1926 / 162 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

b) Der Fonds ist, getrennt von dem sonstigen Eigentum der Regierungskommission, als Sonde dergestalt zu ver- w ten, rader bei y E A g rungskommission ungeshmaälert vo n i au Grund der den Rat des Völkerbundes nah § 39 der An- lage zu Artikel 45—50 des V von Versailles stehenden Entscheidung derjenigen terung überwiesen werden kann, die alsdann diesen Teil der Pensionslast endgültig zu tragen haben wird.

c) Der Verwaltung des Fonds wird ein Beirat boigegeben, dessen Vorsißender der ewige Fre des Landgerichts in Saarbrücken ist und dessen Mitglieder im übrigen die Negierungskommission bestimmt und ernennt. Aufgabe des Beirats ist es, allgemein darüber zu wachen, daß der Fonds den Bestimmungen dieser Abrede gemäß verwaltet wird, ins- besondere, daß alle hiernah dem Fonds zufließendew Ein- künfte an ihn abgeführt werden, daß die Anlagen entsprechend der Abrede erfolgen und daß die Erhaltung des Fonds ge-

sichert A Gr hat das Recht auf jederzoitige Einsichtnahme

in die Bücher und Unterlagen. Im übrigen werden seine

Nechte und Pflichten durch eine von der Regierungs-

amtes zu: erlassende Saßung bestimmt.

d) Die Kegierungsfommission wird in ihre periodishe Bericht- s an den Vökkerbund einen Abschnitt aufnehmen, in den sie Rechenschaft ablegt über die Verwaltung des Fonds. Die jährlich aufzustellende Bilanz wird dem nastfolgenden Bericht beigefügt.

Arttkel 11,

Ein aus der Verwendung im öffentlihen Dienst im Saargebiet Bezogenes Einkommen soll auf deutshe Versorgungsbezüge nah ‘Maß- gabe der Nuhensvorschriften des deutshen Versorgungsrehts an- erechnet werden; ebenso soll ein aus der Verwendung im öffentlichen

ienst im Deutschen Reiche bezogenes Einkommen auf orgungs-

bezüge im Saargebiet nah Maßgabe der Nuhensvorscriften des im

Saargebiet geltenden Versorgungsrehts angerechnet werden.

Ver Begriff des öffentlichen Dienstes bestimmt sih nah § 57 Nummer 2 Abjaß 2 des Meichsbeamtengeseßes in der Fassung des Geseßes vom 18. Junt 1923 (NRGBIl, 1 Seite 385).

Die Deutsche Regierung sowie die Regierungskommission werden veranlassen, daß von jeder Beschäftigung eines Versorgungsberechigten im öffentlichen Dienst den zuständigen Senantmge ligen unter Angabe der Art und des Beginns der Beschäftigung sowie der Höhe der gewährten Entlohnung getrennt nah den einzelnen Bestand- teilen E Mitteilung zugeht.

Die Deutsche Negierung sowte die Regierungskommission werden Sorge tragen, daß die im öffentlihen Dienst im Saargebiet be- schäftigten deutschen Versorgungsberehtigten sowie die im öffentlichen Dienst im Deutschen Neich beschäftigten Versorgungsberechtigten des Sagrgebiets die gleichen Bezüge erhalten wie Ponfkige mit gleichen oder entsprechenden Verrichtungen betraute Perfonen.

Artike l 12,

Der Scriftverkehr, der zur Ausführung dieser Abrede erforderlich wird, soll im allgemeinen zwischen dem Neichskommissar für die Vebergabe des Saargebiets und der Negierungskommissiow des Saar- gebiets erfolgen

__ Fragen grundsäßliher Art werden zwischen der Deutschen Re- gierung und der RNegerungskommission des Saargebiets erledigt.

Sollte sih im .Interesse der Vereinfahung und Beschleunigung das Bedürfnis nah einem unmittelbaren Schriftwecsel zwischen den eteiligten deutschen Verwaltungen einerseits und den Behörden der Regierungskommission andererseits herausstellen, so bleibt eine Sonderabrede hierüber vorbehalten.

Anti kel 13. | ne Deutsche Regierung und die Regierungstommission werden sih gegenseitig alle zur Durchführung der Bestimmungen dieser Ab- rede erforderlichen Auskünfte erteilen.

Axtien 14

__ Die Deutsche Regierung und die Negierungskommission behalten sich alle Freiheiten bezüglich solcer . Rechte vor, über deren Hand- habunga in dieser Abrede keine Vereinbarungen getroffen worden sind.

