1926 / 158 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

8 T;

Die Entscheidung über df Anerkennung der Altbesizrete vriffi ein Mitglied der essen Ea Gee ie Angaben der Antragsteller und die beigebrahten Beweis- mittel sind in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Die Ent- scheidung n dem Antragsteller shriftlich mitzuteilen.

Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem An- tragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des g 70 Abs. 2—4 der Reich3abgabenordnung und des § 5 der zweiten Verordnung des Reich8ministers der P angen zur Ausführung des Gesetzes über die öffentlichen An- ethen vom 29. September 1925.

8 8.

Dem Antragstellex steht die Beschwerde gegen die Ent- scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nah Zustellung zu. Die Be- [chwerde ist \{rifilich bei der Hessishen Staatsshuldenverwaltun einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen un Beweismittel gestüßi werden. Ueber die Beschwerde entscheidet die Hessishe Staatsschuldenverwaltung. Das Mitglied der Staatëschuldenverwaltung, das nah § 7 Abs. 1 entschieden hat, darf bei der Entscheidung über die Beshwerde niht mitwirken.

TIT Die Barablösung der 8—16 prozentigen Ankeihe von 1923, Reihe XXX V1

8 9.

Die Ablösung der 8—16 prozentigen Hessischen Staatsanleihe, Reihe XXXVI, erfolat, unbeschadet etwaiger Ansprüche dex An- N eaTvelider, durch Barabfindung in Höhe von 1214 Prozent des Goldmar betrags, der nah der in § 31 Abs. 2 des Reichsgesebes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen geregelten Berehnung der Hessishen Hauptstaatskasse aus der Begründun dieser Schuld- verpflihtungen zugeflossen ist. Zinsen werden nicht vergütet.

& 10.

Die Anträge auf Barabfindung Aus innerhalb einer Aus- [Nu tein pom 1. August bis 31. Ottober 1926 unter Vorlegung er Schuldverschreibungen mit Zinsbogen und Erneuerungs- scheinen bei der Hessishen Staatsf\ uldenverwaltung zu stellen.

Die gleiche Auss{lußfrist gilt für die im Hessischen Staats- shuldbuch eingetragenen Forderungen sowie für etwaige An- [prüche der Anleihealtbesißer nah §8 11 des Gesebes über die Ab- lösung öffentliher Anleihen vom 16. Zuli 1925.

S 11:

Der Finanzminister wird ermächtigt, in besonderen Fällen die BVarabfindung auch dann zuzulassen, wenn die in 8 10 Festgesechte Ausshlußfrist nicht eingehalten worden ist.

12.

Der Finanzminister wird weiter ermächtigt, für Kleinbesizer in wirtschaftliher Notlage, die ihre Stüte nahweislich vor dem 80. September 1923 erworben haben, eine Barabfindung zu ge- wöhren, deren Höhe nah dem 1. November 1926 festgeseßt wird. Anträge können nur bis zum 1. Januar 1927 eingereiht werden.

8 13.

Der Finanzminister erläßt alle erforderlichen Ausführungs-

bestimmungen und Bekanntmachungen.

Darmstadt, den 2. Juli 1926.

__ Das Hessishe Gesamtministerium. H J. B.: v. Brentano. J. V.: Schäfer. J. V.: Wagner.

Bekanntmachung ühber die Barabfindung

L : t der 8—16prozentigen Hessishen Staats-

auleihe vou 1928, Rethe XXXVL Auf Grund der Verordnung des Gesamtministeriums bom 2. Juli 1926, betx. die Durchführung des Anleihe- ablösungsgeseßes vom 16. Zuli 1925, wird für die Bar- abfindung der Ansprüche aus Stücken und Schuldbuchforde- rungen dex 8—16 prozentigen Hessishen Staats- anleihßevon 1923 folgendes bekanntgemacht:

1. Die 2—16 prozentige Anleihe, Neißhe XXXVI, wird in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1926 mit 0,20 RM für je 100 Millionen Papiermarknennbetrag eingelöst.

2. Beträge unter 0,20 RM. (Stücke unter 100 Millionen Papiermarknennbetrag) werden nicht vergütet, jedoch ist die Zusammenlegung und Einreichung kleinerer Stücke für verschiedene Vesißer zulässig.

