1926 / 158 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Jederiagaunt ¿ Ausnahme der naheu Wäge i 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleiheglauvigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 15) gestellt wird, des anes, at auf Befeacan den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutun sind. Die Auskunft ist wayr eitsgemäß nah bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Sah 8 und 4, Abî. 2 und 3 sowie der R 178 bis 183 der Reichsabgaben- ordnung finden entsprehende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine D co die Wahrheit der Angaben an Eides Statt Ee. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle den die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunfts- personen elten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs.

Wer AusSfunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlih der einshlägigen Stellen seiner Geshäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, joweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vor- gänge verweigern könnten. :

25.

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- losungsrechten trifft die Bayerische Staatsshuldenverwaltung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durh eine ausländishe Vermittlungsstelle einge- reichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Aus- fertignngen an die zuständige Ae ea Lee zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil- t e O über Zustellungen von Amts wegen, sowie die Vor- riften des § 70 Abs, 2 bis 4 der Reich8abgabenordnung und des & 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen E Ausführung des Gesebßes über die Ablösung öffentliher An- eihen vom 29. September 1925 (RGBl. I S. 383).

8 26.

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent- scheidung, durch die. ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Be- shwerde ist schriftlich bei der Bayerischen Staats\schuldenver- waltung einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tat- saen und neue Beweismittel gestüßt werden.

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge- währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be- \chwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesibstelle oder bei einer konsularishen Ver- tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.

27.

Erachtet die t R Staatsschuldenverwaltung die Be- shwerde für begründet, so hat sie der Beshwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der beim Nes Verwaltungs- gerihtshof gebildeten Beschwerdestelle für Anleiheablösung un- verzüglich vorzulegen.

Die Beschwerdestelle entscheidet in der Veseßung von einem PoiliEent und zwei Beisißern. Den Vorsißenden bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs aus den rihterlihen Be- amten dieses Gerichtshofs; die Beisißer bestimmt das Staats- ministerium der Finanzen aus den juristisch vorgebildeten Beamten seines Geschäftskreises, von denen einer der Bayerischen Staats- schuldenverwaltung angehören muß. Von der Entscheidung ist ausgeschlossen, wer an der Entscheidung nah § 25 mitgewirkt hat.

Die Beschwerdestelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Bayerischen Staatsshuldenverwaltung shriftlich mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

8 28.

Wird entschieden, A einem Anleihegläubiger ein Auslosungs- recht zusteht, so hat die Bayerische Staatsschuldenverwaltung, vor- bchalilih der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des 8 13 Say 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.

Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe- läubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus- osungsscheine zu erteilen, aus welhen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antrag- ad haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung

pan e ginen 2e erteilen, in denen die Auslosungs- scheine nah Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Bayerishe Staatsshuldenverwaltung" abzuliefern. ITI. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

S 29. _— Der Antrag auf Gewährung einer Moa ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe- gläubiger Wohnt oder sich niht nur vorübergehend aufhält. Dies ilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des An- eihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Bayerns liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

8 30. :

Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen O sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden A anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu be- ründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu bleiben aben 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes Über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist S “zut êrs klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob ex eine solche beantragt hat. :

Fn dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er ie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben led ist deren Nummer zu bezeichnen. L

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs- rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht va e worden, so hat er anzugeben, welhen Betrag von Markanleihen des Landes Bayern er zum Umtausch in die Laa die angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungs- rehten für ihn beantragt e Hi

Wird die Gewährung einer erhöhten S Gua (S 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesjeyes über die T E öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe- läubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in einem Antrag den Verziht auf die die Vorzugsrente be- gründenden Auslosungsrehte auszusprechen und sih zur Ueber- tragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Auslosungsrechte auf das Land Bayern zu verpflichten.

Sofern der Anleihegläubiger L ibe aba und Aus- losungsrechte für seine arkanleihen noch mcht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Le auf die thm zustehenden Auslosungsrechte, Fotorit sie die Vorzugsrente be- ründen, zu verzihten und seinen Anspruch auf Gewährung von

blösungsanleihe auf das Land Bayern zu übertragen.

