1926 / 161 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

S E Et E S

em Ga I

8 12.

(1) Dem Antragsteller steht die hiwwerde ge die Enut- ß M“ Teil - B j

scheidung, dur die ein Antrag ganz oder zum nt wird, innerhalb von zwei Wochen nah der Zustellung zu. ie Be- \hiwerde ist christlich bei der Preußishen Staats[chuldenverwal-

tung einzureichen. Die Beshwerde kann anch «uf neue Tat- |

sachen und neue Beweismittel gestüßt werden.

(2) Die Des beieett gegen eine im Auslande oder im Saargebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge- währung von E Srehten beträgt drei Wochen. Die Be- {werde kann au i einer konsularischen Vertretung des Deutschen Reichs eingele werden.

(3) Zuständig für Say GMtng Gbr Rady e ist die Preußishe Staatsshuldenverwaltung. n der lußfassung dürfen nur die Mitgliéder und ftändigen Hilfzarbeitexr der Preußishen Staatss{huldenverwaltung teilnehmen. Ausge @hlossen von der Teilnahme an der Beschlußfassung ift, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat. g

13

(1) Altbesiver, die den Antrag auf Gewährung einer Vorzugs- rente stellen, haben in dem Antrag Tag und Ort ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsiß sowie die Höhe und die Quelle ihres Einkommens in dem der Stellung des Antrags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM übersteigen, if zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu bleiben haben (8 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung osfentliher Anleihen). Es ift ferner zu erklären, ob und gegebenen- falls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob erx eine solche be- antraat hat.

(2) Fn dem Antrag sind die Nummern der Auslosungssceine der preußishen Ablösungsanleihe zu bezeihnen, die dem ÄAnleihe- gläubiger gehören, und is anzugeben, wann und auf welche Weise er fte erworben hat. Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsre@hten beantragt und. ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat erx anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Preußen er zum Umtausch in die Ab- lösung8anleihe angemeldet hat, wann die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt ift, :

S E _ Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist von der Preußischen Staatsfchuldenverwaltung an diejenige Bezirks- fürsorgestelle zur Prüfung weiterzuleiten, in deren Bezirk der Anteilsgläubiger wohnt oder sih nmcht nur vorüberachend aufhält.

8 15,

(1) Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzngsrente (8 37 Abs. 2 in Bs mit § 20 Abs. 2 des Geseves über die Ab- Tofung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe- gläubiger in seinem Antrag für den Fall der Gewährung ciner Vorzugsrente den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Aus lofungêreŸhte auszusprechen und fih zur Ueertragung von Ablösungsanleihen in Höhe des Nennbetrags seiner Auslo\ungs- rechte auf as Land Preußen zu verpflichten. |

__ (2) Sofern der Änletheglcabiger Ablösungsanleiße und Aus- losnngSrechte für seine Markanleihen noh nit erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzuasrente auf die ihm zustehenden Auskosungsrehte, soweit sie die Vorzugsrente be- gründen, zu verzich en und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleïhe auf das Land Preußen zu Übertragen.

S 16.

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers über die Person und die Einkommensverhältnisse des Änleihe- gläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten vor (L 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Dur{führung des Gesegzes über die Ab- lösung öffentlißer Anleihen vom 8. September 1925 !RGVB1. L S. 335)). :

A: g 17.

_ Der Auss{uß für Vorzugsrenten entscheidet daxüber, ob der Anleihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den &S 18 und 19 des Reichsgeseves über die Ablösung öffentliher An- Icihen als bedürftiger, im ZFnlande wohnender deutscher Reichs- angeböriger zu gelten hat. Die Vorschriften des 8 41 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetes über die Ab- lösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Finden An- wendung.

8 18.

Eine ablehnende Entscheidung is dem Antragsteller zuzu- ftellen und der Preußischen Staatsschuldenverwaltung mitzu- teilen. Für die Zuftellung an den Antragsteller gekien die Vor- {riften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abi. 2—4 der Neiths- abgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten (L 41 Abs. 2 der Ersten Ver- ordunng zur Durchführung des Gefeßes über die Ablösung vffent- Tihex Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die B ; ifft bei der Bezirksfürforgestelle einzulegen. Erachtet t TuS\chGuß Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, fo h ihr abzu- helfen; andernfalls hat er fie dem Oberausshuß unverzuglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vors(hriften des S 41 Ab. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesezes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom L. September 1925 Anwendung.

L 19. ie Entsheidung des Ansshufses oder Oberauss{husses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im Fn» Tande wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Prenßischen Staatss{huldenverwaltung unter Beifügung des An- trags mitzuteilen. Der Antragsteller ift zu benahrihtigen. L 20.

(1) Ueber den Antrag anf Gewährung der Vorzussrente ent- scheidet die Preußisbe Staatsshuldenverwaltuna. Sie ift hierbei an die Entscheidung des Ausshusses oder des Oberauss{usses für Vorzuosrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Ausflojungsrechten an den Anleihegläubiger gebunden. |

(2) Die Zahlung der Borzugsrente darf erft beginnen, na®&- dem sichergestellt ist, daß das Ausklosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ansges{lofsen ift. Wird die Gewährung einer erhöhten Borzugsrente beantragt (& Abs. 2 in Verbindung mit £ 20 Abf. 2 des Gesetes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen), so Darf die Zaglung der erhöhten Rente erft beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablöjunasanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nenn- betrags des Auslosungsrech{ts auf das Land Prerßen übertragen ift.

§ Al. :

Eine anerkannte Vorzugsrente ift so zu behandeln, als wenn sie in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt tworden wäre. Wird fie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ift, jo läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

8 22. 1) Die Preußische Staatss{huldenverwaltung überwacht, ob chen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt solher Grund eingetreten 1st, so hat sie die Vor- ent loschen zu erklären.

(2) Jst eine Vorzugsrente erloshen, so nimmt das Aus- Iojungsrecht wieder an de ¡egung der Auslosungsscheine teil, sofern der Vorzugsrentengläubiger niht auf sein Avëlosungsrecht verzichiet hat.

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Die Bezirksfürjorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse ynd der Oberausshüßjje für Vorzugêrenten und der Preußischen Staats\huldenverwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entjprethen.

8 24.

(1) Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt

An die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises

oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in | dereu Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Sue des Aus-

®) Zujtändig für die Bes

uständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des

Deutscher Finanzkommifsars für das Verforgungswesen “a Vor-

Pre R DeL (Es ist, sofern der Antragsteller im preußischen eile des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugs- renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im ayerishen Teile des Saargebiets wohnt, der Oberausshuß für Vorzugsrenten in

Speyer. euti an Wohnen steht ein niht nur vorübergehender Auf-

25. Bei der Sd des Miet das ein im Saargebiet wohnender Anlethegläubiger während des Kaleuderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reihsmark? 5 Francs franzöfisher Währung gleihzuseßen.

Artikel III.

S 26. _ Das Finanzministerium wird ermächtigt, erforderlihe Aus-=- führungsbestimmungen zu erlassen. Berlin, den 10. Juli 1926. Das Preußische Staatsministerium. Der Ministerpräsident. Der Finanzminister. (N. d. H. M. (N. d. H. M.) Braun. Dr. Hoepker-Äschoff.

Bekanntmachung

(EE Verordnung über die Abl1lösu ark lautenden Anleihen und Shuld\c{hein- darlehen des Freistaates Preußen.

Auf Grund der Verordnung des Preußischen Staats- ministeriums vom 10. Fuli 1926 (Preuß. Gescßsamml. S. 195) wird folgendes bekanntgemacht:

1.

1. Der Goldwert der 5 zinsigen S ch aßanweisungen von 1921 beträgt 6,896 vH des Nennwerts; die Ablöjungsschuld für 500 Mark Nenntvert beträgt mithin 0,862 RM. Sie werden eingelò ff mit 1,75 RM, im Falle des Altbesißes oder im Falle des Umtausthes gegen den gleithen Betrag von Schhayzantwweifungen von 1917 mit 4,85 RM für je 500 Mark Nennwert.

Der Goldwert der 5 zinsigen Shaphanweisungen von 1922 beträgt 1,392 vH des Nennwerts; die Ablöfungsshuld für 500 Mark Nennwert beträgt mithin 0,174 RM. Sie werden ein-

elöst mit 0,85 RM, im Falle des Altbesiges oder im Falle des Imtausches gegen den gleihen Betrag von Schaßanweisungen von 1918 mit 0,90 RM für je 500 Mark Nennwert.

Der Goldwert der 7—15 zinsigen Schaßanweisungen von 1923 beträgt 0,0183 vH des Nenntverts; die Ablösungs\Yuld für 50000 Mark Nennwert beträgt mithin 0,22 875 RM. Sie werden eingelöst mit einheitlich 115 RM für je 50000 Mark Nennwert.

Die Einlösung sämtliher Schaßanweisungen erfolgt zu den vorstehenden Säßen ohne Rücksicht auf die Gröte des Besibés, ins- besondere also auch an solche Fnhaber, deren Besiß 500 Goldmark nicht erreî@cht. V

2. Der für die Geltendmachung der Ansprüche in den 88 4 ff. der eingangs genannten Verordnung vom 10. Fuli 1926 als Vor- ausfeßung - geltende Besiß von 500 GM erfordert den Nachweis eines Betißes von mindestens

7250 M Nennwert bei den Schazantweisungen von 1921,

_35 919 H 8 E "” 4 1922,

2732240 L L L „S e & 2. 1. Einlösungsfstellen für die vorgenannten S Ó as anweisungen sind vorbchaltlih der Bestimmung

nter 2 —:

a) in Groß Berkin: die Hauptkasse der Preußischen Staatsbank, Markgrafen- straße 38, die Gencraslstaatsfkasse, Hinter dem Gießhause 2, die Preußische T Mee, Oranienstr. 106, die Hauptkasse der Preußishen Zentralgenossenschafts- tasse, Am Zeughaus 1—®2, : die Hauptkasse der Preußischen Ban- und Finanzdivetion, Juvalidenstr. 52, die GerihtSfassen in Spandau und Cöpenick; b) außerhalb Groß Berlins: die preußischen Regierungshauptkassen, die preu fden staatlichen Kreiskafjen, die preußishen Gerichtskassen.

2. Einlösungsstelle für folbe Es von Stchavanweisungen von 1921 und 1922, die die erhöhte arablösung von 4,35 RM bzw. 0,90 RM für je 500 Mark Nennwert niht auf Grund des Umtausches gegen den gleihen Betrag von Schaßanweisungen von 1917 oder 1918, sondern auf Grund von Altbesiß zu erhalten wünschen, ist auss{hliezlih die Preußische Staatsschulden- verwaltung, Berlin SW. 68, Oranienstr. 106. És wird darauf ver- wiesen, daß Altbesiß bei diejen Schaßanweifungen nur gemäß §8 11 des Geseßes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen vom 16. Ful 1925 (RGBl. 1 S. 137) vorliegen kann, mithin seitens des An- tragstellers nachzuweisen ist, wi er die Sthazaniweisungen vor dem 1. Juli 19823 auf Grund gejeßlihen oder bei Anstalten, Stiftungen, Körperschaften, sonstigen Personenvereinigungen oder Vermögensmafsen im Falle des £ 11 Abs. 2 des Anleiheablösungs- geteßes JagungSmäßigen Bwanges zur mündelsitheren Anlage er- worben hat.

& 3.

Antragsteller, die für die Schaßanweisungen von 1921 und 1922 auf Grund des Umtaushs gegen den gleihen Betrag von Swhaypanweisungen von 1917 bzw. 1918 statt einer Einlösung in Höhe von 5 vH cine jolche in Höhe von 1214 vH des Goldwerts be- aechren, haben auf amtlihem, bei den Einlöfungsstellen erhältlihem Vordruck unter Ausweis ihrer Persönlichkeit mit handschriftlicher Unterschrift nathstchende Erklärung abzugeben:

Bescheinigung. Jch . 5 oa o 4% DOTRDEIE- O Dem (Vor- und Zuname) Wissen und Gewissen, daß h odex Herr... Frau (Vor-unid Zuname) o ae o ck (A Btie 5 antime Ebbe (Wohnung und Straße)*) anweisungen von 1921—1922*) im Betrage von . , Mark E L E A gleichen Betrag von Schaßanweisungen von 1917/1918 eingetauscht habe und daß vorstehend aufgeführte Schaßanweisungen mix oder Herrn . S ú .*) bis zum heutigen Tage Frau ununterbrohen gehört haben. Jch bin bereit, den Nachweis hier- für zu erbringen und auf Verlangen meine Angaben vor Gericht an Eides Statt zu versichern. Es 1st mir bekannt, daß ih mich im Es falsher Angaben der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausseße. L ck= T ck M E (Vor- und Zuname.) E : (Wohnung, Straße, Hausnummer.) Die Dcshenigung kann auch durch einen mit s{riftliher Voll- macht versehenen Beauftragten erfolgen.

*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen,

[Pusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanztommisfax für das

: § 4.

Die Einlösung erfolgt ‘vom L. August bis einer: a E ah Üblans der Frist finde eine Einohd Im 5 nteresse einer reibungslosen und \chnellen Bedi dur die Winlösungssiellen wird den Gläubigeca empfohlen, n. R

E die Einlösung in folgenden Zeitabschnitten bor

Gläubiger, deren Namen be innt mit den A : A—B in der Zeit vom 2.—10. August ng8busiaben C—F : L 11—20. „y G—H n 21.—81. I—K M L L—M e 11:— N—R L

September, S T—Z E 1

114 —2. u p L y A Okftobe O S Berlin, den 11. Juli 1926.

r

Verordnung

über die Ablösung der Markanleihen des Freistaates Sachsen.

Auf Grund der §8 30 flg. des Reichsgesebßes über die Ab, lösung offentliher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBI. Ë S. 137) sowie der Vorschriften der Zweiten s zur Durchführung dieses Geseßes vom 2. Juli 1926 (RG l, ] S, 343) wird folgendes verordnet;

al §1. S

(1) Die Ablösung der im Fahre 1923 ausgegebenen ahtzinfigen Markanleihe des Freistaates Sachsen ais des in demselben Jahre au8gegebenen und dur®@ Stempelaufdruck mit Landes\{uld bezeichneten Teils der rg Nrd Markanleihe vom Jahre 1919 erfolgt vor- behaltlih der Bestimmung in § 4 durch Barablösung in Höhe von 1214 % des Gean nens der nah der in §& 31 Abs. 2 des Reichsgeseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen gen Berechnung der Landeshauptkasse aus der Ausgabe dieser Schuldver- pflihtungen en E Den Betrag der Ablösung berechnet hiernach das Finanzministerium. Dabei wird der \ih für je 10 000 A CraeDonae Ablösungsbetrag auf volle 5 Pfennige nah oben qb- gerundet.

(2) Die Nummern der als Landes\{uld bezeichneten Anleihe vom Ichre 1919 find in dem der Ersten Verordnung zur Dur führung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Änleihen vom 8. September 1925 (RGBL. I, S. 335) angefügten Verzeichnis unter TV Ziffer 1a angegeben.

D _Zinsen werden niht vergütet. Bruchteile von Neicbspfennigen bleiben unbeachtet.

L 3,

(1) Die Anträge auf Barablöfung sind in einer Aus\&lußfrist vom 1. August bis mit 1. November 1926 unter Vorlegung der Schuldverschreibungen mit Zinsbogen und Erneuerungsschein bei den Einlösungsstellen zu stellen. & 52 Abs. 2 des Neichsgeseßes über die Ablösung öffentlider Anleihen findet entsprehende Anwendung.

_— (2) Ske ret aren bestimmt das Finanzministerium. Es wird ermächtigt, aus Gründen der Billigkeit in besonderen Fällen die Einlösung auch dann zuzulassen, wenn die in Abs. 1 bezeichnete Einlösungsfrist nicht eingehalten worden ist. :

(3) Die Barablösung erfolgt sofort an den Einlieferer der Schuld- verschreibungen.

: & 4.

__(1) Altbesißer, die an Stelle der Barablösung einen Anspruh auf Umtausch in Ablösungsanleißbe und Gewährung von Auslosungs- rechten und im Falle der Bedürftigkeit 19 des Reichsgeseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) auf Vorzugsrente geltend machen wollen, haben einen entsprehenden Antrag unmittelbar bet der Sächsischen Staatsschuldenverwaltung in Dresden einzureichen, Um- tausch- und Auslojungsansprüche sind in einex Auss{lußfrist vom 1. August bis mit 1. November 1926 anzumelden. Zur Stellung eines Untrags ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Ansprüche erhoben werden, ein dinglihes Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Anträge auf Gewährung einer Vorzugs- rente Éönnen nachträglich nur gestellt werden, wenn der Antrag auf Umtausch innerhalb der vorbezeichneten Aus\{lußfrist rechtzeitig ge- stellt ist. Als Tag der Stellung des Antrags gilt der Tag, an dem der Antrag der Sächsischen Staatsschuldenverwaltung zugeht.

__(2) Die Vorschriften des F 2 Abs. 2 des Reichsgeseßes über

die Ablösung öffentliber Anleihen finden entsprechende Anwendung.

Das ¿Finanzministerium wird ermächtigt, aus Gründen der Billigkeit

F besonderen Fällen von der Einhaltung der Aus\c{lußfrist zu freten.

S 5: (1) In der Anmeldung sind die Tatsachen bargulagen, aus denen 4 Au

sih ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren slofungsrehte beantragt werden, alten Besißes sind, im Falle des & 11 des Reichs- ge]eßes über die Ablöfunc offentliber Anleihen also vor dem 1. Juli 1923 auf Grund geseßlichen oder diesem gleihgestellten Zwanges zur mündelsiheren Anlage erworben sind und dem Erwerber bis zur Anmeldung ununterbrochen gehört haben. Die Beweislast hierfür liegt dem Antragsteller ob. Der Beweis kann auf jede Weise ge- hrt werden; nah Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Zanken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeicnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel find 1n dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möcli, beizufügen. Bei Anträgen auf Grund von § 11 Abs. 2 des Reißs- gelepes über die Ablösung öffentlicher Anleihen is die Satzung der Anstalts\tiftung, Körperschaft usw. beizufügen. Der Antraafteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrags na bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und fich bereit zu erklären, die Nichlickeit dieser Angaben vor Gericht an Eides Statt zu versichern. Die Staatsschuldenverwaltung kann die Abgabe einer Versicherung «an Eides Statt vor einem Gericht verlangen, wenn der Nachweis nicht voll durch Urkunden erbracht wird; ouch kann fie die Amtsxocrithie um eidlibe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen (2) Altbesißer, die gleichzeitig die Gewährung einer Vorzuosrente beantragen, haben außerdem den Vorséhriften der L 11 und 12 zu genügen. & 6.

