1926 / 158 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Form, zu welckÆem Zeitpunkt und unter welck@en näheren Uniständen der Vorbebalt gemacht worden j. Für die Nichtigkeit der Angaben find die Beweismittel zu bezeihnen. Auf das weitere Verfabren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslofungsrechten entsprehende Amwendung. j

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablöfungsarleibe zusteht, o reit der Gemeindevorstand die zu gewährenden Schuldverschrei- ungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus.

4. Die Entscheidung über die Anträge.

8 14.

Will der Anleibes{uldner für angemeldete Markanleiben Ab- Iöfungganleihen nicht gewähren, fo hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlihen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil- prozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen fowie die Vor- schriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichéabgabenordnung und des

9 der 2. Verordnung des Reichêministers der Finanzen zur Aus- ührung des Gesezes über die Ablöfung öffentlicher Anleiben vom 29. September 1925 (NGBI. I S. 383). Der Antragsteller kann die Entscheidung der Sp1uchstelle über die Anmeldung {riftli be- antragen.

Der Antrag is innerhalb einer Aus\s{lußfrist von zwei Wochen na Zustellung des Bescheides bei dem Anleihes{uldner {riftli zu tellen. War der Bescheid im Auslande oder im Saargebiet zu- ustellen, so beträgt die Frist drei Wochen. Der Antrag kann auch

et einer im Auélande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesiß- stelle oder bei einer fonsularishen Vertretung des Deutschen Neiches gestellt werden. Der Anleibeschuldner hat den Antrag unverzüglih t zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzu- egen. # __ Die Spruchstelle wird für den Freistaat Oldenburg beim Ministerium des Innern gebildet. Sie besteht aus drei vom Staats- ministerium zu berufenden Mitgliedern, die die Befähigung zum höheren VerwaitungEdienst oder zum Richteramt haben müssen.

Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu kegründen und dem Aniragsteller und dem Anleihes{uldner zuzustellen Absatz 1 Say 3), 8 15,

Dem Autragsteller und dem Anleiheshuldner steht die Bes{werde gegeu die Entsheidung der Spruchstelle innerhalb von zwei Wochen nah threr Zustellung zu. Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Sah 2 finden entsprechende Anwendung.

_ Die Beschwerde is \{riftlih bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann au auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestüßt werden. Erachket die Spruchstelle die Beschwerde für be- gründet, fo bat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglih vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die Neichss{huldenverwaltung tn Berlin.

Die Entscheidung der Beschwerdestelle is dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner fchriftlih mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

8 16. „Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablöfungsanleiße zu gewahren ist, fo bat der Anleiheschuldner die Ausreihung von Schuld- vershreibungen der Ablösungêsanleihe zu veranlassen.

EVA. Die Gewährung von Äuslosungsrechien,

S Fe tellung eines Antrages auf Gewährung von Ausklosungs- en auf Grund von Markanleihen der Gemeinden ist bereMtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dinglihes Recht hat oder diese zu verwalten befugt i\t. Antragsberechtigt sind nit die ausländishen Zwangs- verwalter deuts{en Vermögens. S 18,

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen #\ch ergibt, daß die Markanleihßen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besites sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsieller bat zu bestätigen, daß er die An- gaben des Antrages nah bestem Wissen und Gewissen gemaht hat, und si bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

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I

8 19,

Der Antragtieller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Mearkauleihen Altbesißzanleihen find. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Nichtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag an- zuführen und ihm, soweit mögli, beizufügen.

S 20,

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Nechnung gewerbsmäßig betreibt oder be- trieben hat, ist vervflichtet, den Antragstellern auf Erfordern münd- liche und [ch{riftlihe Auékünfte und Bescheinigungen über Tatfachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungörehten erheblih sind, fofern ihm eine folche Erteilung auf Grund der Geschäftébüher oder Geschäftépaviere mögli ist und unter Berüctsichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden fann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebübrenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrehte stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglih auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden ftann. l

Anträge auf Gewährung von Ausklosungsrehten können nur innerhalb einer Aussclußfrist gestellt werden ; die Frist läuft vom 2. August bis zum 1. November 1926. Die Vorschriften des & 52 Ab). 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschrifien des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprehende Anwendung,

S 22.

Der Anirag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ift gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle 5 Abî. 2) an den Gemeindevorstand zu rihten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten kann rechGts- gültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herauêgegebenen Vordrucken gestellt werden...

