1926 / 158 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

E e T SE 5841 ät E N T e E S r r me -- E = T. B E A N E E E A5 Ai A A K F E as open e A

Teil des Saargebiets wohnt, der Oberaus\chuß für Vorzugsrenten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller int bayerischen Zeil des Saargebiets wohnt, der Oberausshuß für Vorzugsrenten in Speyer. 7 Dem Wohnen steht ein niht nur vorübergehender Auf- enthalt glei. Enfor das ein im Saargebiet ei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebie R Anlethegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark fünf Francs französisher Währung gleichzuseten. 4. Die Barablösung von Markanleihen.

8 44.

Den Gläubigern der nach dem 30. Juni 1920 aufgenommenen Anleihen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesey über die Ablösung öffentlicher Anleihen durch Barzahlungen anzubieten. Das Thüringische Finanzministerium erläßt das Angebot. Es kann die näheren Bedingungen des Angebots festsezen. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger Ungen, sofern es nicht durch unmittelbare Mitteilung an den Gläubiger erfolgt.

Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Aus\chlußfrist von drei Monaten ver- langt werden; sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 5 finden entsprehende Anwendung.

; Einlöfungsstelle ist das Thüringishe Finanzministerium.

8 45.

Das Finanzministerium kann Anleihegläubigern, die Mark- anleihen alten Besißes des Landes Thüringen im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Barzahlung nach Maß- gabe der Grundsäße des § 47 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anbieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben.

TIT. Die Ablösung der Markanleihen der thüringischen Gemeinden und Gemeindeverbände.

L Der L der Markanleihen in die Ab- ösungsanleihen.

S 46.

Auf den Umtaush der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 88 4 bis 11, § 12 Abs. 1, § 13 Anwendung, jedoch unbeschadet der Vorschriften des & 3 Say 2, des § 4 Absay 2 Say 3, des § 5 Abs. 5 und des S7 Abs. 2 Saß 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Thüringen, des Finanzministeriuums und der r L A Staatsbank das Verwaltungsorgan des Anleiheshuldners (Ge- meindevorsteher, Stadt-, Kreisdirektor), an die Stelle der Thüringischen Rentämter die Kassen des Anleiheshuldners und an die Stelle des Staatschuldbuhes das Schuldbuh des Anleihe- s{chuldners tritt.

Schuldbuchforderungen der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind von Amts wegen in Buchshulden derAb- Tösungsanleihe umzutauschen. Dex Umtausch der Schuldbuch- forderungen von Markanleihen erfolgt dur die Eintragung der für die Markanleihen zu gewährenden Schuldbuchforderungen der Ablöbsungsanleihe in das Schuldbuch.

§ 15 Abs. 1 findet entsvrehende Anwendung. Wird ent- [Neven daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reicht das Verwaltungsorgan die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleißhe dem Antragsteller unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Schuldbuch vor. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 findet ent- spvechende Anwendung.

847.

Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab- Lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller Hierüber einen schriftlihen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen 27 Abs. 1 Sab 5), Der Antrag- steller kann die Entscheidung der Spruhstelle über die Anmeldung Icriftlih beantragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Auë\{chlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheshuldner \chriftlich zu stellen. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Der Anleiheschukdner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vor- zulegen.

Zuständige Spruhstelle ist die im § 23 Abs, 2 vorgeschene Prüfungsstelle. Die Entschetdung der Spruchstelle ist zu be- gründen und dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner zuzu- stellen 27 Absay 1 Say 5).

8 48,

Dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner steht die Be- shwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des 8 28 Abs. 2 finden entsprehende Anwendung.

Die Beschwerde ist s{chriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis- mittel gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, jo hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung 28 Abs. 3). Die Entscheidung der Beschwerdestelle is dem Antrag- steller und dem Anleibheshuldner schriftli mitzuteilen,

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

8 49. Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe W gewähren ist, so hat der Anleiheshuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe oder ihre Eintragung in das Schuldbuh zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 46.

2. Die Gewährung der Auslosungsredchte.

§ 50,

Auf die Gewährung der Auslosungsrehte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der §8 16 bis 22, § 23 Abs. 1 und Abs. 3, §8 24 bis 26 mit der im § 46 bezeihneten Maßgabe Anwendung. Ferner gilt § 23 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß anstatt der dort vor- gesehenen Prüfungsstelle das Verwaltungsorgan 46) entscheidet.

8 51.

Der Anleiheshuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antvagsteller einen shrift- lihen Bescheid darüber zu erteilen, ob ec dem Antrage statt- Men will oder niht; die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Sat 83 findet

nivendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zu- gustellen 27 Abs. 1 Say 5).

Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen sind die Ein- tragungen der auf Grund ihver Shuldbuchforderungen von Amts- wegen gewährten Auslosungsrehte mitzuteilen. Die Entscheidung, eb sich die Altbesizeigenschaft einer Shuldbuchforderung aus dem S uldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen 27 Abs. 1 Say 5).

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so fann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be- antragen, Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 8 47 Abs. 2 und 3 und des S 48 entsprechend,

E QDA Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus- losungsreht zusteht oder hat der Anleiheshuldner einen Bescheid erteilt, daß er den Antrage auf Gewährung eines Auslosungs- rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheshuldner die Aus- reihung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller oder die

Eintragung des Auslosungsrehtes in das Schuldbuch zu ver- anlassen. Die Vorschrift des § 12 findet entsprechende Antwendung. Dasselbe gilt für § 13 Sab 3 und 4 mit der Maßgabe, daß au die Eintragung des Antrages der Ablösungsanleihe in das Schuldbuch stattfinden kann.

3. Die Barablösung von Markanleihen.

8 53.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nah Veröffentlihung dieser Ver- ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein- lösungsfrist sind im Deutshen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens 3 Monate von dieser Bekannt- machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit- teilung an die betroffenen Gläubiger erseßt werden, Die Mit- teilung ist zuzustellen 27 Abj. 1 Say 5), :

TV, Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlih-rehtlicher Körperschaften.

8 54. Soweit auf Grund des § 46 des Gesebes über die Ablösung öffentliher Anleihen die Vorschriften dieses Geseßes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark- anleihen anderer öffentlih-rechtliher Körperschaften für an- wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der S8 46 ffff. sinngemäß Anwendung,

Der Lauf der Ausscchlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Saß 1 bezeihneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

Das zuständige Ministerium bestimmt die Spruchstelle im T § 47 Abs. 3 und die Beschwerdestelle im Sinne des :

Weimar, den 8. Juli 1926. Thüringisches Finanzministerium. Dr. von Klüchbtne=. Thüringisches Ministerium für Fnneres und Wirtschaft, Dr. Sattler. Thüringisches Ministerium für Volksbildung und Justiz. Leutheußer.

L Verordnung überdieDurchführungdesAnleiheablösungs-

gesetzes. (Lippe.) Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Dur führung

des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBI. 1 S. 343) wird folgendes verordnet:

L. Allgemeine Vorschriften.

S1.

: Ae auf Grund des Gesebes über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 16. Zuli 1925 können gegen das Land Lippe, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich-redte liche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Geseßes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

S2.

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Be- lißes ausgegeben werden oder nit, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitßzes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsreht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der E nah Maßgabe der §8 34 und 43 des Gesetzes über die {blösung öffentlicher An- leihen teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nah näherer Bestimmung des Anleiheshuldners in ein Schuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus- losungsrehte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheshuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um- taush gegen Markanleihen alten Besißzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrehten und durch deren Ein- lösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläu iger in jedem Fahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der §8 42, 43 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem be- treffenden Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ab- lösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zustimmung der be- teiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durchgeführt werden. '

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflihtungen nicht ge- fordert werden. Eine Verzinsung des in Sayt- 1 bezeichneten Teils einer Ablösungsanleihe findet nab den geltenden Vor- schriften nicht statt. g

S

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren niht in An- saß gebraht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giro- verband sind die ihm durch Herstellung und erfendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nah näherer Regelung des Landespräsidiums von den Anleihe- shuldnern zu erseben.

II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Lippe.