3. Einlösunosstelle ist die Hessische waltung in Darmstadt, Paulusplaß 1.

4. Anfragen über die Ablösung und Anträge sind unmittel- bar an die Hessische Staats\huldenverwaltung zu richten,

Darmstadt, den 2. Fuli 1926. Der Belsische Finanzminister.

Staats\chuldenver-

Schäfer.

Verordnung

über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer öffentlich- rechiliher Körperschaften.

(Hefsen.}

Auf Grund des §8 51 des Gesehes über die Ablösung öffenilicher Anleihen vom 16. Juli 1925 und der zweiten Ver- ronung des Neihhs zur Durchsührung dieses Geseßes vom . Juli 1926 (NGBl. T S. 343) wird verordnet:

x. Allgemeine Vorschriften.

S.

Ansprüche auf Grund des Gefeßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen Gemeinden, Gemeinde- verbände oder fonstige öffentlih-redtlihe Körperichaiten nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vor- En geregelt werden. Der ordentli®e Rechtsweg i ausge-

loffen. 82

Die Teilbeträge der Ablösungsanleibe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes auégegeben werden oder nicht, gleihmäßig auëzustatten. Den Gläubigern yon Markanleihen alten Besiyes ist neben der Ablösungsanleibe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen fle an der Tilgung der Ablösungéanleihe nah Maßgabe der 88 34 und 43 des Geseßzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleiben . und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden auégestellt. Die Teilbeträge der Ablöfungsanleihen und die Auslosungsrehte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nit der Anleiheshuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanlethe, der im Umtausch gegen WVarkanleihen alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auéslosungsrehtèn und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungórecht einlöst, hat in Höhe feines Nenubetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

_ Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablötungsanleibe verlangen fann, fo erfolat die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Beirag gezahlt wird, den der Shuldner gemäß den Vorschriften des 8 34 Abs. 1 oder der S8 42, 43 des Gejetes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablöfungsanleibe zu verausgaben hat. Mit Zu- mung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung au in anderen en in entsprc{ender Weise durchgeführt werden.

Eine des Teils einer Ab ungéauleibe der nit im | Umtausch S E m alten Beru au8geg S

bis zum Grlöshen der Reparationsverpflihtungen nit gefordert werden. Eine Verzinsung des in Saß 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungéanleibe findet nah den geltenden Vorschriften nit statt.

8 3,

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleibegläubigern in dem dur diese Verordnung geregelten Verfahren nit in Ansaß gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband sind die ibm durch Herstellung und Versendung von Druckjachen und fonstigen Maierialien erwachsenden Kosten nach näherer Negelung des Ministers des Innern von den Anleiheschuldnern zu erschen.

A0. Die Ablösung der Markauleihßen der heffischen Gemeinden und Gemeindeverbände.

1. Umtausch der Markanleiben in Ablösungss anleihe.

a) Der Umtausch der JInhabershuldurkunden,

8&4.

Der Anspruch auf den Umtaufch der in Inhabers{Guldurkunden verbrieften Markanleißen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungsanleihen ist dur Anmeldung innerhalb einer Aus\chlußfrist geltend zu machen. /

Die Aussclußfrist für die Anmeldung von Markanleiben alten Besites beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. August 1926. Dauer und Beginn der Aus\{lußfrist für die Anmeldung von Mark- anleihen neuen Besiges werden von dem Minister des Innern fest- gefeßt, Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab- lôfung öffentlicher Anleihen finden entspreßende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alltierten Macht unterliegen, freigegeben, fo endet die Aus\chlußfrist frühestens 2 Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden find.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge- kündigten Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Ein- [ôöfung eingereiht find und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht 40 Abs, 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Auss{lußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die si der Anspruch bezieht, frübestens 1 Monat nah Herausgabe der Mark- anleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus- gabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens 1 Monat nah rechts- s Entscheidung über den Klageanspruc.

er Anleißeshuldner wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtaush von Markanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absäßen 2 und 3 festgeseßten Fristen nicht eingehalten werden. S5

Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des § 9 durch eine Vermittlungsstele an den Anleiheshuldner zu richten. Die An- meldung fann redtégültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordruckden vorgenommen werden.

Vermittlungéstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlih-rect- liden Kreditanstalten, die öffentlihen oder unter Staatsaufsi@t itehenden fowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Ver- mittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister einge- tragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Nevisions- verbänden des Deutschen Genossenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des MNeichsverbandes der deutschen landwirtschaftlißen Genossenschaften, die Naiffeisenbank A.-G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschästsstellen; Ver- mittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten auêländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank is Vermittlungsstelle nur dann, wenn die an- zumeldenden Markanleißen fich im Depot des Kontors der Neichs- hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Neichsbankanstalt sind.

Die Vermittlungésiellen sind Beauftragte der Anleißegläubiger, das Land Hessen haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungs- stellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Der Minisier des Innern kann in einzelnen Fällen die Haftung der Ver- mittlungsftellen beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit uach näherer Bestimmung des Ministers des Innern zu. Die Ver- gütungen find von den Annahmestellen (§8 7) zu zahlen und nach näherer Negelung des Ministers des Innern auf die Anleihes{Guldner zu verteilen. Jin Falle des § 10 find die Vergütungen von dem Anleibes{uldner zu zablen. e

Der Anmeldung sind die umz utauschenden Schuldurkunden nebst Grneuerungs- und Zins\{einen und, wenn auf Grund der an- zumeldenden Markanleihen die Ge währung von Auslosungsrechten beantragt wird, ein vach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Shuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlihen Behörde oder Kasse oder einer Neichébahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtaush in die Ablssungsanleihe an- gemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind :

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungsstelle, aus der {ih er- ibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be- Benirinden Stelle hinterlegt find,

2. eine CGrklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- N der hinterlegten Markanleihen durch die Hinterlegungs- asse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahme- stelle und mit der Authändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Auéëlosungéscheine an die Hinter- legungsstelle einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Aus\{lußurteil für kraftlos erklärt worden 1017 Z.-P.-O.), fo ist an Stelle der Sqchuldurkunden das Aus\{lußurteil beizufügen.

B

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stüde mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummernverzeichnis, so- weit ein foles beizufügen ift. Sie versieht die eingereihten Schuld- urkunden mit cinem deutlichen den Namen der Vermittlungsstelle an- gebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.

Die Vermittlungéstele sammelt die bei ihr eingehenden An- meldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herauëgegebenen Vordruden zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, soweit niht der Ver- mittlungéstelle die Vernichtung der -Zins- und Erneuerungs\cheine von dem Minister des Innern übertragen wird, an die zuständige An- nabwestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalien von Girozeniralen. Zuständig ist im Julande die Annahmestelle, die der Vermittlungs- stelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Ver- mittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Giro- zentrale in Berlin, die sih für den Verkehr mit einzelnen aus- ländischen Vermittlungbstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Ueberjendung voneinander getrenut zu balten, fofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Aus- lofungsrehten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er- haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

88, Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- und Er- neuerungés{einen unmittelbar an die Anleihes{chuldner. Die An-

celbungen fink in Liflen i Jusammenzustellen 4

{uldner zu ritten.

A bis E

zufügen find. Die des § 7 Abs. 3 und 4 finden An- wendung.

Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die binter- legten Anleihesiücke von der Hinterlegungsstelle ab unter Beitügung des Anirags, auf dem die hinterlegten umzutaus{enden Anleibesiücke bezeichnet find, des Hinterlegungsicheins und der Erklärung des An- tragstellers, daß er mit der Herauëgabe der Markanleiben du1ch die Hinterlegungéstelle und mit der Auéhändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungéstelle einverstanden is. Die Hinterlegunasstelle fendet den Antrag, den Hinterlegungéshein und die in dem Antrag bezeihneten binterlegten Anleibestüde nebst Zins- und Erneuerungs- scheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Ant1ag- stellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Auleihe- stüde bleibt bei der Hinterlegungéstelle. Für das weitere Verfabren gelten die Vorschriften des Abs. 1.

: §8 9, ;

Die Anmeldungen können innerhalb der Aus\{lußfristen des S4, abweichend von den Vorschriften des § 5, bei den Anleibes{uldnern unmittelbar eingereiht werden. Die Vorschriften des 8 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über die Anmeldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung auszustellen. A e weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 8 finngemäß

nwendung,

8 10.

