1926 / 161 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

rzelhnet sind, fes Hfnteregungs\{heknes unb ver Erklärung bes “Intragstellers, wy er mit der Herausgabe der Markanleihen durch d:2 Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke c 1 die Hinterlegungskasse einverstanden ist. ie Hinterlegungskasse sendet den Antrag den Hinterle Nen und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Änleibestüde nebst Zins- und Erneuerungs- cheinen an die anfordernte Annahmestelle. Die Erklärung des tragstellers über fein Ginverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei dec e Für das weitere

¡Nnkee Verfahren gelten die Vorschriften des

9,

Sofern sih eine Vermittlungsstele am Siße des Anleihe- S oder an einem diesem nahegelegenen Orte befindet, kann le, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners übersenten. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Sah 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

8 10.

__ Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung dem Anleiheschuldner zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablaufe der Anmeldungsfrist bei einer Ver- . mittlungsstelle eingereiht is und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 9 bei dem Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners eingegangen ist, Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die An- meldung nah Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene e er- folgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle os E

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, so gilt die Anmeldung als rectzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der Anmeldungs- frist von einer deutschen amtlihen Stelle oder von einer aus- ländischen Postanstalt bescheinigt wird.

8 11.

Der enne übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten S vuld- urkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur us- händigung an den Anmeldenden. Jm Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegungskasse.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuld scheindarlehen.

8 12.

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung is unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an das Berwaltungsorgan des Anleihe- s{uldners zu richten. Dieses reicht die für die angemeldeten Mark- anleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus.

c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts.

13,

r sih ein Gläubiger iee Markanleihen bei der Annahme des O Ta „seine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 des S über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Seltendmahung des Anspruchs auf vährung von Ablösungs- anleihe die Vorschriften des § 4 entsprehende Anwendung. Die An- meldung ist unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Anleihe- s{uldners zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits dem Anleiheshuldner ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welhem Zeit- punkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Nichtigkeit der Angaben sind die Beweismittel ¿zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrehten entsprechend Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungéanleihe zusteht, so reiht der Anleiheshuldner die zu gewährenden Schuldverschrei- bungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus.

8 14.

Will der Anleihesuldner für angemeldete Markanleihen Ab- lósungsanleihen niht gewähren, fo hat er dem Antragsteller hierüber einen s{riftlihen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu be- gründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Ztvilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 9 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Een zur Ausführung des Geseßes über die Ablösung öffentlicher

nleiben vom 29. Ceptember 1925 (RGBI. 1 S. 383). Der Antrag- steller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung \{riftlih beantragen.

Der Antrag is innerhalb einer Aus\{lußfrist von zwei Wochen O Zustellung des Bescheids bei dem Anleiheshuldner {riftli zu

ellen,

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder Saargebiete u ere Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von

blöfungsanleihen beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiete gelegenen Anleihe- altbesißstelle oder bei einer Ttonsularisdben Vertretung des Deutschen Neiches eingelegt werden. E

Der Anleiheschuldner hat der Antrag unverzüglih der zu- ständigen Spruhstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

Zuständige Spruchstelle ist der Krei8aus\chuß, in dessen Bezirk die Gemeinde gelegen ist oder der Gemeindeverband seinen Sig hat.

Die Entscheidung der Spruhstelle ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen (Abs, 1 Sat 3).

8 15.

Dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner steht die Be- schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von Gee N nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des §8 14 bj. 3 finden entfsprehende Anwendung.

Die Beschwerde ist \hriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Bewei3- mittel gestüßt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde v6 begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls at sie diese der Beschiverdestelle unverzüglih vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die nach § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. Fanuar 1926 gebildete besondere Be- \chwerdestelle.

Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner shriftlich mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

8 16.

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe u geivähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreihung von

chuldvershreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen.

Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 8 11.

2. Die Gewährung der Auslosungs8recte.

S A,

Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Auslosungs3- rechten auf Grund von Markanleihen der Gemeinden . und Gemeindeverbände is berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrehte beantraat werden, ein ding- liches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist, Antrags- berechtigt sind niht die ausländishen Zwangsverwalttr deutschen Vermögens, 4

Jn dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslos:ngs3-

N

vechde beantragt werden, Markanleihen alten B-sibe3 )inb oder al3 solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrags nah bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich beveit zu erklären, die Richtigkeit dieser An- gaben an Eides Statt zu versichern.

8 19. Der Antragsteller hat die Beweislast dani, daß die angemel- deten Markanleïhen Altbesizanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise e werden; nah Möglichkeit sollen Urkunden, ins- besondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden au3gestellte Nummernvexzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sih die Richtigkeit der zur Begründung des Antrags angefüh-ten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrage anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

8 20.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerb3mäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündlihe und shriftlihe Auskünfte und L es über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Änträgen auf Gewährung von Auslosungsrehten erheblih sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts- papiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte zund Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsäßlih gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor- arbeiten ungewöhnlih zeitraubend sind, insbesondere außer Ver- hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte stehen; die Erhebung der Gebühr ist niht zulässig, wenn die Aus- kunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

S. 21:

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrehten können nur innerhalb einer Ausshlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. August und endet am 1. November 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs, 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentliher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprehende Anwendung. |

S 22

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten auf Grund von Fnhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle 5 Abs, 2) an das Verwaltungs8organ des Anleiheshuldners zu richten, Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 findet Anwendung,

Der Antrag auf Gewährung der Auslosungsrehte kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verbande herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 2) owie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge

n vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesißstellen 4 der Zweiten Verordnung des Reich3- ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesebes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29, September 1925 RGBl. [1 S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beiveisurfunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

Q-23,

Der Antrag auf Gewährung von Ausklosungsrehten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtaus 12) unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Anleihe- \chuldmers zu rihten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wivd, daß sich der Gläubiger* bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbeháälten hat 183).

8 24,

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus- lofung8rechten gilt der Tag, an dem der Antrag dem Anleihe- schuldner zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antvagsfrist bei einer Vermittlungsstelle ein- gereicht is und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des S 9 bei dem Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners eingegangen ist, Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nah Ablauf der- Antragsfrist weiterreicht.

Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Sat 4 und Abs. 2 finden ent- sprehende Anwendung. & û

D,

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Fnhalts des Antrags und der bet- gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um- stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark- anleihen alten Besibes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrahten Beweismittel in seder geeigneten Weise nach- zuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung niht zu er- warten ift. 8 96

«Federmann, mit Ausnahme der mahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reich3abgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antraasberechtigten 14) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsahen Auskunft zu er- teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheits8gemäß nah bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Say 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 der Reich8abgaben- ordnung finden entsprechende Amwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver- langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidlihe Vernehmung von Auskunft8personen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung, Die Auskunft3- personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgeseßbuchs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einshließlich der einshlägigen Stellen seiner Geshäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeihnende Vorgänge beziehen, oder in scinen Geschäfts- râumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäfts- bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunfts- personen und, soweit der Antrag von einem anderen Antrags8- bevechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Aus- kunft über die Vorgänge verweigern könnten.

G Sl Der Anleiheshuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen shrift- lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht. Wird einem dur eine ausländishe Vermittlungs- stelle eingereihten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesißstelle zu

senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller wei

uleiten. Der ablehnende Bescheid ist begründe ters

(8 14 Abs. 1 Sab D S eschei R äu begründen und zuzustellen ynt es der Anleiheshuldner ab, dem Antrage t. ugebe

so kann der Antragsteller \hriftlich die Entscheidung ber She

Me S A * r weitere Verfahren gelten die Vorschri

Abs. 2 bis 5 und des § 15 entsprechend. R RES 16

8 28.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosun42 ret zusteht, oder hat der Anleiheshuldner cinen Bescheid fandle daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts statt! geben will, so hat der Anleiheshuldner die Ausreihung einez Auslosungsscheins an den Ee veranlassen, Die Vor schriften des § 11 finden entsprehende Auwendung.

3, Die Barablösung von Markanleihen.

8 29.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nah Veröffentlichung dieser Ver- ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein, lösungsfrist ist im Deutshen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bekannt- machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilun an die betreffenden Gläubiger erseßt werden. Die Mitteilung if zuzustellen 14 Abs, 1- Saß 3).

TIT. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlih-rechtlicher Körperschaften.

8 30. Soweit auf Grund des § 46 des Gesetzes über die Ablösun öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Geseßes über di Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark anleihen anderer öffentlih-rechtliher Körperschaften für anwendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der 88 1 bis 29 sinngemäß Anwendung.

Der Lauf der Auss{lußfristen für Geltendmahung von An- sprüchen aus den im Saß 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 dez Geseßes zu erlassenden Erklärung.

Zuständige Spruhstelle im Sinne des § 14 Abs, 5 ist der

Kreisaus\chuß.

_ Beschwerdestelle im Sinne des 15 ist die nah § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Mark- anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. Januar

1926 gebildete besondere Beschwerdestelle. Dresden, den 7. Juli 1926.

Gesamtministerium. Heldt, Ministerpräsident.

Verordnung

überdieDurchführungdesAnleiheablösungs- gesetzes.

(Württemberg.)

Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Geseßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 2. Fuli 1926" (RGBIl. I S. 343) wird verordnet:

I. Allgemeine Vorschriften.

4 S4 __ Ansprüche auf Grund des Geseßes über die Ablösung öffent- licher Anleihen vom 16. Fuli 1925 (RGBl. T S. 137) können pa das Land Württemberg, gegen Gemeinden, Amtskörpet- chaften, Gemeindeverbände, Bezirksverbände und sonstige öffent- lich-rehtlihe Körperschaften 56 dieser Verordnung) nur in det Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durhführung jenes Geseßes zu erlassende Vor- schriften geregelt werden. Der ordentlihe Rechtsweg is aus-

geschlossen. 82

(1) Die Teilbeträge der Se ianieine eines Anleihe- E sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten BVesißes ausgegeben werden oder nit, gleichmäßig auszu- statten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besibes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nah Maß-

J

gabe der §8 34 und 43 des Gesepes über die Äblösung öffentlicher |

Anleihen teilnehmen.

(2) Ueber die Ablösung§8anleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nach näherer Bestimmung des Anleiheschuldners in ein Shuldbuch eingetragen oder in einer Schuldurkunde vereinigt werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte sind, wenn im verschiedenen Urkunden verbrieft, unabhängig von einander ver- äußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimnit.

(3) Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Umtaush gegen Markanleihen alten Besißes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrehten und durch deren Ein- lösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöôst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

(4) Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Til- qung seiner ae verlangen kann, so erfolgt die

ilgung anstatt dur e E in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Fahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der 88 42, 43 des Geseßes über die Ablösung öffentlihec Anleihen in dem betreffenden Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ab- [lösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprehender Weise E werden.

(5) Eine ANGULA 208 eils einer : Belees Aae der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besibes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflihtungen nicht ge- Le werden. Eine Verzinsung des in Saß 1 bezeichneten

eiles einer Ablösungsnanleihe findet nach den geltenden Vor-

ift icht statt. schriften nicht sta 88

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem dur diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansas ebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband find die ihm durch Herstellung und Versendung oa D aen und sonstigen Materialien erwachsenen S nah näherer Rege- lung der Ministerien des Fnnern und der Finanzen von den Anleihesuldnern zu erseßen.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortliher Schriftleiter: F. V.: Weber in Berlin.

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Nehnungsdirektor Menger ins in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft. Berlin, Wilhelmstr. 32.

Sechs Beilagen (eins{ließlich Börsen-Beilage) und Erste und Zweite Zentral-Handelsregister-Beilage.

zum Deutschen Reichsa

Fr. 161.

(Fortisegung aus dem Haupiblatt.)

11, Die Ablösung der Markanleihen des Landes Württem Breit sie nit n Markanleihen des Reichs erklärt worden si

41. Dr A T der Markanleihen des Landes Württemberg in die württembergische Abläsungsanleihe.

a) Der Umtausch der Fnhaberschuldurkunden.

8 4. 1) Der Anspruch auf den Umtausch der in bershuld- tus verbrieften Markanleihen de3 Via T ir pt Ie in die o R e Ablösungsanleihe ist durh Anmeldung inner-

halb einer A Rie geltend zu machen.

(2) Die Aus\chlußfrist für die Anmelduug von Markanleihen alten Vesiyes beirägt drei Monate. Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Auss{lußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Be- ißes werden von den Ministerien des Fnnern und der Finanzen festgesest: Die Do ReU des § 52 Abs. 2 des Gefeßes über ¿e Ablösung öffentliher Anleihen finden entsprehende An- wendung. G

(3) Werden Markanleihen, die der H Gaundhnte einer alliierten Macht unterliegen, FEIERER, so endet die Aus\{hluß- frist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläu- bigecn ausgehändigt worden sind.

(4) Wird ein Anspru auf Herausgabe von ausgelosten oder gefündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde- verbände, der darauf gestüßt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereiht sind und daß je sih noch im Besiß der Bank befinden, geltend gemacht 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Aus\{luß- frist für den Umtaush der Markanleihen, auf die id der An- as bezieht, (Sten einen Monat nah Herausgabe der Mark- anleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruh.

_(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den N von Mark- trtaelei A dann anzuordnen, wenn die in den äbßen 2 und 3 festgejeßten Fristen nit eingehalten werden.

5

8 5.

(1) Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des § 9 durch cine Vermittlungsstelle an die Württembergishe Staats- shuldenkasse zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband heraus- gegebenen Vordrucken vorgenommen werden.

(2) Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffent- lih-rehtlihen Kreditanstalten, die öffentlihen oder unter Staats- aufsiht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be- E zur Vermittlung zugelassenen Serra, die in das Han- elsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeshäfte be- treiben, die den Revision8verbänden des Deutschen Genossenschafts- verbandes angehörenden Kreditgenossenschasten, die Zentralkajsen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlihen Genofjen- schaften, die E Lal A.-G., Berlin, und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

(3) Die Mean ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleißhen sich im Depot des Kontors der e LCHR Ra RPLBa N, für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind. :

(4) Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe- gläubiger, das Land Württemberg haftet für hre Handlungen nicht; die Vermittlungsstellen dürfen von den, Anmeldenden Ge- bühren niht erheben. Die Ministerien des Fnnern und der Finan- zen werden ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Ver- mittlungsstellen zu boschränken. / L

(5) Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit nach näherer Bestimmung der Ministerien des cFnnern und der Finanzen Ft Die Vergütungen sind von den Annahnte- stellen 7) zu zahlen und nach näherer Regelung der Ministerien des Fnnuern und der Finanzen auf die AnleGelthuldner zu ver- teilen, Fm Falle des § 10 sind die Vergütungen von der Staats- \huldenkasse zu zahlen.

8 6.

(1) Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs- rehten beantragt wird, ein nah den verschiedenen Anleihen ge- ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beî- ufügen. i E (2) Markanleihen, die bei einer öffentlihen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der S@{uldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt De 4 :

1. eine Bescheinigung der Hinter ung Base, aus der sih

ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be- scheinigenden Stelle hinterlegt sind, i . eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus- abe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter- egungsfkasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der TEB Ras der Ablösungs- anleibe und der etwa zu erteilenden {(u8losungsscheine an die Hinterlegungskasse einversianden ist. :

(3) Sind die anzumeldenden Markanleißhen durch ein Aus- s{lußurteil für kraftlos erklärt worden 1017 der Zivilprozeß- ordnung), so ist an Stelle der Shuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen. 8 7

(1) Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und Le die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern- verzeihnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein- gereihten uldurkunden mit einem deutlihen, den Namen der Vermittlungsstelle angebendeu Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nah näherer Bestimmung des Deutschen Spar- kossen- und Giroverbandes. i i i

(2) Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden Anmeldungen, stellt sie in Listen nah den vom Deutschen Spar- E und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld- urkunden, denen die Erneuerungs- und Miene beizufügen sind, foweit nicht der Oer r gann die Vernichtung der Zins- und Erneuerungsscheine von den Ministerien des zFnnern und der Finanzen Paerageu wird, an die Be Annahmestelle. An- ralomeltellen sind die în dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Ae eten von Girozentralen. Zuständig ist im Julande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Ausland gelegenen Vermittlungs- stellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sih für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfs- vermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kaun.

Erste Beilage

Verlin, Mittwoch, den 14. Zuli

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1926

(3) Die zu den einzelnen Anmeldungen örenden Schuld- urkunden sind bei der Uebersend aru or etrenut zu halten, sofern auf Grund der Eg ten Markanleihen die Ge- währung von Auslosung3rechten antragt wird.

(4) Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

88. ;

(1) Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten An- meldungen mit den zu ihnen gehörenden Shuldurkunden und ne und Erneueru inen unmittelbar an die Württem-

rgishe Staatsshuldenkasse. Die Anmeldungen sind in en A u- mmenzustellen, die der Sendung beizufügen find. Die Vorschriften s 8 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

(2) Jm Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestüccke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihe- Ee bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung

Antrag|tellers, deß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Dinterleg Sfasse und mit der Bos der neuen Stüdcke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinter- legungskasse sendet den Antrag, den Hinterl: hein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungsfasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.

8 9.

Die Anmeldungen können innerhalb der Auss{lußfristen des § 4, abweichend von den Vorschriften des § 5, bei den staatlichen Kassen, die das e Bie rilien das bestimmt, unmittelbar ein-

ereiht werden, Die Vorschristen des § 6 finden Arwendung. Dem nmeldenden ist über die Anmeldung und die übergebenen Schuld- urkunden eine Empfangsbescheinigung auszustellen. ät das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 8 sinngemäß An- wendung. F 10

Sofern \sich eine Vermittlungsstelle am Stße der Württem- Lan Staatsshuldenkasse oder an einem diesem nahegelegenen Orte befindet, kann sie, abweihend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und uldurktunden unmitteblar an die brt dogd Le Staats\schuldenkasse übersenden. Die Vor- schriften des § 8 Abs. 1 Saß 2 und 3 und Abs. 2 finden An- wendung. 6 11

(1) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An- meldung der Württembergishen Staatsshuldenkasse zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einer staat- lichen Kasse 9) eingereiht ift und sie innerhalb eines Monats nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §8 9 und 10 bei der Württembergischen Staats- s{chuldenkasse eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nah Ablauf der Anmeldungöfrist weiterreiht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Ver- mittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.

(2) Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäishen Aus- lande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig eet, wenn die Ab- endung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der

D E von einer deutischen amtlihen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

8 12,

(1) Die Württembergische Staatsshuldenkasse übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der staatlihen Kasse und im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Shuld- urkunden zu gewährenden Schuüldvershreibungen der Ablösungs- anleihe unter Beifügung von Listen nah den vom Deutschen Spar- kassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die An- nahmestelle leitet die Schuldvershreibungen an die Vermittlungs- telle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Fm Falle des § 6

bf. 2 sendet sie die uldvershreibungen an die Hinterlegungs8- kasse. Y (2) Sofern in der Anmeldung die Eintragung des zu ge- ivährenden Teilbetrages der Ablösungs2anleihe in das Staatsfhuld- buch beantragt wird, hat die Württembergi}che Staatsschuldenkasse die Eintragung des Betrages in das Staats\chuldbuch vorzunehmen. Auf die Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden die Borsen des Staatsshuldbuchgeseßzes vom 12. August 1911 (Reg.-Bl. S. 319) Anwendung. Von der Eintragung hat die Württembergische Staatsshuldenkasse im Falle des § 9 der staat- lichen Kasse, im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Vermittlungsstelle Kenntnis zu

eben. s (3) Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge- währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs- ret gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Shuldver- \hreëïbungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente ge- wahrt wird. Die Vorschrift des Abs. 2 Sab 3 findet entsprehende Anwendung.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Shuldscheindarlehen.

§ 13. A Auf den Umtausch der in Namensshuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Württem- berg in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 An- wendung. Die Anmeldung ist, ohne daß es dazu eines Vordrucks ENGTE, unter Beifügung der Suldurkunden unmittelbar an die Wärttembergishe Staatsshuldenkafse zu richten, Diese stellt die

ür die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldver- reibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar zu oder nimmt die Gintragung des Betrags der R

in das Staatsshuldbuch vor. Die Vorshhristen des § 12 Abs. 2 und

Abs. 3 Saß 1 finden entsprechende Anwendung.

c) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen. 8 14. | 1) Schuldbuchforderungen der Markanleihen des Landes Württemberg. gn Amts wegen in Buchshulden der Ab- lösungs8anleihe umzutauschen.

j (2) Der tan ide SOLIERB (IE Lten von Mark- anleihen erfolgt durch die Eintragung der für die Markanleihen u gewährenden Schuldbuchfoxderungen der Ablösungsanleihe in das Staatsfhuldbuc. “u die Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden die Vorschriften des Staatsshuldbuchgeseßes vom 12, August 1911 Anwendung.

d er Umtau von Markanleihen auf Grund E A Vorbehalts. G f: til Markanleihen bei der A

1) Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An- e E Ailgungobetra; s seine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 des Geseyes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs i Sg von Ablösungs8- anleihe die Vorschriften des § 4 entsprehende Anwendung. Die

Anmeldung ist unmittelbar an die Württembergishe Staatisa shuldenkasse zu vihten, und zwar unter Beifü ung f S{huld- urkunden, sofern diese nicht bereits dex Württembergischen Staats- \chuldenkasse ausgehändigt sind. Jn der Anmeldung f anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Uniständen der Vorbehalt gemacht ivorden i: Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeihnen. Auf das weitere erfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Aus- losungsrechten entsprechende Fe ana

O Wird entschieden, da dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu- steht, so stellt die Württembergishe StaatX\chuldenkafse die zu ge4 ivährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem d tragsteller unmittelbar zu oder nimmt die Eintragung des Betrags der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch vor. Die Vor- E ten des § 12 Abs. 2 Saß 2 und Abs. 3 Sah 1 finden ent prechende Anivendung.

2. Die Gewährung der Aus3losungsrechte. § 16.

Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Auslosungs- rechten auf Grund von Meran des Landes Württenberg ist berehtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Aus- losungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese ju verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind niht die aus- ändischen Zwang®verwalter deutihen Vermögens.

H,

_In dem Antrage sind die a D o R aus denen sich n ved daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs- rechte beantragt werden, rtanuleihen alten Besißzes as oder al3 solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrags nah bestem Wissen und Gewissen ge- macht hat, und sih bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser An- gaben an Eides Statt zu versichérn.

18.

Der Autragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemel- deten Markanlethen Altbesißanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; an, Möglichkeit sollen Urkunden, ins- besondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte O eie, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sih die Richtigkeit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

S 19.

(1) Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An- kauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflihtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche oder schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Ge- währung von Auslosungsrehten erheblih find, sofecn ihm eine sol Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Ge Maier möglich ist und unter Berücksichtigung der für die

He Le ichen Arbeiten zugemutet werden kann.

(2) Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt ür die A e grundsäßlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf ür sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden be gETe ie und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ijt nicht zu- lässig, wenn die Auskunft oder Besheimgung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geshäftsbücher erteilt werden kann.

8 20.

(1) Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausshlußfvist von drei Monaten gestellt {erden; die Frist beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. No- vember 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs, 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprehende Anwendung.

(2) Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb eines Monats nah Zu- stellung der Entscheidung, daß sich die Altbesizeigenschaft der Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuch- akten nicht ergibt 27 Abs. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden, sofern die Eintragung der Shuldbuchforderung spätestens innerhalb der Ausschlußfrist beantragt worden ist.

8 91.

(1) Der Anirag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Fnhabershuldurkunden is gleichzeitig mit der An- meldung der Markanleihen zum Umtausch durh eine Vermittlungs- stelle (§8 5 Abs. 2) oder eine staatlihe Kasse 9) an die Württem=- bergishe Staats\chuldenkasse zu rihten. Die Vorschrift des § 5 Abj. 4 findet Anwendung.

(2) Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro- verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

(3) Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften E 2 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1, des § 9 Saß 4 und des § 10 ent- prechend.

(4) Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Aulage 1) [ivie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge en vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesißjtellen 4 der Zweiten Verordnung des Reichs- ministers der Finanzen zur Ausführung des Geseßes über die Ab- lösung öffentliher Anleihen vom 19. September 1925 RGB!|. [ S. 383 —) zuzuleiten, Diese prüfen die Angaben und die bei- gebrachten Beweismittel und sorgen erforderlihenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer a Gan Aeußerung der Vermitilungsstelle, im Saar- gebiet der Annahmestelle, zurüuck. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. 4

Der Antrag auf Gewährung von Auslofungsrehten auf Grund von Namensshuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleich- zeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 13) unmittelbar an die Württembergische Staatsschuldenkasse zu richten, ohne daß es hierzu eines Vordrucks bedarf. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten damit begründet wird, daß sih der Gläubiger bei der Annahme des Tilgüungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat. (S 15.)

(1) Auslosungsrechte auf Gand von Schuldbuchforderungen sind, aue sih die Altbesizeigenshaft der Forderungen aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu

ewähren. A

E (9 Die Württembergische Staatsschuldenkasse hat für jede Schuldbuchforderung, die ste verwaltet, auf Grund des Shuldbuh8 und der von ihr geführten Schuldbuchakten zu entscheiden, ob die Schuldbuchforderung eine Markanleihe alten Besißes N oder als e zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslofungsrechte ür sie zu gewähren sind. i :

(3) Soweit Anleihealtbesißern die Auslosung8rechte auf Grund von Schuldbuchforderungen niht von Amts wegen zu gewähren ind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen fann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag is un- mittelbar an die Württembergische Staats\chuldenkasse zu richten,