1926 / 158 p. 16 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um- taush gegen Markanleißen alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrehten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsreht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeiräge der Ablö ungsanleihe abzuliefern.

,_ Hat ein Schulder nur einen Gläubi er, der eine Tilgung seiner En Sanleihe verlangen fann, so erfolgt die Tilgung aujiatt durch 2 uslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in edem Fahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des S 34 Abs. 1 oder der 88 42, 43 des Gesetzes Uber die Ablösung öffentliher Anleihen in dem betreffenden «ahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösun sSanlLethe j! verausg2dben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger ann die Zilgung au in anderen Fällen in entsprehender Weise durchgeführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Pl Eungsanlèihe, der nicht im eas gegen Markanleihen alten esibes ausgegeben wird, kann bis zur Erlöschen der Reparationsverpflihtungen nicht efordert werden. Eine Verzinsung des in Saß 1 bezeihneten Zeiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor- schriften nicht statt.

3.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem dur diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebrachi werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Bicoverbent ino die ihu: durch Herstellung und Versendung von Drudsachen und fonstigen Materialien erwachsenden Kosten nah näherer ans der Landesregierung von den Anleiheschuldnern zu rjeBen.,

IT, Die Ablösung der Markanleihen des Landes Schaumburg-Lippe.

1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Schaumburg-Lippe in die S aumburg- Lippische Ablösungsan eihe.

a) Der Umtausch der Jnhaberschuldurkunden. S 4. :

Der Anspruch auf den S der in Fnhaberschuldurkun- den verbrieften Markauleihen des Landes Schaumburg-Lippe in die Schaumburg-Lippische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Aus[hlußfrist geltend zu machen.

Die Auss{ch{lußsrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besives beträgt drei Monate. Sie beginnt am... . 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Vesißes werden von der Landesregterung estgesebt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des LRS Über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende nwendung.

Werden Markanleiben, die der Beschlagnahme einer alliierten

Macht unterliegen, freigegeben, so endet die t AUEAS frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind. …_ Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge- kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde- vervände, der darauf gestüßt wivd, daß die Markanleihen bei einex Vank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Be- size der Bank befinden, geltend gemacht 32 Abs. 3 des Gesetzes Uber die Ablösung öffentlicher Änlei en), so endet die Aus si ß- frist für den Umtausch der Warkanleihen auf die ps der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat na Herausgabe der Markan- leihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus- gabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nah rechtsfräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.

Die Landesregierung kann in lo aneven Fallen aus Gründen der Billigkeit den Umtaush von Markanleiben auch dann an- ordnen, wenn die in den Absäven 2 und 3 festgeseßten Fristen nicht eingehalten werden.

8 5.

Die Anmeldung is} unbeschadet der Vorschrift des § 9 dur eine Vermittlungsstelle an die Landeskasse in Bückeburg zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nux auf den vom Deutlwen Sparkassen- und Girov2rband herausgegebenen Vordrucken vor- genommen werden,

VBermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlih- reh:lihen Kreditanstalten, die öffentlihen oder unter Staatsauf- siht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels- register eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revrsiznsverbänden des Deutschen Genossenschaftsver- bandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der Deutschen landwirtschaftlihen Genossen- schaften, die Raiffeisenbank A. G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauvptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländishen Bankanstalten.

Die Reichsbank ijt Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Neichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe- gläubiger, das Land Schaumburg-Lippe haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Ge- bühren niht erheben. Die Landesregierung kann in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig- keit in derselben Höhe zu, wie sie in Preußen durch die Minister des Fnnern und der Finanzen bestimmt werden. Die Vergütun- gen sind von den Ne ien (8 7) zu zahlen und nach der für Preußen gültigen Regelung auf die fulelhe chuldner zu verteilen. 3m Falle des § 10 sind die Vergütungen von der Landeskasse in

züdeburg zu zahlen. 8 6.

