1926 / 158 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

TIT. Das Verfahren zur Entscheidung bestrittener Ansprilche. 1 Der Umtausch in Ablösun nqgsanleihbe

A § 27. : i ill der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab- lösungsanleihen niht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen Des Bescheid zu erteilen. Der Dees ist u begründen und zuzustellen. {Für die Zustellung gelten die Vor- chriften der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen [owie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsab- gabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reich3- ministers der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ab- lösung öffentliher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBL. I. En N. f i er Antragsteller kann die Extsheidung der Spruchstelle über die Anmeldung \hriftlich E, Sor e it Ämerkats einer Aus\hlußfrist von zwei Wochen nah Zustcllung des Be- scheides bei dem Anleiheschuldner schriftli zu stellen. Die An- tragsfrist beträgt drei Wochen, wern der Bescheid im Ausland oder 1m p gargeviel zugestellt wird. Der Antrag kann in diesem Le ne gialand oder im Saargebiet gelegenen An- - ibstelle oder bei einer fkonsularishen Vertre Deutschen Reiches gestellt werden. l R E 268 Dex Anleiheshuldner hat den Antrag unverzüglich der zu- ständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen. Zuständige Spruhstelle ist die dem Auer vorge- seßte Regierung, Kammer des Fnnern. Die ntscheidung der Sprucstelle ergeht im Bürowege. Sie ist zu begründen und dem intragsteller und dem Anleiheshuldner zuzustellen (Abs. 1 Say 3).

8 28.

Dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner steht die Be- schiverde gegen die Entscheidung der Spruchstelle Ras von 2A Wochen nah ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 27 lbs. 2 Say 3 und 4 Finden entsprehende Anwendung.

Die Beschwerde ist \{chriftlih bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis- mittel gestüßt werden. __Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls

at sie diese der beim Verwaltungsgerihtshof gebildeten Be- chwerdestelle für Anleiheablösung unverzüglich vorzulegen.

Die Beschwerdestelle entscheidet in bee Beseßung von einem Vorsizenden und zwei Beisißern. Den Vorsitzenden bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerihtshofes aus den richterlichen Beamten dieses Gerichtshofes. Einen Beisißer bestimmt das Staats- ministerium der Finanzen aus den ens vorgebildeten Be- amten der Bayerischen Staatsshuldenverwaltung; einen Beisißer bestimmt das Staatsministerium des Fnnern aus den juristish vorgebildeten Beamten seines Geschäftskreises.

_Die Beschwerdestelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung der Beschiverdestelle ist dem Antvägfteller Und dem Anleiheshuldner schriftlich mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

: : 8 29. Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe u gewähren ist, so hat der Anleiheshuldner die Ausreichung von î A A e A oder ihre Eintragung in das Schuld- u zu vranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vor- riften der §8 11 und 12 Abs. 4, A e 2:

2. Die Gewährung von AuskTosungsreqchten.

: 8 30.

_Der Anleiheshuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen \hrift- lichen Bescheid daruber zu erteilen, ob er dem Antrag stattgeben will oder nicht. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungs- e: eingereihten Antrage stattgegeben, so i der Bescheid in zwei

(usfertigungen an die zuständige Anleihea tbesißstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrag stattzugeben, so hat er einen mit Gründen versehenen Bescheid dem Antragsteller dieren 27 Abs. 1 Satz 3). Der Antragstellex kann die Ent- cheidung der Spruchstelle beantragen. Für das weitere Verfahren elten die Vorschriflen des § 27 Abs. 2 bis 4 und des § 28 ent- prechend. L LOU3L.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs- recht zusteht, oder hat der Anleiheshuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts statt- geben will, so hat der Anleiheshuldner die Ausreichung eines Aus- losungsscheines an den Antragsteller oder die Eintragung des Aus- losungsrechtes in das Shuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des § 12 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

IV. Die Barablösung von Markanleihen, 8 32.

Sotveit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot inner- halb von einem Monat nach DeröffeniliGung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist sind in der Vayerishen Staatszeitung und im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von der Veröffentlihung des Angebotes an laufen. Die Be- fanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung is zuzustellen 27 Abs. 1 Say 3).

V. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich-rehtlichex Körperschaften. ; 8 33. …__ Soweit l Grund des § 46 des Geseßes über die Ablösung öoffentliher Anleihen die Vorschriften dieses Geseßes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark- anleihen anderer E Körperschaften für anwend- bar erklärt werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung sinn- gemöße Anwendung.

Der Lauf der Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Abs. 1 bezeihneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Geseves zu erlassenden Erklärung.

Zustckndige Spruchstelle im Sinne des § 27 Abs. 4 ist die Regierung, Kammer des Fnnern, in deren Bezirk die Körper- dee ihren Sig hat. Ueber Beschwerden entscheidet die Be-

werdestelle für Anleiheablösung 28).

München, den 8. Juli 1926.

Das Gesamtministerium,

Verordnung überdieDurchführungdesAnleiheablösungs- gesetyes.

(Baden.)

Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung Ms Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. I S. 343) und des Artikels ITI der Ver- ordnung des Staatsministeriums zux Ausführung der Reichs- QuiioernggeLg ung vom 27. August 1925 (Geseß- und Verordnungsblatt Seite 201) wird verordnet:

I, Allgemeine Vorschriften,

41. A Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können in Baden gegen Gemeinden und Gemeindeverbände oder gegen sonstige öffentli rehtlihe Körperschaften nur in den Verfahren geltend gema werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durch- Ds dieses Geseßes zu erlassende Vorschriften geregelt werden, er ordentliche Rechtsweg ist ausges{!ossen.

& 2.

1. Die Teisbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleihe- shuldners sind ohne Rücksicht E ob sie gegen Markanleiben alten Besißes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig aus- zustatten. Den Glaubigern von Markanleihen alte#® Besißes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu ähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleibe nach Maß- gabe des § 43 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilwehmen.

2. Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrehte werden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerli, soweit nit der Anleiheschuldner eiwas anderes bestimmt.

3. Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um- tausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, wird dur Ziehung von Auslosungsrehten und durch deren Einlösung voll- jogen, Wer ein Auslosungsreht einlöst, hat in Höhe seines Nenn-

trages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

4. Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgun seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung an tatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften der §§ 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Glaubiger kann die Tilgung auch in anderen Föllen in entsprehender Weise durchgeführt werden.

/ S 3.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansaß gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband sind die ihm durh Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des Ministers des Jnnern von den Anleiheschuldnern zu erseßen.

II, Der Umtaush der Markanleihen in die Ablösungsanleihen. a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. 4

8 4.

1. Der Anspru auf den Umtausch der in Inhabershuldurkunden verbrieften Markanleihen badisher Gemeinden und Gemeinde- verbände in die Ablösungsanleihen ist durch Anmeldung innerhalb einer Aus\{lußfrist geltend zu machen.

2. Die Aus\{hlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besibes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 1. August 1926. Dauer und Beginn der Aus\{lußfrist für die Anmeldung von Mark- anleihen neuen Besißes werden vom Minister des Jnnern durch Ver- ordnung ley eseßt. Die es des § 52 Absaß 2 des Gesetzes über die losung óffentliher Anleihen finden entsprehende Än-

V 3. Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Aus\clußfrist frühestens awei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt mode Ap i A de ä

__ 4. Wird ein Anspruch a rausgabe von ausgelosten oder ge- kündigten Markanleiben der Gemeinden und Gemeindeverbände, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Ein- lôsung eingereiht sind und daß sie sich noch im Besiße der Bank be- finden, geltend gemaht 40 Absay 3, § 32 Absaß .3 des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen), so endet die Aus\{lußfrist ür den Umtausch der Markanleihen, auf die sih der Anspruch bezieht, ühestens einen Monat nah Herausgabe der Martauiotyen an die nleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Mark- anleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nah rehtskräftiger Ent- scheidung über den Klaganspruch.