Sofern sich eine Vermittlungéstelle am Siße des Anleihe- \{uldners oder an einem diesem nahegelegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und S®uldurkunden unmittelbar an den Anleihes{uldner über, fenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Saß 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

I

Als Tag der Anmeldung «ilt der Tag, an dem die Anmeldung dem Anleihes{uldner zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig ers folgt, wenn sie bis Q Ablauf der Anmeldungsfrist bet einer Ver- mittlungsstelle eingereiht und innerhalb von einem Monat nah dem Ende ker Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des à 10 bei dem Anleihes{uldner eingegangen ist. Die Ee E: telle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf diefer zu vermerken, fofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungs« frist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslands belegene Vermittlungsfstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung dex Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.

Wohnt der Anleibegläubiger im außereuropäiscen Auslande, fo gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung dex Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der Anmeldungséfrist bon einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

S192

Der Anleibeshuldner übermittelt die für die angemeldeten Schuld- urkunden zu gewä renden Schuldvershreibungen der Ablöfungsanleihé unter Beifügung von Listen nah den vom Deutschen Sparkassetts und Giroverband herausgegebenen Vordrucken der Annahmestelle und im Falle des § 10 der U Spre me cia die sie, und zwar die Annahmestelle dur die in Betracht kommende Bermittlungsftelle, an den Anmeldenden aushändigen. Im Falle des § 9 erfolgt die Aus- bändigung durch den Anleihes{chuldner. Im Falle des D Abs. 2 werden die Schuldverschreibungen an die Hinterlegungéstelle gesandt.

S. 13;

Will der Anleihes{huldner für angemeldete Markanleihen Ab- lösungs8anleißen nicht gewähren, fo hat er dem Antragsteller hierüber einen |chüiftlihen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil« prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vors schriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und dés

9 der Zweiten Verordnung des Neich8mini|ters der Finanzen zur

uéführung des Geseges über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 29. September 1925 (NGBI. I S. 383). Der Antragsteller kann die B IYEs der Spruchstelle über die Anmeldung s{riftli@ be« antragen.

Der Anirag is innerhalb einer Auss{lußfrist von 2 Woden nah Zustellung des Bescheides bei dem Anleihe\chuldner schriftlich zu stellen. Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet zuzustelende Entscheidung beträgt drei Wochen. Die Bes \chwerde kann au bei einer im Auslande oder im Saargebiet be- legenen Anleibealtbesißstelle oder bei einer fonsularischen Vertretung des Deutschen Neichs eingelegt werden. Der Anleihes{uldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

& Bulländigo Spruchstelle ist das für den Anleiheshuldner zuständige Krei8amtT.

Die Entscheidung der Spruchslelle is zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner zuzustellen, Auch hier gilt die Vorschrift von Abs. 1 Say 3,

8 14.

Dem Antragsteller und dem AnleihesGuldner steht die Bes schwerde gegen die Entscheidung der Syruchstelle innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.

Die Beschwerde ist \chriftliG bei der Sprucßslelle einzureichen, Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweiömiltef gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beshwerde für gründet, fo hat fie der Beslwerde abzuhelfen, andernfalls hat sié diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist der Minister des Jnnern.

Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner \{ristlich mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nit statt.

S 15 Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsankleilße zu gewähren ist, so hat der AnleihesGuldner die Ausreihung von Schuld- verschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. (8 125

b) Der Umtausch der Namenss\{Guldurkunden und Shulds{heindarlehen.

S 16. Auf den Umtausch der in Namenss{uldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen in die Ablöfungsanleihs finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Sculdurkunden unmittelbar an den Anleihe- Dieser reiht die für die angemeldeten Marks anleiben zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösung8anl!eihe

dem Anmeldenden unmittelbar aus.

o) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. & 17.

Hat sih ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der Annahime des Tilgungsbetrags seine Rechte vorbehalten (8 40 Abs. 3 in Ver- bindung mit § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gez währung von Ablösungéanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an den Anleibhes{u!dner zu richten, und zwar unter Beifügung der Shuldurkunden, tofern ihm diese nit bereits ausgehändigt sind. In der Anmeldung is anzu- geben, in welher Form, zu welhem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel An Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungêrechten entsprehende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, fo reiht der Anleiheshuldner die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus.

(Fortseßung in der Zweiten Beilage.)

die der Sendung bed

E

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Irr. 158.

(Fortsezung aus der Ersten Beilage.)