E § 55 ——DIE De Les slrlouaetene u die Angaben des Antragstellers über die Person und die E Me Tie des Änleihe- läubigers nah. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung egt sie dem Ausschuß Dri Vorzugsrenten (8 Fe Abs, 1 der Ersten Verordnung ur Durchführung des Geseßes über die Uin Sa e ¿ nleihen vom 8. September 1925 RGBl. . M OL,

f 8 33.

Der Aus\{chuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nah dem § 37 L 2 in Verbindung mit den SS 18, 19 des Geseyes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger im Fnland wohnender deut er Reichsangehöriger u gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur R des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.

: 8 34.

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu- stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Fivil- rozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor- riften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen iese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nah der Zustellung die Beschwerde an den Oberaus\huß Le Vorzugsrenten 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur

ns des Gesetes über die Ablösun S Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde 1st bei der Bezirks- fürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausshuß für Vorzugs- renten die A ür begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde -dem Oberaus\huß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse A die Vor- schriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten O ju Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom s. September 1925 Anwendung.

8 35.

Die Entscheidung des Aus 9ies oder Oberausschusses für DOrgugoromtes, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, is der Bayerischen Staatsshuldenverwaltung unter Beifügung des An- trags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benahrichtigen.

36.

Veber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent- scheidet die Bayerische Staats\chuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses für E und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslesungsrehten für den Anleihegläubiger gebunden.

Ie Ung der Be Ugerene darf erst beginnen, nachdem ichergestellt ist, daß das Auslosungsreht, auf Grund dessen die orzugsrente gewährt werden soll, von der qute an der

Ziehung ausgeschlossen ist. Ft ein Eng wein ereits aus- gereicht, so ist er bei der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung für

die Zeit der Gewährung der Vorzugsrente zu hinterlegen. ird

die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt 37

Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die

Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung der er-

ria ente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus- osungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruh auf in Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts

ayern Übertragen ist. 8 37.

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu- erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an. g 38

Die Bayerische Staatsshuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein Joer Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzug8- rente für erloschen zu erklären.

Jst eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Bayerische Staatsschuldenverwaltung dem Berechtigten einen E A schein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger niht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.

deren Gewährun auf das Land

39,

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.

8 40. E

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig- keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Bayern nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen erstattet. u

Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreis\reien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des SANGURes für Vorzugsrenten der Deutshe Finanzkommissar für das Ver- sorgungswesen.

uständig für die L a gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars sür das Versorgungswesen im Vor- ugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen eil des Saargebietes wohnt, der Oberausschuß für Vorzugs- renten in Düsseldorf, sofern der Des im bayerischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausshuß für Vorzugsrenten in Speyer. - Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent-

alt gleich. halt glei ä

S ; Bei der Feu eg des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender Anlethegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französisher Währung gleichzuseßen. IV. Die Barablösung von Markanleihen.

8 43.

Den Gläubigern der unter § 1 Ziff. 1 und 2 genannten Markanleihen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem Geseß über die Ablösung öffentlicher Anleihen durch Barzahlung A e Das Staatsministerium der Finanzen oder in dessen Austrag die Bayerische Staatsschuldenverwaltung erläßt nah Maßgabe der vom Staatsministerium der Finanzen festzuseßenden Bedingungen das Angebot. Das Angebot ist den Gläubigern durch Zustellung (8 25 Abs. 1 Say 5) mitzuteilen.

Die Ablösung auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Aus\chlußfrist von drei Monaten vom Tage der Zustellung an bei der Bayerischen S Ab v und 6 verlangt werden. Die Vorschriften des § 5, Abs. 3 und 5 finden ent- sprechende Anwendung.

V, Sélußbestimmung. 8 44. E

Das Staatsministerium der Q kann Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besißes des Landes Bayern (F 1 dieser Verordnung) im Gesamtgoldwerte von Lil als 1000 M haben eine Barzahlung nah Maßgabe der Grund ap des F 47 Abs. s und 3 des Geseves über die Ablösung öffentlicher Anleihen an- bieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger und im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntzugeben.

München, den 8. Fuli 1926. Das Gesamtministerium.

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Verordnung

- zur

Durchführung des Anleiheablösungsgeseßtes,

(Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände.)

