1926 / 162 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Nummer des deutschen Holltarifs

Benennung der Gegenstände

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1Stück RM

Anmerkung. ¿ :

Auf die Verzollung ist es ohne Einfluß, ob die Treibriemen mit Oel oder anderen fett- haltigen Stoffen, auch unter Beimengung von Farbstoffen, getränkt sind.

Garn aus Manilahanf, neuseeländishem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne jämtlich auch gemischt mit sonstigen zum UnterabshnittD des Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierishen Spinnstoffen, eindrähtig roh:

bis Nr. 6 englis über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch

Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmer- auéstattung (mit Ausfchluß von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, gefärbt, be- druckt, bunt gewebt, gemustert

Hutgeflechte aus Manilahanf- oder anderen groben Hanffasern .

Anmerïung zu Unterabschnitt D des fünften Abschnitts des Tarifs. Stickereien auf Grundstoff aus Gefpinsten

des Unterabschnitts D sind wie Stickereien

auf baumwollenem Grundstoffe zu verzollen.

Warmn -- 5

Anmerkung zu Nr. 504.

Isolierbänder mit Quernähten werden weder mit den Zollsäßen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlage belegt.

Filze, abgepaßte Fußbodenteppihe aus Filz und fonstige niht genähte Filzwaren (mit Ausnahme der Hüte), aus Wolle oder anderen als den vorstehend genannten Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlihen Spinnstoffen oder mit Bei- mishung von Seide; :

andere Waren (als noch nicht in Hutform

gebrachte Hutstumpen)

Kleider, Putßwaren usw. aus Seide:

aus Spiken, Spitzenstoffen oder Stickereien,

ganz oder teilweise auë Seide: Vorhänge und Decken aus gestickten Spiten, gestickten Spitenstoffen oder Stickereien . . andere .

aus undihten Geweben, ganz oder teilweise

aus Seide:

Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheits-

kfrevp, sofern dieser den hinterlegten Mustern

entspricht : ganz aus Seide . . teilweise aus Seide . » »

Anmerkung.

Die Befugnis zur Abfertigung der Unter- fleider aus Gesundheitskrepp zu den Zoll- säßen von 1900 NM und 1200 NM ist auf die Zollstellen beschränkt, die im Einver- nehmen beider Regierungen bestimmt werden.

E a e

A D Ee S aus anderen Gespinstwaren ganz aus Seide: MWirk- (Trikot-) und Neßwaren (einschließlich Oberkleider) mit Auspuß sowie dur Zushneiden und Nähen aus Wirk- (Trikot-) Stoffen hergestellte Oberkleider ohne Auépußt:

Oberkleider, mit oder ohne Auêpuß, ganz ans Tunfllider Se. e S andere: / ganz aus fünsiliher Seide, mit Aus- nabme der Strümvfe und Handschuhe andere . Le E

Krawatten .. E O

Hutstoffe aus Flachfäden oder bandartigen Erzeugnissen aus Kunstseidenmasse, die entipredend gelegt und in dieser Lage durch fkettenstihähnlide Nähstihe (meist Häkelgalonstiche) festgehalten werden . .

net A C L A

aus anderen Gespinstwaren oder aus Filzen, teilweise aus Seide:

Wirk- (Trikot-) und Nezwaren (einschließli Oberkleider) mit Auspuß sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk- (Trikot-) Stoffen hergestellte Oberkleider ohne Ausputz:

Oberkleider, mit oder ohne Ausputz, teil- weise aus fkünstliher Seide, ohne Bei- misGung von natürliber Seide

andere:

teilweise aus fkünstlißer Seide ohne BeimisGung von natürlicher Seide, mit Ausnahme der Strümpfe und Handichube . E

aubêtê —ch n

Krawatten

andere . 2A ; 6

Kleider, Putwaren usw., aus Gespinsiwaren aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlihen Spinnstoffen :

VBorbânge und Decken aus gestickten Spißen, gestickten Spitenstoffen oder Stickereien oder mit gestidtien Spißen, gestickien Spitzenstoffen oder Stickereien verziert

Unterkleider (Leibwäshe) aus Gesundheits- frevpp. jofern dieser den hinterlegten Mustern entfpricht . ; a

Anmerkung.

