1926 / 158 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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a b Nd ine Wirt iti M A A T Meder: A Ene m:

E maamnen renen E eiz tenen

34 Abs. 1. oder der S 49 43 E über die Ablöos Han De Anleihen in dem r re für die Tun D erzinsung seiner Ablösuncsankeibe zu verausgaben hat. Mit Zu- timmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auc in anderen âllen in eutsprehender Weise durchgeführt werden 2

Ein Anspruch auf den Umtausch von Markanleibe in Ablösungs-

anleibe besteht nur, soweit Abls leihe im Nennbetrage von 2,90 RM oder einem Vielfahen davon zu gewähren ist G 30 Abs. 1 Saß 2 des Gefeßes über die Ablösung 6 entlicher Anleihen). Der Erlaß von Vorschriften über die Barabfindung derjenigen Gläubiger, die Altbefißanleihen im Gesamtnennbetrage von weniger als 500 Æ (25 000 Æ Nennbetrag der 424 # Ham urger Staat83- anleibe von 1919 Serie B) haben, bleibt vorbehalten.

Die Tilgung. des Teils der Ablösungsanleibe, der nicht im Um- taush gecen Markanleiben alten Besißes ansgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Repc attonSverpflihtungen nit gefordert werden. Eine Verzènsung des i 3 bezeïchneien Teils der S olp[unge:

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niorks Mat ua Ti » WRGs ros C. P anleibe findei n2® den geltenden S ritien nit ftatt. Der Er

der Vorschriften i ¡lgung dieses Teils der Ablsfungs- leihe bleibt vo! S3

anie!de & 3.

uiSfagen dürfen den Anleibegläubicern in dem 2g geregelten Verfahren nit in Anfaß gebracht n Sparkaffen- und Giroverband find die ibm ung vAd Versendung von Druksacken und sonstigen ¡en emwackfemnden Kosten nab näherer Regelung des Senats

von den Anleiheshuldnern zu erseßen.

T1 Die Ablösung der Markanleihen des hamburgischen Staates *),

_ 1. Der Umtaush der Markanleihen i a) Ver Umtausch der Jnhaberschuldurkunden.

S 4 uf dea Umtausch der in Juhabers{uldurkunden 1 Markanleiben in die hamburgische ilt derch Anmeldung innerhalb einer AussHluß-

Die Aussc{lx j Anmeldung von Markanleihen alten Besizes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 1, Angust 9 rrd endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der chlußfrift für die Anmeldung von Markanleiben neuen Be- iverden an einem späteren Zeitpunkt vom Senat festgeseßt. Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablsjung

2r Anleihen finden entsprechende Anwendung. en Markanleïhen, die der Bes{#lagnahme einer alliierten freigegeben, so endet die Arsshlußfrist rate, nahdem die Anleihen den Gläubigern

sind.

Herausgabe von ausgelosten oder ge- er darauf gestüßt wird, daß die Mark-

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Zinlôójuna eingereicht find, und daß

e befinden, geltend gemaht 32 olósung öffentliver Anleihen), fo

s artanleihen, auf

rühestens einen Monat nah

ie Anleihealäubigr und, falls

e der Martanleihen erhoben ift, nah rechtskräftiger Entscheidung über

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: - Î : oar oren C wird ermacwtigt, in befonteren Fälbten

° Gy vf ; + iglett den Umtansih von Markanleihen auh n den Abjäven 2 und 3 festgeseßten

85 eine Vermittlunasftelle an die n rihien Die Ar- Deutscheu Spar-

e von 1866 H

be von 1886, han 1887

n 1891

1 1893

on 1897

erho bon 1899 ibe von 1900 [eibe bon 1902, ibe bon 1904

e von 1907,

ze von 1908 ethe von 1909, taats tbe von 1909, T. Serte ¡taatsanleihe von 1911, Sanieihe von 1913, I. Serie teihe von 1913, II. Serie, the von 1914, e von 1919, zleihe von 1919, Sexie B.

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5 Hanïbura.

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n Autwendung von £8 20, 31 des Gefeges über die Ablösung atlider Anleihen erjolai der Umtausch der hamburgischen tarfanleihen in die auf Reichsmark lautende hamburgise j ì B lowzii nachbstehend niht3

aa der unier I auf-

der Ablojungsanuleißhe ge-

andeswwahrung lauten, Nennwert nah §8 15

A4 idt. erfosa Á

eihe gewährt wird.