(Bayern.)

Auf Grund der zweiten Verordnung der Reichsregierung zur Durchführung des Gesezes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Fuli 1926 (RGBl. I S. 343) wird verordnet:

I. Allgemeine Vorschriften. 5 8 1.

__ Ansprüche auf Grund des Gesezes über die Ablösung öffent- liher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen Gemeinden und Gemeindeverbände und gemäß § 46 dieses seges gegen sonstige öffentlih-rehtlihe Körperschaften des Landes Bayern nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchfühung dieses Geseßes zu erlassende E da geregelt werden, Der ordentliche Rechtsweg ist aus- eschlossen.

G n s 2. __ Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Ee ata d ohne Rückssiht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten esißes ausgegeben werden oder nicht, gleihmäßig auszustatten. Den ge von Markanleihen ten Besißes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu Fie, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe mah Maßgabe des § 43 des Gesegzes über die Ablösung öffentliher Anleihen teilnehmen. Veber die

Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden besen U

fte t; sie können auch nah näherer Bestimmung des Anleiheshuldners in“ ein Schuldbuh eîinge=- tragen werden.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um- tausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von A unge Teen und durch deren Einlösun vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe feine Nennbetrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so kann die Tilgung an- statt durch Auslosung in der Weise erfolgen, daß an den Gläubiger in jedem Fahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner emäß den Vorschriften der §8 43, 42 des Gesebes über die Ab- osung öffentliher Anleihen in dem betreffenden Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben bas Mit Lm der beteiligten Gläubiger kann die

ilgung auch in anderen Fällen in entsprehender Weise durh- geführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtaush gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, kann bis zum ene der Reparationsverpflichtungen nichk gefordert werden. ine Verzinsung des in Saß 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nah den geltenden Vor- schriften nicht statt. :

3,

Gebühren oder Auslagen Lite den Anleihegläubigern in dem dur diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in db ebracht werden. Dem DeutiGen Sparkassen- und Giroverba find die thm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung der Staatsministerien des Fnnern und der Finanzen von den Anleiheshuldnern zu ersetzen.

IL. Das Ablösungsverfahren.

1. Der Umtausch der Markanleihen der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungs8anleihe.

a) Der Umtausch der Fnhabershuldurkunden. 8 4.

Der Anspruch auf den Umtausch der in Fnhabershuld- urkunden verbrieften Markanleihen der bayerishen Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. :

Die Aussclußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besißes beträgt 3 Monate. Sie beginnt am 2. August 1926. Dauer und Beginn der Aus\{lußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besißes werden vom Staatsministerium des Fnnern festgeset, Die Vorschriften des § 52 Abs, 2 des Ge- sees über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung. h s

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens 2 Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern aus- gehandigt worden sind.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder gekündigten Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank ur Einlösung eingereiht sind und daß M sih noch im Besige der Bank befinden, geltend gemacht 32 Abs. 3 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sih der A bezieht, rühestens 1 Monat nah Herausgabe der Markanleihen an die

nleihegläubiger und, falls eine Klage auf Pee itr der Markanleihen erhoben ist, bewi i 1 Monat nah rechtskräftiger Entscheidung über den Klagean}pruch. : :

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in besonderen

Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtaush von Mark- dann vornehmen, wenn die in den Absäßen 2 und 3

anleihen au ) 1 festgeseßten Fristen nicht eingehalten werden.

S 5. ;

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an den Au- leiheshuldner zu rihten, Die Anmeldung kann rectsgütig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband heraus- gegebenen Vordrucken vorgenommen werden. N i

Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich- rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlihen oder unter Staats- aufsiht stehenden sowie die von einer außerbayerishen obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Spar- kassen, die in das Haudeloveg ster eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeshäfte betreiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschaftsverbandes angehörenden O Pi chaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlihen Genossenschaften, die Raif C eostelle A-G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschästsstellen, Ver- mittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage 1 zur VO. über die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern vom 8, Juli 1926 aufgeführten ausländischen Bänken. d “Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei

einer Reichsbankanstalt sind.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: W e ber in Berlin. / Verantwortlich für den Anzeigenteil : Nechnungsdirektor Mengering in

erlin, Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Drudckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. Elf Beilagen (einshließlich Börsen-Beilage)

und Erste bis Dritte Zentral-Handelsregister-Beilage.

