1926 / 158 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er- P ERen A Amon und Schuldurkunden, nachdem sie diese in ankmäßiger Weise geprüft hat, eine Empfangsbescheinigung.

: 88,

Die Annahmestelle übersendet die ihr gzugeleiteten An- meldungen mit den zu ihnen gehörenden Suldurkunden und P und Erneuerungs|cheinen unmittelbar an die Hauptstaats- asse in Schwerin. Die Anmeldungen sind in besonderen Listen

s “die der Sendung beizufügen sind. Die Vor- riften des § 7 t 3 und 4 finden sinngemäße Anwendung.

Im Falle des §6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestückde von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- ügung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden nleihestüde bezeihnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erflärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse uno mit dex Aus- äandigung der neuen Stücke an die O einver- tanden ist. Die Hinterlegungskasse - sendet den Antrag, den interlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter- egten Anleihestücke nebst Zins- und ence E an die ansordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers D L eln A Aushändigung der Anleihestücke

t der Hinterlegungskasse. Für das weite gelten die Vorschriften des Abs. E 9 \ E

Sofern sih eine Vermittl L sit (l Si

Sofern nch eine Vermittlungsstelle am Sibe de uptstaats-

sse in Schwerin befindet, kann sie, abweichend von E Pa ltagis-

an T E Ente Sg Ans Om Lana an e übersenden. 6

Say 2 u j 3 und Abs. 2 finden aben Une, S

S 10.

__ Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldun der Hauptstaatskasse zugeht. Die Anmeldung gilt als rehtzeitig n folgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Ver- mittlungsftelle eingereiht P sie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Anmeldungsfrist bei eine: Ännahmestelle oder im Falle des § 9 ber der Hauptstaatskasse innen ist. Die Vermittlungs- stelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nah Ablauf der Anmeldungs- frist weiterreiht. Sofern die Anmeldung dur eine im Auslande be: legene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag dez Anmeldung der %Yag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäishen Auslande, so ilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, menn die Absendung der A E E der Anmeldefrist on etner deuten amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird. E |

i §11 Die Hauptstaatskasse übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuldur- kunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuld- vers{reibungen an die Hinterlegungsfasse.

„„ Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge- währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungsrecht estellt wird, unterbleibt die Ausstelluna von Schuldverschrei- ungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzuasrente gewährt wird. Die E hat hiervon im Falle des § 9 der Vermitt- lungêstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Vermitt- lungs\telle Kenntnis zu geben.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schulds\scheindarlehen. § 12.

x Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Mecklenburg- Schwerin in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden durch Vermittlung der für den Wohnort des Antragstellers zustän- digen Bezirks\taatskasse an die Hauptstaatskasse zu richten. Außer- hasb Mecklenbura-Schwerins wohnende Gläubiger haben ihre An- meldung an die Bezirksstaatskasse Schwerin zu rihten. Die Haupt- staatskasse reiht die für die angemeldeten Markanleihen zu ge- währenden Schuldverschreibungen der Ablöfunasanleihe dem An- meldenden durch Vermittelung der genannten Bezirksstaatskassen aus. Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 Sah 1 finden entsprehende An- wendung.

T8!

8

Hat sih ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der Annahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten 32, Abs. 1 des An- [eiheablösungsaesebes), so finden auf die Geltendmahung des An- spruhes auf Gewährung von Ablöfungsanleihe die Vorschriften des 4 entsprechbende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die ag Stase zu Schwerin zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese niht bereits der Hauptstaatskasse aus- gehändigt sind, In der Anmeldung ist anzugeben, in welher Form, u welhem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Zorbehalt gemaht worden ist Für die Nichtigkeit der Anaaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Ausklosungsrehten entspredende

Anwendung. : Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, y reiht die Hauptstaatskasse die zu gewährenden Schuldverschrei- ungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 Sah 1 finden entsprehende Anwendung.

2, Die Gewährung der Auslosungsrechte. 8:14

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs- rebten auf Grund von Markanleihen des Landes Meklenburg- Schwerin 1} berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrehte beantragt werden, ein dinalihes Necht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberehtigt sind nicht die ausländishen Zwangsverwalter deutshen Vermögens.

S5;

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen ih ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besibes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die An- gaben des Antrages nah bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich beceit zu erklären, die Nichtigkeit dieser Angaben an Eides- Statt zu versichern.

