1926 / 159 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

aus einem vor der Aufwertungsstelle geshkossenen Vergleiche findet die Zwangsvollstrekung nah den Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung statt.

A r til e T:4hi

Fr die Entscheidung von einzelnen Aufwertungsstreitigkeiten verbleibt es, soweit nicht die in dieser Verordnung eingesezte Auf- wertungsstelle (Artikel 9, 14) zu entscheiden hat, bei der Zuständig- keit und dem Verfahren der im Artikel 117 der Durhführungs- verordnung zum Auftwertungsgeseßp vom 29. November 1925 (RGBVl. 1 S. 392) bestimmten Aufwertungsstelle. Sie ist an die Entscheidung der im Artikel 9 dieser Verordnung eingesetzten Auf- wertungsstelle gebunden,

Artikel 22. / „… Hat der Schuldner bereits mehr geleistet, als er nah derx rehts- frästigen Entscheidung der Aufwertungsstelle verpflichtet ist, {o behält es dabei sein Bewenden. Artikel 259;

(1) Vergleiche, die den Zweck hatten, den Streit oder die Un- gewißheit über die Höhe des infolge der Geldentwertung zu zahlen- den Betrags zu beseitigen, bleiben mit der aus Abs. 2 sih ergeben- den Ausnahme unberührt.

O A im ovt tes tit

_(2) Der Aufwertung nah den Vorschriften dieser Verordnung steht ein Bergleih nicht entgegen, wenn er in der Zeit vom 15, Juni 1922 bis zum 14. Februar 1924 geschlossen ist.

A LTIL L 24 : O Jst die Aufwertung dur eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geregelt, so behält es dabei mit der sih aus Abs. 2 ergebenden Maßgabe sein Bewenden. Z (2) Eine rechtsfräftige gerichtlihe Entscheidung steht der im Artikel 5 vorgesehenen Aufwertung kraft Rückwirkung nicht entgegen.

' Artttel 20:

Diese Verordnung tritt am 1. August 1926 in Kraft.

Berlin, den 8. Juli 1926.

Der Reichswirtschaftsminister. E S: V.: Dr. Trendelenburg. Der Reichsminister der Justiz. F. V.: Dr. Joël.

BekauntmaGUAtt über die Zulassung von Börsentermingeschäften in Aktien von Vergwerks- und Fabrikunternehmungen. Vom 9. Juli 1926.

Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengeseßes (RGBl. 1908 S. 215) hat der Reichsrat beschlossen:

_Börsenterminigeschäfte in- Aktien der 1. Elektrizitäts-Lieferungs-Gefellschaft in Berlin, F N Ea in beg . Portland - Cementwerke eidelberg - Mannheim - Stuttgart, Aktiengesellschaft in Heidelberg, s 4. Hamburgischen Elektrizitäts-Werke Aktiengesellschaft, Hamburg, sind zulässig. Berlin, den 9. Juli 1926.

Der Reichs1oirtschaftsminister. J. A,: Dr. Reichardt.

Bekanntmachung

zu der dem Junternationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Jnlernationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutsther Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27. Februar 1926), wird wie folgt geändert:

Inter „Schweiz“ wird mit Wirkung vom 1. August 1926 als neue Ziffer 38a nachgetragen: __ 38a Furka-Oberalp-Bahn.

Außerdem wird daselbst die laut Bekanntmachung vom 15. Juni d. J. (Nr. 137 des Anzeigers) unter Ziffer 41a nach- getragene Eisenbahn Mendrisio-Stabio Confine an dieser Stelle gestrichen und unter neuer Ziffer 8a eingefügt.

Berlin, den 9. Juli 1926.

Der RNeichsverkehrsminister. J. A.: Grunow.

Preußen.

Ministerium für Handel und Gewerbe, Bekanntmahunag,

Bei dem Berggewerbegeriht Dortmund ist der Bergrat Dr.-Jng. BerCkho ff in Duisburg unter Ernennung zum fell vertretenden Vorfißenden mit dem stellvertretenden Vorsiß der Kammer Duisburg dieses Gerichts befraut worden.

Berlin, den 8. Juli 1926.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Grotefend.