4 Glaubiger, dex Anlei

ziht erheben. [ _Des 1 i Finanzen können in einzelnen Fällen die Hafiung der Vermitt-

„Anleiheshuldner unmittelbar an die

_ESrsfste Beilage

zum Deutschen NeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Verlin, Sonnabend, den 10. Zuli

1926

Ièr. 158.

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

i ittlungss\tellen sind Beauftragte der Anleihe- p a A uldner Fut et für ihre An en nit. Die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren ie Staatsministerien des Fnnern und der

ungsstellen beschränken. 7 E s

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig-

keit nah näherer Bestimmung der Staatsministerien des Fnnern und der Finanzen zu. Die Vergütungen sind von den Annahme- stellen 7) zu zahlen und na näherer Regelung der Staats- Ministerien des Funern und der Finanzen auf die Anleiheshuldner gu verteilen. Fm Falle des § 9 und die Vergütungen vom ermittlungsstelle zu zahlen.

8 6.

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- rechten beantragt wird, ein nach den ver\iedenen Anleihen Ns und die Beträge, die Änzahl und die Serien, Buch- Ztaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltenden Ver- zeihnis beizufügen.

_ Markanleihen, die bei einer öffentlihen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der si ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der bescheinigenden Stelle hinterlegt sind

. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter- legungsfasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs- anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinterlegungsfasse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleißhen durch ein Auss{lußurteil für krafilos erklärt worden (8 1017 ZVO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Aus- {ch{chlußurteil beizufügen. T „_ Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung., Sîe prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stüde mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeihnis, soweit ein S beizufügen ist. Sie versieht die ein- gereihten Shuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Siempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar- Tasjen- und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An- meldungen, stelli sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld- urkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen find, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der S Und Erneuerungsscheine von den Staatsministerien des Fnnern und der Finanzen übertragen wird, an die zuständige Annahme- telle. Annahmestellen sind die in der Anlage 2 zur Verordnung Uber die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern vom 8. Juli 1926 aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Fnlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Aus- Iande gelegenen Vermittlungsstellen H die zuständige Annahme- stelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sih für den Verkehr mit einzelnen ausländishen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Shuldurkunden sind bei ver Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofecn auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auzslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

Q J O.

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten An- meldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Bins- und Erneuerungsscheinen unmittelbar an den Anleihe- chuldner (Gemeinde oder Gemeindeverband). Die Anmeldungen ind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen ind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden entsprehende

nwendung.

Jm Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- [egan des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutaushenden

nleihestückde bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß ex mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus- Händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein- verstanden ist. Die Hinterlegungskasjse sendet den Antrag, den bang; ungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinier- egten E nebst Zins- und Erneuerungsscheinen au die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers per sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestüde bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1. 8 9.

Sofern fih eine Vermittlungsstelle im Gemeindebezirk des Anleiheshuldners oder an einem diesem nahegelegenen Orte be- Findet, kann sie, abweichend von den O es 8 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an den Anleihe- schuldner übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Say 2 Und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

10.

Als Tag der Anmeldung att der Tag, an dem die Anmeldung dem Anleiheshuldner zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 9 beim Anleiheshuldner eingegangen ist. Die Vermiti ungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung na Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande gelegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zu eht.

Wohnt der Anlei p; rapat er im außereuropäishen Auslande, o gilt die Anmeldung als retzeiti erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An- méldungsfrist von einer deutshen amtlihen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

h S. Der Anleiheshuldner übermittelt der Annahmestelle, im Falle es § 9 der Vermittlungsstelle die für die angemeldeten Schuld- en zu oe enben Schuldverschreibungen der Ablösungs8- eihé unter Beisügung von Listen nach den vom Deutschen

| vom 2.