¿ür die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des 8 7 Ubs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprecend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsftellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Neichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihe- altbesißstelen 4 der Zweiten Verordnung des Neichsministers der Finanzen zur Auéführung des Gesetzes über die Ablösung öffent- Ucher Anleihen vom 29. September 1925 NGBl. T Seite 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrahten Be- weiémitlel und sorgen erforderlihenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der VBermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle,

zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. S 20

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleißen zum Umtausch 12) un- mittelbar an den Gemeindevorstand zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit be- gründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annabme des Tilgungs- betrags getilgter Mearkanleißen seine Rechte vorbehalten habe (S 13).

S 24,

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von“ Aus- losungsrechten gilt der Tag, an dem -der Antrag dem Gemeinde- vorstaud zuyeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragéfritit bei einer Vermittlunassielle ein- gereit ist und ex innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragétrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 9 beim Gemeindevorstand eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern fie den Antrag nah Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

_Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Say 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. i 2%

__ Einem Antrag auf Gewährung von Auslosungére{ten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berück- sichtigung des gefamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller fonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besites lind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachGzuprüfen. Sie follen vor ciner Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nit zu erwarten ist.

8 26.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (8 178 Abs. 2 der Neichëabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der An- trag von einem anderen Antragsberehtigten 16) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatfachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheits- gemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vor- [riften des § 177 Abf. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der S8 E bis 183 der Neichsabgabenordnung finden entsprehende An- wendung.

Die über den Antrag ents{eidenden Stellen Fönnen verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auékunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuhen; in diefem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugen- beweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden ent- fprechende Anwedung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs.

Wer Auékunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließliß der eins{lägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sih auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Gefhäftsräumén die Einsicht in die Urkunden, Schriftstüke und Geschzäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberectigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht P ioalgern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern önnten.

: 8 27. Der Anleiheschuldner hat die Änträge auf Gewährung von Aus- losungérehten zu prüfen und dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht, Der ablehnende Bescheid ift zu begründen und zuzustellen 14 Absayß 1 Sag 3). Wird einem durch eine auéländische Vermittlungs- stelle eingereihten Antrage stattgegeben, so ist der Bescheid in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesißstelle zu senden: diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der a: ms ige beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2 bis 4 und des § 15 entspreend.

E S 28.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts stattgeben will, so hat der Anleiheshuldner die Ausreihung eines Auslosungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorshuiften des § 11 und des § 12 Saß 3 finden entsprechende Anwendung.

V. Barablösung von Maxkanleiheu.

8 99,

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, \óll das Angebot inner- halb von einem Monat - nah VeröffentliGung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist {ind im Deutschen MNeichs8anzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen.

V, Die Ablösung der Markanleihen anderer ödffentlih-rechtlicer Körperschaften,

8 30,

Soweit auf Grund des §46 des Gesetzes über dieAblösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gefeßes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihen anderer öffent- lih-re{tliher Körperschaften für anwendbar erklärt werden, finden die vorstehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

Der Lauf für Auéssclußfristen für die Geltendmahung von An- sprüchen aus den im Saß 1 bezei@neten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

Oldenburg, den 7. Juli 1926.

Staatsministerium. von Finckh. Dr. Driver.

t ——————

Verordnung zur Durchführung des Anleiheablösung8gesetes.

(Braunschweig.)

Auf Grund dex Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesezes über die Ablösung öffentlihec Anleihen vom 2. Fuli 1926 (RGBVl. T S. 343) wird folgerides verordnet:

I, Allgemeine Vorschriften.

4,

__ Ansprüche auf Grund des C eseßes über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 16. Fuli 1925 (Ablösfungsgeseß) können gegen das Land Braunschweig, gegen braunschweigishe emeinden, Ge- meindeverbände und öffentlih-rechtliche Körper rae der in §8 61 dieser gat Bait genannten Art nur in den Verfahren geltend E werden, die în dieser Verordnung oder durch andere zur urchführung des Ablösungsgeseßes zu erlassende S Sen geregelt werden. Der ordentlihe Rechtsweg is ausge chlossen.

i 8 2.