_(D) Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An- fauf und Verkauf für fremde Renung gewerbs- oder geschäftémäßig betreibt oder betrieben hat, ift verpflichtet, den Antragstellern auf Grfordern mündlihe und s{riftlihe Auskünfte und Beichein igungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen guf Gewährung von Auskofungsrechten erheblich find, sofern hm cine jole Erteilung auf Grund der Geshäftébücher oder Geschäftspaviere mögli ift und unter Berücksichtigung der für die Erteilung crforder- lichen Arbeiten zugemutet werden kann. Die Erteilung der Aus- künfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller arundsäkßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wn die für die Erteilung nötien Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend find, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu bean- tragenden Auslofungêsrechte und Vorzugsrenten stehen: die (Srhebung der Gebühr ist nit zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheiniçuna lediglih auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt wird (vergl. § 5 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des (§e- seßes über die Ablösung öffentliher Anleihen NGBl[, 1926, 1, S. 343 —). : 8 7.

Soweit eine Barablösung nicht stattfindet hat die Staatsscchulden- verwaltung die auf Altbesiß begründeten Ansprüche durch Ausgabe von Ablösungsanlethe und Auslosungsrechten nah den Bestimmungen

Das Náhere hierüber, insbesondere Form und Inhalt der Ablösungs-

des Neichsgeseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen abzulösen. anleihe und der Auslosungérechte; Form u das Finanzministerium.

ie Entsche lr etttmg, Di i altung. : t R Die ab ende Enticeidung l zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der fpilprozehorduung über Zustellungen von Amts wegen sowie die I Tecifinn V6 S 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen E übrung des Ge über die Ablösung öffentlicher Anleihen tur: 29. September 1925 {(RGBl. L S. 383).

9. Antragsteller stet die Beschwerde en die Ent- eidung, durch die ein Antrag ganz É amfirgay gelehnt wird, zalb von zwei Wochen nah der Zuste zu. Die Beschwerde ist scriftlih bei der Staatsshuldenverwaliung oder der Beschwerde- stelle (Abs. 3) einzureichen. Die Beschwerde kann auh auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestübt werden. /

(2) Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Auslojungsrebten oder Bavrabfindung als Altbesiß beträgt dre: ochen. Die Beschwerde kann auch bei einer konsularischen Ver- tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. S

(3) Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die in & 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Markanleiben der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. Januar 792% (S. GBVl, S. 16) gebildete besondere Beshwerdestelle.

& 10. 5 (1) ‘Die Bestimmungen der S8 2 bis 9 gelten entfpre{end für Schuldscheindarlehne 30 Abs. 3 des Neichsgeseßes über die Ab- lösung öffentlider Anleihen) des Freistaates Sachsen, jedoch mit der Abweichung, die nah den vorhergehenden Bestimmungen der Sächsischen Staatsschuldenverwaltung zugewiesenen Aufgaben von der Sibsiscten Landeshauptkasse in Dresden wahrgenommen werdenz alle Anmeldungen und Auträge von Schuldscheindarlehnsgläubigern sind an diese zu richten. : i (2) Die Barablöfung erfolgt nah 1214 vH des Goldmarkbetrages 1) für solhe Schuldscheindarlehne, die der Freistaat Sachsen nah dem 30, Juni 1922 aufgenommen hat; vor diesem Zeitpunkt auf- genommene S@huldscheindarlehne werden nah 5 vH des Goldmark- betraas abgelöst. ete aus Altbesiß, die sich nah dem Neih8- geseß über die Ablösung öffentlicher Anleihen ergeben, werden hier- dur nidt berührt (vergl. § 9).

11 (1) Altbesuüer, die pes den Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente stellen, haben in dem „Antrag Tag und Ort ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit und thren Wohnsiß sowie die Höhe und die Quelle ihres Einkommens in dem der Stellung des An- trags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Ein- künfte den Betrag von 800 NM übersteigen, ist zu begründen, wes- halb einzelne der Einkünfte außer Ansaß zu bleiben haben 37 Abs. 2 in Verbindung mit & 19 Abs. 2 des Geseßes über die Ab- lösung dóffentliher Anleihen). ( : l l gegebenenfalls in welcher Hohe der Anleihegläubiger eine Vorzugs- rente L O oder von einem Land bezieht oder ob er eine jolche beantragt hat. :

(9) In dcin Antrag ift anzugeben, welche Auslofungsrechie dem Anleiheglaubiger gehören und wann und auf welde Weiïse er ste er- worben hat. Soweit über sie bereits Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen. Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrehten beantragt und ist über diesen Antrag noch nit entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Vetrag von Markanleihen des Landes Sachsen -er zum Umtausch in die Ablösuncksanleihe angemeldet hat, wann die Anmeldung vor- genommen und die Gewährung von Auslofungsrehten beantragt ift.

S 12.

Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist von der Sächsischen Staatsschuldenverwaltung an diejenige Bezirksfürsorge- sle zur Prüfung werterzuleiten, in deren Bee der Anteilsgläubiger wobnt oder sh nicht nur vorübergehend aufhält.

S B.

(1) Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsvente (F 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab- lösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungs- rechte auszusprehen und sich zur Uebertragung von Ablöjungs- anleihe in Hohe des Nennbetrags seiner Auslosungsrehte auf das Land Sachsen zu verpflichten. n .

(2) Sofern der Anleihegläubiger S Tee und Aus- losungsrechte für feine Markanlcißen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die thm zustchenden Auslosungsrechte, soweit fie die Vorzugsrente be- gründen, zu verzichten, und seinen Anspru auf Gewährung ‘von Ablösungsauleihe auf das Land Sachsen zu übertragen.

8 14. n

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers über die eon Li die Einkommensverhältnisse des Anleihe- gläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt fie dem Ausschuß für Vorzugsrenten vor 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesezes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 8. September 1925, RGVI. 1, S. 335).

L 15. j L e

Der Auss{huß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der El E nah dem §87 Abs. 2 in Verbindung mit den YE 18 und 19 des Re1hsgeseß: über die Ablösung öffentlither An- Leihen als bedürftiger, im Jnlande wohnender dentsher Reichs- PngePD riger zu gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Dur(führung des Geseßes über die einung öffentlither Anleihen vom 8, September 1925 finden

wendung.

16. Eine ablehnende EntiGeibung, ist dem Antragsteller zuzu-

siellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften Er E PEErD- ordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die - riften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reihsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der S EUaT E an den Obevausshuß für NOLIngE- renten 41 Ab. 2 der Ersten Beroxdnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 8. Sep- tember 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen, Erachtet der Ausshuß für Vorzugsrenten die Be- schwerde für begründet, so hat er ihx abzuhelfen; andernfalls hat er sie dem Oberausshuß unvexzüglih vorzulegen. Auf die Ober- ausschüsse finden die Voxrschriften des § 41 Abs. 3 und 4 derx Ersten Verordnung zur Dux(hführung des Geseyes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 8. Septeniber 1925 Anwendung. 8 17. i L

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausshusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im «Fn- lande wohnender Reichsangehörigex zu gelten hat, ist der Sächsishen Staatsshuldenverwaltung unter Beifügung des An- trags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.

§ 18. N

(1) Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente entscheidet die Sächsische Staatsshuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung der Aus[shüsse und der Oberaus\hüsse für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrehten an den Anleihegläubiger gebunden.

(2) Die Zahlung der BVorzugsrente darf erst beginnen, nah- dem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente Bosen werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten

orzugsrente beantragt (F 87 Abs. 2 in Verbindung mit y 20 bs, 2 des Gesehes über die Ablösung öffentliher Anleihen), so

Es ist ferner zu erklären, ob und |

Verzicht das Anslofungsrecht erklärt und Ai gsanleihe oder der n Boe auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetraas des Auslosungsreckchts auf das Land Sachsen übertragen ist.

8 19.

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu- erfannt worden wäre. Wird sie in demselbeu Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, jo läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

§ 20. i ) Die Säwhsishe Staatss{huldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Slsichen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vor- zugsrente für erloschen zu erklären. i i

(2) Jst eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Sächsische Staatêschuldenverwaltung dem Berechtigten einen Auslosungs=- sein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Aus- losnngsrecht verzihtet hat.

8 21. Die Bezirksfürsorgestellklen haben dem Ersuthen der Sale und der erauSihüie für Vorzugsrenten und der E chen Staatss{huldenverwaltung ia den die BVorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen. § 22.

(1) Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürforgejtelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Auss{husses für Voxzugsrenten der Deutshe Finanzkommifsar für das Ver- sorgungswesen. / :

(2) Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vor- zugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausshuß für Vorzugsrenten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerishen Teil des Saaxrgebiets wohnt, der Oberauss\{huß für VBVorzugsrenten in Speyer.

