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Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um- tausch gegen Markanleißen alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungêrechten und dur deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
, Hat ein Sculder nur einen Gläubi er, der eine Tilgung seiner pas g atr dag verlangen kann, so erfolgt die Tilgung aujiatt durch 2 uslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in je em Fahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschrifien des 8 34 Abs. 1 oder der SS 42, 43 des Gesetzes Über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner WAblösungsanleihe j! verausg2ben hat. Mit Zustimmung der beteiligten läubiger ann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprehender Weise durchgeführt iverden.
Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der niht im Fans gegen Markanleihen alten Besives ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflihtungen nicht efordert iverden. Eine Verzinsung des in Sas 1 bezeichneten Zeiles einer Ablösungsanleihe findet nah den geltenden Vor- schriften nicht statt.
s 8 3.
Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem dur diese Verordnung geregelten Verfahren niht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband ind die ih. durch Herstellung und Versendung von Drudckfachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nah näherer Regelung der Landesregierung von den Anleiheshuldnern zu
riphor erjeBen.
T, Die Ablöfung der Markanleihen des Landes Schaumburg-Lippe.
r Umtausch der Markanleihen des Landes Schaumburg-Lippe in die Shaumburg- Lippische Ablösungsanleihe.
) Der Umtausch der Jnhaberschuldurkunden. L i S Der Anspruch auf den Umtausch der in Jnhaberschuldurkun- den verbrieften Markanleihen des Landes Schaumburg-Lippe in die Zchaumburg-Lippische Ablösungsanleihe ist dur Anmeldung innerhalb einer Auss{chlußfrist geltend zu machen.
Die _Ausf{chlußsrist für die Anmeldung von Markanleihen alten BVesives beträgt dret Monate. Sie beginnt am . .… . 1986. Zouer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleißen neuen BVesißes werden von der Landesregierung festgescbt. _Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Geseßes über die Ublösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.
Werden Markanleiben, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht untErliegen, freigegeben, so endet die Aue Gtuhirist
ri 5 a2 I . . d frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind.
…_ Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge- kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde- vervânde, der darauf gestüizt wivd, daß die Markanleihen bei einer Vank zur Einlösung eingereiht sind und daß sie sich noch im Be- size der Bank befinden, geltend gemacht (§ 32 Abs. 3 des Gesetzes Uber die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Auss\chluß- frist für den Umtausch der Markanleiben, auf die si der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nah Herausgabe der Markan- lcihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus- gabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nah rechtsfräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.
¡e Landesregierung kenn in besonderen Fallen aus Gründen illigkeit den Umtausch von Markanleiben auch dann an- 1, wenn die in den Absägen 2 und 3 festgeseßten Fristen
5 4 T r, « uit eingehalten werden.
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S5. __ Die Anmeldung is unbeschadet der Vorschrift des § 9 dur eine Vermittlungsstelle an die Landeskasse in Bütckteburg zu richten Tie Anmeldung kann rehtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Girov2rband herausgegebenen Vordrucken vor- genommen werden.
Vermittlungsstellen im Deutshen Reiche sind die öffentlih- d:lihe reditarstalten, die öffentlihen oder unter Staatsauf-
sowie die von der oberste Landesbehörde besonders littiung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels- ingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, NRev-fiensverbänden des Deutschen Genojsenschaftsver- naehdörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des erbandes der Deutschen landwirtschaftlihen Genossen-
sten, die Raiffeisenvank A. G. Berlin und ihre Zweigstellen er Dauvtgeschaftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande find
e in der Anlage aufgeführien ausländijhen Bankanstalten. ie Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die enden Markanleihen sich 1m Depot des Kontors der 1 für Wertvapiere befinden oder Mündeldepots bei
anstalt sind. mittlun en sind Beauftragte der Anleihe- umburg-Lippe haftet für ihre Handlungen llen dürfen von den Anmeldenden Ge- bühren nihi erheben. Die Landesregierung kann in einzelnen Fâllen die Haftung der Vermittlungsstellen beschränken.
Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig- keit in derselben Höhe zu, wie sie in Preußen durch die Minister des Jnnern und der Finanzen bestimmt werden. Die Vergütun- gen sind von dey Annahmestellen (8 7) zu zahlen und nah der für
zreußen gültigen Regelung auf die Ánleibe chuldner zu verteilen. 3m Falle des § 10 sind die Vergütungen von der Landeskasse in Lüdeburg zu zahlen,
8 6.
Der Anmeldung sind die umzutaushenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- rcchten ant wird, ein nach den vershiedenen Anleihen ae- ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.
Markanleihen, die bei einer offentlihen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt find, können auch ohne Beifügung der Echuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind
1. eine Bescheinigung der Hinterlegunaskasse, aus der sich
ergibt, dah die anzumeldenden Markanleihen bei der be- scheinigenden Stelle hinterlegt sind,
. eine Erflärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter- A ungetasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ab- lösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Aus- losungsscheine an die Hinterlegungskasse ein- verstanden ist.
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Aus\{luß- urteil für kraftlos erklärt worden (§ 1017 ZPO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Aussch{lußurteil beizufügen.
Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anieldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten
Stüde mit den Angaben der Anmeldung und mit dem 9 ummern- verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereihten Schuldurkunden mit einem deutlihen den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Siempelaufdruck und ent- wertet die Schuldurkunden nachz nöhecer Bestimmung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden Anmeldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Spar- lassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld-
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urkunden, denen die SELERELIRIS: und Zinsscheine beîzufligen sind, soweit nicht der Vermitt ungsstelle die Vernichtung der Zins- und Bea T rpanPerae von der Landesregierung über- tragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmefstellen sind die in dem anliegenden Verzeihnis aufgeführten Giro- zentralen ünd Zweiganstalten von irozentralen. Zuständig ist im JFnlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten geiegen ase Fur die im Auslande elegenen Ver- mittlungsstellen ist die r ray e Anna “e e die Deutsche Girozeutrale in Berlin, die sich für den Ver ehr mit einzelnen auéländishen Vermitilungsstellen der Mitwirkung der Reihs- bank als Hilfsvermittlungssielle mit deren Zustimmung be- dienen kann.
Die zu den einzelnen Abmeldungen gehörenden Schuld- urkunden sind bei der Uebersendung E R zu ett sofern ar Grund der angemeldeten Markanleihen die Jewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
j 88. Die Annahmestelle e die ihr zugeleiteten Anmel- dungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- und P ERE Lung [Mens unmittelbar an die Landeskasse in nmeldungen sind in Listen zusammenzuvjtellen,
Bückeburg. Die 2 die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des S 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
Jm Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- fügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden AUnleihestücke bezeihnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mii der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus- bändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein- verstanden ist. Die Hinterlegungsfkasse sendet den Antrag, den Hinterlegungs\hein und die in dem Antrag bezeichneten hinter- legten Anleihestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers Über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anlethestücke bleibt bei der Hinterlegungskasje. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.
8 9.
Die Anmeldungen können innerhalb der Au ahfeinon des § 4, S von den Vorschriften des § 5, bei der Landes- kasse in Bückeburg unmittelbar eingereiht werden. Die Vor- [men des § 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über ie Anmeldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung auszustellen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des §8 8 sinngemäß Anwendung.
8 10. Ses sich eine Vermittlungsstelle im Lande Schaumburg- Lippe befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Sat 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
8 11.
Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An- meldung der Landeskasse in Bückeburg zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der An- meldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder der Landeskasse eingereiht ist und sie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fallen der §8 9 und 10 bei der Landeskasse eingegangen ist. Die Vermittlungéstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nah Ablauf der O weiterreiht. Sofern die A durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermitilungsstelle zugeht.
Wohnt der Anleihegläubi er im außereuropäishen Auslande, so gilt die Anmeldung als reŸtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine m iteitgaltele innerhalb der An- meldungsfrist von einer deutshen amtlichen Stelle oder von einer ausländishen Postanstalt bescheinigt wird.
S: 12
Die Landeskasse in Bückeburg übermittelt der Annahme- stelle, im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverfchrei- bungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und. Giroverband heraus- gegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuld- verschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Fm Falle des § 6 bs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegunszsfkasse.
Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge- währung einer Vorzugsrente unter STUN auf das Auslosungs- recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld- verschreibungen der Ablösungsanleihe, soweit gewährt wird.
b) Der Umtausch ins Es
die Vorzugsrente
der Namensschuldurkunden ld\heindarlehen, i
8 13.
Auf den Untaush der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldsheindarlehen des Landes Schaum- burg-Lippe in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des L: Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schulduxkunden unmittelbar an die Landeskasse in Bü eburg zu rihten. Diese reiht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus. Die Vorschriften des & 12 Abs. 2 finden entsprehende Anwendung.
c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts,
8 14.
Hat E ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An- nahme des Les Mie Rechte vorbehalten (§ 32 Abs. 1 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab- [lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entjprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Landesfasse in Bückeburg zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, jofern diese nicht bereits der Landeskasse ausgehändigt sind. Fn der Anmeldung is anzugeben, in welher Form, zu welchem Zeit- punkt und unter welhen näheren Umständen der Vor ehalt ge- macht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind ie Beweismittel zu bezeihnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften Uber die Gewährung von Auslosungsrehten ent- t es Antvendung. E 7 L,
Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu- eye, so reicht die Landeskasse die zu gewährenden Schuldverschrei-
ungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
2. Die Gewährung der Auslosungsreqchte. 8 15.
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus- Tlosungsrehten auf Grund von Markanleihen des Landes Schaum- burg-Lippe t berechtigt, wer an den Markanleihen, auf rund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländishen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
8 16.
In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus- losungérehie beantragt werden, Markanleihen alten Besizes sind oder als jolcche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu be- stätigen, daß er die Angaben des Antrages nah bestem Wissen gnd Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtig- keit diejer Angaben an Eides Statt zu versichern.
8 17.
Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die ans gemeldeten Markanleihen en banlehen find, A Dedei kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, PnazlenL aften oder Be- hörden Age ene Nummecnverzeichnisse, a eweismittel ver- tvendet werden. Die Beweismittel, aus denen *fih die Richtig- keit der gur Begründung des Antrages angeführten Tatlaen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und i m, soweit möglich, beizufügen.
& 18.
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An-
kauf und Verkauf für fremde Rechnung Feerbonhia betreibt oder betrieben hat, ist ver flihtet, den Antragstellern auf Er- fordern mündliche und schri ilihe Auskünfte und Be heinigungen über Tatsachen zu exteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Geivährung von Anmlosungbre ten er L sind, sofern ihm eine solche Stre, auf Grund der rif tsbücher oder Geschäft8- papiere möglich ist und unter Berüdfi tigung der für die Er- teilung eren en Arbeiten zugemutet werden kann. Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätßlih gebührenfrei. Eine Gebühex darf für sie num erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlih zeitraubend ind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus- losungsrechte und Vorzugsrenten Feven, die Erhebung der Gebühr ist nit zulässig, wenn die Auskunft oder Be einigung lediglih auf Grund einer Einsichtnahme in die GeschäftsbUchex erteilt werden kann. s
8 19. Anträge auf Gewährung von Fusloltingdrechtea können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am ..…. 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die M h osfentliher Malcien ane die Vorschriften des §& 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
8 20. Der Antra v: Gewährung von Auslosungsrehten auf Grund von Inhaber chuldurkunden 2 Mia mit der An- meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Ver- mittlungsstelle (§ 5 Abs. 2) an die Landeskasse in Bückeburg zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.
Der Antrag ouf Gewährung von Auslosungsrehten kann rehtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrudcken gestellt werden. ;
ür die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des 8 7 Abs. 2, des & 8 Abs. 1, des § 9 Say 4 und des §10 entsprechend.
Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegenen Annahmestellen haben die An- trâge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be- y ten Anleihealtbesibstellen (§ 4 der Zweiten Verordnung des
eih8ministers der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 — RGBlI. I S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrahten Beweismittel und sorgen __erforder- lichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Be- weisurkunden nebst einer qua Ben Aeußerung der Ver- mittlungsstelle, im Saargebiet der lnnahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.
8 21.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten p Grund von Namensschuldurkunden und S uldscheindarlehen is gleihzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (8 13) unmittelbar an die Landeskasse in Büdckeburg zu rihten. Das- gleihe gilt, wenn der- Antrag auf Gewährung von Auslosungs- rechten damit begründet wird, daß sih der Gläubiger bei der An- nahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte
vorbehalten hat (§ 14). 8 22
Als Tag der Stellung des Antrages au E os Aus- losungsrehten gilt der Tag, an dem der ntrag der Landeskasse in Bückeburg zugeht. Der Antrag gilt als rehtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlunas8- stelle oder der Landeskasse eingereiht ist und er innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahme- stelle oder in den Fällen der §8 9 und 10 bei der Landestasse ein- gegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragasfrist weiterreiht. |
Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Sab 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. e 93
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nux stattgegeben werden, wenn die entsheidende Stelle unter Be- rüdsihtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der bei- gebrahen Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um- stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrehte beantragt werden, Markan- leihen alten Besißes sind oder als solhe zu gelten haben.
Die über dic Anträge auf Gewährung von Auslosungs- rechten entsheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Betoeismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern ste nit die Ueberzeugung Haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er- warten ist. Lu
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (§ 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (8 16) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsahen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutun sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nah bestem Wissen un Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Sat 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 der Reichsabgaben- ordnung finden entsprechende ua
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben -an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts- gerihte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen er- suchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunfts- personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgescbbuches.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einshlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sih auf bestimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts- räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäfts- bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der- Antragsteller kann die Vorlegung oder die Ge- währung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.
8 25.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- losungsrechten trifft der Vorstand der Landeskasse in Bückeburg. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle ein ereichien Antrage stattgegeben, so ist díe Entscheidung in zwei [usferti- gungen an die zuständige Anleihealtbesißstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ab- lehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zu- zustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Bivil- prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor- shristen des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabaabenordnung und des
§ 5 der Ziveiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen
HGiehung ausgeschlossen ist
sführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher An- Segen Beptember 1925 (RGBVI. 1 S. 383).
8 26. : m Antragsteller steht die Beshwerde gegen die Entscheidung, dics die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner- [b von zwei Wochen nah Zustellung zu. Die Beschwerde ist riftli bei der Landeskcsse in Bückeburg einzureihen. Die Be- ea, kann auch auf neue Tatsahen und neue Beweismittel estüßzt werden. i z s Ecachtet der Vorstand der Landeskasse die Beshwerde für begründet, so hat er der Beshwerde abzuhelfen. Andernfalls reiht er ste mit feiner Stellungnahme an die Regierungs- abteilung für Gewerbe- und E en E Î werdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- ua Ai ag ntsheidung über einen Antrag auf Ge- währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be- chwerde kann auch bei einer im Aus ande oder im Saargebiet m rene Anleihealtbesißstelle oder bei einer konsularishen Ver- tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. Ed Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Re- gierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten.
8 27. a : Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus- losungsrecht E, so hat die Landeskasse in Bückebur vorbehalt- lih der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Sah 3 und 4 finden entsprehende Anwendung. : Die inländishen Vermitilungsstellen fgben den Anleihe- läubigern Bescheinigungen über die Aus andigung der Aus- Gfüngéfcheinie zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlih sind. Die Antrag- teller haben den Vermittlungsstellen bei der „Aushändigung mpfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs- heine nah Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt find. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Fahre lang aufzu Évalirent und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Landeskasse abzuliefern.
3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.
8g 28.
Der Antrag auf Gewagenng einer Boringaronte ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren zirk der Anleihe- gläubiger ivadit oder sih nicht nur Ee TRCTEN aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des An- eihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb S aumburg-Lippes liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
8 29.
Der Es hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen O sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden Kalenderjahr an ugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM. überiletett. ist zu be- gründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer T zu bleiben haben (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes Über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu er- klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihe- gläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob er eine solche beantragt hat.
In dem Antrag is anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise erx sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs- reten beantragt und ist über diesen Antrag noch nit entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markan eihen des Landes Schaumburg-Lippe er zum Umtau ch in die Ablösungs- anleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Aus- losungsrehten für ihn beantragt ist.
8 30.
Wird die Gewährung einer erhöhten Vor ugsrente (8 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Geseves über die Dns offentliher Anleihen beantragt, so hat der Anleihe- gläubiger für den ay Gewährung einer Vorzugsrente in iy Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründen- en Auslosungsrechte auszusprechen und sih zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrages seiner Auslosungs- rechte auf das Land Schaumburg-Lippe zu verpflichten.
Sofern der Anleihegläubiger Ablosungsanleihe und Aus- losungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Fuge rente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, oweit sie die Vorzugsrente be- gründen, zu verzihten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Schaumburg-Lippe zu übertragen.
: S 31 …__ Die Bezirksfürsorgestelle zal die Angaben des Antragstellers Uber die Person und die Ein gg ett ean p des Anleihe- gläubigers nah. Den Antrag und das S der Prüfung legt sie dem Auss{huß für E (S 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseyes über die Co öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 — RGB[l. S. 335 —) vor. 8 32
Der Ausschuß für® Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nah dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den S8 18, 19 des Gesegyes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger im Fnland wohnendec deutscher Reichsangehöriger u gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Belge über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.
8-33. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu- stellen. Für die Zustellung gelten bie Vorschriften der Zivil: P Eve nag über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Keicsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidun; e t dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nah der Zustellung die Beshwerde an den Ober- ausshuß für Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung d Dur ns des Geseßes über die Ablösung öffentlicher [nleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausshuß für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die a werde dem inte E unverzüglih vorzulegen. Auf die Oberauss üsse finden die orschrifte des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Ver- ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.
8 34. Die Entscheidung des auses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anlethegläubiger als bedürftiger im c : %
Znland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Regierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.
@ 35. .
Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent- scheidet die Regierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeinde- angelegenheiten. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Aus- E oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslo ungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden.
___ Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Wird die Gewährung einer erhöhten
Vorzugsrente MLantvagi e“ 37 B 2 in Verbindung mit 8 20 Abs. 2- des Gesetzes über die Ablösung öffentliher Anleihen), so darf die Zahlung der ren Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der De auf deren währung in Höhe des Nenn- betrages des Auslosungsrechts auf das Land Schaumburg-Lippe übertragen ist. è 96
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragste ung folgenden Monat zu- erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Begina dieses Monats an.
8 37.
Die Regierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeinde- angelegenheiten überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, s: ein solher Grund ein- getreten ist, so hat sie die Vorzugsrente ür erloschen 4 erklären.
st eine Boriigtreite erloschen, so händigt die egierungs- abteilung für ewerbe- und Gemeindean elegenheiten dem Berechtigten einen t Lein aus, sofern der Vorzugs- rentengläubiger niht auf sein Auslosungsreht verzichtet hat.
38. Die Bezirksfürsorgestellen L dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausscise für Vorzugsrenten und der Aanierungse abteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
8 39.
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen dur ihre Tätig- keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Schaum- burg-Lippe nach näherer Bestimmung der Landesregierung erstattet.
8 40. E
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgeitelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der freisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Os für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver- sorgungswesen.
uständig für die Beshwerden gegen Entscheidungen des Deutshen Finanzkommissars für das Veesorgungstwelen im Tf Pentnversapeen ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Se iets wohnt, der Oberaus\huß für Vorzugs- renten in Düsseldorf, sofern der SerauMbu im bayerischen Teil M DEIRE wohnt, der Oberausshuß für Vorzugsrenten in Speyer.
Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent- halt glei.
41. Bei der etellung des mins das ein im Saargebiet wohnender An eihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reihsmark 5 Francs französisher Währung gleihzuseßen.
4. Die Barablösung von Markanleihen.
8 42.
Den Gläubigern der nah dem 1. Le 1920 ausgegebenen Markanleihen ist die Abfindung ihrer Rehte aus dem Gese über die Is öffentliher Anleihen E Barzahlungen anzu- bieten. Die Landesregierung erläßt das gens Sie wird er- mächtigt, die näheren Bedingungen des Angebotes festzuseßen.
Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebotes kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ver- langt werden; sie beginnt am . . .. 1926. Die Vor riften des L Abs. 2 Sat 2 Abs. 3 bis 5 ats entsprehende Anwendung.
inlösungsstelle ist die Landeskasse in Bü eburg. 8 43.
Die Landesregierung wird ermähtigt, Ra ea zubigeen, die Markanleihen alten Besibes des Landes Schaumburg-Lippe im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Bar- gattuna nach Maßgabe der Grundsäße des S 47 Abs. 2 und 3 des
eseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anzubieten.
ITT, Die Ablösung der Markanlcihen der shaumburg - lippischen Gemeinden und Gemeindeverbände. ati
L DEr Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleitihen.
44.
Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der §8 4—11, § 12 Abs. 1, S 13, 14 Anwendung, jedoh, unbeschadet der Vorschriften des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 Say 3, des & 5 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 Sat 1 mit der aßgabe, daß an die Stelle des Landes Schaumburg-Lippe, der Lan esregierung, der Regie- rungsabteilung für Gewerbe- und Gemeindeangele s und der Landeskasse das Verwaltungsorgan des Anleiheschu dners und die Kassen des Anleiheshuldners treten.
8 45.
„Will der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen niht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen R en Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist u begründen und zuzustellen (§ 25 Abs. 1 Sa 5). Der Antrag- sleler kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung chriftlich beantragen.
Der Antrag is} innerhalb einer Ausschlu ri von jivei beit nach Zustellung des Bescheides bei dem An eiheshuldner hriftlih zu stellen. Die Vorschriften des § 26 Abf. 2 finden ent- prechende Anwendung. Der Eer hat den Antrag un- verzüglih der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung setner Akten vorzulegen.
Zuständige Spruchstelle ist in den Städten der Vürgermeister, in den Landkreisen und Landgemeinden (Gutsbezirken) der Landrat. Die Entscheidung der S telle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner zuzustellen (S 25 Abs. 1 Satz 5).
Dem Antragsteller Beschwerde gegen die Entscheidung der Spru us Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die (bs. 2 finden entsprehende Anwendung.
stelle innerhalb von orschriften des § 26
Die Be N ist shriftlih bei der Spruchstelle einzureichen. r
8 46. und dem ‘Eprugitelle in steht die
Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Betweis- mittel gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde far begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls
at sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegên. Beschwerdestelle ist die Regierun afte für Gewerbe- und Gemeindeangele abel Die Ents@èidüna er Beschwerdestelle 1A en Antragsteller und dem Anleiheshuldner shriftlich mit- zuteilen. i Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
8 47. S i Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zt gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die rana von Schuldverschreibungen der Ablöfun idre zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschristen des § 44.
2. Die Gewährung der Auslosungsrecte. 8 48.
Auf die Gewährung der ote auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 88 15—-24 mit der im § 44 bezeichneten Maßgabe Anwendung.
8 49.
Der Anleiheshuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift- lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die Vorschrift des § 25 Say 3 findet Anwendung.
Se See Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (8 25
Lehnt es der Anleiheshuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle bean- tragen. Für das weitere Verfahren gelien die Vorschriften des § 45 Abs. 2—4 und des §8 46 entsprechend.
8 50.
Wird entschieden, - daß einem Anlei egläubiger ein Auss losungsreht zusteht, oder hat der Anleiheshuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gzwährung eines Auslosungs3e rehtes stattgeben will, so hat der Anleihesbulditer die Ausreichung eines a Rade: d 6 an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 aß 3 und 4 finden ente sprechende Anwendung. L
8. Die Barablösung von Markanleihen. 8 61.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindun anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Vers ordnung bekanntgegeben twerden. Das Angebot und die Ein- lôsungssrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von diejer Bekannt machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilun an die betroffenen Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung if zuzustellen (§ 25 Say 5).
IV, Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich- rehtliher Körperschaften. 8 52.
Soweit auf Grund des § 46 des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen die Vorschriften dieses Geseßzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark- anleihen anderer öffentlih-rechtliher Körperschaften für anwend- bar erklärt werden, finden die Vorschrifien der 88S 44 ff. sinngemäß Anwendung.
Der Lauf für Aus\{lußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Saß 1 bezeihneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu C enden Erklärung.
Buständige Spruhstellen im Sinne des 8 45 Abs. 3 sind:
a) für die Markanleihen der Schulgemeinden in den Ciatien der Vürgermeister, in den Landgemeinden der Landrat;
b) für die Markanleihen evangelish-lutherisher Kirchens gemeinden ein Mitglied des Landeskirchenrats;
e) in allen übrigen Fällen die Regierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten.
Beschwerdestellen im Sinne des § 46 sind in den
a) die Regierungsabteilung für Gewerbe- und angelegenheiten;
b) der Landeskirhenrat. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat; :
c) die Landesregierung.
Bückeburg, den 9. Zuli 1926.
Schaumburg-Lippische Landesregierung. Wiehe. F[fländ.
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ällen zut emeinde*
Verordnung
über die Durchführung des Anleiheablösungsgesetzes, (Lübe)
Der Senat verordnet auf Grund der Zweiten Verordnung zus Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlichet nleihen vom 2. Zuli 1926 (RGBl. 1 S. 343) was folgt:
L, Allgemeine Borschristen. 1 ._ Ansprüche auf Grund des Geseves über die Ablösung öffenta licher Anleihen vom 16. Zuli 1925 können egen das V Lübedck, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder onstige öffentlih-recht- li e Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Geseßes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
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Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheshuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleiben alten Besives ausgegeben werden oder nit, gleihmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besives ist neben der Ah« lösungéanleihe ein Ausklosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der T ngeanleie nah Maßgabe der §8 34 p 43 des Geseges über die Ablösung öffentlicher Anleihen teil nehmen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosunasrehte werdert Schuldurkunden Ela sie können auch nah näherer Be- stimmung des Anleiheshuldners in ein Schuldbuh eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus- losungsrehte sind unabhängig voneinander veräußerlih, soweit nit der Anleiheshuldner etwas anderes bestimmt.
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanlkleihe, der im Ums tdausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durh deren Ein- lôsung vollzogen. Wer ein Auslosungsreht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
__ Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilqung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß! den Vors riften des § 34 Abs. 1 oder der S8 42, 43 des Geseyes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver- ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kanm die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch- geführt werden,
Eine Tilgung des Teils einer Ablösunasanleihe, der niht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen niht ges fordert werden. Eine Verzinsung des in Sat 1 bezeihneten Teils E Gi E findet nah den geltenden Vorschriften ni att.
L S
Gebühren oder Auslagen ‘dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer t s der Finanzbehörde von den Anleiheshuldnern zu erseßen.
IT. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Lübe.
1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Lübeck in die Lübedckische Ablösungsanleihe.
a) Der Umtausch der JFnhabershuldurkunden. 4
8&4.
Der Anspruch auf den Umtausch der in Jnhaberschuld= urkunden verbrieften Markanleihen des Landes Lübeck in die Lübecckische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Aus\chlußfrist geltend zu machen.
Die Ausshlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besißes beträgt drei Monate. Sie beginnt! am 2, August 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besißes werden vom Senate festgeseßt. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.