1926 / 162 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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R E E ih

Nummer

des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zoll)ag für 1 dz

RM

aus 317C.

aus 3170.

aus 317V.

319

320 321

aus 342

aus 375 aus 380

aus 384

aus 398

aus 399

Chlorsaures Natrium (No) agi Anmerfung zu Nr. 317. Tannin und Galläpfelauszüge zu Färbereizwecken unter Zollsicherung E x S Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt: von mehr als 50 bis 80 vH von mehr als 80 vH E s Ueberhlorsaures Natrium (Natriumperhlorat) Anilin und andere nicht besonders genannte Teerfarbstoffe ; Alizarinfarbstoffe, trocken oder in Teigform Indigo, natürliher und künstlicher, auch íIndigokarmin, rein oder deren mit mineralishen Stoffen oder tärke, trocken oder in Teigform A Pfroptmastix (weingeisthaltiges Baumwachs) Anmerkung zu Nr. 251. Metaldebyd, E (ein als „Meta“ bezeihneter Brenn- o) . Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweiß- leims), fest oder flüssig Alkaloide (organishe Basen des Pflanzen- reichs), Alkaloidsalze und Alkaloid- verbindungen : Chinaalfaloide und deren Verbindungen ; Theobromin . . L Nilotin, roy dev Lein «c 6 6s Nikotinverbindungen Gerbstoffauszüge (Gerbsioffex nit genannt: U ote E S Anmerkungen : 1. Flü)sige Gerbstoffauszüge von mehr als 28 9 werden wie feste verzollt. 2. Sumachauézug zu Färbereizwecken unter BOUNMeLUNa «c: «6

Arzneiwaren und fonstige pharmazeutische Er- zeugnisse, anderweit niht genannt oder * inbegriffen : zubereitet nit Ube E N (391/3) Nohseide; auch Steckmuschelseide: ungefärbt : ungezwirnt oder einmal gezwirnt . « « zweimal gezwirnt : Anmerkung. Wie zweimal gezwirnte ist auch die mehr als zweimal gezwirnte Seide zu verzollen.

gefärbt (auch weiß gefärbt): ungezwirnt oder einmal gezwirnt. . . .. zweimal gezwirnt N a ee Anmerkung zu Nr. 391 und 392, Zweimal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit audern Svpinnstoffen oder Gespinsten zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posa- menten oder Spiyen bestimmt, auf Grlaubnis- ¡hein unter Ueberwachung der Verwendung: ungefärbt L OAFOTOE CaUO Welt Ga in Verbindung mit anderen Gespinsten: unga L s n es gefärbt (auch weiß gelb) . . « s o o (394/32) Künstlihe Seide: ungezwirnt oder einmal gezwirnt : ungefärbt A E S 6 gefärbt (auh weiß gefärbt) .. - « . Anmertung. Zur ungezwirnten künstlihen Seide rechnen auch Flachfäden aus Kunstseidenmasse in der Breite von 2 mm oder weniger (sogenanntes tünstlihes Stroh).

zweimal gezwirnt: ungetärbt ; e R S0 e gefärbt (auch weiß gefärbt) . . . «.

4E

Unmerkungen zu Nr. §94 und 395.

1. Zollherabiegungen, die Deutichland einem dritten Lande für Nitrozelluloseseide gewähren lollte, finden auch auf Viecose)eide Anwendung.

2, Abjälle von künstlicher Seide werden wie Florettieide der Nr. 396/7 behandelt.

(396/97) Florettseide (Abfallseide): ungekfämmt getämmt : ungetärbt ee o aao ao gelärbt (au weiß gefärbt) « «e.

Anmerkung. i j

Gekämmte Florettseide (Abfallseide) aus Abjällen von gefärbter Seide ist zollfrei. Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach,

auh gezwirnt, ohne Verbindung mit

anderen Spinnstoffen oder Ge)pinsten : ungeftärbt e L gefärbt (auch weiß gefärbt) .. . - « . Aus Mischungen von Kunstseidenfaser oder Abfällen von fünstlicher Seide mit Wolle oder anderen Tierhaaren ge}ponnene

Garne, ein-, zwei- oder dreidrähtig : ungefärbt O - gefärbt (auch weiß gefärbt) . . . «+

Anmerkung. :

Sogenannte Violettgarne, auch gezwirnt, obne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespirsten, an Seidenfärbereien zum Schwarztärben eingehend, auf Erlaubnisfchein unter Ueberwachung der Verwendung .-/ Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit

anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ungesärbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf : :

aus Nobhseide oder künstlicher Seide Anmerkung. E :

Einmal gezwirnte NRohseide, einmal ge- zwirnte fünstlihe Seide und mehrfache un- gefärbte Florettseidengespinste kommen nicht als Seidenzwirn im Sinne der Nr. 399 in Betracht und fallen deshalb in Aufmachungen für den Einzelverkauf nit unter diese Tarif- itelle; dagegen sind mehrfache gefärbte Florett- seidenge)pinste in Autmachungen tür den Einzelverkaut nah Nr. 399 zu verzollen.

Aufmachungen in Kops oder in mebr als 200 g schweren Kreuzspulen gelten nicht als Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Nuf Seidenzwirn aus Robseide (auch Steck- mu!chelseide) ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Ge|pinsten in Aufmachungen

für den Einzelverkauf, der zur Weberei,

Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt ist, findet die vorstehende Anmerkung zu Nr. 391 und 392 Anwendung. (aus 402/3) Dichte Gewebe für Möbel- und 2immerauéstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüsch- artigen Geweben): ganz aus Seide, im Stück als Meterware eingehend: ganz aus künstliher Seide . . .. l in Kette oder Schuß ganz aus künstlicher Seide ck.. ; andere . teilweise aus S eingehend: : aus fünstliber Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen aus fkünstliher Seide und Wolle oder an- deren Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen E E aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen, auch mit Beimishung von künstliher Seide aus natürlicher Seide und Wolle oder an- deren Tierhaaren, auch mit Beimischung von kfünstliher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen . ..

Anmerkungen zu Nr. 402 und 403,

1. Es erhöht si der Zoll für 1 dz: für mit einer Farbe oder mit zwei Farben

bedruckte Gewebe um 250 RM; für mit mehr als zwei Farben bedruckte Ge- webe um 450 NM; für moirierte oder gaufrierte Gewebe um 50 NM.

Bei der Ermittlung der Zahl der Farben

werden die durch Farbdruck (auch Aeßdruck)

erzeugten Farben gezählt, wobei die dur

Os erzeugte Grundfarbe außer Betracht eibt,

2. Der Zollzushlag, dem nach Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Ab- nitt broschierte Gewebe unterworfen find, findet keine Anwendung.

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

405

Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt, ganz aus Seide: Bänder : ganz aus fünstliher Seide: in der Breite von: mebr A0. 0 L e o ev e 3 cm oder Weni. e (4, in Kette oder Shuß ganz aus künst- licher Seide : in der Breite von: mehr als 3 cm « «« 3 cm oder wentger . « andere : in der Breite von: mehr als 3 cm s ‘64S 3 cm oder weniger . « « - o andere Gewebe: : Krepp, soweit er nit als undihtes Gewebe der Nr. 408 in Betracht kommt: i ganz aus künstliher Seide. . « . in Kette oder Schuß ganz aus fünstliher Seide anderer auch unabgekocht . . « « andere : j : ganz ans künstlicher Seide « « «+ in Kette oder Schuß ganz aus fünstliher Seide . . - A O Ae Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt, teilweise aus Seide: Bänder : i aus fünstlißer Seide und Baum- wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen : in der Breite von: mehr als 3 cm 3 cm oder weniger . - - « . « aus künstliher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Belt- mischung von Baumwolle oder an- deren pflanzlihen Spinnstoffen: in der Breite von : mebr als 3 cm 3 cm oder weniger « . « - -_+ aus natürliher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinn- stoffen, auch mit Beimishung von fünstliher Seide: in der Breite von : mehc als 3cm oie 3 ecm oder weniger . « « . . aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Bei- mischung von fünstliher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen : in der Breite von : mehr als 3cm «ooo G cm per weniger» » - . - andere Gewebe : v Krepp, soweit er nicht als undichtes Gewebe der Nr. 408 in Betracht fommt : aus fünstlißer Seide und Baum- wolle oder anderen pflanzlichen Sbinmiltossen. «a aus fünstliher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baum- wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen. . aus natürliher Seide und Baum- wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Bei- mishung von fünstliher Seide .

0. {#0 §0

s e. s . ,

aus natürliher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch

mit Beimis®ung von fünstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen . andere : aus fünstliher Seide und Baum- wolle oder anderen pflanzlichen Gnoien s 22 e A aus fünstliher Seide und Wolle over anderen Tierhaaren, auch mit Beimishung von Baum- wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen. . . i: aus natürliher Seide und Baum- wolle oter anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Bei- mijchung von Éünstliher Seide . aus natürliber Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, au mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen Anmerkung- Von den im Stück als Meterware eingehenden, nicht abgepaßten dichten Ge- weben, ganz oder teilweise aus Seide, werden nicht als Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung der Tarifnrn. 402 und 403 behandelt:

a) alle chwarzen Gewebe, auch wenn sie längs der Webekanten mit je einem andersfarbigen Streifen versehen sind, dessen Breite vom Nande des Gewebes bis zum Innenrande des Streifens ge- messen, niht mehr als 3 cm beträgt ;

b) alle nicht in der Fadenbindung jacquardartig gemusterten und niht nah Art der Gobelins hergestellten Gewebe, die niht mehr als 123 cm breit und nicht \{chwerer sind als 120 g auf 1 qm Ge- webefläche,

Beuteltuch, ganz oder teilweise aus Seide, aud) Tonfeltioniert e « «s e

Undi®te Gewebe, anderweit nit genannt (Gaze, Krepp, Flor und dergleichen): ganz aus Seide: / ganz aus künstliher Seide. . in Kette oder Shuß ganz aus künst- liber Seide s 9 4 E andere : im Gewichte von mehr als 20 g auf 1 qm Gewebefläche E im Gewichte von 20 g oder weniger auf 1 qm Gewebeflähe «. . . teilweise aus Seide: aus fünstlicher Seide und Baum- wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen L Sas aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Bei- mishung von Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinustoffen aus natürlicher Seide und Baum- wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstliher Seide : aus natürliher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanz- lihen Spinnstoffen Anmerkung zu Nr. 408.

Als undichte Gewebe der Nr. 408 des Tarifs werden nur solche angesehen, bei denen der Zwi\henraum zwischen den Kettfäden ebensoviel oder mehr beträgt als die Dicke der Kettfädenr und zugleich der Zwischenraum zwischen den Schuß- fäden ebenso groß oder größer ist als die Dicke der Schußsäden. Jedoch werden Gewebe, bei denen derartige Zwischen- räume nicht zwischen je zwei Kett- und Schußfäden odex doch sonst in regel- mäßiger Wiederkehr, fondern nur ver- einzelt infolge von Fehlern oder Män- geln in der Webeart vorkommen, hier- dur von der Verzollung als dihte Ge- webe niht ausgeschlossen. Wechseln in einem Gewebe regelmäßig stärkere Fäden mit \{wächeren ab, so sind die shwächeren für die Beurteilung des Zwischenraumes

maßgebend. u den undihten Geweben werden auch dichte Gewebe gerechnet, in denen undiht gewebte Streifen oder Figuren vorkommen, \ofern nit der Zoll für dichte Gewebe höher ist. Gewebe, bei denen die Zwi|chen- räume durch Appretur vollständig aus- gefüllt find, werden als dichte behandelt. Anmerkungen zu Nr. 405 und 408. 1, Es erhöht sich der Zoll für 1 dz: für Krepp (einschließlich der Kreppbänder) der Nr. 405 und 408 und für andere undihte Gewebe der Nr. 408, alle diese ganz aus natürlicher Seide, auch ge- mustert, moiriert oder gaufriert, aber weder gefärbt noch bedruckt; auch unab- o E «s s O VD

für andere Gewebe: gemustert: ganz aus Seide um . teilweise aus Seide um

e 200 00e «100 RM

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

t) XER Zolltarifs z Pp a

Verantwortlicher Schriftleiter: I. V.: Weber in Berlin.

Verantwortlich für den Anzeigenteil: N echnungsdirektor Menger ind in

erin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußishen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellsha Berlin, Wilhelmstr. 32.

Fünf Beilagen (eins{ließlih Börsen-Beilage) : und Erste bis Dritte Zentral-Handelsregister-Beilage

ft.

Jr. 162.

Erste Beilage | zum Deutschen NeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Donnerstag, den 15. Fuli

_1926

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

Nummer des deutsden Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

mer

ies deutschen Zollkarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsat für 1 dz RM

g ee

E E Numiner des

deutiden

mit einer Farbe oder mit zwei

Farben bedruckt um . . . 250 NM mit mehr als zwei Farben

bedruckt um s moirierti oder gaufriert um. 50 NM

Bei der Ermitilung der Zahl der Farben werden die durch Farbdruck (auch Aetz- druck) erzeugten Farben gezählt, wobei die durch Dru erzeugte Grundfarbe außer Betracht bleibt.