1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Lippe in Ablösungsanleihe.

a) Der Umtausch der Fnhabershuldurkunden.

84.

Der Anspruch auf den Umtausch der in Fnhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen des Landes Lippe in Ablösungsanleihe ist “ks Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen,

_ Die Aus\{lußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besißes läuft vom 2. r E bis 1, November 1926. Dauer und Beginn der Ausshlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besißes werden vom Landespräsidium iy A Die Vor- schriften des § 52 Abs. 2 des Geseßves über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprehende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen freigegeben, so endet die Aus\c{lußfrist frühestens 2 Monate, nahdem die Anleihen den Gläubigern aus- gehändigt worden sind.

_ Wivd ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge- kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde- verbände, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sih noch im Besive der Bank befinden, geltend gemacht (8 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlu rist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sih der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nah Herausgabe der Markanleihen an die An- leihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Mark-

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anleihen erboben ift, Zibeftens einen Monat nah rechtskräftiger Ent- scheidung über den Klageanspruch.

Das Landespräsidium kann in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtaush von Markanleihen auch dann anordnen, wenn die in den Absäßen 2 und 3 festgeseßten Fristen nicht einge- halten werden.

S5.

Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des § 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Lippische Regierung, Finanzabteilung, zu rihten. Die Anmeldung kann rehtsgültig nur A den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vors- drucken vorgenommen werden. :

Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich- rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlihen oder unter Staats- aufsiht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be- sonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte be- treiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschafts verbandes angehörenden Kredit nossen[caften, die Zentralkassen des Reichsver andes der deutschen landwirt aftlichen Genossen- schaften, die Raiffeisenbank A.-G,, Berlin, und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bet einer Reichsbankanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, das Land Lippe haftet für ihre Handlungen nicht; die Ver- mittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nit er- heben. Das Landespräsidium kann in einzenen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen beschränken.

„Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit nah näherer Bestimmung des Landespräsidiums zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (8 7) zu zahlen und nah näherer Regelung des Landespräsidiums auf die Anleiheschuldner zu verteilen, Fm Falle des § 9 sind die Ver- gütungen vom Lande Lippe zu zahlen.

8 6.

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund deL anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- rehten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beis

u , Markanleihen, die bei einer bffentlihen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt O: : 1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der ih ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be scheinigenden O sind, L 2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus abe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinters egungsfasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Ainahmettelle und mit der Aushändigung der Ablösungsck anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Auss{luß- urteil für kraftlos erklärt worden 1017 Z.-P.-O.), so ist an Stelle der Schuldurklunden das Ausschlußurteil beizufügen.

S ; Die Vermittlunzdsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Cplange i Geiuigung, Sié prüft und O die Uebereinstimmung derx eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeihnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein- gereihten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet dié Schuldurkunden nah näherer Bestimmung des Deutschen Spar=- kassen- und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden Anmeldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Spar- kassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schulds urkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, soweit niht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- und Erneuerungssheine vom Landespräsidium übertragen wird, an dit zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem ans liegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweigs anstalten von Girozentralen. Zuständig ist im JFnlande die An- nahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die u ständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die ih für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungs= stellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld- urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird. i

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

8&8. ;

Die Annahmestelle übersendet die bs zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Bins- und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die ee Regierung, Finanzabteilung. Die Anmeldungen sind in isten zusammen=- zustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des S 7 Abj. 3 und 4 finden Anwendung,

Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- fügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeinet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus- händigung der neuen Stücke an die Siltertegungtaile einver=- standen ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinter- legungsshein und die in dem Antrag bezeihneten hinterlegten An- leihestücke nebst Zins- und Tes an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des E CetS über sein Ein- verständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskässe. Für das weitere Verfahren gelten die Vor- schriften des Abj. 1. g 0 :

Sofern (s eine Vermittlungsstelle am Siße der Gen Regierung oder an einem diesem nahe gelegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die ippische Regierung übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Saß 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

8 10.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Lippischen Regierung, Finanzabteilung, zugeht. Die An- meldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht ist und ie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Anmeldungs- rist bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 9 bei der

egierung, Finanzabteilung, eingegangen ist. Die Vermittlungs=- stelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nah Ablauf der An- meldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermitt- lungsstelle zugeht.

(Fortsezung in der Fünften Beilage.)

Fünfte Beilage

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Ir. 158. Verlin, Sonnabend, den 10. Zuli | 1926

(Forisezung aus der Vierten Beilage.) i : § 2. |

Für das weitere Verfahren gilt Vorschrift des Ablöfu E eee dner e Geme g armntoe d

ibegläubiger im außereuropäishen Auslande, : - blojungsanleihen niht gewähren, so hai er dem ntragsteller

o e r der R tzeitig ey A Absendung Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten au hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen Der Bescheid ist

/ S Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An- | Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen i begründen und zuzustellen 24 Abs. 1 Saß 5). Der Antrage

‘meldungsfrist von einer Len Ian amtlihen Stelle oder von Teichzeitig mit der nmeldung der Markanleihen zum Umtaus sieler kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung Einer ausländishen Postanstalt bescheinigt wird, § 12) unmittelbar an die Lippische Regierung, Finan abteilung, | shriftlich beantragen. ; : j

i 8 11 zu r E Das Ca s von dee. Folg ag drum grn S So La ber AULEE rade 2 Sr

E : ; "“Gtoi ;: ; „_| von sSlosungsrehten mi wird, i r | na elluna des eides bei dem Anleiheshuldner {riftli

S E Re C L E der ee tete Gläubiger L EE Annahme des Tilgungsbetrages getilgter Mark- zu tellen. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 finden entsprehende

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Vermittlungsstelle, im Saargebiet der t bes B g zurück.

gemeldeten Shuldurkunden zu gewährenden Shuldverschreibungen anleihen seine Rechte vorbehalten Las (F 13.) wendung, Der Anleiheshuldner hat den Antrag unverzüglich

1 E daes _— z L der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vor# Deutshen Sparkassen und Gitoverband heraugegebenen Vore | As Tog der Stellung des Anirggs auf Gewährung von Aus- | püle E Fen. Die Annahmestelle leitet die Schuldver]chceibungen an losungsrehten gilt der Tag, an dem der Antrag der Lippischen Zuständige Spruhstelle ist die Lippische Regierung, Spruchs die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Jm ri rin gugeht. f Mx Ans Bitt m s geiellt, E E A enua E E iyt zu Beg NuBeN uns 1 ; er bis zum Ablauf der Antragsfri i einer Vermittlungsste em ragsteller u m Anleihe\chuldner zuzustellen # Winte des § 6 Abs. 2 sendet ste die Shuldverschreibungen an die eingereiht ist, und er innerhalb von einem Monat nah dem Ende Y

E Abs. 1 Satz 5). interlegungsfasffe. der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 9 8 29. s b) Der Umtausch der Namens8schuldurkunden bei der Lippischen Regierung eingegangen ist. Die ermitilungs- Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be- und Schuldsheindarlehen. stelle hat den Tag des Eingangs des Autrags bei ihr au diesem zu [Gtuewe gegen die Entscheidung der Spruhstelle innerhalb vo 12 vermerkten, sofern sie den Antrag nah Äblauf der Antragsfrist Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 25

9 weiterreiht Abs, Î ; ; » Abs, 2 finden entsprehende Anwendung. Auf den Umtausch der in Namens\chuldurkunden verbrieften Die E riften des § 10 Abs. 1 Sas 4 und Abs. 2 finden î

Da T S : : ; Die Beschwerde ist \chriftlich bei der Spruhstelle einzureichen die Uolösungéanleihe finden die Vorschriften e D L entsprechende Anwendung. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis

: : 2e tel 8 22. mittel gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde A an dis Biublibe Mei E tft os tanbngi ae in Bic Einem Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten darf | für begründet, so Hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls Teiht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden | nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be- | hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglih vorzulegen. Schuldvers veibungeit er Ablösun Sanleihe dem Änmeldenden | rücksichtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der bei- Beschwerdestelle ist das Landespräsidium Die Entscheidung nt e 8 9 3 gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um- | der Beschiverdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleihes{uldner MUNMILLE aus. : stände die Ueberzeugung Fevuinen hat, daß die Markanleihen, auf | {riftli mitzuteilen.

c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund | Grund deren die Auslosungsrehte beantragt werden, Mark- Eine weiteve Beschiverde findet nicht statt. eines Vorbehalts. anleihen alten Besibes sind oder als solche zu gelten aben, 8 30.

Die über die Anträge auf Gewährung von Aus osungsrehten Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsauleihe entscheidenden es haben die Angaben der Eee und zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nahzu- Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen Für en Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 27.

ntrags und der Beweismittel Hinwirken, sofern sie nicht die U 2

2, Die Gewährung der Auslosung83rewhte.

8 13.

Hat s ein - Gläubiger getilgter D bei der An- nahme des e jeine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 n Gens über Ge A as lie ra at IOE n), so [uen auf die Geltendma ung des Anspruchs auf Gewährung von - T : ; R EAD : A lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung | Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er E Die Anmeldung ist unmittelbar an die Lippische Regierung, warten ist. 8 23 Auf die Gewähritia, dar e eza auf Grund vou Finanzabteilung, zu rihten, und zwar unter Beifügung der od it A Dor hon Alhaaget E E O My rund ho O i , l ', E, Et «Jedermann, mit Au8nahme der nahen Ingehörigen (S 17 Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Schuldurkunden, sofern diese nicht S der Len Heserung lbs. 2 der Reihsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, | Vorschriften der §8 14 bis 20, 88 21 bis 23. mit der im & 27 be- e n Luis git N ras sofern der L von L A Eten G a zeihneten Maßgabe Anwendung, O : E gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die An- L 99 der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der | äge ent eidenden Stellen über Tatsachen Äuskunft zu erteilen Dor Arioihei , “die: Anträ e Gewähr / E : V ; d è R x S si i E Der Anleibeschuldner hat die Anträge auf Gewährung von R sind die Beweismittel zu bezeihnen. Auf das M die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Auslosungsrechten in: prüfen and: dem Antragsteller cinen hrift- I c E E s L I vos Ma) Did Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben E ies Vis L Lm, Ablösunagsanleibe zu- | s! erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Saß 3 und 4, Ab}. 2 will oder nit; die Vorschrist des § 24 Abs. 1 Saz 3 findet An- steht, so reicht die Litpil Sd Saale rana die u Uaeenben Shnid- und 3 R S 28 aS bis 183 der Reichsabgabenordnung finden | wendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zu-

L O s L Drs * f entsprehende Anwendung. l zustellen (8 24 Abs. 1 Saß 5) s ? verschreibungen der TNUNSRaU Ne dem Antragsteller unmittel- Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver- | ? S L Mathe dner 6: iti Writétas Rasiuioles bar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungs- i s j ftsperson die Wahr- | ; „M1 €s E B R A e ge i e E SA anleihe in das Staatsshuldbuh : langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahr- | 7, ann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be-

R S aats[huldbuch vor. D, der E cbribe BeE ert, R SERON Ras die | antragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften

e. mis8gerihte um eidliche Sernehmung von Ausfunftspersonen er- des 8 28 Abi. 2 und 23 d des 8 29 entsprechend. i T R E N TONE, Un: R Sale en die E e A ED E A S S und de L 33 Said ran 4 ordnung über den Zeugenbeweis und über Verfahren bei d E E os E A R i ora,

__ ZUr Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus- | Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts- [of ire a L a 0 a Bescbeib Tosungsrehten auf Grund von artanleihen des Landes Lippe ist personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs. ojungsrecht zusteht, o hat der Anleiheschu Ner N E berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Aus- Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen E N E u Si Gs na i; R LeE, lofungsrechte beantragt werden, ein dinglihes Recht hat oder Urkunden und Schriftstücke eins{ließlich der einshlägigen Stellen poats do stattge A a f K E E Ér bah Unticastelt L ee diese zu verwalten befugt ist. Antragsberehtigt sind nicht die aus- | seiner Geschäftsbücher zur Einsiht vorzulegen, die sich auf E L E Rug | eus ani È Ot eller g) L De ländishen Zwangsverwalter deutshen Vermögens. bestimmt zu bezeihnende Vorgänge bezichen, oder in seinen Ge- dde de O 11 und des § 13 Saß 3 finden

S 15. [Galaumen die A K “E: Sihriftielide und “+4 entsprehende Anwendung.

Jn dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen \i äftsbücher zu gewähren. r Antetheglaubiger, die Auskunfts- T Qu A EBE A ¿a2 ergibt, daß die Martanleien, auf rund Deren die Ausiosungs- E A E, s Tes s Sue L Se Bea 3. Die Barablö E Mos Markanleihen. te beantragt werden artanleihen alten Besives sind oder erehtigten ge)tell wird, der Antragsteller kann die Vorle L E L I S O. E L T Su taon ale solche zu Tiiten aben. Der Antragsteller n bestätigen oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit fie die Aus- En Bi R Ne E oen daß er die Angaben des Antrages nah bestem Wissen und Ge- | kunft über die Vorgänge -verweigern könnten. meDalb : Mc r ch Veröffentlich E wissen gemacht hat, und si bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser S 24. innerhalb von einem otar 16 ) Deros emung ti E Angaben an Eides Statt zu versichern. : Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- S Ee, even, aqu Baus roh “erre Eino ; 16 losung8rechten trifft die Lippische Regierung, Finanzabteilung. Die Die Ey L 1B „DEU A, s ot E e anntzugeben.

C s : “i; » ; Entscheidung ist dem Antragsteller hriftlih mitzuteilen. Wird einem 1e Emniqungs[rit muß mindestens drei NEOUALE Vort Deer Ties

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemel- ; “NIE : 5 : ; tanntmachung an laufen, Die Bekanntmachung kann durch Mit- deten Markanleihen Altbesivanleihen sind. Der Beweis kann auf durch eine ausländische Vermittlungéstelle eingereihten Antrage s\tatt- teilung an die betroffenen Gläubiger ersebt werden. Dit“ Mit- jede Weise geführt werden; E öglihkeit sollen Urkunden, | gegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zu- s A E -auamfeien (8 24 Abs. 1 Sab 5). S tes {nsbesondere von Banken Sparkassen enossenshaften oder Be- | ständige Anleihealitbesibstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigun; o O E S görden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel ver- | an den Antragsteller weiterzuleiten Die ablehnende Entscheidung if IV, Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich- ivendet werden. Die Beweismittel, aus denen sih die Richtigkeit | ¿U begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung rechtlicher Körperschaften. der zur Begründung des Antrages Vingt fend Tatsachen ergibt, ges die Vorschriften iee t nczesordnun Eber gullelungel 2 8 35 sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen. Bere R E es L Len E Dercbine O s: Rei 48. _ Soweit auf Grund des § 46 des Geseves über die Ablösung j S S idi Ei Ank ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesehes über die Ab- E Bit ede die "bg Emde tt | dieses L S E und Verfouf für frembe Rechnung gewerbêmäßig betreibt oder | ung ofenilifer Anleihen vom 29. Splember 1925 RGB, 1 | Marsaneihen der, Gemeinden und Gemeindevebnd: auf Mark

t S. 383). CILeTEn ande TTENTLQ-TeIL Ter 0 G ISEN ria R betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern bar erklärt werden, finden die Vorschriften der §8 27 ff. sinn- mündliche n [hriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über gemäß Anwendung, Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Ge- Der Lauf der Aussh[lußfristen für die Geltendmachung von währung von Auslosungsrechten erheblih sind, sofern ihm eine Ansprüchen aus den im Saß 1 bezeichneten Markanleihen beginnt solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts- frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des papiere mögli ist und unter Berücksichtigung der für die Er- Geseßes zu erlassenden Erklärung. r E L LMELEE : rial kann. folgt Detmold, den 10. Juli 1926. ie Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für Upg N G fte:

die ce A R i Give ebuhr Mare Lippisches U NPI u, ür sie nur erhoben werden nn die sUur die Erteilung nötigen 2 De deken ungewöhnlich zeitraubend sind, inöbesondere außer Et Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosun Zrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zu- lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglih auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

383)

T 25,

Dem Antragsteller steht die Besbwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen na Zustellung zu. Die Beschwerde ist riftli bei der Lippishen Regierung, Finanzabteilung, einzureihen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsaen und neue Beweismittel gestüßt werden. :

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann au bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihe- altbesißstelle oder bei einer fonsularischen Vertretung des Deutschen Reicbs eingelegt werden. : H

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist das Landes- präsidium. j

8 18. I E :

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur Wird ent Meta, das einem Anleibegläubiger ein Auslosungs- innerhalb einer Aus\{lußfrist von drei Monaten gestellt werden; | recht zusteht, so hat die Lippishe Regierung die Ausreichnung eines die Frist läuft vom 2. August bis 1, November 1926. Die Vor- | Auslosungsseins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor- hriften des § 52 Abs. 2 des Geseßes über die Es öffenr- | schriften des §& 11 und des § 13 Saß 3 finden entsprehende An- licher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden | wendung. eutsprechende Anwendung. s 19

Der Antrag au L von Auslosungsrechten auf Grund von Fnhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An- meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermitt- lungsstelle 5 Abs. 2) an die Lippishe Regierung, Finanz- abteilung, zu rihten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet An- wendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten fann rechtsgültig nur auf den vom. Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die et eitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die An- träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be- tellten Anleihealtbesißstellen 4 der Zweiten Verordnung _des

eich8ministers der Finanzen zur A EURET des Geseyes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 29 eptember 1925 RGBVl. 1 Seite 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrahten Beweismittel und sorgen er- [e S Jena für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit en Beweisurkunden nebst einer gutachtlihen Aeußerung der

Geise.

Drake.

Verordnung überdieDurchführungdesAnleiheablösungs- geIeges.

(Schaumburg-Lippe.,)

Auf Grund dex zweiten Verordnung zur Durchführung des Geseyes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBL. 1 S. 343) wird verordnet:

Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihegkäubigern 1, Aligemeine Vorschriften, Bescheinigungen über die Aushändigung der Auslosungsscheine zu ' erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Aus- losungsscheine ersihtlich sind. Die Antragsteller haben den Vermitt- sunes\tellen bei der Aushändi ung Empfangsbescheinigungen zu er- teilen, in denen die Auslosungs\cheine nah Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt \ind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben an die Lippishe Negierung ab- zuliefern. he j 82 IIT. Die Ablösung der Markanleihen der lippischen Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheshuldners Gemeinden und Gemeindeverbände, , stnd ohne Rücksiht darauf, R gegen Markanleihen alten 1. Der Umtausch der Markanleihen in die esißes ausgegeben werden oder nicht, gleiGmäßig auszustatten. A URN E RELRE N Den Gläubigern von Markanleihen alten Besiyes ist neben der

8 1.

2 Vlaleie auf Grund des Geseßes über die Ablösung öffent-

liher Anleihen vom 16. Zuli 1925 können gegen das Land

S tige difentlida gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder ih-re

sonstige öffentl tlihe Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesepes zu erlassende Salbe geregelt werden. Der ordentlihe Rechtsweg 1st ausgeschlossen.

Ablösungsanleihe ein Auslosungsreht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nah Maßgabe der S8 34 und 43 des Geseßves über die Ablösung öffentlicher Änleihen teilnehmen. i :

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträ e der Ab- lösungs8anleihen und die Auskosungsrehte sind unabhängig von- einander veräußerlih, soweit nicht der Anleiheshuldner etwas anderes bestimmt.

Auf den Uintaush der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 88 4 bis 10, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Amvendung, jedoch unbeschadet der Vor- schriften des § 3 Sas 2, des § 4 Abs. 2 Saz 3, des § 5 Abs, 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 Saß 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Lippe, des Landespräsidiums und der Regierung das Verwaltungsorgan des Anleiheshuldners und an die Stelle der staatlichen Kassen die Kasse des Anleiheschuldners tritt.