Die Teilbeträge der Ablösungsanleißhe eines Anleihe- shuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben werden oder nit, gleichmäßig aus- zustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besißes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund 4 s sie an der Tilgung der Äblösungsanleihe nach Maßgabe der 58S 34 und 43 des Ablösungsgesezes teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldenurkunden ausgestellt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, dex im Um-

tausch Fe Markanleihen alten Besizes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung

|

vollzogen. Wer ein Auslklosungsreht einlöst, hat in e setne Nennbetrags Teilbeträge der Sf i. Matciee E _ Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner durd A sanleihe verlangen fann, so erfolgt die Tilgung anstatt dur uslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in edem Fahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemä en Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der £8 42, 43 des lösungsgeseßes in dem betreffenden Fahre für die Tilgung Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch anderen Fällen in T Ee Weise IurGgej rt werden. Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nit i mas gegen Markanleihen alten Besibes ausgegeben wird, kann bis zum Gaien der Reparationsverpflihtungen nicht hacdent S ie seidinsuns des n Day L degeicueteh ils einer ungs8anleïhe findet nach den gelten - schriften nicht statt. B: ' Ô E E:

i 8 3. Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern i dem durch diese Verordnung A Verfabren t is Ansaß ebraht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverban ind die ihm durch Mrs und Versendung von Drucksaches Und sonstigen Materialien erwahsenden Kosten nach näherer Regelung des Ministers des Fnnern und des Finanzministers von den Anleiheshuldnern zu erseßen.

IT, Die Abiösung der Markanleihen des Landes Braunschweig.

1. Der: Umtausch der Markanleihen des Landes Braunschweig in die Braunshweigische Ab- lösungsanleihe.,

a) Der Umtausch der Fnhaberschuldurkunden.

verbrieften Markanleihen des Landes Braunschweig in die Braun- \chweigishe Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.

Die Ausfch{lußfri\t für die Anmeldung von Markanleihen alten Besites beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. Novembet 1926. Dauer und Beginn der . Aus\schlußfrist für die Anmeldun von Markanlcihen neuen Besißes werden von dem Minister des Innern und dem Finanzminister festgeseßt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Ablösungsgeseßes finden entsprechende Antvendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die L [ußfrist frühe- stens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ais- gehändigt worden sind.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder gebieten Markanleihen, der darauf gestüßt wird, daß die

84. j Der Anspruch auf den Umtausch der in iscwveig in die Braun,

arfanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereiht sind und daß sie sich noch im Besive der Bank befinden, geltend gemacht (S 32 Abs. 3 des Ablösungs8gesetes), so endet die Aus\{lußfrist für den Umtausch der Markanlethen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nah Herausgabe der Markanleihen à die Anlethegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe S EO erhoben isl, frühestens einen Monat nah vrechts» kräftiger Entscheidung über den Klageanspruch. :

Der Finanzminister wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtaush von Markanleißen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absäbßen 2 und 3 festgeseßten Fristen nicht eingehalten werden.

S 6.

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen SpaLs kassen- und Giroverband herausgegebenen Vordruckten vors genommen werden. :

Verntittilungsstellen im Deutschen Reiche sind die a lge 8 rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen odex unter Staatsauf- sicht stehenden sowie die von der obecsten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels register eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Nevisionsverbänden des Deutschen GenossenschastsveLe bandes angehörenden Kreditgenossenichaften, die rrolsensthn des Reichsverbandes der deutschen landwirtshaftlihen Genossenschaften, die Ratffeisenbank A. G. in Bexlin und ihre Zweigstellen oder Haupigeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage ausgellicion ausländishen Bankanstalten.

Die Reichsbant ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors dex Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bet einer Reichsbanfkanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, das Land Braunschweig haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben Der Minister des Fnnern und der Finanzminister werde} ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlung8» stellen zu beshränken. L

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig- keit nach näherer Bestimmung des Ministers des Fnnern und des ane ees zu. Die Vergütungen sind von den Annahme- tellen 7) zu zahlen und R näherer Regelung des Ministers des Junt Und des Finauzministers auf die Anleiheschuldner zu verteilen. Fm Falle des È 9 sind die Vergütungen von dem Direktorium der Braunschweigishen Staatsbank zu zahlen.

8 6.

Der Anmeldung sind die umzutaushenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- vechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen gé- ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Sabaunlimiten enhaltendes Verzeichnis bet- ufügen.

