; zj Le Bei , abweichenb von ben Vorschriften bes § 7 { auf Grunb ber Geschäftsbücher ober iftépapiere mögli is und cch ft TNerven S F Fe TRNRSEIE “Ms lußfrist | Af L die Tincitata und Schuldurkunden Unmttetar an unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten S e E B E í l a g E
T0: vei Mile S le i läubi übecki Staatsshuldenverwaltung (Finanzbehörde) übersenden. | zucemutet werden kann w N e w e ühestens zwei ie, uahdem die Anleihen den Gläubigern Lübeckische Staa 51G 8 1 Sai 2 und 3 und Abs 2 finden Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für s San ei e und reu î en St a ats an ci e r E S Bat S 3gel Ant A E L N s t die Antragstell. dsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf für Lj én Ci dg L
Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge- | Anwendung. S u Aa De F gl h gehi tenfrei. n S ühr darf für zum L
kündigten Marfkanleihen der Länder, Gemeinden und S Als Tag der Y E ie An arbeiten ungewöhnli itraubend sind, insbesondere außer Ver- ¡A : j f 1926 Bank gut Eiuldsung engereite find 1nd das, se ie os) im Be: | der Libadilhen Staa:scpudenvecmatatg" puneht." Dee” Lar | Lt je Cre gue pitrauband sud, inöbgsonbrte aufer B [N Ir. 158. Berlin, Sonnabend, den 10. Zuli | E En ten Stein ov (S 22 Abs. 3 des Geseves | dung gilt als rehtzeitig erfolgt, wenn fie bis zum Ablauf der E en; Sund der E u N zulässig, : E 2. : _- E R bS inlei “so endet di ê{chluß- | Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungçsfstelle oder der Lübeckishen | wenn die Auskunft oder DVelceinigung lediglich au und einer : u ; i 2 i h E : t Uber die Ablösung öffenllicher Auleihen), so endet die Ausschluß} | A 2 ; E 4 De j j in di sbüche ; Fün s Abs. 2 bis 4 e gabe! e ründen und zuzustellen (§ 27 Abs. 1 Saß 5). Der Antrag- frist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der T Staatskasse E 9) C ist S O E M Einsichtnahme in die di e erteilt werden kann. (Fortjezung aus der ften Beilage.) det F, a L d E. ale D S ne GRgeN Burct z 4 beit S S Sr ir Rd dic tee bezieht, frühestens einen Monat nah Herausgabe der Mark- Monat nah in Ende der Anmeldu S e S ae af A j : E É nach der Zustellung die Beshwerde an den Oberausshuß für Vor- | \{riftlich beantragen. L anleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf steile oder in den Fällen der SS 9 und 1 ei der AEEE] æXn | Anträge auf Gewährung von us turgórec n Tonnen nur j : 8 27. L ugsrenten. (8 41 Äbs. 2 der Ersten Vererdune zur Dur@führung Der Anbvas M innbebalb iter Aus\({lußfrist von zwei Wochen Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat Staatss{huldenverwaltung eingegangen ist. Die Vermittilungs- innerhalb einer ApGugr von drei af aaten Ut werb Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- zug Geleges Uber die Ablösung bctde Mien van! 8 Sa | ned ustellung des Bescheides bei dem Anlotb er tre sbriftld nah rechtsfrästiger Entscheidung über den Klageanspruh. stelle hat den Tag des Eingangs der Ammeldung bei ihr auf diejer die Frist be „2. August 1926. Die Vorschrif en z E losungsrehten tvifft die Lübeckishe Staatsschuldenverwaltung. Die tember 1925) zu. Die Beschwerde is bei der Bezirksfürsorgestelle | zu stellen. Die Vorsbriften des & 28 Abs. 2 finden entsprechende Die Finanzbehörde wird ermähtigt, in besonderen Fällen aus | zy vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der An- Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen E Entscheidung ist dem Antragsteller s{riftlich mitzuteilen. Wird einzulegen. Érastet der Aus\{huß für Vorzugsrenten die nwendung. _ Der Anleihes{uldner hat den Antrag unverzüglich den Granden der Villigfeit den Untaush von Markankeihen auch dann | meldungsfrist gene Berittic eel A mmeldung durch eine im | die Vorschriften bes § 4 Abs, 3 bis 5 finden E E Î einem durch eine ausländische Vernrittlungsstelle eingereichten Beschwerde für begründet, jo hat er der Beschwerde abzuhelfen, | zuständigen Sprucstelle untez Beifügung seiner Akten vorzulegen. anzuordnen, wenn die in den Absögen 2 und 3 festgeseßten Fristen Auslande belegene Bermittlungêstelle erfolgt, gilt als Tag der wendung. A E Antrage stattgegeben, so ist die Entsheidung in zwei uSferti- andernfalls hat er die Bescht rde dem Oberaus schuß unverzüglich Zuständige Spruthstelle ist die Lübeische Staats\chulden- nicht eingehalten werden. as Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungs- — x Soweit die Gewährung der Auslosungsrecte u Grund a ; gungen an die zuständige Anleihealtbesißîtelle zu senden; diefe hat vorzulegen. Auf die Oberausshüsse finden die Vorschriften des | verwaltung. Die Entscheidung der Sprucebstelle if zu begründen I é stelle zugeht. S R 2 z Schuldbuchforderungen beaniragt wird, kann die Gewährung wen eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten, Die &§ 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Berordnung zur Durchführung des | und dem Antragsteller und dem Anleibesculdner zuzustellen (8 27 Die Aumeldung is unbeschadet der Vorschrift des § 9 dur Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, | Auslosungsrecten noch innerbalb eines Monats nah Zustellung der ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller Geseyes ‘über die Ablöfun öffentlicher Anleihen vom 8 September | Abs. 1 Say, 5) eine Vermittlungsstele an die Lübeckishe Staatz[hulden- | fg gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolat, wenn die Absendung | Entscheidung, daß fi die Altbesiteigenschaft der uldbuchforde- s zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil- E T g 9] : . 1 Saß 9) L verivaltung (Finanzbehörde) zu rihten. Die Anmeldung ftann | der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An- rung aus dem Schuldbuch -oder den Schuldbuchakten nicht ergibt prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen fowie die R S 8 36 Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner stebt die Be- rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer | (§ 27 Abf. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt e : Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberaus schusses für | \chwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von zwei verband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen iverden. ausländischen Postanstalt bescheinigt wird. sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens innerhalk i des § 5 der Zweiten Verordnung des Reich8ministers der Finanzen Vorzugsrenten daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im | Woden nah ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 28 Abs. Z Bermitilungs|stellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich- & 12. der Auss{lußfrist beantragt worden ist. . zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher An- ilt wohnender Reichsangeböriger zu gelten hat, ift der | finden entsprehende Anwendung. E TecliMen Kreditanstalten; die öffentlichen oder E E Die Lübeckishe Staatssculdenverwaltung übermittelt der 8 21. : loihen vom 29. September 1925 (RGBLl. 1 S. 383). L Lübeischen Staatsshuldenverwaltung “(Finanzbehörde) unter Die Beschwerde is schriftli bei der Spruchstelle einzureicen, sicht stehenden sowie die von der obersten PRYIEHHLYOLDE A E, Annahmestelle, im Falle des § 9 der Lübeckischen Staatskasse und Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund A Den Gläubigern von Schuldbucforderungen sind die Ein- Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Antragiteller ist zu | Die Beschwerde kann au auf neue Tatsachen und _neue Beweis gur Vermittlung zugelassenen e e ULLOUO Par Le- 1 ior Mille Lee A 10 Ha Vermittlungsstelle die für die angemeldeten | yoy Jnhaberschuldurkunden is gleichzeitig mit der Anmeldung der N tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts benachrichtigen. j mittel gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für E E ANOTRENEN NOREIE, DIE BERHELgEsMEe E el Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ab- | Markanleihen zum Umtaush durch eine Vermittlungéstelle (§ 5 S wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Die Entscheidung, i ; 97 begründet, jo hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat die den NKevisionsverbänden des Veut}chen eee mat ioe löfunaLanleihe unter Beifüqung von Listen nah den vom Deutschen Abs. 2) oder die Lübeckische Staatskasse (8 9) an die Lübeckische ; daß sich die Altbesißeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem bes Autva uf Seinét Wo der Vorzugsrente ent- ste diese der Beschwerdestelle unbverzüglich vorzulegen. verbandes angehörenden Kreditgenossenshasten, die H EA assen Spaxkassen- und Giroverband herausgebenen Vordrucken. Die Staais\huldenverwaltung zu riGten. Die Vorschrift des § 5 Abt. 4 Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nit ergibt, ist zuzustellen ci , e r S A E E ees bebet Beschwerdestelle ift die Neichs]chuldenverwaltung. : des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen enten Annähmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermitt- | findet Anwendung. i (§ 27 Abs 1 Sah 5). | die Ero A des Aue Ée uliee bes bo E HEs für | [beidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller saften, die Raiffeisenbank A.