1926 / 158 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Form, zu welckem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden jst. Für die Nichtigkeit der Angaben find die Beweismittel zu bezeihnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslofungêrechten entsprechende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablöfungsanleihe zusteht, o reiht der Gemeindevorstand die zu gewährenden Schuldverschrei- ungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus.

4. Die Entscheidung über die Anträge.

| : 8 14,

Will der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen Ab- Iöfungéanleihen nit gewähren, fo hat er dem Antragsteller hierüber einen s{riftlichen Bescheid zu erteilen, Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil- prozeßordnung über die Zuftellung von Amts wegen sowie die Vor- schriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der NReichéabgabenordnung und des

9 der 2. Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Aus- ührung des Gesezes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen vom

9. September 1929 (NGBl. 1 S. 383). Der Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung fchriftlich be- antragen. a f

Der Antrag is innerhalb einer Aus\{lußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleihes{uldner schriftli zu stellen. War der Bescheid im Auslande oder im Saargebiet zu- gea fo beträgt die Frist drei Wochen. Der Antrag kann auch et einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesiß- stelle oder bei einer fonfularishen Vertretung des Deutschen Neiches gestellt werden. Der Anleibeschuldner hat den Antrag unverzüglich pot zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzu-

gen. i . L .“

2 Die Spruchstelle wird für den Freistaat Oldenburg beim Ministerium des Innern gebildet. Sie besteht aus drei vom Staats- ministerium zu berufenden Mitgliedern, die die Befähigung zum hößeren Verwaitungsdienst oder zum Richteramt haben müssen.

Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner zuzustellen (Absatz 1 Say 3).

8 15,

Dem Antragsteller und dem Anleihes{huldner steht die Bes{werde gegeu die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb L zwei oten nah threr Zustellung zu. Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Say 2 finden entsprehende Anwendung.

,_ Die Beschwerde is \christlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann au auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für be- gründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die Neichsshuldenverwaltung in Berlin.

Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleihes{huldner fchriftlih mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

E 8 16. „Wird entschieden, daß dem Änleihegläubiger Ablöfungsanleiße zu gewähren ist, so hat der Anleiheshuldner die Ausreihung von Schuld- verschreibungen der Ablöfungsanleihe zu veranlassen.

E77. Die Gewährung von Äuslosungsrechien,

: S 17 _ Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs- rechten auf Grund von Markanleihen der Gemeinden ist berechtigt, ver an den Markanleihen, auf Grund deren die Ausklosungsrechte beantragt werden, ein dinglihes Necht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind niht die ausländishen Zwangs- verwalter deutshen Vermögens, Z

_In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsieller hat zu bestätigen, daß er die An- gaben des Antrages nah bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären; die Nichtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern, E

Der Antragfieller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Maxrkauleihen Altbesizanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nachß Möglichkeit follen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Nichtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag an- zuführen und ihm, soweit möglich, beizutügen.

S 20;

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder be- trieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern münd- liche und [chriftlihe Auékünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechien erheblih sind, fofern ihm eine folche Erteilung quf Grund der Geschäftébücher oder Geschäftépapiere möglich ist und unter Berüctsichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden fann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf für fie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrehte stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglih auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann. 8 21

Anträge auf Gewährung von Auslosungsörehten können nux innerhalb einer Ausfclußfrist gestellt werden; die Frist läuft vom 2. August bis zum 1. November 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen fowie die Vorschriflen des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

& 92

Der Antrag auf Gewährung von Auslofungsrechten auf Grund von Inhabers{uldurkunden ift gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtaush durch eine Vermittlungsftelle 5 Abs. 2) an den Gemeindevorstand zu rihten. Die Vorschrift des § 5 Abf. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslofungsrechten kann rechts- gültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herauêgegebenen Vordrucken gestellt werden.. /

Fur die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des S 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsftellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Neichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihe- altbesitzstelen 4 der Zweiten Verordnung des Neichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesehes über die Ablöfung öffent- licher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. I Seite 383 —) zuzuleiten, Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Be- weiêmittel und sorgen erforderlihenfalls für ihre Grgänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs, 3,

2

S 23.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 12) un- mittelbar an den Gemeindevorstand zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosfungsrechten damit be- gründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungs- betrags getilgter Markanleihen seine Nechte vorbehalten habe 13).

losungsrehten gilt der vorstaud zukneht. bis zum Ablauf

Tag des Eingangs des Antrags bei ihr sofern fie den Antrag nah Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

entsprechende Anwendung.