L Martanieiberi, die bei einex öffentlichen Kasse oder einer Reichs bahukasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld» urkunden zum Umtaush in die Ablöfungsauleihe angenteldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt N f 1, eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der si ergibt, daß die anzumeldenden Mar anleihen bei der be- sheinigenden Stelle hinterlegt sind, | eine Erflärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hintier- legungsfasse an die für die E Sg Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs- anleihe und der etiva zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. z

Sind die anzumeldenden Markanleihen dur ein Auss{huß- urteil für kraftlos erflärt worden 1017 ZPO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

S T

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr

übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung dex eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein- ereihten Schuldurkunden mit* einem deutlichen, den Namen der Bermitäiungöstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nah näherer Bestimmung des Deutschen Spar- kassen- und Giroverbandes. i

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An- meldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusanunen und Üüber- sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- und Er- neuerungssheine von dem Minister des Fnnern und dem Finanz- minister übertragen wid, an die zuständige Annahmestelle. An- nahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführien

Girozentralen und Zweiganstalten von Siragininalen. uständig ist im Julande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nien gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungs- stellen ift die p t Annahmestelle die Deutshe Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländishen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilss- vermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Shuldurkunden sind bei der Gebeten voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markauleïihen die Gewährung von Auslosungsrehten beantragt wird. i z i:

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er- haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

8s 8.

Die Annahmestelle übersendet die thr zugeleiteten Anmeldun- en mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- und rneuerunasfcheinen unmittelbar an das Direktorium der

Braunschweigischen Staatsbank. Die Anmeldungen sind in Listen Ey die der Sendung beizufügen sind. Die Vor- chriften ‘des § 7 Abf. 3 und 4 finden Anwendung.

Jm Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- fgung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden lnleihesfiüde bezeihnet uus des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Mark- anleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskafse einverstanden ist. Die Hinterlegungsfkafse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Anirag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebft 4 und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahme- telle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinter- E E Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften

: & 9.

Sofern fih eine Vermittlungsstelle am Siße des Direktoriums der Braunschweigischen Staatsbank oder an einem diesem nahe- elegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften s § 7 bf. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Saß 2 und 3 und Abs. 2 finden

Anwendung.

8 10.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung dem Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zun Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ift und sie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der An- meldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in dem Falle des § 9 bei dem Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank einge- gangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Einganas der Anmeldung bei ihr auf diefer zu vermerken, sofern sie die An- meldung nah Ablauf bor Anmeldunasfrift weiterreiht. Sofern die Anmeldung dur eine im Auskande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag. an dem die An- meldung der Vermittlunasftelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außercuropäishen Auslande, fo gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An- meldungsfrist von einer deutshen amtlihen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

8 E.

as Direttorium dexr Braunsthweigischeu Staatsbank über- mittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der Vermittlungs- stelle die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nah den vom Deutschen Sparkafssen- und Giroverband her- ausgegebenen Vordruckäen. Die Ännahmesielle leitet die Schuld- vershreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Fm Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuld- verschreibungen an die Hinterlegungs?asse.

Sotvoeit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Anirag auf Ge- währung einer Vorzugsrente untex Verzicht auf das Auslofungs- recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver- schreibungen der Wlösungsanleiße, soweit die Vorzuasrente ge- währt wird,

b) Der Umtansch der Namenssch{uldurkunden und Schuldscheindarlehen. 12.

Auf derm Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarleßen des Landes Braun- \daveig in die Wlöfungsanleibe finden die Vorschriften des S 4 Anwendung. Die Aumeldung ist unter Beifügung der Schuld- urkunden unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu richten. Dieses reiht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ab- lösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus. Die Vorschrift des 11 Abs. 2 findet entsprehende Anwendung.

c) Der Umtausch vonMarkanleihen auf Grund eines Vorbehalts. * & 13.

Hat sich eîn Gläubiger getilgter Markanleihen bei dexr An- nahme des LTilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 des Ablösungsgeseßes), so finden auf die Geltendmachung des An- spruchs auf Gewährung von Ablösungsanleißhe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung is unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu richten, und zwar unter Beifügung der Schutdurkunden, sofern diese nicht bereits der Schuldenverwaltung des Landes Braunschweig ausge- händigt sind. Jn der Anmeldung tif anzugeben, in welber Form, n welhem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Porbehalt gemacht worden is. Für die Richtigkeit der Angaben

nd die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren Faden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsyrechende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reiht das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank die u gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsarletihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 findet entsprehende Anwendung.

2 Die Gewährung der Auslosungsrewchte.

S 14.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs- rechien auf Grund von Markanleilen des Landes Braunschweig ist berehtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Aus- losungsrehte beantragt werden, ein dinglihes Recht hat oder diefe n verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind niht die aus- sändishen Zwangsverwalter deutshen Vermögens.

& 15.

Jn dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs- rechte beantragt werden, Markanleihen alten Besihes sind oder als e zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er

ie Angaben des Antrages nah beftem Wissen und Gewissen4 ge- macht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser An- gaben ax Eides Statt zu verfichern.

8 16.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die ange- meldeten Markanleihen Altbesitanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genofsenschaften oder Be- hörden ausgeftellie Nummernverzeichnisse, als Beweismittel ver- wendet werden. Die Beweiêsmittel, aus denen sih die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

: 8& 17.

Wer die Aufvewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mlindlihe und schriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslofungsrechten erheblih sind, sofern ihm eine solche . RCiO auf Grund der Geschäftsbücher odex Geschäfts- papiere möglich ist und unter Berücsihtigung der für die Er- teilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

…_ Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen evteige [e die Antragsteller grundsäzlih gebührenfrei. Eine Ge führ arf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus- losungsrehte und Vorzugsrenten pegent die Erhebung der Gebühr ist niht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geictäftebüder erteilt werden kann. *

18

8 18.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Aus\{lußfrist vom 2. August bis 1. November 1926 gestellt werden. Die Vorschriften des 52 Abs. 2 des Ablösungsgeseves und die Vorschriften des § 4 Äbf, 3 bis 5 dieser Verordnung finden entsprehende Anwendung.

C 19 __ Der Antrag auf Gewährung von VXuskosungsrehten auf rund von Fnhaberschuldurkunden E gleichzeitig mit der An- meldung der Markanleihen zum Umtaush durch eine Ver- mittlungsstelle 5 Abs. 2) an das Direktorium der Braun- chweigishen Staatsbank zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abf. 4 tindet Anwendung,

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des £7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des s 9 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) owie * die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be- stellten Anleihealtbefißstellen 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesehes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. 1 S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutahtlihen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zuruck. Für däs weitere Ver- fahren gilt die Vorschrift des bf. 9.

Der Antrag auf Gewährung von Ausklosungsrehten auf Grund von ‘Namensfschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (S 12) unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auskosungsrehten damit begründet wird, daß sih der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat (8 13).

8 21.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag dent Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antrags- frist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht ist und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei emec Annahmestelle oder in dem Falle des § 9 bei dem Direktorium der Braunschweigishen Staatsbank eingegangen ist. Die Ver- mittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nah Ablauf der Antragasfrist weitereicht.

Die Vorschriften des § 40 Abs. 1 Sah 4 und Abs. 2 finden |

entsprechende Anwendung. 8 22.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle 24) unter Berüctsichtiqung des gesamten Fnhalis des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantraat werden, Mark- anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die Leigbenhien Beweismittel in as geeigneten Weise nach- zuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die NReberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung mcht zu erx- warten ift.

& 23.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 14) gestellt wird, des Antragstellers, hai auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Vedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nah bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abf, 1 Say 3 und 4, Abî. 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 der Reichsabgaben- ordnung finden entsprehende Anwendung, s

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Äntragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Anaaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts- gerihte vm eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen er- suchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunfts- personen gelten als Zeugen im. Siune des Strafgeseßbuches. :

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schrisistücke einschließlih der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Aus- kunftsversonen und, soweit der Anirag von etnem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vor- legung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verioeigern könnten.

04 s lite

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- losungsrechten trifft ein Mitglied oder ein Hilfsarbeiter des Direktoriums der Braunschw. Staatsbank. Die Entscheidung ist dem Antragsteller riftli mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereihten Antrage statt- gegeben, fo ist die libehtitelle « in zwei Ausfertigungen an die

tändige Anleihealtbejißstelle zu senden; diese hat eine Aus-

zu

fertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ibu 20th Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Uber Zustellung von Amts wegen sowie die V T ava des § 70

Abs. 2 bis 4 der Reich8abgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesebves über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. Sep- tember 1925 (RGBI. I S. 383). S 2 Dem Antragsteller steht die Beshwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner- alb von zwei Moen nah Zustellung. zu. Die Beschwerde ist schriftlich ei dem Direktortum der Braunschw. Staatsbank ein- zureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und ueue Beweismittel gestüßt werden.

_Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet z: zustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge- währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be- shwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesißstelle oder bei einer konsularishen Ver- tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.

_ Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde is das Direktorium der Braunschw. Staatsbank. An der Beschlußfassung dürfen nur die Mitglieder und ständigen Hilfsarbeiter des Di- reftoriums der Braunschw. Staatsbank teilnehmen. Ausgeschlossen von der Ba an der Entscheidung is, wer die angefochiene Entscheidung erlassen hat. :

Wird entschieden, daß cinem Anleihegläubiger ein Aus- losungsrecht zusteht, so hat das Direktorium der Braurschw. Staatsbank, vorbehaltlih der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreihung eines Aus- Ns an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor- schriften des § 11 und des § 12 Sat 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Die inländishen Vermittlungsstellen haben den Anleihe- nes Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus- osungsscheine zu erteilen, aus welhen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antrag- steller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Fmpfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs- scheine nah Bucstaben, Éeubbes und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren, und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an das Direktorium der Braunschw. Staatsbank abzuliefern.

3, Die Gewährung der Vorzugs8renten. 8 27. 5 :

Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe- gläubiger volmt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies

ilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb des Landes Braunschweig liegt. Für die Anträge sind die amtlihen Vor- drude zu verwenden.

8 28. 7 :

Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seïne Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsiß sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RVY-übersteigen, ist zu be- cünden, weshalb einzelne der Einkünf#€ außer Ansaß zu bleiben aben 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Ablösung8- geseßzes). Es is ferner zu erflären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Änleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob er eine folche beantragt hat.

Fn dem Antrag ist anzugeben, welhe Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeihnen. : S :

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs- rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Braunschweig er zum Umtausch in die Ablösungs- anleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Aus- losungsrehten für ihn beantragt ist.

S 29.

Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (S 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Ablösungsgesetes) be- antraat, so hat der Anlewhegläubiger für den Fall der Ge- währung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszu-

sprechen und si zur Uebertragung von Ablösungsanlethe in Hohe des Nennbetrages seiner Auslosungsrechte auf das Land Braune shwveig zu verpflichten,

Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus- losungsrehte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die thm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be- gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösfungsanlethe auf das Land Braunschweig zu übertvagen.

8 30.

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antrag- stellers über die Person und die Einkommensverhältnisse des An- leihegläubigers nah. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung leg: fie dem Aus\{uß für Vorzugsrenien 41 Abs. 1 der Ersien Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablöosunç öffentlihex Änleihen vom 8. September 1925 RGBl. S. 335 —) vor.

S

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nah dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den S8 18, 19 des Ablösung8geseßes als bedürftiger im Fnland |woh- nender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 dexr Ersten Verordnung zur Durhführung des Gesebes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 8. Sep- tember 1925 finden Anwendung.

& 32,

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu- stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeß- ordmmg über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor- schriften des & 70 Abs. 2 bis 4 der Reich8abgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zivei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberaus\huß für Vorzugsrenten (8 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durch- führung des Gesekes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde is bei der Bezirksfür- sorgestelle einzulegen. Erachtet der Aus\{huß für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Beshwerde abzuhelfen, andernfalls hat ex die Beschwerde dem Obevausshuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des 8 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Septem- bex 1925 Anwendung.

Se. Dik

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im ¡Fn- land wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist dem Direk- toriunt der Braunschw. Staatsbank unter Beifügung des An-

trages mitzuteilen. Dex Antragstekler ist zu benachrichtigen.

8 34.

Veber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent- scheidet das Direktorium der Bvraunshw. Staatsbank. Es ist hierbei an die Entsheidung des Ausschusses oder des Oberaus- schusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Ge- währung von Auslosungsrehten für den Anleihegläubiger ge- bunden. : : i

Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem ichergestellt is, daß das Auslosungsreckt, auf Grund dessen die

orzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Kiehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten

orzugsrente beantragt 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Ablösungsgeseßes), so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungs- recht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Geivährung in Höhe des Nennbetrages des Auslosungsrechts auf das Land Braunschweig übertragen ist.

S 35

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn

fie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat

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