Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen dur ihre T keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Anhalt nah näherer Bestimmung des Staatsministeriunis erstattet. g 89. : j
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiete wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezivk der Antragsteller wohni, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutshe Finanzkommissar für das Ver- orgunastvesen. i | 9° Buständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkonntissars für das Versorgungswesen tm Vor- ugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen eile des Saargebiets wohnt, der Enn für Vorzugs- renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teile des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in SPeyer.
Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent- halt glei.
8 40.
Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiete wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 ge- habt hat, ist eine Reihsmark 5 Francs französisher Währung gleihzusebßen.
4. Die Barablösung von Markanleihen,
8 41.
Den Gläubigern der nah dem 30. Funi 1920 ried raa; ara Markauleihen (§ 30 Abs. 3 des Geseßes über die Ablösung ö fent- licher Anleihen) wird die Abfindung ihrer Rechte aus dem ese über die Ablösung öffentlicher Anleiben dur Barzahlungen angce- boten. Die Staats[chuldenverwaltung erläßt das Angebot. Sie wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des Anç ebots festzu- seßen. Das Angebot ist den Gläubigern auf dem Wege der Ei Jtellung bekanntzugeben (§ 24 Sah 5).
Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots Tann nur innerhalb einer Auss{lußfrist von 3 Monaten verlangt werden; sie beginnt mit dem Tage der Zustellung. Die Vor- schriften des § 4 Abs. 2 Say 4, Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
Ein
8 42.
Das Staatsministerium kann Anleihegläubigern, die Mark- anleihen alien Besißes des Landes Anhalt im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Barzahlung nah Maßgabe der Grundsäße des § 47 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anbieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben.,
117, Die Ablösung der Markanleihen der anhaltischen
Gemeinden und Gemeindeverbände, 1 Déx UmtaUlsch der Markanleihen in dié Ablösungsanleihen. 8 43.
Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Ge- neindeverbände finden die Vorschriften der 88 4 bis 10, des 8 11 Abs. 1, des § 12 Say 1 bis 3, des § 13 Anwendung, jedo, unbe- schadet der Vorschriften des § 3 Saß 2, des § 4 Abs. 2 Saß 3, des § 5 Abs, 4 und 5 und des § 7 Abs, 2 Sat 1, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Anhalt, des Staatsministeriums und der Anhaltischen Staaisshuldenverwaltung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners tritt.
8 44
Will der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen Ab-
lösungsanleihen niht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen \shriftliGen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (§ 24 Saß 5). Der Antragsteller E die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung shrift- ih beantragen. __ Der Autrag is} innerhalb einer Aus\chlußfvist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Änleiheshuldner {chriftlich zu stellen. Die Vorschriften des § 25 Abs. 2 finden ent- sprechende Anwendung. Der Anleiheschuldnex hat den Antrag un- verzüglih der zuständigew Sprnchstelle unter Beifügung E ines Akten vorzulegen.
Zuständige Spruchstelle ist das zuständige Kreisverwaltungs- geriht (§8 8, 26 des Gesetzes, die Verwaltungsgerihte und das Verwvaltungsstreitverfahren betreffend, vom 27. März 1888 — Nr. 777 der Anhaltischen Gesezsammlung —). Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragstellex und dem An- leiheshuldnex zuzustellen (§ 24 Say 5).
8 45.
Dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner steht die Be- schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von wei Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des §8 25 Abs. 2 finden entsprehende Anwendung.
Die Beschwerde ist s{chriftlih bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis- mittel gestüßt werden, Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beshwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.
Beschwerdestelle ist die Reichsshuldenverwaltung. Die Ent- scheidung der Veschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem An- leiheschuldner s{chriftlich mitzuteilen.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
8 46.
Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheshuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösunasanleihe zu veranlassen, “ Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 43.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
8 A7.
Auf die Gewährung der Auslosungsrehte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der §8 14 bis 23 mit der im 8 43 bezeihneten Maß- gahèé Anwendung.
L 48.
_Der Anleiheshuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen s{chvift- lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nit; die Vorschrift des § 24 Saß 3 findet Anwendung. S O Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (§ 24 ag D),
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage sagten, \o kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle bean- tragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44 Abs. 2, 3 und des § 45 entsprechend.
: : 8 49.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs- recht zusteht, oder hat der Anuleiheshuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts \tatt- geben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Aus8- losungssheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor- chriften des § 11 Abs. 1 und des § 12 Say 3 finden entsprechende snwendung. i
3. Die Barablösung von Markanleihen.
A 8 50,
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Ee (Z 30 Abs. 3 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) eine Barabfindung anbieten, soll das An- gebot innerhalb von einem Monat nah Veröf entlihung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Anger und die Ein- lösunosfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be- fonntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mits- teilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden. Dis Mit- teilung ist zuzustellen (§ 24 Sat 5).
IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer ösfentlich- rechtliher Körperschaften. j & 51. i
Soweit auf Grund des § 46 des Gefeßes über die Ablösung
Lsentices Anleihen die Vorschriften dieses Gesehes über die
arkanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark- anleihen anderer öffentlih-rechtliher Körperschaften für anwend- bar erklärt werden, finden die Vorschriften der §§ 48 ff. sinngemäß Anwendung.
Der Lauf für Ausshlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Abs. 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.
uständige Spruchstelle im Sinne des § 44 Abs. 3 ist das Landesverwaltung geriht (§ 10 des Geseßes, die Verwaltungs- gerihte und das Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 27. März 1888 — Nr. 777 der An altishen Gesezsammlung —). Beschwerdestelle im Sinne des § 45 ist die Reichsshuldenver-
waltung. V, Schlußbestimmung.
A “ras Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in raft.
Dessau, den 7. Juli 1926. Anhaltisches Staatsministerium.
De ist. Mülle. Dr. Weber.
Verordnung überdieDurchführungdesAnleiheablösungs- gesetzes.
(Thüringen.)
Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2, Juli 1926 (RGBl. 1 S. 343) wird verordnet:
L, Allgemeine Vorschriften.
8.1: Se auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent- hen
liher Anlei vom 16. Juli 1925 können gegen das Land Stettin gegen Gemeinden, Gemeitdeberbände oder sonstige öffentlih-rechtlihe Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Geseßes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Als Anleihen des Landes Thüringen gelten auch die Anleihen der zum Lande Thüringen ausammeñgesGlöfsenen thüringischen Staaten.
82
Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe cines Anleiheshuldners sind ohne Rü&sicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besißzes ausgegeben iverden oder nit, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besißes ist neben der Ab- befan ee ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nah Maßgabe der S8S 84 und 43 des Geseges über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehraen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schulduxkunden ausgestellt.
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsauleihe, der im Um- taush gegen Mate alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Aus g Ln und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht S hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in lea Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der 88 42, 43 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem M LELAEN Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver- ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch- geführt werden.
Fine Tilgung des Teils einer Rees der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge- ordert werden. Eine Verzinsung des in Saß 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor- schriften nicht statt.
8 3, Gebühren oder Auslagen Een den Anleihegläubigern in
dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansaß gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband sind die ihm durch Dig und Versendung von Drudcksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosien nach naherer Regelung des thürigishen Finanzministeriums und des thüringi- hen Ministeriums für Fnneres und Wirtschaft, A teilung Inneres, von den Anleiheshuldnern zu erseßen.
IT. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Thüringen.
1. Dex Umtausch dex Markanleihéen des Landes DTYULingen in die 1hüringische Ablösungs» anleihe.
a) Der Umtausch der Fnhaberschulduxrkunden.
8 4. à
Der Anspru auf den Umtausch der in Fnhabershuldurkunden Pe Free Marlkanleihen des Landes Thüringen in die thürin- gishe Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. :
Die Ausslußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besißes beträgt drei Monate Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Ausfchlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Be- sives werden vom Thüvingishen Finanzministerium und dem Thüringischen Ministerium für Jnneres und Wirtschaft, Abteilung Jnneres festgeseßt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Geseßes A die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprehende Än- wendung. f
Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Auss{lußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind. :
Wird ein Ar OriS auf Herausgabe von ausgelosten oder ge- kündigten Markanleihen dexr Länder, Gemeinden und Gemein e- verbände, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Cas eingereicht sind und daß sie sich noch im Besize der Bank befinden, geltend gemacht (§ 32 Abs. 3 des Ge- seßes über die Ablösung öffentlicher N), so endet die Aus- \chlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, einen Monat nah Herausgabe dex Markan- Ln an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus- ga e der Markanleihen erhoben ist, einen Monat nah rehts- räftiger Entscheidung über den Klageanspruch. b
Das Thüringische Finanzministerium kann in besonderen Furen aus Gründen der Billigkeit den U „von Markan- eihen auch dann anordnen, wenn die in den Absäßen 2 und 3 festgeseßten Fristen nicht eingehalten werden.
8 5.
Die Anmeldung ist unbeschadet dexr Vorschrift des § 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Thüringishe Staatsbank als Hilfs- stelle des Thüringischen Finanzministeriums, das die thüringischen Schulden verwaltet, zu rihten. Die Anmeldung kann rechtsgultig
nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband heraus- gegebenen Vordrucken vorgenommen werden,
Vermittlungsstellen im Deutshen Reiche sind die öffentli rechtlichen Kreditanstalten, die E oder unter a d“ aussiht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde bex sonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister eingetragenen „Kaufleute, die Bankiergeshäfte bes treiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Geno fensca t34 verbandes E en Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der Deutshen landwirtschaftlihen Genossen« schaften, die Raiffeisenbank A. . in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten O n Bankanstalten.
Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn dis anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors de Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Santa sind.
Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger; das Land Thüringen haftet für thre E nicht; dis O tellen dürfen von den Anmeldenden ebühren nich
n.
Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigs keit nah näherer Bestimmung des Thüringischen Finanzministss riums und des Thüringishen Ministeriums für Fnneres und Wirtschaft, Abteilung Fnneres, zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (§ 7) zu zahlen und nah näherer Regelu der genannten Ministerien uf die Anleiheshuldner zu verteilert, Im Falle des § 10 sind die Vergütungen vom Würingischen Finanzministerium zu zahlen.
86
__Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunde nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund deL anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungsä reten beantragt wird, ein nah den verschiedenen Anleihen ges ovdnetles und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Bus staben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeich« nis beizufügen.
Markanleihen, die bei einer öffentlihen Kasse oder einex Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können au Se Beifügung dex Schuldurkunden zum Umtaush in die Ablösungsanleihe angeæ meldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind
1, eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der 9 ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der bes sheinigenden Stelle hinterlegt sind,
2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit deu Ne der hinterlegten Markanleihen durch dîë interlegungsfkasse an die je die Vermittlungsstelle zus ständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Aus
_ losungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.
Sind die anzumeldenden Markankleihen durch ein Ausshluse Urteil für kraftlos erflärt worden (§ 1017 ZPO.), so ist an Stellê der Shuldurkunden das Ausscchlußurteil beizufügen.
i : 8 7. „__ Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die hg übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Si& prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingeltiefertew Stüde mit den Angaben der Anmeldung und mit dem NÑNummecna verzeihnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht di& eingereichten SWuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet dis Schuldurkunden nah näherer Bestimmung des Deutshen Sparä kassen- und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden Ans meldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkassetts und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen unÿ übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldk urkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen find, soweit niht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- und Erneuerungsscheine vom Zhüringishen Finanzministerium und Thüringischen Ministerium für Fnneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Ans uahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführte Giro entralen und Zweiganstalten von Girozentralem. Zus ständig ist im Fnlande die f Semi die der Vermittlung8s stelle am nächsten gelegen. ist. Für die im Auslande gelegenetë Vermittlungsstellen L die zul ne g via die DeutschE Girozentrale in Berlin, die jsih für den ! erkehr mit einzelner ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung dex Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kannt,
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldck urkunden sind bei der g voneinander getrennt zit halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Geá währung von E Men beantragt wird,
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er« haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
i 8 8,
, Die Annahmestelle übersendet die M zugeleiteten Anmeldungew mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- uns Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Thüringish2 Staats bank als Hilfsquelle der Landesshuldenverwaltung. Die Ans meldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendun beizufügen sind, Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 findett Antvendung.
Fm Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinterx- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügunß des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutaushenden Anleih stückde bezeichnet sind, des Hinterlegungs\ceins und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungsfkasse und mit der Aushändigung der neuett Stüde an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinters legungsfasse sendet den Antrag, den Hinterle ungsschein und diè in dem Antrag bezeihneten hinterlegten Anleihestücke nebst ZinSe und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Dîfë Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit dek Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse, Für das tveitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.
8 9,
Die Anmeldungen können innerhalb der Auss{hlußfristen des S 4, abweichend von den Vorschriften des § 5, bei den Thüringische MNentämtern unmittelbar eingereiht werden. Die Vorschriften § 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden is über die A meldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfang besheinigung auszustellen. mät das weitere Verfahren finden dké Vorschriften des L 8 sinngemäß Anwendung.
8 10.
Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Thüringischen Staatsbank, Weimar, oder an einem diesem A a Ortê befindet, kann sie, abweihend von den Vorschriften des § 4 Abs. 2, die Anmeldungen und Sculdurkunden unmittelbar an die Thüringishe Staatsbank übersenden. Die Vorschriften des § & Abs, 1 Saß 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
8 11.
Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Ans niet dv Thüringischen Staatsbank zugeht. Die Anmeldu 4 gilt als rehtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anf meldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einem Thüringisches Rentamt (§ 9) eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle odek in den Fällen der §8 9 und 10 bei der Thüringischen Staatsbank eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie dié Anmeldung nah Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Soferl die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlunc stelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem dis Anmeldung der Vermitilungsstelle zugeht. n 3
Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäishen Ausland so gilt die Anmeldung àls rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendún
sung an eïîne Vermittlungsstelle innerhalb dey An- le can A Ton einer deuishen amtlihen Stelle oder von einer ausländishen Postanstalt bescheinigt wird. 8 12.
Die Thüringische Staatsbank übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 dem SHIr Gen Rentamt, und im Falle hes 8 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuld- urkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs- anleihe unter Beifügung von Listen nah den vom Deutshen Sparkassen- und Giroverbant herausgegebenen Vordrucken. N Annahmestelle leitet E C n a A
ittlungss r Aushändigung an den An r
e E C A E E Ne Schuldverschreibungen an die Hinter-
ngsftasse. i: E gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge- währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs- recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver- schreibungen der Ablösungsstelle, soweit die Vorzugsrente ge- währt wird.
b) Der Umtausch derNamensschuldurkunden und Shuldscheindarlehen.
8§ 13. :
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Thüringen in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 An- wendung. Die Anmeldung is unter Beifügung der Schuld- urkunden unmittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden un- mittelbar aus. Die Schuldscheindarlehen leitet sie zur weiteren Bearbeitung dem Thüringischen Finanzministerium zu. Die Vor- schrift des § 12 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
c) Der Umtausch derSchuldbuchforderungen.
14.
Schuldbuchforderungen d Markanleihen des Landes Thüringen sind von Amts wegen in Ablösungsanleihe umzu- tauschen.
d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grundetines Vorbehalts.
8 15. Hat sih ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An=- nahue des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (§ 32 Abs. 1 des Gesetes über die Ablösung öffentliher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab- lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten, und zwar unter Beifügung der Shuldurkunden, sofern iese nit bereits ausgehändigt sind. Jn der Anmeldung ist an- zugeben, in welher Form, zu welchem Zeitpunkt und untec welhen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu be- zeihnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrehten entsprechende Änwendung.
Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu- steht, so reiht die Thüringishe Staatsbank die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleißhe dem Antragsteller unmittelbar aus, Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 findet ent- sprechende Anwendung.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
8 16.
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus=- losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Thüringen ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dinglihes Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberehtigt sind nicht die ausländischen Zivangsverwalter deutsen Vermögens,
SAT:
Fn dem Antrag sind die Tatfachen darzulegen, aus denen ih ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs- rechte beantragt werden, Markanleihen alten Besites sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nah bestent Wissen und Gewissen gentaht hat, und sih bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser An- gaben an Eides Statt zu versichern.
8 18,
Der Antragsteller hat die Beiwveislast dafür, daß die an- gemeldeten Markanleihen Altbesißanleihen sind. Der Beweis lann auf jede Weise geführt werden; nah Möglichkeit sollen Ur- funden, insbesondere von Banten, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweis=- mittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen si die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tat- sachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen,
8:19.
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betricben hat, ist verpflichtet, dew Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Ge- währung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solhe Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts- papiere möglih ist und unter Berücfsichtigqung der für die Er- teilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. Ï
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei, Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor- arbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver-
A zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte und.
Borzugsrenten stehen; die Uns der Gebühr ist niht zulässig, wenn die AuSXunsft oder Bescheinigung lediglih auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.
8 20.
Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Auês{lußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926, Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetes über die Ab- lösung öffentliher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
Soweit die Gewährung der Auskosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, fann die Gewährung von Auslosungsrehten noch- innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung, daß sih die Alt- besißeigenshaft der Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Shuldbuchakten nicht ergibt (§ 27 Abs. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden.
8 21. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten auf Grund von Fnhabershuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmel- dung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungs- stelle (§ 5 Abs. 2) oder ein Rentamt (§ 9) an die Thüringische Staatsbank zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs, 4 findet Anwendung.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordruckten gestellt werden. |
Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des 8 7 Abs. 2, des & 8 Abs. 1, des § 9 Sat 4 und des § 10 entsprechend.
Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet - bestellten Anleihealtbesibstellen (§ 4 der Zweiten Verordnung des Reichs- ministers der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Äb-
lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 — RGB[. L S. 883 —) zuzuleiten, Diese prüfen die Angaben und die bei- f rachten Beweismittel und sorgen erforderlihenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlihen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar- ebiet der Annahmesielle, zurück, Für das toeitere Verfahren gilt ie Vorschrift des Abs. 3. g 22.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namenss{huldurkunden und Schuldscheindar chen ift gleichzeitig mit der Anmeldung der Markankeihen zum Umtausch (§ 13) un- mittelbar an die Thüringische Staatsbank zu rihten. Das gleiche gil, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten
amit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Ännahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte vor- halten hat. (§ 15.)
§ 13 findet entsprehende Anwendung.
S253
Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit sich die Altbesibeigenshaft der Forderungen aus dem Schuld- buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zzu gewähren. :
Die Thüringische Staatsbank hat für jede Shhuldbuchforderung
daa 2 C, 4 r 2 e A auf Grund des Shuldbuchs und der Shuldbuchakten zu erörtern, ob die Shuldbuhforderung eine Markanleihe alten Besibes ist oder als solche zu gelten hat, und ob und in welher Höhe Äuêëlosungs- rechte sür sie zu gewähren sind. Die Entscheidung darüber trifft cine aus drei Mitgliedern bestehende, vom Thürinaishen Finanz- ministerium und dem Thüringischen Ministerium für Jnneres und Wirtschaft, Abteilung Funeres, zu bestimmende Prüfungsstelle.
Sotveit A e TEeN die Auslosungsrehte auf Grund von Schuldbuchforderungen niht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger Dee Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Äntrag ist un- mittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten.
24.
Als Tag der Stellung des fien auf Gewährung von Anus- losungêrehten gilt der Tag, an dem der Antrag der Thüringischen Staatsbank zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einem Rentamt eingereiht ist, und er innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der S 9 und 10 bei der Thüringischen Staatsbank eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nah Ablauf der ÄAntragsfrist weiterreiht.
Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Sat 4 und Abs. 2 finden ent- sprehende Anivendung.
L 25.
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrehten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be- rücksichtigung des gesamten Fuhalts des Antrags und der bei- ebrahten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr befkannten Ums- stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark- anleihen alten Besives sind oder als solche zu gelten haben.
Die über die Anträge auf Gewährung von Auskosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nahzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Betveismittel hinwirken, sofern sie niht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist,
8 26.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Anaehörigen (§ 178 Abs. 2 der Reich8abgabenordnung) des Anleihegläubigers und, so- fern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (§ 16) ge- stellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den: über die An- träge entscheidenden Stellen über Tatsahen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist cie Lu nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Say 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §& 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprehende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts- gerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke, einshließlich der einshlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher, zur Einsicht vorzulegen, die sib auf bestimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen
ie Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, so- weit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vor- gänge verweigern könnten.
T7:
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- losung8rehten trifft die in § 23 Abs. 2 vorgesehene Prüfungasstelle, bei Schwuldsc(eindarlehen entscheidet jedo das Thüringishe Finanz- ministerium. Die Entscheidung ist dem Antragsteller \hriftlih mit- zuteilen. Wird einem dur eine ausländisde Vermittlungsstelle ein- gereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Aus- fertigungen an die zuständige Anleihealtbesißstelle zu senden; diese hat eine Auêfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten, Die ab- lehnende (Fntsceidung ist zu begründen und dem. Antragsteller zuzu- stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschrifien der Zivilprozeß- ordnung übex Zustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des S 70 Abs. 2 bis 4 der Neichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten
erordnung des Netcksminisiers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Atlösung öéffentliher Anleihen vom 29, September 1925 (RGBl. 1 S. 383). ,
Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen ist von Amts wegen mitzuteilen, ob und in welcker Höhe ihnen auf Grund ihrer S{uld- buchforderungen Auslosungerehte zustehen. Die Entscheidung, daß sich die Altbesißeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem Schuld- bu oder den SŒÆuldbucbakten nicht ergibt, is zuzustellen (Abf, 1 Sah 5). :
28.
Dem Antragsteller steht die Besbwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wivd, innerhalb von 2 Wochen nah Zustellung zu. Die Beschwerde ist \{riftlich bei der Thürinaishen Staatsbank einzureihew, Die Beschwerde kann au auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestüßt werden. ,
Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saargebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Auslosungsre{ten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesiß- stelle oder bei einer fonsularishen Vertretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. : E SE
Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Reichs- s{uldenverwaltung. a 6
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosunasreht zusteht, so R die Thüringishe Staatsbank vorbehaltlich der be- sonderen Regelung füc den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller oder die Schuldbuchgläubiger zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Saß 3 bis 5 finden entsprehende Anwendung. O
Die inländischen Vermittlungestellen haben den Anleibegläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Auslosungsscheine zu er- teilen, aus welhen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Aus- losungsscheine ersichtlih sind, Die Antragsteller haben den Ver-
mittlungsstellen beï der Aushändigung EmpfangWescheinigungen zu erteilen, M denen die Auslosungs|cheine nah Buchstaben, Gruppen und Nummecn vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Bermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sia ihren Geschäftêbetrieb vorher aufgeben, an die Thüringische Staats« bank abzuliefern.
3, Die Gewährung der Vorzugsrenten.
/ § 30. j
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei dey Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläubiget wohnt oder fich nit nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auh dann, wenn die Wohnung oder der Ausenthalt des Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Thüringens licgt, Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
S 31. :
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Löchnsth sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden Kalenderjahr anzuaeben. Soweit die Ein« künfte den Betrag von 899 NM übersteigen, ist zu begründen, wess halb einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu bleiben haben (8 37. Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetes über die Ab- lösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, -ob und ges gebenenfalls in welcher Höbe der Anleihegläubiger eine Vorzuasrentä vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob er eine jolche bes antraat hat.
In dem Antrag ist anzugeben, wel&e Auslosungsrechte dem An4 leibealäubiger gehören und wann und auf we!de Weise er sie erä worben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist dereri Nummer zu bezeichnen, : i |
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrechter? beantragt und ift über diesen Antrag noch nicht entscbieden worden, hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Thüringen er zum Umtausch in die Ablösunasanleihe angemeldet hat wann und durch welche WVermittlungsstelle die Anmeldung vorF genommen und die Gewährung von Auslosungsrehten für ihn bé antragt ist,
32
Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (§ 37 Abs. À in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Gesebes über die Ablösung öffent licher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsre{te auszusprechers und sih zur Uebertragung von Ablöfungsanleibe in Höhe des Nenns betrages seiner Auslosungsre{te auf das Land Thüringen zu vers pflichten.
Sofern der Anleibegläubiger Ablösungsanleihe und Auslosungs3 rechte für seine Markanleihen noch nit erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Aus« losungêrecte, soweit sie die BVorzuagsrente begründen, zu verzichten und seinen Anspru auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Thüringen zu übertragen.
8 33, :
Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antraasstellers über die Person und die Einkommenvbverhältnisse des Anleihealäubigers nach, Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung leat sie dem Aus\Huß für Vorzuasrenten (§ 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zuk Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihert vom 8, September 1925 — NGBl. 1 S. 335 —) vor.
8 34, j.
Der Aus\{Guß für Vorzugsrenten entsceidet darüber, ob der Ans leibegläubiger nah dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den §8 18 19 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürfä tiger im Inland wohnender deutscher Reich8angehöriger zu gelte hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnun zur Durchführung des Gesebkes über die Ablösung öffentlicher Ar& leihen vom 8, September 1925 finden Anwendung.
35. S
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustelle Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung ibe Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschviften des § 70 Abs. bis 4 der Neich8abgabenordnung, Gegen diese Entscheidung steht dent Aniragsteller innerhalb von 2 Wochen nah der Zustellung die Bes shwerde an den Oberauss{uß für Vorzugsrenten (8 41 Abs. 2 dey Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwer ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen, Erachtet der Ausscbul für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Bes
“ schmerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberaussë
{uß unverzüglih vorzulegen. Auf die Oberaus\chüsse finden dié Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durcha führung des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vorg 8. September 1925 Anwendung.
S 36.
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vors zugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inland wohnender Reich8angehöriger zu gelten hat, ist der Thüringischen Staatsbank unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der Antrags steller ist zu benahrichtigen. H
S
Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzuagsrente entseidelß die Thüringisde Staatsbank. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberaus\{usses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslojunasrechten füt den Anleibegläubiger gebunden.
Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nadbdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsreht, auf Grund dessen die Voré zugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist, Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugs- rente beantragt (827 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Ges IeEee über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlun er erhöhten Rente erst beginnen, nahdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Getvährung in Höhe des Nennbetrages des Auskosungs# rechts auf das Land Thüringen übertragen ist. f
S 38.
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats anz
8 39,
„Die Thüringische Staatsbank überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt, Stellt sie fest, daß ein solchep S eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu ers
ären.
Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Thüringischa Staatsbank dem Berechtigten einen Auslosungsschein aus, sofern deu Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.
8 40.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Thüringischen Staatsbank in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegen heiten zu entsprechen. dat
41.
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätigs keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Thüringett nah näherer Bestimmung des Thüringischen Finánzministeriums erstattet.
8 42.
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt art die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises odex der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses füx Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Vers sorgurigswesen.
Zuständig für die Beshwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vorzugsrentenvertahren ilt, sofern der Antragsteller im preußischen