1926 / 158 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

ungen der Ablösung3anleihe a Seis | e

Listen nah den vom Deuts Sparka! ben egebenen Vordru&en. pM An ahmestelle Ieitet die gu Aushändigung

n [dverschreibungen an die Vermittlungsste igun an den ldenden. Jm Falle des g 6 Ab}. 2 sendet sie die Schuldvershreibungen an die Hinterle ungstasse.

Soweit gleichzeitig mit der An 1ng ein Antrag auf Ge- währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs- cet gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver- \{hreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente ge- währt wird.

b) Der Umtausch der F MCRE L ARTIREER nbas und Shuldsch{heindarlehen.

L 13.

Auf den Umtaush der in Namensschuldurkunden wverbrieften Markanleiben und der Sthuldscheindarlehen des Landes Mecklen- burg-Streliß. in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des F 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld- urkunden unmittelbar an die Mecklenburg-Strelißsche Staats- [Pom walinng zu rihten. Diese reicht die für die angemeldeten

artanleiben zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ahb- lösungsanleibe dem Anmeldenden unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2- findet entsprehende Anwendung. c) DerUmtausch der SYuldbugßforderungeu. 14.

5)

d) Der UmtauschvonMarkanleihen auf Grund eines Vorbehalts, 8 15.

Hat sich ein Gläubiger getilgter Maxkanleihen bei der An- nahme des Tilgungsbetrages seine NRechte vorbehalten 32 Ab}. 1 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ablösungsanleihßhe die Vorschriften des § 4 entsprechende An- wendung. Die Anmeldung 1#st unmittelbar an die Mecklenburg- Sirelißshe Staatsschaßverwaltung zu richten, und zwar unter Beifügung der Shuldurkunden, sofern diese niht bereits der Mecklenburg-Strelitz\chen Sigaatsschaßverwaltung ausgehändigt sind. Zn der Anmeldung is anzugeben, in welher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben ind die Beiveismittel zu bezeihnen. Auf das weitere Verfahren fihen die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungs- rechten entsprehende Anwendung. i:

Wird entschieden, daß dem Glänbiger Ablösungsanleihe zu- Ca so reiht die Mecklenburg-Strelißsche Staatsshaßverwaltung ie zu gewährenden Schuldverschreibungen dex Ablösungsanlecihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorshrift des 8 12 Abs. 8 Saß 1 findet entsprehende Anwendung.

2. Die Gewährung der Auslosungsve@chte.

8 16.

Zux Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus- losungsre{ten auf Grund von Markanleiben des Landes Mecklen- buxg-Streliß ist berechtigt, wer an den Maxkanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrehte beantraat werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befngt ist. Antragsberechtigt find nicht die ausländijhen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

S L, In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs- rechte beantragt werden, Markanleißhen alten Besives sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nah bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und \ih bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser An-

gaben an Cides Statt zu versichern.

8 18.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemel- deten Markanleihen Altbesizanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, ins- esondere von Banken, Sparkaffen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sih die Richtigkeit- der zux Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglih, beizufügen.

8 19.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerb8mäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflihtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und shriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über Tat- sachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung bon Auslosungsrechten erheblih sind, sofern ihm eine solhe Er- teilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Voraxbeiten ungewöhnlich gzeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der gzu beantragenden Auslosungsrechte uud Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zu- lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglih auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden tann.

8 20.

Anträge auf Gewährung von Ausklosungsrechten können nur innerhalb einer Aus\clußfcist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1. August 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschrifien dés § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende An- wendung

S 21.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Fnhabershuldurkunden is gleichzeitig mit der An- meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermitt- lungsstelle 5 Abs. 2) an die Mecklenburg-Strelibsche Staatsschaßz- verwaltung zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet An- wendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsxechten kaun rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen VordvuZen gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und des § 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlunasstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die- An- träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be- stellten Anleihealibesißstellen 4 der Zweiten Verordnung des Neih3- ministers der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 29, September 1925 RGVI. 1 S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrahien Beweismittel und sorgen erforder- lihenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Bewersurkunden nebs einex gutachtlihen Aeußerung dex Ver- mittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück, Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