Die Befugnis zur Abfertigung der Unter- fleider aus Ge}undtheitsfrepp zu dem Zollsaß von 375 RM ist auf die Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen beider Regierungen be- flimmt werden.

Wirk- (Trikot-) und Nezwaren (eins{ließlich Oberkleider) mit Auspußt, eins{ließlich der Spitzen, Spitenstoffe oder Stiereien, versehen 1owie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk- (Trikot-) Stoffen her- gestellte Oberkleider ohne Auspuß :

durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk- (Trikot-) Stoffen De KUSDUY «4 Mes e E andere Waren .

» G. s . . . » ®* . . .

aus 519

Kleider, Putzwaren usw. aus Baumwolle, auch: gemischt mit anderen pflanzliben Spinn- stoffen:

Vorhänge und Decken aus gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien oder mit gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien verziert

Unterkleider (Leibwäsche) aus Gefundheits- krepp, sofern dieser den hinterlegten Mustern entspricht

Anmerkung. .

Die Befugnis zur Abfertigung der Unter- fleider aus Gesundheitsfkrepp zu dem Zoll- satze von 260 NM ist auf die Zollstellen be- schränkt, die im Einvernehmen beider Re- gierungen bestimmt werden.

Wirk- (Trikot-) und Netwaren (eins{ließlih Oberkleider) mit Ausputz, eins{ließlich der Spitzen, Spißenstoffe oder Stickereien, versehen, fowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk- (Trikot-) Stoffen her- gestellte Oberkleider ohne Ausputz

Anmerkung zu den Nummern 518 bis 520,

An Stelle der in der Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des Tarifs für Kleider, Pußz- waren und fonstige genähte Gegenstände diejer Tarifnummern - vorgesehenen Zoll- zushläge wird, wenn die Kleider usw. aus ge- stickten Spißen oder gestickten Spißenstoffen der Nr. 436 oder 464 oder aus Stickereien bestehen, ein Zollzus{lag von 70 vH erhoben.

Kleider (vollständige Ober- und Unterkleider, Nöccke und Jaden), Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen, Spitenstoffen oder Stickereien, eins{ließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert N einem Zollzushlag von 40 vH; Blusen ür Frauen, Taschentücher, Vorhänge und Decken unterliegen, wenn sie mit Spitzen, Spitzenstoffen oder Stickereien, eins{ließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind, einem Zollzus{lag von 35 vH, soweit nicht für Vorhänge und Decken nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

Von jedem Zollzuschlag sind befreit Vor- hänge und Decken der Nr. 518 und 519, wenn sie aus gestickten Spigen, gestickten Spitenstoffen oder Stickereien bestehen oder mit gestickten Spißen, gestickten Spißzenstoffen oder Stickereien verziert sind.

Kinder und Svortwagen Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit angenähten Soblen aus anderen Stoffen : aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide . (534/5) Frauenhüte aus Gespinstwaren, und zwar: unausgerüstete (ungarnierte) Frauenbüte aus sogenannter Seidensparterie, aus Nach- abmungen davon, aus fogenanntem fünst- lichem Stroh, aus fogenanntem fkünst- Ilthem Roßbhaar (Noßhaarnahahmungen aus Kunstseidenmasse einschließlich der mit Kunstseidenmasse überzogenen Manila- banf- und anderen groben Hanffasern) oder aus mehreren Arten der vorgenannten Stoffe, auch gemischt mit anderen Spinn- stoffen als Seide oder mit Flechtstoffen aus anderen nicht mit Kautshuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren : unausgerüstet (ungarnie) «4 e (537/8) Männerhüte aus Filz (mit Aus- nahme der ladckierten) : aus Haarfilz: unausgerüstet (ungarniert) . « « ausgerüstet (garniert). . « « « aus Wollfilz: unausgerüstet (ungarniert) . « « s ausgerüstet (garniert). . . « » Frauenbüte aus Wollfilz: unausgerüstet (ungarniert) « » Hüte aus Stroh: unausgerüstet (ungarniert): sogenannte Nöhrchenhüte andere : Frauenhüte, nit nach Art der Männer- He GEIOEIE e oes - Ande «S Sw ausgerüstet (garniert). «

Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs.

a) Bei der Verzollung von Geweben aller Art bleiben die gewöhnlichen, aus anderen Spinnstoffen bestehenden Webekanten (An- \{roten, Saumleisten, Salbänder, Lisieren) außer Betracht.

Die für Gewebe (im Stück oder abge- paßt) vorgesehenen Zollsäße sind auch dann anzuwenden, wenn zur Erleichterung der Zer- legung in abgepaßt gearbeitete Stücke einzelne Fäden aus anderen Spinnstoffen eingewebt sind. Gewebe aus rohen oder gebleichten Ge- \pinsten, in welche lediglich zu dem genannten Zwecke einzelne gefärbte Fäden des gleichen Spinnstoffes oder niht mehr als 2 mm breite Streifen aus solhen Fäden eingewebt \ind, werden nit zu den buntgewebten oder ge- färbten Geweben gerechnet. :

Gewebe und Pofamentierwaren werden, soweit nicht für gemischte Gewebe usw. be- sondere Zollsäße vorgesehen sind, als Gewebe oder Posamentierwaren aus dem vorherrshenden Spinnstoffe auch dann behandelt, wenn Fäden aus anderen Spinnstoffen nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regelmäßiger Wieder- kehr, eingewebt oder eingeflohten und diese Fäden von geringer Bedeutung sind. Bei Geweben gilt in Zweifelsfällen das Einweben solher Fäden dann als von geringer Be- deutung, wenn die Zabl dieser Fäden, sofern sie sich nur in der Kett- oder nur in der Schußrichtung befinden, nicht mehr als 8 vH der Gesamtzahl der Kett- oder der Schuß- fäden, ofern sie sih in der Kett- und in der Schußrichtung befinden, in jeder Richtung niht mehr als 4 vH der Gesamtzahl der Kett- oder Schußfäden beträgt.

für 1Stück 2,50

0,50

Die befonderen Vorschriften der Nummer 401 des Tarifs werden durch die vorstehenden Be- stimmungen nit berührt.

b) Gehäfkfelte und gestrickte Gespinstwaren |-

werden wie Wirkwaren verzollt.

c) Der Zollzuschlag, dem nach Ziffer 7 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Ab- \{hnitt des Tarifs Gespinstwaren in Verbin- dung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, sfoll 7,5 vH nit überschreiten. Hinsichtlich der Waren der Tarifnrn. 405, 408, 436, 464 und 501 in Verbindung mit Metallfäden sowie hinsichtlich der Metallfäden zum Besticken bewendei es bei den hierfür geltenden besonderen Bestim- mungen.

d) Stickereien, Spigßenstoffe und Spißen, die nur mit einfahen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen find, werden des- halb weder mit den Zollsäßen für genähte Prgeiaane, noch mit einem Zollzuschlage elegt.

Als einfa@e Säume find auch die ein- fahen Hoblsäume und die Overlocksäume e Anmerkung e Abs. 2 und 3) anzu- ehen.

Die genannten Waren gelten auch dann als nur mit einzelnen Nähten versehen, wenn zu ibrer Herstellung die gesondert gefertigten Stickerei- und Spißenmuster oder Teile solher Muster in der Flächenrihtung durch Naht untereinander verbunden find.