Ministerium für Volkswohlfahrfk. In der Zeit vom 13. Juni bis 3. Juli 1926 genehmigte öffentlihe Sammlungen und Vertriebe

I

von Gegenständen zu Wohlfahrtszwecken.

S |

Name und Wohnort des Unternehmers

| Kuratorium „Deutscher Wille",

Berlin W. 35, Derfflinger-

Er strebungen straße 9

R,

Deutsche Gesellshaft zur Net- | Zugunsten ihrer Aufgaben tung Schiffbrüchiger - in | Bremen, Martinistr. 41

Nothilfe des Deutschen Offizier- | binides E. V. Berlin W.9, | | Potsdamer Straße 22 b | Heiltarmee Nationales Haupt- | quartier —, Berlin s, 14, | Dresdener Str. 34/35, | Verein Christlich deutsheJugend- entebung, LiGterfelbe| We st| , Kommandantenstr, 90

Mitglieder bestrebungen

gaben

Berlin, den 7. Juli 1926.

Zu fördernder Wokblfahrtszweck

! Zugunsten seiner saßzungsmäßigen Be-

Unterstüßung der in Not befindlichen Zugunsten ihrer deutschen Wohlfahrts-

Zugunsten seiner saßungêgemäßen Auf-

Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen

Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausgeführt wird

j

bis 31, Dezember 1926 für Preußen, Vertrieb des Kalenders und der Zeitschrift „Deutscher Wille" und anderer vom Kuratorium heraus- gegebener Zeitschriften.

bis 31, Dezember 1926, Sammlung von Geldspenden und Verkauf von Abzeichen, Werbeschriften und Post- farten gelegentlid öffentlißer Vor- führungen in den Badeorten an der Ost- und Nordsee.

Abteilung Nothilfe | bis 31, März 1927, für Preußen des Deutschen Sammlung von Geldspenden und

_Offizierbundes Liebesgaben durch Aufrufe.

Heiléarmee bis 30, Juni 1927 für Preußen, Sammlung von Geldspenden durch Sammelboten.

bis 31, Dezember 1926, für Preußen Sammlung von Geld- und Sach- spenden sowie Werbung von Mit- gliedern dur Zeitungsaufrufe, Werbeschreiben und. mündliche Werbung.

Kuratorium

Gesellschaft

Verein

Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Kämp er.

Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels.

Dex Firma Schaffler u. Co., Spezialfabrik für eleîtrishe Minenzündung zu Wien wird hiermit für den Bezirk des unterzeihneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrieben das folgende Zündmittel zugelassen, soweit nicht bergpolizeiliche Vorschriften entgegenstehen : /

a) Bezeichnungdes Zündmittels : Elektrisher Zünder Type B.Z.M.W

b) Herstellungsort: Wien.

c) Beschaffenheit des Zündmittels: Zeitzünder mit Zündschnur. Der elektrishe Zünder ist als Brückenglühzünder mit festem Zündkopf ausgebildet. Die aus Messing bestehende Zünder- hülse hat eine Lnge von ungefähr 55 mm und einen äußeren Durchmesser von 7,5 mm. Sie ist an dem Ende, an dem sich die Zündschnur befindet, auf eine Länge von 12 mm fo um die Zündschnur gepreßt, daß seitlich zwei Entgasung®- tanâle gebildet werden. An der Stelle, wo die Zündschnur in die Mesfinghülse einmündet, ist ein Chattertonkompoundmasse-

Laziska Górne wird hiermit für den Bezirk des unter- zeichneten Oberbergamts zum Gebrauche in den der Berg- behörde unterstehenden Betrieben zugelassen:

a) Bezeichnung des Zündmittels: Doppelt geteerte Zündschnur.

b) O nasos Zündschnurfabrik Bory bei Jaworzno in Hal zien.

c) Beschaffenheit des Zündmittels: Die Pulverseele der Zündschnur jat runden Querschnitt. Sie besteht aus gleiGmäßigem, fein- gekörntem Schwarzpulver und ist mit 10 dicken Fäden JIute- garn umsponnen, In der Mitte der Pulverseele befindet ih ein aus Baumwolle hergestellter blauer Seelenfaden. Die Umspinnung besteht aus 6, die Ueberspyinnung aus 10 Jute- faden. Umspinnung und Ueberspinnung sind mit Teer imprägniert.

d) Lesondere Bedingungen: Zur Verwendung in Schlagwetter- aruben, wie anch zur Verwendung beim Schießen mit flüssiger Lust ist die Zünd\schnur nicht geeignet.

Breslau, den 7. Juli 1926.

Preußisches Oberbergamkt.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Vorläufiges Handelsabkommen dem Deutshen Reih und derx Finnland.*)

Der Deutsche Reichspräsident und der Präsident dey Republik Finnland, von dem Wunsche geleitet, die wirtz schaftlichen Beziehungen zwishen den beiden Ländern zu fördern, sind übereingekommen, ein vorläufiges Handels4 abfommen zu schließen und haben zu diesem Zwece- als ihrs Bevollmächtigten ernannt: :

Der Deutsche Reichspräsident: den deutschen Generalkonsul in Danzig Dr. Edmund Freiherrn von Thermann;

Dec Präsident der Republik Finnland: den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Harry Holma, s die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehörigey Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben:

zwischen Republik

Artitel Ll

Die Angehörigen jedes vertragshließenden Teils genießen im Gebiet des anderen Teils in bezug auf Handel und Gewerbe die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen aller Art wie die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.

Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils können, in gleiher Weise wie die Ängehörigen der meistbegünstigten Nation und vorausgeseßt, daß sie die Landesgesebe L eobacien das Gebiet des anderen Teils frei betreten, darin reisen, sich aufhalten und nieder- lassen sowie dieses Gebiet jederzeit frei verlassen. Sie werden dabei keinen anderen oder lästigeren allgemeinen oder örtlichen Be- \{ränkungen oder Auflagen irgendwoelher Art unterworfen sein als denjenigen, denen die Angehörigen der meisttegünstigten Nation unter- worfen sind oder unterworfen sein werden, Sie haben ferner wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation volle Freiheit, in den von den LdeSge en bestimmten Grenzen in dem Gebiete des anderen Teils jede Art von Handel, Gewerbe oder Beruf auszuüben,

Die Staatsangehörigen jedes vertragshließenden Teils sollen im Gebiete des anderen Teils in der gleichen Meise und unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen zu erwerben, zu besißen und zu übertragen.

Axtitel: 2.

Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen int Gebiet des anderen Teils sowohl für ihre Person wie für ihre Güter, Nechte und Interessen in bezug auf Abgaben (Steuern und Zölle) Gebühren, sofern sie steuerähnlih sind, und andere ähnliche Lasten in jeder Beziehung die gleiche Behandlung und den gleihen Schuß bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten wie die Inländer und die Staatsangehörigen der nmeistbegünstigten Nation.

Artikel:3,

Juristisbe Personen, insbesondere Aktiengesellschaften sowie andere Handelsgejellshaften eins{ließlih der Industrie-, Finangz- Verkchrs-, Transport- und Versicherungsgesellschaften, die im Gebie eines vertrags{licßenden Teils thren Siß haben und dort zu Nechk bestehen, werden auch im Gebiet des anderen Teils als zu Recht bestehend anerkannt. * Sie können in diesem Gebiete nah Maßgabe der geltenden geseßlichen Bestimmungen und Beschränkungen 1hre Tätigkeit und alle anderen Nechte ausüben. E

Die im Abs. 1 genannien juristishen Personen und Gesellschaften genießen hinsichtlih der Vorausseßungen ihrer Zulassung und de Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet des anderen vertrags{ließenden Teils die gleichen Nechte, die gleichartigen juristishen Personen und Gesellschaften des in dieser Beziehung meistbegünstigten Landes zustehen oder zustehen werden. N S Auf diese juristishen Personen und Gesellschaften finden die Be- stimmungen steuerlicher Art des Artikels 2 entsprebende Anwendung.

Artikel 4.

Die Staatsangehörigen jedes der vertrag\scließenden Teile sind in dem Gebiet des anderen Teils von jedem Militär- und Zivildienst sowie von jedem öffentlihen Zwangsdienst befreit; weiterhin von allen militärishen Reguisitionen oder Leistungen, insofern diese Verpflicj- tungen thnen nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Besißer von Grundstücken auferlegt werden. Im lehteren Falle werden ste wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt : E

Im Falle von Enteignungen aus Gründen des öffentlichen Nutens ist den davon Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. : E E j

Die Siaatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile, mit Einshluß der im Artikel 3 bezeichneten juristischen Personen und Gesellschaften, sind in dem Gebiete des anderen Teils von Zwangs- anleihen befreit.

At 1TeLl 9.

Die vertragschließenden Teile verpflichten si, den gegenseitigen Verkehr durch Feinerlei Ginfuhr- oder Ausfuhrverbote zu behindern.

Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Linder anwendbar sind, bei denen die gleichen Vorausseßungen zutreffen, in folgenden Fällen stattfinden:

a) aus Nücksicht auf die öffentlihe Sicherheit,

b) aus Nücksicbt auf die Gesundheitspolizei oder zum Schuße von Tieren oder Nußpflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, : s

c) in Beziehung auf Sämereien, wenn zu befürchten ist, daß sie wegen thres Ursprungs oder ihrer Beschaffenheit im Einfuhrlande nicht gedeihen, - : L

d) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegégerat und unter außerordentlihen Umständen auf anderen Krieg8- bedarf, i :

e) in Bezichung auf Waren, die im Gebiet eines der vertrag- schließenden Teile den Gegenstand cines Staatsmonopols bilden oder bilden werden, und zu dem Zweck, um für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen dur- zuführen, die durch die innere Geseßgebung für den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger ein- heimisder Waren im Inland festgeseßt sind oder“ feftgeseßt

a) auf die von einem der berkragshließenden Teile angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten besonderen Be- günstigungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs in einer Ausdehnung von in der Regel niht mehr als 15 km beider- seits der Grenze, - ; A

b) auf die von einem der vertragsh[ießenden Teile gegenwärtig L Es auf Grund einer Zollvereinigung eingegangenen

rpflichtungen,

e) auf Bogünstigungen, die einer der vertragshließenden Teile in Verträgen zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung einer Doppel- besteuerung, auf dem Gebiete der direkten Steuern und der

bgaben von Todes wegen sowie in Verttägen über die Ge- währung von Las und NechtWilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsachen einem anderen Staate zugesteht,

d) auf alle Zollbegünstigungen oder sonstigen Erleichterungen, die Finnland Estland gewährt hat oder gewähren wird, \o- lange diese Begünstigungen und Erleichterungen nit einem dritten Lande zugestanden werden.

i Artikel 9.

Die in dem beiliegenden Tarif A bezeihneten finnischen Voden- Und Getverbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Be- dingungen zugelassen.

Die in dem beiliegenden Tarif B bezeichneten deutschen Poden- Und Getverbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Finn- land zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Artikel 10

Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Ge- biet anderer Länder nach Finnland eingeführt werden, und finnische Voden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nah Deutschland eingeführt werden, sowie Boden- und Getwverbeerzeugnisse anderer Länder, die durch das Gebiet eines der vertragshließenden Teile nach dem Gebiete des anderen Teils eingeführt werden, dürfen bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie aus dem Ursprungsland unmittelbar oder durch irgendein anderes Und eingeführt worden wären.

Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durch- geführten wie für die Waren, die während der Durchfuhr um- geladen, umgepackt oder gelagert worden sind. i

ANvrtiLel 11.

Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der vertrag- schliezenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Provinzen, Gemeinden oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Yubereitung, der Beförderung oder dem Ver- brauch eines Erzeuguisses gegenwärtig ruhen oder fünftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter feinem Vor- wand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird Gegenstände, die im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden, und die in den Tarif anlagen zu Artikel 9 dieses Abkommens genannt sind, unter dem Vorwand der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Ab- gaben bei der Einfuhr belegen.

E : ALItT T: 12:

Die Ausweiskarten für deutsche Handelsreisende in Finnland und für finnishe Handelsreisende in Deutschland müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1928 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt is, Ein fonsularischer oder anderer Vermerk wird nicht gefordert. i

Auf Warenproben und Muster tverden die vertragschließenden Teile die Bestimmungen anwenden, die in dem im ersten Absaß Abkommen enthalten sind. Die Wiederausfuhrfrist wird auf mindestens sechs Monate festgeseßt.

A Ltre 18.

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertrag- hließenden Teils in das Gebiet des anderen tvird im allgemeinen die Borlage von Ursprungszeugnissen nit gefordert.

Wenn jedoch einer der vertragschließenden Teile Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeugnisse des anderen Teils belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teils nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderli, die Anwendung der ermäßigten Abgaben für die Erzeugnisse des anderen Teils oder deren Zulassung zur Einfuhr von der BPeibringung von Ursprungszgeugnissen abhängig machen,

Die vertragschließenden Teile verpflichten fich, dafür zu sorgen, daß der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird.

Die genannten Ursprungszeugnisse können von der Zoll- behörde des Versandorts im Jnnern oder an der Grenze oder von der zuständigen Jndustrie- oder Handelskammer ausgestellt werden, Die beiden Negierungen können Vereinbarungen treffen, um noch auf andere als die obenbezeiwneten Stellen oder auch auf wirt- schaftliche Vereinigungen eines der beiden Länder die Befugnis zur Ausstellung von UÜrsprungszeugnissen zu übertragen, die von den Zollbehörden des anderen Landes anzunehmen sind. Falls die Zeugnisse niht von einer dazu ermächtigten Staatsbehörde ausgestellt sind, kann die Regierung des Bestimmungslandes ver- langen, daß sie von ihrer für den Versandort der Waren zu- ständigen diplomatischen oder konfsularishen Behörde beglaubigt werden.

Die Ursprunaszeugnisse können fowohl in der Sprache des Vestimmungslandes als auch in der Sprache des Ausfuhrlandes abgefaßt sein; im leßteren Falle können die Zollämter des Be- stimmungslandes eine Ueberseßung verlangen.

Wenn Erzeugnisse dritter Länder über das Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils eingeführt werden, sollen die Zollbehörden des leßtgenannten Teils auch die in dem Gebiete des erstgenannten Teils nach den Bestimmungen dieses Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse annehmen,

Artikel 14.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sih, Verträge über die Beseitigung von Doppelbesteuerungen und die Gewährung von Rechts\huß und Rechtshilfe. in Steuersachen abzuschließen und Entwürfe zu diesen Verträgen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nah Zeichnung dieses Abkommens auszutauschen.

Artirel 19.

genannten

Tarif A.

Tarif-Nr.

Gegenstand

aus 47 aus 126

aus 133 134 aus 135

208 aus 219 aus 616 B

aus 624

aus 650

aus 651 A

Preiselbeeren E Vleomargarin zur Herstellung von Margarine oder Kunstspeisefett auf Erlaubnisschein unter

Ueberwachung der Verwendung E

Nahm, fris, auch entkeimt ({terilisiert) oder

De E r A E K

Butter, frisch, gesalzen oder einges{molzen (Butter- chmalz) á Käse: :

arau Darm «a oe

Tafelkäse in Einzelpackungen von 2F Kilogramm Nohbgewicht oder darunter . . .

Käse nah Art des Emmentaler und Edamer Käses sowie anderer Hartkäse, alle diese nicht in Einzelpa@ungen von ilogramm Noh- gewicht oder darunter * E L

Mil, eingedickt (Sirupmilh), auch mit Zu- E E 0

Milch und Nahm in lustdicht verschlossenen Be-

Valin e E

Sperrholz, sofern dessen beide äußere Platten aus Birkenholz und die tnneren Platten aus Birken-, Kiefern-, Fichten- oder Es\ penholz bestehen . Spulen :

E e R

bearbeitet...

mit Beschlag aus Eisen . ch Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holz- chli), hemish bereiteter Holzstoff (Zellstoff,

See a o ae e 60

Anmerkung: Holzstoff, mehanisch oder hemish bereitet, 20 vH Wasser oder darüber Ge s en Ce e s S

Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem olzstoff, auch- aus fsolchem von gedämpftem olz, festgewalzt (Braunholzpappe, fogenannte ederpappe), auch in der Masse gefärbt . .

Strohpappe, auch in der Masse gefärbt .… .

Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer

Seite Malt «L a C a e ord Packpapier, ganz oder zum größten Teil aus mechanisch bereitetem Holzstoff (Holzmasse, pan bestehend, in der Masse gefärbt, auf eiben Seen QIAIE. t N Druckpapier in Rollen, bei einem Gewicht des Ouadratmeters von nit weniger als 45 und nicht mehr als 55 Gramm, mascinenglatt (nit satiniert), mit einem Gehalt an chemisch bereitetem Holzstoff (Zellstoff, Zellulose) von nit mebr als 20D A E Anmerkung: Um den ermäßigten Zollsaß für Druckpapier zu genießen, müssen die Ein- bringer für jede Sendung ein Zeugnis einer finnishen Staatsbehörde beibringen, aus dem erhellt, daß der Gehalt des Druckpapiers an chemisch bereitetem Holzstoff 25 vH nicht übersteigt.

Die Regierungen der vertragscließenden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Behörden und über die Form der Zeugnisse verständigen; in Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nach- zuprüfen, ob die Angaben in den Zeugnissen zutreffend sind,

M D: 10 S7 0-0 Q 050.4;

F o S .

Tarif 8.

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Zoll- laß

finn. Mark

aus 25 47

aus 48 49

Fleichextraft e akkaroni und Vermicelli . .

Mehl und Grüße anderer Art

Stärke, außer Kartoffelstärke . «

STICIE aler U o e « oe 00

Anmerkung: Der Mindestgebalt der Kleie an Asche von der Trocken- substanz wird auf 3,2 vH festgeseßt

Gewächse, niht besonders genannt: lebend : GNRCPNANI E «4 v ra oos Gn A an a getrocknet oder anderweit hergerichtet : zu Zierzwecken verwendbar . . « anderer Art, außer Medizinal pflanzen Garn aus Wolle und anderem Tierhaar, au mit Beimengung von anderen Spinnstoffen, Seide ausgenommen : in kleineren, für den Kleinhandel be- stimmtenAufmachungen, wieDoen, Nollen, Spulen und dergleichen, ferner Effekt- oder Phantasiegarn Gewebe: j aus anderen hierher gehörenden Spinn- stoffen, auch mit Beimengung von Baumwolle oder Jute; ferner Ge- webe aus Papier, anderweit nicht ge- nannt : E anderer Art, deren ganze Fläche in der Webart gleichartig ist: anderer Art, die auf einer Fläche von 1 cm im Geviert zusammen

O 1,75 1/50 p 0/08

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

381

Gnberes A a ves E S

Anmerkung: Die in den Positionen 375, 380, 381 genannten Holzwaren mit Polsterung entrichten ohne Ueber- zug einen Zuschlag von 40 vH, mit Veberzug einen sfolchen von 100 vH auf die obengenannten Zollsäge.

Böittcherwaren, darunter auch Kimmen- und Bodenstäbe, ganz oder teilweise ehobelt oder fo fertiggearbeitet, daß e unmittelbar zu Gefäßen zusammen- geseßt werden können :

Stäbe aus Buchenholz zu Dritteln

Waren, nicht besonders genannt, aus Papier, Karton, Pappe und Papier- masse, auch in Verbindung mit anderen Stoffen :

anderer Art : ohne sol&e Bearbeitung sowie Masken, ohne Nüdcsicht auf die Bearbeitung es

Bücher, gedruckt, nit besonders genannt :

anderer Art, auch Zeitungen, Zeitschriften, Handschriften sowie Bücher mit er- habenen Buchstaben (fogenannte n G

Karten, geographische, topographische, Sternkarten und Seekarten fowie Karten für wissenschaftliche Zwecke:

anderer Art; ferner Globen aller Art, U E e

Drucksachen, nicht besonders genannt, wie Geschäftsrundschreiben, Kataloge und andere kfaufmännisde Drucksachen :

mit ausländischem Text, niht zur nachfolgenden Position gehörend . anderer Art, wie alle Adreßkarten, Anzeige- und Neklameplakate, mit Buchstabendruck sowie mit Firmen- stempel oder anderem, ähnlichem Buchstabendrucck versehenes Papier Anmerkung zu denPositionen 440 u n d 441: NReklamekarten und Reklameschilder mit Bildern und zu- sammenhängendem Text werden nah diesen Positionen verzollt,