N 19) Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent- halt glei. e

Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender Ee während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark fünf Francs französisther Währung gleihzuseßzen. Em

Das Finanzministerium erläßt die erforderlihen Ausführungs- bestimungen. Dresden, den 7. Fuli 1926. Gefamtministeriun. Heldt, Ministerpräsident.

Bekrauntmachuug

zur Verordnung überdie Ablösung der Mark- aunleihen des Freistaats Sachsen.

Auf Grund der Verordnung des Gesamtministeriuums vom 7. Juli 1926 (S. GBl. S. 133) wird folgendes bekannt- gemacht: S - S

1. Die ahtzinsige Markanleihe des Freistaats Sahien vom Fahre 1923 sowte der in demjelben Fahre ausgegebene und durch Stempcelaufdruck mit „Landess{huld“ bezeichnete Teil der vier- zinsigen sächsishen Staatsanleihe vom Fahre 1919 werden vom 1. August bis mit 1. November 1926 mit 0,25 RM für je 10 000 M eingelöst. Einlösungsstellen sind die Sächsische Staatsbank zu Dresden und ihre Niederlassungen in Leipzig, Chemniß und Zwickau sowie samtliche staatliche Kassen. ; A

2. Die Barablösung dex vom Freistaat Sawhsen auf- genommenen Schuldscheindarlehne 30 Abs. 3 des Reichsgeseyes Über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Fuli 1925 NGBl. 1, S. 127 —) ersolgt durch die Landeshauptkasse in

. Dresden. Anmeldungen und Anträge sind innerhalb der in Mee

genannten Auss{lußfrist auss{hließlich an diese Kasse zu richten. 3. Nach Ablauf der Frist findet eine Einlösung nicht mehr statt. Dresden, den 7. Juki 1926. Finanzministerium. Dr. Dehneæ,

ZweitxVervrbuung ux Durchführung der Ablösung der Mark- i E Ee dex Gemeinden und Gemeinde- verbände. Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge ches über die Ablösung öffentliher Anleiheu vom 2. Juli 1926 (NGBL. 1 S. 343) wird folgendes angeorduet:

T. Allgemeine Vorschriften, 1 J

Ansprüche auf Grund des Gesepes über die Ablöjuug öffent- licher Anleihen vom 16. Fuli 1925 können gegen Gemeinden und gegen Gemeindeverbände (Begirksverbände, Zweckverbände) oder sonstige öffentlih-re{tlihe Körperschaften nur in deu Verfahren geltend gemacht werden, die in diejer Verordnung oder durch andere zur Dur{führung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt twerden. Der ordentlihe Rechisweg ist ausgeschlossen.

Die Teilbeträge der Ablöjungsanleihe eines Anleiheshuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Marfkanleihen alten Be- sies ausgegeben werden oder nicht, gleihmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alien Besißes ist neben der Ab- lösungsanlethe ein AuslosungsreWt zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablöjungsanleihe nah Maßgabe der §8 34 und 43 des Gesezes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teil- nehmen. Ó , C :

Ueber die Ablöfungsanleïihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestelli; jie können auch nach näherer Be- stimmung des Anleiheshuldners in ein Schuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus3- losungsrehte sind unabhängig voneinander veräußerlidh, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt. i

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Ums- taush gegen Markanleihen alten Befißes ausgegeben, wird, wird durch Ziehung von Auslofungsrechten und durch deren Eiulösung vollzogen. Wer ein . Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt dur Auslo ung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Fahre der g gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorshriften des § 34 Abs. 1 oder der §8 42, 43 des Gesepes über die Ablösung öffentliher Anleihen in dem betreffenden Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungszanleihe zu ver- ausgäben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprehender Weise durch-

ührt werden. x i: E S & Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der niht im Umtaush gegen Markanleihen alten Befißes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge- fordert werden. Eine Verzinsung des in Say 1 bezeichneten Teils einer Ablösungsauleihe findet nah den geltenden Vorsthriften

nicht statt. g 3 Gebühren oder Auslageu dürfen den Auleihegläubigern in

rf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der

dem durch dicse Verorduung geregelten Verfahren nicht in Ansaß

pan werden. Dem Deuts{hen Sparkassen- und Giroverband ind die ihm durch Herstellung und Versendung von. Drucksachen und E Lts erwachsenden Kosten nah näherer Rege- lung des Ministeriums des Funern von den Anleiheschuldnern zu er}eben.

TL. Die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbande,

1. Der Umtauschch derx Markanleihen in die Abz lösungSsanleihe.

a) Der Umtausch der Fnhaberschuldurkunden.