Das Vorhandensein von Oeffnungen oder Aus\chnitten innerhalb des Stickerei- oder Spizenmusters begründet niht die Behand- lung der genannten Waren als genähte Gegenstände.

e) Gespinstwaren, welhe nicht zu den Spitzen, Spitenstoffen oder Stickereien ge- hôren, die nur mit einfachen Säumen oder einzelnen Nähten versehen find, werden nicht mit den Zollsäßen für genähte Gegenstände, fondern nur mit einem Zuschlag von 15 vH u den Zollsäßen für die Gespinstwaren elegt.

Als Waren mit einfachen Säumen sind die Gespinstwaren auc dann anzusehen, wenn sie mit einfahen Hoblsäumen (Halbstäbchen- säumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen sind, d. b., wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Negel breiter umge- legten Nandes einen Durchbruch mit nur einer Reibe von je in Form und Lage über- einstimmenden, weder von Fäden durhquerten noch dur eingeschaltete Figurengebilde unter- brochenen Oeffnungen und Fadenbündeln auf- weisen. Ob die Herstellung des Durhbruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohblsaumnähmaschine erfolgt oder dur “Auslassen oder Ausziehen von Gewebe- fäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbenfaum durch gruppenweises Zu- fammenraffen der Gewebefäden an der Säum- stelle (Saumnaht) durch die zum Befestigen des Saumes dienenden Näbfäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum in seiner gewöhn- lihen Form, dem sogenannten Leiterstich, da- dur, daß die Halbstäbhen außerdem noch an den gegenüberliegenden Stellen der Durch- brucstraße durch Nähen zu Stäbchen, die mit der Richtung der Gewebefäden gleich- laufen, zusammengezogen werden. Als ein- geschaltete Figurengebilde sind die an den Ccken des Durchbruches etwa angebrachten, als Spinnen bezeihneten sternförmigen Faden- gebilde nicht anzusehen. Dagegen gelten Hohlsäume mit Zickzakstich sowie solche mit verzierten oder sonst von der vorstehenden Beschreibung abweichenden Durchbrüchen nicht mehr als einfade Hohlsäume.

Als einfahe Säume gelten auch Overlock- fäume. : :

Abgepaßte oder zugeschnittene Gespinst- waren ohne Näharbeit werden wie die im Stück als Meterware eingehenden Gespinst- waren verzollt, soweit im Tarif nicht besondere Ausnahmen vorgesehen sind.

f) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch vershlungene oder in sih selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Nummern oder dergleichen ein- gestickt sind, werden nit zu den Stickereien gerechnet.

Bei Taschentüchern bleiben unwesentliche estickte Verzierungen, mit denen die Buch- fében, Namen, Nummern oder dergleichen umgeben sind, wie Nanken oder Arabeskfen, für die Behandlung der Ware als Stickerei aleichfalls außer Betracht. In Zweifelsfällen gilt eine Verzierung als unwesentlih, wenn die Gesamtstickerei eine Fläcde von 6 Zenli- meter im Geviert nicht überschreitet.

g) Gespinstwaren mit angeknüpsten Franien oder dergleihen werden nicht wie genähte Gegenstände, sondern nach den Sägen für derartige Gespinstwaren ohne solche Fransen und dergleichen verzollt.

h) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume, Nähte, zur Verhinderung des Auftrennens angebrachte Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten, bei gewirkten Hand- \Gubhen auh aufgestidte oder aufgenähte Zwickel und bei gewirkten Strümpfen neben aufgestickten oder aufgenähten Zwideln auch fonstige Stickereien auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöhnliche Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingen, Hcesftel, Schnallen, Lederriemen, Bunde, Zugschnüre, Zugbänter, einfache Quasten.

