1926 / 161 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

L 24.

(1) Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrehten gilt der Tag, an dem der Antcag der Württem- bergishen Staatsschuldenkasse zugeht. Dec Antrag gilt als reht- geilig, gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermilttlungss\telle oder einer staatlichen Kasse eingreiht ist und er innerhalb eines Monats nah dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §8 9 und 10 bei der Württem- berg] en Staatsschuldenkasse eincegangen ist. Die Vermittlungs- stelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu R sofern sie den Antrag nah Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

(2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Sah 4 und Abs. 2 finden entsprehende Anwendung.

() Einem Antrag auf Gewährun; von Auslosungsrech{ten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berück- ichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten

eweiêmittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueber- eugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die

uslosungsrehte beantragt werden, Markanleihen alten Besibßes sind oder als solche zu gelten haben.

(2) Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrahten Beweismittel in jeder ceeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags

und der Beweismittel hinwirken, sofern sie niht die Ueberzeugung haben, daß eine solhe Ergänzung nicht zu erwarten ist. 26.

(1) Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen F 178 Abs. 2 der G des Anleihegläubicers und sofern der Antrag von einem anderen lntragsberechtigten 16) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge ent- scheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen die für die Gntscheidung über einen M von Bedeutung sind. Die Aus-

* kunft ist wahrheitsgemäß nah bestem Wissen und Gewissen zu er- teilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Say 3 und 4, Abs 2 und 3 sowie der §8 178 bis 183 der Neichsabçcabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver- Tangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts- gerihte um eidlihe Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Votscriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der bnahme von Eiden entsprehende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesehbubes.

(3) Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenicen Urkunden und Schriftstücke einshließlih der einshlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sstch auf bestimmt u bezeichnende Vorgänge beziehen oder in feinen Geschäftsräumen ie Ginsicht in die Urkunden, Schriftstüke und Geschäftsbücher zu ewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit er E bon einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antraçesteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht A LETEE soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern önn tén.

: / S 27

_(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Auslkosungsrechten „trifft die Württembergishe Staats\uldenkasse. Die Entscheidung ist dem Antragsteller hriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten Antrage stattcegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesißstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. stellung gelten die Vorschriften der stellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des S 70 Ab|. 2 bis 4 der Neichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verord- fung pes A S E Aen zur U des Geseßes Uber die oqung osffentlicher Anleihen vom 29, Septem 192 (NGBl. 1 S. 383). E E

(2) Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen sind die Ein- tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuhforderungen von Amts wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Die Entscheidung, daß si die Altbesißeigen\chaft einer Schuldbuchforderung aus dem Ae S E den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen Ub. DAB D):

& 28.

(1) Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent- scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist sch{riftlich bei der Württembergischen Staatsschuldenkasse einzu- reichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestußt werden.

,_ (2) Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar- gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Auslosungsrehten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleibe- altbesipstelle oder bei einer konsularishen Vertretung des Deuts&en Neiches eingelegt werden. i 4) Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Württembergische Staats\chuldenverwaltung. An der Beschlußfassung dürfen nur die Mitglieder der Württembergischen Staats\chulden- verwaltung teilnehmen vgl. Art 4 Abs 1 des Geseßes, be- treffend die Staatsschuld, vom 17. Juli 1920 (Reg.-Bl, S. 453) —. Ausces{lossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefohtene Entscheidung erlassen hat. Die Württembergische Staatsschuldenverwaltung ist in Ansehung dieser Spruchtät1gkeit dienstlichen Anweisungen nit unterworfen.

8 29,

_ (N) Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus- losungsrecht zusteht, so hat die Württembergische Staatsshuldenkasse vorbehaltlih der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente die Zustellung eines Auslosungssheins an den Antragsteller oder die Eintragung des Auslosungsrehts in das Staats[chuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Saß 3 und 4 finden entsprehende Anwendung.

,_(2) Die inländishen Vermittlungss\tellen haben den Anleihe- gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Auslosungs- [cheine zu erteilen, aus welhen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslofungss\cheine ersihtlih sind. Die Antragsteller haben den Vermittlungs|\tellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungssheine nah Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Cmpfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Fahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Württembergische Staatsschuldenkasse abzuliefern.

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten. 8 30

Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorge zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläubiger wohnt oder sih nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt au dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des S im Deutschen Reiche außerhalb Württembergs liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vokdrucke zu verwenden.

S 31,

(1) Der Anleibegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort L Es, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsiß sowie ie Höhe und die Quellen jeines Einkommens in dem der Stellung des Antrags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Sowktit die Einkünfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünste außer Ansaß zu bleiben haben (8 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugs8- reatte vom Reiche odex von einem Lande bezieht oder ob er eine solche beantragt hat,

28 Für die Zu- ZFivilprozeßordnung über Zu-

(2) Jn dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrehte dem Aniethegläubiger gehöcen und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungssheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.

(3) Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs- rechten beantragt und ist über diesen Antrag noh nit entschieden worden, so hat er anzugeben, welhen Betrag von Markanleihen des Landes Württemberg er zum E in die Ablösungsanleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung. dargenommen und die Gewährung von Auslosungs- rechten für ihn beantragt ist. 5 i

3

8 32.

(1) Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (8 37 Abs, 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des E Über die Ab- lösung öffentliher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe- gläubiger für den E, der Gewährung einer Vorzugsrente in ven Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden

uslosungsrete auszusprehen und sich zur Uebertragung von AblösungsZanleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Auslosungs- rechte auf das Land Württemberg zu verpflichten.

(2) Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus- losungsrehte für seine Markanleihen noch nit erhalten hat, hat er für den Fall der E einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrehte, soweit sie die Vorzugsrente grie, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von

blösungsanleihe auf das Land a LOOA zu übertragen.

8 33.

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antrag- stellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des An- leihegläubigers nah. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Aus\chuß für Vorzugsrenten 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur DurGführung des Geseßes über die Ablö ung öffentliher Anleihen vom 8. September 1925 RGBl. S. 335 —) vor.

4 8 34.

Der Aus\huß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den S8 18, 19 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürstiger, im Fnland wohnender deutsher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des De Abs. 3 und 4 der Ersten Ver-

r Dns des Geseßves über die Ablösung öffent- nleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.

ordnun licher

8 35.

, Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Uber Zustellungen von Amts wegen sowie die Ars des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reihsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei ochen nah der Zu- stellung die Beschwerde an den Lans Li Vorzugsrenten 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge- seßes über die Ablösung öffentliher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Hoi iorgeneie einzu- legen. Erachtet der B für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Be werde abzuhelfen, andetnfalls hat er die Beschwerde dem N unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die orshriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Bands zur Durchführung des Geseyes über die Ab- lösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.

i : 8 36.

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberaus\schusses für Vor- zugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im Fnland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Württembergis, Staats\huldenverwaltung unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.

8 37.

(N) Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent- scheidet die Württembergishe Staatsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des tee für e neh und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslo O für den Anleihegläubiger gebunden.

(2) Die Zahlung der Vorzugsrente dar! erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vor- zugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der ge us ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten rzugs- rente beantragt (S 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nahdem der Verzicht auf das Aus- losungsreht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetraçes des Auslosungsrehts auf das Land Württemberg übertragen ist. :

8 38.

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

S 39;

(1) Die Württembergische Staatéschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetretendist, so hat sie die Vorzugs- rente für erloschen zu erklären.

2 Vf eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Württem- bergishe Staatsshuldenverwaltung dem Berechtigten einen Aus- losungsshein aus oder hebt die Sperre seines Auslosungsrehts im Staatsschuldbuch auf, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsreht verzichtet hat.

8 40. Die de estellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausshüsse für Vorzugsrenten . und der Württem- bergishen Staatsshuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten be- treffenden Angelegenheiten zu entsprehen. 8 41.

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig- keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Württem- berg nah näherer Bestimmung des Finanzministeriums erstattet.

8 42.

(1) Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Versorgungs- wesen.

(2) Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Siuteaoinititseas für das Versorgungswesen im Vorzugs- rentenverfahren ift, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberaus\cchuß für Vorzugsrenten in Düssel- dorf, sofern der Antragstèller im bayerischen Teil des Saargebiets wohnt, der n IUA für Vorzugsrenten in Speyer.

e (2 Fe Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent- alt gleich.

43. i Bei. der Pan des Stemne das ein im Saargebiet wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahrs 1925 gehabt E eine Reichsmark 5 Francs französisher Währung agleich- zusetzen.

4. Die Ara as I Markanleihen.

l gt: Den Gläubigern der Württembergishen Staatsanleihen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesetz über die Ablösung öffent- licher Anleihen durch Barzahlungen anzubieten. Das Finanz- ministerium erläßt das Angebot. Es wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des Angebots festzuseßen, das auch auf Kleinbeträge unter 500 Mark Goldwert erstreckt werden kann. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben.

(2) Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des An- gebots kann nur innerhalb einer Auss{hlußfrist von drei Monaten verlangt werden; sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Say 4, Abs. 3 bis 5 finden entsprehende Anwendung,

Hasse i Selle ist die Württembergische Staats[chulde

Bei den niht auf de Inba lautenden Anl - n Funhaber lautenden ei in § 44 vorgeschriebene Bekanntm

Gläubiger rocls werden. 2 : avg dun Mille

ITT, Ablösung der Markanleihen der württembergischen f

Gemeinden, Amtskörperschasten, Gemeinde- und Bezirksverbände, 1. Der Lat au der Maxkanleihen in die Ablösungsanleihen,

S Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden, Amtsz törpers@aften Gemeinde: und Bezirtvecbende, fte Vor: shriften der §0 4 bis 11, § 12 Abs. 1 und 2, § 183 und § "sin, us, Anwendung. An die Stelle des Finanzministeriums. und x württembergischen Staatsshuldenkasse treten die geseßlih

ständigen Organe dieser Körperschaften.

L 8 47.

(1) Vill der Anleiheshuldner für angemeldete Markanleiben Ablösungsanleihen nit gewähren, so hat er dem ntragstellex* hierüber einen shriftlihen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist u begründen un Fu tellen 27 Abs, 1 Satz 5). Der ntrag-* teller kann die Entsheidung der Sprucstelle über die Anmeldung chriftlich beantragen. :

(2) Der Antrag ist erar einer Ansl@tuilrist von zivef Wochen nah Zustellung des Bescheides bei dem nleiheshuldner a tlih zu stellen. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 fi en ents prechende Anwendung. De RESIGRN Ne hat den Antrag un-' verzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung [einer

Akten vorzulegen. j (3) Zuständige Spruhstelle ist der Bezirksrat des Oberamts; in dessen Bezirk die Körperschaft thren Siß hat; soweit es sich um een einer großen Stadt, eines Bezirksverbands oder einer Amtskörperschaft handelt, tritt an die Stelle des Bezirksrats die Ministertalabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung. (4) Die Cu der cie ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner zuzustellen 27

Abs. 1 Say 5).

8 48.

(1) Dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner steht die Bes s{hwerde Fegen die Entscheidung der de Sr telle innerhalb von dret Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 28

s. 2 finden enfsprehende Anwendung.

_ (2) Die Beschwerde ist s{hriftlih bei der Spruchstelle einzu- reihen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestüßt werden. Erachtet die Spruhstelle die Be- schwerde für begründet, so hat sie der Beshwerde abzuhelfen, Es hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglih vorzu- egen.

(3) Beschwerdestelle F gegenüber Lan des Bezirk3- rats die Ministerialabteilung für Bezirks- und E a eL waltung in der Besezung von drei Mitgliedern, gegenüber Ent- sheidungen der Ministerialabteilung das Ministerium des Junern.

(4) Die Entscheidung der Beshwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheshuldner shriftlich mitzuteilen. Eine weitere Be- \hwerde findet nicht statt. R |

g Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe u gewähren ist, so hat der Anleiheshuldner die D ines von Schuldverschreibungen der ole Aue E oder ihre Eintragung in das Schhuldbuch zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 46. L

2, Die Gewährung der Auslosungsrechte.

S 50. i Auf -die T vin dex Auslosungsrehte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden, Amtskörpershaften, Gemeinde- und Bezirksverbände finden die Vorschriften der §8 16 bis 22 und 24 bis 26 sinngemäß Anwendung. |

8 51.

(1) Der Anleiheshuldnex hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrehten zu prüfen und dem Antragsteller einen \hrift- lihen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrag stattgebenz will oder niht; die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Say 3 findet An- wendung. Der e as Bescheid ist zu begründen und zuzu-

ß

stellen 27 Abs. 1 :

(2) Lehnt es der ne ab, dem Antrag stattzu- éd so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruhstelle eantragen. E das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des

§ 47 Abs. 2 bis 4 und des § 48 entsprechend. S 52.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheshuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrag auf Gewährung eines Auslosungs- rechts stattgeben will, so hat der le Ur dem Antragsteller einen An oder eine solhe Urkunde zu übermitteln, in Brief A Auslosjungsreht zugleich mit der Ablösungsanleihe verbrieft ist.

3, Die mit Auslosungsrechten ausgestatteten Ablösungsanleihen. 5 8 53. : Die Gemeinden, Amtskörpershaften, Gemeinde- und Bezirks- verbände können, sosern es ihnen nah ihrer finanziellen Leistungs- fähigkeit und unter Berücfsihtigung Ce offentlihen Aufgaben möglich ist, den Teil ihrer Ablösungsanleihen, den sie im Umtausch en Markanleihen alten Besißes ausgegeben haben, zu vorteil- hasteren Bedingungen einlösen, zurückaufen oder gegen neue An- eihen an B Statt annehmen, als es in § 42 Abs. 2 und è 43 Abs. 1 des Anleiheablösungsgeseßes vorgeschrieben ist. Un- erührt bleibt eine etwaige Verpflichtung auf Grund des Fest- stellungsverfahrens nah Maßgabe des § 42 Abs. 2 bis 4 des An- leiheablösungsgeseßes.

4. MePa n na der Ablösun ohne Auslosungsre

8anleihen t e.

8 54.

Den Gemeinden, Amtskörperschaften, Gemeinde- und Bezirks- verbänden bleibt es überlassen, den Teil ihrex Ablösungsanleihen, der gegen Markanleihen neuen -Besißes ausgegeben ist und dessen Tilgung nach § 2 Abs. 5 dieser Verordnung bis auf weitéres nicht en werden kann, jederzeit durch Gesamtkündigung oder Aus- osung oder Rückauf zu tilgen oder bei Ausgabe einer neuen An- leihe an Zahlungs Statt anzunehmen. Die Tilgung muß hierbei mindestens zum Nennbetrag der Ablösungsanleihe erfolgen und darf nicht den Einlösungssaß erreichen, der in § 43 Abs. 1 Say 1 des Anleiheablösungsgeseßes für die Altbesizanleihen vor- geschrieben ist.

5, Die Barablösung von Markanleihen.

55.

(1) Eine freiwillige Barablèsung kommt in der Hauptsache zu- gun solcher bedürftiger Anletihegläubiger in Betracht, die von erselben Körperschaft Markanleihen alten Besißes im Gesamt- nennbetrag von weniger als 1000 Mark haben (vergl. § 47 Abs. 2 und 3 des Anleiheablösungsgeseves), ferner zur beshleunigten ils gung von Fnflationsanleihen. Als Fnflationsanleihen gelten die arkfanleihen, die ganz oder zum Teil nah dem 30. Juni 1920 ausgegeben worden sind. Sie sind mindestens zum Nennbetrag der für sie andernfalls zu gewährenden Ablösungsanleihe einzulösen. (2) Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläu- bigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb eines Monats nah Veröffentlichung dieser Ver- ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein- lôsungsfrist sind im Deutshen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be- kanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit- teilung an die nes erseßt werden. Die Mitteilung ist zu-

¿ustellen 27 Abj. 1 Sat 5). j

46. ri

, Die Abl der Markauleih bier öffentlih-rechtliher Körpe n,

8 56. (1) Soiveit Grund des §8 46 des Gesetzes über die Ab- | ug) sffentlicher nleihen die Vorschriften dletes Gesezes über | die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihen anderer öffentlih-rehtliher Körperschaften für an- wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der 88 46 ff. sinn- gemäße E Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Casprüchen aus den im Saz 1 bezeihneten Markanleihen be- ginn! rühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 ches es Ble ständige

erlassenden Erklärung. Í (3) Ti Geraielle im Sinne des § 47 Abs. 3 dieser Berordnung ist das Oberamt, in dessen Bezirk der Anleiheshuldner j hat. seinen Beschwerdestelle im Sinne des § 48 ist die Ministerial- chteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung in der Be- sezung von drei Mitgliedern.

Stuttgart, den 10. Juli 1926.

Das Staatsministerium. Beyerle. Dr. Dehlinger.

Verzeichnis x Girozentralen mit ihren § weg anstalten als Annahmes- as tee für die Ablösung Jes deer alten Besitzes der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, *)

A. Deutsches Reich,

Preufen. Provinz blrtenttiate 6 Königsberg î Pr., Brodbänkenstraße 21/22, Girozentrale (Kommunalbank) für die Ostmark.

ProvinzGrenzmark Posen-Westpreußen: Schneidemühl, Posener Straße 4/5, Provinzialbank Grenzmark Posen-Westpreußen, Girozentrale Schneidemühl.

Stadt Berlin: Berlin SW. 19, Gertraudtenstraße 16/17, Deutsche Girozentrale Deuts{che Kommunalbank (für den Berliner Plat).

Provinz Brandenburg: Berlin SW., 68, Alte Jakobstraße 130/132, Brandenburgische Girozentrale Brandenburgishe Kommunalbank.

i Provinz Pommern: Stettin, Luisenstraße 13, Provinzialbank Pommern (Girozentrale). Stolp(Pomm.), Provinzialbank Pommern (Girozentrale), Zweig- anstalt Stolp/Pomm. Stralsund, Alter Markt 10, Provinzalbank Pommern (Giro- zentrale), Zweiganstalt Stralsund.

Provinz Nieders{lesien: Breslau I, Zwingerstraße 6/8, Kommunalbank für Schlesien. Görliß, Berliner Straße 64, Stadtbank Görlitz, Zweiganstalt der Kommunalbank für S(lesien. ]

Provinz Oberschlesien: Natibor, Provinzialbank Obers(hlesien.

Provinz Sachsen:

Magdeburg, Hauptwache 4/6, Girozentrale Kommunalbank für Provinz Sachsen, Thüringen und Anhalt. :

Erfurt, Anger 19/20, Kommunalbank Erfurt, Zweiganstalt der Girozentrale Kommunalbank für Provinz Sachsen, Thü-

ringen und Anhalt in Magdeburg.

Halle a. S., Große Lee 24, Girozentrale Kommunal- bank für Provinz Sachsen, Thüringen und Anhalt, Zweiganstalt Halle a. S.

Provinz Schleswig-Holstein: :

Kiel, Klinke 24 und Holstenstraße 99, Girozentrale Schleswig- Holstein (Kiel), Zweiganstalt der Girozentrale Hannover.

C E Hannover:

Hannover (Hansahaus), Girozentrale Hannover.

Osnabrück, Neumarkt 3, Girozentrale Osnabrück, Zweiganstalt der Girozentrale Hannover.

_ Provinz Westfalen: Mün ster (Westf.), Landesbank der Provinz Westfalen. , Bielefeld, Landesbank der Provinz Westfalen, Stelle Bielefeld, Dortmund, Ostenhellweg Nr. 3, Landesbank der Provinz West- falen, Stelle Dortmund. Ha gen (Westf.), Landesbank der Provinz Westfalen, Stelle Hagen.

Provinz Hessen-Nassau: Cassel, Ständeplaß 17, Landeskreditkasse. Wiesbaden, Nheinstraße 42/44, Nassauische Landesbank. Frankfurta.M., Hochstraße 28/30, Nassauische Landesbánk, Filiale Frankfurt a. M.

Bolz.

Nheinprovinz, i: : Düsseldorf (Schließfach), Landesbank der Rheinprovinz. A 5G s n, Hindenburgstraße 2/4, Landesbank der Rheinprovinz, Filiale Aachen. Essen (Nuhr), Landesbauk der Nheinprovinz, Filiale Essen. Köl n a. Nh., Landesbank der Rheinprovinz, Filiale Köln a. Rh. Trier, Marktylay, Ecke Sternstraße, Landesbank der Rheinpröbvinz,

Filiale Trier. Bayern. | Müncen, Brienner Straße 49, Bayerifhe Gemeindebank (Giro-

zentrale). / Nürnber a, Bahnhofstraße 13, Bayerishe Gemeindebank (Giro-

zentrale), Zweigstelle Nürnberg. : i Kaiserslautern, Stiflsplay 11, Bayerische

j Gemeindebank (Girozentrale), Zweigstelle Kaiserslautern. 2

Sachsen. Dresden-A. 1, Ningstraße 60b, Girozentrale Sachsen. Leipzig, Noßplag 6, Girokasse Leipzig, Zweiganstalt der Giro- zentrale Sachsen. Württemberg. Stuttgart, Shloßstraße 26, Württ. Girozentrale. Ravensburg, Württ. Girozentrale, Zweigstelle Navensburg.

Baden. Mannheim, B. 1, 10/12, Badische Girozentrale. : Karlsruhe, Karl-Friedrih-Straße 1, Badische Girozentrale,

Zweiganstalt Karlsruhe. : ; Freiburg i. Br., Friedrichstraße 39, Badishe Girozentrale,

Zweiganstalt Freiburg î. Br.

Sefsen. Darmstadt, Hessishe Girozentrale,

Mecklenburg-Schwerin, : Schwerin (Mecklenburg), Kaiser-Wilhelm-Straße 2, Girozentrale Mecklenburg (Sckwerin), Zweiganstalt der Girozentrale Hannover.

Medcklenburg-Strelitz. i

Schwerin (Mecklenburg), Kaiser-Wilhelm-Straße 2, Girozentrale

Mecklenburg (Schwerin), Zweiganstalt der Girozentrale Hannover. Oldenburg.

Oldenburg i. O., Landessparkasse Oldenburg.

Braunschweig. A Braunschweig, Braunschweigische Staatsbank (Braunschweigische

Landessparkasse). Anhalt,

| Weimar, Fürsten Provinz Sachsen,

Frankfurt a. j Deutsche Kommunalbank —, Zweiganstalt Frankfurt a. M.

üring

Waideek.

M., Gâr

| Detmold, Lippische Landeéspar- und Leibhkasse. Lübe. i Lübe ck, Fleishhauerstraße 13, Girozentrale Lbeck, Zweiganstalt der

Girozentrale Hannover.

Bremen, Bremen, Georgstraße 4, Girozentrale Bremen, Zweiganstalt der

Girozentrale Hannover.

Hambur zentrale

Hamburg. 1, Bergstraße 16, Zweiganstalt Hamburg der Giro-

nover. - Saargebiet.

Saarbrüdcken, Gerichtstraße 3, Kreissparkasse Saarbrücken. B. Ausland.

Annahmestelle für die im Ausl]and gelegenen Vermittlungsftellen : Berlin S8W, 19, Gertraudtenstraße 16/17, Deutsche Girozentrale

Deut|che Kommunalbank.

fd, r.

der ausländi} der Jnhaberschu

Ver

de Vermittlungsstellen für den Umtausch ldverschreibungen von Markanleihen der Länder und Gemeinden.*)

Thüringen. play 3, Gi1ozentrale Kommunalbank für

en und Anhalt, Zweiganstalt Weimar.

tnerweg 56, Deutsche Girozentrale

Lippe.

zeichnis

Land

Vermittlungsstelle

Dessau, Städtishe Kreissparkasse.

L 2,

Großbr und Vereini

Niederl

Danzi

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Irland

Staaten Amerika

Frankrei

Belgkîen Luxemburg

itannien

gte von

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4 Ontvan-en Betaalkas in Amsterdam Peree & Co. in Amsterdam

S nowatei

*) Das Verzeichnis gilt für alle in dieser Nummer des Reichs anzeigers veröffentlichten Verordnungen der Länder über die Durchsührung des Anleiheablösungsgeseßes.

Bank von England in London National City Bank in New Vork

Amsterdamsche Bank in Amsterdam Affsociatie Kassa in Amsterdam Handels-Maat|chappij H. Albert de Baey

De Bank, Fil. Amsterdam in Amster- : am

; e & Co. in Amsterdam Internationale Bank te Amsterdam in

Die Kas-Vereenigin Lippmann, Ro}enthal & Co. in Amsterdam N. V. Hugo Kaufmann & Co’s Bank

Mendelssohn & Co. in Amsterdam Nederlandsche Handels-Maatschappii in

Nederlandsche - Indishe Handelsbank in

Rotterdamshe Bankvereeniging

Gebr. Teixeira de Mattos in Amsterdam Tweuntsche Bank in Amsterdam

N. Mees & Zonen in Rotterdam Schweizerische Nationalbank in Zürich

J Shweizeri)che Kreditanstalt in Zürich Schweizerischer Bankverein in Bi Eidgenössishe Bank A. G. in Zürich

4 Basler Handelsbank in Zürich

j A. G. Leu & Co. in Zürich

] Schweizerishe Bankgesellschaft in Zürich

Société Générale pour favoriser

Comptoir National d’Escompte Crédit Lyonnais

Banque Nationale de Crédit ) Crédit Mobilier Français

} Vermittlungsstelle

J (Banque de Strasbourg,

Banque de Mulhouse,

Banque Rurale, d’Alsace et de Lorraine, Comptoir d’Escompte de Banque Fédérative) Banque Nationale de Belgique (Bel-

Banque Commerciale in Luremburg

Internationale Bank in Luxemburg Allgemeine Elsässische

: Deutsche Bank, Filiale Danzig

& Co. in Amsterdam

ncasso-Bank in Amsterdam

Amsterdam in Amsterdam

in Amsterdam

Amsterdam

Amsterdam

roehl & Gutmann in Amsterdam

in Amsterdam

le developpement du commerce et de l’industrie en France

| Paris

vereinigter Straß- burger Banken, Sclossergasse 21,

Straßburg

Mulhouse, gische Staatsbank) in Brüssel

Bankgesellschaft, Zweigniederlassung in Luxemburg Société TLuxembourgeoise de Crédit et de Dépôts in Yuremburg : Agrar- und Kommerzbank in Kattowitz (Katowice) Genossenschaft Posnáú (BankSpotdzielcy Poznáú in Posen) in Posen (Poznáú) Bank Przemyscowców T. A. Poznáúá in Posen Bank Zwiaztu Spotek Zarabkowych Poznáú in Posen Communalny Bank Kredytowy- Poznáú in Posen Thorner Vereinsbank in Thorn (Torun) Filiale der Direction der Disconto-Ge- fellschaft in Posen : Filiale der Direction der Disconto-Ges- sellschaft in Kattowitz i Filiale der Darmstädter und National- bank in Kattowißz . iliale der Deutschen Bank in Kattowiß Filiale der Dresdner Bank in Kattowiß Filiale der Danziger Privat-Aftienbank in Posen : : Filiale der Danziger Privat-Aktienbank in Graudenz N Filiale der Danziger Naiffeisenbank in Graudenz (Grudziadz) i Bank für Handel und Gewerbe (Poznáúski Bank dla handlu i przemystu T A) in Posen Bank Kwielecki & Potocki in Posen

Böhmische Eskompte Bank und Kredit- Anstalt in Prag : Deutsche Agrar- und Industrie-Bank in

Prag e Centralbank der deutschen Sparkassen in der slowakishen Republik in Prag Bankhaus L. Wolfram & Co. in Aussig

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Vers-

ordnung zur Durchführung des Gesetzes über wert-

beständige Hypotheken vom 29. Juni 19283. (RGBl. T S. 482.)

Der Londoner Goldpreis beträgt

für eine Unze Feingold ¿s e G4 ali 10 Q,

für ein Gramm Feingold demnach . . 32,7455 pence.

Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannk- machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einshließlich des Tages, der einer im Neichtanzeiger erfolgten Neuveröffentlihung vorausgeht.

Berlin, den 13. Juli 1926. Devisenbeschaffungssielle, Gesellschaft mit beshränkter Haftung. Seel. ppa. Bloch.

Bekanntmachung.

Die von v4 ab zur Ausgabe gelangende Nummer 45 des Neichsge}eßblatts Teil T enthält die Bekanntmachung der neuen Fassung des Reichsknappschafts- gesetzes, vom 1, Juli 1926.

Umfang 34 Bogen. Verkaufspreis 40 NReichspfennig. Berlin, den 13. Juli 1926.

Geseßsammlungsamt. J. V.: Schölzel.

Bekanntma chung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 46 des Reichsgeseßblatts Teil T enthält

das Gese zur Abänderung des Geseßes zum Schutze der Republik, vom 8. Juli 1926,

das Geseg zur Durchführung der Artikel 177, 178 und 198 des Vertrags von Versailles, vom 8. Juli 1926,

das Gesey zur Aenderung des NReichssiedlungsgeseßes 11. August 1919 und 7. Juni 1923, vom 8. Juli 1926, E das Geseß zur Abänderung des Gesezes über die Beschäftigung Scchwerbeschädigter und der Personalabbauverordnung, vom 8. Juli 1926, das vierte Geseß zur Abänderung des Neichsver|orgungsgesetzes, vom 8. Juli 1926, |

das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten, vom 9. Juli 1926,

das weitere Gese über die Aussezung von Verfahren, vom 9, Juli 1926, / ; das Gesetz, betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschafung für landwirtshaftlihe Pächter, vom 9. Juli 1926, 4

das Gese zur Verlängerung der Amtsdauer der Beisißer der Gewerbegerichte und der Kaufmannsgerichte, vom 10. Juli 1926,

das Gesey zur Aufhebung des Reichsgeseßes über die Schußs- polizei der Lèader, vom 10. Juli 1926, i e

die vierte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen, vom 7. Juli 1926, und 5

die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs, vom 8. Juli 1926.

Umfang 2 Bogen. Verkaufspreis 10 Neichsptenntg Berlin, den 13. Juli 1926. Gesezsammlungsamt.

vom

F. V.: Schölzel.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 30 des Reichs8geseßblatts Teil IL enthält

das Geseß zur Aenderung des Bankgeseßes, vom 8. Juli 1926,

das Gesez über das Uebereinkommen zwishen dem Deutschen Reich und der Republik Oesterreich über die Durchführung der Sozialversicherung im zwischenstaatlichen Verkehr, vom 8. Juli 1926,

das Gesetz über den deutsch-russischen Vertrag vom 24, Aprik 1926, vom 19. Juni 1926,

die Bekanntmachung über die Natifikation des deutsh-russischen Vertrags vom 24. April 1926, vom 3. Juli 1926,

die Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens zwischen Deutschland und Polen über Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr, vom 26. Juni 1926, s

die Bekanntmachung, betreffend das am 26. September 1906 in Bern unterzeichnete Internationale Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhbölzern, vom 3. Juli 1926, :

die Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den EGisenbahnfrahtverkehr beigefügten Liste, vom 30. Juni 1926,

die Verordnung zur Anlage C der Eifenbahnverkehréordnung, vom 26. Juni 1926, und j / i

die Verordnung über Elbschifferzeugnisse, vom 2. Juli 1926,

Umfang 2 Bogen. WVerkaufspreis 20 Neichspfennig.

Berlin, den 13, Juli 1926.

Geseßsammlungsamt. Y. V.: Schö lzel.

Preußen.

Finanzministerium.

Die Ne ma ee bei der staatlichen Kreisfasse in Leer, Regierungsbezirk Aurich, ist zum 1. Oktober 1926 zu beseßen.

Ministerium C0 L, Kunst und Volksbildung.

Bekanntmachung.

Am 5. November 1926 findet an der Preußischen Hoch- chule für Leibesübungen (Landesturnanstalt) eine Prüfung ür Shwimmeister und Shwimmeisterinnen statt. Durch das Bestehen der Prüfung wird die Befähigung zur Leitung und Beaufsichtigung des Shwimm- und Badebetriebs in öffentlichen und privaten Shwimm- und Badeanstalten nach- ewiesen. FZugelassen zur Prüfung werden Bewerber und ewerberinnen, die in Groß Berlin und in der Provinz Brandenburg ihren Wohnsiß haben. Die Gesuche um Zu- lassung sind bis zum 1. Oktober 1926 an den Direktor der Hochschule in Spandau, Radeland straße 59, einzureichen. ihnen beizufügen : as I A bt ih ebener Lebenslauf, aus dem Art und Umfang der ect an e Frasung ersihtlich ift, . ei izeilihes Führungszeugnis,

3. k S Zeugnis värliber, daß der Körperzustand und die Gesundheit des Bewerbers (der Bewerberin) die Ausübung des Berufs als Schwimmeister (Schwimmeisterin) gestatten.

Berlin, den 2. Juli 1926. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. V.: Lammers.