Fär efi bet : der 414 % Anleihe von 1919

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werd:u 92,50 M und filr 50000 K Nennbetrag der 414 % An-

L Le e. F

leihe von 1919 Serie B werden 25 NRM Nennbetrag der Ab-

lojurgZzanl-ihe gewährt. - Für SBuüldverpilidiunaeza aus

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1000 £ Nenubetrag 25 NM Nennbeirag der Ablösungsanleihe ; die nah dem 1. Fanuar 1919 im Nennbetrage von 214 vH. des Goldwerts gewährt, den die umzutauschende Schuld- verpflihtung z. Zt. ibrer Begründung hatte. Der Goldwert wird dadurch festgestellt, daß der eingetraaene - Betrag nah Maßgabe ? i wird. das in der Anlage zum AufwertungSgeseß vom 16. Juli 1925 für deu Tag des Einganas : Ist ein Umrechuungsverhältnis für diesen Tag nit bestimmt, so ist das letzte vorhergeherde Um-

gewährt. Für Schuldverpflichtunge l, Did begründet sind, wird Aftlöjungsanleihe

Li des Wertverhältnisses umgerehnei wird des Betrags beftimmi ift.

renungWerhältnis maßgebend.

do ausgeaecbene, fündbare An- ¿s Hamvurgijheu Staates, ohne Zinsscheine,

t in der Weise, 9 Nennvetrag an- mmmung in Abs, k, ein

è Schuldbucheintragungen (I) wezden, soweit sie bis 1 Januar 1919 begründet fmd, für je

Sandes 55 ihre Zwei stellen oder

die Ste lenbant A.-GB., d die in der An-

eschäftêstellen; Bermittlunaëstellen im Auslande Lar faeführten ausländischen Bankanstalten. i; Die Reichsbank ist Vermittlungésielle anzu- 7 Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichs- bauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei ei Reich&ankanstalt find. j

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Arleihegläubiger, der Hamburgische Staat haftet für ihre Handlungen nicht; die Ver- mitttungsstellen dürfen von den Amnekldenden ühren nit er- beben. Die Finanzdeputation wird ermätigt, in eingelren Fällen die Dea der Vermittiungéstellen zu beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit nah näherer Bestimmung der Finanzdepuiation zu. Die Vergütungen find von den Annahmestellen 7) zu zahlen und nah näherer Ke- gelung des Senats auf die Anleibesculdner zu verteilen. Ju Falle des § 9 fîmd die Vergütungen von der Siaatsschulderverwaltung zu áahlen. S

6

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Shubdurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Marfanleißen die Gewährung von Auslosungs- rétëei beantragt wird, ein nach den vershiedenen Anleigen ge- ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei- zufügen. Markanleißen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Neichs- bahnfkafse hinterlegt find, können au ohne Beifügung der Schuld- urfunden zum Umtausch in die Ablösungzanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind 1. eine Bescheinigung der Hinterle ungstasse, aus dex sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleißhen bet der be- iheinigenden Stelle hinterlegt sind, 2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- abe der hinterlegten Markaukeißen durch die Hinter- egungstaffe an die für die Vermittlungsstekle zuftändige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs3- anleihe und der etwa zu erteilenden Xus osungsscheine an die Hinterlegungskafse einverstanden ift. Sind die anzumeldenden Markanleißen dur ein Ausschluß- urteil für kraftlos erxtlärt worden 1017 Z.-P.-O.), fo ist Stelle der SGuldurkfrtnden das AuSsHlußurteil beizufügen. - G S. Die Vermitlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schulduriunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüfi und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Pré and verzeihnis, soweit ein solches beizufügen it. Sie versieht die ein- geveihteu Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der

mittlungestelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Ouidurtunden nah näherer Bestimmung des Deutsten Spar- tasjen- urd Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bef ihr eingehenden An- meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herauëgegeben#n Vordrucken zujammen und Ubersendet die Anmelduncen mit den Listen und den. Schuld- urkunden, denen die Erneuerungs- und Zinéfcheine beizufügen sind, ¡joweit nicht der Vermittlungsftelle die Vernichtung der Zins- und Erneuerungsscheine von derx Finanzdeputation übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen, Zuständizg ist im Gnulande die Annahmeftelle, die der Vermittlungsftelle am nävstaán gelegen ist. Für die im Auslande gezegenen Vermitilungsstellen ift die zuständige Anuahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die fich für den Verkehr mit einzelnen auständifchen Verr ittlungsstellen der Mitwirkung der

Reichsbank als Hilfsvermittlungsftelie mit deren Zustimmung be- dienen fann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld- iräunden sind bei der Ueberfendung voneinander getrennt zu tal sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen de

ahrung von Auslosunasre{ten beantragt wird.

. Die Annahmestelle erteilt dexr Vermittlungsftelle über ‘die erhaltenen Seudungen eine Empfangsbescheinigung. S8.

Die Aunahmestelle übersendet die ihr zugelciteten Anme!kdungen mit den zu ihnen gehörenden Shuldurkunden und Zins- und Er- neuerungsscheinen unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg. Die Anmeldungen find in Lifte zusammenzustellen, die der Seudung beizufügen sind. Die Vorsezriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

m Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinteérlegungoskasse ab untex Bei- fügung des Auträges, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Unleibestücte Pezcinéi sind, des Hinierlegungs\{eines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe dec Marftanuleißen durch die Hinterlegungskassje und mit der Aus- händigung der neuen Stückde an die Hinterlegungskasse €einver- standen ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinter- legungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Auleihejtuckde nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die an- fordernde Aunahuestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung dèr Anleibestücke bleibt bei der Hinterlegungsfkasse. Für das weitere Verfahren gelten die Borscriften des Abs. 1, Z

Die im hamburgishen Staatägebiet und in den Nachbarc- orten Altona, Wandsbek, Wilyeimsburg und Hèrburg belegenen Vermittlungsjsteilen sollen abweichend von den Borschriftien des S 7 Nbj. 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Staatsschuldenverivaltung in Hamburg überseuden. Die Vor- schriften des § 8 Abs. 1 Sat 2 und 3 und Ubi. 2 finden Auwendung.

& 40: :

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag; an dem die Anmeldung der Staatsscukldenverwaltung in Hamburg zugeht. Die An- meldung gilt als rechtzeitig- erfolgt, wenn sie -bis zum Ablauf der Unmetdunagasfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereiht ist und sie innerhalb von einem Monat na dem Ende der Anmeldungs- frist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 9 bei der Staatsshuldenverwaltung in Hamburg eingegangen ist. Die Bermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern fie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als

mittlungsstelle zugeht.

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meldungsfrist von einer deutshen amtlichen Stelle oder von einer auslaud!scen. Postanftalt bescheinigt wird. S 11. l :

Die Staatsschuldenverwaltung übermittelt der Annahmestelle und im Falle des § 9 der Bermüttlungsstelle, die für die an- gemeldeten Shuldurfunden zu gewährenden Schuldvershreibungeu der Ablösungsanleibe unter Beifügung von Lijten nah den vom Deutschen Sparkassen- uud Giroverband herausgegebenen Vor- drudeu. Die Aunahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsitelle Zur Aushändigung an ben Anmeldenden. Im Falle des. §. E Abj. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an dié Finferlèqungsfasse. :

Sofern in der Anmekdung dic Eintragung des zu gewährenden Teilbetrages der Ablösungsanleihe in das Staatsshuldbuch be- antragt wird, hat die Staatsshukdenverwaltung dié Eintragung des Betrages în das Staatsschuldbu vorzunehmen. Anf die Ein-

kragung und die einge Ham

Reichsverbandes der a lam irtfcbefichen Voenoffensatien rlin, :

Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Ver-

Wohnt -der Anleihegläubiger im außereuropäishen Auslande, so gilt die Anmeldung als rehizeitig erfolat, wenn die Absendung; der Anmeldnng an eine Bermitilungsstelle innerhalb der Ak-

e

ber Gutcitnee, Is x Eintr tung im e des & 9 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Ana ahme und diese der Vermittlungsftelle Kenntnis zu geben.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge- währung einer erhöhten Vorzugsrente unter Verziht auf das Auslosunasr gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldverschreibungen der Ablösu Sanleibhe, soweit die Vorzugs- rente gewährt wird. Die Vorschrift des Abs. 2 Saß 3 findet ent- sprechende Anwendung.

b) Der Umtausch der Namensshuldurkunden.- und Schuldscheindarlehen.

S 12.

Auf den Umtausch der in Namenss{huldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des hamburgischen Staates in die Ablösungsanleihe finden die Vorjchrifien des 8 4 Antvendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Sauld- urkunden unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg zu richten. Diese reiht die für die angemeldeten Mark- anleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs=- anleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus oder nimmt die Eins tragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuld» buch vor. Die Borshriften des § 11 Abs, 2 Sat 2 und Abs, 3 Saß 1 finden entsprehende Anwendung,

c) Der Umtauscch dex SchuldbuHforderungen. S 13: ; A Schuldbuchforderungen der hamburgischen Markanleiheri sind von Amts wegen in Buchschulden der Ablösungs8sanleißhe ums-

zutauschen. j Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der für die Markanleihen zu gea währenden Schuldbuchforderungen der Ablösungsanlecihe in das Staatss{uldbuch. Auf die 2 B und die eingetragenen Forderungen findet das Gesetz, betreffend das Hamburgische

Staatsschuldbuch, Anwendung.

d) Der Umtausch von Markanleihen auf i Grund eines Vorbehalts. 14. |

Hat sich ein Gläubiger getislgier Markanleihen bei der An- nahme des Tilgungsbetrages jeiue Ncchte vorbehalten 32 Abs. L des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Abz löjungsanleihe die Vorschriften des § 4 enisprehende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Staatss{uldenverwaltung in Hamburg zu rihten, und zioar unter Beifügung der Schzuld- urkunden, jofern diese nicht bereits der Staatsshuldenverwaltung ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Rithtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften üben

die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Amwendung. Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablöfungsarnleibe zutteht, so reiht die Staatéshuldenvernwaltung die zu gewährenden Schuld- verschreibungen der Ablöfungsanleihe dem Antragsteller unmittelbau qus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuh vor. Die Vorschriften des § 11 Abs. 2

Sab 2 und Abs. 3 Satz 1 finden entspreberde Anwendung.

2, Die Gewährung der Auslosungs8rete.

S 15. : Zur Stellung eiñes Antrags auf Gewährung von Auslosungs- reten auf Grund von hamburgishen Markanleihen ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die - Auslosungsrechte

befugt ist. A berechtigt verwalter deutschen Vermögens.

ergibt, daß die Markanleiben, auf Grund deren die Auslosungsrec{te beantragt werden, Markanleihen - alten Besibes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er. die Angaben des Antrags nah bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und si bereit zu erflären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

S -L7,

_ r e , A E C C @ R SL E ISTEN, «90 Der Untragsieller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Markanleihen Alibesißanleiben sind.

D tz - Bn fon von Banken,

Nummernverzeichntiffe, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen \sih die Nichtigkeit der zur Begründung des

W - r LI , L Cc D R c: Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ibm, soweit megtlick, beizufügen.

§ 18,

-

liche und schriftlihe Auskünfte und Bescheinigungen über

unter Berücsicktigung der zugemutet werden Tann.

die Antragsteller grundsäglih gebührenfrei. Eine Wert der zu

in die Geshäftébücher erteilt werden kann. 8 19.

Verordnung finden ensprehende Anwendung.

Schuldbuchforderungen beantragt wird,

die Eintragung. der f Aus{lußfest beantragt worden ist.

von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitia mit der Markanleihen zum Umtaush durch Abs. 2) an die 2 C Die Vorschrift des § 5 Absaß 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf

herausgegebenen Vordruden gestellt werden.

KAFT

S 7 Abs. 2, des § 8 Abs, 1 und des § 9 entsprechend.

(Forisezung in der Siebenten Beilage.)

"Eee Cari gs, Gse

beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten f Antragsberechligt sind niGt die ausländischen Zroangs-

S 16. j In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich

Der Beweis kann: auf jede Waise geführt werden; nah Möglichkeit sollew Urkunden, insbefondere 3 Sparkassen, Genossenschaften cder Behörden ausgestellte

Wer die Aufbewahrung ‘von Wertpapieren - oder ihren Ankauf und Verfauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder be- trieben hat, ift verpflichtet, den Antragstellern auf Crfordern münd»

Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrech{ten erheblich sind, sofern thm eine folche Erteilung auf Grund der Seschäftsbücher oder Gefchäftepapiere möglich ist und / fürdie Erteilung erforderliden Arbeiten

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zertraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem ( beantragenden Ausiosungërehte und Vorzugsrenten stehen; die Grhebung der Gebühr if nit zuläfsig, roenn -die Aus- kunft oder Bescheinigung klediglih auf Grund einer Einsihtnahme

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrehten tönnen nur innerhalb einer Aussclußfrist von drei Meonaien gestellt werden; die grit beginnt am 1. August und endet am 1. November 1926. Die

rfcriften des § 52 Abs. 2 des Geseßes über die Ablösung öffent- licher Anleihen sowie die Vorschrifien des § 4 Abs. 3 bis 5 diesev

Soweit die Gewährung der Auslofungsrehte auf Grund von E s die g arabruna u Auslosungsrechten noch inñerhalb eines Monats nah Zustellung der Een E daß sich die Altbefiteigenschaft der Schuldbucbforderung aus dem Schuldbub oder den Schulbuchakten niht ergibt 26 Avf. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden, sofern Schuldbuforderung spätestens innerhalb der

§ 20. i Der Antrag auf Gewährung von gla nog anfs Mhz e

eine Vermitilungsstelle 95 Staatsschuldenvenvältung in Hamburg zu richten.

Gewährung von Auslosungsrechten kann rechts- gültig nur auf den vom Deutihen Sparkassen- und Giroverband

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des

Ir. 158.