8 4. Der Anspru auf den Umtausch der in JFnhabershuldurkunden verbrieften Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Ablösungsanleihe S Anmeldung innerhalb einer Aus- Mui geltend zu machen. ie Auss{lußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alte Besizes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. “alt un endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Auss{luß- frist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besibes werden vou dem Ministerium des Fnnern festgeseßt. Die Vors ina des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Aus\{lußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleiben den Gläubigern ausgehändigt worden find.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge- kündigten Markanleibhen der Länder, Gemeinden und Gemeindever- bände, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlöfung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besiße der Bank befinden, geltend gemacht 32 Abs. 3 des Gesehes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), jo endet die Auss{lußsrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die \sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nah Herausgabe der Markanleibhen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Mark- anletiben erhoben ift, frübestens einen Monat nach rechtskräftiger Ent- {eidung über den Klageansprub. i

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, in besonderen Fâllen aus Eründen der Billigkeit den Umtaush von Markanleiben auch dann anzuordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgeseßten Fristen nudt einget-alien werden.

S 9. S

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungëstelle an das Ver- waltungsergan des Anleiheschuldners zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Siro- verband herausgegebenen Vordraucken vorgenommen werden.

Vormtitlungëstellen im Deutschen Reibe sind die en E vechiliben Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsaufsichb stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelaffenen Sparkassen, die in das Handelsregister ein- getragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betrewben, die den Re- visienéverbänden des Deutschen Genosjenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossenshaften, die Zentralkassen des RNeichsverbandes der Deutschen Tandmwirtschaftlihen Genossenschaften, die Raiffeisenbank A.-G, Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Ver- mittlungéstellen im Auslande find die in der Anlage 2 aufgeführten ausländischen Bankanstakten, |

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzu- meldenden Markanletihen sich im Depot des Kontors der Reich8- hauptbank für Wertpapicre befinden oder Mündeldepots bei einer Neichsbankanstalt sind. : S

Die Vermittlungsstellen sind Beaustragte der Anleihegläubiger, der Anleiheschuldner hafict für ihre Handlungen nicht: die Ver- mittlungësstellen dürfen “von den Anmeldenden Gebühren nit erheben. Das Minifterium des Innern wird ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen zu beschränken. E

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit nach näherer Bestimmung des Ministerums des Innern zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen 7) zu zahlen und nah näherer Negelung des Ministeriums des Innern auf die Anleihe- schuldner zu verteilen.

L 6.

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungas-- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzu- meldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten be- antragt wird, ein nach den verscbiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien Bubstaben und Nummern der Scbuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Neihs- bahnfasse hinterlegt find, können auch ohne Beifügung der Schuld- urkunden zum Umtau\% in die Ablösungsauleibe angemeldet werden, wen der Anmeldung beigefügt find

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich er- aibt, daß die anzumeldenden Markanleiben bei- der be- fheinigenden Stelle binterlegt find,

2, eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- gabe der hinterlegten Markanlethen durch die Hinterlegungs- fasse an die für die Vermittlungsftelle zuständige Annahme=- stelle und mit der Aushändigung der Ablöfungsanleihe und der eiwa zu erteilenden Auslosungs\cheine an die Hinter- legungéfasse cinverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Zela urteil für Traftlos erklärt worden (S 1017 der Zivilprozeßordnung), fo ist an Stelle der S{ukldurkunden das Aussclußurteil beizufügen.

_-

N G O

Die Vermittlungsftelle ercœilt dem Aumeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Süe prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferien Stüde mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummernverzeichnis, soweit ein solches beizufügen ift. Sie versieht die eingereihten Schuldurkunden mit einem deutlichen den Namen der Vermittlungs- stelle angebenden Stempelaufdruck und entiwertet die Schuldurkunden nah näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen- und Giro- verbandes. E j

Die Vernmiütlungsstelle sammelt die bei ihr ecingeheuden An- meldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausatgebenen Vordrucken zusammen und über- sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Crneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungéstelle die Vernichtung der Zins- und Erneucrungs- scheine vou dem Ministerium des Innern übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem an- legenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen, Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungëstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermattlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die si für den Verkehr mit einzelnen ausländishen Vermittlungsstellen der Mit- wirkung E als Hilfsvermittlungéstelle mit deren Zu- stimmung bedienen kann. : Die. zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung von einander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Ans- losung8rech{ten beantragt wird. ; A : ;

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungss\telle über die ers haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

8 8,

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu E ies Schuldurkunden und Zins- und Er- neuerungsscheinen unmittelbar an das Verwaltungs8organ des Ano leiheshuldners. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorsthriften des § 7 Abf. 3 und 4 finden Anwendung. L S

Im ee des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihostücke von dex Hinterlegungskasse ab unter Beifügulg

des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke