (S 12) unmittelbar an den Anleiheshuldner zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosunçs3-
soweit sih die Schuldbuch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu geivahren.
verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der von ihm gefi Schuldbuchakten einen Bescheid zu erteilen, ob die Schuldbuch- ferderung eine Markanleihe alten Besibes is oder als solche zu gelten hat, und ob und in welc t
tattgegeben sichtigung des gesamten Juhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihm bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beautragt werden, Markanleihen alien Besibes sind odex als solche zu gelten haben.
die beigebrachten prüfen, Er soll vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des An- trags und der Beweismittel hintoirken, jofern er nicht die Ueber- zeugung hat, daß eine solhe Ergänzung nicht zu erwarten ist
1926
E E A L e L S E L E
beträgt die Aus\chlußfrist für die Beantragung von Auslosungs- rehten fünf Monate vom 2. August 1926 an.
___ Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 des Gesetes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 3 finden entsprehende Anwendung.
Soweit die Gewährung der Auslkosungsrehte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids, daß sih die Altbesizeigenshaft der Schuldbuche forderung aus dem Schuldbuch oder den SWuldbuchakten nicht ergibt (§ 26), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt iverden, sofern die Eintragung der Shuldbuchforderung spätestens inner-
halb der Ausscchlußfrijt beantragt worden ist.
8 20.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Fnhabershuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle (§ 5 Abs. 2) an den Anleiheschuldner zu rihten. Die Vorschrift des 8 5 Abs. 4 findet Anivendung.
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Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten kann artasi S erde!
len- und Gtro-
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reht8gültig nur auf den vom Deutschen Spc
Ur die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des
8 7 Abs. 2, des § 8 Abf. 1 und des § 9 entsprechend.
Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1 zu Verordnung über die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesißstellen (§ 4 der Zweiten Verordnung des Reichsminisiers der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 29. 9. 1925 — RGBl. I S. 383) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten
Betwweismittel und sorgen ersorderlichenfalls für ihre Ergänzung; lle geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer guts achtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle zurü. ; [chrift des Abs. 3.
Für das weitere Verfahren gilt die Vor- S 21.
er Antrag auf Gewährung von Auslosung8rechten auf
Namenschuldurxkunden und Schuld|scheindarlehen ist
N 5 A.
rechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Än-
nahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Nechte vorbehalten hat (§ 14).
8 99
Auslosungsrehte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, Ultbesibeigenshaft der Forderungen aus dem
die er hrten
L
Der Anleiheshuldner hat für jede Schuldbuchforderung, l
her Hohe Auslosungsrechte für
ie zu gewähren sind. Soweit Anleihealtbesißern die Auslosungsrechte
Schuldbuchforderungen nicht vo
zal der Gläubiger ihre Gewährung 3
übrigen fann er einen so! unmittelb d
Uls Tag der Stellung des Untraas Fd ¡TUI DON 52
losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag dem Anleibe- schuldner zugceht, bis zum eingereiht und innerhalb von einem Monat nah dem Ende di Untragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des 8 9 beim Di | hat den Tag des Eingangs des Antrages bei ihr auf diesen! vermerken, sofern weiterreicht,
Der Antrag gilt als Ublauf der Antragssrist bei
rechtzeitig gestellt, wenn er
einer BPermittlungsstelle
Anleiheshuldner eingegangen ist, Die Vermittlungsftelle
sie den Antrag nah Ablauf dex Antragsfri
Die Vorschriften des § 10 Abs, 1 Sáhß 4 und ‘
entsprehende Anwendung
8 24 Einem Antrage auf Gewährung von werden,
on Auslosungsrehten muß wenn der Anleiheshuldner unter Berü-
4
Der Anleiheschuldner hat die Angaben der Antragsteller und Beweisnuttel in feder geeigneten Weise nachz1
S 25. Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (§ 178
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und sofern der Antvag von einem anderen Antragsberechtigten (8 15) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsahen Auskunft zu eX- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Vedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, und 4, abgabenorduung finden entsprehende Anwendung.
t Die Vorschriften des § 177 Abs, 1 Say 8 Abs. 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 der. Reichs-
My tyv a Ar Antrag}
Der Anleihe]chuldner kann verlangen, daß cin
oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eit Statt i Vernehmung von finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeuge! beweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden ent sprehende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuches.
Er kann ferner die Amtsgerichte um eidliche Auskunstspersonen ersuchen; in diesem Falle
)
versichert.
A)
diotontiarn ViCICHTULI
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen
Urkunden und Schriftstücke einshließlich der einshlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf be- stimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Ge- T die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Gé- chaftsbücher zu gewähren. f personen und, soweit der Antrag von einem anderen Antrags- berechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit fe die Aus- kunft über die Vorgänge verweigern könnten.
Der Anleihegläubiger, die Auskunfts
8 26.
Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen is die Ein-
tragung der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts- wegen gewährten TAO Ee mitzuteilen.
Der Bescheid, daß
die Altbesißeigenshaft einer Shuldbuchfordeung aus dem
Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen (8 27 Abs. 1 Say 8).