Beweismittel

die Auslosungsrehte beantragt werden, find oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entseidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise naGzuprüfen. Sie follen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solhe Ergänzung nit zu erwarten ist.

8 26.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (S 178 Abf. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der An- trag von einem anderen Antragsberechtigten 16) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsahen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheits- gemäß nah bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vor- [christen des § 177 Abf. 1 Sat 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der 39 lis bis 183 der Neichsabgabenordnung finden entsprehende An-

endung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen Xönnen verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auékunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuhen; in diefem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugen- beweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden ent- sprehende Anwedung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen in Sinne des Strafgeseybuhs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einshließlih der eins{lägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in feinen Gef{äftsräuméen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstüke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberetigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht Sagen, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern

unten.

: S 27.

Der Anleißeshuldner hat die Anträge auf Gewährung von Aus-

lofungêreten zu prüfen und dem Antragsteller einen \chriftlihen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen 14 Absay 1 Sah 3). Wird cinem durch eine anéländische Vermittlungs- stelle eingereihten Antrage stattgegeben, fo ist der Bescheid in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden: diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, fo kann der Antragsteller die Entscheidung der S beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2 bis 4 und des § 15 entspreend.

Markanleihen alten Besitzes

: | g 28.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungsrecht zusteht, oder hat der Anleihes{huldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Ausklosungsrehts stattgeben will, so hat der Anleiheshuldner die Ausreichung eines Auslosungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorshuiften des § 11 und des § 12 Sah 3 finden entsprechende Anwendung.

LIV. Barablösung von Markanleiheu,

8 99,

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, \óll das Angeböt inner- halb von einem Monat - nach Veröffentlißung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist sind im Deutschen NMNeichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann dur Mitteilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen.

V. Die Abvlöfung der Magrkanleihen anderer dffentlih-rechtlicher Körperschaften, 8 30,

Soweit auf Grund des §46 des Gesetzes über dieAblöfung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesezes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihen anderer öffent- lih-re{tliher Körperschaften für anwendbar erklärt werden, finden die vorstehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmahung von An- sprüchen aus den im Saß 1 bezeilneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung dec auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

Oldenburg, den 7. Juli 1926.

Staatsministerium. von Finckh. Dr. Driyver.

r

Verordnung

zur Durchführung des Anleiheablösungsgesetes. (Braunschiveig.)

Auf Grund dex Zweiten Verordnung zux Durchführung des Gesezes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 2. cFFuli 1926 (RGBl. T1 S. 343) wird folgendes verordnet:

I, Allgemeine Vorschriften.

1. i Fp auf Grund des Gefe es über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 16. Fuli 1925 (Ablöfungs esch) können gegen das Land Braunschweig, gegen braunsc)weigisde emeinden, Ge- meindeverbände und öffonilth-rechtliche Körper M der in 8 61 dieser og rbiims genannten Art nur in den Verfahren geltend emacht werden, die în dieser Verordnung oder durch andere zur ar sthciute des Ablösungsgeseßes zu erlassende ge T e geregelt werden. Der ordentlihe Rechtsweg is ausgeschlossen.

8 2.

Die Teilbeträge der Ablösungsanleißhe eines Anleihe- S sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig aus- zustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besißes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsreht zu gewähren, auf Grund E sie an der Zes der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der §8 34 und 43 des Ablösungsgesetves teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen Auslosungsrechte werden Schuldenurxkunden ausgestellt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, dex im Um-

und die

tausch gegen Res alten Besies ausgegeben wird, wird durch Kie ung von Auslosungsre{chten und durch deren Einlösung

8 24, vollzogen. | Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung v Aus, | bet Tag, an dem -der Antrag dem Gemeinde- Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er zum der Antragésri!t bei einer Vermittlungssielle ein- gereibt ist und ex innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmefîtelle oder im Falle des § 9 beim Gemeindevorstand eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den auf diesem zu vermerken,

Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs, 2 finden

Einem Antrag auf Gewährung von Auslosungére{ten da stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle gee E sichtigung des gefamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten sowie aller fonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren

Wer ein Auslosungsreht einlöst, hat in Nennbetrags Teilbeträge der Ablösun ganleibe M agg s Hat Un Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner i sauleihe verlangen fann, so erfolgt die Tilgung anstatt dur uslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in edem Fahre der Betrag gezahlt wird, den der uldner g en Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der S8 42, 43 des lösungsgeseßes in dem betreffenden Fahre für die Tilgung Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung au anderen Fällen in Les eise durchgeführt werden. Eine Tilgung des Teils einer Ab u anleihe, der nicht i Jans gegen Markanleihen alten esthes. ausgegeben wird, kann bis zum Erlö hen der Reparationéverpflihtungen nih efordert werden. Eine Verzinsung des in Say 1 bezeichneten

ils einer Ablöó 8antleîi j - schriften nicht ae eihe findet nach den geltenden V

j 8 3. Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern dem durch diese Verordnung a E Verfabren A zt is Ansah f ote werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverban ind die thm durch erg und Versendung von Drucksaches Regefuus Le m en S E, Kosten nah näherer

s Ministers des Fnnern und des Fi inist i den Anleiheshuldnern zu ersèhek. i di aa

TIT. Die Abiösung der Markanleihen des Landes Braunschweig,

1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Braunschweig in die Braunshweigische Abs lösungsanleihe.

a) Der Umtausch der Fnhaberschuldurkunden.

84. :

Dex Anspruch auf den Umtausch der in Fnhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen des Landes Braunschweig in die Braun- lYweigues Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer 3 E fd zu machen.

Die Ausschluß ist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitßes beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. NovembekL 1926. Dauer und Beginn der Aus\chlußfrist für die Anmeldurÿ von Markanleihen neuen Besißes werden von dem Minister de: Fnnern und dem Finan minister festgeseßt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Ablösungsgeseßes finden entsprechende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der SeiDregncue einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die na oi frühe- stens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern aûs- gehändigt worden sind.

Wird ein cie auf Herausgabe von ausgelosten oder etündigten Markanleihen, der darauf gestüßt wird, daß die

arkanleihen bei einer Bank zur E eingereiht sind und daß sie sich noch im Besige der Bank befinden, geltend gemacht 32 Abs. 3 des Ablösungs8gesetes), so endet die Aus\hlußfrist für den Umtausch der Markanlerhen, auf die sich der Anspruch bezieht, rugeltens einen Monat nah Herausgabe der Markanleihen die Anlethegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe dex Markanleihßen erhoben ist, frühestens einen Monat nah rechts kräftiger Entscheidung über den Klageanspruch. j

Der Finanzminister wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absäßen 2 und 3 festgeseßten Fristen nicht eingehalten werden. :

8 5.

Die Anmeldung is durch eine Vermittlungsstelle an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu rihten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Spars- kassen- und Giroverband herausgegebenen Vordruckden vors genommen iverden. j

Verntittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die E rechtlihen Kreditanstalten, die offentlichen oder unter Staatsauf- sicht stehenden sowie die von der obecsten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels- register eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Nevisionsverbänden des Deutschen GenossenschaftsveLe bandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Brolsen{thn des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen a iose0 chaften, die Raiffeisenbank A. G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage augen ausländishen Bankanstalten. s

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bet einer Reichsbankanstalt sind. 0

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubigex, das Land Braunschweig haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben Der Minister des xFnnern und der Finanzminister werde ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlung» stellen zu beschränken. L 0s

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig- keit nah näherer Bestimmung des Ministers des Fnnern und des E zu. Die Vergütungen sind von den Annahme- tellen 7) zu zahlen und nah näherer Regelung des Mini ters des Junern und des Aa auf die Anleiheshuldner zu verteilen. Jm Falle des § 9 sind die Vergütungen von dem Direktorium der Braunschweigishen Staatsbank zu zahlen.

8 6.