5, 1. Die Anmeldung ist unbesthadet der Vorschrift des § 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Verwaltung des Anleiheschuldners (Gemeinderat, Stadtrat, Kreisrat usw.) zu rihten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordruckden vorgenommen werden.

2. Vermitilungsstellen im Deutschen Reiche sind die en rehtlihen Kreditanstalten, die öffentlihen oder unter E N t stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Ver- mittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister ein- getragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisions- verbänden des Deutschen R L MS angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlihen Genossenschaften, die Naiffeisenbank A. G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäfts\stellen; Ver- mittlungéstellen im Auslande sind die in der Anlage 1 aufgeführten ausländischen Bankanstalten. ;

3, Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen 8 im Depot des Kontors der NReichs- hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind. : ; i 4. Die Vermittlungsstellen sind D der Anleihegläubiger; die Anleiheshuldner haften für ihre Handlungen niht; die Ver- mittlungéstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nit erheben,

5. Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig- keit nah näherer Bestimmung des Ministers des Innern zu. Die erigen sind von den Annahmestellen 7) zu zahlen und nah näherer Regelung des Ministers des Innern auf die Anleihesc{uldner u verteilen. Im Falle des § 10 sind die Vergütungen vom Anleihe- ee unmittelbar zu zahlen.

6.

1. Der Anmeldung sind die umzutaushenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der an- zumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrecten beantragt wird, ein nah den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen. :

2. Markanleihen, die bei einer öffentlihen Kasse oder einer Neichsbahnkasse hinterlegt Mod, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihen angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind

1, eine Bescheinigung der Hinterlequngskasse, aus der sich er- ibt, daß die anzumeldenden Warkanleihen bei der be- sceinigenden Stelle hinterlegt sind, 2. eine Erklävung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- gte der hinterlegten Markanleihen dur die Hinterlegungs- asse an die für die Vermittlungsstelle (stenige Annahme- stelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der eiwa zu erteilenden Auslosungssheine an die Hinter- legungsfasse einverstanden ist. :

3. Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein S urteil für kraftlos erklärt worden 1017 Z.-P.-O.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Aus\chlußurteil beizufügen.

8 7.

1. Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Cmpfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummernverzeichnis so- weit ein solhes beizufügen ist. Sie versieht die éd oie 1A Schuld- urkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck and entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, 2. Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr einzehenden An- meldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Sp und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und über- sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- und Erneuerungs- Weine vom Minister des Innern übertragen wird, an die zuständige nnahmestelle. Ana Unten sind die in dem anliegenden Ver- geichnis a een irozentralen und N A von Giro- gentralen Buständig is im Inlande die Annahmestelle die der Ver- mittlungéstelle am näcsten gelegen ist, Für die im Auslande ge- legenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Anna Ee tie Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit

C22 Ser (1 E R M Sue tin E N M Ee S T E 2 S

einzelnen ausländishen Vermittlungsstellen der Reichsbank als Hilfsvermittlungéstell i s u, L i

. Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkund sind bei der Uebersendung voneinander iet zu Le sofern ct Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Aus E erag Age E La R,

. Die Anrahmestelle erteilt der mitilungsstelle ü die erhaltenen Sendungen eine ÉmphtiaMe sein E

e Mitwirkung ter e mit deren Zustimmung bês-

S8.

1, Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- und Cre neueruñzgS|heinen unmittelbar an die Verwaltungen der Anleihe- {Quibger, Die Anmeldungen sind in Aen zusammenzustellen, die

r Seudung beizufügen sind. Die Vorschriften des § 7 Absaß 3 und 4 finden Anwendung.

2. Im Falle des § 6 Absaß 2 ruft die Annahmestelle die hinters legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung d Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen dur die Hinterlegungsfasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungsfkasse einverstanden ist. Die Hinterlegun sfasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Äntrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücké nebst Zins- und Erneuerungs- einen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Tae ers über sein Einverständnis mit der Aushändigung de Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Ver- fahren gelten die Vorschriften des Absaßz È

i § 9.

Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschluß ey des § 4, abweichend von den Vorschriften des § 5, bei ter Kasse des Anleihee {uldners unmittelbar eingereiht werden. Die Vorschriften des § 6 Feen Anwendung. Dem Anmeldenden ist über die Anmeldung und ie übergebenen Schuldurkunden eine Cmpfangsbescheinigung auêzue O Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 8 inngemäß Anwendung, L

Sofern sich eine Vermittlungsstele am Siße der Verwaltung des Anleiheshuldners oder an einem diesem nahe gelegenen Orte bes» indet, kann sie abweichend von den Vorschriften tes § 7 Absaß 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Verwaltun übersenden. Die Vorschriften des § 8 Absaß 1 Saß 2 und 3 un Absaß 2 finden Anwendung. 8 11

1. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldun der Verwaltung des Anleiheschuldners augeht: Die Anmeldung gil als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Äblauf der Anmeldefrist bei einer Vermittlungêsstelle oder der Kasse des Anleiheshuldrers (8 9) eingereiht ist und sie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der N und 10 bei der Verwaltung des Anleiheschuldners eingegangen ist, Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingan1s der Anmeldun bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern fie die Anmeldung nah Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eins im Auslande belegene Vermittlungs\telle erfolgt, gilt als Tag der bw s Bitte der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle FugeHhTr. 2. Wohnt der Anleihegläubiger im Sre ien Auslande, 8 ilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine Vermitt ungftele innerhalb der E ist von einer deutshen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen ostanstalt bescheinigt wird. 8 12 :

Die Verwaltung des Anleiheschuldners übermittelt der Annahme- telle, im Falle des § 9 dem Anmeldenden und im Falle des & 10 er Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu ewährenden ildverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beis Maas von Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordruden. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungéestelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Absaß 2 Vet sie die Schuld verschreibungen an die Hinterlegungskasse.

b) Der Umtausch der NamensschGuldurkunden und ScchuldscheindarTehen. L 13.

Auf den Umtaush der in Namenéschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuld\ceindarlehen der badishen Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung cer Schuld- urkunden unmittelbar an die A des Anleiheshuldners zu rihten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen ¿u ge- währenden Schuldverschreibungen der Ablöosungsanleißbe dem An- meldenden unmittelbar aus.

c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts, 8 14. i

1. Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An- nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten 40 Absatz 3, 32 Absaß 1 des Gesebes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), o finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung vow Ablösungsanleihen die Vorschriften des § 4 entsprehende Anwendung, Die Anmeldung ist unmittelbar an die Verwaltung des Anleihe- Pn zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, ofern diese nicht bereits der Verwaltung des A aus orm,

E sind. In der Anmelduna ist ar Rathen in welcher

l ju welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vor- halt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeihnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auskosungsrechten entsprechende Anwendung. : E i 2. Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu- steht, so reiht die Verwaltung des Anletheschuldners die zu ges währenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antrag- steller unmittelbar aus.

a) Verfahren bei Ablehnung des Umtauschs durch den Anleihescchuldner. 8 15.

1. Will der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen Ab- lôsungsanleihen niht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Bescheid ist zu begründen und uzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zipil-

rozeßordnung über E von Amts wegen sowie die Vor- bitten des § 70 Absaß 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des L der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur

führung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. I Seite 383). Der Antrag- fder kann die Entscheidung der Shpruchstelle über die Anmeldung

hriftlih beantragen. : :

h Der Antrag ist innerhalb einer Aus\{lußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Anleiheshuldner {riftli zu stellen. Die Aus\{lußfrist gegen eine im Auslande oder im Saargebiet zuzustellende Entscheidung beträgt drei Wochey, Der Antrag kann auch bei einer im Auslante oder im SaargeN&t be- legenen Anleihealtbesibstelle 4 der Zweiten Verordnung des Reichs ministers der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ab- lösung öffentliher Anleihen vom 29. September 1925, RGBVl. I Seite 383) oder bei einex konsularishen Vertretung des Deutschen Reichs angelegt werden. Der Dee hat den Antrag unverzüglich der zuitäntigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen. : A

3, Zuständige Spruchstelle it der Landeskommissär in dessen Bezirk die Verwaltung des Anleiheshuldners geführt wird. *) i *) Anschrift: Au den Herrn Landeskommissar in Konstanz, Frei» burg, Karlsvuhe odex Mannheim,

Antragsteller und

M E 2E e ? ?

je Entscheibung ber Sprucsstelle ist zu begründen un beni L Le E dem leibes{uldner Zuéfkellen fab 1 Saß 3). 8 16.

1. Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be- gegen die ‘Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von zwet n nach ihrer Zustellung zu. Die Bestimmungen des § 19 Mhfay 2 Saß 2 und 3 finden Anwendung. S . Die Beschwerde !st shriftlih bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Talsacyen und neue Beweismittel gestüßt werden. Erachte: die Spruchstelle die Beschwerde für be- printet, 0 ot E e Be Fen andernfalls hat sie iese der verdestelle unverzugl! zulegen. t | 3. Beschwerdestelle ist der Beschwerdeaus Guß *) 2 der Zweiten Verordnung über die Durchführung der Ablösung der Markanleihen ter Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. ODitober 1925, Geseß- und Verordnungsblatt Seite 306). Für das Verfahren bei dem Be- werdeauéshuß gelten die Bestimmungen des Artikel 1 der Dritten E über die Durhführung der Ablöfung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindevetbände vom 21. Juni 1926 (Geseß- und Verordnungsblatt S. 97) mit der Maßgabe, daß zu den Ver- E an Stelle des Treubänders der Antragsteller zu aden ist.

4. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

Se Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablosungsanleihe gu gewähren ist, so hat der ÄAnleiheshuldner die Ausreichung von Schuld- vershreibungen der Ablösungsanleihe an den Antragsteller zu ver- anlassen. Die Vorschriften der §8 12 und 13 Saß 3 finden ent- \sprehende Anwendung TTI, Die Gewährung der Auslosungsrechte. S 18. , Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs-

reten auf Grund von Markanleihen der badishen Gemeinden und Gemeindeverbände ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches NMecht hat oder diese zu verwalten befugt ist Antragsberehtigt sind nicht die ausländischen Zwangëverwalter deutshen Vermögens.

8 19.

“i dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibi, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrehte beantragt werden, Markanleihen alten Besißes sind oder als solche zu B haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die

ngaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen ge- macht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

8 20.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Markanleihen Altbesibanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden : nah Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Be- weiömittel, aus denen sih die Richtigkeit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzu- führen und thm, soweit möglich, beizufügen.

; : S2 1. Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An- kauf und Verkauf für fremde Nechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den N Lt auf Erfordern münd- liche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen u erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von (uslosungsrechten erheblih sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten gugemuiet werden kann.

2. Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt lr die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Cine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor- arbeiten ungewöhnlih zeitraubend sind, insbesondere außer Ver- hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte \tehen;z die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund Uner. Ginsiétnabine in die Ge- \chaftsbücher erteilt werden kann.

h G22. Anträge auf Gewährung von Auslosunesrehten können nur innerhalb einer Aus\{lußfri}st von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1. August 1926. Die Vorschriften des & 53 bsaß 2 des Geseßes über die Ablösung e Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Absat 3 und 4 finden entsprehende An- wendung.

S 23.

i, Der Antrag auf Gewährung von Ausklosungsrechten auf Grund von Funhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmel- dung der Markanleihßen zum Umtausch bur eine Vermittlungs- stelle 5 Absatz 2) oder die Kasse des Anleiheshuldners 9) an die Verwaltung des Anleiheshuldners zu richten. Die Vorschrift des § 5 Avsaß 4 findet Anwendung.

2. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nux auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

3. Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 2, des § 8’'Absat 1, des L 9 Say 4 und des § 10 entsprechend.

4. Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegenen Annahmestellen haben die An- träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be stellten Anleihealtbesißstellen 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 29. September 1925, RGBl. I S. 383) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; ste geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlihen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar-

ebiet der Annahmestelle, zuruck. Für das weitere Verfahren gilt ie Vorschrift des Absatz 3. 8 24

1. Der Antrag auf Gewährung von Oen auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung dex Markanleihen zum Umtaus 13) unmittelbar an die Verwaltung des Anleiheshuldners zu rihten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechien damit begründet wird, daß jich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat. 14.) 8 25.

1. Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Verwal- tung des Anleiheshuldners zugeht. Der Antrag gilt als recht- eitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer

ermittlungsstelle oder der Kasse des Anleiheshuldners ein- ereicht ist, und er innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Autragsfrist bei einer Sees odex in den Fällen der D 9 und 10 bei der Verwaltung des Anleiheshuldners eingegangen st. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des An- trags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Äntrag nach Ablauf dex Antragsfrist weiterreicht. Au Me BOVI eon des § 11 Absay 1 Say 4 und Absay 2 finden entsprechende Anwendung. L 26.

1. Einem Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be- rüdcksihtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der beige- brahten Beweismittel, sowie aller sonstigen ihr bekannten Um- stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf

*) Anschrift: An den Beschwerdeauéshuß in Anleiheablösungs- sachen durh das Ministerium des O atorute

f tr P A h Me 0 n CEMCUMEZAET E Ara P a Di L H A L A A a

Grund deren die FUS singe chle beantragt werden, Mark- ankeihen alten Besiges sind oder als solche zu gelten haben.

. Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungs- reten entscheidenden Siclen Vaben die Angaben der Antragsteller und die beigebrahten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nahzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solhe Ergänzung nicht zu er- warten ift.

S 27.

_1. Federmann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Absayß 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 18) gie wird, des Antragsstellers, hat auf Befragen den über die

nträge entscheidenden Stellen über Tatsahen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nah bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Absay 1 Say 3 und 4, Abiaß 2 und 3 sowie der S8 178 bis 183 der Reichsabgaben- ordnung finden entsprehende Anwendung.

2 Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver- langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versihert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunfts- personen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der

ivilprozeßzordnung über den Zeugenbeweis und über das Ver- ahren bei der Annahme von Ciden entsprehende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs.

3. Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftitücke einshließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sih auf bestimnit gu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräunten ie Einsicht in Urkunden, Schriftstüke und Geschäftsbücher zu ewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunfispersonen und, Pivelt der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten. 8 28

1. Der Anleiheschuldnex hat die Anträge auf Os von Auslosungsrehten zu prüfen und dem Antragsteller einen s{hrift- lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder niht. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungs- stelle eingereihten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in wei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesibstelle zu finden: diese hat eine U an den Antragsteller weiter- zuleiten. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen 15 Absab 1 Sat 3).

2. Lehnt es der Anleiheshuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be- antragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 8 15 Absay 2 bis 4 und des § 16 entsprechend.

8 29.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs8- reht zusteht, oder hat der emed dner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslklosungsrechts D eben will, so hat der Anleiheshuldner die Ausreichung eines

[uslosungs\cheins an den Antragsteller zu ‘veranlassen, Die Vor- e es 8 12 und des 13 Saß 3 finden entsprechende nwendung. IV, Die Barablösung von Markanleihen.

8 30.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das ih: ou innerhalb von -einem Monat nach Veröffentlihung E Ver- ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein- lôsun; sfrist sind im Deutschen N SOQge bekannzugeben. Die Einlösun sfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be- kanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit- teilung an die betroffenen Gläubiger ent werden. Die Mitteilung ist zuzustellen 15 Absay 1 Sah 3).

V, Die Ablösung der Markanleihen anderer ösfentlich-xechtlicher Körperschaften.

8 31.

1. Soweit auf Grund des § 46 des Geseßes über die Ab- [ôsun ivil nd Anleihen die Vorschriften dieses Seiabes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihen anderer öffentlih-rechtliher Körperschaften für an-

2. Der Lauf für Ausschluß {risten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Absay 1 bezeihneten Markanleihen beginnt aps mit der Bekanntmachung der auf Grund des 8 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung. wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung

Antvendung. VI Jrnfïrafttreten. S 32. au Verordnung tritt am Tage nah thver Verkündung in E: Karlsruhe, den 6. Fuli 1926. Der Minister des Fnnern, Remmele.

