zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, trn dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
8 36.
Das Direktorium der Braunschw. Staatsbank überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt es fest, daß ein solher Grund eingetreten ist, so hat es die Vor- zugsrente für erloshen zu erflären. S ; :
Jst eine Vorzugsrente erloschen, so händigt das Direktorium der Braunschw. Staatsbank dem Berechtigten einen Auslosungs- [eiu aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger niht auf sein Aus- osungsreht verzichtet hat.
8 37.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsjse für Vorzugsrenten und des Direktoriums der Braunschw. Staatsbank in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
8 38.
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Täbtig- keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Braun- {weig nah näherer BOIIanranoa Des Finanzministers erstattet.
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder
Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren
ezirt der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutshe Finanzkommissar für das Ver- sorgungswesen.
Zuständig für die Beshwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das BVersorgungswesen im Vor- gugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberaus\schuß für Vorzugsrenten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerishen Teil des “ Saargebiets wohnt, der Oberausshuß für Vorzugsrenten in SPeyeLr.
G Dem Wohnen steht ein niht nur vorübergehender Aufenthalt glei.
E S 40.
Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet vehender Anleiheglaubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung
ie Barablösung von Markanleihen. : 8 41. __ Der Finanzminister wird ermächtigt, den Gläubigern der %igen Braunschweigischen Staatsanleihe von 1923 die Abfindung brer Bechte aus dem Ablösungsgeseße durch Barzahlungen anzu- teten und die näheren Bedingungen des Angebotes festzusetzen. 1s Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu geben. Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Auss{lußfrist von drei Monaten, deren Beginn der Finanzminister bestimmt, verlangt werden. Die Vor-
\christen des § 4 Abs. 3 und 5 finden entsprechende Anwendung. 42
(Di CDEeIl _
4 9D) L Es
Der Finanzminister wird ermächtigt, Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besißes des Landes Braunschweig im Gesamt- gsldtverte von weniger als 1000 Mark haben, eine Barzahlung na Maßgabe der Grundsäze des § 47 Abs. 2 und 3 des Ablösungs- geseßes anzubieten. Das Angebot ist im Deutshen Reichsanzeiger bekannt zu geben.
TiI, Die Ablösung der Markanlcihen der braunschweigischen Gemeinden und Gemeindeverbände.
E Dex Umtausch dexr Maxrkanleihen in die Ablösungsanleihen. E Auf den Umtaush der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschristen der §8 4—10, § 11, Abs. 1, § 12, § 13 Anwendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften des § 3 Sah 2, des § 4 Abs. 2 Say 3, des § 5 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 Saß 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Braunschweig, des Finänzministers und des Direktoriums der Braunschw. Staatsbank das Verwaltungsorgan des Anleihe- \huldners tritt. 44.
Will der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so hat erx dem Antragsteller hierüber einen shriftlihen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (§ 24 Saß 5). Der Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle (Abs. 3) über die Anmeldung s{chriftlich beantragen.
Der Antrag ist innerhalb einer Aussch{lußfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftli gu stellen, Die Vorschriften des § 25 Abs. 2 finden entsprehende Anwendung. Der Anleiheshuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vor- gulegen.
Zuständige Spruhstelle ist die zur Entscheidung über Anträge nach §8 41 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 3, 43 Abs. 2 und 3 des Ab- lösungsgeseßes errichtete Spruchstelle (Bekanntmachung des Staats- ministeriums vom 3. Oktober 1925 in Nr. 277 der Braunschw. Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer 2). Die Ent- scheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner zuzustellen (§ 24 Sat 5).
45.
Dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner steht die Beschwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von 2 Wochen nah ihrex Zustellung zu. Die Vorschriften des § 25 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Beschwerde ist shristlidh bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis- mittel gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.