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- vehten beantragt wivd, ein nah den verschiedenen Anleihen ge» ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enhaltendes Verzeichnis bet-

ufügen. E Maulunleites, die bet einer öffentlihen Kasse oder einer S bahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld» urtunden zum Ümtausch in die Ablöfungsauleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt E ; 1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sih ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be- scheinigenden Stelle hinterlegt sind, y 2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- gabe der hinterlegten Maxrkanleihen durch die Hinter- legungsfkasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der A der Ablösungs- anleihe und der etiva zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinterlegungsfkasse einverstanden ist. i Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausshuß- urteil für kraftlos erklärt worden 1017 ZPO.), so ist an Stelle dex Schuldurkunden das Ausshlußurteil beizufügen.

g 7. i Die Vermitilungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkfunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung derx eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeihnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein- ereihten Schuldurkunden mit* einem deutlichen, den Namen der Vermittlungs[telle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar- kassen- und Giroverbandes. E j Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An- meldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordruckten zusammen und über- sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Sculdurkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, soiveit niht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- und ŒEr- neuerungsscheine von dem Minister des Fnnern und dem Finanz- minister übertragen wid, an die zuständige Annahmestelle. An- nahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten

Girozentralen und eiganstalten vou Girozentralen. ständig ist im Julande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nágpen gelegen ift. Für die im Auslaude gelegemn Vermittlungs- stellen if die zustän ige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen dér Mitwirkung der Reichsbank als Hilss- vermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen. Anmeldungen gehörenden. Shuldurkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von

Auslosungsrechten beantragt wird. Z : i E Sk der Vermittlungsstelle über die er-

L haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

S 8.

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldun- en mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- und E E CGE e unmittelbar an das Direktortum der

Braunschweigischen Staatsbank. Die Anmeldungen sind in Listen sammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vor- {priften ‘des f 7 Abf. 3 und 4 finden Anwendung.

Jm Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- [eaten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- fugung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden

uleihestücke bezeihnet Jes des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Mark- anleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskafse einverstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeihneten hinterlegten Anleihestücke nebft e und U REEna ge: an die anfordernde Annahme- telle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinter- M L Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften

S 9.

Sofern sih eine Vermittlungsstelle am Sihe des Direktoriums der Braunschweigischen Staatsbank oder an einem diesem nahe- gu Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften

s § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank überfenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Saß 2 und 3 und Abs. 2 finden Anivendung.

8 10.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung dem Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht ist und sie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der An- meldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in dem Falle des § 9 bei dem Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank einge- Lranen ist. Die Bermittlungsstelle hat den Tag des Einganas der [nmeldung bei ihr aut dieser zu vermerken, sofern sie die An- meldung nah Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung dur eine im Auskande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag. an dem die An- meldung der Vermitilunasftelle zugeht.

Wohnt der Anleiheglänbiger im außereuropäischen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An- meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländishen Postanstalt bescheinigt wird.

8 1.

Das Direïtorium dex Braunschweigischeu Staatsbank über- utittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der Vermittlungs- stelle die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung ven Listen nah den vom Deutschen Sparkafsen- und Giroverband her- ausgegebenen Vordrucen. Die Annahmesielle leitet die Schuld- verschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldeuden. Jm Falle des § 6 Abf. 2 sendet sie die Schuld- verschreibungen an die Hinterlegungs?tasse.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge- währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslofungs- recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver- schreibungen der Wlosungsanleihe, soweit die Vorzugsrente ge- währt tvird,

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Shuldscheindarlehen. S 12. Auf dew Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften tarkanleihen und der Schuldsceindarleßen des Landes Braun- (Eve in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 [nwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld- uxkunden unmittelbar an das Direktorium der Braunshweigischen Staatsbank zu richten. Dieses reiht die für die angemeldeten Markanleißhen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ab- löfungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 11 Abf. 2 findet entspreende Anwendung.

e) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. «

& 13. ) | Hat si ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An- nahme des LTilgungsbetrages Fine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 des Ablösungsgesebes), so finden auf die Geltendmachung des An- spruchs auf Gewährung von Ablösungsanleiße die Vorschriften des & 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung is unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu richten, und zwar unter Beifügung dex Schukdurkunden, sofern diese nicht bereits der Schuldenverwaltung des Landes Braunschweig ausge- händigt sind. Jn der Anmeldung if anzugeben, in welher Form, n welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden is. Für die Richtigkeit der Angaben Auf das weitere Verfahren

nd die Beweismittel zu bezeihnen.

Erden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung. A

WVird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht,

so reiht das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank die

git gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem

ntragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2

findet entsprehende Anwendung.

2 Die Gewährung der Auslosungsrechte. S 14.

Zur Siellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs- rechten auf Grund von Markanleilen des Landes Braunschweig ist berehtigt, wex an den Markanleihen, auf Grund deren die Aus- losungsrehte beantragt werden, ein dinglihes Recht hat oder diese ju verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die aus- ändishen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

8 15, ;

Jun dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich exgibt, daß die Markanleihen, anf Grund deren die Auslosungs- rette beantragt werden, Markanleihen alten Besihes sind oder als R zu gelten haben, Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er ie Angaben des Antrages nah bestem Wissen und Gewissen ge- mat hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit diefer An- gaben an Eides Statt zu versichern.

8 16.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die ange- meldeten Markanleihen Altbesitankleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nah Möglichkeit sollen Urkunden, Insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Be- hörden ausgestellte Nummernbverzeichnisse, als Beweismittel ver- wendet werden. Die Beweismittel, aus denen ih die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

i : & 17.

Wer die Aufvewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf

und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mlindliche und schriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslofungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche : li auf Grund der Geschäftsbücher odex Geschäfts- papiere möglich ist und unter Berücksihtigung der für die Er- teilung erforderlihen Arbeiten zugemutet werden kann. ,_ Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt ans die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Ge ühr arf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten Tons zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus- losungsrehte und Vorzugsrenten En die Erhebung der Gebühr ist nit zulässig, wenn die Auskunft oder Be M ung ledigli auf Grund einex Einsichtnahme in die Geih ß

äfts werden kann. x

ücher erteilt i & 18.

__ Anträge auf Gew Sheung von S alungareittan fönnen nur

innerhalb einer Aus\{lußfrisst vom 2. August bis 1. November

1926 gestellt werden. Die Vorschriften des § 652 Abs. 2 des

Ablösungsgeseves und die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 dieser

Verordnung finden entsprehende Anwendung.

8 19.

Der Antrag auf Gewährung von Auskosungsrechten auf Grund von Fnhaberschuldurkunden it gleichzeitig mit der An- meldung der Markanleihen zum S durch eine Ver- mittlungsstelle 5 Abs. 2) an das Direktorium dexr Braun- een Staatsbank zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 indet Anwendung,

Der Antrag auf Gewährung von Auslklosungsrechten kann rechtsgültig nux auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden. ür die Weiterleitung dex Anträge gelten die Vorschriften des S 7 Abf. 2, des § 8 Abs. 1 und des g 9 S. ie im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) owie * die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die nträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be- R Anleihealtbesißbstellen 4 der Zweiten Verordnung des teichsministers der Spranzen zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 29. Écbtenidez 1925 RGBl. 1 S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beiveisurkunden nebst einer gutachtlihen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, 6 weitere Ver- fahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

Dex Antrag auf Gewährung von Ausklosungsrehten auf Grund von -Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (S 12) unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung

Für dás

von Auslosungsrehten damit begründet wird, daf fi der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat (§8 13).

8 21.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrehten gilt der Tag, an dem der Antrag den Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn ex bis zum Ablauf der Antrags- frist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht ist und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei eimer Annahmestelle oder in dem Falle des § 9 bei dem Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank eingegangen ist. Die Ver- mittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei 1h auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nah Ablauf der Antragsfrist weitereicht.

Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Say 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

& 22.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle 24) unter Berücssichtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark- anleihen alten Besiges sind odex als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten

F

entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrahten Bewetismiitel in p geeigneten Weise nach- zuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Vebexzengung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er- warten ift.

8: 23.

Federmann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 14) gestellt wird, des Antragstellers, hai auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft is wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Say 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 der Reichsabgaben- ordnung finden entsprehende Anwendung, 3 :

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts gerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen er- suchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunsts- personen gelten als Zeugen im Siune des Strafgeseßbuches.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schrifistücke einshließlich der einschlägigen Stellen seinex Geschästsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsraumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Aus- funftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vor- legung oder die Gewährnng der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

& 24. d. /

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- losungsrechten trifft ein Mitglied oder ein Hilfsarbeiter des Direktoriums der Braunschw. Staatsbank. Die Entscheidung ist dem Antragstellex schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereihten Antrage statt- gegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die

ständige Anleihealtbesißstelle zu senden; diese hat eine Aus=- fertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die bls Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die es gelten die Vorschriften dec Zivilprozeßordnung Uber Zustellung von Amts wegen [owie die Vorschriften des § 70 Abjf. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. Sep- tember 1925 (RGVl. I S. 383).

§ 25; Dem Antragsteller steht die Beshwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner- alb von zwei Wochen nah Zustellung. zu. Die Beschwerde ist schriftlich ei dem Direktorium der Braunschw. Staatsbank ein- zureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und

ueue Beweismittel gestüßt werden.

Die ete egen eine im Auslande oder im Saar- gebiet z::zustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge- währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be- schwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesißstelle oder bei einer konsularishen Ver- tretung des Deutschen Reichs Ln werden.

Zuständig für die E ung der Beschwerde is das Direktorium der Braunshw. Staatsbank. An der Beschlußfassung dürfen nur die Mitglieder und ständigen | vage des Dis- rektoriums der Braunschw. Staatsbank teilnehmen. Ausgeschlossen von der Ba an der Entscheidung is, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat. 99

S

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Áus- losungsreht zusteht, so hat das Direktorium der Braurschw. Staatsbank, vorbehaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreihung eines Aus- E e an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor- riften des § 11 und des § 12 Say 3 und 4 finden entsprechende

Anwendung. j

Die inländishen Vermittlungsstellen haben den Aunleihe- g E Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus- osungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlih sind. Die Antrags stellex haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs- heine nah Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Fahre lang aufzubewahren, und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an das Direktorium der Braunschw. Staatsbank abzuliefern.

3. Die Gewährung der Vorzug8renten.

8 27. A :

Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe- gläubiger et oder \i nicht nux vorübergehend aufhält. Dies ilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb des Landes Vraunseia liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vor- drudcke zu verwenden.

“Im. A

Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Drt seiner Geburt, seïne Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsiy sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RWM-übersteigen, ist zu bes ründen, weshalb einzelne der Einkünf#É außer Ansaß zu bleiben pie 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Ablösungs- gesezes). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe derx Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche odec von einem Lande bezieht oder ob er eine jolche beantragt hat.

Jn dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dent Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeihnen. ; L

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs- rechten beantragt und ist übex diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat ex anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Braunschweig ex zum Umtausch in die Ablösungs anleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Aus- losungsrehten für ihn beantragt ist.

S 29,

Mird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (S 37 Absf. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Ablösungsgeseßes) be- antragt, so hat der Anleïhegläubiger für den Fall der Ge- währung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszu- sprechen und sih zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Hohe des Nennbetrages seiner Auslosungsrechte auf das Land Brauns schweig zu verpflichten. / / i

Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus- lofungsrehte für seine Markanleihen noch niht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be- gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Braunschweig zu übevrtvagen.

8. 30.

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antrag- stellers über die Person und die Einkommensverhältnisse des An- leihegläubigers nah. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt fie dem Ausschuß für Vorzugsrenten 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ls über die E f öffentliher Änleihen vom 8. September 1925 RGBl. S. 335 —) vor.

So

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger mah dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den 88 18, 19 des Ablösungsgeseyes als bedürftiger im FFnland |woh- nender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des 8 41 Abs. 3 und 4 dexr Ersten Verordnung zur Durhsührung des Gesetes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Sep- tember 1925 finden Anwendung.

& 32, :

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu, stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor- riften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwet Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberaus\huß für Vorzugsrenten 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durch- führung des Gesehes über die Ablösung öffentlicher Anleihen bom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bet der Bezirksfür- sorgestelle einzulegen. Erachtet der Aus\{huß für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat ex dex Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat erx die Beschwerde dem Obevausschuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des 8 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung, des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Septem- bex 1925 Anwendung. al

S 99. i

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Fn- land wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist dem Direk- torium der Braunschw. Staatsbank unter Beifügung des An- trages mitzuteilen. Dex Antragsteller ist zu benachrichtigen.

8 34.

Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent- scheidet das Direktorium dexr Braunshw. Staatsbank, Es ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberaus- \husses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Ge- währung von Äusklosungsrehten für den Anleihegläubigex ge- bunden.

Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem

ichergestellt ist, daß das Auslosungsreht, auf Grund dessen die torzugsrente gewährt werden soll, von dexr Teilnahme an der Kiehung ausge/lossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten orzugsrente beantragt 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Ablösungsgesebes), so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem dex Verzicht auf das Auslosungs- recht erklärt und Ablösungsanleihe oder dexr Anspruch auf deren Geivährung in Höhe des Nennbetrages des Auslosungsrechts auf das Land Braunshweig übertragen ist. 8 35 Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn

fie bereits m dem auf die Antragstellung folgenden Monat