8 16.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Markanleihen Altbesißanleihen sind Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nah Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenshaften oder Behörden aus- ee Nummernverzeihnisse, als Beweismittel verwendet werden.

ie Beweismittel, aus denen sich die Nichtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzu- führen und ihm, soweit möglich, beizufügen. S

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder be- trieben hat, ist verpflichtet, den Aniragstellern auf Erfordern münd- lie und shriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen u erteilen, die zur Begründung bon Anträgen auf Gewährung von

uslosungsrehien erheblih sind, sofern ihm eine solhe Erteilung auf Grund der Geschäftébücher oder Geschäftspapiere möglich is und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. E i

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt he die Antragsteller grundsäßlich E Eine Gebühr darf für sie nur Gas werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor- arbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver- D zu dem Werte der zu beantragenden e E Q und

orzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig,

wenn die Auskunft “oder D

Einsichtnahme in die Geschä tsbücher erteilt werden fann.

S _— E

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innérhalb einer Aus\hlußfrist von drei Monaten gestellt werden, die Frist s am 1 Juli 1926. Die Vorschriften des § 52 E 2 des Anleiheablösungsgeseßes sowie die Vorschriften des § 4 Ab}. 3 bis 5 dieser Verordnung finden entsprechende KriGiadiilà

& 19.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten au Grund von Fnhabe chuldurfunden ist gleichzeitig “itl der Ant meldung der Markanleihen zum Umtausch e eine Vermitt- lungsstelle 5 Abs. 2) an den Landeskommissar für die Ablösung der Landesanleihen alten Besißes zu Schwerin zu rihten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von A aeiosungscedien kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealt- besißstellen 4 der zweiten Verordnung des Reichsministers der [Uen zur Ausführung des Geseves über die Ablösung öffent- iher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. I S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die I Aen Be- weismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie eben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutacht- A Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der An- O T zurüdck. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift e Ds

8 20. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen d S8 mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtaus § 12) unmittelbar an die (im Î 12 bezeichneten Stellen) zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Äus- losungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat. 13.) S 21

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus- losungsrehten gilt der Tag, an dem der Antrag der Hauptstaats- lasse zugeht. Der Antrag gilt als A ge]tellt, wenn er bis zum Ablauf dex Antragsfrist bei einer Vermittlun Mes ein- gereicht ist, und er innerhalb von einem Monat na em Ende er Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 9 bei der Hauptstaatskasse zu Schwerin ene eganacu ist. Die Ver- mittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nah Ablauf der An- tragsfrist weiterreicht. i

Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden ent- sprechende Anwendung. s

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrehten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be- rücfsichtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der bei- ebrahten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um- fände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besißes Ey oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrahten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nahzu- s Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nit die Ueber- zeugung haben, daß eine solhe Ergänzung nicht zu erwarten ist.

8 23.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Agen (S 178 Abs. 2 der Reichs8abgabenordnung) des Anleihegläubigers und sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 14) gestellt wird, des Antragstellers hat auf Besragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunf: ist wahrheitsgemäß nah bestem»Wissen und Gewissen zu erteilen. Die E des § 177 Abs. 1 Saß 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der 88 178 bis 183 der RNeich8sabgaben- ordnung finden entsprehende Anwendung, s

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts- gerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs. N

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejeni en Urkunden und Schriftstücke einschließli der einshlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sih auf bestimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts- räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschästs- bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von cinem anderen Antragsberechtigten ge- stellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewäah- rung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vor- gänge verweigern könnten. L 24

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- losungsrechten trifft der Landeskommissar für die Ablösung der Landesanleihen alten Besißes zu Schwerin. Er kann die Ent- scheidung für bestimmte Arten von Fällen der Hauptstaatsfkasse übertragen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller shriftlih mit- zuteilen, Wird einem dur eine ausländische Vermittlungsstelle eingereihten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in e Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesißstelle zu senden, diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antrag- steller zuzustellen. Für die Bustel ung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen, fowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reihsabgabenordnung

‘und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der

Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffent- liher Anleihen vom 29. E 1925. (RGBl. I S. 383.) D,

Dem Antragsteller steht die Beshwerde gegen die Entscheidung, dur die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner- alb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist hriftlih bei dem Landeskommissar für die Ablösung der Landes- anleihen alten Besißes einzureihen. Die Beshwerde kann au auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestüßt werden.

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge- währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be- schwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet be- legenen Anleihealtbesibstelle oder bei“ einer konsularishen Ver- tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. ;

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde is die dur die zweite Bekanntmachung vom 10, Oktober 1925 zur Ausführung des Reich8geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom Ministerium des JFnnern bestellte Spruchbehörde. (Regierungs8- blatt 1925, Nx. 60.) ¿36

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs8- ret zusteht, j hat die Hauptstaatskasse, vorbehaltlih der be- sonderen gelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugs- rente, die Ausreihung eines Auslosungs\cheines an den Antrag- steller zu veranlassen, Die Vorschriften des § 11 und des § 12 Say 4 und 5 finden entspvehende Anwendung.

ung ledigli auf Céund ¿er 7

, Die inländishen Vermittlun( n haben nkeihe- gläubige:u Bescheinigungen über die S N der Aus losungSsheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der EuG angese ersihtlich sind Die Antrag- steller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs- sheine nah Buchstaben, ruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Zahre lang aufzubewahren, und falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Hauptstaatskasse zu Schwerin abzuliefern.

3, Die Gewährung der Vorzugsrenten.

| 8 27. Der Antrag auf Gewährung einer DobauGbrenie ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe- gläubiger wohnt oder sich niht nur vorübergehend aufhält. Dies ilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des An- O im Deutschen Reiche außerhalb Mecklenburg- Schwerins liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, 28

Der Anleihegläubiger hat f dem Antvag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staat83angehörigfeit und seinen Wohnsiß sowie dié dhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des [ntrages vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist" du begründen, weShalb einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu bleiben haben (S 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Absaß 2 des Anleihe- ablösungsgeseßes), Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente von E S von einem Lande bezicht, oder ob er eine solche be- antragt hat.

Jn dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrehte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungs\cheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen. L

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs- rehten beantragt und istt über diesen Antrag noh nicht ents ieden worden, so hat er anzugeben, welhen Betrag von Markanleihew des Landes Mecklenburg-Schwerin er zum Umtausch in die Ab- lösungsanleihe angemeldet hat, wann und durch welche Ver- mittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungsrehten für ihn beantvagt ist,

8 29.

Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Anleiheablösungsgsepes) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Ge- währung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsvehte auszusprechew und sih zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrages seiner Auslosungsrehte auf das Land Mecklenburg- Schwerin 2u verpflichten.

Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus losungsrehte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrehte, soweit sie die Vorzugsvrente bes gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Mecklenburg-Schwerin zu über-

tragen. 8 30.

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antraostellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihe- aläubigers nah. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie ‘dem Ausschuß für Vorzugsrenten 41 Abs. 1 der Ersten Ver- ordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 8. September 1925 RGBl, 1, S. 335 —) vor. aa

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihealäubiger nach dem § 37 Abs, 2 in Verbindung mit demn 88 18, 19 des Anleiheablösung8aeseßes als bedürftiger im Fnland wohnender deutscher Reichs8angehöriger zu gelten hat, Die Vor- schriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durch- führung des Gesebßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 RGBLl. I, S, 335 finden Anwendung.

8 32.

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zus zustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vors shriften des § 70 Abs, 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberausshuß für Vorzugsrenten 41 Abs, 2 der Ersten Verordnung zur Durch» führung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde is bei der Bezirks4 fürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Auss{huß für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberauss{uß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des 8 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesebßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.

S198. 7

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausshusses für

Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Jn

land wohnender Reichs8angehöriger zu gelben hat, ist der Haupts

staatskasse zu Schwerin unter Beifüqung des Antrages mits zuteilen, Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.

8 34. »

Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent- scheidet der Landeskommissar für die Ablösung der Landesanleihen alten Besibes. Die Bestimmung des § 24 Sab 2 findet Anwendung. Die entscheidende Stelle ist hierbei an die Entscheidungen der Aus- {üsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und an die Ent- scheidung über die Gewährung von Auslosungsrehten an den An- leihealäubiger gebunden. :

Die Zahlung der Vorzuasrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsreht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetes), so darf die Zahlung der er- höhten Rente evst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus- losungsveht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrages des Auslosungs- vechtes auf das Land Mecklenburg-Schwerin übertragen ist.

8 35, s Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuer- kannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses

Monats an. 8 36.

Die Hauptstaatskasse überwacht, ob ein Grund für das Er- löshen einer Vorzuasrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu evflären. N

Jst eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Hauptstaats- kasse dem Berechtigten einen Auslosungs\hein aus, sofern der O engaigee nicht auf sein Auslosungsrecht ver- zichtet hat. i

8 37. 5

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse

und der Oberausfhüsse für Vorzugsrenten und der Hauptstaats-

kasse in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.

E

p Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen ducch ihre Tit S EHEeN Kosten und Auslagen von dem Lande MeelenburgSchwerin nah näherer Bestimmung des Finanz- ministeriums erstattet. g L

Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Beira on nettelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Be- irk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorangüienten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver- sovgungswesen.

Va:

Deutschen Finanzkommissars für das ersorgungswesen im Vor-

ist, sofern der Antragsteller im preußischen

M. 8 fahren M i S T Se hre s wohnt, der Oberausshuß für Vorzugsrenten

eil des Saargebiet

in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teil des

/ ; Saärgezes wohnt, der Oberausshuß für Vorzugsrenten in Speyer.

em Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt

: 8 40. Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung

gleichzuseben. 4. Die Bos Markanleihen.

1. Den Gläubigern der nah dem 30. Juni 1920 bis Ende 1923 ausgegebenen Markanleihen und Markschuldscheindarlehen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem Geseh über die Ablösung öffent- licher Anleihen O Barzahlungen anzubieten. Das Finanzmini- sterium erläßt das Angebot. Es ist ermächtigt, die näheren Bedin- gungen des Angebots festzuseßen.

Die S A der Shuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Auss{lußfrist von 3 Monaten verlangt werden; sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. No- vember 1926.

Die Vorschriften des § 4 Absatz 2, Say 2, Absay 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Einlösungsstelle ist die Hauptstaatskasse zu Schiverin. :

__ 2. Das Finanzministerium ist er tign Anleihegläubigern, die Markanlethen alten Besizes des Landes Mecklenburg-Schwerin im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Bar- za:lung nah Maßgabe der Grundsäße des § 47 Abs. 2 und 3 des

nleiheablösungêcesctes anzubieten. Die Gesamtsumme der hier- nah in einem Fahre zur Auszahlung kommenden Beträge ist in jedem Rechnungsjahre im Staatshaushaltsylan festzuseßen. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben.

TIT, Die Ablösung der Markanleihen der mecklenburg- \schwerinschen Gemeinden und Gemeindeverbände.

E DELT O der Markanleihen in die Ablösungsanleihen. 8 42.

(1) Auf den Umtaush der Markanleihen dex Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der S8 4 bis 13 An- wendung unter Thie S En Hinweis auf die Vorschriften des § 3 Say 2, des § 4 Abjay 2 E 3, des §8 5 Absay 4 und 5 und des §7 N 2 Saß 1, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Melenburg-Schwerin, des Finanzministeriums und der Haupt- staatskasse das Verwaltungêorgan des Anleiheshuldners (Ge- meindevorstand, Rat, Amtsaus\chuß), an die Stelle dex staatlichen Kassen die Kassen des Anleiheshuldners treten.

(2) Bei Fnhaberschuldvershreibungen können die Anmel- dungen innerhalb der erte d des § 4, abweichend von der Vorschrift des § 5 auch bei den Kassen der Gemeinden und der Gemeindeverbände eingereiht teerden.

(3) Bei Namensschuldvers{reibungen muß die Anmeldung ausshließlich bei den in Absaß (2) genannten Kassen erfolgen.

8 43.

(1) Vill der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen E E gewähren, so hat er dem Antragsteller Ae einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu

egründen und zuzustellen 24 Absayß 1 Say 6). Der Antrag- A fann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung chriftlich beantragen.

(2) Der Antrag ist innerhalb einer Auss{hlußfrist von 2 Wochen nah Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheshuldner \hriftlih zu stellen. Die Vorschriften des § 25 Absay 2 finden ent- 4prechende Anwendung. Der Anleiheshuldner hat den Antrag un- verzüglih der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

(3) Zuständige Spruchstelle ist der Treuhänder zur Wahr- nehmung der Rechte der kommunalen Anleihegläubiger in Schwerin i. M. Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu be- gründen und dem Antragssteller und dem Anleiheshuldner zuzu- tellen 24 Absay 1 Sah 6).

8 44.

_(1) Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die

Beschwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 25 Absatz 2 finden entsprehende Anwendung. (2) Die Beschwerde ist shriftlich bei der Spruchstelle einzu- reichen. Die Beschtverde kann auch auf neue Tatsahen und neue Beweismittel gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Be- schwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, E hat sie diese der Beshwerdestelle unverzüglih vorzu- Legen.

(3) Beschwerdestelle ist die im § 25 Absay 3 bezeihnete Spruch- behörde. Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antrag- steller und dem Anleiheshuldner {riftlich mitzuteilen.

(4) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

8 45.