Der Anmeldung sind die umzutaushenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- rcchten beantragt wird, ein nah den verschiedenen Anleihen ge- ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlihen Kasse oder einer NReichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Echuldurkunden zum Umtaush in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sih ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be- scheinigendon Stelle hinterlegt sind,

2. eine Erflärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- gabe der hinterlegten Markanleihen durh die Hinter- Balle an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ab- lösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Aus- losungsscheine an die Hinterlegungskasse ein- verstanden ist. i

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Aus\{luß- urteil für kraftlos erklärt worden 1017 ZPO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

S 7. k ;

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stüde mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versicht die eingereihten Schuldurkunden mit einem deutlichen den Namen der Vermittlungssielle angebenden Stiempelaufdruck und ent- wertet die Schuldurkunden nach näherex Bestimmung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden Annieldunagen, stellt sie in Listen nah den von Deutschen Spar- kfassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusannmen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld-

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urkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufltgen find, soweit niht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- und ea F BuYe de von der Landesregierung über- tragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Dexgeicnis aufgeführten Giro- zentralen únd Zweiganstalten von irozentralen. Zuständig ist 1m ¡Fnlande die Anna mestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten segen „ist. Für die im Auslande gelegenen Ver- mittlungsftellen ist die zuständige Anna es e die Deutsche Girozeutrale in Berlin, die sih für den Ver chr mit einzelnen ausländishen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichs: bank als Hilfsvermittlungssielle mit deren Zustimmung be- s kann. / Ó ie zu den einzelnen Abmeldungen gehörenden Schuld- urkunden sind bei der Uebersendung Ce E zu alten, sofern an Grund der angemeldeten Markanleihen die ewährun von Auslosungsrechten beantragt wird. Die Annahmestelle erteilt der Vermittilungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbeschcinigung.

; 88. Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmel- dungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- und euerunga leinen unmittelbar an die Landeskasse in Büceburg. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzu|tellen die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des § 7 Abs. s und 4 finden Anwendung. | Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- fügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden (nleihestückde bezeihnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen dur die Hinterlegungskasse und mit der Aus- händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein- verstanden ist. Die Hinterlegungsfkasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter- legten Anleihestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des E über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. FUr das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1. 8 9. Die Anmeldungen können innerhalb der Pa fristen des § 4, r ge von den Vorschriften des § 5, bei der Landes- kasse in Bückeburg unmittelbar eingereiht werden. Die Vor- ¡Oren des § 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über ie Anmeldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbe einigung auszustellen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 8 sinngemäß Anwendung.

8 10.

» Ah sih eine Vermittlungsstelle im Lande Schaumburg- Lippe befindet, kann sie, abweihend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Say 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

8 11.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An- meldung der Landeskasse in Bückeburg zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der An- meldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder der Landeskasse eingereiht is und sie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §8 9 und 10 bei der Landeskasse eingegangen ist. Die Vermittlungéstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf S zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nah Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldun durch eine im Auslande belegene Vermittlungs{stelle s, ilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anme dung der Vermittlungsstelle jugeht. -

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäis en Auslande, Po gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine Dermttngostele innerhalb der An- meldungsfrist von einer deutshen amt ihen Stelle oder von einer ausländishen Postanstalt bescheinigt wird.

8 12,

Die Landeskasse in Bückeburg übermittelt der Annahme- stelle, im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverfchrei- bungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband heraus- gegebenen Vordruckten. Die Annahmestelle leitet die Schuld- verschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Fm Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegunzssfkasse.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge- währung einer Vorzugsrente unter LAUM auf das Auslosungs- recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld- vershreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente gewährt wird.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden

und Shuldscheindarlehen, § 13. : A den Umtausch der in Namensshuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schulds E des Landes Schaum- burg-Lippe in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des Le Anwendung. Die Anmeldung ist unter R e der Schulduxkunden unmittelbar an die Landeskasse in eburg zu A, Diese E die für die S Markanleihen zu eivährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem AnmBeitei unmittelbar aus. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 finden entsprehende Anwendung.

c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. ctilgt Markanleihen bei der A at sih ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An- nabnis a Lil ungsbetrages feine Rechte vorbehalten 32 ¿nis 1 des Gesebes iber die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruhs auf Gewährung von Ab- lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung is unmittelbar an die Landesfasse in Bückeburg u richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, loten Ae nicht bereits der Landeskasse ausgehändigt sind. Jn der Anmeldung is anzugeben, in welcher Form, zu welhem Zeit- punkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt ge- macht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften Uber die Gewährung von Auslosungsrehten ent- E An\oendung. Y i Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungs§anleihe zu- steht, so reicht die Landeskasse die zu gewährenden Schuldverschrei- ungen der A O Raa Ne dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 finden entsprehende Anwendung.

2. Die Gewährung der Auslosungsuvrechte. 8 15. j

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus- losungsrehten auf Grund von Markanleihen des Landes Schaum- burg-Lippe Jt berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten Vel ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

8 16.

Jn dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus- losungsrehte beantragt werden, Markanleihen alten Besißes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu be- stätigen, daß er die Angaben des Antrages nah bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtig- keit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

daß die ans

: 8 17. Der A Ar Ee nes hat die Beweislast dafür, ind. Der Beweis kann

gemeldeten Markanleihen Altbesißzanleihen auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Geno en aften oder Be- hörden ausgestellte Nummecnverzeichnisse, als Beweismittel ver- wendet werden. Die Beweismittel, aus denen ‘sich die Richtig- keit der gur Begründung des Antrages angeführten Tatsache ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ibn, soweit möglich, beizufügen. 8 18.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An-

kauf und Verkauf für fremde Rechnung Feroneaig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet den Antragstellern auf Er- fordern mündliche und schriftliche Auskün te und Bescheinigungen Uber Tatsachen zu exteilen, die zur Begrün ung von Anträgen auf Gewährung von Ano l ungore ten er EA sind, sofern i eine solche O auf Grund der Tllh tsbücher oder Geschäft8- e möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Er- eilung ert en Arbeiten zugemutet werden kann. Vie Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühex darf für sie nu1 erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlih zeitraubend ind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus- losungsrechte und Vorzugsrenten eben) die Erhebung der Gebühr ist niht zulässig, wenn die Auskunft oder Be einigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die GeschäftsbUchex erteilt werden kann. S 19

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrehten können nux innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am .…. 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die A öffentliher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden ent prechende Anwendung.

8 20. Der Antra 2 Gewährung von Auslosungsrehten auf Grund von Inhaber chuldurkunden ist P p mit der An- meldung der arkanleihen zum Umtaus durch * eine Ver- mittlungsstelle 5 Abs. 2) an die Landeskasse in Bückeburg zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag ouf Gewährung von Auslosungsrechten kann rehtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden. i

ür die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des & 8 Abs. 1, des § 9 Saß 4 und des § 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegenen Annahmeste len haben die An- träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be- Be ten Anleihealtbesibstellen 4 der Zweiten Verordnung des

eih8ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesevßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 29. September 1925 RGVBI. 1 S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrahten Beweismittel und sorgen _erforder- lichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Be- weisurkunden nebst einer (en Aeußerung der Ver- mittlungsstelle, im Saargebiet der lnnahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

8 21.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten au Grund von Nantens\chüldurkünden und Schuldscheindarlehen isl gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 13) unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg zu rihten. Das- gleiche gilt, wenn der- Antrag auf Gewährung von Auslosungs- rechten damit begründet wird, daß sih der Gläubiger bei der Än- nahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte

vorbehalten hat 14). 8 22.

Als Tag der Stellung des Antrages au nas Aus- losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Landeskasse in Bückeburg zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungs8- stelle oder der Landeskasse eingereiht ift und er innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahme- stelle oder in den Fällen der §8 9 und 10 bei der Landestasse ein- gegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht. :

Die Vorschriften des § 11 Abs, 1 Saß 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 8 93

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrehten darf nux stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be- rücksichtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der bei- gebrachen Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um- stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrehte beantragt werden, Markan- leihen alten Besitßes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungs- rehten entsheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nahzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nit die Veberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er- warten ist. 44

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 16) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsahen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutun sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nah bestem Wissen un Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Sag 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 der Reichsabgaben- ordnung finden entsprehende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts- gerihte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen er- suchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunfts- personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuches.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einshließlih der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sih auf bestimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts- räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäfts- bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die AuSskunftspersonemn und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der. Antragsteller kann die Vorlegung oder die Ge- währung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

8 25.

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- losung8s8rechten trifft der Vorstand der Landeskasse in Bückeburg. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichien Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausferti- gungen an die zuständige Anleihealtbesibstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ab- lehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Avtragsteller zu- zustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil=- prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor- [christen des §8 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen

sführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher An- nens Beptember 1925 (RGVI. I S. 383).

8 26. : em Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, E ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner- lb von zwei Wochen nah Zustellung zu. Die Beschwerde ist riftlih bei der Landeskcsse in Bückeburg einzureihen. Die Be- Ee kann auch auf neue Tátsahen und neue Betwveismittel estüßt werden. i x B Srachhtet der Vorstand der Landeotalie die Beschwerde für begründet, so hat er der Beshwerde abzuhelfen. Andernfalls reiht er sle mit einex Stellungnahme an die Regierungs- abteilung für Gewerbe- und een gs i werdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- citid E ntsheidung über einen Antrag auf Ge- währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be- chwerde kann au bei einer im Auslande oder im Saargebiet van Anleihealtbesißstelle oder bei einer konsularishen Ver- tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. L Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Re- gierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten.

S Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus- losungsreht ny so hat die Landeskasse in e Gt vorbehalt- lih der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Sat 3 und 4 finden entsprehende Anwendung. j Die inländishen Vermittlungsstellen n den Anleihe- läubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus- osungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlih sind. Die Antrag- steller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs- heine nah Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt find. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Fahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Landeskasse abzuliefern.

3. Die Gewährung der Vorzugsren ten.

8 28. Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsor( estelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe- gläubiger wohnt oder sich nicht nur Da vergegeno aufhält. Dies gilt au dann, - wenn die Sig oder der Aufenthalt des An- eihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb S aumburg-Lippes liegt. Für die Anträge sind die amtlihen Vordrucke zu verwenden.

8 29. Der bte A bt hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, E taatsangehörigkeit und seinen g A sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM. über teigen, ist zu be- gründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer T zu bleiben haben 37 Abs. 2 in Verbindung mit 8 19 Abs. 2 des Gesetzes Über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu er- klären ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihe- gläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob er eine solche beantragt hat.

Jn dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrehte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise ex sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsshheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeihnen.

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs- rehten beantragt und ist über Dein Antrag noch E entschieden worden, so hat er anzugeben, we hen Betrag von Markanleihen des Landes Schaumburg-Lippe er zum Umtausch in die Ablösungs- anleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Aus- losungsrehten für ihn beantragt ist.

8 30. Wird die Gewährung einer erhöhten Vor ugsrente (8 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Geseves über die A öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe- gläubiger für den ge der Gewährung einer Vorzugsrente in N Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründen- en Auslosungsrechte auszusprechen und sih zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrages seiner Auslosungs- rechte auf das Land Schaumburg-Lippe zu verpflichten. Sofern der U e giiger Ablosungsanleihe und Aus- losungsrechte für seine arkfanleihen noch nicht erhalten hat, er für den Fall der Gewährung einer Talg raute auf die i zustehenden Auslosungsrete, Toweit sie die Vorzugsrente

at m

L . en gründen, zu verzihten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Schaumburg-Lippe zu Übertragen.

: 8 31. __ Die Bezirksfürsorgestelle Rh die Angaben des Antragstellers Uber die Person und die Ein L Lie des Anleihe» gläubigers nah. Den Antrag und das R der Prüfung legt sie/ dem Ausschuß für SoraligEreiteie 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ca 0 offentliher Anleihen vom 8. September 1925 RGB[. S. 335 —) vor. Í 2

8 32.

Der Ausschuß für“ Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nah dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den S8 18, 19 des Geseges über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger im Fnland wohnender deut cher Reichsangehöriger u gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung offentliher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.

8 33. Eine ablehnende Entscheidung 7 dem Antragsteller uzu- stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil- Pohonnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die ‘orschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Rei s8abgabenordnung. Gegen diese Ent eidung L t dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nah der Zustellung die Beschwerde an den Ober- ausshuß sür Vorzugsrenten 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung r Dur führung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Oen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß B Vorzugsrenten die Beschwerde Ee begründet, Q hat er der Veshmerde abzuhelfen, andernfalls hat er die al werde dem nee Ou unverzüglih vorzulegen. Auf die Oberauss üsse finden die orschriftet des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Ver- ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.

8 34. Die Entscheidung des S [Qulles oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anlethegläubiger als bedürftiger im «Fnland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Regierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrihtigen. 8 35. s

Neober den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent- scheidet die Regierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeinde- angelegenheiten. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Aus- E oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die ‘ntsheidung über die Gewährung von Auslo ungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden. __ Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem ehergestellt ist, daß das Auslosungsreht, auf Grund dessen die Jorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der

Biehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten

Vorzugsrente tamttagi A. Abs. 2 in Verbindung mit 5 20 Abs. 2- des Geseßes über „die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung der een Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der ABEon auf deren währung in Höhe des Nenn- betrages des Auslosungsrechts auf das Land Schaumburg-Lippe übertragen ist.

8 36.

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat gu- erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

8 37.

Die Regierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeinde- angelegenheiten überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, s: ein solher Grund ein- getreten ift, so hat sie die Vorzugsrente Ur erloschen zu erklären.

st eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Regierungs- abteilung für ewerbe- und Gemeindean elegenheiten dem Berechtigten einen nare aus, sofern der Vorzugs- rentengläaubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.

38.

Die Bezirksfürsorgestellen faben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Regierungs- abteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.

8 39.

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig- keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Schaum- burg-Lippe nach näherer Bestimmung der Landesregierung erstattet.

8 40. 9

Sofern der S er im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsor estelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Os für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver- sorgungswesen.

uständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Ce E S für da Versorgungswesen im Vorzugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Sale iets wohnt, der Oberausshuß für Vorzugs- renten in Düsseldorf, sofern der Setauiane im bayerischen Teil 20s R UEDIES wohnt, der Oberaus\chuß für Vorzugsrenten in Speyer.

Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent- halt gleich.

41. Bei der Da na des ns das ein im Saargebiet wohnender An ethegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reihsmark 5 Francs französisher Währung gleihzuseßen.

4. Die Barablösung von Markanleihen,

8& 42.

Den Gläubigern der nah dem 1. Juli 1920 aus egebenen Markanleihen is die Abfindung ihrer Rechte aus dem eseß über die s öffentliher Anleihen dur Barzahlungen anzu- bieten. ie Landesregierung erläßt das Angebot. Sie wird er- mächtigt, die näheren Bedingungen des Angebotes festzusetzen.

Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebotes kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ver- langt werden; sie beginnt am . . . . 1926. Die Vor chriften des L Abs. 2 Say 2 Abs. 3 bis 5 M entsprehende Anwendung.

inlösungsstelle ist die Landeskasse in eburg.

8 43.

Die fa er wird ermächtigt, e gen, die

Markanleihen alten Besißes des Landes Schaumburg=Lippe im

Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Bar-

gotung nach Maßgabe der Grundsäte des F 47 Abs. 2 und 3 des eseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anzubieten.

IT, Die Ablösung der Markanlcihen der schaumburg - lippischen Gemeinden und Gemeindeverbände. fe LENIN

1. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanlethen.

44.

Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der §8 4—11, § 12 Abs. 1, S 13, 14 Anwendung, jedo, unbeschadet der Vorschriften des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 Say 3, des & 5 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 Sat 1 mit der aßgabe, daß an die Stelle des Landes Schaumburg-Lippe, der Lan esregierung, der Regie- rungsabteilung E Gewerbe- und Gemeindeangele: Lte und der Landeskasse das Verwaltungsorgan des Anleiheshuldners und die Kassen des Anleiheshuldners treten.

8 45.

„Will der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen \riftlihen Be eid zu erteilen. Der Bescheid ist

§ 25 Abs. 1 Say 5). Der Antrag-

teller kann die Entscheidung der Spru stelle über die Anmeldung hriftlich beantragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlu Fr von zwei

su begründen und zuzustellen

briti nach Zustellung des Bescheides bei dem An eiheshuldner hriftlih zu stellen. Die Vorschriften des S 26 Abf. 2 finden ent- prehende Anwendung. Der N CMEL N oner hat den Antrag un- verzüglih der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung feiner Akten vorzulegen.

Zuständige Spruchstelle ist in den Städten der Bürgermeister, in den Landkreisen und Landgemeinden (Gutsbezirken) der Landrat. Die Entscheidung der irrten ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner zuzustellen 25 Abs. 1 Satz 5). Ie

S

Dem Antragsteller und dem Anleihe chuldner steht die Beschwerde gegen die Entscheidung der Spru stelle innerhalb von Une Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die orschriften des 26 lbs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Die ee ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsahen und neue Beweis- mittel gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde fir begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls

at sie diese der Beshwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die Regierun E für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten. Die Entschèiduna er Beschwerdestelle ist A Antragsteller und dem Anleiheshuldner shriftlich mit- zuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

L

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubi er Ablösungsanuleihe u gewähren ist, so hat der Anleiheshuldner die Ausreihung von Schuldverschreibungen der Ablöfun sanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 8 44.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

8 48. Auf die Gewährung der Lnge auf Grund von Markanleihen der Zemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der §8 15—24 mit der im § 44 bezeihneten Maßgabe Anwendung. s

Der Anleiheshuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen srift- lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die Vorschrift des § 25 Say 3 findet Antvendung.

ei “tau Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (8 25

Lehnt es der Anleiheshuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle bean- tragen. Für das weitere Verfahren gelien die orshriften des § 45 Abs. 2—4 und des § 46 entsprechend.

8 50.

Wird entschieden, - daß einem Anlei egläubiger ein Auss losungsreht zusteht, oder hat der Anleiheshuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungs- rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuld!ker die Ausreihung eines Paas an den Antrassteller zu veranlassen. Die Vorschrijsten des § 12 und des § 13 Sas 3 und 4 finden ente sprechende Anwendung. N:

8. Die Barablösung von Markanleihen. 8 61.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Glöubigerrs von Markanleihen eine Barabfindun anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlihung dieser Ver- ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein- lôösungs\rist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von diejer Bekannt=- machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilun an die E Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung if zuzustellen 25 Say 5).

IV, Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich- rechtliher Körperschaften, 8 52.

Soweit auf Grund des § 46 des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen die Vorschriften dieses Geseßes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark- anleihen anderer öffentlih-rechtliher Körperschaften für anwend- bar erklärt werden, finden die Vorschriften der &S 44 ff. sinngemäß Anwendung.

Der Lauf für Auss{lußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Say 1 bezeihneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des S 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

Zuständige Spruchstellen im Sinne des 8 45 Abs. 3 sind:

a) für die Markanleihen der Schulgemeinden in den Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Landrat;

d) für die Markanleihen evangelish-lutherisher Kirchens gemeinden ein Mitglied des Landes kirchenrats;

e) in allen übrigen Fällen die Regierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten.

Beschwerdestellen im Sinne des § 46 sind in den

a) die Regierungsabteilung für Gewerbe- und angelegenheiten;

b) der Landeskirhenrat. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat;

c) die Landesregierung.

Bückeburg, den 9. Zuli 1926.

Schaumburg-Lippische Landesregierung. Wiehe. Jffland.

i E S

ällen ut emeinde*

Verordnung

über die Durchführung des Anleiheablösungsgesetes, (Lübe)

Der Senat verordnet auf Grund der Zweiten Verordnung oie Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentliche nleihen vom 2. Zuli 1926 (RGVl. 1 S. 343) was folgt:

L. Allgemeine Vorschristen.

1 __ Ansprüche auf Grund des Gesehes über die Ablösung öffent« licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können egen das SanS Lübeck, segen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Pafine öffentlih-r2cht- ihe Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Geseßes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg is ausgeschlossen.

A

Die Teilbeträge der Ablöfungsanleihe eines Anleiheshuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob he gegen Markanleihen alten Besißzes ausgegeben werden oder nit, gleihmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besibes ist neben der Ab-« lösungsanleihe ein Auslosungsreht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nah Maßgabe der §8 34 neh 43 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teils nehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosunasrehte werden Schuldurkunden ait lput sie können auch nah näherer Be-« stimmung des Anleihe chuldners in ein Shuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus- losungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlih, soweit nit der Anleiheshuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, dec im Ums- dausch gien Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrehten und durch deren Ein- lôsung vollzogen. Wer ein Auslosungsreht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

_Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Lng dnleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in edem Fahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß! den Vors riften des § 34 Abs. 1 oder der S8 42, 43 des Geseßzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver- ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kanm die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch- geführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der niht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besißzes ausgegeben wird, bann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflihtungen nicht qes fordert werden. Eine Verzinsung des in Saß 1 bezeihneten Teils U M A findet nah den geltenden Vorschriften att,

: 1: E

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren niht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutfchen Sparkassen- und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nah näherer tg der Finanzbehörde von den Anleiheshuldnern zu erseßen.

IL. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Lübe,

1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Lübedck in die Lübedckische Ablösungsanleihe.

a) Der Umtausch der Jnhaberschuldurkunden. 4

L 4.

Der Anspruch auf den Umtaush der in Inhabershuld=- urkunden verbriesten Markanleihen des Landes Lübeck in die Lübeckische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausichlußfrist geltend zu machen.

Die Aussclußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besißes beträgt drei Monate. Sie beginn! am 2. August 1926. Dauer und Beginn der Aus\chlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besißes werden vom Senate festgeseßt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.