Bene ist die zur Entscheidung über Beschwerden in dem Falle des § 43 Abs. 2 und 3 des Ablösungsgesetes errichtete Beschwerdestelle (Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 9. Oftober 1925 in Nr, 277 dec Braunschw. Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer 3), Die Entscheidung der Beschwerde- stelle ist dem Antragstellec und dem Anleiheshuldner schriftli mitzuteilen,
Eine weitere Beschwerde findet nicht siatt,
é; Af
Wird entschieden, daß dem Anleihegli zu gewähren 1st, so hat der Unleihelchult ¿ Ausreichung von ScOuldverschreibungen der Ablösuna# veranlassen. Für dos iveitere Verfahren gelten die Vorslchristen ves 4 423
2. Die Gewährung der Ausl191
8 47,
Auf die Gewährung der Auslosunasrehte auf Gruny von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverhäude finden hle Vorschriften der §8 14 bis 23 und des § 26 Abs, 2 mit dex im S 43 bezeihneten Maßgabe Anwendung.
8 48.
Der Anleiheshuldner hat die Anträge auf Gewährung
Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen {ch1
iger Ablösungsanleihe
abrehte
{4 T z
lichen Bescheid darüber j erteilen, ob erx dem Antrage stattaeben f
will oder nicht; die Vor Der ablehnende (§ 24 Say 5),
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Sprudstelle beantragen. Für das weitere Verfahren gekten die Vorschriften des § 44 Abs. 2—4 und des § 45 entsprechend. /
8 49. Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs-
or\chrift des § 24 Saß 3 findet Anwendung Bescheid ist zu begründen und guzustelleù
ret zusteht, oder hat der Anleiheshuldner einen Bescheid erteilt,
|
| Besihes werden vom Staatsministerium festgeseßt. 2 | schristen des § 52 Abs. 2 des e Ieges über die Ablösung öffent- e
daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrecht:8 statigeben will, jo hat dei Ünicihejmuidiei; die Ausreichung eiues Austosungsscheines an deu Untragjielier zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des § 12 Say 3 und 4 finden eut- sprechende Anwendung.
3. Die Barablösung von Markanleihen. § 50.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Glaubigern von Martanieihen eine Barabfindung anbieten, soll das Ungebot innerhalb von einem Monat nah Veröffentlichung dreser Berord- nung betanntgegeben werden. Vas Angebot und die Einlösungs- frist sind im Veutschen Fieichsanzeiger betiannt zu geben. Die Ein- lösungsfrist niuß uindestens 3 Vonate von diezer Bekanntmachung an laufen. Die Betanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung is zuzu- stellen (§ 24 Say 5).
LV Die Ablösung der Marfanleihen anderer öffentlih-rehtliher Körperschaften,
E § 61.
Soweit auf Grund des § 46 des Ablösungsgeseßes die Vor- riften dieses Geseßes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindevevbände auf Martanleihen anderer öffentlih-rechtliher Korperschasten für anwendbar erklärt werden, finden die Vor- schriften der §§ 43 ff. sinngemäß Anwendung.
_Der Lauzj für Ausschlußfrijten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Saß 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des S 46 des Gejeßes zu erlassenden Erklärung.
Zuständige Spruchstelle im Sinne des § 44 Abs. 3 ist die zur Entjcheidung über Anträge nah §§ 41 Abj. 2, 42 Abs. 2 und 3, 43 Ubs. 2 und 3 des Ablösungsgesebßes errichtete Spruchstelle (Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 3. Oktober 1925 in Nr. 277 der Braunschw, Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer 2).
BVe1chwerdestelle im Sinne des § 45 ist die zur Entscheidung über Beschwerden in dem Falle des § 43 Abs. 2 und 3 des Ab- lösungsgeseßes errichtete Beschwerdestelle (Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 8. Oktober 1925 in Nr. 277 der Braunschw. Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer 8).
8 52, Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Braunschweig, den 7. Juli 1926. Staatsminisierium.
Verordnung überdieDurhführungdesAnleiheablösungs- geseyes.
(Anhalt.)
Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gejeyes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBVl. I S. 343) wird nachstehende Ver- ordnung veröffentlicht:
I, Allgemeine Vorschristen.
8 1. __ Ansprüche auf Grund des enes über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 16. Fuli 1925 (RGBL. I S. 137) können gegen das Land Anhalt, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlih-rehtliche L E nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Geseßves zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
8 2.
Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheshuldners sind ohne Rücksiht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besizes ausgegeben werden oder nit, gleihmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besißes ist neben der Ablösungs§8anleihe ein Auslosungsreht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nah Maßgabe der SS 384 und 43 des Geseßzes über die Ablösung öffentlicher Änleihen teilnehmen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte tverden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträge der Ab- lösungs8anlethen und die Auslojungsrechte sind unabhängig von- einander veräußerlich.
