1926 / 158 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

dem anliegenden Verzeihnis aufgeführten Girozentralen Zweiganstalten vou Girozentralen. Zuständig ist im Fnlande die Annaÿmestelle, die dzr D niens am nächsten gelegen ift. Für die im Auslande gelegenen

¡rändige Anaahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich r den Verkehr mit cinzelnen ausländischen Vermittlungsstellen r Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die Tilgung des Teils taush gegen Martanleihen Ziehung von Auslo Auslosungs

einer Ablösungsanleibe, der im Um- alten Besißes ausgegeben wird, wird chten und durch deren Einlösung a reht einlöst, hat in Höhe seines age der Ablösungsanleihe abzuliefern.

ner nur einen Gläubiger, ungsanleihe verlangen fann, so er Auslosung in der Weise, ahre der Betrag ge den Vorschriften des über die Ablös

Nennbetrags Teilbetr

Hat ein Schuld der eine Tilgung folgt die Tilgung daß an den Gläubiger in zahlt wird, den der Schuldner gemäß F 34 Abs. 1 oder der §8 42, 43 des Gesetzes Anleihen in dem betreffenden Fahre vlösungsanleihe zu ver=- eiligten Gläubiger kann tsprehender Weise durh-

sungsanleihe, der nicht im ißes ausgegeben wird, sverpflihtun

seiner Ablö anstatt dur

ung öffentlicher für die Tilgung und Verzins ausgaben hat. Mit Zustimmung der bet die Tilgung auch in anderen Fällen in en geführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablö Umtausch gegen Markanleihen alten B zum Erlöschen der Reparation e Verzinsung des in Sat 1 ungsanleihe findet nah den gelten

ung seiner Abls

en nit ge- neten Teils den Vorschriften

erden. Ein einer Ablös nicht statt.

S hren oder Auslagen rdnung geregelten Verf Deutshen Sparkassen- und Herstellung und Vers

: Anleihegläubigern in dem durch diese Vero

ind die ihm dur und sonstigen M elung der Fin chuldnern zu er

TI, Die Ablösung der Markanlecihen des Landes Bremen.

der Markanleihen des Landes remishe Ablösungsanleihe.

Der Umtausch dex Jnhabershuldurkunden.

iroverband endung von Drucksachen Kosten nah näherer Re-

aterialien erwahsenden des Senats von den Anleihe-

anzkommission

7. Der Umtau Bremen in

der in Inhaberschuldurkunden Staates in die Bremische innerhalb einer Ausschluß-

8 4. Der Anspruch auf den Umtausch verbrieften Markanleihen des bremischen gsanleihe ist durch Anmeldung tend zu machen. Aus\chlußfrist für die Anmeldung von beträgt drei Monate. Dauer und Beginn Markanleihen neuen des Senats festgeseßt. Ablösung öffentliher Anl

Markanleihen alten Sie beginnt am 2. August 1926. der Auss{lußfrist für die Anmel ßes werden von der Finanzkommission S 52 Abs. 2 des Gesetzes

e Vorschriften des ; eihen finden entsprehende An-

shlagnahme einer alliierten Ausschlußfrist nachdem die Anleihen den Gläubigern aus-

Werden Markanleihen, die der Be unterliegen, frühestens 2 Monate, gehändigt worden sind. Wird ein Anspruch auf kündigten Markanleihen der verbände, der darau Bank zur Einlösun der Bank befinden, die Ablösung ö für den Umtau

freigegeben,

Herausgabe von ausgelosten oder ge- Länder, Gemeinden und Gemeinde- f gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer g eingereicht sind und daß sie sih noch im Besitze geltend gemaht 32 Abs. 3 des Gesetzes über fentliher Anleihen), so endet die Aus\ch{lußfrist Jen, auf die sich der Anspruh nah Herausgabe der Mark- , falls eine Klage auf Her- st, frühestens einen Monat n Klageanspruch. wird ermächtigt, in be- gkeit den Umtausch von nn anzuordnen, wenn die in den Absäßen und 3 festgeseßten Fristen niht eingehalten werden.

ch der Markanleil einen Monat anleihen an die Anleihegläubi ausgabe der Markanleihen erhoben i nach rechtskräftiger Entsheidung über de

Die Finanzkommission des Senats onderen Fällen aus Gründen der Billi Markanleihen auch da

zermittlungsstelle Die Anmeldung kann rehts- den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden. Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich- rehtlihen Kreditanstalten, die öffen

Die Anmeldung is durch eine 21 fasse Bremen zu rit

taatshauptkasse Bremen zu richten. gültig nur anf

tlihen oder unter Staat3auf- sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handel eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, Revisionsverbänden des Deutshen Genossenshaftêverbandes an- gehörenden Kreditgenossenshaften, die Zentralkassen des Reichs- ) chen landwirtshaftliGßen Genossenschaften, die Zweigstellen oder Haupt- ermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die an- zumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Rei ptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer chsbanfanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen das Land Bremen haftet für

sicht stehenden

verbandes der deut aifi bank A.-G. in Berlin und ihre ge[chaftsstellen ;

sind Beauftragte der Anlkeihegläubiger, ihre Handlungen nicht; die Vermitt- sstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Die Finanzkommission des Senats wi Fällen die Haftung der V ellen stehen

rd ermächtigt, in einzelnen ermittlungsstellen zu beschränken.

ercütungen für ihre Tätigkeit ¿Finanzkommission des Senats zu. Die

nach näherer Bestimmung der en und nah

nagen sind bon den Annahmestellen 7) zu zahle! 1 Finanzkommission des Senats auf die Anleibe-

näherer Negelung der Senc d Falle des § 9 sind die Vergütungen von

s{uldner zu verteilen, der Staatshauptkasse zu zahlen.

Der Anmeldung sind die umzutaushenden Sculdurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ae- ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Sc{uldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei-

Markanleiben, die bei einer öffentlihen Kasse oder einer Reichs- bahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Ablösungsanleihe eigefügt sind

eifügung der Schuld- angemeldet werden, wenn der Anmeldung 1. eine Bescheinigung der Hinterleaungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be- scheinigenden Stelle hinterlegt sind, eine Erklärung des Anmeldenden, daß erx mit hinterlegten Markanleihen die Vermittlungsstelle zuständige

legungsfasse an die für tändig ng der Ablösungs-

Annahmestelle und mit der Aushändiau

)e und der etiva zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanle

urteil für kraftlos erklärt worden (d

Stelle der Shuldurkunden das Auss{lußurt

ihen durch ein Ausshluß- Z--P.-O.), so ist an eil beizufügen.

dem Anmeldenden über die ihr

Vermittlungsstelle erteilt t sbescheinigung.

übergebenen Schuldurkunden prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stüte mit den Angaben der /

verzeihnis, soweit ein solhes beizufügen ist. Sie versieht die ein- reichten Schuldurkunden mit einem deutlihen, den Namen der ermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die herer Bestimmung des Deutschen Spar-

eine Empfang

Anmeldung

Swhuldurkunden nah kassen- und Giroverbandes

Die Vermittlungs meldungen, stellt # und Giroverband ndet die Anmel enen die Erneuerungs- und Zinsschein niht der Vermittlungsstelle die Vernich neuerungssheine von der Finanzkommissi wird, an die zuständige Annahmestelle.

stelle sammelt die bei ihr eingehenden An- schen Sparka!

ie in Listen nah den vom Deut : ammen und ü

herausgegebenen Vordrudcken zus dungen mit den Listen und den Schuldurkunden e beizufügen sind, soweit tung der Zins- und Er- on des Senats übertragen Annahmestellen sind die in

-

ermittlungsstellen ist die zu-

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden

sind bei der Uebersendung von einander getrennt zu halten, sofera auf Grund der angemeldeten Markanletihen die Geivährung von AuN u naeemten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungs\telle über die er-

haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

§ 8. Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmesl-

dungen mit denen zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- und Erneuerungssheinen unmittelbar an die Staatshauptftasse Bremen. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind, Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des § 6 Abs, 2 ruft die Annahmestelle die hinter-

legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- gung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden nleihestücke bezeihnet sind, des Hinterlegungssheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungsfasse und mit der Aus- händigung der neuen Stückte an die Hinterlegungstasse ein- verstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegunasschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter- legten Anleibhestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleibestücke bleibt bei der Hinterlegungsfasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs 1.

& 9. Sofern sich eine Vermittlungsstelle im Bremischen Staats-

gebiet befindet, kann sie, abweihend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Staatshauptkasse Bremen übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Sab 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

8 10 Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung

der Staatshaupikasse Bremen zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldangsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht ist und sie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahme- stelle oder im Falle des § 9 bei der Staatshauptkasse Bremen ein- gegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nah Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungs- stelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäishen Auslande,

so gilt die Anmeldung als rehtzeitig erfolat, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An- meldungasfrist von einer deutshen amtlihen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt besheinigt wird.

8 11. Die Staatëhauptkasse Bremen übermittelt der Annahmestelle,

im Falle des § 9 der Vermittlungsstelle die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldvershreibungen der Ab- lösunasanleihe unter Beifügung von Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vor- drucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldvershreibungen an

Vermittlungsstelle zur Auëhändigung an den Anmeldenden.

«m Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegunoskasse.

Sofern in der Anmeldung die Eintragung des zu gewährenden

Teilbeirages der Ablösungsanleihe in das Staat s\schuldbuch beantragt wird, hat die Staatshauptkasse die Eintragung des Betrags in das Staatsshuldbuch vorzunehmen. Auf die Ein- tragung und die eingetragenen Forderunaen finden die Vor- schriften des Staatsschuldbuchgesebes vom 14. Februar 1911 (Br. Ges.-Bl. S. 43) Anwendung. Von der Eintragung hat die Staatshauptkasse im Falle des 8 9 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Vermittlungsstelle Kenntnis zu geben.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge-

währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosunas-

gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld-

verschreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente gewährt wird. Die Vorschrift des Abs. 2 Say 3 findet ent- sprechende Anwendung.

b) Der Umtausch der Namenssch{uldurkun den und Shuldscheindarlehen.

S492. / Auf den Umtausch der in Namen#schuldurkunden verbrieften

Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Bremen in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 8 4 An- wendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld- urkunden unmittelbar an die Staatshauptkasse Bremen zu rihten. Diese reiht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des trages der Ablösunasanleihe in das Staatsshuldbuh vor. Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 Saz 2 und Abs. 3 Saz 1 finden ent- sprechende Anwendung. :

c) Der Umtausch der Shuldbuchforderungen.

& 13. Schuldbuchforderungen der Markanleihen des bremischen

Staates sind von Amts wegen in Buchshulden der Ablösungs- anleihe umzutausen.

Der Umtaush der Schuldbuchforderungen von Markanleihen

erfolgt durch die Eintragung der für die Markanleihen zu ge- vährenden Schuldbuchforderungen der Ablösungsanleihe in das Staatschuldbuch. Auf die Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden die Vorschriften des Staatsshuldbuchgeseßes vom 14. Februar 1911 Anwendung.

d) Der Umtausch von Markan

leihen auf Grund eines Vorbehalts. S 14. Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An-

nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab-

gsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung.

Die Anmeldung ist unmittelbar an die Staatshauptkasse Bremen zu rihten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese niht bereits der Staatshauptkasse ausgehändigt sind. Fn der Anmeldung ist anzugeben, in welher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welhen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Veweis- mittel zu bezeihnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vor- riften über die Gewährung von AuslosungS8rehten entsprechende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe

zusteht, so reiht die Staatshauptkasse die zu gewährenden Schuld-

verschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittel-

bar aus oder nimmt die Eintragung des Betrags der Ablösungs-

anleihe in das Staatsshuldbuch vor. Die Vorschriften des § 11

ei Ms Say 2 und Abs. 3 Say 1 finden entsprehende An- ng.

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2. Die Gewährung der Ausklofungsrechte. S 15.

__ Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Aus- losungsrehten auf Grund von Markanleihen des bremishen Staates ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrehte beantragt werden, ein dinglidæs Recht hat oder dieje zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die -«auslandishen Zwangsverwalter deutshen Vermögens.

S 16. Jn dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen fih ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus losungsrechte beantragt werden, Markanleiben alten Besißes sind oder als solhe zu gelten haben, Der Antragsteller hat zu bes stätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sih bereit zu erklären, die Richtig- keit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

S147.

Der Antragsteller hat die Betwweislast dafür, daß die ans- gemeldeten Markanleihen Altbesißanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nah Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Svarkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sih die Richtig- keit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen. éa

1

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An- kauf und Verkauf für fremde Rehnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflihtet, den Antragstellern auf Er- fordern mündlihe und schriftliche Ausünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erhebkich sind, sofern ihm eine solhe Erteilung auf Grund der Geshäftsbücher oder Ge- shäftspapiere möglih ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlihen Arbeiten zugemutet werden fann. 4

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nit zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäft&Bücher erteilt werden kann. y 610

19.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Auës{lußfrist von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt am 2. August 1926. Die Vorschriften des §& 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprehende An- wendung,

Soweit die Gewährung der Auslosungsrehte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrehten noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung, daß si die Altbesizeigenschaft der Schuldbuh- forderung aus dem Shuldbuch oder den Schuldbuchakten nit ergibt 26 Abs. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden, sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens innerhalb der Aus\{hlußfrist beantragt worden ist.

8 20.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Fnhabershuldurkunden ist gleihzeitig mit der An- meldung der Markanleihen zum Umtaush durch eine Vermitt- lungsstelle 5 Abz. 2) an die Staatshauptkasse Bremen zu rihten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Antvendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herauêëgegebenen Vordrucken gestellt werden. :

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die An- träge den vom Reich2minister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesißstellen (8 4 der zweiten Verordnung des Reich3ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesebes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBVI. 1 S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrahten Beweismittel und sorgen erforderlichenfa!ls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweis urkunden nebst einer gutahtlichen Aeußerung der Vermittlungs- stelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurü. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

S Sl.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 12) unmittelbar an die Staatshauptkasse Bremen zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Aus- lofungsrechten damit begründet wird, daß sih der Gläubiger beè der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat 14).

Auslosungsrehte auf Grund von Schuldbuchforderungen find, soweit sich die Altbesiteigenshaft der Forderungen aus dent ONEO oder den Schuldbuchakten ergibt, von Ämts wegen zu gewähren.

Die Staatshauptkasse Bremen hat für jede Schuldbuchs- forderung, die sie verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der von ihr geführten Schuldbuchakten zu entscheiden, ob die Schulds buhforderung eine Markanleihe alten Besitzes ist oder als solche u gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslosungsrehte für e zu gewähren sind. Die Entscheidung trifft die Direktion der Staatshauptkasse Bremen.

Soweit Anleihealtbesißern die Auslosunasrehte auf Grund von Schuldbuchforderungen niht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag dzs: Der Antrag i} unmittelbar an die Staatshauptkasse Bremen zu richten.

8 23.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Staats- hauptkasse Bremen zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig aestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungs- stelle eingereiht ist und er innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des S 9 bei der Staatshauptkasse Bremen eingegangen ist. Die Ver- mittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diejem zu vermerken, sofern sie den Antrag nah Ablauf der Antraasfrist weiterreiht. : :

Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Say 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

& 24,

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrehten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der bei- gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr befannten Um- slände die Uebcrzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrehte beantragt werden, Mark- anleihen alten Besißes sind oder als solche zu gelten haben

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrehten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nah- En, Sie follen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung

s Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die

Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er- warten ift. |

E I ili ih iaEns A E P E E

F n, mit Ausnahue der nahen Angehörigen 178 abi L der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und,

sofern der Antrag von einem anderen Antragêberechtigten 16)

wird, des Antragitellers, hat auf Befragen den über die E entsheidenden Stellen über Tatjahen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Veigninng sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nah bejtem Wissen E Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs, 1 Sab und 4 Abj. 2 und 3 E der 2, Es 183 der Reichsabgaben- ordnu inden entsprechende Anwendung. e

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen,

: ine Auskunftsperson die Wahrheit der daß cin Antragsteller oder eine Ft SP( Ele Wuats Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Am a

richte um eidlihe Vernehmung von Auskunstspersonen ersuchen; S diesem Falle finden die Vorschriften der E T erimEns über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten-als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs. E

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einichließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sih auf bestimmt gu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts- räumen die Einsicht in die Urkunden, S@riftstücke und Geschäfts- bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftsper}onen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberehtigten

stellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Vawährzkg der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Voraänge verweigern könnten. 8 26. i

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- lojungsrechten trifft die Direktion der Staatshauptkasse Bremen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller {hriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle ein- gereihten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesißstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antrag- steller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des §5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Geseres über die Ablösung öffent- liber Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. 1 S. 383).

Den Gläubigern von Schuldbuhforderungen sind die Ein- tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts wegen gewährten Auslosungsrehte mitzuteilen Die Entscheidung, daß sih die Altbesizeigenshaft ciner Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuh oder den Schuldbuchakten nit ergibt, ist zuzustellen (Abs. 1 Sat 5).

S 27.

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent- scheidung, dur die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nah Zustellung zu. Die Beschwerde ist s{riftlich bei der Finanzkommission des Senats einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis- mittel gestüßt werden.

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewäh- rung von Auslosungsrehten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesißstelle oder bei einer konsularishen Vertretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.

__ Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Finanztkommission des Senats.

: § 28.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus- losungsrecht zusteht, so hat die Staatshauptkasse Bremen, vor- behaltlih der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreihung eines Auslosungas\cheins an den Antragjteller oder die Eintragung des Auslosungsrechts ih das Staatssbuldbuh zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des § 12 Sas 3 und 4 finden entsprecene Anávendung.

Die inländishen Vermittlungsstellen haben den Anleihe- gläudvigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus- losungssheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen unnd Nummern der Auslosungëscheine ersihtlich sind. Die Antrag- steller haben den Vermittlunasstellen bei der Aushändigung Empfangsbesceinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs- seine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigaungen haben die Vermittlungsstellen 30 Zahre lang aufzubewahren und, falls sie thren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Staatshauptkasse Bremen abzuliefern,

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

8 29.

„Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe- gläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auh dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihegläubiaers im Deutschen Reihe außerhalb Bremens liegt. Für die Anträge sind die amtlihen Vordruckte zu verwenden.

8 30. __ Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsiß sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben, Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu bleiben haben (S 37 Abs. 2 in Verbindung mit 8 19 Abs. 2 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es is ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Hohe der Anleihe- gläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob er eine solhe beantragt hat.

n dem Antraq is anzugeben, welche Auslosungasrehte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welhe Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosunas\cheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeihnen. B

Hat der Anleihegläubigaer die Gewährung von Auslosungs- rechten beantragt und is über diesen Antrag noch nit ent- schieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Mark- anleiben des Landes Bremen er zum Umtausch in die Ablösungs- anleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungs- stelle die Anmelduna vorgenommen und die Gewährung von Aus- losungsrehten für ihn beantragt ist.

8 31.

Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (8 37 Abj. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gefebes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe- gläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in jeinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosunasrehte auszusprehen und sih zur Uebertragung von Ablösungsanleihen in Höhe des Nennbetrags seiner Auslotungs- rechte auf das Land Bremen zu verpflichten.

__ Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe. und Aus- losunasrehte für seine Markanleihen noh nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm ustehenden Auslosungsrehte, soweit ste die Vorzugsrente earünden, zu verzihten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Bremen zu übertragen,

8 32. _ Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihe- läubigers nach, Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung egt sie dem Aus\chuß r Vorzugsrenten (§8 4t Abs, 1 der Ersten Verordnung zur Dur führung des Geseßes über die Ablösung

erteilen. Der Bescheid ist 5). Der Antrags r die Anmeldung

hierüber einen schriftlihen Bescheid zu begründen und zuzüstellen 26 Abs. teller kann die Entscheidung der rifilih beantragen.

Der Antrag Wochen nah Zustellung des Bes hriftlih zu stellen. Die Vorschriften de prechende Anwendung. Der Anle üglih der zuständigen Spruchstetle unter Beif ten vorzulegen. ge Spruchstelle ist für die Anleihen der Gemeinde n und Vegesack derx Senats städte, für die Anleihen des Kreises un err. Die Entscheidung der Spruch] ntragsteller und dem Anleiheshuldner Abs. 1 Sat 5).

8 46. Dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner steht die gen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von ch ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 27 entsprehende Anwendung. i : chwerde ist sriftlich bei der Spruhstelle einzureichen, rde kann auch auf neue Tatsa

ntliher Anleihen vom 8. September 1925 RGBl. 1 335 —) vor.

S 83. Der Ausihuß für Vorzugsrentien entscheidet darüber, ob der dem § ö¿ Ubj. 2 in Vervindung mit den die aublojung ojjentliazer Unleihen hnender deuijwer neigsangeyoriger n des §Ÿ 41 W959}. 3 und 4 der Curjren ng zur Durcz¡uhrung des Gejeges über die er Anleihen vom 8. cheptember 1925 finden Un

Spruchstelle ü

einer Aus\hlußfrist von zwei bei dem Anleiheshuldner s § 27 Abs. 2 finden ent- den Antrag ügung seiner

erhegiauoiger nah ÎF 15, 19 des ais bedurftiger, im zznlano wo u gelten har. Die Vorjczrifte

Gejeges über iheshuldner hat

fommissar für die Hafens meinden der gründen und zuzustellen 26

ist dem Antragsteller zuzustellen. risten der ¿251viiprozeßgoronung gen jowie die Vorjwzrijien des 2 bis 4 der Keih-avgavenoronung. Gegen dieje Enc- oen nach r Worzugs-

S 34

„_ Eine ablehnende Entscheidung | Für die Zujieüung geiten die Vorj uver ZUpuellungen von Um1s x

d der Lan telle ist zu

S 70 ubj. 1cherdung steht dem Uuniragjtelier innerhaib von 2 wW der Zujrellung die Bejczwerde an den Y-verausichuz fu riten Verordnung zur Burchzugrung 0€s g vssentiier Unileihen vom 8. Ceptemoer der Bezirksfurjorgezieue eins Vorzugsrenten die Vvesczwerde hirerde abzuyeifen, anoernçalis Usshuß unverzuglich vorzulegen, e Vor\chriften des § 41 Uvj. 83 g ¿ur Durc)fuhrung des Gejeges uber Unleihen vom 8, September

renten 41 vi. 2 der E Gejeyes uber die üblvju1 1925) zu. Die Bejchwve guiegen. Erachtet der Uusschuß fur Jux vegrundet, so hat er der ves hat er die Bejwerde dem Obera Uuf die Overausichusse finden di Und 4 der Ersten Verordnun Ablösung öfsentlicher Unitvendung.

Die Entscheidung des Ausschuss Vorzugsrenten, daß der

2 Wochen na Abs. 2 finden

Die Beschwe mittel gestüßt werden. r begründet, t sie diese de Beschwerdestelle ist d Entscheidung der Beschwerdes Anleiheshuldner s{hriftlich mitzuteilen. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

hen und neue Beweis- Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls stelle unverzüglih vorzulegen.

zrommijssion des Senats. Die Antragsteller und dem

r Beschwerde

telle ist dem

es oder Oberausschusses für Anlerhegiaubiger als bvedursriger, im vJnlano wohynender Reihsangegoriger zu gelten hat, ist der Beifügung des Antrags mit- benachrichtigen.

S Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe o hat der Anleiheshuldner die Ausreihung von gen der Ablösungsanleihe zu veranlassen.

Verfahren gelten die Vorschriften des § 44. 2. Die Gewährung der Auslosungsrech{te.

Staatshauptrajje Bremen

guteilen. Ver Umragzteller ist zu zu gewähren ist, \

Schuldverschreibun

Ueber den Antrag auf Gewahrung der Vorzugsrente ent- | das weitere

|heidet die Staatsgauptfasje Bremen, Sie ist hierbei an die Ent- izeidung des UUs1{ujjes oder des Oberaus renten und an die Ent

¡chusses sür Vorzugs- jcheidung über die Gewahrung von Uus- ten für den Uünleigegiäubiger gebunden.

orzugsrente dar] erst beginnen, nachdem Grund dessen die joll, von der Teilnahme an der Gewährung einer eryöhten erbindung mit § 20 niliher Unlei ginnen, nachdem der und Ublösungsanleihe in Hohe des Nenn-

8 48. ewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Mark- | finden die Vor- 2 Saß 1 und Abs. 3, 44 bezeihneten Maßgabe

Auf die G

anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbä schriften der §8 15 bis 21, 8 22 Abs. 1, Abs. SS 23 bis 2%, § 26 Abs. 2 mit der im S

Anwendu ng.

lojungsrech

Vie Yahlung der V sichergesteut ist, daß das uuslojungsrecht, auf Vorzugsrente gewahrt werden Ziehung ausge¡chczlojzen ist. Vorzugsrente beantragt 837 Abi. des Gejeyes uver die Ablojung offe darf die Zahlung der erhöhten Rente erst be Verzicht auf das Auslojungsrecht erklärt oder der Anspruch auf deren Gewährung betrags des Auslojungsrechts auf das Land Bremen übertragen ist.

auf Gewährung von Aus- 1 Antragsteller einen schriftlichen zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will odev ft des & 26 Abs. 1 Say 3 findet Anwendung. Der d ist zu begründen und zuzustellen 26 Abs. 1

Der Anleibes{uldner hat die Anträge losungsrehten zu prüfen und dem Bescheid darüber nicht; die Vorschri ablehnende Beschei

Lehnt es der Anleiheshuldner ab, dem kann der Antragsteller die Entscheidung der ür das weitere Verfahren gel is 4 und des § 46 entsprecend.

Antrage stattzugeben, \o Spruchstelle beantragen.

zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn Q 8 45 Abj. 2

e Untragzitellung folgenden Monat zu- Wird le tin demjelben Monat zuerkannt, worden ist, so läuft sie von dem Beginn

sie bereits in dem auf die Unt ten die Vorschriften des ertannt worden wäre, in dem jie beantragt diejes Monats an. leihegläubiger ein Auslosungsrecht dner einen Bescheid erteilt, daß er

s Auslosungsrechtet

Wird entschieden, daß einem An usteht, oder hat der Anleihes{chul em Antrage auf Gewährung eine so hat der Anleibesbuldner die Ausreicbu an den Antragsteller zu veranlassen. Di y 3 und 4 finden entspre

on Markanleiben.

stattgeben will, ng eines Auslosungs\cheines Vorschriften des § 11 und de Anwendung.

8 38. Die Staatshaupttasse Bremen überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. solher Grund eingetreten ist, s erlojchen zu erklaren.

Jit eine Vorzugsrente erloschen, so händigt d fasse Bremen dem Berechtigten einen Auslosung hebt die Sperre seines Auslosungsrehts im Sta jojern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein verzichtet hat.

t. Stellt sie fest, daß ein o hat sie die Vorzugsrente für

ie Staaishaupt- Sjchein aus oder atsshuldbuhch auf, Auslosungsrecht oder Gemeindeverbände den Gläubigern ven dung anbieten, soll das Angebot inner- eröffentlihung dieser Verordnung be- vd die Einlösunasfrist sind im e Einlösungsfrist muß Bekanntmachung an laufen. lung an die betroffenen Gläubiger Die Mitteilung ist zuzustellen 26 Abs 1 Satz 5).

IV, Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlih-rechtlicher Körperschaften.

Soweit Gemeinden ihen eine Barabfi halb von einem Monat n kanntgegeben werden. Deutschen Reichsanzeiger bekanntzu mindestens drei Monate von dieser Bekanntmachung kann durch Mittei

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Au Das Angebot u1 für Vorzugsrenten und der Staatshaupt-

und der Oberaus\schüsse A zugsSrenten betreffenden Angelegen-

fasse Bremen heiten zu entsprechen.

n in den die Vor

: erseßt werden. thnen durch

S 40. Den Bezirksfürsorgestellen werden die dem Lande

entstehenden Kosten und Auslagen von em Bremen nah näherer Bestimmung der Finanzkommission des

Senats erstattet.

Geseßes über die Ablösung ieses Geseßes über die Mark- rbände auf Markanleihen aften für anwendbar erklärt ngemäß Anwendung. Geltendmachung von An- 1 bezeichneten Markanleihen beginnt ekanntmachung der auf Grund des

Sinne des § 45 Abs. 3_ ist die inne des 8 46 ist die Finanzkommission

Beschlossen: Bremen, in der Versammlung des Senats vom 6. Fuli 1926.

Soweit auf Grund des §8 45 des öffentliher Anleihen die Vorschriften d anloihen der Gemeinden und Gemeindeve anderer öffentlih-rechtlicher Körpersch werden, finden die Vorschriften der §8 44 ff. sin

Der Lauf für Aus{clußfristen für die

8 41. Sosern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an telle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Vürgermeister der kreisfreien Stadt, in de Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle Deutsche Finanzkommissar

ssen oder in deren des Ausschusses für Vorzugsrenten der sorgungêwesen.

Zuständig für Deutschen Finanzkommiss zugsrentenverfahren ist, sofern der Antra des Saargebiets woh renten in Düsseldorf, sofern der des Saargebiets wohnt, in Speyer.

Dem Wohnen steht enthalt glei.

S Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im wohnender Anleihegläubiger gehabt hat, ist eine Re gleihzuseßen. 4. Die Barablösung von Markanleihen.

übestens mit der B eßes zu erlassenden Erklärung. Zuständige Sprucbstelle im Staatshauptkasse Bremen.

Beschwerdestelle im S des Senats.

Beschwerden gegen Entscheidungen des ars für das Verjorgungswesen im Vor- gsteller im preußischen der Oberausshuß für Vorzugs- Antragsteller im ba der Oberausshuß für

ein nicht nur vorübergehender Auf-

rischen Teil

orzugsrenten

t Saargebiet während des Kalenderjahres 1925

¡ihSsmark 5 Francs französischer Währung Verordnun g

des Geseges über die Ah- ntlicher Anleihen. (HSamburg.)

Auf Grund der Zweiten V des Geseßes über die Ablösun 2. JUli 1926 (RGBVL. I S. 3483)

T. Allgemeine Vorschriften.

zur Durchführun losung öf

in der Zeit vom 1. Juli 1920 bis Anleihen wird eine Barabfindung und der nach dem 1. Juki 1922 aus- n von 1214 % des Goldwertes angeboten.

für die nach dem

Den Gläubigern der

922 auêgegebenen erordnung zur Durchführung

g öoffentliher Anleihen vom wird verordnet:

30, Funi 1 von 5 % des Goldivertes gegebenen Anleihe Das gleiche gilt genommenen Schuldscheindarlchen. Danach werden die bremishen Staatsanleihen von 1920—1923

von 1920 zu RM. 1,49

1920 auf-

Ansprüche auf Grund des

œgen den hamburgishen Staat, ge sonstige öffentlih-rechtlihe

s S8gedbiets nur in den Verfahren dieser Verordnung oder dur andere ablösungsgeseßes zu erlassende Vorsch ordentlihe Rechtsweg ist ausgeschlossen

Die Teilbeträge der Abls cht darauf, ob en oder nit,

wie folgt in bar abgelöst: öffentlicher

414 % Bremische Staatsanleihe g öffentlich für 1000,— M Nennwert,

3 % Bremische Staatsanleihe von 1922 zu RM. 4 für

he von 1922 zu RM. 2,40 he von 1923 zu RM. 1,15

S 1. Geseßes über die Ablösun I 137) Löonnen en Gemeinden, Gemein ften des hamburgischen geltend gemacht werden, die in zur Durchführung des Anleihe-

100 000— M N 4% % Bremishe Staatsanlei für 100 000 M Nenntv 414 % Bremische Staatsanlei

für 100 000, M Nenntwvert. - Die Einlösung der Schuldurkunden er Aus\chlußfrist von drei Monaten; sie begin Die Vorschriften des §

Anwendung.

Einlösungsstelle ist die Staatshauptkasse Bremen.

ITL, Die Ablösung der Markanleihen der bremishen Gemeinden und Gemeindeverbände.

‘1. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen.

riften geregelt werden.

&-9,

sungsanleihe eines Anleiheshuldners gen. Markanleihen alten Besißzes mäßig auszustatten, Den Gläu- sißes ist neben der Ablö en, auf Grund dessen sie an der NMaßcabe der §§ 34 und 43 des ffentlicher Anleihen teilnehmen.

hen und die Auslosungsrechte werden können auch nah näherer Be- chuldners in ein S

folgt innerhalb einer nt am 2, August 1926.

d " 4 Abs. 3 und 5 finden entsprechende | tp ohne Rück

ausgegeben wer bigern von Markanleihen alten Be ungsrecht zu gewä ungêganleihe na

anleihe ein Auslo Tilgung der Ablö Geseßes über die Ablösung ö Üeber die Ablösungsanlei chuldurkunden ausgestellt; stimmung des Anleihes iverden. Die Teilbeträge der Ablö srechte sind unabhängig vone ie Tilgung des Teil egen Markanleihen alten iehung von Ausl hlung des Fünffa

eingetragen ungsanleihen inander veräußerlich. s einer Ablösungsanleihe, Besißes ausgegeben wird, wird du deren Einlösun vollzogen (883 Anleihen). Wer ein Aus- Nennbetrags Teilbeträge der

ihen der Gemeinden und 88 4—10, § 11 14 Anwendung 3 Saß 2, des 8 4 Abs.

bs, 2 Sat 1, mit der n der Finanz- Bremen das

S 44.

Auf den Umtausch der Markanle Gemeindeverbände finden die Vor 12, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Say 1, & det der Vorschriften des Sah 3, des § 5 Abs. 4 und 5 und des Maßgabe, daß an die Stelle des Lan kommission des Senats und de Verwaltungsorgan des Anleihesch

Will der Anlei Ablösungsanleihen

chriften der Abs. 1 und 2

jedoch, unbescha chten und dur

en seines Nennbetrags) seßes über die Ablösung öffentlicher ungsrecht einlöst hat in Höhe seines Ablöfungsanleihe a in Schuldner nur einen Gläubi ungsanleihe verlangen fann,

uslosung in der Weise, daß an Betrag gezahlt wird, den der Schuldner

des Breme r Staatshauptkass

uldners tritt, ger, der eine Tilgung seiner

t die Tilgung anstatt durch läubiger in jedem Jahre der gemaß den Vorschriften des

8 45. heshuldner für angemeldete Markanlei cht gewähren, so hat ex dem Antragste