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubtger Ablösungs- anleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheshuldner die Aus- reihung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu ver- L Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften

s é

2, Die Gewährung Ver N V RYTIL E Is,

Auf die Gewährung der Auslosungsrete auf Grund von Mark- anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vor- {reo der 88 14 bis 23 mit der im § 42 bezeichneten Maßgabe An- wendung,

8 47.

(1) Der Anleiheshuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrehten zu prüfen und dem Antragsteller einen \{riftlihen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem N statt- geben will oder nit; die Vorschrift des § 24 Saß 4 findet An- wendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zu- zustellen 24 Saß 6).

_(2) Lehnt es der Anleiheshuldner ab, dem Antrage stattzu- Pn, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle eantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 43 Absab 2 bis 3 und des § 44 entsprechend,

8 48.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus- losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheshuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf eiCte E eines Auslosungs- rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheshuldner die Ausreihung eines Auslo N an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 finden entsprehende Anwendung.

3 Ote en Märkanleihen. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern

von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nah Veröffentlichung dieser Ver-

Zuständig für die. Beschwerden From Entscheidungen des .

‘rihten.

T CENCHS E E E I E p e nrn nee Z E tfimemgim

ordnung befanntgegeben werden. L, 83 Angebot und die Ein-

lösungs{rist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlö rah p muß mindestens drei Monate von diejer Bekannt- machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen (§24 Absag 1 Say 6).

IV Die YVblösung der Markanleihen anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften. ; 50

S 50.

(1) Soweit auf Grund des £ 46 des Geseyes über die Ab- lösung öffentliher Anleihen die Vorschriften diejes Gefeßes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihen anderer öffentlih-rehtliher Körperschaften für an- wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der §S 42 f. sinn- gemäß Anwendung. (2) Der Lauf für Aus\chlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Say 1 bezeihneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund de® § 46 des Anleiheablösung8geseßes zu erlassenden Erklärung.

(3) Zuständige Spruchstelle bezw. Beschwerdestelle sind die im § 43 Abjsay 3 und § 44 Absatz 3 bezeichneten Stellen.

Schwerin, den 15. Funi 1926.

Mecklenburgische Ministerien des Fnnern der Finanzen J. A.: Dr. Schlesinger. Dr. v. Oerten.

Verordnung

über die Durchführung des Anleihe- ablösungsgeseßtßes.

(Mecklenburg-Strelit.)

Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 2, Juli 1926 (RGVl. I S. 343) wird verordnet:

1 Allgemeine Vorschriften. S1.

Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent- liher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen das Land Medcklenburg-Streliß, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlih-rechtlihe Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Geseßes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentlihe Rechtsweg ist ausgeschlossen.

L

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten Den Gläubigern von Markanleihen alten Besibes ist neben der Ab- lösung8anleihe ein Auslosungsreht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleißhe nah Maßgabe der 88 34 s 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlihex Anleihen teil- nehmen. Í

Ueber die Ablösungsanleihen und die Ausklosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nach näherer Be- stimmung des Anleiheshuldners in ein Schuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus- losung8rehte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um- tausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsreht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Fahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der 88 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentliher Anleihen in dem betreffenden Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver- ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch- geführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der niht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflihtungen nicht ge- fordert werden. Eine Verzinsung des in Say 1 bezeichneten Teiles e Ie findet nah den geltenden Vorschriften nicht statt.

83.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren niht in Ansaß gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband sind die ihm dur Herstellung und Versendung von Drucksachen und fonstigen Materialien erwachsenden Kosten nah näherer Nege- lung der Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des 7Fnnern, von den Anleiheshuldnern zu erseßen.

IT. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Medeklen- burg-Strelit. 1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes

Mecklenburg-Streliß in die Mecklenburg- Strelißshe Ablösungsanleihe.

a) Der Umtausch der Fnhaberschuldurkunden.

84 Der Anspruch auf den Umtausch der in HUBa U Du Tanden

verbrieften Markanleihen des Landes Mecklenburg-Streliß in die Mecklenburg-Strelißs{he Ablösungsanleihe ist durch innerhalb einer Ausshlußfrist geltend zu machen.

Die Auss{lußfrist für die Anmeldung von Markanleiben alten Besißes beträgt 3 Monate. Sie beginnt am 1. August 1926. Dauer und Beginn der Aus[{lußfrist für die Anmeldung von Mark- cnleihen neuen Besiges werden von den Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des Jnnern, festaesezt. Die Vor- schriften des § 52 Abs. 2 des Gesezes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprehende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Aus\{lußfrist frühestens 2 Monate, nahdem die Anleihen den Gläubigern aus- gehändigt worden sind.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge- fündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde- verbände, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereiht sind und daß sie sich noch im Besiße der Bank befinden, geltend gemacht 32 “Abs. 3 des Ge- jenes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Aus- chlußfrist für den Umtaush der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nah Herausgabe der Mark- anleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nah rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.

Das Ministerium, Abteilung für die Finanzen, wird er- mächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absaten 2 und 3 festgeseßten Fristen nicht eingehalten werden.

Anmeldung

8 5. :

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an die Medcklenburg-Strelißshe Staatsshaßverwaltung in Neustreliz zu Die Anmeldung kann rechtsgültig nur o den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband Ver autoéae onen Vor- drucken vorgenommen werden. Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlih-rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen eder unter Staatsaufsicht stehenden sowie die vom Ministerium, Abteilung für die Finanzen, besonders zux Vermittlung zn--

gelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister ermgetragenen aufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den visions- verbänden des Deutshen Genossenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der Deutschen landwirtschaftlihen Genossenschaften, die Raiffeisenbank A.-G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder QERPIILL Ge Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage auf- geführten Aua iten Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die an- zumeldenden Markanleihen sih im Depot des Kontors der Reichs» bauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind. :

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihes gläubiger, das Land Meckelenburg-Streliß haftet für ihre Hand- lungen nicht; die O GR enen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nit erheben. Die Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des Innern, werden ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen zu be- chränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigs keit nah näherer Bestimmung der Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des Fnnern, zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen 7) zu zahlen und nach näherer Rege- lung der Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des Fnnern, auf die Anleiheshuldner zu verteilen. Jm Falle des § 10 sind die Vergütungen von der Staatsshaßverwaltung zu zablen. L

Der Anmeldung sind die zmzutaushenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanlethen die Gewährung von Auslosung8- rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge- ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben a Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei- zufügen

Markanleihen, die bei einer 5ffentlihen Kasse oder einer Neichs- bankfasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld- urkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:

1, eine Bescheinigung der Huünterlegungskasse, aus der ch ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der bee sheinigenden Stelle hinterlegt sind,

2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- fis der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter- egungsfasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs- anleihe und der etiva zu erteilenden Auslosungsscheine

__an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Aussch{lußs-

urteil für kraftlos erklärt worden (§8 1017 Z.-P.-O.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

8 T.

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ikr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferte:t Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeichnis, soweit ein solhes beizufügen ist. Sie versieht die ein- ereihten Schuldurkundgen mit einem deutlihen, den Namen der zermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nah näherer Bestimmung des Deutschen Spar- kassen- und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An- meldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld- urkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins=4 und Erneuerungsscheine von den Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des Fnnern, übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem an- liegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweig- anstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Julande die An- nahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zu- ständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sih für- den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungs- stellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kaun, :

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schulde urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gé- währung von Auslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungss\telle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

Si 8:

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmel- dungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkundeir und Zin& und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Mecklenbur Strelißsche Staatsshaßverwaltung. Die Anmeldungen sind f Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind, Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestüde von der Hinterlegungskasse ab unaer Befs- fügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestüke bezeichnet sind, des Hinterlegungssheines und der Grklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die V E und mit der Aus- händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinter- legungsschein und die in dem Antrag bezeihneten hinterlegten Anleihestückde nebst Zins- und Erneuerungs\cheinen an die an- fordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. L 7

8 9,

L L 10:

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Siße der Metcklenburg- Strelib\chen Staatsshaßverwaltung oder an einem diesem nahe gelegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des S 7 Abs. 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Mecklenburg-Strelibshe Staatsschaßverwaltung übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1. Saß 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

8 11,

Al3 Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Medlenburg-Strelißschen Staatsschaßverwaltung zugeht Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sle bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht ist und sie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der An- meldungsfrist bei einex Annahmestelle oder in den Fällen des S 10 bei der Medcklenburg-Strelißschen Staatsshaßverwaltung ein- gegangen ist. Die A E hat den Tag des Eingangs er Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nah Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungs\telle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die An- meldung der Vermittlungsstelle uidedi

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäishen Auslande, gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine Vermittlungs\telle innerhalb der An- meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird,

8 12. Die Medcklenburg-Strelißsche ats Gaenealtung über- mittelt der Annahmestelle, im Falle des & 10 der Vermittlungs-