Sparkafsen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die eig, m) pen leitet die Schuldverschreibungen an die Vermitt- lungsftelle ps Aushändigung an den Anmeldenden, Fm Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinter- legYugTZaIe:

_ Sofern vom Anleibheshuldner die Eintragung des zu ge- währenden Teilbetrages der Ablösfungsanleihe in ein gemeind- lihes Schuldbuch zugelassen ist und in der Anmeldung vom Gläubiger beantragt wird, hat der Anleiheshuldner die Eintragung des Betrages in das gemeindlihe Shuldbuch vorzunehmen. Von der Eintragung hat der Anleiheshuldner im Falle des § 9 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Vermittlunosftelle Kenntnis zu geben.

b) Der Umtausch der Namensshuldurkunden und Shuldscheindarlehen. 8 12.

Auf den Umtausch der in C auen verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Für Schuldscheindarlehen, die die See Landeskulturrenten- anstalt an Gemeinden und Gemeindeverbände geivährt hat, beträgt die A R N: für die Anmeldung alten Besißes fünf Monate August 1926 an.

Die Anmeldung ist unter Veifügung der Schuldurkunde un- mittelbar an den Änleibheshuldner zu rihten. Bei Schuldschein- darlehen genügt es, wenn der Anmeldung an Stelle der Urschrift

| der Schuldurkunde eine beglaubigte Abschrift Lees wird oder | in der Anmeldung die Schuldurkunde, auf welche de

4 T Anspruch es gründet wird, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise be- zeihnet wird. Fn diesen Fällen ist der Gläubiger jedoch ver- pflichtet, die Urschrift der Schuldurkunde dem Anletheshuldner auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Der Anleiheschuldner hat auf Verlangen dem Gläubiger eine Empfangsbestätigung über die Anmeldung und die der An- meldung beigefügten Urkunden zu erteilen.

Der- Anletheshuldner reiht die für die angemeldete Mark- anleihe zu gewährenden Stüde der Ablösungsanleihe dem An- meldenden unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrags der Raa e in das gemeindilihe SchuldbuH vor. Wenn der Gläubiger die Urschrift der Schuldurkunde der An- meldung nicht beigefügt Hat, erfolgt die Aushändigung der Ab- [öfung8anleihe oder die Eintragung ins Schuldbuch nur gegen Rücgabe der Urschrift der Schuldurkunde.

c) Der Umtausch der Shuldbuchforderungen. S 13.

Schuldbuchforderungen der Markanleihen der Gemeinden sind

von Amts wegen in Buchshulden der Ablösunganleihe um-

| zutauschen.

Der Umtaush dèr Schuldbuchforderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der Ee die Markanleihen zu ge- währenden Schuldbuchforderungen der Ablösungsanleihe in das gemeindliche Schuldbuch.

0) Der Umtausch von MarkTanleihen auf Grund

eines Vorbehalts. i 8 14.

Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An- nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte otbebalter 32 Abs. 1 des Seleges über die Ablösung öffentliher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab- lösungsanleihe die Bari Grites des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an den Anletheshuldner zu richten, und zwar unter Beifügung der Shuldurkunden, sofern diese nicht bereits dem Anleiheshuldner E D S 18 Ub S und 3 gilt entsprehend. Fn dexr Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welhem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeihnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprehende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu- steht, so reiht der Anleiheschuldner die zu gewährenden Stücke der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleißhe in das gemeindlihe Schuldbuch vor.

TL Die Gewährung der Auslosungsrechte, 8 15.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus- losungsrechten auf Grund von Markanleihen bayerischer Gemeinden und Gemeindeverbände ist berehtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrehte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antrags- berechtigt sind nicht die ausländishen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

8 16.

«Fn dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen si ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs- rehte beaniragt werden, Markanleihen alten Besives sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen

emacht hat, und sih bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern. S LE-

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an- gemeldeten Markanleihen Altbesißanleihen sind. Der Beiveis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Lat oder Be- hörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel ver- wendet werden. Die Betwweismittel, aus denen sich die Nichtigkeit der zur Begründung des Anirages angeführten Tatsachen ergibt, n in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich,

eizufügen. 8 18.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Hébiiima gewerb8mäßig, betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und shriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Ge- währung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solhe Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts- apiere möglih ist und unter Berücsichtigung der für die Er- eilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf (E sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen

orarbeiten ungewöhnlih zeitraubend sind, insbesondere Le Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist niht zu- lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglih auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt - werden kann. 8 19.

Der Antrag auf Gewährung von Auslkosungsrechten kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden, die Frist beginnt am 2. August 1926.

ür Schuldscheindarlehen, die die bayerishe Landeskultur- rentenanstalt an Gemeinden oder Gemeindeverbände gewährt hat,

L L

beirägt die Aus\c{lußfrist für die Beantragung von Auslofungs- rechten fünf Monate vom 2. August 1926 an.

__ Die Vorschrift des 8 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentliher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprehende Anwendung.

Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrehten noh innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids, daß sich die Altbesißeigenshaft der Shuldbuchs

forderung aus dem Schuldbuch oder den S@uldbuchakten nicht ergibt 26), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens inner- halb der Ausfch{lußfri|t beantragt worden ist.

8 20. Der abers auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund

Ov

von Fnhabershuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldun der Markanleihen zum Umtaus 5 Abs. 2) an den Anleiheschuldner zu richten. des 8 5 Abs. 4 findet Anwendung. i

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten kann recht8gültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

FUr die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des 8 7 Abs. 2, des ? 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend. i

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1 zur Verordnung über die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reich3minister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesißstellen 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 29. 9, 1925 RNGB[. I S. 383) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beiveismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gute ahtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vor- [rift des Abs. 3. i

durch eine Vermittlungsstelle Die Vorschrift

S

Der - Antrag auf Gewährung von Auslosungs8rehten auf Grund von Namen|schuldurkunden und Schuld\heindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 12) unmittelbar an den Anleiheshuldner zu rihten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungs- reten damit begründet wird, daß si der Gläubiger bei der Än- nahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Nechte vorbehalten hat (8 14).

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Auslosungsrechte auf Grund von Shuldbuchforderungen sind, soveit sich die Altbejsißeigenshaft der Forderungen aus dem Schuldbuch oder den Schuldbduchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.

Der Anleiheshuldner hat für jede Schuldbuchforderung, die er verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der von ihm geführten Schuldbuchakien einen Bescheid zu erteilen, ob die Schuldbuch- ferderung eine Markanleihe alten Besibes ist oder als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslosungsrechte für sie zu gewähren sind. i

Soweit Anleihealtbesivern die Auslosung8rechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hai der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im Übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist unmittelbar an den Anleiheshuldner zu richten. i

S 28.

__Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus- losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag dem Anleihe- schuldner zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antvagssrist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht und innerhalb von einem Monat nah dem Ende der UAntragsfrist bei einer Annahmestielle oder in den Fällen des 8 9 beim Anleiheshuldner eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrages bei ihr auf diesem zit

f UAntragsfrist

jofern sie den Antrag nah Ablauf der

vermerften, weiterreidcht,

Die Vorschriften des § 10 Abs, 1 Saß 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

8 24.

Einem Antrage auf Gewährung von Auskosungsrechten nuß stattgegeben werden, wenn der Anleiheshuldner unter Berück- sichtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihm bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besibes sind oder als solche zu gelten haben.

Der Anleiheshuldner hat die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nahzu- prüfen. Er soll vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des An- trags und der Beweismittel hintoirken, jofern er nicht die Ueber- zeugung hat, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.

S 25.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberehtigten 15) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu eï- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Vedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nah bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, Die Vorschriften des § 177 Abs, 1 Say 8 und 4, “Abs. 2 und 3 sowie der 88 178 bis 183 der. Reichs-

abgabenorduung finden entsprehende Anwendung. :

Der Anleihe|chuldner kann verlangen, daß cin Antragsteller oder eine Auskunstsperson die Wahrheit der Angaben an Eidès Statt versichert. Er kann ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Hivilprozeßordnung über den Zeugen- beweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden ent sprehende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuches.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einshließlich der einshlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf be- stimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in Ain (Bes Raa eanen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Gé- ¡häftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunfts- personen und, soweit der Antrag von einem anderen Antrag8- berechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Aus- kunft über die Vorgänge verweigern könnten.

8 26.

Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen is} die Ein- tragung der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts- wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Der Bescheid, daß sih die Alibesißeigenshaft einer Schuldbuchfordeung aus dem

Schuldbuh oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen 27 Abs. 1 Say 8). ch st zuzus