Grbeblide Meirungêverschtedenheiten über die Auslegung und Durchführung der vorli€genten Abrede sollen vow einer gemt|{ten Kommission entschieden werden, die für jeden einzelnen Fall aus einem von der Deutischew Regierung und einem von der Negierungs- Tommisstion des Saargebiets zu ernennendew Mitglied besteht und: an einem von diesen beiden Personen zu vereinbarenden Orte zu- samnientritt.

__ In allen Fällen, in denen sich die beiden Kommissionsmitglieder nicht einigen, entscheidet ein von ihnen hinzuzuziehender Schieds- richter; können fie sich auch über die Person des Schiedsrichters nichk einigen, so soll um dessen Ernennung der Präsident des ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag gebeten werden.

Artikel 15.

Diese Abrede tritt in Kraft, sobald die Deutsche Regierung und die Negierungékommission sich gegenseitig ihre Genehmigung dazu mitgeteilt haben.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Baden-Baden am 21. Dezember 1925.

v. Friedberg. G. W. Stephens. B. Koßmann. J. Morize.

(Œ.. S)

Vorstehende Abrede wurde am 21. Dezember 1925 in Baden-Baden zwischen der ers und der Regte- rungsfommission des Saargebiets abgeschlossen und ist am 14. Funi 1926 in Kraft getreten.

Berlin, den 13. Fuli 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen. F. V.: von Schubert.

D

Anlage.

Es entsprechen der Besoldungsgruppe des

BesoldungégruÞppe des i Saargebtets

Reichs

T I

1T IT

TTL : TEI

TV IV

F V

VL VI und VIL VIT V ITL

VIILI E un X

IX X]3, X[{1 und X[TT A XI1V

XT XV

XIT XVI und XVII XTIL XVIIE

Bekanntmachung

über Veränderungen in der Besezung des Reichs- schiedsamts.

Vom 10. Juli 1926.

Jn der Besetzung des Reichs\schiedsamts (zu vergleichen die Bekanntmachungen über die Bildung des Reichsschiedsamts vom 4. Dezember 1924 und über Veränderungen vom 17. November 1925, Deutschex Reichsanzeiger Nr. 292 vom 11. Dezember 1924, bezw. Nr. 274 vom 23. November 1925,

Amtlliche - des Neidhoversicherung éungsamts 1924, Seite 215, bezw. 1925, Seite 361) folgende Veränderungen

eingetreten:

I. Die im §368 a Absaÿz F der Reichéversiherungêordnun bezeichneten Spipenverbänte der Aerzte und der Krankenkassen haben fi, wie folgk, geeinigt : :

_An die Skelle des ausgeschiedenen unparteiishen Beisißers Prósiventen 6 D. Laostfiory Dr. G 8 ß ap j er erverwaltungsgeriht8rat i. N. em n n Berlin-Lankwitz, Waldmannsftr. 13 IL. 5 A __ 11. Von den Spizenverbänden der Krankenkassen ist ge- wählt worden an Stelle des ausge)hiedenen Kassendireftors Ses Mai Eman zum stellvertretenden Mitglied im ena!

der Direktor des Betriebskrankeukafsen-Verbandes Berlin und Nachbarorte Dr. Brandt. O

Die Amisdauer 368 n Absatz 3 und 4 der Neichsversiherungs- ordnung) rechnet für den Oberverwaltungsgerichtsrat i. N. Hempfing vom 16. Januar 1926, für den Direktor Dr. Brandt vom

Berlin, den 10. Juli 1926.

Der Präsident des Reichsverficher amts. J. V.- De. Bie

| 20. März 1926 ab.

Wiederzulassung eines verbotenen Films.

Der laut Bekanntmachung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 155 vom 7. Juli 1926 ver- botene VBildstreifen: „Der Kavalier vom Wedding“, Prüfnummer 13124, Antragsteller und Urfprungsfirma: National - Film A.-G., Berlin, i auf Grund von §7 des Reichslichtspielgesezes durch Entscheidung der Film- prüfstelle Berlin vom 5. Juli 1926 unter Prüfnummer 13 216 mit 6 Akten, 2061 m, zur öffentlihen Vorführung im

Deutschen Reich, jedoch nicht vor Jugendlichen, wieder zu- |

gelassen worden. Berlin, den 14. Juli 1926. Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. J. V.: Goetz, Regierungsrat.

Filmverbot.

Bel E E Vorführung des Bildstreifens: „Die un- eimli ilm A. G., Berlin, Ursprungsfirma: Loew-Metro-Goldwin, merika, ist am 5. Juli 1926 unter Prüfnummer 13 169 ver- boten worden. Berlin, den 14. Juli 1926.

Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. J. V.: Goetz, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 381 des Reichsgesezblatts Teil IT enthält

das Geseg über die Vereinbarungen zwishen dem Deutschen Neichh und dem Königreiß Dänemark über Zollerleihterungen für dänishe Erzeugnisse und Behandlung deutscher Handlunggsreifender in Dänemark, vom 9. Juli 1926, und

das Geseg über den Deuts{-Eftnisen Schied8gerichts- und Verglei{8vertrag, vom 8. Juli 1926.

Umfang 14 Bogen. Verkaufspreis 20 Neichspfennig. Berlin, den 14. Juli 1926.

Geseßsammlungsamt. Y. V.: Schölzel.

Nichtamtliches. Deutsches Reich. Nachstehend wird dex am 14. Fuli in Bern unterzeichnete

deutsh-schwetizerische Handelsvertrag vor- läufig veröoffentliht. Der Vertrag unterliegt noch der Ge- nehmigung der beiderseitigen ceseiguintien Körperschaften. Jm Falle der Annahme wird er seinerzeit einen Monat nah dem Austausch der Ratifikationsuxrkunden in Kraft treten.

Handelsvertrag

zwishen dem Deutschen Reiche und derx Schweiz,

Der Deutsche Reichspräfident und der Bundesrat der Schweizerishen Eidgenossenschaft, in gleicher Weise von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten mehr und mehr zu festigen und auszudehnen, haben beschlossen, einen neuen Handelsvertrag abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Der Deutsche Reichspräsident: Herrn Dr. Adolf Müller, außerordentlichen Ge- sandten und bevollmächtigten Minister des Deutschen Reiches in Bern, Herrn JFoachim Windel, Vortragenden Legationsrat im Auswärtigen Amt; Dex Bundesrat der genossenschaft: Herrn Bundesrat Edmund Schultheß, Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, i Herrn W. Stu ck i, Direktor der Handelsabtéilung im Ee Volkswirtschaftsdepartement, : Herrn Professor Dr. E. Lau r, Direktor des Schweize- rischen Bauernverbandes, Herru Dr. E. Wetter, Delegierten des Vororts des Schweizerischen Handels3- und yFndustrie-Bereins, Herrn A. Gaßmann, Obexrzolldirelio, Herrn Dr. Th. O dinga, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates, die nah gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form besunderen Vollmachten die nachstehenden Artikel ver- einbart haben: Artikel k.

Die vertragschließenden Teile gern si & enseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Be- handlung der meistbegünstigten Nation zu. j

Jeder der vertragshließenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlih und sofort an allen Vorrehten und Be- günstigungen teilnehmen zu lassen, die ex in den genannten Be- iehungen, namentlich was den Betrag, die Ser Las und die Er ebung der Zölle, die Zollniederlagen (einshließlih der Behand- lung der Einfuhr, Ausfuhr und Bewahrung der Waren in Frei- sern), die Zollförm-

Schweizerischen Eid-

äfen, Freibezirken oder öffentlichen Lagerhäu / lleltes mnd, die zollamtlihe Behandlung der Güter und die auf

en Drei“, 7 Akte, 2234 m, Antragsteller : Universum- |

tung des Staates, der Länder, der Kantone, der Gem oder der Ewa erighenew oder Verbrauhsstn ten

anbetrifft, E n hat oder noch zu-

Î e Abgaben, die in dem Gebiete des einen der vertrag- E: Tee sei es sür Rechnung des Staates, der Länge tone oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrau eine: Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen S er indie s in fie tigerer Weise treffen als die gleichartigen inländishen Erzeugnisse und diejeni 8 meistbegünstigten Landes. e

Artikel 2. J Die Bestimmungen dieses Vertr über die gegenseiti ú währung der Meistbegünftigung find nic anwendbar: E Ge vertrags{chl

a) auf die von einem ertrag e Teile an- grenacuban Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten esonderen Een en zur Erleichterung des Grenz- verkehrs in einer Ausdehnung von äußerstenfalls 15 Kikgs meter beiderseits der Grenze;

b) auf die von einem der aal t eenDeN Teile gegen- wärtig oder küuftig auf Grund einer Zollvereinigung ein- gegangenen Verpflichtungen.

Artikel 3. Aktiengesellschaften und sonstige Handeksgesellshaften ein- Mliehld der FFndustrie-, Finanz-, Versiherungs-, Verkehrs- und ransportgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertrag- chließenden Teils ihren Siß haben und nah dessen Geseßen zu echt bestehen, werden auch im Gebiete des anderen Teiles als ge echt bestehend anerkannt. Sie können in diesem Gebiete nah aßgabe der geltenden geseßlihen Bestimmungen und Be- lGrantungen ihre Handels- oder gewerblihe Tätigkeit und alle anderen Rechte ausüben.

Auf jeden Fall genießen diese Gesellshaften im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles die gleihen Rechte, die gleich- artigen Gesellshaften des in dieser Beziehung meistbegünjtigten Landes zustehen oder zustehen werden.

__ Die Staatsangehörigen jedes vertragshließenden Teiles sowie die oben bezeihneten Gesellshaften sind 1m biete des anderen Teiles von Zivangsanleihen befreit.

Artikel 4.

Die vertragschließenden Teile verpflihien sich, den gegen- seitigen | arg nicht durch Einfuhr- oder Ausfuhrverbote irgend- welcher Art zu hindern. Ausnahmen hiervon können, sowett sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Vor- E zutreffen, anwendbar sind, in folgenden Fällen statt-

nden: B aus RüSlist auf die öffentliche Sicherheit, b) aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schuß von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheit, Schädlinge und Ausrottung, ,

c) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und E außerordentlihen Umständen auf anderen Kriegs-

edarf,

d) in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der trage schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden oder bilden werden, und zu dem Zwede, um für Ls Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen urchzuführen, die durch die innere Geseßgebun für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Ver- brau gleihartiger einheimisher Waren 1m Fnland fest- geseßt sind oder festgeseut werden.

ALtibel o.

Hinsichtlih der Durchfuhr aus oder nah dem Gebiete des einen der beiden vertragshließenden Teile durch das Gebiet des anderen Teiles werden die vertragschließzenden Teile die Be-

stimmungen anwenden, die in dem am 20. Aprik 1921 in Barcelona LhaciOlenin und von beiden Staaten bereits ratifizierten Statut

über die Freiheit der Durchfuhr enthalten sind.

Artikel 6.

Die deutshen Einfuhrzölle auf den in der Anlage A des gegen- wärtigen Vertrags begeietei Erzeugnissen shweizerishen Ur- sprungs oder shweizerisher Fabrikation und die schweizerischen Einfuhrzölle auf den in der Anlage B bezeihneten Erzeugnissen deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation dürfen die in den erwahnten Anlagen angegebenen Ansäße niht übersteigen.

Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragshließenden Teile sind die in dessen Gebiet durch Be- oder Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehze her- gestellten Gegenstände niht ausge|chlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die ausländishen Stoffe unter Mitverwendung in- ländisher Stoffe oder ohne eine fjolhe be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel T7.

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen Een Teiles ir das R nee mgn Eu im allgemeinen die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert. : i i

Wenn jedo einer der vertragshließenden Teile Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeugnisse des anderen Teiles belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermäßigten Abgaben für die Erzeugnisse des anderen Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Urspxungszeugnissen abhängig machen.

Die vertragshließenden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Aus stellung von Ursprungszeugnissen behindert wird.

Die Uxsprungszeugnisse können von den Zolbehörden des Aus- fuhrlandes ausgestellt werden, außerdem von allen anderen Stellen,

| die das Ausfuhrland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat.

lls die Zeugnisse nicht von einer Zollbehörde ausgestellt find, ann die Regierung des Einfuhrlandes verlangen, daß ste von threr für den Versandort der Ware zuständigen diplomatischen oder konsularishen Behörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung er- folgt kostenlos. s L s / z Bei Zweifeln über den Ursprung eînes Erzeugnifses, wie ex sich aus dem Ursprungszeugnis ergibt, oder im allgemeinen über die anderen Angaben des Zeugnisses kann das Bestimmungsland verlangen, daß auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes die notivendigen Ermittkungen angestellt werden, um die ord g Ema zige Aus- stellung des Zeugnisses klarzustellen, Fn dies Falle wird das Ermittlungsverfahren dur die von der Regierung des Arte landes bezeichneten Organe im Benehmen mit den zuständigen Be- hörden des Bestimmungslandes durchgeführt. A Wenn Waren aus dritten Ländern über das Gebiet eines der vertragshließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles ein- eführt werden, so wird die Zollbehörde diejes Teiles au die in Feu: Gebiete des erstgenannten Teiles nah den Vorschriften dieses Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse zulassen.

Artikel 8. r Erleichterung des gegenseitigen Grenzverkehrs haben die veri Slasiehenben Teile die D anteringen der Anlage C ver-

einbart. : Artikel 9. j Ia

Keiner der vertragschließenden Teile wird Gegenstände, welche in den eigenen Gebieten nicht erzeugt werden und welche in den Anlagen À und B aufgeführt sind, unter dem Vorwand der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen. E

Menn einer der vertragshließenden Teile es nötig findet, auf einen in den Anlagen A und B aufgeführten Gegenstand ein- heimisher Erzeugung oder Fabrikation eine neue 1nnere Steuer oder Atzijegebühr odex einen Gebührenzushlag zu legen, so so

aas T Artikel 10.

ie Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopo len R E die zur Herstellung von monopolisierten gnissen erwer Stoffe können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Falle unterworfen werden, in m die gleihartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Jnlandes einer folhen nit unterliegen. : Die Taxe soll zurückerstattet werden, wenn ega einer rist von drei Monaten nahgewiesen wird, dal die besteuerten joffe eine die Herstellung eines Monopolartikels aus\sch{ließende

Verwendung gefunden haben.

Artikel 11.

Jeder der beiden vertragshließenden Teile wird dafür Sorge tragen, daß an der Grenze gegen das Gebiet des anderen Teiles eine genügende Anzahl Zollämtex mit ausreihenden Kompetenzen unterhalten wird.

Die verm ernte Teile werden die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehre so weit erleichtern, als sih dies mit der Zollsicherheit verträgt.

Jeder der vertragshließenden Teile wird Behörden ege uien die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindliche Aus=- kunft über Zolltarifsäße und die Tarifierung bestimmt bezeichneter

Maren zu geben. es Artikel 12.

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiederein- fuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und unter Vorbehalt von Kontrollmaßnahmen sollen Fahrzeuge jeder Art (einschließlich der Fahrräder und Motorfahrräder) und Lasttiere, welche die Grenze nur zu dem Zwecke überschreiten, Personen oder Waren von dem einen der beiden Länder ins andere zu befördern, gegen- seitig von allen Ein- und Ausfuhrzöllen befreit sein, Zu den qgleihen Bedingungen wird die zeitweilige zollfreie Zulassung der Gespanne und des zum üblihen Gebrauche während des Trans- ports auf diesen Fahrzeugen befindlihen Zubehörs gewährt.

Die vorstehend erwähnten Verkehrsmittel, die Personen oder Waren von einem Lande ins andere verbringen, haben auf die vor- gesehene Zollfreiheit auch dann ein Anrecht, wenn sie auf ihrer Rücreise eine neue Ladung tragen, und zivar ohne Rücksicht auf den Ort, wo diese neue Ladung aufgenommen wurde.

Es besteht außerdem Einverständnis darüber, daß die Be- stimmungen dieses Artikels auch auf Möbelwagen jeder Art sowie auf Möbelkasten Anwendung finden, ob sie nun die Grenze auf der Straße oder auf der Eisenbahn überschreiten. Für diese Gegen- stände kann jedoch die Zollfreiheit niht beansprucht werden, wenn

sie zu reinen Fnlandtransporten verwendet werden.

Arti Ll: 13

Untex der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiederein- pu und unter Vorbehalt von Kontrollmaßnahmen wird gegen- eitig die zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden: ;

1, für handelsüblihe Umschließungen allex Art sowie Schuß-

deden und andère Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die aus dem einen Gebiet in das andere zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt oder, nachdem sie nahweislich dazu ge- dient haben, aus dem anderen Gebiet wieder zurückgebraht werden;

. für die Werkzeuge, Jnstrumente und mechanischen Geräte, die ein Unternehmer in der Schweiz nah Deutschland oder ein Unternehmer in Deutschland nah der Schiveiz ein- führt, um dort durch sein Personal Montierungs-, Probe-, Reparatur- oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen, gleichviel ob die genannten Gegenstände für sich oder durch das Personal selbst zur Einfuhr gelangen;

. für Maschinenteile, die zur Ausprobung aus dem einen der beiden Länder in das andere gesandt werden;

. für Formen aus Holz odex anderen Stoffen zum Ge- brauch in Gießereien (sogenannte Gießereimodelle);

ö. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegen- ständen), welche auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr versandt werden;

. für Warenproben und Muster nah Maßgabe des am 3. November 1923 in Genf unterzeihneten internationalen Abkommens über die Vereinfahung der Zollförmlich- keiten;

. für Gegenstände zur Reparatur;

3, für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegen- ständen), welhe auf Märkte oder Messen gebracht werden;

9. für Vieh, welches aus dem einen Gebiet auf Märkte des andert gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt

___WiLd2

. für Vieh, welches zur Fütierung, Mästung oder auf Weiden aus dem einen Gebiet in das andere ragt und von dexr Fütterung, Mästung oder nah der Weidezeit in das erstere zurüdckgeführt wird.

Die Wiederausfuhr- oder Wiedereinfuhrfrist wird für die Fälle der Ziffern 1 bis 7 auf 12 Monate festgeseßt. Für die Fälle der Ziffern 8 bis 10 bleibt die Festseßung der Wiederausfuhr- odèr Wiedereinfuhrfrist jedem der vertragshließenden Teile vorbehalten.

Artikel 14.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen vertragschließenden Teiles sowie ihre Reisenden sollen gegen Vor- weisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Aus- weiskarte befugt sein, unter Beobahtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in dem Gebiete des anderen Teiles bei Kaufleuten odex in offenen Verkaufsstellen od& bei Personen, welche die Waren erzeugen, Wareneinkäufe zu machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei anderen Perfonen, in deren Gewerbebetrieb Waren derx angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen uen, sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine

aren mitzuführen und werden wegen der in diesem Absaß be- zeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen. Den mit der Ausweiskarte versehenen Gewerbetreibenden (Hand- lungsreisenden) soll jedoch die Mitführung von Waren insoweit er- laubt sein, als sie den einheimischen Gewerbetreibenden (Hand- lungsreisenden) gestattet wird. 4

__ Edelmetallwaren, die vom Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen D E aingcfükat werden und nit in den freien

U

Verkehx übergehen dürfen, werden auf Verlangen vom Punzie- rungszwange befreit, wenn entsprehende Sicherstellung geleistet wird, die 1m Falle des nicht fristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt. :

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprehen, das in dem am 3, November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen über die Vereinfahung der Zollförmlichkeiten aufgestellt E konsularisher oder anderer Sichtvermerk wird nicht ge-

rdert.

Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel Und das Auffuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben, betrifft, so finden die obigen

estimmungen era keine Anwendung, und die vertrag: hließenden Teile behalten sich in diefer Hinsicht die volle Freiheit

r Geseßgebung vor.

Artikel 15.

, Streitigkeiten, die sich über die Auslegung dieses Vertrags, mit Einschluß der Anlagen A bis C und der ‘Zusa estimmungen (Anlage D) ergeben, werden auf Verlangen eines der vertrag- [hließenden Teile einem Schiedsgeriht unterbreitet. Dies gilt au für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Streitigkeiten fich auf die Auslegung des Vertrags beziehen. Die Entscheidung des

hiedsgerihts soll verbindlihe Kraft haben.

der ee Zolle oder Zollzushlag bei der Einfuhr belegt werden

Artikel 16. Der Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechten-

stein, so lange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanshluß- vertrag verbunden it. d: s, 8 ;

l Er tritt an die Stelle der bisher Bestimmungen des Handels- und Zollvertrags vom

ilti o. ecemdes 1891 in der durch den Zufaßvertrag vom 12. No-

vember 1904 abgeänderten Fassung und der im An luß an diesen Vertrag getroffenen Vereinbarungen, zu denen insbesondere auch der Notenwechsel vom 10. Deze

? r 1891, betreffend die Aufrecht- erhaltung von Bestimmungen des Karlsruher Protokolls vom 27. August 1869 gehört, sowie an die Stelle des vorläufigen Zoll- abkommens vom 6. November 1925.

Artikel 17.

Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden jollen sobald als möglih in Berlin ausgetauscht werden.

Er tritt einen Monat nah dem Austausch der Ratifikations- en in Kraft und bleibt von diesem Tage an ein Fahr in eltung. Falls er jedoch nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist ge- kündigt wird, gilt er stillschweigend für unbestimmte Zeit ver- längert. Er kann jederzeit getündigt werden und wird während drei Monaten, vom Tage der Kündigung an, gültig bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegen- wärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrüdckt,

So geschehen zu Bern in doppelter Urschrift am vier- zehnten Zuli neunzehnhundertsechsundzwanzig.

Adolf Müller. Edmund Shulth e ß.

Joachim Winde l. Stuci.

; Ernst Lau x. Ernst Wette L, A. Gaßmann. Th. Odinga.

Ánlage 4. Zölle bei der Einfuhr in das deutfche Zollgebiet,

Nummer des

eutschen Altes

Zollsaz für 1 dz

RM

Benennung der Gegenstände

Pflanzen ohne Erdballen: Obstbäume L . C) Aepfel, Birnen, Quitten, fris: unverpackt : Aepfel : : vom 25. September bis 31, Dezember vom 1. Januar bis 24. September Birnen, Quitten: vom 1. Juli bis 31. August L vom 1. September bis 30, November vom 1. Dezember bis 30. Juni . .. verpackt : Aepfel : L S nux in Säcken bei mindestens 50 kg Nohgewicht : : vom 25. September bis 31. Dezember vom 1. Januar bis 24. September in anderer Verpackung Birnen, Quitten: nur in Säcken bei mindestens 50 kg Nohgewicht: vom 1. September bis 30. November vom 1. Dezember bis 31. August in anderer Veryackung « -

Anmerkung. L

Frishe Aepfel, Birnen und Quitten sind als unverpackt zu behandeln, wenn sie lose geshüttet in Fahrzeugen eingehen. An dieser Behandlung wird dadur ch nichts geändert, daß die Fahrzeuge ledigli durch fenkrehte Wände abgeteilt sind, wobei die Zahl der Abteilungen bei Eisenbahnwagen nicht mehr als fünf be- tragen darf, und daß die Bodenfläche und die Wände der Fahrzeuge sowie die obere-Fläche des Obstes mit Stroh, Papier oder mit ähn- Len Verpa@ungêsmitteln belegt oder bededckt ind,

Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh : E : Bullen, die in einer Höhenlage von minde- stens 300 Meter über dem Meeresspiegek aufgezogen und alljährlichß mindestens einen Monat in einer Höhbenlage von mindeftens 800 Meter über dem Meere®- spiegel gesömmert worden sind, zur Ver- wendung für Zuchtzwecke in landwirt-

\haftkihen Betrieben Kübe und sonstige mehr als 14 Jahre alte weibliche Tiere (Kalbinnen, Färsen usw.), die in einer Höbenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel auf- ezogen und alljährlih mindestens einen Maat in einer Höhenlage von minde- stens 800 Meter über dem Meeresspiegel gesömmert worden sind: zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlihen Betrieben oder fitr Milc(kuranstalten q für Landwirte der bayrischen Bezirkéamts- bezirke Lindau, Kempten, Sonthofen, Oberdorf, Füssen, Kaufbeuren, S{hongau und Landsberg am Leh, der bayrischen Stadtbezirke Lindau, Kempten, Kaufbeuren und Landsberg am Leh fowie der würt- tembergishen Oberamtsbezirke Tettnang, Ravensburg, Wangen, Leutkirh, Wald- fee und Saulgau, zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe . . .. Weiblkiches Jungvieh im Alter von 6 Wochen bis zu 14 Jahren, das in einer Höhen- lage von mindestens 300 Meter über dem Meeres\piegel aufgezogen und mindestens einen Monat in einer Höbenlage von mindestens 800 Meter über dem Meereê- spiegel gesömmert worden ist: : zur Verwendung für Zuchtzwecke in [andwirtschaftlihen Betrieben . . . für Landwirte der obengenannten bayrischen und württembergischen Bezirksamtébezirke, Stadtbezirke und Oberamtsbezirke, zur Verwendung im eigenen Wirtschafts- betriebe

Anmerkungen. ;

1. Unter großem Höhenfleckvieh find die zur Abart der Großstirnrinder gehörigen gefleckten Nindershläge zu verstehen. Unter Braun- vieh werden diejenigen Rinderschläge ver- standen, welde zur Abart der Langstirn- rinder, speziell zur Nassengruppe der Alpen- rinder gehörig eine silbergraue bis duntkel- und s{warzbraune Haarfarbe mit bleifarbenem

aus 38 aus 47

S We 23

für1Stüd 9

Nummer

des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

105 aus 115

aus 135

aus 183

aus 199 aus 204

aus 212

aus 219 228

230

240

aus 289

aus 316

Portlandzement,

Floßmaul, s{warzen Klauen, schwarzen Horn- lpijen und dunkler Schwanzquaste aufweisen. 2. Wird für Rinder von großem Höben- fleckvieh oder von Braunvieh die Zulassung zum Stüczoll beansprucht, so ist in Zweifels- fällen auf Verlangen der Zollbehörde der Nachweis, daß die Bedingungen wegen der Aufzucht und Sömmerung în der vorge- schriebenen Höhenlage erfüllt find, dur Bei- bringung von behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger geeigneter Weise zu führen.

3. Schlachtung ist nit als eine Ver- wendung im landwirtschaftlihen Betrieb an- zusehen. Werden Rinder von großem Höhen- flelvieh oder von Braunvieh, die zum Stül- zolle zugelassen worden fen binnen einem Jahre nah erfolgter Einfubr, abgesehen vom Falle der Not, ges{lachtet, so ift der Unter- \hied gegenüber dem Zollbetrage, der sich bei der Verzollung zu dem jeweils geltenden all- gemeinen Zollsaß für 1 Doppelzentner Lebend- gewicht ergeben haben würde, nachträglih zu entrihten. Das Lebendgewiht des Viehes, für weles die Zulassung zum Stükzolle be- auiprudht wird, ist bei der Einfubr festzu-

ellen.

Ziegen Felchen, lebende und uicht lebende, fris, au gefroren Tafelkäse: in Einzelpackungen von 2x ke Rohgewicht oder daxunter . anderer: 5 Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stüdt im Gewichte von mindestens 40 kg Glarner Kräuterkäse (als Schabzieger be- zeihneter Hartkäse) in Form abge- stumpfter Kegel (Spundform) oder flacher Prismen (Baksteinform) oder gemahlen, nicht in Einzelpackungen von 2} kg Roh- gewicht oder weniger Anmerkungen.

1, Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere Sorte von Hartkäse, niht in Einzelpackungen von 23 kg Nohgewicht bder darunter, einen niedrigeren Zoll zugestehen follte als er für die vorge- nannten beiden Sorten von Hartfäfe verein- bart worden ist, so wird auf diesè der gleiche Zollfaß angewendet werden.

2. SMmelzkäse aus gemahlenem Glarner Kräuterkäse mit Butterzusaz (sogenannter Glarner Delikateßkräuterkäse) in Einzel- packungen von 27 kg Nobgewicht oder darunter wird nach Nr. 135 zum Saße von 30 NM verzollt.

Obstwein und in Gärung begriffener Obst- most, in Behbältnifsen bei einem Naum- gehalte von 15 1 oder mehr

Anderes (als gewöhnlihes) Backwerk ein- {ließli der Kakes und des Zwiebads .

Schokolade einschließlich Milchschokolade, auch mit Zusaß von Gewürzen, Heilmittel- stoffen oder dergleichen, ferner Waren ganz aus Schokolade sowie Schokolade mit eingelegten Fruchtkernen

Schokoladewaren mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten

Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusatz

von Zucker:

Milch mit einem Zuckerzusaß von mindestens 40 vH, in Blöcken bei einem Gewicht von 10 kg oder darüber, zur Schokolade- herstellung auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung

andere Anmerkung.

Blockmilch, eins{ließlich folher mit einem Zuckerzufaß von weniger als 40 vH, kann zum Schuße gegen die Einwirkung der Luft mit Kakaobutter oder anderen pflanzlichen Fetten überzogen sein. Der Ueberzug darf nicht mehr als 1 vH des Gefamtgewichts des Blokes betragen.

Der Zollfsay von 40 NM für l dz findet aud) Anwendung auf Trockenmilch in jeder Form, auch gezuckert.

Malzextrakt, flüssig, auch mit Heilmittel- zusäßen, in Glasflaschen bei einem Ge- wichte von 1 kg oder darunter . .

Milch und Nahm in luftdiht vers{lossenen Blechbüchfen

Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, ges{lämmt; Superphosphat- gtps

Nomanzement, Puzzolan- zement, Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mit oder ohne Zusa von Färbemitteln oder anderen Stoffen, un- gemahlen (Zementklinker, Zementgrieße usw.), gemahlen, gestampft

Gemahlener Kalk:

unverpackt verpackt

Anmerkung zu Nr. 230,

Als gemahlen ift Kalk anzusehen, der eine mehl- oder grießförmige Beschaffenheit auf- weist. In Zweitelsfällen gilt als E folcher Kalk, von dem durch ein Sieb von 2 Quadratmillimeter Lichtmasenweite mehr als 50 vH durchfallen.

Nohbe Stieferplatten, Dachschiefer . « « « Sandsteinschotter . .

Anmerkung zu Nr. 234, :

Als gemahlen find Steine anzuseben, die eine mehl- oder grießförmige Beschaffenheit aufweisen. In Zweifelsfällen gelten als ge- mahlen folhe Steine, von denen durch ein Sieb von 2 Quadratmillimeter Lichtmaschen- weite mehr als 50 vH durcfallen.

Asphalt, fester ; Asphaltmastix (Asphaltzement),

Asphaltkitt (Mineralkitt), Holzzement . Aegßnatron, fest (Natriumhydroryd) . - . - - Anmerkung zu: Nr. 293. Ueberchlorsaures Kali (Kaliumperchlorat), nicht in Hüljen oder Kapseln eingehend. . « « - + « Calciumfkarbid i

Harzzement,