-G. in Verlin und E, Se lungéstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Jm _ Falle Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten kaz rechts- t , : §28. | : A an die nfsheidung S A E o 7A âa Z r M 1 I E Ferbesäntlbner scriftlib mitzuteilen. oder Hauptgeschäfts]tellen; Vermittlungsstellen im Auslan G L D68 § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinter- gültig nur auf den vom Deutshen Sparkassen- und Giroverband i Dem Autragsteller steht die Beschirerde gegen die Entscheidung, Sorzugsventen nd an die L er ie Getr ahrung von Eine weitere Beschwerde findet nit ftatt. die‘in der Anlage autgelrien Un Sé irie: fr dn die | legungsfasse. herausgegebenen Vordruden gestellt werden. Borsériftei d zus die ein Anirag A - Teil O T e en i Bor alidcie, kes At E A S 49 Die Reichsbank ijt Vermittlungsstelle nur La, L “ Sofern in der Anmeldung die Eintragung des zu gewährenden Fur die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des ab von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist | He Zahlun; gSrent _ De ,„_ nwachden Wird ent\Gieden, daß dem Anleibealäubiaer Ablösunasanleibes [denden Markanleißen si im Depot des Kontors der Teilbetrags der Ablösunasanleihe in das Staatsshuldbuh be- 8 7 Abs. 2, des § 8 Nb, 1, des § 9 Saß 4 und des & 10 ent- schriftlich bei der Lübekischen Staatsschuldenverwaltung ein=- sichergestellt ist, daß das Reit U N Uf Er dessen die L L A Anlei iger “med ves O vauptibank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei antragt wird, hat die Lübeckishe Staatsshuldenverwaltung die iprecend. ° gureihen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Bic E often agr M die Gewähru Ct Ai Schuldverschreibungen der Ablösungsanleibe oder ihre Eintragung RoiGabankanstalt sid... Veauftraate der Anleihe- | Eintragung des Betrags in das Staatsschuldbuch vorzunehmen, Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) Beweismittel geilubt werden s L (Borzuabrente AmMERE (8 37 Abs. 2 in Wérbitduene zitt § 20 Abs. 2 | in das Schuldbuch zu veranlafsen. Für das weitere Verfahren gelten „ Die Vermittlungsstellen sind Veausftragte der 4- io | Auf die Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden fowie die im Saargçebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge H Die Bes@werdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- dee ‘Besepes über die AblRun: öffentlicher Anleihen) îo darf die | die Vorf(riften des § 46. H läubiger, das Land Lüdeck haftet für ihre Handlungen nit; die die Vorschriften des Gesetzes, betreffend das Lübedische Staats- | den vom Reichsminister der Finanzen für ibr Gebiet bestellten gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf | des Gejeßes O Ung 4 o : ANtei n) Æ L S E : | i lungéstellen dürfen von den Anmeldenden Fen hren nicht {chuldbuch, vom 24. November 1909 Anwendung. Von der Ein- Anleihealtbesibstellen (S 4 der Zweiten Verordnung des Meichs- i Goivähruna von Auslosungsrehten beträgt drei Wochen. Die Hahlung der erhöhten Rente ert L aen, nade. er Verzicht 2. Die Gewährung der A uslosungsrechte. en. Die Finanzbehörde ivird ermättigt, in einzelnen Fällen tragung hat die Litbeckishe Staatsshuldenverwaltung im Falle ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ab- - Beschwerde fann au bei einer im «uslande oder in Saargebiet en das Enn erflärt p CugMameihe oder der 8 50 Daftung der Bermittlungsstellen zu bejGränken. ihre Tätig- | des § 9 der Lübeckischen Staatskasse, im Falle des S 10 der Ver- lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 — RGBL[. I | belegenen Anleihealtbesibstelle oder bei einer fonsularischen Ver- | Anspru auf deren Gewährung in Höhe des cenndeirags des Auf die Gewährung der Auslosungsrebte auf Grund von Den VermittlungSstellen stehen Vergütungen für ihre F R mittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Ver- | "l ; i
: s E e E R e - 363 —) zuzuleiten. Diese prüfen die “Angaben und tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden ___| AusSlosungsrechts auf das Land Lübeck übertragen ist. Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vors Teit nah näherer Bestimmung der Finanzbehörd M e e ach | mitilungStelle Kenntnis zu geben. die beigebrahten Beweismittel und sorgen erforderlicenfalls für Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Reichs8- 8 38. schriften der §§ 16 bis 22, § 23 Abjf. 1, Abs. 2 Saß 1 und Abs. 3, Mnngen Und H Dn Ie P di Anteih UUIDNEr zu Sotveit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge- | ¿hre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst shuldenverwaltung. Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn | §8 24 bis 2%, 5 27 Abs. 2 mit der im § 46 bezeihneten Maßgabé nâherer Regelung der Finanzbehörde AE E LSN von der | währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs- einer gutahtlihen Aeußerung der Vermittlunssstelle, im Saar- 8 29. sie bereits in dem auf die Antraostellung folgenden Monat Anwendung. verteilen. Jm Falle des § 10 sind die Vergütungen von de ret gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver- gebiet der Annahmestelle, zurü. Für das weitere Verfahren gilt Wird entschieden, daß einem Anleihegläzubiger ein Auslosungs- | zuerkannt worden wäre. Wird fie in demselben Monat zuerkannt, i t S O es E Oi anpe ioatizg gu, Jahlan. schreibungen der Ablöfunagsanleihe, soweit die „Vorzugsrente ge- | die Vorschrift des Abs. 3. vet zusteht, so hat die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung, vor- | ?n dem sie beantragt worden ift, so läuft sie von dem Beginn „Der Anleibeshuldner Hai die Anträge auf Gewährung von
E A N A [henden Schuldurkunden | währt wird. Die Vorschrift des Abs. 2 Say 3 findet entsprechende S202 E S behaltlih der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung | dieses Monats an. Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift O E f Grund der | Anwendung Der Anirag auf Gewährung von Auslo ungsrechten auf Grund ; einer Vorzugsrente, die Ausreihung eines Auslosungs\heins an - S 39. lien Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben Markantethen die Gévltina von Andlofing ' r Namensschuldurkunden von Namensschuldurkunden und Shuldscheindarlehen ist gleichzeitig den Antragsteller oder die Eintragung des Auslosungsrechts in das Die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung überwacht ob ein | will oder nit; die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Sah 3 findeb ‘eten beantiagt wird," ein na ben LecsGickenet Anleihen ge- und Shuldscheindarlehen. : mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (§ da Ps : Staatsshuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und | Grund „für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie Anwendung. gier ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzué E dis Attzabil. uns dié Sorienx. BuGsltaßen mittelbar an die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung (Finanzbehörde) ; des § 13 Saß 3 Und 4 finden entjpreWende Anivendung. : rest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugs- | stellen (§ 27 Ab}. Sa 9) E L A tetes und. die Beträge, die S E G deS Mecreiiis bei- L H Li tft zu rihten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Die inländishen Vermittlungsstellen haben den Anleihe- | rente für erloschen zu erflären. ; Lehnt es der Anleihes{uldner ab, dem Anirage statizugeben, Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei Auf den Umtausch der in NamenssGuldurkunden r Dr Auslosungsrechten damit begründet wird, daß si der Gläubiger bei gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus3- Jst eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Lübe ische o kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle beans leihen, die bei einer öffentlihen Kasse oder einer Martanleihen und de: SHulbheindarlehen des DELES P der R O des Tilgungsbetrags getilgier Markanleihen seine i losungssceine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Staatsschuldenverwaltung dem Berechtigten einew Auslosungs- Tagen, „Hur das weitere Verfahren gens die Vorschriften des A e E S Beifügung der | M die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des H 4 uld- | Rechte vorbehalten hat (§ 15). / Nummern der Auslosungssheine ersihtlich sind. Die Antrag- | schein aus oder hebt die Sperre seines Auslosungsrehts im, | § 47 Abs. 2 bis 4 und des § 4 e N S U Abe agauleihe: an- | Wendung, Die Anmeldung E unter S Qua ter SBs ; 93. steller haben den Vernrittlungsstellen bei der Aushändigung | Staatsshuldbuh auf, sofern der Borzugsrentengläubiger nicht auf i O D A ne S urkunden unmittelbar an die LUVEGGeE, Staats{chuldenver Wet g Auslosungsrehte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs- | sein Auslosungsrecht verzichtet hat. Wird entschieden, daß einem [nleibegläubiger ein Auslosungs- 1 eine DAGE Gb “ddie -Dintotl Ginastalte Aus der si GrinanzbeHörde) 4: HIOIEN, E da S S bos Ab: soweit sih die Altbesibeigenshaft der Forderungen aus dem Sculd- heine nah Buk#taben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. | 8 40 recht zusteht oder bat der Anleibeschuldner einen Bescheid erteilt, « Cine Pt E S inbeg Race E der be- | Markankeihen zu gewährenden Shuldvershreibungen der t | buch oder den Sbuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen | Die Bezirksfürsorgestellen Haben dem Ersuchen der Ausshüsfe | daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts statts ergibt, daß die anzumel e S lösungsauleihe dem Anmeldenden Ut TEIUgE aus Der Ga Die Lübeckische Staatsshuldenverwaltung hat für jede Schuld- dreißig Jahre lang aufzubewahren, und falls sie ihren Geschäfts- | 1nd dex Oberaus üsse für Borzugsrenten und der Lübeckishen | geben will, so hat der Anleibeshuldner die Ausreichung eines Aus Ne M Ga SaR er mit der Heraus- | die Eintragung Magen Des See S E buchforderung, die sie verwaltet auf Grund des Sculdbus und betrieb vorher aufgeben, an die Lübekische Staatsschulden- | Staatsshuldenvertwaltung in den die Vorzugsrenten betreifenden Dfnugticianes an den Antragsteller oder die Eintragung des Aus E En as Markrnleihe! durch die Hinter- | [Yuldbuh e Ds Hre da E. S der von ihr geführten Shuldbuchakten zu entscheiden, ob die Schuld- verivaltung (Finanzbehörde) abzuliefern. Angelegenheiten zu entsprechen. : lofungsre{ts in das Schuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften aid Sibaarei gr vie Wortitilutagte zuständige Abs. 3 Sat 1 finden entsprechende Anwendung. buchforderung eine Markanleihe alten S au ist oder als solche N S 41 5 § 12 und des § 13 Sah 3 und 4 finden entsprechendz Ans A e us, er Aushändig ng der Ablö\ gs Z L i r M olreGle IEE 3. Die Gewährung der Vorzugsrenten. Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre E und der eiwa zu erteilenden Auslosungsscheine S 14. i ie zu gewähren sind. Die Entscheidung trifft die Lübeckishe Staats- L | Tätigkeit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Lübeck L Die Barablüsuneg vop Murkauletben. L Ran E Auësc{luß- | „__ Schuldbuchforderungen der Markanleihen des Landes Lübeck S O a, die Auslosunesrechte auf Grund von Der Antrag auf - Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der | nach näherer Bestimmung der Finanzbehörde erstattet, — E. f f ind die anzumeldendein Markanleihen dur L N R ¡tnd von Amts wegen in Bu{schulden der Ablösungsanleihe um- Calbe be v Ie Seen A Währen sind, ezirkfürsorgestelle zu stellen in deren Bezirk der AnleHe- | L 49. L e ‘Gemeindeverbände bei: Wilbißigera Le Ee: ANeL oren R Ee P oateufüiten Pee : ck leihen | hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen | Mäubiger wohnt ‘oder si nicht nur vorübergehend aufhält Dies Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an | von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot RIEI Ha BANMUFALIES. BUEUZBSEN. Ler Umtausch der Schuldbuhforderungen von Markanleihen | h t ; stellen. Der Antrag ist unmittelbar gilt cauch dann, ivenn die Wohnung odér der Aufenthalt des | die- Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder | innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Verords
- It S A ir die Markanleihen zu ge- | kann er einen folchen Antra i ] N E R E IE ian ä [ ; s “A o rgefi : | R Ee E E I EIE R S iy sítell MaN i Anm E über die thr ia Gau irie Ablósunagan lebe, Hi das | an die Lübeckishe Staats chuldenverwaltung (Finanzbehörde) zu j Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Lübecks liegt. | der Bürgermeister der Freisfreien Stadt, in dessen oder in deren nung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungs- ritttungsSjtlelte erteilt dem Unmeldenden DCL Í waHYrend DMUIDOUMOrderunt T NgSanteie 0 7 7 5 2
; Für die Antrages ins dia -anrtilifos Ware E 7 R E 24 Lg L: C D LA is sind im Deuts{Gen Reichsanzeiger bekannt zu geben. Die Eins
: S E T At 3 2 2E : E n E L A Fur die Antrage sind die-amtilihen VordruFe 2u verivenden. Bezirk der Antragsteller wohnt, an Stelle des Ausschusses für frist sind im Deutschen ermSangetger Deic Zu geden. Vie Gan
Huldurtunden eine Empfangsbesheinigunag. Sie Staatsshuldbuch. Auf die Eintragung und die eingetragenen richten. 8 24 N j S : 5 E Abe U Len B Deutsche treit maar a N Vor tojungéfrist muß mindestens dret Monate von dieser Bekanntmachung
bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten | Forderungen finden die Vorschriften des Gesetes, betreffend das T Stellung des Antrags auf Gewä t Aus- | rh Sa 9 31. 2 i sorgungêwese . E tg an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die
den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- Qübeckiche Staatëschuldbuch, vom 24. November 1909 Antvendung. S Als 246 der Stellung des 2 ntrags auf ‘währung von 2 S | Der Anleihegaläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner 10rgung? O S L 18 fai H betroffenen Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung ift zuzustellen
Ae ain alias R. ilt. „Sis Versteht vie L H 9 losung8reten gilt der Tag, an dem der Antrag der Lübeckischen : Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsiß fowie die Do, DUständig für die Beschwerden gegen irtscheidungen E 1 Ai 1G E O E 1. BUNRER
t D 1 Sébuldareh He init etnem VEHTRER den Namen | d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund Staatsschuldenverwaltung zugeht, Der Antrag gilt als rethtzeitig / Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung Deutichen eFinanzfommissars für das Vers rgungswesen tim Vor- | (F 2 Abs, 1 S: - veichte S Ul dUrTU L L i 4 VeUlii / - L L Sh L , C L 5 Ó 2 26.46 : : I 5p Î S , E L 2 - É (8 j 0 4 Faro 9 “F ç P Ens S L E Ä n L »y T flunatftets angebenden Stempelaufdruck und entwertet eines Vorbehalts. gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer BVer- i des Antrags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die znobrentenverfahvei ist, sofern E Antragsteller „im preußischen TV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentli=rehiliher A S | nmittlungsstelle oder der Lübeckischen Staatskasse eingereiht ist, Einkünfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu begründen, Teil des Saargebiets wohnt, der O nens ftr Lorzugsrenten Körperschaften.
L - huldurfunde1 ah näherer Bestimmung des Deutschen 15. j Í L H Cl U * n Deer “Sag” 7 ; 5 E: ene und Vidietbantes E i Hat si ein Gläubiger Stilbier Markanleihen bei der An- | und er mnerhalb von e ita S E dgs der Faee weSgalb einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu bleiben haben Ses as Ne “tis s O S 1 / N mittlungsstelle sammelt die bei ibr eingébenden An- | nahme des Tilgungsbetrages seine Rehhte vorbehalten (§ 32 Abs. 1 | frist A esp Nee edu S irna Se ift Die | (} 27 Abs 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Geseves über die Can R ged O „Soweit auf Grund des § 46 des Gesehes über die Ablösung n, in Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- | des Geseßes über die Ablösung öffentlicher M so finden Et C L N N s E S bas Antrags Tei q Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist serner zu erklären, ob und ® Dem Wohnen steht ein niht nur vorübergehender Aufent- | Öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesehes über die Marks Siroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und über- | auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab- S Ln GNe € hat u L f n Vutvac nah Ablauf j gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vor- balt O : anleiben der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihew ndet die Anmeldungen mit den Listen und Scbuldurkunden, denen lösungsanleihe die Len des § 4 I S Ut G Mi Antragsfri Lie E E O E / ie Jab LeR E A von einem Lande bezieht, oder ob er A 43 anderer finden die Bors bat ) der S 46 fin aetar Ee Erucuerungs- und Zinsscheine beizufügen ind, soweit niht | Die Anmeldung ist unmittelbar an die Lübe ije Staatsshulden- ZUtrags{r}t hn N, A E ine olche beantragt hat. E | i der Fos S Mio eno tis Sanrwoht werden, finden die Vorschriften der SS 46 f. sin EE Anwendung. S die Barriéiuna Ves ite ¿d Erneue- | verwaltung (Finanzbehörde) zu richten, und zivar unter Bei- _ Die Lear Ion 5 11 Abs, 1 Saß 4 und Abs. 2 finden n dem Antrag ift anzugeben, welche Auslosungsrechte dem wefivie R Se Vila Be L Sattgabiet “Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendma ung von Ans ‘heine von der Finangbehörde übertragen wird, an die zu- | fügung der Schuldurkunden, sofern diese niht bereits der | entsprechende Anwendung. S 25 Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie gehabt hat, ist eine Reich3mark 5 Francs französischer Währung sprüchen aus den im Saß 1 bezeichneten Markanleihen beginnt e Annaohmestelle. Annahmestellen sind die in dem Litbeckishen Staatsshuldenverwaltung ausgehändigt sind. Fn der L s : Gewät E von Auslosungsrechten darf erworben bat; soweit über sie Auslosung#sheine ausgegeben nd, aleihzuseven. L : [rübeftens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des icgenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweig- Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeit- Einem E O GrtiGeitante Ge les ist deren Nummer zu bezeiluean L E e E E, zu erlassenden Grklärung. _ — 2 R anstalten von Girozentzalen. Zuständig is im Julande die | punkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt ge- nue. stattgegeben wer en, wenn halts Des, M Z us és Koe Hat der Ankleihegläubiger die Geivährung von Auslosungs- 4. Dié Barablösung von Markanleihen. E - Duskandige Sprucstelle im Sanne des F 47 Abs. 3 ist dia Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. | maht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die | Berücksichtigung des gesamten Fnhalts des 2 gS und der reten beantragt und ist über diejen Antrag noch nit entschieden vLübeckishe Staats\{uldenverwaltung.
R Us Raa Sf t Dio eweismitte xeihnen. Auf das wei erfahren fi J Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten E F B reie u i, S T T : Sl j M : E R E R R En Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zu- |} Beweismittel zu bezeihnen. Auf das weitere Verfahren finden | gebrachten Be t | 1911 worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen Den Gläubigern der 9 Lübeischen Staats-Anleihe von Beschwerdestelle im Sinne des & 48 ist die Netchs\buldene Veröffentlicht:
r e E r ; U 7 ; ; i N ; H pati ¿loîsunas - ä i 'zeugun t, daß die Markanleihen; des L s Lübeck er zum U [ch in die Ablösungsanleil - ckaltun
tandige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die | die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrehten ent- | Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, ; i C, s Landes Lübeck er zum Umtausch in die ösungsanleihe an- s R E E i : : R L A verwaktung.
fie für s Verkehr ge Uieluten ausländischen Vermittlungs- | sprechende Antvendung. Ss A i auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark- meldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die bh Gent S Sl but B N Malvh üher dia a
stellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle Wird entschieden, daß dem Gläubiger ONNALIGRNE zu- | anleihen alten Besizes sind oder als solche zu gelten haben, nmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungs- S. a örde erläßt das Angebot F: wird G ächti 4 Bd Lübeck, auf Beschluß des Senats vom 6. Juli 1926 ce fkonk Suftintunita Lebte Kate / i steht, so reiht die Lübeckishe Staatsshuldenverwaltung die zu Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten rechten für ihn beantragt ift. Vrltanzbchorde erlaßt das Angebot. Sie wird ermächtigt, die ubed, Senats a 20.
d deren L u 2 ck L T E, 4 e T S E cheidont / i : i the Bedingun« es Angebots festzuseßen. Das Angebot ist - Der Senat ie zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Shuldurkunden | gewährenden Schuldverit roibungen der Ablösungsanleihe dem | entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und i näheren L edingungen des Angebots Tejlzujeßen. Das Ange Der Senat. Rin r N Uebersenbuits voreinctikón “ette zu fetten sofern Antragsteller unmittelbar, aus oder nimmt die Eintragung des | die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nach- Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (§ 37. im Deutschen Rei SUTEHIeT bekanntzugeben. irn bes igen sind R E meldeten Markanleihen die Gewährung von | Betrages der Ablösungsanleibe in das Staatsshuldbuh vor. Die | zuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung Abj. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ad- Me Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots Ser ebaun Aufent Ea S ied E Vorschriften des § 12 Abs. 2 Saß 2 und Abs. 3 Sab 1 finden des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die lösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger ann nur innerhalb einer Fall unroist pon dret Aalen, dariangt S : x M Ñ ; Die Annohmestelle erteilt der Vermittlungéstelle über die er- | entsprehende Anivendung. O haben, daß eine solche Ergänzung nit zu er- ian p Fall A einer Borzugrente in seinem Antrag S L Abr lie Sinns Ä p ia L E Zrllvaete Ente überdieDurchfü hru A L La LESAHEG M ngss L S i Art N D A c S : 2 5 t L u E i T j 7 C & e e “U l. 4 l a A]. D K [i T Il 114 - : e: / f E E SAD C A “Die Gewährung dex Auslosungsre@te. § 26. ¿ci s rechte auszusprechen und sih gur Uebertrag, von A2 B ¡f eten R L E Auf Grund der beiis Verordnung zur Durchführung A. L S C i O L Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (§ 178 anleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Auslofungsrechte auf das #ineten Zahlstellen. / des Gescyes über die Abls R I Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmel- Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus- Abj. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, Land Lübeck zu vervfliGten Ü & 45, S ejeßes Uber die osung öffentlicher Anleihen vom dungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- | losungsrehten ‘auf Grund von Marlanleihen des Landes Lübeck | sofern dec Antrag von einem anderen Antragsberetigten 12 Queis L Anleibegläubiger Ablösungsauleibe und Au3- Die Finanzbehörde wird ermächtigt, Ameihegläubigern, die | 2. Juli 1926 — RGBL. I Seite 343 — verordnet der Senat; Uh ETUERETKHZNQEREN I A die Vbenli@e Saal» |_¿f beretigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die | (8 16) gestellt wird, des Antragstellers hat auf Befragen den über losunosrehte für jeine Markanleihen noch nit erhalten hat, hat Markanleihen alten Besißes des Landes Lübeck 1m Gesamtgoldwerte (Bremen,) s{uldenverwaltung (Finanzbehörde) Die Anmeldungen sind in Auslosungsrehte beantragt werden, ein dinglihes Recht hat oder die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er für. den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm von weniger als 1000 Mark Haben, eine Barzahlung nah Maßgabe i V Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die diese zu verwalten besugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von zustehenden Auslosungsrehte, soweit sie die Vorzuasrente be- der Grundsäße des è 47 Abs. 2 und 3 des Les über 2 Abs I Allgemeine Borschriften. Ben A g r N E E D E die hint ausländischen Zwangsverwalier deutschen Vermögens. Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nah bestem gründen, zu verzihten und einen Anspruch auf Gewährung von löfung öffentlicher Anleihen anzubielen. 0E Oer E A as S 1. M HaLe des 9 6 Mj, 2 rust die | Name ]telte Gie diner: § 17. Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 AblösungZanleihe auf das Land Lübeck zu übertragen. i Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. 6 „Ansprüche auf Grund des Geseßes über die Ablösung öffent Legten Anleibestücke von der Hinterlegungsfkasse ab rp ad Jn dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen | Abj. 1 Sab 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 der 33 TITI, Die Ablösung der Markauleihen der lübeæckishen Gemeinden liher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen den bremischen fücung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutau}chenden sih ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus- Reich8abgabenordnung finden entsprechende Antvendung. z e
enden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- b) Der Umtausch de
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Annahmejtelle und mit der Aushändigung der Ablösungs- e) Der Umtausch der Shuldbuchforderungen. ju gelten hat, und ob und in welher Hö
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y L S 39. ; Staat, gegen bremishe Gemeinden, Gemzeindeverbände oter Anleihestücke bezeichnet find, des Hinterlegungssheins und der \ he n, Markanleihen alten Besives sind ie über den Antrag entscheidenden Stellen fönnen verlangen, Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antrag- und Gemeindeverbäude. E onstige öffentlih-rehtlihe Körperschaften nar in den Verfahren Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der dee Mie Folie E Der Sai. as zu Ie daß pri Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der S, Et die Person und die Einkommenverhältnisse des An- l. Der Umtausch der Markanleihen in die S ¿emacht Verden, Lie in Uer Bewets oder durch Lilies Markanleihen dur die Hinterlegungskasse und mit der Aus- stätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und | Angaben an Eides Statt versihert. Sie önnen ferner die Amts- e )egiaubigers nah. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung Ablösungsanleihen. zur Durchführung dieses Gesezes zu erlassende Vorschriften geregelt händigung der neuen Stüde an die Hinterlegungskasse Q | Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit | gerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen, 2G Fe dem AULsR Ffir nten L, 1 e Ersten : 8 46. werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. verstanden M E, DMI cle tate E iten s dieser Angaben an Eides Statt zu versichern. in diesem Falle finden die Vorschriften der S Bozenu dfe A E Ger eung + s: Aner dte m Auf den Umtaush der Markanleihen der Gemeinden und Ge- 8 2. pee vébst Zius- nd Ecueterudeine, Q 8 18. über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme S E au E E 1E — R a E TuRA die Vorschriften der §8 4—11, § 12 Abs. 1 Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anlèiheshu!duers E 2 de Maat, Die “Erklärung ves Antragstellers Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an- | von Eiden entsprechende Anwendung, s Auskunftspersonen 98 , U und 2, 13, & 14 Abs. 1, Abs. 2 Sah 1, §15 Anwéndung, Deb, 1 4 é REORGE baren R E Vie Ante ens ey L Ei rítänd is mit des Aushändigung der Anleihestücke | gemeldeten Markanleihen Altbesißanleihen sind. Der Beweis kann | gelten als Zeugen im Sinne des Se au pt. diejeni Der Aus\chuß für Vorzugasrenten enticheidet darüber, ob der unbeschadet der Vorschriften des § 3, Saß 2, des 5 4 Abs. : 3, Lee N iht, gleihmäßig auszustatten. Den 1 E Eri glafse: Für das weitere Verfahren | auf jede Weise geführt werden; nah Möglichkeit sollen Urkunden, Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf erclangen diejenigen Aiulcibentäubiger nas deu L. 9 i ‘Verbi bia nie: ba des § 5 Abf. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 Saß 1 mit der Maß- Gläubigern von Markanleihen alten Besives ist neben der Abh- pi 48 bei e E L E Os N insbesondere von Banken, Sparkassen Gencsscnschaften oder Be- Urkunden und Srifistücke einschließli der einschlägigen Stellen L 18° 19 deg Geseses über die Ablösu - öffentlicher Ari ibe le abe, daß an die Stelle des Landes Lübeck, des Senats bezw. der lösungsanleihe ein Auslosungsreht zu währen, auf Grund dessen geiten die Vorschriften des ? L hörden ausgestellte Nummernverze: Guile: * u8 eweiömittel ber: seiner er de Beri „idulegen, A N Britt: ines H Inland taa ula amor Prt Reich2angehöriger Un Finangbebörde und der Anleibesbuldnees ei Muldenverwaltung us ie au E R der „blöfungóauleibe na ria bdabe der 88 34 Die Anutelburigon Son oes, r Ausï{lußtri wendet werden. Die Beweismittel, aus denen ih die itigkei vejzttmm; L: ALOE 4 M R R E ton bie es “PE 2 / ' *erwaltungsorgan des Anleiheshuldners an e” elle T7 U 3 des Geseges über die Ablösung öffentlicher nleihen teil- 4 Meiitend me Ug N Ea ger Ui oe Bde der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind arrer L pee A n Æ pr r Mr ragt ev e Ge ps Dea Geleit T vie MbIS EN Läbeclishen o talalie hie. Nasen des Sheitelctuldüers N i die Bf leib b diu! ues M Ae Det l OOTKMTITIC S F 9, 9 0A : Y S x: ; öglih beizufügen. e SD zu ( 4 L } / E ie e A s : T R t le Stelle des Staatss{uldbuch Ou ldbuUdO des nleibe- eber die ojungsanleihen und die Auslosun sreWte wer Slaatslasse tnmittelbar eingereicht werden. Dix Bovserisen des in dem Antrag anzuführen und n soweit mögli zufüge funftSpersonen und, soweit der d E cinem quberaa Anivags- öffentlicer Anleißen vom 8 S 1925 finden Anwendung. \{uldners tritt bi Stuldurkunden ausgestellt; lie können ms ie S Be D A us C De M j M ls t S Arwatis A i ercchtigten geste ird, der è die Vo! U ; 5. j | i Ne timmung des Anleiheschuldners in ein Schuldbuch - eingetragen Lelceiniguna, ausen. Axt Los weitere Verfahren finten e | b Vetta fi fene Vefna ete Let ot | Ber De Get V Ei ees fang di Vorlegung ie die Busellung gelten die Voridriiten ber gese uin r, Mtbesusdner für angemesdete Markanfeihea A- | werden Di Leibe E dee” Ub hie u einqetragen Va Lifte de & 8 sinngemäß Anwend : es trieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern münd- | kunft über die Vorgänge verweigern könnten. Für die Zustellung gelten -die Vorschriften der Zivilprozeß- lösungsanleihen nit cewáhren, so hat er dem Antra steller hier- | losungsrechte sind unabhängig von einander veräußerlih, soweit orschriften des ( gem L ung. lie und sriftlid ufte und Beltboini gungen chabéL Tatsachèn ordung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorshristen über einen \{riftlihen Bescheid zu erteilen. Der eid ist zu | nicht der Auleiheshuldner etwas auderes bestimm.
S 10, e Auskünft E L: 2 x i Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Lübeckischen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von | (Forisezung in der Sechsten Beilage.) U
Staatsshuldenverwaltung oder an einen diesem nahegelegenen | Auslosung&echten erheblih sind, sofern ihm eine solhe Erteilung