EGlefkirishe Maschinen, wie Generatoren, Motoren, Umformer, Transformatoren, Drosselspulen usw. :

bei einem Stückreingewiht von mehr als 290 kg, aber nit mehr als D eee

C 4 S

Elektrotechnishe Spezialapparate, niht besonders genannt sowie Teile

dazu, nicht besonders genannt: eleïtromagnetishe Zünder fürMotoren und dergleichen, Nadioempfangs- apparate und Teile dazu, elektrische Lichtbogen- und Induktionsöfen, Schweißapparate, magnetische ro- tierende und feste Apparate für Abscheidung von Eisenteilchen aus Getreide und dergleichem Material U S é Maschinen und Apparate anderer Art, nicht besonders genannt : andere : Haushaltungsmaschinen , « - E S

Uhren anderer Art

Tvaide Un Weciuhtent e e a ooo E a e

Fensterglas, auch gefärbt sowie Spiegelglas : metallbelegt :

GNDeETeE U e C

Amylacetat; Adronolacetat; Butylacetat ; Methylacetat; Lösungsmittel aus Me- thanol, Methylacetat und . Aceton; Phtalsäureester S

Kalksalpeter, auch mit einem Gehalt von Nmmoniumnitrat bis zu 10 vH, Ammonsulfatsalpeter (Leunasalpeter), Harnstoff, soweit sie als Düngemittel angewendet werden N

Svyethetishe Gerbstoffe: flüssig:

Neradol ND teigsörmig : Neradol D

fest: : Neradol FB; Ordoval G; Ordo- Val 20 Gerb O. s

Schlußprotokoll.

1 kg l Stüd

Ee

fret

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Finnland geschlossenen vorläufigen

Handelsabfkommens

haben die

unterzeichneten

Bevoll

mächtigten folgende Vorbehalie und Erflärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

U Avtitel 1 N Q

Unberührt bleiben die paßrechtilichen Bestimmungen sowie die

,

eßungew knüpfen. E 5 N s besteht ferner Einverständnis darüber, daß das Recht eines

Bestimmungen, welche die Aufnahme von Arbeit durch Ausländer in ei der beiden vertragschließenden Länder an besoudere Voraus-

jeden der beiden vertragschließenden Teile, Angehörigen des anderen Teiles entweder infolge gerichtliher Verfügung oder aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus PÞpolizei- lihen Gründen, insbesodere aus Gründen der Armen-, Gesundheits»

enthalten: : mehr als 35, aber nicht mehr als 60 Kett- und Einschlagfäden: gebleiht, gefärbt oder bedruckt

verguß angebraht. Ebenso ist am unteren Teile des Zünders wevden,

dort, wo die Zündleitungsdrähte an den Zünderkopf angelötet sind, eine CGhattertonkompoundmasseabdihtung angebracht. Auf die

Das Uebereinkommen zwishen dem Deutschen Reiche und Fiunland vom 21, April 1922 bleibt unberührt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abkommens etwas anderes ergibt,

Fischer. Artikel 6.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sid, für die Durchfuhr

gleide Weise ist die Messinghülse au dort abgedihtet, wo die Zuleitungsdrähte in die Hülse einmünden. Die Zünder- drâhte bestehen aus verzinktem Eisendraht und haben eine Stärke von 0,6 mm. Zur Ifolierung sind sie mit einem 3 mm breiten Papierstreifen doppelt umwickelt und mit einer \{warzen SIsoliermasse überzogen. Die zu den Zündern ver- wendete Zündschnur ist eine GuttayerWazünds{nur, deren Ende mittels Chattertonfompoundmasse gegen das Eindringen von Feuchtigkeit abgedihtet ift. d) Besondere Bedingungen: Zur Verwendung in Schlagwetter- gruben ist das Zündmittel nicht geeignet. Breslau, den 7. Juli 1926. Preußisches Oberbergamt. Fischer.

Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels.

Zündmitiel der Firma P. Ac M

bezeichnete

Das nachstehend nete _ Sprengstosswerte

vuDODberschlesische

Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels.

a) Bezeichnung des Zündmittels: Dreifach geleimte Zündschnur. b) Name und Siß der herstellenden Firma: A.-G. Lignose Berlin. c) Ort der Herstellung : Fabrik Reichenstein i. Schl.

d) Beschaffenheit des Zündmittels: Pulverseele mit 10 Fäden JIutegarn umsponnen, blauer baumwollener Seelenfaden. Die Umspinnung besteht aus 7, die beiden Ueberspinnungen aus je 10 Baumwollfäden.

Umspinnung wie Ueberspinnungen sind kräftig geleimt.

e) Verwendungsbereih: Zugelassen für den gesamten Bezirk des Oberbergamts. Die Zündschnur ist, falls sie mit Zündschnur- anzünder gezündet wird, zum Schießen mit flüssiger Luft ge- eignet,

Halle (Saale), den 7. Juli 1926.

Preußisches Oberbergamt.

Cleff.

durxh ihr Gebiet die Bestimmungen des am 20. April 1921 in Barcelona abgeschlossenen Uebereinkommens und Statuts über die Freiheit des Durchgangsverkehrs anzuwenden.

Artiteil.

Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des einen vertragshlteßenden Teilswerden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teils sow:e bei der Ausfuhr aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Teils in Ansehung des Betrags, der Erhebung und Sicherstellung von Zöllen und Abgaben sowie in Ansehung aller Zollförmlichteiten nah dem Grundsaß der Meistbegünstigung behandelt. Demnach wird jede Vergünstigung, die in dieser Hinsicht einer der vertragschließenden Teile einem dritten Lande gewährt, ohne weiteres auch dem and! Vertragschließzenden zufallen.

Mr bet 8; -

Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens die gegen]ecuUige Gewährung der Meistbegünsltigung betreffen, sind sie niht anwendbar

*) Das Abkommen bedarf noch der Genehmigung der geseß4 gebenden Körperschaften.

Artikel 16,

Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Verlin stattfinden, sobald die durch die Gesebgebung beider Länder vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt find. i N Z

Das Abkommen wird am dreißigsten Tage nach dem Aus- taush der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und auf un- bestimmte Zeit in Geltung bleiben sowie drei Monate nach Kündigung dur einen der vertragschließenden Teile außer Kraft treten. Die Kündigung dieses Abkommens sowie des Ueber- einfommens vom 21. April 1922 kann jedoch frühestens nach einem Nahr, vom Tage des FJnkrafttretens dieses Abkommens an ge- rechnet, ausgesprochen werden. :

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Ah- fommen unterzeichnet und hierunter ihre Siegel gefeßt.

Fn Bexlin, am 26. Funi 1926.

Dr. Frethérr von Thermann. Dr. Harri Holma.

Kleider und andere Näharbeiten, nicht be- fonders genannt: aus anderen Gespinstwaren: mit Stickereien oder Spißen; auch solhe mit Futter, Aufschlägen oder anderem Besaß aus Waren, in denen Seide enthalten ist. . Fertiggearbeitete Holzwaren, nicht besonders genannt : 4 : bei einem Stückreingewihte von mehr als 2. kg: : : gebeizt, gebohnert, ladiert, poliert oder in anderer ähnliher Weise auf der Oberffäche bearbeitet bei einem Stückreingewichte von höchstens L Ke gebeizt, gebohnert, ladckiert, poliert fowie bemalt, gefirnißt odex geöli oder in anderer ähnlicher Weise

auf der Oberfläche bearbeitet .

und Sitlenpolizei, den Aufenthalt im einzelnen Falle zu versagen, durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens nicht beein-

trähtigt wird.

Die Ausweisung darf aber in einem solchen Falle

nicht lediglich aus Gründen allgemeiner Wohnungsnot oder Arbeits- losigkeit erfolgen,

Zu Artikel 3.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 3 auf Genossenschaften sowie auf Verbände mit wirtschaft- lidem Zwecke Anwendung finden.

Qu Uriel 0

À

Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Finnkand jeweils bestehenden Ein- und Ausführverbote oder Beschränkungew hinsichtlich alkoholhaltiger Getränke aufrechterhalten werden fönnen. :

Ferner besteht Einverständnis darüber, daß die in Deutschland

noch bestehenden der Finnischen Regierung

Ausfuhrverbote aufrechterhalten werden können

Der von der Finnischen Megierung

Sit Nttikel 6:

mitgeteilten Ein- und

bei der Unterzeihnung des

dem Barcelona-Uebereinkommen angeschlossenen ZusaßÞprotokolls über

s“