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte,

8 18. / :

tellung eines Antrags auf Gewährung von Auslosungs-

¿gs E von Markanleihen der Gemeinden und Gemeinde-

verbände ist bere{tigt, wer an den Markanleihen, aut Grund deren

die Auslosungsrehte beantragt werden, ein dinglihes Recht hat oder

diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die aus- ländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

& 19,

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen si ergibt, daß die Marxkanleihen, auf Grund deren die Auslosungsre{te beantragt werden, Markanleihen alten Besißes sind oder als soldhe u gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die

ngaben des Antrages nah bestem Wissen und Gewissen gema@ht hat, und sich bereit zu erflären, die Nichtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

8 20.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Moarkanleißben Altbesißanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit follen Urkunden, in8bejoudexe von Banken, Sparkassen, Geno}jen\chaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Bewets- mittel, aus deen fh die Nichtigkeit der zur Begründung des An- trages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

8 21. i

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ibren Ankauf und Vei fauf für fremde Nechnung gewerbêmäßig betreibt oder betrieben hät, ist varpflihtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und j{riftlide Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auskofungs- reten erheblih sind, sofern ihm eine folde Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geshäftspapiere mögli ift und unter Be- rüsihtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden fann. :

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor- arbeiten ungewöhnlih zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem- Werte der zu beantragenden Auskosungére(hte stehen; die Er- hebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auékunft oder Be- s{einigung Tediglih auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäfts- bücher erteilt werden fann. Ls

Anträge auf Gewährung von Auslosungêrechten können nur innerhalb ciner Auéschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frift beginnt am 2. August 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vor- schriften des § 4 Abs. 3 bis d finden entsprechende Anwendung.

e 23;

Der Antrag auf Gewährung von Auélosungsre(ten auf Grund bon Inlabershuldurkunden is glei{Gzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zuin Umtaush durch eine Vermittlungsstelle 5 Abs. 2) an den Anleihes{huldner oder unmittelbar an ihn 9) zu rihten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auskosungsrehten kann rechts- güliig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordruckten gestellt werden.

Für die Weiterlcitung der Anträge gelten die Vorshristen des 8 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichéminister der Finanzen für ihr Gebiet bestelllen Anleihealtbesißz- stellen 4 der Zweiten Verordnung des Neichsministers der nand zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29, September 1929 RGBl. I Seite 383 —) zuzuleiten. Diefe prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und forgen erforderlihenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutahtlihen Acußerung der Vermittlungsftelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurückl, Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

8 24.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldnng der Markanleihen zum Umtausch 16) un- mittelbar an den Anleihes{uldner zu rihten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auskosungsrechten damit begründei wird, daß sich der Gläubiger bet der Annahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen feine Rechte vorbehalten hat (8 17).

S 259.

Als Tag der Stellung des Antrages auf Gewährung von Aus- Tofung8rechten gilt der Tag, an dem der Antrag dem Anleihefchuldner zugeht. Der Antrag gilt als rechizeitig gestellt, wenn er bis zum Ab- lauf der Antragsfrist bei einer Vermittkungss\telle cingereiht und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestélle oder im Falle des § 10 bei dem Anleiheschuldner eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag na Ablauf der Antragsfrist weiterreict.

Die Vorschriften des § 11 Abf. 1 Saß 4 und Abs. 2 finden enisprechende Anwendung. 8%

Einem Antrage auf Gewährung von AusTosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entseidende Stelle unter Berüksichtigung des gelamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Be1wveis- mittel fowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen bat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus- IofungS8rechte beantragt werden, Markanleihen alten Besites sind oder als jolhe zu gelten haben.

Die über dic Anträge auf Gewährung von Auslofungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweiémittel hinwirken, sofern fie niht die Ueberzeugung haben, daß eine sol@e Ergänzung niht zu erwarten ist.

Ir

Jedermann, mit Ausnahine der nahen R arhötigen 178 Abs. 2 der Neichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (§8 18) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entsheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über cinen Antrag von Bedeutung find. Die Auskunft ist wahrheits- gemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Saß 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der 88 178 bis 183 dr Neichéabgabenordnung finden entspreßende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ciu Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können terúer die Amtsgerichte um eidlihe Vernehmung vou Austkunftspersonen ersuchen ; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung übér den Zeugen-

Berlin, Sonnabend, den 10. Juli

beweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden ent- sprechende Anwendung. Die Auskunftsperfonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesezbuchs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen erigen Urkunden und Sthriftstüke einshließlih der einshlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einficht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in feinen Geschäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberehtigten gestellt wird, der Antragsteller Tann die Vorlegung oder die Gewährung der Ein- siht verweigern, foweit fie die Auskunft über die Vorgänge ver- weigern könnten.