2, Bei Verbindung mit Metallfäden (Drabt oder Lahn) unterliegen Bänder der Nr. 405 einem Zollzuschlage von 10 vH, alle anderen Gewebe der Nr. 405 und 408 einem Zollzuschlage von 25 vH.

3. Der Zuschlag, dem nach Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitte des Tarifs broschierte Gewebe unterworfen find, findet auf gemusterte Gewebe keine Anwendung.

4. Die für Gewebe teilweise aus Seide vereinbarten Zollsäge gelten nit:

a) für Gewebe aus Seide mit Fäden aus anderen Spinnstoffen als Seide, sofern diese Fäden nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regelmäßiger Wiederkehr, eingewebt sind, und sofern sie, wenn sie sich nur in der Kett- oder nur in der Schußrichtung befinden, nit mebr als 8 vH der Gesfamtzahl der Kett- oder Schußfäden, fofern sie sfi da- gegen in der Kettrihtung und in der Schußrichtung befinden, in jeder Richtung nicht mehr als 4 vH der Gesamtzahl der Kett- oder Schußfäden betragen, wobei zusammen abgebundene Fadenbündel aus anderen Spinnstoffen als ein Faden rechnen ;

b) für Gewebe in Verbindung mit Metallgespinsten, die ledigli wegen des nihtseidenen Kernes diefer Gespinste als Gewebe teilweise aus Seide in Betracht rommen.

Gewebe der unter a und b bezeichneten Art werden als Gewebe teilweise aus Seide nach dem allgemeinen Tarif und, wenn sich bei ihrer Verzollung nach dem für Gewebe ganz aus Seide geltenden Bertragstarif, wobei die Fäden oder der Gespinstkern aus anderen Spinnstoffen als Seide außer Betracht zu lassen sind, ein niedrigerer Zoll ergibt, zu diesem verzollt,

Benennung der Gegenstände

409 |

aus 412

Wirk- (Trikot-) und Neßtstoffe, Wirk- (Trikot-) und Neßwaren : ganz aus Seide:

Mirk- (Trikot-) Stoffe, Unterkleider und abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider ; alle diefe ganz aus Kunstseide . « « « «

andere :

Strümpfe und Handschuhe . - » . « Andere teilweise aus Seide: : Wirk- (Trikot-) Stoffe, Unterkleider und abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider; alle diese teilweise aus Kunstseide, ohne Beimishung von Er Ie a o aa ch6 andere:

Strümpfe und Handschuhe . .

andere

Spitenstoffe und Spiten aller Art, c lich der Einsaßspißen, Kanten und ab- gepaßten Waren aus Spißen oder Spitenstoffen, auß ohne wellenförmig gestalteten oder auëgezackten Nand, ganz oder teilweise aus Seide :

gestickte : i Aetspizen und Spachtelspizen . v n E

Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teil- weise aus Seide : :

auf undihten Geweben der Zarifnr. 408 ,

auf anderen Grundstoffen. . . « « - « «

Anmerkung. L

Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöht fich der Zollsaß um 20 v. H.

Nah Art der fogenannten Baumwollen- sparterie hergestellte Waren, ganz oder teilweise aus Seide (sogenannte Setden- O E ew

Bandartige Erzeugnisse aus Kunstseidenmasse in der Breite von mehr als 2 mm (Nachahmungen von sogenannter Seiden-

1 Darfette)

Hutgeflechte aus aus Nachabmungen davon, aus sfoge- nanntem fünstlihen Stroh, aus joge- nanntem künstlichen Noßhaar (Noßhaar- nahahmung aus Saat ein- .\{chließlich der mit Kunstseidenmafse über- zogenen Manilahanf- und anderen groben Hanffasern) oder aus mehreren Arten der vorgenannten Stoffe, alle diefe Geflechte auch gemisht mit anderen Spinnstoffen als Seide oder mit Flechtstoffen .

Kunstwolle, ungetärbt oder gefärbt . . . ..

(aus 422/3) Garn aus Wolle oder anderen

Tierhaaren, auch mit pflanzlihen Spinnstoffen

aus 422

aus 423

426

4

oder Gespinsten, ausf{chlie;liß Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 fallend : Kammgarn, roh :

eindrähtig

zwei- oder dreidrähtig Kammaarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt :

eindrähtig Ï

zwei- oder dreidrähtig 4 Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tier-

haaren, auch mit pflanzlihen Spinn-?

stoffen oder Gespinsten, auéschließlich

Baumwolle gemis{cht, in Aufmachungen

für den Einzelverkauf L

Gewebe, nit unter Nr. 427 bis 431 fallend :

im Gewichte von 200 g oder weniger auf

1 am Gewebefläche :

Gewebe, ganz aus Wolle, im Gewicht von 70 bis 100 g auf 1 am Gewebe- fläche, leinroandbindig{sogenannteMufse- line), rob, nickcht mehr als 83 cm breit, in Kette und Schuß zusammen auf 1 cm Geviert nit mehr als 56 Fäden aus eindrähtigem Garn

E

Anmerkung zu 432,

Nohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holz- stoff-, Zellstoff, Strohstoff- oder Papierher- stellung:

von mehr als 2000 g auf 1 qm Gewebefläche ¿24 | von mehr als 1000 bis 2000 g auf M 1 qm GewebefläWe .. . .. Gewichte } von mehr als* 500 bis 1000 x auf 1 qm Gewebefläche Gia E

von 9500 g oder weniger auf 1 q Gebebefläche U

Wirk- (Trikot-) und Neßzstoffe : (434/5) Wirk- (Trikot-) und Unterkleider : ges{nitten Waepalt gearbeitet (regulat) - .. « « Andere geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (reguläre) Wirk- und Neßtwaren : abgepaßt gewirkte (reguläre) Trikotjadcken, Westen mit Aermeln (Unterziehwesten), Slrunpie Und Soda «e s is iss GNdete . « E Spißzenstoffe und Spißen aller Art GONaS lih der Einfaßzspißzen, Kanten und ab- gepaßten Waren aus Spizen oder Spitzenstoffen, auß ohne wellenförmig  Henalleien oder ausgezackten Rand . .

Anmerkungen zu Unterabschuitt W des fünften Abschnitts des Tarifs.

1. Stickerecien auf Grundstoff von Wolle oder anderen Tierhaaren werden wie Sticke- reien auf baumwollenem Grundstoff verzollt. _2. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle oder anderen Tierhaaren, werden wie VEERes Treibriemen aus Baumwolle ver- zollt.

Baumwollengarn, eindrähtig, roh : über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch. . über Nr. 32 bis Nr. 47 englis . über Nr. 47 bis Nr. 63 englis . über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch . über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch über Nr. 102 englis

Baumwollengarn, zwei- oder mehrdrähtig, ein- mal gezwirnt: rob: M O S über Nr. 22 bis Nr. 32 euglisch . » « über Mr. 02 bis Ir, 47 engli. , « Anmerkung zu Nr. 440 bis 443. Zugerichtete (avpretierte), gesengte (gazierte) und gedämpfte Geipinste unterliegen der Ver- zollung als rohe.

444 } Baumwollenzwirn aller Art in Aufmacungen

aus 446

aus 449

aus 451

aus 452

aus Le7l bis 457

für den Einzelverkauf

UAnmerkuug.

Baumwollenzwirn in Kops oder in mehr als 200 g {weren Kreuz]pulen wird nicht als Baumwollenzwirn in Aufmahungen für den Einzelverkauf behandelt.

Frottiergewebe, auch abgepaßt:

E A A __gebleicht, gefärbt, bedrudt, bunt gewebt - . Nohe‘Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Zellitoff-, Strobstoff- oder Papier- Gri eung L (aus 450/1) Undichte Gewebe zu Vorhängen, auch mit benähten Bogen oder Zaden ver- ziert: i Madras\toffe, im Stück als Meterware ein- gehend: roh, au zugerichtet (appretiert) gebleiht, gefärbt, bedruckt, bund gewebt . . mit Band eingefaßt N Meadrasstoffe, abgepaßt, auß mit Band ein-

GOTANE e

Anmerkung zu aus Nr. 450 und 451, Madrass\toffe kommen nicht als broschierte Gewebe im Sinne der Ziffer 9 der Allge- ineinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs in Betracht. Tüll: roh, auch zugerihtet (appretiert), gemustert afbiciMt, aciaroi, beut... (aus 453/7) Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 fallend:

Plattstilhgewebe . « « «

Zoll des eindrähtig. rohen Garns + 5 RM +- 7RM

. [4+ 10 NRM

Nummer

des deutschen Zolltarifs

Beuennung der Gegenstände

Zollfaß für 1 dz

RM

aus 453

aus 467

andere als Plattstichhgewebe, ganz aus Baum- wolle, rob, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 qm: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert: mit 39 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden . .. mit mehr als 44 Fäden andere als Plottstichhgewebe, ganz aus Baum- wolle, Toh, im Gewichte von 40 g oder darüber, jedoch weniger als 80 g auf T qi: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden S andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum- wolle, rob, im Gewichte von weniger als 40 g auf 1 gm: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm îm Geviert : mit 35 Fäden oder weniger . mit mebr als 35 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden

andere als Plattstihgewebe, ganz aus Baum- wolle, zugerihtet (appretiert), gebleiht . . andere als Plattstilhgewebe, ganz aus Baum- wolle : gefärbt . E bedruckt oder bunt gewebt Anmerkungen zu den Nrn, 453 bis 457 des Tarifs.

1, Für die Verzollung von Geweben, bei denen undiht gewebte Stellen mit dicht ge- webten oder undiht gewebte Stellen mit weniger undiht gewebten oder diht gewebte Stellen mit weniger dit gewebten ahwechseln, ist die durhschnittlihe Fadenzahl maßgebend, welche dur Zählung der Kettfäden und der Schußfäden zwischen ie zwet bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wieder- tehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu fünf Millimeter und dur Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und S{uß gefunden wird.

2, Bei der Feststellung der Fadenzahl von Geweben sind gezwirnte Fäden ohne Nücksicht auf die Zahl ihrer Drähte als je ein Faden zu zählen. Fäden, welche nicht mit der ganzen Dicke in die zu prüfende Ge- webefläche falien, bleiben bei der Zählung außer Betracht.

3. Als Plattstichgewebe sind diejenigen bro- \chierten Baumwollengewebe zu behandeln, bei denen ‘die Figurshußfäden innerhalb der Grenzen der eingewebten Figuren oder Figurteile mindestens auf einer Seite voll- ständig und alsdann auf der anderen Seite teilweije flottliegen und die Breite der Figuren, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umfkehrstellen des Figurs{hußfadens gemessen 18 1mm nicht überschreitet. Ein Flottliegen der auf der einen Seite des Gewebes nur teilweise bervortretenden Figurshußfäden ist {on dann als vorhanden anzunehmen, wenn dieses Hervortreten durch einen einzelnen Grundkettfaden hervorgerufen wird.

Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs findet auf die dem Zollsaß von 200 NM unterliegenden Plattstichhgewebe keine Anwendung.

Bei den dem Zollsay von 200 NM unter- liegenden Plattstichhgeweben, die doppelt breit gewebt und bei der Aufmahung in Stücke der Länge nah in Hälften geteilt worden sind, bleiben die zur Verhinderung des Aus- franfens des Gewebes an dem Schnittrande mittels Ueberwindlings (Ueberwendlih-) Stiche oder gewöhnliher Steppstihe ange- brachten sogenannten Notfäume außer Betracht.

Die Fadenermittlung hat bei Plattstich- geweben stets ohne Berüksichtigung der Broschiersäden zu erfolgen.

(aus 459/63) Wirk- (Trikot-) und Netzwaren : Strümpfe, Socken, Unterkleider :

geschnitten . . ; L _abgepaßt gearbeitet (regulär) Geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (regu-

läre) Wirk- und Netzwaren, anderweit

A A Spitenstoffe und Spißen aller Art ein-

\{chließlich der Einfazspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitßenstoffen, auch ohne wellenförmig ge- \stalteten oder ausgezackten Rand:

E E

BOLIOD De N Anmerkung zu aus Nr. 464,

Gestidte und geklöppelte Spißzenstoffe usw. in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterliegen einem Zollzushlage von 20 vH.

Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe:

Plattstichstickereien .

Kettenstichstickereten

andere .

Anmerkung.

Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erböben f dic Zollsäße um 20 vH. Seide oder Florettscide zum Besticken ver verwendet, fo wird bierfür kein ZoUzusMag erhoben.

Sind Seide, Tünfiliike

Treibriemen, gewebt oder gewirkt

200 290 300 Zoll der rohen Gewebe +- 35 NM

+ 69 NM

[4-85 RM