Verordnung

über die Durchführung der Ablösung dex Markanleihen des Landes,

(Baden.)

Das Staatsministerium verordnet badischen Volkes was folgt:

Artikel ]. E 4

Oberste Landesbehörde für die C Ablösung

der Markanleihen des Landes Baden (Erster Abschnitt des zweiten

Teils des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom

16, Zuli 1925, RGBI. Teil 1 Seite 137) ist das Finanzministerium,

Artikel II,

zu 8 34 Absab 2 des R Ae g geieges. lösungs8anleihen des Landes, die micht im Umtausch ges Markanleihen alten Besißes ausgegeben werden, begründen bis Pru Erlöschen der Reparationsverpflihtungen weder einen An- p

im Namen des

ruch auf Verzinsung noch auf Tilgung. Das Erlöschen der eparation8verpflichtungen bestimmt sih dur das in Z 4 Absatz 2 des Anleiheablösungsgeseßes vorgesehene Reichsgeseß.

Das egi g rbr wird ermächtigt, den Gläubigern der Markanleihen des Landes Baden, die nah dem 30. Funi 1920 ausgegeben sind, die Abfindung ihrer Rechte aus dem Geseh über die Ablösung öffentlicher Anleihen durch Barabfindung anzubieten. Der Finanzminister erläßt das Angebot. Er wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des Angebots, das im Deutschen Reichs- anzeiger bekanntzugeben ist, festzusetzen.

Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur finerbaib einer Ausshlußfrist von 83 Monaten verlangt werden; sle beginnt am 1, August 1926. i

Einlösungsstelle ist die Badische Staats\huldenverwaltung in

Karlsruhe. Artikel III, Die Verordnung tritt mit dem Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 16. Funi 1926. Das Staatsministerium.

Verordnung

über die Durchführung der MIELIRED der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindes- verbände.

(Baden.)

Auf Grund der 88 43, 44 des Geseves über die Ablösun öffentliher Anleihen vom 16. Fuli 1925 (RGBl. I S. 139 verordnet das Staatsministerium im Namen des badischen Volks was folgt:

Artikel 1.

Zu § 43 Absaß 4 des Anleiheablösungsgesebßes.

8 1.

Für das Verfahren bei den Behörden, die nah der Zweiten Vers ordnung über die Durchführung der Ablösung der Markanleihen den Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. Oktober 1925 (Geseß- und Verordnungsblatt Seite 306) zur Entscheidung über Anträge nah § 43 des Anleiheablösungsgesebes zuständig sind, gelten, soweit niht im Geseß über die Ablöfung öffentlicher Anleihen und in den Reichs- und Landesverordnungen hierzu etwas anderes bestimmt ist die Bestimmungen der landesherrlihen Verordnung über das Ver- fahren in Verwaltungssachen vom 31. August 1884.

& A 1. Der gemäß § 2 der Zweiten Verordnung über die Dur- führung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Ge- meindeverbände vom 28. Oktober 1925 (Geseß- und Verordnungsblatt Seite 306) aebildete Beshwerdeauëschuß tritt jeweils auf Einberufung durch dn Vorsißenden oder seinen Stellvertreter zusammen. 9. Er ist nur besblußfähig, wenn sämtlide Mitglieder oder

_

deren Stellvertreter amvesend sind.

8 3. | Zu den Verhandlungen ist der geseblihe Vertreter des Anleihe- \{uldners und der zur Wahrung der Rechte der Gläubiger bestellte Treuhänder zu laden. Sofern die Geladenen nit erscheinen, kannt nach Yage der Akten entschieden werden. 8&4 | Die Vorbereitung der Beschlußfassung kann vom Vorsißenden einem Mitglied des Ausschusses übertrager werden.

S5

1. Die Verhandlung erfolgt in nichtöffentlider Sißung.

9. Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Beratung dur ein- fahe Stimmenmehrheit der Abstimmenden. i E

3. Veber die Verhandlung ist unter Zuziehung eines Schrifts führers eine Niederschrift zu fertigen. i

4. Die Entscheidung ist schriftlih zu begründen und den Bes teiligten zuzustellen. ch6

1. Gebühren werden nicht erhoben. :

2, Die durch Bestellung der Treuhänder und durch deren bare Auslagen erwachsenden Kosten tragen die Schuldner nach näherer Regelung durch das Ministerium des Innern. Im übrigen bleiben die Kosten der Staatskasse zur Last. L :

3. Der Schriftführer, das erforderliche Kanzleipersonal, Ges schäftsräume und der Sachbedarf für den Beschwerdeaus\chuß sind vom Ministerium des Innern zur Verfügung zu stellen.

Artikel II. Zu § 44 des Anleiheablösungsgesebes, S 7, : Ablösungsanleihen, die nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben werden, begründen bis zum Erlöschen der Neparationsverpflihtungen weder einen Ansprubß auf Verzinsung noch auf Tilgung. Das Erlöschen der Reparationsverpflichtunger bestimmt sih durch das in § 4 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesebes vorgesehene Reichsgeseß. : Artikel III,

Diese Verordnung tritt u N Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 21. Funi 1926. Das Staatsministerium. Trunk

Verordnung

überdieDurchführungdesAnleiheablösung®#- leh es,

(Hessen.)

Da der Volklsstaat Hessen nux Forderungen aus Namensschuldurkunden, Schuldscheindarlehen sowie die Fn habershuldvershreibungen und Schuldbuchforderungen derx 8— 16prozentigen Anleihe, Reihe XXXVI (Bekanntmachung vom 5. April 1923/19. Dezember 1923, Hessishes Regie- rungsblatt Seite 108 und 509), abzulösen hat, wird au Grund der 88 30 folg. des Reichs8geseßes vom 16. Fuli 1925 (RGBl. 1 S. 137) sowie der Vorschriften der zweiten Ver ordnung zur Durchführung dieses Geseßes vom 2. Juli 1926 (RGBl, 1 S. 343) folgendes verordnet:

I Allgemeine Vorschriften.

8&1 Ansprüche auf Grund des Geseßes über die Ablösung öfs{ tts, liher Anleihen vom 16. Fuli 1925 können gegen das Land Hessen nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Ver- ordnung oder durch andere zur Durhführung dieses Geseßes noh zu eclasfande Vorschriften geregelt werden. Der ordentlihe Rechts-

weg ist ausgeschlossen. e9

Gebühren oder Auslagen dürfen von den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht ge» fordert werden. Ï

I1 Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuld- scheindarlchen. 8 3.

Der Anprna auf Ablösung der in Namensschuldurkunden verbrieften arkshulden und der Schuldscheindarlehen des Landes Hessen sowie der Anspru l Anerkennung des Altbesi!z- rechtes ist innerhalb einex Auss{chlußfrist von 3 Monaten anzu- melden. Die e B beginnt am 1. August 1926.

__Das gleiche gilt für getilgte Forderungen, im Falle der Gläubiger bei Annahme des Tilgungsbetrags seine Rechte sih vorbehalten hat. 4

Die Anmeldung ist unter Beifügung der Shuldurkunden un- mittelbar an die Hessishe Staatsshu denverwaltung in Darnistadt zu rihten. Diese reiht die für die angemeldeten Forderungen zu gewährenden neuen Schulduckunden an die Anmeldenden aus.

8 6.

Jn dem Antrag A Ablösung sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sih ergibt, daß die Forderungen alten Besißes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben nach bestem Wissen und E Mete gemacht hat, und sih bereit zu erklären, die Richtigkeit diesex Angaben an Eides Statt zu versichern.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an- heide en Darerutgen Altbesiß sind. Dex Beweis kann auf jede

ise geführt werden, nah Möglichkeit durch Urkunden. Die Beweismittel sind dem Antrag beizufügen.