Die Tilgung des Teiles einer Ablösungsanleihe, der im Um- taush gegen Markanleihen alten Besiyzes ausgegeben wird, wird durch Yiehung von Auslosung®srechten und dur deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in A seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt dur Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Fahre der E gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der §8 42, 43 des n über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Fahre sür die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver- ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprehender Weise durchgeführt werden. G : E
Eine Tilgung des Teiles einer a der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Repaärationsverpflihtungen nicht ge- fordert werden. Eine Verzinsung ‘des in Saß 1 bezeichneten Teiles einer Aae O findet nach den geltenden Vorschriften nicht statt.
3.
Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren niht in Ansaß gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverbande sind die ihm durch S und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nah näherer Regelung des Staatsministeriums von den Anleiheschuldnern zu erseßen.
IL, Die Ablösung der Markanleihen des Landes Anhalt.
1. Der Umtausch dex Markanleihen des Landes Anhalt in die Anhaltishe Ablösungsanleihe.
a) Der Umiaush der Jnhaberschuldurkunden. L 4. f:
Der Anspruch auf den Umtausch der in Fnhaberschuld- urkunden verbrieften vierprozentigen Anhaltishen Staatsanleihe von 1919 in die Anhaltische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. ,
Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besizes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Ausshlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen
Die Vor- zer Anleihen finden entsprechende Anwendung. x
Terben Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten act unterliegen, freigegeben, so endet die Aus\chlußfrist rueltens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausachändigt worden sind.
i ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder getinDiagten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde- verbände, Der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bauk zur Einlösung eingereiht sind und daß sie sich noch im Vesiye der Bank befinden, geltend gemacht (§ 32 Abs. 3 des Gesehes über bie Wblösung öffentlihecr Anleihen), so endet die Auss{hlußsrist für den Unttaus dexr Markanleihen, auf die sihch der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nah Herausgabe der Markanleihen an die Anleihegläubigexr und, falls eine Klage auf
Herausgabe der Markanleihen erhoben t, frühesten3 einen Mo nach retsfräftiger Entscheidung über den E 5 ne . Das Staatsministerium kann in besonderen Fällen aug Gründen der Billigkeit den Umtaush von Markanleihen au dann anordnen, wenn die in den Absäpen 2 und 3 festgelcctes risten nicht eingehalten werden.
S5. Die Anmeldung is durch eine Vermittlungasstelle an Anhaltische Staats\huldenverwaltung zu richten. s Ariteuee kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- un Giroverbande herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden. Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlichs eben Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staats- aussicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be- sonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte be- treiben, die den D on p Cer UBEN des Deutschen Genossenschafts- verbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralka sen des Reichsver andes der deu ischen landwirtschaftlihen Genosjen- schaften, die sdafesenoank A.-G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschä isstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage E ausländischen Bankanstalten. Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen \sich im Depot des Kontors de Reichshauptbank für Wertpapiere befinden odér Mündeldepots hei einer Reichsbankanstalt sind. „ Die Vermittlungsstellen sind Beaustragte der Anleihe- gläubiger, das Land Änhalt haftet für ihre Handlungen nicht; die
ermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Das Staatsministerium kann in einzelnen Fällen dié Haftung der Vermittlungsstellen heschoanten.
Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigs- keit nah näherer Bestimmung des Staatsministeriums zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (§ 7) zu zahlen und nach näherer Regelung des Staatsministeriums auf die Anleihe- \{chuldnec zu verteilen. Fm Falle des L 9 sind die Vergütungen von der Staatssuldenverwaltung zu zahlen.
8 6.
Der Anmeldung sind die umzutaushenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund det anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs8- reten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis ean. P
Markanleihen, die bei einer öffentlihen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der E zum Umtausch in die A lösungsanleihe ange- meldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:
1. eine Bescheinigung der Ca aus der sih ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be- scheinigenden Stelle hinterlegt sind, eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Herauss gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinters legungskasse an die für die Vermittlungsstelle gs Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösung8- anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. :
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Aus\{luß- urteil für kraftlos erklärt worden (§ 1017 der Zivilprozeßordnung) j ist an Stelle der Schuldurkunden das Aus\{lußurteil zufügen
S:
Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der R Stückte mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nah näherer Bestimmung des Deutschen Spar- kasjen- und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An4- meldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkassens und Giroverbande herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schulds urkunden, denen die Erneuerungs- und B beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins8- und Erneuerungssheine vom Staatsministerium übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen O die in dem anliegenden Verzeichnis ““ Fusndig Girozentralen und
ry
Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Fnlande dis Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist, Für die im Auslande gelegenen & O en ist die ge tändige Annahmestelle die Deutshe Girozentrale in Berlin, die N, für den Verkehr mit einzelnen ausländishèn Vermittlung8 tellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstellé mit deren Zustimmung bedienen kann. L
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schulds urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu A sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die z)ewährung von Auslosungsrechten beantragt wird. f
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
g 8. : |
Die Annahmestelle übersendet die ihr gzugeleiteten An- meldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Be und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die ee Staatsschuldenverwaltung. Die Anmeldungen sind in Listen zu- ammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vors latien des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
Jm Falle des 8§ 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- Fügung des Antrags, ui dem die interlegten umzutauschenden [nleihestüde bezeihnet sind, des Hinterlegungsscheins und dex Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus- händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einver- tanden is. Die Hinterlegungskasse sendet den Aan den Hinterlegungsschein und die in dem Antrage bezeichneten hinter- legten Anleihestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des S: über sein Einver] nus mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.
S 9. :
Soweit sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Anhaltischen
Staatsschuldenverwaltung oder an einem diesem nahegelegenen
Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § T7
Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die
Anhaltische Staatsshuldenverwaltung E lder Ain Vorschriften des § 8 Abs. 1 Say 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
8 10. i Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An- meldung der Anhaltishen Staatsschuldenverwaltung zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig ersolgt, wenn sie bis zum Ablaufe der Anmeldungsfrist bei ciner Vermittlungsstelle eingereiht ist und sie innerhalb eines Monats nah dem Ende der Sa frist bei einer Annahmestelle oder im Falle des 9 bei er Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung eingegangen ijt. Vie Vero mittlungéstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldun bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablau der E Una eien weiterreiht. Sofern die Anmeldung uns eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle exfolgt, gilt a Tag der fiele S der Tag, an dem die Anmeldung der Ver- t.
mittlungsstelle zuge (Fortseßung in der Vierten Beilage.)
keit der zur Begründung des Antrags angefü
Vierte Beilage
zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Itèr. 158.
Berlin, Sonnabend, den 10. Zuli
1926
E (Fortsezung aus der Dritten Beilage.)
der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, 0 O E As rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung A Anmeldung an eine Vermittlungsste e innerhalb der An- meldungsfrist von einer ei amtlihen Stelle oder von einer ausländishen Postanstalt bescheinigt wird. 8 11. s Die Anhaltishe Staatsschuldenverwaltung übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der Vermitt Ungaens die für die angemeldeten Schuldurkundeu zu gewährenden Schuldver- schreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverbande heraus- egebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Shuldver- reibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Fm Falle des § 6 Abs, 2 sendet sie die Schuld- verschreibungen an die Hinterlegungskasse. i Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Aus- Tosungsreht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld- verschreibungen der alto, soweit die Vorzugsrente ewährt wird. Von der Gewährung hat die Anhaltische Staats- [Huldenverwaltung im Falle des § 9 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese dex Vermittlungsstelle Kenntnis zu geben.
b) Der Umtausch der Namensscchuldurkunden und
chuld\scheindarlehen.
12.
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Anhalt in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ijt unter Beifügung der Schuldurkunden un- mittelbar an die Anhaltische Staatsshuldenverwaltung zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewähren- den Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmelden- den unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Sat 1 findet entsprechende Anwendung.
c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts.
S Hat i ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An- nahme des E seine Rechte vorbehalten (§ 32 aal 4 des Gesebes über die Ab Ung E Anleihen), so finden S die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ablösungsanleihe die B des 8 4 wendung. Die Anmeldung ijt unmittelbar an die
entsprehende An- [nhaltische
der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits der Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung ausgehändigt sind. Jn der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welhem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben O die Beweismittel gu be- zeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften Uber die entsprechende Antvendung.
Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reiht die Anhaltishe Staatsshuldenverwaltung die zu ge- währenden S der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Say 1 findet entsprehende Anwendung.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
Sd
Zur Stellung eines Antrags aal Gewährung von Aus- losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Anhalt ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dinglihes Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländishen Zwangsverwalter deutshen Vermögens.
15;
Jn dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sis ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus- osungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besißes sind oder als solhe zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu be- stätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.
8 16.
Der Antragsteller hat die Aben f dafür, daß die ange- meldeten Markanleihen Altbesizanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nah Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, eo En elen oder Behörden ausgestellte Gle als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sih die Richtig-
rten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen. 8 17.
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und shriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts- apiere mö lid ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung Toebeclicut Arbeiten zugemutet werden kann.
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf a sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen
orarbeiten ungewöhnlih zeitraubend sind, insbesondere außer
Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden e e ae M
und Vorzugsrenten stehen; -die Erhebung der Gebühr ist nicht zu-
lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund
einer Einsichtnahme in die Geschaftsbücher erteilt werden kann. 8 18. h
Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausshlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. ues 1926. Die Vorschristen des § 52 Abs. 2 des GVeseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 Antvendung.
8 19,
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von 7Fnhabershuldurkunden is gleichzeitig mit der An- meldung der Markanleihen zum Umtaufck durch eine Vermitt- lungsstelle (§ 5 Abs. 2) an die Anhaltische S Uo 4 findet waltung zu richten, Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.
Der Antrag auf Gewährung von Auslofungs8rechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkaffen- und Giro- verbande herausgegebeKken Vordruken gestellt werden.
Für die S der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend.
Staats\chuldenverwaltung zu iesen und zwar unter Ea ltile )
Gewährung von Auslosungsrechten
finden entsprechende
Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) ee die im Saargebiete belegene Annahmestelle haben die [nträge den vom Reichsminister der Finanzen die ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesißstellen (§ 4 der Zweiten erordnung des Reichsninisters der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung Tee Anteihen vom 29. September 1925 [RGBVIl. 1 S. 383]) zuzuleiten le prüfen die Angaben und die beigebrahten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutahtlihen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere L erfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.
8 20.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten auf Grund von Namenss{huldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markan du zum Umtausch (5 12) unmittelbar an die Anhaltishe Staatsshuldenverwaltung zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag a f Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sih der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Mark- anleihen seine Rechte vorbehalten hat (§ 13).
8g 21.
Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Anhaltischen Staats|chuldenverwaltung zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablaufe der Antragss\rist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und er innerhalb eines Monats nah dem Ende der M bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 9 bei der Anhaltishen Staats\huldenver- waltung eingegangen ist. Die Vermittlungss\telle hat den Tag des Einganges des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nah Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.
Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Say 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
99
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsvrehten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der bei- gebrachten Beweismittel sowie aller nen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, au Grund deren die Auslosungsrechte M Enean werden, Mark- an R alten Besißes sind oder als solche zu gelten haben.
ie über die Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten N Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrahten Beiwveismittel in aa geeigneten Weise nah- pern. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung es Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nit die Ueberzeugung haben, daß eine solhe Ergänzung nicht zu er- warten ist.
8 23,
__ gGedermann, mit Ausnahme der nahen aen (S 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des deb p: äubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (§ 14) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf a faden den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bellen Wissen un Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Saß 3 Und 4, At, 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 der Reichsabgaben- ordnung finden entsprehende Anwendung.
Die cküber den Antrag entscheidenden Stellen können ver- langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Unfal c-Gidis Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunsfts- personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einshlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sih auf bestimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts- räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschästs- bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunfts- p onen und, soweit der Antrag von einem anderen Antrags- erehtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Aus- kunft über die Vorgänge veriveigern könnten.
8 24.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- losungsrechten trifft ein Beamter der Anhaltischen Staatisshulden- verwaltung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem dur eine ausländishe Vermittlungs- stelle eingereihten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesibstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiter- zuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vor- schriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichs- abgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichs- ministers der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925
(RGBl. I S. 383). D .
Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent- scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die B aelne ist \hriftlich bei der Anhaltishen Staats\huldenver- waltung einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tat- sachen und neue Beiveismittel gestüßt werden. i
Die Beschwerdefrist gegen eine 1m Ausland oder tm Saar- gebiete Mguställende Entscheidung über einen Antrag auf Hewährung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Ausland oder ine Saargebiete belegenen Anleihealtbesibßstelle oder bei einer konsularischen Ver- tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. : | uständig für die Entscheidung der Beschwerde is die Anhaltishe Staatsshuldenverwaltung. An der er Anbeties dürfen nur die Mitglieder und ständigen Beamten der Anhaltischen Staatsshuldenverwaltung teilnehmen. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefochtene Ent- scheidung erlassen hat.
S 25
L 26.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs- reht zusteht, fo hat die Anhaltishe Staats|huldenverwaltung, vorbehaltlich der besonderen Regelung sür den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des 8 12 Sat 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Die inländishen Vermittlungsstellen haben den Anleihe- gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus- osungsscheine gu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlih sind. Die Antragsteller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangs8- esheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungsscheine nah Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese
L NIN eeaunats haben die Vermittlungsstellen 30 Fahre lang aufzubewahren und Jans sie ihren Geschäftsbetrieb vorherx cusgeeen, an die Anhaltishe Staats\s{huldenverwaltung ab- zuliefern.
3. Die Gewährung der Vorzugs8renten.
S 27.
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihes gläubiger wohnt oder sich niht nur vorübergehend aufhält. Dies
ilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Anhalts liegt. Für die Anträge sind die amtlihen Vordrucke zu verwenden.
8 28.
E Anleihegläubiger hat in dem Antrage Tag und Ork Mis Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsiß owie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrags Den Kalenderjahr anzugeben, Soweit die Einkünfte den A von 800 RM. übersteigen, ist M T DER, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu leiben haben (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Geseves über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es is ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihe- pu eger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande ezieht, oder ob er eine solche beantragt hat.
«Fn dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welhe Weise ex fie erivorben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben ind, ist deren Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs- rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Martaniaibia des Landes Anhalt er zum Umtausch in die Ablösungsanleihe an- gemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die An- meldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungs- rechten für ihn beantragt ist.
29.
_Wird die Gewährung einer erhöhten Voxzugsrente (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentliher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe“ gläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in einem Antrage den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründen- den Auslosungsrehte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Aus- losungsrehte auf das Land Anhalt zu verpflichten.
Sofern der Anleihegläubiger Ablö ungsanleihe und Augs losungsrehte für seine Markanleihen noch niht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer o A 6A: auf die ihn zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente bea gründen, zu verzichten und seinen Os auf Gewahrung von Ablösungsanleihe auf das Land Anhalt zu übertragen. 8
8 30. __ Die Bezirksfürsorgestelle O die Angaben des Antragstellers über die Person und die Ein ommenverhältnisse des AÄnleihe- O nah. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung egt sie dem Ausschusse für Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseves über die Ablösun öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 — RGBl. S. 335 —) vor.
31.
S
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nah dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den S5 18, 19 des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen als bedürftiger im Jnlande wohnender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.
S3
___ Eine ablehnende Entscheidung E dem Antragsteller zuzu stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil- prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Ober- auss{chuß für Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Aus\{chuß für Vor- zugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Beshwerde abzuhelfen, S hat er die Beschwerde dem Oberaus\huß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vor- schriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durch- führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vont 8. September 1925 Anwendung,
at nt
S839;
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberaus\chusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Jnlande wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Anhaltishen Staatsshuldenverwaltung unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benahrihtigen.
8 34.
Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent- scheidet die Anhaltische Staats\huldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden.
Die Hahlun der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem ichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die 3orzugsrente gewährt werden ph von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente veantragt (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes ber ie Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und die Ablösungs- anleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrehts auf das Land Anhalt über- tragen ist.
8 35.
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monate zu- erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monate zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginne dieses Monats an.
8 36. : N
Die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzug2- rente für erloschen zu erklären. L L G
It eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung dem Berechtigten einen Auslosung8L- \chein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Au8- losung8recht verzichtet hat.
8 D,
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Anhaltiséhen Staatsschuldenverwaltung in den die Vorzugs8renten betreffenden Angelegenheiten zu entspreczen.