8 28.

Der Anleiheshuldner hat die Anträge auf Gewährung von Aus- lofungsre{ten zu prüfen und dem Antragsteller einen \{riitlichen Be- {eid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage ftattgeben will oder niht. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle ein- gereihten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Aus- fertigungen an die zuständige Anleihealtbesißstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen 13 Abs. 1 Satz 3).

Lehnt es der Anleihes{uldner ab, dem Antrage stattzugeben, so tann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abl 2 bis 4 und des § 14 entsprechend.

S 29,

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs3- ret zusteht, oder hat der Anleißeschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gervährung eines Auskosungsre{ts \tattgeben will, so hat der Anleibeschuldner die Ausreihung eines Auslosungs- scheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 16 Saß 3 finden entsprehende Anwendung.

3, Die Barablösung von Markanleiben,

8 30.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll däs Angebot inner- halb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist 1e im Deutschen Neicheanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens 3 Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Bekanntmahung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung is zuzustellen (8 13 Abs. 1 Satz 3).

EHUL, Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlih- rechtlicher Körperschaften, S 31

Soweit auf Grund des § 46 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Mark- anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleiben anderer öffentlih-rechtliher Körpershaften für anwendbar erklärt werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung \finngemäß An- wendung.

Der Lauf für Aus\{lußfristen für die Geltendmahung von An- sprüchen aus den im Sag 1 bezeihneten Markanleihen beginnt frühestens mit der BekanntmaHhung der auf Grund des 46 des Ge- seßes zu erlassenden Erklärung.

Zuständige Spruchstelle im Sinne des § 13 Abs. 3 it das für den Anleihes{ulbdner zuständige Kreisamt. E

Beschwerdestelle im Sinne des § 14 is der Minister des Innern.

Darmstadt, den 6. Juli 1926.

Der Minister des Jnnern. J. V+ Spaämêt,

BELLEbAUCY

übex die alb fun epa cit dés Anleihe- ablösungsgestßtes; (Mectlenburg-Schwerin.)

Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung

des Geseßes über die Ablösung öffentlihér Anleihen vom

2, Fuli 1926 RGBl, [I S. 343 wird verordnet: 1. Allgemeine Vorschriften.

81. Ansprüche auf Grund des Geseyes über die Ls öffentlicher Anleihen vom 16, Juli 1925 können gegen das La

Mecklenburg-Schwerin, gegen Gemeinden und gegen Gemeinde- verbände oder sonstige öffentlith-rechtlihe Körperschaften in Mecklenburg-Shwerin nur in den Verfahren geltend una iverden, die iw dieser Verordnung oder durch andeve zur Durch- führung eres Gesebes zu erlassende Vorschristen geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg i ausgeschlossen.

8 2.

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheshuldners sind ohne Rücksiht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Be- sißes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig au8zustatten, Den Gläubigern von Markanleihen alten Besißes ist neben der Ab- lôsungsanleihe ein Auslosungsreht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablöjungsanleihe nah Maßgabe der §8 34 und 43 des Anletheablösungsgeseßes teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleïhen und die Auslosungsrehte werden Schuldurkunden ausgestellt. g A : :

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um- tausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und dur deven E vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seine Nennbetrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schulbner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt dur uslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 34 Absatz 1 oder der §8 42, 43 des Anleihe- ablösung8geseßes in dem betreffenden Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Wlösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zu- stimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung au in anderen Fällen in entsprechender durchgeführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der niht im Umtaush gegen Markanleihen alten BVesißbes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nit ge- fordert werden. Eine Verzinsung des in Saß 1 bezeihneten Teils einer Ablösungs3sanleihe findet nach den geltenden Vorschriften

nicht sbatt. A 8 3,

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern von Behörden in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren niht in Ansab gebraht werden, Dem Deutschen Spaxkassen- und Giroverband sind die ihm dur Herstelluna und Versendung von Druksachén und sonstigen Materialien erwächsenden Kosten nah nähever Regelung des Ministeriums des Fnnuern und des Finanz- ministeriums von den Auleiheschüldnern zu erseßen.

1926

IT Die Ablösung der Markanleihen des Landes Meeklenburg-Schwerian.

L Dex Ana u der Markauleihen des Landes Mecklenburg-Schwerin in die Medcklenburge- Schwerinsche Ablösungsanleihe.

a) Der Umtaus@ch{ der Fnhaberschuldurkunden.

8 4.

Der Anspru auf den Umtaus der in Fnhabershuldurkunde verbrieften Markanlethen des Landes Mecklenburg-Schiverin in di Medcklenburg-Schwerinsche Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Auss{lußfrist geltend zu machen.

Die Ausshlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besißes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926, Die Vorschriften des 8 58 Abs. 2 des Anleiheablösungsgeseßes finden entsprechende An wendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Aus\{lußfrist frühestens 2 Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern auss gehändigt worden sind.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder acs fündigten Martanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeindes verbände, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereiht sind und daß sie sih noch im Bea siße der Bank befinden, geltend gemacht (§8 82 Abs. 8 des Anleihes ablösungsgesetes), so endet die Auss{lußfrist für den Umtausch det Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens 1 Monat nach Herausgabe der Markanleihen an die Anleihegläubiger Und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben itz frühestens 1 Monat nah vechtskräftiger Entscheidung über deni Klageanspruh.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtaush von Mark- anleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absävben 2 und festgeseßten Fristen nicht eingehalten werden.

S 5.

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an dis Hauptstaatskasse zu Schwerin zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giros verband herausgegebenen Vordru&ken vorgenommen werden.

Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentliche rehtlichen Kreditanstalten, die öffentlihen oder unter Staat8aufs sicht stehenden oder die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelss register eingetragenen Kaufleute, die BVankiergeschäfte betreiben, die den Revision8verbänden des Deutschen Genossenschaftsvers bandes angehövenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reich8verbandes der Deutschen landwwirtschaftlichen Genossens haften, die Raiffeisenbank A. G. Berlin und ihre Zweigstelle oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage 1 aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die ans zumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reich§e hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei cincs Reichsbanfanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, das Land Medcklenburg-Schwerin haftet für ihre Handlungen nicht die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebührel niht erheben. Das Ministerium des Junnern und das Finanjs ministerium werden ermöhtigt, in einzelnen Fällen die Baftun der Vermittlungsstellen zu beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigs leit nah näherer Bestimmung des Ministeriums des Fnnern unh des Finanzministerïums zu. Die Vergütungen sind von den Ait nahmestellen 7) zu zahlen und nah näherer Regelung Ministeriums des Fnnern und des Finanzministeriuums auf d Í Anleiheschuldner zu verteilen. Jm Falle des § 9 sind diè Ves gütungen von der Hauptstaatskasse zu zahlen.

86.

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkundew nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund d& anzumeldenden Markankleihen die Gewährung von Auslosung reten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen gs ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstabe und Nummern der Shuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bels zufügen. 7

Markanleihen, die bei ciner öffentlihen Kasse oder eine Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung Schuldurkunden zum Umtaush in die Ablösungsanleihe as gemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus dex 09 ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei dêr b scheinigenden Stelle hinterlegt sind,

. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Here ausgabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinters legungsfkasse an die für die Vermittlungsstelle zuständigè Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungss anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine aft die Hinterlegungskasse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Auss{hluß- urteil für kraftlos erklärt worden (8 1017 L P, so ist ánt Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

S 7.

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Siè rüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stüde mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die cin- gereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen dex Venmittlungs\telle angebenden Stempelaufdruck und entivertet dit

uldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutshen Spar® kassen- und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr cingehenden An- meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutshen Spar- kassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld- urkunden, denen die Ernenerungs- und Naa beizufügen sin soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- u Erneuerungsscheine von den Ministerien des Fnnern und det Finanzen übertragen wird, an die diu Annahmestelle. Ans nahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage aufgeführten Girozentralen und FZweiganstalten von Girgo gentralen. Zuständig ist im Fnlande die Annahmestelle, die der Vermittlun; sstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die fich für den Verkehr mit einzelnen ausländishen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der MNeichsbank als Hilfsvermittlungestele mit deren Zustimmung bedienen kann. i;

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörëênden Schuld- urkunden sind bei der Uebersendung von einander Ce 1 halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleïhen die Gêe währung von Auslosungsrehten beantragt wird. * 3