D: PE,

Der Antrag auf Gewährung vou ldi ape oten auf Gruud von Namensschuldurkunden und Schuld heindaxrlehen ist leihzeitig mit der Anmeldung der Markanlecihen zum Umtausch tg 13) unmittelbar an die Me@lenburg-Strelibßsche Staatsschaßver- waltung zu rihten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsre{chten damit begründet wixd, daß fih der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrages getilater Mark- anleihen seine Rechte vorbehalten hat 15).

8 23.

t § Als Tag der Stellung ves Cntmnges auf j gilt der Tag, an dem ‘der Antrag der N Strelißschen Staatss{haßverwal: zugeht. Der Antrag gilt rechtzertig geftellt, wenn er bis zum Ablouf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einer staatlichen Kasse eingerei t ist und er innerhalb von einem Monat nah dem e der Antragsfvist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 10 bei der Medcklenburg - Strelibschen Staatsschaßverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Untrages bei thr auf diesem zu vermerken, sofern fie den Antrag nah Ablauf der ntragsfrist weiterreiht. Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Sat 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 8 9 D.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücfsichtigung des gesamten Jnhalts des Antrags und der beigebrahten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekaunten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, a Grund deren die Aus [ungsrechte beantragt werden, Mark- anleihen alten Besives sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die t auf Gewährung von Auslofungs- rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antrag- teller und die beigebrahten Veweismittel in jeder geeigneten

eise nahzuprüfen. Sie sollen vor ciner Ablehuung auf eine Grgänzung des Antrags und der Beweismittel binwirken, ofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solhe Ergänzung nicht zu erwarten ift. 8 26.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen De (S 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläu igers und, sofern der Antrag von cinem anderen Antrxagsberechtigten 16) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Be- deutung sind. Die Austunft ist wahrheitsgemäß nah bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des & 177 Abs. 1 Saß 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der 88 178—183 der Reich8abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver- langen, daß ein Antracttellex oder cine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versibert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunfts- personen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßorduung über den Zeuaenbeweis und über das Ver- fohren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Straf- geseßbuches.

Wer L zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriflstücke einschließli der einshlagigen Stellen seiner Geschäftsbüher zux Einsicht vorzulegen, die sfich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Ge- shäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Aus- tunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen An- tragsberechtigten gesiellt wird, der Antragsteller kann die Vor- legung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

S 27. /

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechien trifft ein Mitglied oder ein Hilfsarbeiter der Meckblenburg-Strelißshen Staats\haßverwaltung. Die Entscheidun ist dem Antragsteller s{chriftlich mitzuteilen. Wird einem dux eine ausländishe Vermittlungsstelle eingereihten Antrage statt- gegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesißstelle zu senden; diese hat cine - Aus- fertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ¿it zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Hustel ung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des S 70 Abs. 2—4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Ziveiten Verordnung des Reich8ministers der Finanzen lad Ausfithrung des Gesezes über die Ablöiuna öffentliher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBVl. 1 S. 383).

S 28. Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Eut- scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nah Zustellung zu. Die Be- schwerde ist scriftlih bei der Mecklenburg-Strelibshen Staats- \chaßverivaltung einzureihen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestüßt werden.

Die Beschwerdesrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge- währung von O beträgt drei Wochen. Die Be- schwerde kann auch bei einex im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesibstelle oder bei einex konsularishen Ver- tretung des Deutschen Reichs cingelegt werden.

Zujtändig für die Entscheidung der Beschwerde it Die Mecklenburg-Strelißschen Staatésschaßverwalting. Än der Bejchluß- fassung dürfen nur die Mitglieder und die ständigen Hilfsarbeiter der Mecklenburg-Strelißshen Stlaatsshaßverwaltung teilnehmen. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ift, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

29.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus- losungsrecht zusteht, so hat die Mecklenburg-Strelißsche Staats- haßzverwaltung E derx besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreihung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller gu veranlassen. Die Borschriften des § 12 und des § 13 Saß 3 und 4 finden ent- {sprechende Anwendung. . A

Die tnländishen Vermittlungsstellen Haben “den Anleihe- gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus- losungs\cheine zu erteilen, aus welchen E Gruppen und Nummern der Anslosungsscheine ersichtli pnd, Die Antrag- teller Haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Smpfangsbesheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs- scheine nah Butistchen HrxrUuppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empvfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 ¡Fahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäfts- betrieb vorher aufgeben, an die Mecklenburg-Strelißshe Staats- s{haßverwaltung abzuliefern.

Dem

3. Die Gewährung dex Vorzug8renten.

S 30.

Der Antrag auf s einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorge|telle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläubiger wohnt oder fh nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt au dann, wenn die Wohnung oder der pat des Anleihe- gläubigers im Deutschen Reiche außerhalb von Mecklenburg- Streliß liegt. Für die Anträge sind die amtlihen Vordrucke zu verwenden.

31.

Der Anleihegläubiger hat L dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Es sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden B anzugeben. Soweit die - Einkünfte den Betrag von 800 NM. übersteigen, ist zu begründen, we8halb einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu bleiben haben 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ift ex zu er- klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der An eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob erx eine olche beantragt hat. ¿

n dem Ántrag is anzugeben, wel{che Auslo iy, t te dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weife er fte erworben hat; soweit über fie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.

etheglänbiger.

|

beantragt ist diesen Antra;

shiéden worden, jo hat er anzugeben, welchen ag

anleihen des Landes Med er Imtaush in die Ablösungsanleihe angemeldet hat, wann Und Dur pelche Ver- mittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungsrechten für ü beantragt ist.

S 32. : Wird die Gewährung einer erhöhten rente 87 Abs. 2 in Dea mr § 20 Abs. 2 des über E Abs Iösung öffentliher Änleihen) beantragt, {o hat der Anleihe- läubiger für den E der Gewährung einer Do rugopente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden uslosungsrehte au: By und sih zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrages seiner Auslo ungs- rechte auf das Land Medcklenburg-Streliß zu verpflichten. Sofern der Anuleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus- losungsrechte für feine arkanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrecte, Taweit sie die Vorzugsrente bes gründen, zu verzichten und seinen Eulpruc auf Gewahrung von Ablösungsanleihe auf das Land Mecklen urg-Streliß zu übertragen, ; s S 33. Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antra stellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des Änleibe- Paas nah. Den Autrag und das Ergebnis der Prüfung egt sie dem Aus\{uß für Vorzugsrenten (8 41 Abs. 1 dec Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösun ffentliher Änleihen vom 8. September 1925 RGB\. l S. 335 vor. E S4.

__ Der Auss{uß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den S8 18, 19 des Geseges über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger, im Fnland wohnendcer eutjs er Reichsangehöriger zu gelten hat. Die pt riften des 8 41 . 3 und 4 der Ersten erordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung, S 25.

Eine ablehnende Entscheidung T dem Antragsteller zuzu4 stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil: prozgeßzordnung über Pa von Amts wegen sowie die Vor- shriften des Z 70 Abs. 2 bis 4 der Reich8abgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zivei Wochen nah der Zustellung die Beschwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten 41 Abs. 2 der Exsten Verordnung ¿ur U Ra des Geseßes über die Ablösung he Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ijt bei der Bezirks fürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Aus\{chuß für Vorzugs8- renten die Be werde für begründet, d hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beshwerde dem Oberaus\{chuß unverzüglich vorzulegen. Auf die T Ie finden die Vors riften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnun jur Durch- ührung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom . September 1925 Anwendung.

S 3B.

Die Entscheidung des Aus\{usses oder Oberauss{husses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, i Snland wohnender Reich8angehöriger zu gelten hat, i det Medcklenburg-Strelibschen Staatsschaßverwaltung unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der Antragsteller is zu benachrihtigeit,

S BT.

Veber den Antrag auf As der Vorzugsrente ents scheidet die Mecklenburg-Strelißsche Staatsshabverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Ober- ausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die SENILANE von Auslosungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden.

Die eLlua der Vorzugsrente darf erst AEGER nachdent sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen dié Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung S GOYN ist. Wird die Gewährung einer erhöhte Vorzugsrente beantragt (8 37 Abf. 2 in Verbindung mit § Abs. 2 des Gesezes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), 0 darf die Zahlung der Le Rente erst beginnen, nachdem dex Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Tas auf deren Gewährung in Höhe des Nenns betrages des Auslosungsrechts auf das Land Mecklenburg-Strelihÿ übertragen ist.

8 38.

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zl erfannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginit dieses Monats an. e 3

39.

Die Mecklenburg-Strelißshe Staatsshaßverwaltung überivaht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt, Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzug®rente Je erloschen zu erklären.

jt eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Mecklenburgs- Strelißsche Staatsshatwerwaltung dem Berechtigten einen Aus- losun Mes aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger niht auf sein Auslosungsrecht verzithtet hat. e

8 40.

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Meeleuburg- Strelißshen Staatsshaßverwaltung in den die Vorzugsrenten bes treffenden Angelegenheiten zu entsprechen.

8 41.

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Mecklenburg-Streliß nah näherer Bestimmung des Ministeriums, Abteilung sür die Finanzen, erstattet.

L 42.

Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller e an die Stelle des Ausschusses für BVorzugsrenten der Deutshe Finanzkommissar für das Ver- sorgungswesen. /

Zuständig für die Beshwerden gegen Entscheidungen des Deutschen E f für das Versorgungswejsen im Vorzugsrentenverfahren ist, sofern der Ea DIGAE im preußischent Teil des Saargebiets wohnt, der Oberaus[{chuß für Vorzugs- renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerishen Teil E wohnt, der Oberans|{chuß für Vorzugsrenten in Speyer.

Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergebender Auf-

enthalt glei. 8 43

Bei der Feststellung des Cinkommens, das eir im Saargebiek wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Neihsmark 5 Francs französischer Währung gleichzuseßen.

4. Die Barablösung von Markanleihen.

8 44.

Den Gläubigern der nah dem 30. Juni 1920 ausgegebenen Auleihen ist die Eg ihrer Rechte aus dem Gesetze über die Ablösung ®vffentliher Anleihen dur Barzahlungen anzubieten. Das Mrîinisterium, Abteilung für- die Finanzen, erläßt das An- gebot. Es wird ermähtigt, die näheren Bedingungen des An- gebotes festzuseßen. Das Angebot ist. im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. K

(Fortsezung in der dritten Beilage.)

zum Deutschen RNeichSanzei

Ir. 158.

(Fortseßung aus der Zweiten Beilage.)

Die Einlösung der Shuldurkunden auf Grund des Angebotes ann nur innerhalb einer Es von drei Monaten ver- angt werden; ste beginnt mit dem Ablauf des ZONE an dem das Angebot im Deutschen Reichsanzeiger veröffentliht worden ist. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Say 2, Abs. 3 bis 5 finden entsprehéènde Anwendung.

Einlösungsstelle ist die Mecklenburg-Strelißsche Hypothekenbank.

mächtigt, Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besives des Landes Mecklen urg-Streliß im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark B eine Barzahlung nah Maßgabe der Grundsäße des § 47 Abs. 2 und 3 des Geseves über die

Das Angebot ist im Deutschen Reich3-

8 45. Das inleihegläub Abteilung für die Finanzen, wird er-

Anleihen anzubieten. anzeiger bekfanntzugeben.

IIT, Die Ablösung der Markanleihen der mecklenburg- strelißschen Gemeinden.

Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen,

8 46.

,_ Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden finden die Vorschriften der §8 4—11, î 12 Abs. 1, § 13, § 15 Anwendung, Jedoch, unbeschadet der Vorschriften des § 8 Sat 2, des § 4 Abs. Sas 3, des 8 5 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 Saß 1, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Mecklenburg-Streliß, des Ministertums, Abteilung für die Finanzen, und der Melenburg- Strelibshen Stiaats\habverwaltung das Verwaltungsorgan des Anletiheshuldners tritt.

L Der

8 47.

Will der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen niht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und en 27 Abs. 1 Sat 5).

Der Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich beantragen.

Der Antrag is innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nah ata: ug Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftilich zu stellen. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 finden entspreheude Anwendung. Der Anleiheshuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

Huständige Spruchstelle ist die Meklenburg-Strelik\{he Gewerbe- kommission in Neustreliß. Die Na der Spruchstelle ist gu begründen und dem Antragsteller und dem An eiheschuldner ¿uzustellen 27 Abs. 1 Say 5).

8 48.

Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be- schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von wei Wochen nach ihrer Eng zu. Die Vorschriften des §8 28 bs. 2 finden entsprehende Anwendung.

Die Ene ist shriftlih bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann A auf neue Tatsachen und neue Beweis- mittel gestüßt werden. Érachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beshwerde abzuhelfen andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzügli vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die Reichs\chuldenverwaltung. Die Ent- E der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem G pa Ha \chriftlich mitzuteilen.

Fine weitere Beschwerde findet nicht statt.

8 49.

dem Anleihegläubiger Ablösungs-

anleihe zu gewähren ist, Hat der Anleiheshuldner die Aus-

reihung von Schuldverschreibungen der Ablösung8anleihe zu

veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften

des § 46.

2, Die Gewährung der Auslosungsrechte.

50.

Auf die Gewährung der Auslosungsrehte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der §8 16—22, §8 24—26 mit der im § 46 be- geihneten Maßgabe Anwendung. é

8 51. hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen hriftlihen Bescheid darüber zu exteilen, ob er dem Antrage tattgeben will oder nicht; die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Sag 3 indet Anwendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und n e (§27 A j 1 Say 5.)

Wird entschieden, 8 0

Der Anleiheshuldner

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, o kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle eantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 2—4 und des § 48 entsprechend.

8 62.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus- losungsrecht zusteht, oder hat dex Anleiheshuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungs- rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheshuldner die Aus- reihung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu ver- anlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Say 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

3. Die Barablösung von Markanleihen. 8 53.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Ver- ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein- lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bes kanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit- teilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden. Die Mit- teilung ist zuzustellen. 27 Abs. 1 Sah 5.)

IV, Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

54.

Soweit auf Grund des § 46 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Geseßes über die Markanleihen der Gemeinden uyd Gemeindeverbäande auf Mark- anleihen anderer öffentlih-rechtliher Körperschaften für an- wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der §8 46 fffff. finngemäß Anwendung. - s

Der Lauf für Sen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Sah 1 D Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des 8 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

Neustreliß, den 21. Funi 1926.

Mecklenburg-Strelißsches Staatsministerium. J. A.: Cord ua.

blösung öffentlicher ! A I | Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen Gemein den, Gemeinde-

Dritte Beilage

Berlin, Sonnabend, den 10. Zuli

——

Verordnung

über die Durchführung des Anleiheablösungs- geseßzes.

(Oldenburg.)

Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. [ S. 343) wird für die Ablösung der Markanleihen der Cemeinden, Eemeindeverbände und anderer öffentlicher Körperschaften des Freistaats folgendes verordnet:

x. Allgemeine Vorschriften,

S L: Ansprüche auf Grund des Gejetzes über die Ablö ung öffentli%er

verbände oder sonstige öffentlih-rehtlihe Körpershatten nur in den Verfahren geltend gemaht werden, die in dieser Verordnung oder durh andere zur Durchführung dieses Gesezes zu erlassende Vor- schriften geregelt werden. Der ordentlihe Nechtsweg ist ausges{lossen.

Die Teilbeträge der Ablö'ungs8anleihe eines Anleihe)chuldners sind ohne Nücksiht darauf, ob sie gegen Markanleiben alten Besizzes ausgegeben werden oder nit, gleihmäßig auszustatten. Den Gläu- bigenn von Markanleihen alten Besites ist neben der Ablösungs- anleibe ein Aus!osungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablötungsanleihe nah Maßgabe des § 43 des Ge- jeßes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die AuslosungsrechWte werden Sculdurkunden ausgestellt. Die Teilbeträge der Abl1ösungsanleihen und die Auslosung81echte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleibheshuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Umtausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, wird dur Ziehung von Auslofungsrehten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslo\ungsreht einlöst, hat in Höhe feines Nennbetrags Teilbeträge der Ablö)ungsanleibhe abzuliefern.

Hat ein-Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablölungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosuna in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahr» der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vor- shrijten der §3 42 und 43 des Gesetzes über die Äb1ösung öffent- liher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzin\ung seiner Ablösung2anleihe zu verausgaben hat. Mit Zu- stimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprehender Weise durhgeführt werden.

Cine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtaush gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der MNeparations8verpflihtungen niht gefordert werden. Eine Verzinsung des in Say 1 bezeihneten Teils einer Ablöfungeëanleihe findet nah den geltenden Vor)chriften nicht statt.

S2 Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleibegläubigern in dem dur dieje Verordnung geregelten Verfahren niht in An)ay gebracht werden. Dem Deut\chen Sparkassen- und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonsttgen Materialien erwachsenden Kosten nah späterer näherer Regelung von den Anleiheshuldnern zu ersetzen.

8&3, Die folgenden für die Gemeinden und Gemeindeverbände er- lassenen Vor\chriften gelten sinngemäß zugleih für die Gemeinde- verbände und die Vorstände der Gemeindeverbände.

Ix. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablöfungsanleihen.

1. Der Umtausch der Jnhaberschuldurkunden,

84,

Der Anspruch auf den Umtaush der in Inhabers{uldurkunden verbrieften Markanleihen ist durch Anmeldung innerhalb einer Aus- \{lußfrist geltend zu machen.

Die Aus\clußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besißes läuft vom 2. August bis zum 1, November 1926. Die Fest- feßung der Auss{1ußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besites bleibt vorbehalten. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Anleiheablöfung8gesetzes finden entsprehende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, fo endet die Aus\{lußkrist frübestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern autgebhändigt worden sind,

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge- kündigten Markanleihen, der darauf gestützt wird, daß die Mark- anleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereiht sind und daß sie sich noch im Besige der Bank befinden, geltend gemacht (88 40 Absay 3, 32 Absatz 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Aus\chlußfrist für den Umtausch der Mark- anleihen, auf die fih der Anspruch bezieht, frühestens 1 Monat nah Herauégabe der Markanleißhen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben ift, frühestens 1 Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klage- anspruch.

Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtaush von Markanleihen au dann anzuordnen, wenn die in den Absâtßen 2 und 3 festgeseßten Fristen nit eingehalten werden.

5,

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an den Ge- meindevorstand zu rihten. Die Anmeldung kann rechtêgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herautgegebenen Bordrucken vorgenommen werden. E

Vermittlungéstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlih-recht- lihen Kreditanstalten, die öoffentlihen oder unter Staatsaufsicht stehenden fowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister ein- getragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Nevisions- verbänden des Deutschen Genossenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Neichsverbandes der land- wirtschaftlihen Genossenschaften, die Naiffeisenbank A. G,, Berlin, und ihre Zweigstellen und ihre Hauptgeschäftéstellen; Vermittlungs- stellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten auéländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die an- zumeldenden Markanleihen sih im Depot des Kontors der Neichs- hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer MNeichsbankanstalt sind.

Die Méenalttlungdftellen find Beauftragte der Anleihegläubiger ; die Gemeinden hajten für ihre Handlungen nicht. Die Vermittlungs- stellen dürten von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben.

Den Vermittlungsstellen stehen noch zu bestimmende Vergütungen für ihre Tätigkeit zu. Die Vergütungen find von den Annahmestellen (8 7) zu zahlen und werden auf die Anleihe\chuldner verteilt. Jm Falle des § 9 sind die Vergütungen von den Schuldnern zu zahlen.

Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzu- meldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrehten be-

ger und Preußischen Staatsanzeiger

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antragt wird, ein nach den vers{iedenen Anleihen geordnetes und dig Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis betizutügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs bankfasse hinterlegt sind, können auch obne Beifügung der Schulds urkunden zum Umtausch in die Ablöfungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:

L. eine Bescheinigung der Hinterlegungékasse, aus der si ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der besheinigenden Stelle binterlegt sind,

2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus gabe der binterlegten Markanleiben durch die Hinterlegungs kasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmes- stelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleibe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinter- legungsfasse einverstanden ist. L

Sind die anzumeldenden Markanleiben durch ein Ss für kraftlos erflärt worden (§8 1017 ZPO.), fo ist an Stelle der Schuldurkunden das Auss{lußurteil beizufügen.

(.

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ih übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbe|ceinigung. Sie prü und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieterten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummernverzeichnis, foweit ein jolches beizufügen ist. Sie versieht die eingereihten Schuld, urkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Sculdurkunden (Mäntel, Erneuerungs|cheine und Zinsscheinbogen) nah näherer Bes stimmung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.

Die Vermittlungéstelle sammelt die bei ihr eingebenden Ans meldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkoassetits und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übers sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, an die zu- ständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Giros zentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Ver mittlungsstelle am nähsten gelegen ist. Für die im Auslande ges legenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländishen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung be- dienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunde find bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern au Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosung reten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die ers haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

88,

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldunge mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- un Grneuerungssheinen unmittelbar an den Gemeindevorstand. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizu}ügen sind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 findeñ Anwendung.

Im Falle des § 6 Absf. 2 ruft die Annahmestelle die hinterlegte; Anleihestüccke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung di Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bes zeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des U stellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch dle Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsshein und die in dem Ankrag bé- zeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins- und Erneuerungs- scheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über jein Einverständnis mit der Aushändigung dex Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.

8 9,

Sofern si eine Vermittlungsstele am Sitze der Gemeinde oder an einem diesem nahegelegenen Orte befindet, kann fie, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 die Anmeldungen und Schulds urkunden unmittelbar an den Gemeindevorstand übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Say 2 und 3 und Abs. 2 finden An- wendung. 10

S 10,

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung dem Gemeindevorstand zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn fie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vers mitilungsstelle eingereiht ist und sie innerhalb von einem Monat nah dem Cnde der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 9 beim Gemeindevorstand eingegangen ist, Die Vermittlungss stelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, fofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungs- frist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäishen Auslande, \o gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der Anmeldungstrist von einer deuts{hen amtlihen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird. Ui

S T

Der Gemeindevorstand übermittelt der Annahmestelle und im Falle des § 9 der Vermittlungéstelle die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldver\chreibungen dec Ablösungs- anleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Spar» kfassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahme- stelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegungskasse.

2, Der Umtausch von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen. S 12:

Auf den Umtausch der in Namenssculdurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuld\cheindarlehen der Gemeinden in die Ablösungsanleihe finden die Vor|chriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an den Gemeindevorstand zu rihten. Dieser reiht die für die an» gemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldver|chreibungen der Adblösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus.

3, Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. S 131 Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der Annahme des Tilgungsbetrags eine Nehte vorbehalten (§8 40 Abs. 3, 32 Ab). 1 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf

| die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ablöjungs- | anleihen die Vorschriften des § 4 entsprehende Anwendung. Die

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst U } i ] 6 : | zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, fofern diese nicht bereits

Anmeldung ist unmittelbar an den Gemeindevorstand zu richten, und

ausgehändigt sind, Jn der Anmeldung ist anzugeben, in welcher

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E E E S L E sp L eco S P Ed: