1926 / 158 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

S E N r L n dauer r

ment ic t O B Se E Er e pit E tre:

P f irna tin ine i Bit n

34 Abs. 1 oder der §8 42, 43 e Es über die Ablöf Öffentlicher Anleihen in dem betreffenden re für die Tus und

erzinsung seiner Ablöfuncsankeibe zu verausgaben hat. it Zu- timmung der beteiligten Gläubiger fann die Tilgung au in anderen ällen in eutsprehender Weife durchgeführt werden A

Gin Anspruch auf den E von Markanleibe in Ablösungs- anleihe besteht nur, soweit Ablöfu leihe im Nennbetrage bon 1250 RM oder einem Vielfachen von zu gewähren i F 30 Abs. 1 Saß 2 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen). Der Erlaß von Vorschriften über die Barabfindung derjenigen Gläubiger, die Altbefißanleihen im Gesamtnennbetrage von weniger als 500 Æ (25 000 Æ Nennbetrag der 4:4 % Hamburger Staats- anleibe von 1919 Serie B) haben, bleibt vorbehalten.

Die Tilgung. des Teils der Ablösungsanleihe, der niht im Um- taush gecen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflihtungen nit gefordert werden. Eine Verzinsung des in Sah 1 bezeichneten Teils der Ablösungs-

‘ive findei nad ten gelienden Vorschriften nicht ftatt. Der Erlaß rifien © 7 die f igung dieses Teils der Ablefungs-

bleibt bor: I.

er Ausfagen dürfen den Anleihegläubicern in dem

nung geregelten Verfahren nit in Anfaß gebracht werden. Der eutsben Sparkaffen- und Giroverband find die ibm durch Her Ver)endung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwasenden Kosten nah näberer Megelung des Senats von den Anleihesh!ldnern zu erseßen.

T1 Die Ablösung der Markanleihen des bamburgischen Staates *),

1. Der Umtausch der Markanleihen : a) Der Umtausch der Jnhaberscchuldurkunden.

E 4.

j auf dea Umtausch der in Jnhabers{uldurkunden amvourgischen Markanleiben in die bamburgtsche ige ift durch Anmeldung innerhalb einer Aus{hluß- Aussc{lußfrist für die Anmeldung von Markanleihen 5 beträgt drei Monate. Sie beginnt am 1. Angust 1. Novenver 1926. Dauer und Beginn der ie Anmeldung von Markanleihen neuen Be- inem späteren Zeitpunkt vom Senat festgeseßt, S 52 Abs, 2 des Gesetzes über die Ablöfung

t finden entsprehende Anwendung. niethen, die der Bes{lagnahme einer alliierten

iegen, freigegeben, so endet die Auss{lußfrist

Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern orden find.

erausgabe von ausgelosten oder ge-

AY e! arauf gestübt wird, daß die Mark-

anletbven- bei einer Ban Einlösunas eingereicht sind, und daß

si? fih noch im Befiße der Bank befinden, geltend gemacht (§8 32

\ 5 die Ablösung öffentliber Anleihen), fo

ißfrift für den Umtausch der Markanleihen, auf

Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nah

l alaubigr und, falls

Herausgate der Markanleihen erhoben ist,

Monat nach aft Entjcheidung über

Ss» D v vf a l tis L C a LAHniet

naat A gr ee 4 a e Coln S as Cw E rtaiton wird ermächtigt, in befonteren Fällen ch von Markanleihen au aven 2 und 3 festgeseßten

S 9. s e T, eine Vermittlu Danteura zu nur auf den uSaeaebenen

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im Deutiben Reiche

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von 1913, IL von 1914, von 1919, )e von 1919, Serie B. i8gegebene, fürdbare An-

aates, ohne Zinsscheine,

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Anwendung von S8 N ¡(er Anleihen ( ) ( Markanleißen in die auf Neichsma lautende hamburgij&e Vblösungszanleihe 1 x Weise ß, jowzit nabstechend niht3 anderes besiimmt ist, für 00 A Nennt geführten Anleihen 25 RM Nenndbeira« Abiojungsauleihe ge- währt werden. Soweit Anleihen auf eine frühere l uis Nennbetrag der Betrag, der ihre: nah paeset 1, zuni 1909 entspricht. er 314 % Staatsrenten erfolat in der Weise, ein Kapital von 1990 Æ Nennvetrag an- diejes, gemäß der Bestimmung in Abs, 1, ein

[vred Betrag Ablöojungsanleihe gewährt wird.

Für 100009 Æ Nennbetrag der 4:4 % Anleihe von 1919 werden 72,50 M und für 50000 F Neunbetrag der 414 % Au- leihe von 1919 Serie B werden 25 RM Nennbetrag der Ab- lésungZansl-iße acwährt. i

Für Scuïldverpilibtunaea aus Schuldbucheintragungen (I) wezden, soweit sie bis 1. Januar 1919 begründet sind, für je 1000 A Nenubetrag 25 NM Nenubetrag der Ablöfnungsanleihße gewährt. Für Schuldverpflitungen, die nah dem 1. Fanuar 1919

bearündet sind, wird Atlöjungsanlehe im Nennbetrage von

des Goldwerts gewährt, den die umzutaushende Schuld- tung 3. Zt. ibrer Begründung hatte. Der Goldwert wird t fesigestellt, daß der eingetraaene - Betrag nah Maßgabe 2s Wertverhältnisses umgerebnei wird das in der Anlage zum Auswertungsgeses vom 16. Juli 1925 für den Tag des Einganas des Betrags bestimmt iff. Jf ein Umrechnungsverhältnis für diesen Tag nit bestimmt, so ist das leßte vorhergehende Um- rechnungSverhältnis maßgebend,

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verbandes angeHörend

Reichsverbandes der de:

die ea A.-G., n, und ihre Zweigstellen oder Haupt- geschäft ellen; Vermittlunaësstellen im Auslande find die in der An- age a eenhEen ausländischen Bankanstalten. :

Die Reichsbank ist Vermittlungéfielle nur dann, wenn die anzu- meldenden Markanleiben sich im Depot des Kontors der Reichs- haupibank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichbankanstalt find.

Die Vermittlungéstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, der Hamburgische Staat haftet für ihre Handlungen nit; die Ver- mittiungêstellen dürfen von den Ammeldenden Gebühren nit er- eben. Die Finanzdeputation wird ibtigt, in einzelren Fällen die Hafiung der Vermittiungéftellen zu beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehea Vergütungen für ihre Tätigkeit nah näherer Bestimmung der Finanzdeputation zu. Die Vergüiungeu sind von den Annahmestellen 7) zu zahlen uad nah näherer Ne- gelung des Senats auf die Anleißeshuldner zu verteilen Jm Falle des § 9 fmd die Vergütungen von der Siaatsschulderverwaltung zu ¿ablen. 546

Der Anmeldung find die umzutausczenden Schuldarkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleißen die Gewährung von Auslosungs- rechten beantragt ivird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge- ordnutetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei- zufügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlihen Kasse oder einer Reichs- bahnkafse hinterlegt find, fönnen auch ohne Beifügung der Schuld- urtunden zum Umtausch in die Ablöjungzauleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind

1, eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus dex id ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be- iheinigenden Stelle hinterlegt sind,

2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- gabe der hinterlegten Markankleißen durch die Hinter- legungsfaffe an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs- anieihe und der etwa zu erteitenden Aus!ofungsscheine an die Hinterlegungskafse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleißen dur ein Ausfch{luß- urteil für kraftlos erilärt worden (8 1017 Z.-P.-O.), jo ist Stelle der S&uldurkunden das AuëSschHlußurteik beizufügen. - G

S7.

Die Vermitlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurfunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prusi und bescheinigt die Uebereinstimmung der ein eliefertei Stücke- mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeinis, sotveit ein solhes beizufügen ist. Sie versieht die ein- gereihten Zchuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Dermittiungeftelle angebenden Stempelaufdrunck und entwertet die SZchuldurkunden nach näberer Bestimmung des Deutf&zen Spar- tassen- uxrd Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An- meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herauzgegebenen Vordrucken zujammen und Ubersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld- urkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsfceine beizufügen sind, /joweit niht der Vermittlungsftelle die Vernichtung der Zins- und Erneuerungsscheine von der Finanzdeputation üvertragen wird, an dre zustärrdige Annahmestelle. Anmnahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist tim Fnlande dîe Annahmeftelle, ie er ermittlungsftelle Julande die Annahmeftelle, die der Vermittlungsfte!l am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gezegenuen Bermittilungsstellen ift die zuständige Aunahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die fih für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlingsftelie mit deren Zustimmung be- dienen ftann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld urkunden sind bei der Ueberfendung voneinander getrennt zu halten, fosern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosunasreck{ten beantragt wird.

. Die Annahmestelle erteilt dex Vermittlungsftelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung. S8.

Die Aunahmestelle übersendet die ihr zugelciteten Anmeldungen mit den zu ibnen gehörenden Sculdurkunden und Zins- und Er- neuerungssheinen unmittelbar an - die Staatsfs{uldenverwaltung in Hamburg. Die Anmeldungen find in Liften zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des S7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

m Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annabmestelle die hinter- egten Anleihestückde von der Hinterlegungskasse ab unter Bei- fugung des Autràäges, auf dem die hinterlegien umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinierlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß. er mit der Herausgabe dec Marfanuleißen durch die Hinterlegungsfkasse und mit der Aus3- händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einver- standen ijt. Die Hinterlegungskajse sendet den Antrag, den Hinter- legungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Auleihejtuüte nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die an- fordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleidestücke bleibt bei der Hinterlegungsfasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorsßriften des Abs. 1,

& : 9:

Die im hamburgischen Staatégebiet und in den Nachbac- orten Altona, Wandsbek, Wilgeimsburg und Hörburg belegenen Bermitttlungssteilen sollen abweichend von den Borschrifien des S 7 Abj. 2 die Anmeldungen und Schukldurkunden unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg überseuden. Die Vor- [riften des § 8 Abs. 1 Say 2 und 3 und Abi. 2 finden Auwendung.

8 10. 2

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Staats]cukdenverwaltung in Hamburg zugeht. Die An- meldung gilt als rechtzeitig-erfolagt, wenn sie -bts zum Ablauf der

Anmetdunasfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nah dem Ende der Anmeldungs- [rist bei einer Annahmesielle oder in den Fällen des § 9 bei der Staatsshuldenverwaltung in Hamburg eingegangen ist. Die Bermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern fie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Annreidung der Tag, an dem die Anmeidung der Ver- mittlungasjtelle zugeht. j

Wohnt -der Anleihegläubiger im außereuropäishen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung: der Anmeldung an eine Vermitilungsstelle innerhalb der At- meldungêfrist von einer deutshen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen. Postanstalt bescheinigt wird.

§ 11. : s

Die Staatsschuldenverwaltung übermittelt der Annahmestelle und im Falle des § 9 derx BVernittlungsstelle, die jür die an- gemeldeten Shuldurfunden zu gewährenden Sc{uldvershreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- uud Giroverband heraus egebenen Vor- drudeu. Die Aunahmestelle leit2t die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsitelle zur Aushändigung an ven Anmeïldenden. Im Falle des §. E Abj. 2 sendet sie die Shnkdvershreibnngen an dié Finterlequngosfasse. i

Sofern in der Anmekdung dic Eintragung des zu gewährenden Teilbetrages der Ablösungsanleihe in das Staatsshuldbuch be- antragt wird, hat die Staatsschukdenverwaltnung die Eintragung des Betrages în das Staatsschuldbuch vorzunehmen. Anf die Ein-

E gi v anb alie Penofentnttoe

. Schuldbuchforderungen beantragt wird,

kragung und die ein betreffend das Hamburgishe Staat n der Eintr hat die aatsschuldenverwaltung im Falle des F 9 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Vermittlungsstelle Kenntnis zu geben. _ Soweit p E mit der Anmeldung ein Antrag aus Ge- rung einer erhöhten Vorzugsrente unter Verzicht auf das3 Auslosungsr gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Sthukdverschreibungen der Ablösunosanleihe, soweit die Vorzugs3- rente gewährt wird. Die Vorschrift des Abf. 2 Saß 3 findet ent- sprehende Anwendung.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden.- und Shuldscheindarlehen. S 12.

Auf den Umtausch der in Namensshuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des bhamburgishen Staates in die Ablösungsanleihe finden die Vorjchrifien des L 4 Antvendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der u in

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urkunden unmittelbar an die Staatss{uldenverwaltung in Hamburg zu richten. Diese reiht die für die angemeldeten Mark anleihen zu gewährenden S@zuldverschreibungen der Ablösungs- anleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus oder nimmt die Ein- tragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuld» buh vor. Die Vorschriften des § 11 Abj. 2 Sat 2 und Abs, 3 Saß i finden entsprehende Anwendung,

c) Der Umtausch derx SchuldbuHforderungen. S 13:

Schuldbuchforderungen der hamburgischen Markanleihen sind von Amts wegen in Buhshulden der Ablösungsanleißhe um- zutauschen.

Der Umtaush der Shuldbuchforderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der für die actinte Fes zu gez währenden Schuldbuhforderungen der Ablösungsanlcihe in das Staatsshuldbuch. Auf die Eintragung und die eingetragenen Forderungen findet das Gesetz, Peiceilns das Hamburgische Staatsfchuldbuch, Anwendung.

d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. 14.

Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An- nahme des Tilgungsbetrages feine Rechte vorbehalten (§8 32 Abs. L des Geseges über die Ablösung öffentliher Anleihen), fo finden auf die Geltendmahung des Anspruchs auf Gewährung von Abz lösungSanleihe die Vorsristen des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Staatss{uldenverwaltung in Hamburg zu rihten, und zioar unter Beifügung der Sculd- urkunden, sofern diese nicht bereits der Staatsschuldenverwaltung ausgehändigt sind. In der Anmeldung is anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemaht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben find die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften üben die Gewährung von Auslosungsrehten entsprebende Amwvendung.

u E E G R E Ls E e ae Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablöfungsarnleibe zusteht, ul

so reiht die StaaiS\hul valtung die zu gewährenden Schulds- verschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragstcller unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staats[chuldbu Die Vorshriften des § 11 Abs. 2 Sab 2 und Abs. 3 Say 1 finden entsprechende Anwendung.

Die Gewährung der Auslofungsrecte. S 15.

ellung eiñes Antrags auf Gewährung von Auslosungs- ! Gru amburgischen Markanleihen ift berechtigt,

an den Markmleihen, rund deren die Auskosungsrechte beantragt werden, ein dinglides Recbt hat oder diese zu verwalten

befugt uit. Antragsbereligt snd nit die ausländishen Zroangs- venvalter deutschen Vermogens.

dem Antrag sind die Tatfachen darzulegen, aus denen sich

die Marktanleihen, auf Grund deren die Auslosungsre{te beantragt werden, Markanleihen - alten Besibes sind oder .als solche zu gelten baben, Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er- die Angaben des Antrags nach besiem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sih bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Stait zu versichern.

B T .

Der Untragsieller bat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Markanleihen Alibesißanleibes sind. Der Beweis kann: auf je Woise geführt werden; nah Möglichkeit sollew Urkunden, insbefondere von Banften, Sparkassen, Genossenschaften cder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnifse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Nichtigkeit der zur Begründung des Anirags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit mögli, beizufügen.

S 18.

Wer die Aufbewahrung ‘ven Wertpapieren - oder thren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerösmäßig beireibi oder be- trieben hat, ift verpftihtet, den Antragstellern auf Erfordern münd» liche und shriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen u erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsre@ien erbeblih find, sofern thm eine folche Erteilung auf Grund der Geschäftêbücher oder Geschäftépapiere möglich -ist und unter Berücfsibtigung der füdie Ertetlung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden Tann. : O Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die für die Erieilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zertraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Wert der zu beantragenden Ausiosungsrechie und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nit zuläfsig, wenn -die Aus- kunft oder Bescheinigung lediglih auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftêbücher erteilt werden ann.

& 19. ;

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten tönuen nur innerhalb einer Auss{lußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1. August und endet am 1. November 1926. Die

rshriften des § 52 Abs. 2 des Geseßes über die Ablösung öffent- licher Anleihen sowie die Vorschrifien des § 4 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung finden ensprehende Anwendung. : :

Soweit die Gewährung der Auslofungêsrehte auf Grund von

j un die y na ua Auslosungsrechten noch inñerhalb eines Monats nach Zustellung der Sre daß sich die Altbestteigenscaft der Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuh oder den Schulbuchakter nicht ergibt (S 2 Avjf. 2), unter Anführung neuer Tatfachen beantragt werden, sofern die Eintragung der Schuldbuchbforderung späteftens innerhalb der Ausshlußfrist beantragt worden ist.

§ 20. h L

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechiea auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitia mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtaush durch eine Vermittlungsstelle (S 5 Abs. 2) an die Staatëshuldenvenzaltung in Hamburg zu richten. Die Vorschrift des § 5 Absaß 4 findet Anwenduna. L

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten kann rets, gübtig nur auf den vom Deutshen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordruden gestellt werden. A

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des

A LLT

S 7 Abs. 2, des § 8 Abs, 1 und des § 9 entsprechend.

(Forisezung in der Siebenten Beilage.)

Siebente Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußzijchen Staatsanzeiger Ir. 158. Berlin, Sonnabend, den 10. Zuli 1926

ten Beilage. rung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde | losungsreht erklärt- und Ablösun éganleibe oder der Anspru a (Fortseßung aus der Sechs ge.) fann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen | deren 1 ewährung in Höhe des E mbcieaut bes An De pbltele es bei Res konsularishen Vertretung des | auf den hamburgischen Staat übertragen ist. : q Deutschen Reichs eingelegt werden. die im Saargebiet gelegene Annahmestelle haber die Anträge den vom Zuständi Für die Entscheidung der Beschwerde ist die Entschei- Eine zuerkannte E so zu behandeln, als wenn sie Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealt- dungsstelle sür die Ablö)jung der hamburgischen Markanleihen. | bereits in dem uf die Antra stellun olgenden Mo uerkannt besibstellen 4 der Zweiten Ca ras a Le der Das Nähere über die Zusammenseßung der Entscheidungsstelle be- worden wäre. Wird Be is denselben ? onat pv wtr wg vem flo Finaigen E E Ie RGBl I Seite 383 is) 200 ; stimmt der Senat. 8 28 beantragt worden ist, so läuft sie von tem Beginn dieses Monats an. zuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrahten Beweis- Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs- miitel und sorgen erforderlicenfalls für ihre Ergänzung; sie geben | recht zusteht, jo hat die Staatsshuldenverwaltung, vorbehaltlich der den Anirag mit den Beweisurkunden nebst E gutachtlichen besonderen Regelung für- den Fall der Gewährung einer Vorzugs- Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, rente, die Ausreihung eines Auslosungssheins an den Antrag- zurück. ¿Fur das weitere Verfahren gilt die Vorschrift Des Abs. D; steller oder die Eintragung des Auslosungsrets in das Staats- 8 21. : ¡chuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des § 12

Der I n t osung@reiten. E E e und 4 ven extipremende uno, É von Namensshuldurkunden und S indarleben l gleizeitig Die inländishen Vermittlungsstellen haben den nleihe- R Ta E ; - t R A ah mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 12) unmittel- läubigern Beschêinigungen über die Aushändigung der Aus- der Poraugörentengläubiger niht auf sein Auslosungsredt ver bar an die Staats]chuldenverwaltung in Hamburg zu richten. Das | losungsscheine zu erteilen, aus welhen Buchstaben, Gruppen und | ! Nt Mt. S 39 gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten | Nummern der Auslosungssceine UQUiO sind. Die Antragsteller Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse damit Les wird, dah 1d der Gläubiger bei der Annahme des Jaen den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangs- und dez OÖberaus {üsse für Biene Rhe; Ds de Staat haben ilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten | besheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungssceine M L renualinia in bar Ves Soran Ler Aiäelégerkettin hat 14). e Gan: Bruupen aud Aunameen hernertt lind, Diese Emp- Ki S TE n die Borzugsbrenien veiresfenden Angelegenheit

S Z angsbesheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Fahre lan i ie Auslosungsrehte auf Grund von Sculdbuchforderungen sind, S OREE L Jah 3

AUs / i 1 aufzubewahren, und falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher auf- soweit sich die Altbesißeigenschaft der Forderungen aus dem Schuld- | geben, an die Staats[chuldenverwaltung in Hamburg abzuliefern. buch oder den Schuldbuchaktien ergibt, von Amts wegen zu gewähren. ; L /

Die Finanzdeputation hat für jede Schuldbuchforderung, die die 3. Die Gewährung der Vorzugsrenten, Staats]culdenverwaltung verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und 8 29. der Schuldbuchakien zu prüfen, ob die Schuldbuchforderung eine Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der ck= Markanleihe alten Besibes ist oder als solche zu gelten hat, und ob | Bezirksfürforgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläu- Bi und in welcher Höhe Auslosungsrechte für sie zu gewähren sind Der biger wohnt oder sih niht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt n Vorschlag der Finanzdeputation ist dem Staatskommissar für die auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anlethe- Ablösung der hamburgishen Markanleihen zur Entscheidung vor- a igers im g gate Reich außerhalb Hamburgs liegt. Für gulegen. E P : le Anträge sind die amtlihen Vordrucke zu verwenden. Qu En Ta pa 9 ç 2 ; 2

Soweit Anleihealtbesißern die Auslosungsrehte auf Grund von A d L 9 Finanzkommissars sür das Bersorgungêwesen m BVorzugsrenten- O E ps e A E E E 2E Der Anleihegläubiger a V dem Antrag Tag und ted, wobn Lee Ob. ut f ‘V E Fri Düsseltoef

r Gläubiger ihre ’ahrung zu beantragen. Auch im übrigen E E: po M A N D. P O, Der ckPeraub|muz JUr Borzugbrenten in Düsseld Lin êt E solchen Antrag stellen. Der Antrag ist unmittelbar | Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und leinen | jofern der Antragsteller im bayerishen Teil des Saargebiets wohnt, n die Staatsschuldenvenvaltun Hamb richte Wohnsiß sowie die Höhe und die Quellen seines Ein- | der Oberaus\@uß für Vorzugsrenten in Speyer i C PUNISIO G T0 g In mMLPUTag Fu V en. fommens in dem der St [l d a A tra S v E N M Go tebt O : D E S S N11 fox R l S 23. hergehenden Äaleiweriáhr Aae Coleit die Einkünfte ben Taae aide E S i a ade davon Tot E Z Tun Des O be: us pn Us: Betrag von 800 Reichsmark übersteigen, ist zu begründen, weshalb | S 42. ads r g! E n N E ilt ie E e tellt einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu bleiben haben (S 37 Abs. 2 i der Feststellung Einkommens, das ein im Saargebiet zuldenveriwaltung zugeht. Der 2 ntrag g1 t ais rechizeitig geste L, in Verbindung mit 8 19 Abs. 2 des Geseßes über di Ablösun eibealäubi väbrend des @ lenderjabres 1925 ach bt e 3 zum Ablauf der Antragsfriît bei einer Vermittlungs- in Verd g 1 D]. S5 Zes U 1e otung )N : eteg auLV Va TenD Des Aatender]aÿres 720 geDA wenn er bis zum S E N öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenen- 1e Reichs Francs franzósisber Währung gleibzuseben its E 1st E er Mes a e Dans E falls it wêliet Oöbe: der Anleibezläwbiler eine Bco vom 7 E Eine MrerchSmart 9-Yranc8 franaófisher Währung gleichzuseßen. nde der Antragê}]ri]jt bei einer Annahmestelle oder in den Fällen | Q*! s O ; 1 e j j tsrenten. des 8 9 bei der Staats{chuldenverwaltung eingegangen ist. Die E L von einem Vande bezieht, oder ob er eine solde be- i auf diejem zu vermerten, sosetn se der Antrag nag Ablauf der | Fn dem Antrag ift anzugeben, welche Auslosungsrecte tem Ane | Der Erlaß von Verbr über eine entsprechend § 27 zes Antragsfrist weiterreit ; N leibegläubiger _gehören und wann und auf welhe Weise er sie er- Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleiben zu gewährende Wohlä Die Borschriften des § 10 Abs. 1 Say 4 und Abs. 2 finden ass hat; A Mee sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist | fahrtsrente bleibt vorbehalten. / orene Anineio ¿ i eren Nummer zu bezeihnen. ; A E : j e entsprechende Anwendung. 8 24 Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrechten ITT, Die S der Martonles Hen antr gtichen

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrecten darf beantragt und ist über diesen Antrag noch nit entshieden worden, emeinden und Gemeindeverbände, nur stattgegeben werden wenn die entscheidende Stelle unter Be- so hat er anzugeben, welchen Betrag Î von Markanleihen des ham- 1. Der Umtausch der Markan leihen in die B Le aeizee Cnbalts des A S ns Bai burgishen Staats er zum Umtausb in die Ablösungsanleihe ange- Ablösungsanleihen Cc f E U E aRiGe E A u meldet haï, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung Ï S4 4 A stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, e und die Gewährung von Auslosungsrebten für ihn , Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Gee auf Grund deres die N IRNIAE A ae Me NE, Mark- E E 8 31 meindeverbände Tbei Ble Vorschriften der §§ 4—10, § 11 Abs, L anleihen alten Besißes sin oder als solche zu gelten haben, Mz e n N A s E und 2, § 12, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Sah 1, S 14 entsprechende Ans ea P de an Gewäyrnna Won Fullojun eaen . S einn cue P Tele S Alben Dentany, „jedo, 2 uet er Boescyriften des 5 O S E

i S L E Î D « 4 48 F E 5 4 0} Ib 2 S 5 - bi t 2 5 g rige Ms Beweismittel u ieder ‘FeoigReiles Weise Cadan öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihealäubiger für ten mit Ler Me ‘vek R (Sielle des Mnbatcisbén Staaies dis prüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des | Fl der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Ver- Gemeinde oder der Gemeindeverband und an die Stelle der Finang- Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie niht die ziht auf die die Vorzuasrente begründenden Auslosungsrechte aus- deputation und der Staatssculdenverwaltung das Verwaltungsorgan Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist. sapregen und sich Mle Kebextraguag von Ablösungsanleihe in Höbe des | §28 Anleiheshuldners (in den Städten Ber edorf, Curhaven und g 25. E emer Auélosungörehte auf den hamburgischen Staat Geesthacht der Rat, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand) tritt.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 | * Set Der Anleihegläubiger Ablösungsanlei L M 45,

c X E è ; S Lo r e ig ig8anleibe und Auslosungs- R L j i N S NeiGsabgabenordaung, RGBl. 1919 S. 19989) des RN redbte für seine Markanleihen noch nit erhalten hat, hat er für den [ös N Eee Anleihesuld A ay ANGEMEIDEN Matkanleihe! Ave atten igers und, sofern der Antrag von einem anderen An--| Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden | llsungéanleihen nicht gewähren, o hat er dem Antragsteller hierüber Qa Se SaMTRURN (2 19) gestellt wird, des Antragstellers hat auf | Auslofungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente begründen, zu verzihten | tinen sriftlicen Bescheid zu erteilen. Der I ist zu begründen Besragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tat- und seinen Anspru auf Gewährung von Ablösungsanleibe auf den | Und zuzustellen (§_26 Abs. 1 Sab 5). Der Antragsteller kann die jahen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen bamburaishen S Bo Entscheidung der Spruchstelle (Ab\. 3) über die Anmeldung s{riftlich d i: i: L L G LU )amdburgi|chen Staat zu übertragen. Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß beantragen. S : S na bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des : L : S 32 L Der Antrag ist innerhalb einer Aus chlußfrist von zwei Wochen S 177 Abs. 1 Saß 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 | _ Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angcben des Antragstellers | nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung. über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleibegläubigers | stellen. Die Vorschriften des § 27 Abs. 2 finden entsprehende An-

_ Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, nah. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Aus- wendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich dev daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der {uß für Vorzugsrenten 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur | Spruchitelle (Abs. 3) unter Beifügung seiner Akten vorzulegen. Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts- Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen Spruchstelle is die Entscheidungsstelle für die Ablösung der ham- gerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; | vom 8. September 1925 RGBl. 1 S, 33 burgischen Markanleihen 27).

Die im Ausland gelegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie

8 38.

Die Siaatsschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt fie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die VBorzugsrente für erloschen zu erklären.

Ist eine Vorzugsrente erloschen, jo bändigt die Staatsschulden- verwaltung dem Berechtigten einen Auslosungsschein aus oder bebt die Sperre seines Auslosungsrechts im Staats\chuldbuh auf, sofern

§8 40.

Den Bezirksfürsorgestellen werden tie ibnen dur ibre Tätigkeit entstehenden Kosten und Auslagen von dem hamburgishen Staat nah näherer Bestimmung der Finanzdeputation erstattet.

; 41.

Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der rgermeister der Treiéfreien Siadt. in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugs- renten der Deutshe Finanzkommissgr für das Versorgungswesen Zuständig für die Beshwerden gegen Entscheidungen des Deutschen

39 —) vor. in diesem Falle finden die Vorschriften der Hivilprozeßordnung S 22 Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme Der Aus\chuß für Vorzugsrenten entseidet darüber ob der An- | Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen 26 Abs. 1 von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen leibegläubiger nah dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den & 18, | Sab 9). Sie ist endgültig, gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs. A 19 des Gesebes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger , : E E a ; Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen | ¡m Inland wohnender deutsher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe Urkunden und Schriftstücke einshließlih der einshlägigen Stellen Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur | 1 gewähren ist, so hat der Anleibeschuldner die Ausreichung von seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sîh auf bestimmt Durchführung des Gesehes über die Ablösung öffentlicher Anleihen | Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe oder ihre Eintragung in u bezeihnende s nge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen | vom 8. September 1925 finden Anwendung. : das Schuldbuch, soweit ein solches geführt wird, zu veranlassen. Für ie Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu i das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44

ewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftsperso z : 998. : E a ; | weit dex Antrag von einem anderen teen sie -. Sine. ablehnende Entscheidung is dem Antragsteller zuzustellen. 2. Die Gewährung der Auslosungsregthte. wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung | Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über 8 47, der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Auf die Gewährung der Auslosungsre{te auf Grund von Mark'- verweigern könnten. Hbs, 2—4 der NReichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vor- 8 26. dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die | schriften der S 15 tis 21, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Saß 1 und Abs, 3 Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus- | Beschwerde an den Oberaus\{uß für Vorzuasrenten 41 Abs. 2 der | §8 23 bis 5, & 26 Abs. 2 mit der in § 44 bezeichneten Maßgabe losungsrechten e der vom Senat zu ernennende Staatskom- lie und zur Uln arung des Gesehes Bee de nta entsprechende Anwendung. j missar für die Ablösung der hamburgishen Markanleihen. Die | öffentlicher neten vom 3. September 1925) zu. Die Beschwer Entscheidung ist Gin Antédalteller its ita Wird ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Aus\{uß für trafe slatigegeben, so ise die Entscheidung i vei Kuben | abonbelsen, enverafali her e ile Mitt bal t fer Lescerde age stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen Cen, andernfaus hat er CIONTEe Dem Z-Venauocuz Uns an die zuständige Anleihealtbesibstelle zu senden; diese hat cite Aus» verzüglih vorzulegen. Auf die Oberaussüsse finden die Vorschriften fertigung an den Antrages weiterguleiten, Die ablehnende Ent- A nd ie Meer Me cus aur Duresfüheung des Sue eidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für t: / lung offentier then b L ch-aB 9). die Zustellung ille die Vorschriften det Kivilptoetordning ber 1925 Anwendung. L Lehnt es der Anleihesuldner ab, dem Antrage \tattzugeben so gzustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 i i S 35. E fann der Antragsteller die Entscheidung der Entseidungsstelle ‘für Abj. 2—4 der Reichsabgabenordnung und des 8 5 der 2iveiten Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberaus\cusses für Vor- | die Ablösung der hamburgischen Markanleihen beantragen. Für das Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung | Wasrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Jnland weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 4. des Geseges über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. Sep- | wohnender Reichsangehöriaer zu gelten hat, ist ter StaatssHulden- S 49 tember 1925 (RGBl. I S. 383). E verwaltung in Hamburg unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs- Den Gläubigern von Schuldbuchforderuugen sind die Ein- | Der Antragsteller ist zu benachrichtigen. ret zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts 8 36, er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechtes stattgeben wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Die Entscheidung, Veber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente entscheidet die | will, so hat der Anleibeshuldner die Ausreichung eines Auslosungs- sih die Altbesibeigenshaft einer Schuldbuchforderung aus dem Gntscheidungsstelle für die Ablösung der hamburgishen Markanleihen. | sheines an den Antragsteller zu veranlassen, Die Vorschriften des u E den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen Sn rei an die nos (T s fie genen Gntscheidungen des S 11 und des § 12 Saß 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. [bs 1 Sc ; s ; uS]dusles oder des berausschusses für Vorzugsrenten und an die 8-50; is : 8 27. Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten für den An- Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von 208 A Ee steht die Beschwerde gegen die Entschei- leibeoläubiger gebunden. : Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Ungebot inner- dung, E E SUirag gang oer Fn Teil abgelehnt wird, | Die Zahlung der Vorzuasrente darf erst beginnen, nachtem | halb von drei Monaten nah Veröffentlichung dieser Verordnung AEIOE, pon pel Wochen nah Zustellung zu. Die Beschwerde sichergestellt is, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vor- bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungs rist ind p schrift E E em Staatskommissar für die Ablösung der ham- | zugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung | im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die C T Í irgishen Markanleihen einzureichen. Die Beschwerde kann auh ausgeschlossen ist Wird die Gewährung einer erhöhten orzugs- | muß mindestens drei Monate von dieser Bekanntmachung an laufen, uf nue AaDen Und neue Beweismittel gestüßt werden. rente beantragt 37 Abs 2 in Verbintung mit § 20 Abs\. 2 des | Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung au die betroffenen atis ie Jes n gegen eine im Auslande oder im Saar- Gesebes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung | Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung i} zuzuftellen 26 zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewäh- | der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus- Abs. 1 Saß 5). N

S S 48. __ Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Aus- losungbrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schriftlichen Be- scheid darüber zu erteilen, ob er dem ntrage stattgeben will oder nicht; die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Sah 3 findet Anwendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen 26 Abs. 1