(Fortseßung aus der Sechsten Beilage.)

ie im Ausland gelegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die E A gelegene Annahmestelle haber die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellien Anleihealt- besibstellen 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der inanzgen zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Hnleiben vom 29. September 1925 NGBl. I Seite 383 —) zu- zuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrahten Beweis- mittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. 8 21. :

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsre{ten auf Grund bon Namensschuldurkunden und Schuldschoindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 12) unmittel- bar an die Staats|huldenverwaltung in Hamburg zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß h der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbebalten hat 14). E

Auslosungsrechte auf Grund von Sculdbuchforderungen sind, soweit sih die Altbesibeigenshaft der Forderungen aus dem Schuld- buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.

Die Finanzdeputation hat für jede Schuldbuchforderung, die die Staatssc{uldenverwaltung verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der Schuldbuchakien zu prüfen, ob die Schuldbuchforderung eine Markanleihe alten Besibes ist oder als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslosungsrechte für sie zu gewähren sind Der Vorschlag der Finanzdeputation ist dem Staatskommissar für die Ablösung der hamburgishen Markanleiben zur Entscheidung vor- gulegen.

Soweit Anleihealtibesibern die Auslosungsrehte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist unmittelbar an die Staatsschuldenvenvaltung in Hamburg zu richten.

S 23.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus- losungsrehten gilt der Tag, an dem der Antrag der Staats- schuldenvertwaltung zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, Wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungs- stelle eingereiht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragéfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 9 bei der Staats[huldenverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des E bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreiht.

Die Vorschriften des § 10 Abj. 1 Saß 4 und Abs. 2 finden entsprehende Anwendung. E

4,

Einem Antrage auf Geivährung von Auslosungsrecten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be- rüdsihtigung des gesamten Jnhalts des Antrags und der bei- gebrahten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um- stände die Ueberzeugung gewonnen hat daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark- anleihen alten Besives sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entsheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrahten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nahzu- prüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie niht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.

S 26.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, RGBL. 1919 S 1993) des An- leihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen An- tragsberechtigten (8 15) gestellt wird, des Antragstellers hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tat- sahen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nah bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Sah 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der SS 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts- gerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Hivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einshließlih der einshlägigen Stellen seiner Geshäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sh auf bestimmt u bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen

ie Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, so0- weit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

S 26

…_ Die Entscheidung über den Antrag auf Geivährung von Aus- losungsrechten trifft der vom Senat zu ernennende Stqatskom- mijjar für die Ablösung der hamburgishen Markanleihen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller shriftlich mitzuteilen. Wird einem dur eine ausländische Vermittlungsstelle eingereihten An- trage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei usfertigungen an die zuständige Anleihealtbesibstelle zu jenden; diese hat eine Aus- fertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Ent- ¡{eidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des 8 70 Abj. 2—4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Ziveiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesebes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 29, Sep- tember 1925 (RGBIl. I S. 383).

Den Gläubigern von S uldbuhforderuugen sind die Ein- tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts wegen gewährten Auslosungsrehte mitzuteilen. Die Entscheidung, daß sih die Altbesiteigenshaft einer S uldbuhforderung aus dem Schuldbuh oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen (Abs. 1 Satz 5). ;

S A7:

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entschei- dung, durch die ein Antrag ganz oder r Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nah Zustellung zu. Die Beschwerde ist schrifilih bei dem Staatskommissar für die Ablösung der ham- burgischen Markanleihen einzureihen. Die Beschwerde fann au auf neue Tatjachen und neue Beweismittel gestüßt werden.

, Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewäh-

Siebente Beilage / zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsan

Berlin, Sonnabend, den 10. Juli

Zeiger 1926

nleihe oder der Anspruch ennbetrags des Auslosungsrechts

n. Die Beschwerde aargebiet belegenen ertretung des

losungsrecht erklärt- und Ablösungsa

auf den hamburgischen

rung von Auslosungsrehten beträgt drei Woche kann auch bei einer im Auslande oder im Anleihealtbesißstelle oder bei einer ko s eingelegt werden. ür die Ents

nsularishen Staat übertr Deutschen Re b :

eidung der Beschwerde ist die Entschei- hamburgischen Markanleihen. ng der Entscheidungsstelle be-

gsrenie ist so zu behandeln, als wenn sie olgenden - Monat zuerkannt onat zuerkannt, in dem sie Beginn dieses Monats an.

Eine zuerkannte Vorzu bereits in dem guf die

: Antragstellung worden wäre.

Wird sie in demselben beantragt worden ist, so läuft sie von dem

Das Nähere über die Zusammensebu stimmt der Senat.