Die Verzollung von Oberkleidern aus Wirk- (Trikot-) Stoffen, die durch Zuschneiden und Nähen hergestellt find, als Kleider zu den Säßen des Unterabschnittes 9H des Tarifs wird hierdurch nicht berührt.

i) Für die Verzollung von Kleidern, Puy- waren und fonstigen genähten Gegenständen, die aus verschiedenen Ge|pinstwaren zusammen- gesetzt sind, ist der vorherrshende uud, wenn

Nummer f -

des deutschen

Benennung der Gegenstände

für 1Stück

£

Zolltarifs

aus 560

aus 588

aus 630 aus 631

! Feine Holzwaren (ausgenommen Stöke), auch

dieser zweifelhaft ist, derjenige Bestandteil maß- gebend, welcher den böchsten Zolliaß erfordert. Zum Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Auéfütterungen mit Gespinstwaren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des Tarifs mit Bändern, Besäßen, Schleifen oder dergleichen ganz oder teilweije aus Seide, ist, unbeschadet der Aumerkung zu diefen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sofern nicht dieser Auspuy gegenüber dem Grundstoff des Kleides usw. als vorherrschend anzusehen ift.

k) Der Zollzushlag, dem nach dem all- gemeinen Tarif (Ziffer 11 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Kleider, Putzwaren und fonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, foll 15 vH. nicht überschreiten.

1) Eingewebte, eingewirkte usw. Glas-, Porzellan- oder Metallperlen, Glasgespinste Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die Verzollung von Gespinstwaren ohne Einfluß.

(9545/7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zu- gerichtet, anderweit nit genannt : bei einem Neingewicht des Stücks von mehr als 3 kg: : x ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hâälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hâliten; Kopf-, Hals-, Bauchteile und lauen sowie Roßschilder und Schweins- leder ohne Nüdsicht auf das Gewicht des Stückes e Merle 5: bei eem Neingewicht

bei einem Neingewicht des Stücks von weniger als 1 kg ¿ Schuhe aus Leder aller Art, auch aus be- haarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Krietieren, mit anderen Sohlen (als Holzsohlen): das Paar im Gewicht von mehr als 1200 g das Paar im Gewicht von mehr als 600 bis 1200 g; au Squhoberteile aus Leder aller Art mit elastishen Einsäßen ohne Nücsiht auf das Gewicht : das Paar im Gewichte von 600 g oder Du e a Anmerkung. _ Ausfütterungen, Besägze, Zierrate und sonstige Zutaten (Schnallen, Maschen, Quasten, Stickereien, Schnürriemen und dergleichen) bleiben auf die Verzollung von Lederschuhen ohne Einfluß, soweit niht die Schuhe durch diese Verbindungen nach anderweiten Vor- % oi des Tarifs unter höhere Zollsäßze fallen. i

Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen ent- bhaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinst- waren oder Filz. . A,

Bindriemen, Florteilriemen, Leders{nüre für die Spinnerei und Weberei, Nähriemen, Schlagriemen, Nit\chelhosen (Lau}leder, Manchons), Webervögel i

oar und Motorradledertashen . . ..

olbenpackœungen, Stoffbüchsenpackungen und Dichtungs|chnüre aus groben Gespinst- waren, Gespinsten oder Filz in Ver- bindung mit Kautschuk oder mit Stearin- säure, Talk, Talg oder Asbest sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsschnüte von ähnlicher Beschaffenheit. . . Platten aus weihem (auch vulkanisfiertem) Kautschuk : mit ein- oder aufgewalzten Gespinstwaren oder mit ein- oder aufgewalztem Filz. . andere: unladckiert, ungefärbt, unbedruckt, ohne eingepreßte Muster e ladiert, gefärbt, bedruckt oder mit ein- gepreßten Mustern versehen Gespinstwaren in Verbindung mit Kautshuk- fäden und Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten, wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht : ganz oder teilweise aus Seide... . aus anderen Spinnstoffen Fsolierbänder aus mit Kautschuk überzogenen anderen Geweben als folhen ganz oder teilweise aus Seide:

Kabelbänder

QUDELS e414 C ae

Geflehte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln,

Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle,

Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen

pflanzlihen Flechtstoffen:

gebleiht, gefärbt . .

Sparterie :

Anmerkung.

Unter Sparterie werden Geflechte aus

Stroh oder anderen pflanzlihen Flechtstoffen

(mit Ausnahme der Gespinstfasern) verstanden,

die mit Pterdehaaren (aus Mähne oder

Schweif) oder mit Gespinst, Metall- oder

Glasfäden durchzogen sind. Waren aus Stroh

oder anderen pflanzlihen Flecchtstoffen (mit

Ausnahme der Gespinstfasern), bei denen die

lose nebeneinander liegenden Pflanzenfasern

oder Pflanzenfaserstränge nicht untereinander verflohten, sondern durch durchzogene oder durchgeflohtene Pferdehaare oder Gespinst-,

Metall- oder Glasfäden zusammengehalten

werden, sowie Gewebe (gewebeartig her-

gestellte Waren) aus Stroh usw., bei denen die Pferdhaare oder die Gespinst-, usw. Fäden lediglich die Kette bilden, fallen niht unter den Begriff der Sparterie, sondern find als Flehtwaren zu verzollen.

Weberzeuge . . .

in Verbindung mit anderen Stoffen, \o-

weit sie niht dadurch unter höhere Zoll-

sätze fallen : ; Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holz-

¿ j

waren mit feiner Schnigyarbeit; alle dieje mit Auénahme der Holzpyerlen

RM ¿S

schen tarifs

Benennung der Gegenstände

Nummer

des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

aus 634

aus 819

aus 825

Holzschriften (aus Holz ges{Gnittene Buch- druckerschriften zum Plakatdruck), auch geölt, ohne Verzierung durch Shnitz- arbeit und ohne Verbindung mit anderen

Geschnitzte oder mit Schnitereien versehene Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spißen, Stickereien, Gespinstwaren mit auf- genähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, \o- weit sie nit durch die Verbindung mit T Stoffen unter höhere Zollsäße a en . . . . .

Anmerkung zu den

Den vertragêmäßigen Zollfäßen der Nr. 631 und der Nr. 634 unterliegen die hierher ge- börigen geschnißten oder mit Schnigtereien versehenen Holzwaren ohne Rücksicht auf ihre sonstige Zweckbestimmung (also z. B. auch dergleihen Brotteller, Federhalter, Gehäuse für vhysikalishe und andere Instrumente, Handspiegel, Kassetten, Kleider-, Schirm- und Stockständer, Konsolen, Likörschränkchen, Nadelbüchfen, Salatbesteck, Schmuck- und Handschuhkästhen, Schweizerhäuëhen obne Spielwerk, Uhrständer und Uhrenklapven).

Die Verbindung mit eingesetztem Spiegel- glas oder mit Scharnieren oder Schlößchen aus nicht vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt ohne Einfluß auf die Ver- zollung.

Zellhorn (Zelluloid) und ähnlihe Stoffe : robe, ungeformte Stücke, roh geschnittene oder gezogene Blätter, Blöcke, Platten, Röhren oder Stäbe : aus Je xe Waren ganz oder teilweise anderweit nicht genannt, soweit sie nit durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätße fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen find : : andere Waren (als Filme einschließlich der unbelichteten Kinofilme)

Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter den zwölften Abschnitt oder unter Nr. 655 A fallen, auch Bilderpapier, ein- {ließlich des Kopierverfahrens auf Papier und Pappe; auch farbig oder \chwarz geränderte, oder fonst auf irgend- eine Weise verzierte Papiere oder Pappen :

Bildpostkarten andere Drue: einfarbig . mehbrfarbig, auß mit Pressungen oder Nändern in Farben, Gold oder

anderen Metallen . ..

Isolationsgegenstände für die ElektroteWnik (Ninge, Röhren, Spulen, Schußkasten Und Verlei e E

Jfolationsgegenstände aus mit Kunstharz ge- tränkter Pappe für die Elektrotechnik (Ringe, Nöhren, Spulen, Schußkasten und dergleihen); auch Platten aus mit Kunstharz getränkter Pappe .

Anmerkung zu Nr. 674.

Schußhüllen, Futterale und Etuis, in welche Gebetbücher oder religiöse Andachts- bücher eingelegt oder eingeschoben sind, werden nicht nach der Anmerkung 2 zu Nr. 667 bis 669 des Tarifs für fi verzollt, sondern mit den genannten Büchern zollfrei zugelassen. Anmerkung zu Nr, 676. Kommunionbilder und ähnliche Bilder mit religiösen Darstellungen werden au dann, wenn sie zugleichß mit einem Vor- druck zu handshristlihen Eintragungen ver- seben sind, nicht als Bilderpapier verzollt, fondern nach Nr. 676 zollfrei eingelassen.

Schieferbl öcke und Schieferplatten, an einer oder mebreren {malen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geshuitten* oder poliett Schieferplatten, gescliffen, gebobelt, profiliert oder sonst weiter bearbeitet, nicht über 40 ecm lang, 30cm breit und 2 cm star?

Scchmiedbarer Guß, SchMmiedestücke und andere Waren aus s{miedbarem Eisen, anderweit nit genannt, bearbeitet :

bei einem Reingewichte des Stückes :

von mehr als 3 kg bis 1 dz .

von 3 kg oder darunter E Magnete bei einem Reingewichte des

Stückes von 3 kg oder darunter .

Feilen und Raspeln :

Hit Mebr als 16 ana

mehr als 16, jedoch nicht mehr als 39 cm lang R

mebr al0-30 cm lang «6 o »

Kratzenbeschläge -

Spindeln aller Art

Spinnringe . .

Weberlitenringe (Maill ons), Weberblätte B Weberblätterzähne (Niete und Miet- Tue) e

Webschäfte, Weberlißen, Schüßen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungêgegen- stände für Spinn- und Webmaschinen

Amerkung.

Die Zollsäße der Nr. 819 finden ohne Zu- {lag auch auf vernickelte Gegenstände diefer Nummer Anwendung.

Schrauben und Niete von mehr als 13 mm Stist- stärke; Schraubenmuttern und Unterleg- \cheiben für Schrauben:

roh

bearbeitet . ; ; E

Schrauben von nicht mehr als 13 mm Stift-

stärke; Nägel, anderweit nicht genannt,

0.0200 0 S: S

Stoffen . L Ne A

auch mit Köpfen aus anderen unedlen Me- |

836 A

aus 841 aus 863

870

871

aus 879

aus 884 aus 885 aus 891 D

aus 891 E

aus 895

aus 896 aus 897

898

aus 906 D

tallen oder Legierungen unedler Metalle

Kugel- und Rollenlager, auch mit Kugeln oder Nollen: bei einem Reingewiht des Stücks von mehr als 1 kg - z von méhr als 500 g bis 1 kg . von mehr als 100 g bis 500 g « «« von 100 g oder weniger s Sprechmas\ch{inennadeln j Blattzinn (Stanniol), auch gefärbt oder mit unechtem Blattgold belegt ... ..…. Stangen, Bleche, Schalen und andere Form- stücke aus Kupfer oder Kupferlegierungen, ges{miedet oder gewalzt . ...... Draht (mit Ausnahme des zementierten Drabts) aus Kupfer oder Kupferlegie- rungen; Eisendraht, mit Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen um- sponnen, umflohten oder umwidelt . Haus- und Küchengeräte aus Kupfer, nicht vernickelt, auch in Verbindung mit an- deren Stoffen, soweit fie nicht dadur unter hößere Zollsätze fallen : unlackiert, unpoliert . . ladiert, poliert

Andere als grobe Waren aus gegossenem Messing, in den vorhergehenden Num- mern des Abschnitts 17 G des Tarifs niht genannt; alle ladierten oder po- lierten Waren aus gegvienen Messing ; Waren aus Messingblech (mit Ausnahme der Nöhren); Waren aus Messingdraht, in den vorhergehenden Nummern des Abschnitts 17 G des Tarifs nicht genannt ; Waren aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 des Tarifs oder dur die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zoll- säße fallen; Blattmessing und Blatt- metall aus Tombak;

Messingnäpfchen zur Herstellung von Pa- TrONCHDUT Et Ca L s andere

Ventile für Motorwagenreifen aus Kupfer, Tombak oder Messing, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsäße fallen

Tabakpfeifen .

Tabakpfeifen . A

Sprechmnaschinen (Phonographen) eins{ließ- li der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elektrishen Maschinen, foweit sie niht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsäße fallen O

FInstrumente zur mechanischen Integration (Planimeter, Integratoren) ; - hbydro- metrishe Instrumente (Instrumente zur Messung der Wassergeschwindigkeit, Ne- istrierpegel); alle diese aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Me- talle ohne Uhrwerke, und soweit sie nit durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter hohere Zollsäue fallen

Dampfmaschinen, Dampfsturbinen, Wasser- kfraftmashinen (Turbinen, Wasserräder und Wassersäulenmaschinen), Verbren- nung8- und Explosionëmotoren, Heißluft- und Druckluttmotoren und andere vor- stehend niht genannte Kraft- (Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der Elektro- motoren), auch in Verbindung mit Dynamomaschinen, Pumpen, Hämmern, Gebläsemaschinen, Kältemaschinen, Ydr- dermaschinen ; ferner feststehende, fahrbare oder \chwimmende Bagger, Nammen und Kranen:

bei einem Neingewiht der Maschine : von 40 kg oder darunter . . von mehr als 40 kg bis 1 dz von mehr als 1 dz bis 2 dz ff von mehr als 2 dz bis 5 dz . von mehr als 5 dz bis 10 dz.

bei cinem Reingewihte der Maschine von mehr als 10 dz bis 25 dz « .. von mehr als 25 dz bis 50 dz . .. von mehr als 50 dz bis 500 dz . von mehr als 500 dz bis 1000 dz von mehr als 1000 dz

Strickmaschinen für den Handbetrieb, ohne

Gestell, Köpfe (Oberteile) von Strick-

maschinen, auch Teile davon (ausgenommen

Nadeln)

Strickmaschinen in fester Verbindung mit

Gestellen oder für motorischen Betrieb .

Gestelle von Strickmaschinen sowie Teile von solhen Gestellen, einschließlich der dazu

gehörigen Tischplatten oder Tishe . ….

Maschinen und Maschinenteile in fester Ver- bindung mit Kraßenbeshlägen . . .

Andere Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von Spinnstoffen; Ma- schinen zum Haspeln, Spulen und Wickeln der Gespinste jowie Maschinen für die Vorbereitung der Gespinste für die Weberei

Spinn- und Zwirnmaschinen. …-. . .

Webstühle :

Bandwebstühle

ia P s E

Wirkmaschinen i

Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelsti-

maschinen) . i S ;

Zurichte- (Appretur-) Maschinen (Maschinen

für die Veredlung . von Gespinsten und

Gespinstwaren), soweit sie nit unter

Nr. 874 fallen; Maschinen für Wäscherei

und chemishe Reinigung . E

Maschinen zur Bearbeitung von Metallen,

Hölzern oder Steinen :

bei einem NReingewichte der Maschine Do D Az ODEL DaZUUIEE «o Vort Heor als 29 DIG 10 da . von mehr als 10 bis 30 az. 5, von mehr als 30 bis 100 dz

; von mehr als 100 dz N

Müllereima!chinen, Teigwarenmaschinen, Kakaco-

und Schokolademashinen, Brauerei:

maschinen, Papiermaschinen, Material- prüfungsmaschinen, GebläsemasMGinen

Ventilation8masc{inen, Ventilatoren

Pumpen, Fördermaschinen, Eis und

Kältemashinen, Buchdru@preTen

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und

andere Bucbdruckinaschinen:

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