Wird entschieden recht zusteht, jo h besonderen Regelung für- den Fall der rente, die Ausreichung eines Auslosu steller oder die Eintra ¡chuldbuh zu veranlass Saß 3 und 4 finden entsprechende

Die inländishen Vermittlung äubigern Beschêinigungen über die Aus ungsscheine zu erteilen, aus welhen Buchstaben, Nummern der Auslosungsscheine ersihtl aben den Vermittlungsstellen bei der esheinigungen zu erteilen, Buchstaben, Gruppen und 9 fangsbescheinigungen haben aufzubewahren, und falls f geben, an die Staatsshuldenverwaltung

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten,

8 28. , daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs- ltung, vorbehaltlich der Gewährung einer Vorzugs- ngssheins an den Antrag- gung des Auslosungsrechts in das Staats- shristen des § 11 und des § 12

den Anleihe-

der Aus- ruppen und sind. Die Antragsteller ushändigung Empfangs- in denen die Auslosungssheine nah ummern vermerkt sind. Diese Emp- die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang cchâftsbetrieb vorher auf- in Hamburg abzuliefern.

S

Die Siaatsschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Grund eingetreten ist, so bat sie die zu erklären,

Ist eine Vorzugsrente erlo verwaltung dem die Sperre seines L der Vorzugsrentengläubiger nicht

at die Staatsschulden verwa Stellt sie fest; daß ein solchen

dorzugsrente für erlosden o händigt die Staatsschulden- uslosungsschein aus oder hebt aatsschuldbuh auf, sofern auf sein Auslosungsrech{t

en. Die Vor rechtigten einen

Anwendung. luslosungsrehts im St

S 39.

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersucben der und der Oberausshüsse für Vorzugsrenten un verwaltung in den die Vorzugsren zu entsprechen,

ind der Staats\hulden- ien betreffenden Angel

rden die ihnen dur ‘ihre Tätigkeit gen von dem hamburgishen Staat nah zdeputation erstattet.

S

_ Den Bezirksfürsorgestellen we entstehenden Kosten und Ausla näherer Bestimmung der Fin:

ie ihren Ges

biger im Saargebiet wohnt tritt an die orgestelle der Landrat des Kreises oder der ì sen oder in deren chusses für Vorzugs- rjorgungswesen

Sofern der Anleih Stelle der B Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen o wohnt, an die Stelle des Aus\ nanzkommissar für das Ve werden gegen Entscheidungen des Deutschen \ im Vorzugsrenten- eller im -preußishen Teil des Saar- für Vorzugsrenten in Düsseldorf, gsteller im bayerischen Teil des Saarg t in Speyer.

nur vorübergehender Aufenthalt

zugsrente ist bei der in deren Bezirk der Anleihegläu- vorübergehend aufhält. Dies gilt oder der Aufenthalt des Anleihe- außerhalb Hamburgs liegt, Für ordrucke zu verwenden.

8 29,

Der Antrag auf Gewährung einer Vor Bezirksfürsorgestelle zu stellen, biger wohnt oder sih niht nur auch dann, wenn die Wohnu läubigers im Deutshen Rei ie Anträge sind die amtlihen V

der Antragsteller renten der Deutsche Fi Zuständig für die Bes Finanzkommissars verfahren ist, sofern getiets wohnt, der Oberaus\{uß

für das Versorgung8wesen 8 30. der Antrag hat in dem Antrag Tag und

Anleihegläubiger Staatsangehörigkeit

‘ofern der Antra

und seinen der Oberaus\{u

ß für Vorzugsre Dem Wohnen steht ein ni

Soweit die Einkünfte den i

ist zu begründen, weshalb

(S 37 Abs. 2

hergehenden Kalenderjahr anzugeben.

Betrag von 800 Reichsmark übersteigen, einzelne der Einkünft 1 Verbindung mit offentliher Anleihen). falls in welcher Höhe der A NReiche oder von einem Lan

as ein im Saargebiet hrend des Kalenderjahres 1925 gehabt Währung gleizuseßen,

Bei der Feststellung des Einkommens, d wohnender Anleihegläubiger wi Heibsmark 5 Francs französischer

ie Gewährung der Wohlfahrtsrenten.

e außer Ansaß zu bleiben haben Geseßes über die Ablösung t ferner zu erklären, ob und gegebenen- nleibegläubiger eine Vorzugsrente vom de bezieht, oder ob er eine

§ 19 Abs. 2 des

sprehend § 27 des

Der Erlaß von Vorschriften über eine en 6 ; zu gewährende Wohls

Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen fahrtsrente bleibt vorbehalten.

ITI, Die Ablösung der Marfkanleihen der hamburgischen

Gemeinden und Gemeindeverbände,

er Umtausch der Markanleihen i Ablösungsanleihen.

In dem Antrag ist anzugeben, welhe Auslosunasrechte dem An- gläubiger gehören und wann und worben hat; soweit über sie Aus deren Nummer zu bezeichnen.

Hat der Anleibegläubiger die Gewährung von Aus sen Antrag noch nit entschieden worde Markanleibhen des ham- Ablösungsanleihe ange- ngéstelle die

auf welhe Weise er sie er- losungsscheine ausgegeben sind, ist

j losungsrehten antragt und ist über die so hat er anzugeben, wel burgishen Staats er zum Umta meldet haï, wann und dur welche Vermittlu die Gewährung von Auslosungs

us in die Anmeldung S E rechten für ihn itausch der Markanleihen der Gemeinden und Ges e finden die Vorschriften der §8 4—10, § 11 Ab 919 AUL L A 2 C1 S jedo, unbeschadet der V § 4 Ab}. 2 Sah 3, des § 5 Abs. 4 u mit der Maßgabe, daß an die Gemeinde oder der Gemeindeve

vorgenommen und beantragt ist.

8 , Wird die Gewährung einer erhöhten Vor in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Ge öffentlicher Anleihen) beantragt, so bat der ähruna einer Vorzugsrente in rente begründenden

Auf den Un meindeverbänd und 2, § 12, 14 entsprechende orschriften des § 3 Saß 2, des nd 9 und des § 7 Abs. 2 Saß 1 Stelle des hamburgischen Staates die die Stelle der Finang- Verwaltungsorgan dorf, Curhaven und meindevorstand) tritt,

zugsrente 37 Abs. 2 seßes über die Ablösung Anleibealäubiger für den seinem Antrag den Ver- Auslosungsre{hte aus- agung von Ablösungsanleihe in Höbe des gsrehte auf den hamburgishen Staat

L, S 5 ; ; s N A B) rvand und an die e Le R DOTZUgAS der Staatsschuldenverwaltung das Nennbetracs seiner Auslosun zu verpflichten.

Sofern der Anleihegläub rebte für seine M [ F währung einer Vorzugsren hte, soweit sie die Vorzugs seinen Anspru auf Gewährung von amburgischen Staat zu übertragen.

D nie Aoberi deputation und C ne

Zur Kevertir Anleiheschuldners (in den Städten Berge Geesthacht der Rat, in den Landgemeinden der Ge ibe und Auslosungs- 1 hat, hat er für den te auf die thm zustehenden e begründen, zu verzihten Ablösungsanleibe auf den

iger Ablösungsanle

: ) Mm der AnlethoHuldnor irx angnomoldoks M ck. then W arkanleihen noch nit erhalte; Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleibhen Abs

ösungsanleihen nit gewähren, so hat er dem Antra einen schriftlicen Bescheid zu erteilen. Der Bes und zuzustellen 26 Abs. 1 Entscheidung der Spruchstelle beantragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Au nach Zustellung des Bescheides bei dem stellen. Die Vorschriften des § 27 Abs. Der Anleiheschuldner h Spruchjtelle (Abs. 3) unter

Sprucbstelle ist die Ent\ burgischen Markanleihen (d [e Entscheidung de Antragsteller und dem Anleibeschuldner Saß 5). Sie ist endgültig.

asteller hierüber cheid ist zu begründen Der Antragsteller kann die Abj. 3) über die Anmeldung schriftli

Auslosungsre

chlußfrist von zwei Wochen nleibeshuldner schriftlich zu 2 finden entsprebende Ans at den Antrag unverzüglih dev ( N Akten vorzulegen.

ceidungsstelle für die Ablösung der ham-

des Antragstellers ältnisse des Anleihegläubigers Prüfung legt sie dem Aus- Ersten Verordnun ffentliher An 335 —) vor.

N ) ezirksfürsorgestele prüft die Angcben über die P di Den Antrag un

erfon und die Einkommenverh d das Ergebnis der L für Vorzugsrenten 41 Abs. 1 der Durchführung des Gefeßes über die Ablö\ vom 8, September 1925 NGBl. 1 S.

Beifügung seiner

Spruchstelle ist zu begründen und dem

darüber, ob der An- zuzustellen 26 Abs. 1

indung mit den SS 18, Anleihen als bedürftiger eih8angehöriger zu gelten hat. Die Verordnung zur tliber Anleihen

Der Aus\chuß für Vorzugsrenten entsceidet iger nach dem § 37 Abs. 2 in Verb 19 des Gesebes über die Ablösung öffentlicher im Inland wohnender deutsber N. Vorschriften des § 41 Abs. Durchführung des Gese vom 8. September 1925

Wird entschieden, daß dem Anle so hat der Anleihescu gen der Ablösun

läubiger Ablösungsanleihe ner die Ausreichung von gsanleihe oder ihre Eintragung in ird, zu veranlassen. orschriften des § 44

Die Gewährung der Auslosungsrecchte. auf Grund von Mark- Gemeindeverbände finden die Vor-

: 1, Abs, 2 Saß 1 und Abs. 3, mit der in § 44 bezeichneten Maßgabe

zu gewähren ist, Schuldverschreibun das Schuldbuch, soweit ein solches das weitere Verfahren ge

bes über die Ablösung öffen finden Anwendung.

§ 34. Eine. ablehnende Entscheidung is dem Antr die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivi Amts wegen sowie die Vors

gsteller zuzustellen. [prozeßordnung über y des § 70 Gegen diese Entscheidung steht Wochen nah der Zustellung die rzuasrenten 41 Abs. 2 der bes über die Ablösung Die Beschwerde

Auf die Gewährung der Auslosungsrech{te auf anleihen der Gemei l schriften der SS 15 tis 21, § S 23 bis 25, § 26 Abs.

entsprehende Anwendung.

S

. Der Anleiheschuldner hat die losungsrechten zu prüfen und dem scheid darüber zu erteilen, ob er dem nicht; die Vorschrift des § 26 Se Bescheid ist zu be

Lehnt es der Anleibes{uldner ab kann der Antragsteller die Entscheid die Ablösung der h weitere Verfahren

ellungen von bj, 2—4 der Reichsabgabenordnung.

dem Antragsteller innerhalb von zwei Beschwerde an den Oberaus\{uß für Vo g zur Durchführung des Gese tember 1925) zu. L zulegen. Erachtet der Aus\{uß für begründet, so hat er ter Beschwerde Beschwerde dem Oberausschuß un- Auf die Oberausscüsse finden die Vorsthriften . 3 und 4 der Ersten Verordnung zur sung öffentliher Anleihen vom 8. September

22 Abs. 1, Ab

Ersten Verordnun öffentlicher Anleihen vom 8

ist bei der Bezirksfürsorgestelle ein Vorzugsrenten die Beschwerde für

abzuhelfen, andernfalls hat er die

des § 41 Abs über die Ablö 1925 Anwendung.

Die Entscheidung des Aus duagsrenten, daß der Anleiheg wohnender Reichsangehöriaer zu aelien hat, Hamburg unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. ist zu benachritigen.

48.

Anträge auf Gewährung von Aus- teller einen s{riftliden Be- _ dem Antrage stattgeben will oder n die V Abs. 1 Saß 3 findet Anwendung. Der Durchführung des gründen und zuzustellen 26 Abs. L , dem Antrage \tattzugeben, E ung der Entschei amburgishen Markanleihen beantr

gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 un

S ¿ : dungsstelle für schusses oder Oberaus\chusses für Vor- gS|telle fu läubiger als be! im Inland ist der Staats\chulden- verwaltung in Ha

Der. Antrazlibllzc Wird entschieden, daß eine

recht zusteht, oder hat der A dem Antrage auf G will, so hat der Anleih eines an den Antragsteller zu veranl S 11 und des § 12 Saß 3 und 4 finde

m Anleihegläubiger ein Auslosungs- Bescheid erteilt, daß ungsretes stattgeben ung eines Aus n, Die Vorschriften des n entsprechende Anwendung.

nleiheshuldner einen ewährung eines Auslos\ Vorzugsrente entscheidet die es{uldner die Ausreich Mearkanleihen. gangenen Entscheidungen des Vorzugsrenten und an die losungsrehten für den An-

zuasrente darf erst beginnen, nachtem sungsreht, auf Grund dessen Teilnahme an der Ziehung ährung einer erhöhten dung mit § 20 Abs. 2 des darf die Zahlung cht auf das Aus-

8 36. Veber den Antrag auf Gewährung der cheidungsstelle für die Ablösung der bh Sie ist hierbei an die nah §8 33, 34 er Ausschusses oder des Oberausschusses für Entscheidung über die Gewährung von Aus

[eibeoläubiger gebunden. Die Zahlung der Vor sichergestellt ist, daß das Au zugsrente gewährt werden soll ausgeschlossen ist rente beantragt (S 37 Abs 2 in Verb Gesebes über die Ablösung ö der erhöhten Rente erst begi

amburgischen

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbänd Markanleihen eine Barabfindun halb von drei Monaten nah bekanntgegeben werden. im Deutschen Reichs8anz muß mindestens drei Mon Die Bekanntmahung kann dur Gläubiger er Abs. 1 Saß

e den Gläubigern von bieten, Angebot inner- eroffentlihung dieser Verordnung Das Angebot und die anntzugeben.

ser Bekanntmacbung an laufen. urch Mitteilung an die betro Die Mitteilung ¿jt zuzuftellen

ate von die

ffentliher Anle nnen, nachdem der Verzi

ut werden.