1926 / 162 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Nummer des shweiz.

Holltarifs

Bezeichnung der Ware

Nummer

des \hweiz.

Zolltarifé

Bezeihnung der Ware

m

Fr. Np. per q

17 = e 2 E E 7 E E E E E

Zollansay

810

8944 894b 895a 896a 8974 898a ex §94c

ex 894d

ex 897b und ex 898b

898c

899

Messershmiedwaren ...«

B. Kupfer.

Kupfer, rein oder legiert: gehämmert, gewalzt, gezogen :

Stangen, Blech, Hartlot

Nöbren Es

Kabel aller Art und Draht:

Aderi)olation mit Kaut\chuk, Guttapercka oder Papier, niht umsponnen, nit um- oten :

Kabel ohne Bleimantel und Eisen- armatur; isolierte Drähte...

Kabel mit Bleimantel

Kabel mit Bleimantel und Eisen- armatur : 4

Aderifolation mit Kautschuk, Guttavercha oder Papier, mit Garn oder Seide um- sponnen oder umflochten :

Kabel ohne Bleimantel 6

Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, im Tarif nicht anderweit genannt:

rob, nicht abgedreht . è

Ventile und Sieber aus Rotguß und Meising: abgedreht, nicht poliert, nicht mattiert a po Ga es L

poliert, mattiert .. S

vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnißt . . .

E. Zinn, Stani «a

P: Biel Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren, Alfenid- und Alpaka- Walen e E A G. Aluminium. Aluminiumfolien, rein oder legiert . .

XIAL. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge. A. Maschinen und mechanische Geräte.

Dampf- und andere Kessel, Dampf- - und andere Gefäße aller Ant: aus Eisen, jowie zusammenge|eßte Teile von folchen, mit oder obne Armatur (Auérüstung):

Heizkessel (Dampt- und Warmwasser- kessel) aus Grauguß

andere : ¿ ;

Spinnereimaschinen, inklusive sämtliche Ma- inen zur Vorbereitung und zum Tran8- port der Spinnstoffe; Zwirnereimaschinen, inklusive Facht-, Spul-, Gasiermaschinen, (Blanzmaschinen und Hä|pel S

Sitrick., Wirk- und Verlitshmaschinen

Nähmaschinen . i N

Maschinen für den Buchdruck und andere

gravhishe Gewerbe (nicht unter 890a

des Tarifs fallend); Buchbinderei- maschinen

Hauswirt|chaftliße Maschinen . E

Landwirtschaftliche Maschinen, im Tarif nicht

anderweit genannt : (andere als die unter

Nr. 893a des Tarifs fallenden)

Dynamo-elektrishe Ma)chinen und elektrische

Transtormatoren aller Art, das Stück

im Gewichte von :

50000 kg und darüber . 10 000 bis auf 50 000 kg 2500 bis aut 10 000 kg. 500 bis auf 2500 kg . 100 bis auf 500 kg « »

Wenter als 100 p. avs es

MWerkzeugmaichinen zur Metallbearbeitung,

im Stücckgewicht von 950000 kg und

darüber e S ;

Werkzeugmashinen zur Metallbearbeitung,

im Stückgewiht von 15 000 bis auf

50000 kg i i

Die nalstehend unter den statistis{en Num-

mern ex M. 1, M. 6 und M. 7 genannten Maschinen, das Stück im Gewichte von:

2500 bis auf 10000 Kg.

500 bis auf 2500 kg . «

100 bis auf 500 kg « «

Wege 08 O E eo eo

M. 1. Maschinen für Färberei, Bleicherei und Appretur,

M. 6. Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz, Stein 2c.

M. 7. Majchinen tür die Herstellung und Bearbeitung von Nahrungsmitteln ; Kältema!chinen; Kühlanlagen; Lust- fompressoren.

Transmi)sionélager, sowie zweiteilige zu-

jammenschraubbare Stahlriemen'cheiben

mit auêéwech)elbarer, ebenfalls zweiteiliger

Einlegebüchie, alle dieje im Stückgewicht

unter 900 kg L S

Bearbeitete oder fertige Teile von Maschinen

und mechanischen Geräten, nicht anderweit

genannt, das Stück im Gewicht von

weniaer als 100 kg ; ,

Eiserne Konstrufktionen, wie Brücken, Balken,

Margui!en (Vordächer), Dachstühle, Maste

(Kabelträger) tür elettriihe Stromzu-

führung (mit Ausnahme der unter Ir. 742

des Tarifs fallenden), geschweißte oder

genietete Rohre aus Schmiedeisen von

40 cm Lichtweite und darüber, 2c. ; fertige

Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht

im Tarif besonders taxiert sind:

a) durch Strecken hergestellte, niht ge-

nietete Masten aus ge!chnittenem, un-

bearbeitetem Walzeifenbleh

b) andere

B. Fahrzeuge. Elektrokarren ; a A 4 Dampf- und Motorboote, nit für öffent- liche Lranéportanstalten, nicht zu Luxus- ¿weden bestimmt

KTIE, Uhren; Fnstrumente und Apparate.

M A UDLEC

Standuhren und Wanduhren

Weder f t S S

B. Instrumente und App

Cchallplatten .

Instrumente und Apparate für angewandte _Glektrizität :

Kontroll- (Zähl- und Meß-)-Apparate und

arate.

-JIJnftrumente

e 954

1017 ex 1018a ex 1020

ex 1048b

1152 1153 1155b

1159b

1160

ex 1161b

Televhon- und Telegraphenapparate . . im Tarif niht anderweit genannt

XIV. Drogen, Chemikfalier, Farbwaren und verwandte Produkte.

A. Apotheker- und Drogerie- waren; Parfümerien. Formaldebyd, Hexamethylentetramin, Methyl-

julfonal, Phenazon, Phenacetin, Sulfonal, Salol: jofern nicht unter die Tarif- nummer 981 fallend ; : Pharmazeutishe Präparate, im Tarif nicht anderweit genannt, wie: Pulver, Paftillen, Pflaster, Pillen, Salben, Sirupe, Tinf- turen, pharmazeuti\ihe Fruchtmuse, ver- arbeitete fette Oele, extracta fauida, sicca et gpissa, Effenzen, Linimente, Lotionen, Spezies, Suppositorien, T!fanen, medifamentöse Weine : B. C hemifalien für gewerblichen Gebraucch. Anorganish zubereitete Hilfestoffe und Fabrikate : Flüssige Gase, im Tarif nicht anderweit genannt L Chromalaunähnklihe Präparate zu Gerb- zwecken d E : Ammoniumnitrat E Anongani1h zubereitete Hilfsstoffe zu ge- werblihem Gebrauch, im Tarif nicht anderweit genannt : Hir\chornfsalz, Dekrolin (Formaldehyd- sulfoxyl\äure) - S : NEZ. ad 1048b. Edweinfurtergrün, rein oder in Verbindung mit Trägern aus Kreide, Magnesia und dergleichen, wird gegen Nachweis der Verwendung als Pflanzenschutz- mittel nah diefer Nummer zum An}ay von 3 Fr. per q zugelassen.

Organisch zub-reitete Hilfsstoffe und Fabrikate : Methylalkohol (chemis{ch reiner Holzgeist); Kollodium; organishe Brom-, Chlor- und Jodverbindungen ; Phosgen; owie analoge,

im Tarif nicht anderweit genannte Produfte Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Mehl ; Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Stärke : roh, gegen Nach- weis der Verwendung zu industriellen Zweden ü E

E C. Farbwaren.

Anilin-, Anthrazen-, Naphthalinfarben und

im Tarif nicht anderweit genannte Teer-

farben ;

Indigo, natürlicher und künstliher; Indigo-

lösung

Chemische Farben, trockden, in Stüden oder

in Pul vertform, nicht zubereitet :

Pigment oder Lackfarbstoffe, wie: Karmin-, Geranium-, Scharlah-, Viridinlate, Zinnobetrersaßz 2c. :

a) geschönte Erd- und Mineralfarben

b) andere . ä

Bronzefarben aller Art, auch zubereitet

Chromgelb, Chromgrün

Linoleumflebstoff aus Sulfitlauge und Kreide

Firnisse, Lake und Sifkkative, auch mit Farb-

stoffen versezt; Standdò E

D. Technische Fette, Oele und

Wachsarten; Mineral-, Teer-

und Harzöle; Seifen.

Maschinen- und Wagenfette (eins{ließlich

Wagenschmiere) aller Art, verarbeitet

KV. Nicht anderweit genannte Waren.

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art,

im Tarif niht anderweit genannt :

aus Achat, Meer\haum, Bergkristall, Ber1 stein, Elfenbein, Jett, Lava, Schild- patt, Perlmutter : echt ; ferner alle mit Seide, Spigzen, künstlichen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren:

. Etuis für Messershmiedwaren, Bestecke, Bijouterie 2c., inwendig zur Aufnahme des Gegenstandes durh be- fondere Formgebung hergerichtel: aus Holz oder Pappe, in Verbindung mit reiner oder gemishter Seide oder Kunft- seide, sowie tolhe - mit Uebeizug aus Leder, nicht in - Verbindung mit Edel- metall, alle diese, soweit sie niht unter Nr. 268 fallen L

2, andere L : E a,

andere aller Art: Merceriewaren, im Tarif

nicht anderweit genannt

Falsche Bijouterie, d. h. Schmucgegenstände

aller Art, welche nicht aus Edelmetall,

eten Edelsteinen, Perlen oder Korallen

bestehen R

Andere (als die unter die Nrn. 1147/1150

fallenden) Lampen aller Art, fertige, so-

wie fertige Bestandteile von solchen, mit

Auênahme der Glaszylinder, Glasschirme,

Glaéfugeln und Glasfüße, fotern nicht

montiert, d. h. nicht mit Messingteilen

u. dgl. versehen E

Neiseartifel (Koffer, Taschen, NRiemzeug 2c.)

aller Art :

aus Leder

andere ; e s

Blei- und Farbstifte, zusammengeseßt, mit

Holz- oder Papierschäftung; Schreibkreiden

(niht unter die Nr. 1155a des Tarifs

auen)

Bureaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungs-

materialien, Malergeräte : im Tari! nicht

anderweit genannt: andere (als flüssiger

Leim der Tarirnummer 1159a) . .

Spielzeug aller Art :

a) ganz oder vorwiegend aus Holz

b) anderes

Baumwollwatte: als Verbandstoff bergerichtet,

d. b. imprägniert, ohne Rücksicht auf die

Aufmachung, sowie nicht imprägnierte,

für den Detailverkauf aufgemachte (in

seitigen

Paketen bis und mit 500 g, sowie in Flâshhen, Schächtelchen 2c.) :

Anlage C. Bestimmungen

Artitel 1

60,— l

90,—

über den gegenseitigen Grenzverkehr.

Grenzverkehr ist der nahbarlihe Verkehr innerhalb der beid-

renzzonen (Bollgrenzbezirke), die sih, vorbehaltlich der

E E S E 2 A

durch örtlihe Verhältnisse bedingten Abweichungen

biet innerhalb einer Entfernung von 1 Tee 2 erstreckden. Beim t: Ente Iob eie Eltereanan gol IFerèe as E s. E ARA j e für die Grenzzonen geltenden Bestimmu i

die deutschen Zollaus\chlußgebiete orte p d eva u

Artikel 3: Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:

A. Jm landwirtschaftlihen Bewirt E [Gattung

1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschuzmittel, Sämere und Saatgut Forstpflanzen, Seßlinge (ausgenommen Pee von Obstbäumen und Zierpflanzen), Stangen

fähle und Rebstecken, land- und sorfavtersha tihe Ma- shinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere wenn fie von in der Grenzzone des einen Landes gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Landes e oder zurückgebracht werden, rug ven Ges râte, Fa euge, Arbeitstiere, jedoch unter der Bedingung ihrer Rückführung nach beendeter Arbeit.

2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer 1 genannten land- und ‘Brstwirtschaftlichen Grundstucken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine An- gehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Gren zone gelegenen Wohn- und WirtHaftsgebäuden gebradt werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Rebbaues,

3, Sämtliche Erzeugnisse der Land- und og i eins {hließlich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Rehs baues eines von der Zollgrenze durchshnittenen Grund- atis bei ihrer Verbringung zu den Wohn- und Wirt haftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon q trennten Teilen.

4. Vieh in einzelnen Stücen, das aus der einen Grenzzon zum Verwiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden, oder zur tierärztlihen Behandlung in die andere Grenzzone 9ge- führt und wieder zurückcebracht wird; ferner Vieh, das auf Weidepläße innerhalb der Grenzzone geführt und am gleihen Tage wieder zurückgebracht wird.

B. Fm Marktverkehr.

1. Die selbstverfertigten Ezeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Landes, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Aus- {luß von Lebensmitteln- und Getränken.

2. Frishe Aepfel, Birnen, Quitten, Kirshen, Pflaumen, einschließli Hten, ferner Nüsse, alle diese unver- packt oder nur in Säcken, frisches Gemüse, Kartoffetn, sofern diese Waren in der Grenzzone des einen Landes thren Ursprung haben und von den Erzeugern, ihren An- ere en oder Angestellten zum Absaß auf Märkten an

wohner der anderen Grenzzone für deren eigenen Be- darf beim Grenzübertritt mitgeführt werden. Die Menge der vom einzelnen Einbringer mitgeführten Waren darf beim frishen Gemüse 100 kg, bei Kartoffeln 400 kg und bei den übrigen Waren insgesamt 200 kg nicht über- schreiten. Dem Absayß auf Märkten wird es gleichgestellt, wenn dec Absaß an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.

C. Beim Eingang von Lebensmitteln außerhalb des Marktverkehrs:

1, Müllereierzeugnisse mit Ausnahme von Reisgrieß und gewalztem Reis in Mengen von niht mehr als 3 kg und gewöhnliches Backwerk in Mengen von niht mehr als 3 kg, wenn diese Waren aus der einen Grenzzone an Bewohner der anderen Grenzzone für ihren eigenen Be- darf nicht mit der Post eingehen

2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von thren Haushaltsangehörigen nachgebrahten Nahrungs mittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedars| nik überschreiten.

D. Fm Veredelungsverkehr:

1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Landes zur handwerksmäßigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Landes verbraht und nah der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlihen Verhbält- nisse diesen Verkehr erfordern Dex handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleihzustellen, Die handwerksmäßige Beaxbeitung darf bei Garnen und Geweben u. a. auch im Bleichen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sih die Zollbefreiung auch auf die bei der Herstellung ver- wendeten ausländishen Zutaten.

2. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Rinde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Oel samen zum Pressen, Hanf pes Reiben, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtschaftlihe Erzeug- nisse, wie sie zu der bezeihneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere ver- bracht und im bearbeiteten Zustande zurückgeführt werden. Vorausseßung für diesen Verkehr ist E daß die öort- lihen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und daß die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedars benötigt sind.

ALTi el 9,

1. Aerzte und Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes mit Fahrzeugen die Grenze überschreiten, sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, daß be- sondere Verdachtsgründe vorliegen. Die in der einen Grenzzone ansäfsigen Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibenden, Aerzte, Tier- ärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihres Berufes er- forderlichen Geräte, Maschinen und Instrumente zum vorüber- ehenden Gebrauch in die andere Grenzzone frei von Ein- und

usgangsabgaben einführen und wieder zurückbringen. j Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, welche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie nach den öri lien Verhältnissen angewiesen sind, holen, oder welche die Aerzte und Tieraärzte der ccidkntén Art zum unmittelbaren Gebrauch mit sih führen, dürfen frei von Ein- und Ausgangsabgaben eingeführt werden. Bei Verbandstoffen sowie bei einfahen zu Medizinal- zwecken dienenden Drogen und einfahen pharma utishen und chemishen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeidariti auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und wel nach den in dem betreffenden Gebiet geltenden Bestimmungen 7 Handverkauf verabreiht werden dürfen und im Einfuhrstaat zue gelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderli.

3. Die Bewohner der einen Grenzzone dürfen Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, leßte Oelung sowte zum religiösen Gebrauch bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Ge- brauch in die andere Grenzzone frei vons Ein- und Ausgang? abgaben einführen und wieder zurückbringen. f

4. Trauerfränze, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung. oder zur Ausshmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, bleiben frei von Ein- und Ausgangsabgaben, sofern sie niht zum Verkauf bestimmt sind.

Artikel 4.

Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden Teile find be- rechtigt, die erforderlihen Ueberwachungs- und Sicherungsmaß- nahmen anzuordnen, um eine mißbräuchliche Ausnüßung der

diese Entfernung vom

E s

S E R S u E E E ra E S Ser U Sr n i V t

n 1 bis 3 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. E en werden sih gegebenenfalls hierüber gegenseitig nehmen fegen. f Die Üeberwahungsmaßnahmen sollen auf das geringste, mit Zwede zu vereinbarende Maß beshränkt werden. Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die beidseitigen Zollbehörden in den Fällen unter Artikel 2A, iffer 1, 2 und 4, Artikel 3, Ziffer 1 hinfihtlih der Aerzte, Tier- rzte und Hebammen in Ausubung ihres Berufs sowie der Ziffern 9 und 3 Ausnahmen von der Bestimmun zulassen, da der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstraßen nur währe der festgeseßten Tagesstunden erfolgen soll.

Artikel 5. Durch die Vereinbarungen dieser Anlage werden die beid-

¿4 undheits- und veterinärpolizeilihen Bestimmungen so- f die bseiti en Vorschriften s Schu der Pflanzen gegen Echädlinge und Ausrottung nit berührt. Das gleiche gilt für die heidseitigen Bestimmungen, betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragshließenden Teile bilden oder r Erzeugung vou monopolisierten Waren bestimmt sind.

E Sie Bestimmungen dieser Anlage können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend eingeshränkt oder auf- gehoben werden.

Anlage D. Zusabhbestimmungen. Zu Artikel 1. Zu den im Artikel 1 erwähnten inneren Abgaben gehört auch

ÚUmsabsteuer.

Ss é Zu Artikel 2. ;

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigung nidt vereinbart worden ist in bezug auf Begünstigungen, die einer der vertragschließenden. Teile in Verträgen zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes wegen, sowie in Verträgen über die Gewährung von Rechtsshuß und Rechtshilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsahen einem anderen Staate zugesteht.

Bu Att bel 4.

Gin- und Ausfuhrverboten des einen der vertragshließenden Le welbe zurzeit dem anderen gegenüber gelten, können fo ange aujrecht erhalten werden, als sie auch allen anderen Ländern egenüber angewendet werden.

Zu Artikel 5. einig, daß

Bu Artill s.

1. Jst bei der Einfuhr einer Ware in das Gebiet des einen vertragshließzenden Teiles der für sie zu erhebende Zoll von dem für eine andere Ware festgeseßten Zoll abhänçig, so ist der Be- red des abhängigen Zolles stets der niedrigste unter den in

6t fallenden allgemeinen oder vertragmäßigen Säßen zu- ¿zu legen, der auf die Erzeugnisse des anderen Teiles an-

2 Die vertraglihe Festlegung der Zölle der Nummern 4 (Gersie, niht geshroten, niht geshält), 15 (Malz), 53 (Hopfen) und ex 114a (Bier in Fässern von 2 h1 Fnhalt und darunter) des schweizerischen Zolltarifs läßt die Möglichkeit unberührt, eine all- fällige schweizerishe Besteuerung des Bieres auch in der Form durchzuführen, daß bei der Einfuhr von Bier und Rohstoffen zur Herstellung von Bier Zollzushläge erhoben werden. Solche Zoll- zushläge würden unter sih in zutressender Weise abgestuft auf Grundlage der Annahme, daß aus 133 kg Gerste 100 kg' Malz ge- wonnen werden und daß es zur Herstellung eines Hektoliters Bier 18 kg Malz bedarf.

3. Die Deutsche Regierung ist befugt, nah dem 31. Dezember 1928 von den zu den Nummern 319 bis 321 des deutschen Tarifs tir Farbstoffe getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten. Sie wird dies jedo nicht tun, ohne zuvor der Schweizerischen Regie- rung Gelegenheit zur Besprehung geboten zu haben. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so wird die Deutshe Regierung von ihrem RügKtrittsreht niht vor Ablauf von drei Monaten nah dieser DenreGung Gebrauch machen. Von diesem Zeitpunkt ab ist alsdann afh die Schweizerische Regierung an die zu den Nummern 1098 und 1099 des shweizerishen Tarifs getroffenen Verein- barungen niht mehr gebunden und berechtigt, die entsprehenden s{weizerishen Zölle bis zur Höhe der deutshen Zölle herauf- zuseßen.

4. Im Falle der Einführung eines Zolles für die Nr. 844 (Alu- minium in rohem Zustand [in Blöcken, Barren, Masseln, Körnern], auch ia Plattensorm gegsojjen), oder der Erhöhung des Zolles der Nr. 845 (Aluminium, geshmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergleichen; auch Firmgußstücke in unbear- beitetem Zustande) des deutschen Tarifs werden keine höheren Hölle in Reichsmark festgeseßt werden als die schweizerishen Zoll- säße für die betreffenden Waren in Franken betragen.

_5. Maschinen und Fahrzeuge der Nummern 892 bis 906 D, 907 Ub 2, 915, 921, 922 und 923 des deutschen Tarifs, und der Nummern B81 bis 898, 913, 914, 922, 923 und 924 des schweizerishen Tarifs fönnen unter den folgenden Bedingungen auch in zerlegtem Zu- ande mit der Maßgabe eingeführt werden, daß die für die unzer- enten Gegenstände der fraglihen Art bestehenden Zollsäße oder Bollbefreiungen zur Anwendung gelangen.

Es mat keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nah in Teilsendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestandteilen (wie Shwungräder, Achsen, Lager, Grund- platten oder dergleichen) bleibt außer Betracht. Jst der Zoll nah dem Stückgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklih eingeführten Gesamt- gewicht entsprechende Zollstaffel eingereiht.

Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und sech8 Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.

Mti der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung. des Ganzen sowie eine Liste der Haupt- bestandteile mit Angabe der Bescbaffenheit und des Einzelgewichts vorzulegen. Ebenso ist das ungefähre Gesamtgewicht der kleinen Nebonbestandteile anzugeben.

4st nah dem Eingang einer oder mehrerer Teilsendungen der Rest innerhalb der festgeseßten Frist niht zur Zollabfertigung ge- tellt worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile nah den für diese geltenden Zollsägen oder, soweit desondere Zollsäße im Tarif niht vorgesehen sind, nah der Be- (haffenheit des Stoffes.

Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlußabfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Hollbeträge zu verlangen und die eingeführten Teile mit Fdentitätszeihen zu ver- ehen. Auch ist sie berechtigt, nah Zusammenseßung des Gegen- tandes durch eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum Yanzen zu überzeugen.

Ersaß- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.

Bu Artilel 19

Zur Fdentifizierung der Waren werden die offiziellen Er- fennungszeichen, welche beim Ausgang aus einem der beiden Ländern auf Waren, die Gegenstand eines Freipasses oder einer

*ormerfung sind, eventuell angebraht wurden, von den Stellen s anderen Landes anerkannt. Fmmerhin haben die Zollstellen r beiden Länder das Recht, noh ihre Erken nungs anzu- ringen, wenn sie dies für notwendig erahten, Die Wiederaus-

[ fuhr oder Wiedereinfuhr kann bei den în den Ziffern 1 bis 6 ge- nannten Fällen auch über ein anderes als das fuhr oder Ane erfolgen.

Durch die Bestimmungen der Ziffern 9 und 10 werden die viehjeucenpolizeilihen Vorschriften beider Länder über den Vieh- verkehr niht berührt.

Zu Artikel 15.

Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern; es wird in der elle grbiDet, dak jede Partei innerhalb eines Monats, nachdem das iedsgeriht verlangt worden ist, nah freier Wahl einen bei- sizenden EdETPEs ernennt. Unterläßt der eine Teil die recht- jeitige Ernennung des von An bezeihnenden Schiedêrichters, so ann der andere Teil den räfidenten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernennung dieses Schieds- rihters ersuchen. Der Obmann wird innerhalb desselben Monats von den Parteien im gemeinsamen Einverständnis berufen.

soll ein auf dem Gebiete der Wirtschaft erfahrener Angehöriger eines dritten Staates sein, in dem Gebiet der beiden Parteien feinen Wohnsiß haben und niht in ihrem Dienste stehen. Wenn die DLLNARKE Vas gemeinsam zu berufenden Obmanns nicht innerhalb der natsfrist erfolgt, so kann jede Partei den Präsi- denten. des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag ersuchen, den Obmann zu ernennen.

Der Obmann bestimmt den Siß des Schiedsgerichts.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmen- mehrheit getroffen. 8 Verfahren kann \chriftlich sein, wenn von keinem der Teile hiergegen Einwendungen erhoben werden. Jm übrigen wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Jede Partei trägt die Vergütung für die Tätigkeit des von ihr ernannten Schiedsrichters sowie die Hälfte der Vergütung für die Tätigkeit des Obmanns. Jede Partei trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Für die Vorladung und die Anhörung. von Zeugen und Sach- verständigen werden die Behörden eines jeden der vertraashließen- den Teile auf ein Begehren des Schiedsgerichts an die Regierung des Landes, in dem die erwähnte Vorladung oder Anhörung vor- zunehmen ist, ihren Beistand in gleiher Weise leisten wie bei Jn- anspruchnahme durch die Zivilgerihte des Landes.

Der litauische Gesandte Sidzikaus kas hat Berlin ver- lassen. Während seiner Abwesenheit führt der Leiter der Konsularabteilung Urbsöys die Geschäfte der Gesandtschaft.

Heft 2 des 2. Jahrgangs der „Veröffentlihungen des Reichs8aufsichtsamts bi Privatversicherung“, enthaltend den Geschäftsberiht des Amts für 1925, ist soeben ershienen und vom Verlage der Firma Walter de Gruyter u. Co. in Berlin W. 10, Genthiner Straße 38, zu beziehen,

Parlamentarische Nachrichten.

Der Wirtschaftspolitishe und der A anz- politishe Aus\chuß des Vorläufigen Reichswirk- \chaftsrats nahmen gestern den Bericht des Arbeits- ausschusses zur Beratung des Entwurfs eines Sptritus- monopolgesebes und eines Einführungsgeseßes zum Spiritus- monopolgeses entcegen. Der Geseßentwurf bringt gegenüber dem zurzeit T e Branntweinmonopolgeseß wesentliche Aenderungen. Das Monopol wird ein selbständiges Unternehmen der MNeichs- betriebe. Das Monopolvermögen wird Sondervermögen, ähnlich wie das Vermögen der Deutschen Reichspost. Das Aufsichtsrecht des Neichsfinanzministers wird eingeshränkt. An die Stelle des Beirats tritt ein Verwaltungsrat, dem wesentlih weitergehende Befugnisse als dem Beirat eingeräumt worden sind. Der Präsident bedarf der ustimmung des Verwaltungsrats in allen wihtigen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu einem Teile von dem Neichsfinanzminister, zum anderen Teile von den Fofen Spißen- verbänden berufen. Ferner ist ene Reihe von Maßnahmen ge- troffen, um eine Verbesserung auf dem Gebiet der Branntweinwirt- chaft herbeizuführen. Neues Brennreht kann nicht entstehen. Das tebt der Monopolverwaltun zur Herstellung von Trinkbranntwein wird beseitigt. Die Ausschüsse sind laut Bericht des Nachrichten- büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger zu dem Ergebms ge- fommen, daß die Vorschläge des Gesebßentwurfs an sich geeignet sind, die bestehenden Verhältnisse weitgehend zu verbessern. Die Aus- schüsse haben U Abänderungsvorshläge gemaht. Beim Spiritusmonopolgeseß soll eine Bestimmung eingefügt werden, die die Besteuerung des Spiritus und Trinkbranntweins dur andere Stellen als das Reich aus\chließt. Für die Zusammenseßung des Ver- waltungsrats wird eine Reihe von Vorschlägen cemaht. Von den ehrenamtlihen Mitgliedern soll der Reichéfinanzmnister elf Mit- lieder berufen. Die Uebertragung des Brennrechts soll bis zum 30. September 1928 nach e der jeßt geltenden Bestimmungen stattet werden. Einer Mehrheit des Verwaltungsrats soll wie dem Präsidenten ebenfalls das Recht gegeben werden, die Entscheidung des inanzministers anzurufen für den Fall, daß Beschlüsse des Ver- waltunesrats vom Monopolpräsidenten nit ausgeführt werden fönnen. Weitere Vorschläge zum Einführungsgeseß Me E gen sich mit der Entschbädigung der zur Entlassung kommenden Arbeitnehmer. Zum Schluß empfehlen die Ausschüsse der Regierung, zu prüfen, ob die Bestimmungen für Methylalkohol nit auch auf Propylalkohol ausgedehnt werden müßten.

Handel und Gewerbe.

Berlin, den 15. Juli 1926. Télegraphishe Auszahlung.

14: Sul Geld Brief 106 1707 4198 4,208 1,9699 1,973

20,924 20,976 9,302 2,312 20,401 20,453 4,199 4,205 0,660 0,662 4,215 4 2259

168,63 168,95 219 09

10,03 10,07 81,02 81,22

15. Juli Brief 1,708 4,208 19S 20,976 2,399 20,453 4,205 0,662

| Geld 1 Pap.-Pes. 1,704 1 kanad. § 4,198 Z 1 Yen 1,969 Kairo 1 ägvpt. Pf. 20,924 Konstantinopel | 1 türk, S 2,295 O. Le 20,401 New York. . „|1§ 4,195 Rio de Janeiro | 1 Milreis 0,660 Uruguay . « « « [1 Goldpeso 4,215 4,225

Amsterdam- Notterdam . | 100 Gulden | 168,56 168,98 100 Drachm. 5,19 5,21

Athen

Brüssel u. Ant- 100 Fres. 9,52 - - 9,56 100 Gulden 81,09 81,29

9;

Buenos-Aires . Canada Oi «46ck

WELDEN a s 6 :|100 finn. 4 | 10,55 10,59 | 10,552 10,592

Ri ees 1100 Kr. 11694 11152: 111120 1118

Lissabon und Paris. 100 Fres. 10,339 10,43- | 10/835 10,875 Sofia .. . . . | 100 Leva O 05 3035 3/045

Gothenburg | 100 r.

5931 59/45 | 59/325 59,465

Dantig.. » ch o

elfingfors ,

100 Lire 14,17 14,21 14,43 14,47 JIugo!lawien. , | 100 Dinar 7,405 7,425 7,41 7,43 Kopenhagen .

Oporto . « « | 100 Cscudo 21426 21475 1 21,365 921,416 O ces L LUO ML 9193 92,17 9193 92,17 D ¿6 €46 100 Kr. 12421 12,461 12,421 12,461 Schweiz « « 100 Frs. 81,18 81,38 81,20 81,40 Spanien. . « « | 100 Peseten 66,40 66,56 66,62 66,78 Stodcholm und

Ho L209 11234 112,60 Wien. .. « + «| 100 Schilling Budapest « « « | 100 000 Kr. 5,87 5,89 5,865 5,885

sllamt der Ein- .

Nusländishe Geldforten und Banknoten.

E 14, Juli Geld Brief 20,52 20,62

U «5 4,182 4,202 416 4186| 416 4185 16855 1705 | 1685 1,705 e T s

20,362 20,462 | 20,375 20,475 20,36 20,46 20,37 20,47

9733 977 | 10,24 10,30

? 110,97 111,53 | 110,92 111,48 : 8080 81,20 | 8077 8117

15. Juli Geld Brief 20,53 20,63 16,17 16,29

4229 4,249

4,183 4,203

Sovereigns .. 20 Fres.-Stüe Gold-Dollars . Amerikanische: 1000—5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische . Brasilianische . Canadische . . Engli)che: E ¿e u. darunter Ie, Belgi1che . Bulgarische Dânische . « Danziger. « Finne 5 ranzösise olländische . talienishe : über 10 Lire Iugoslawische . Norwegische . . Numänische : 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische Schweizer . .

100 finnl. 4| 1051 10,57

100 Free. 1064 1070 F 11,07 11,13

100 Gulden | 16820 169,04 | 168,16 169,00 1466 14,74

100 Lire 1474 14,82 7,395 7,435

100 Dinar T,3T 7,41 100 Kr. 91,77 92,23 9177 92,23

100 Lei S 18 A 1

100 Let 16 280 t B

100 Kr. 11207 112,63 | 112,09 112,65 8135 81,75

100 Fres. 81,35 81,75 Spanische . . . | 100 Peseten 66,23 66,57 66,90 66,84 T\schecho-slow. 5000 Kr. . «100 Kr. 12,395 12,455 12,40 12,46 1000Kr. u. dar. | 100 Kr. 1244 1250 | 12,44 12,50 Oesterreichische | 100Schilling| 59,40 59,70 59,35 59,65 Ungarische . . « | 100 000 Kr. 5,825 5,865 5,825 5,865

Nach dem Bericht der Liquidatoren der AEG-Schnellbabn Aktiengesellschaft in Liquidation für das Jahr 1925 ist der mit dem Magistrat Berlin unter dem 13./15, Juni 1925 abs geschlossene Vertrag durhgeführt worden, und auch die obliegenden Arbeiten zur Fertigste®ung des oberen Teils des Tunnels in der Neuen Friedrichstraße sind ausgeführt; die endgültige Abnabme biertür steht jedo noch aus, weshalb eine Restzahlung von 75 000 NM an die Unternehmerfirma noch nicht bewirkt werden konnte, die unter Verpflichtungen erscheint. Infolge der Auseinandersegung mit dent Magistrat is der Weiterbau der Schnellbahn Getundbrunnen— Neukölln nit Aufgabe der Liquidation, sondern Sache der Stadt Berlin geworden, an die die vorhandenen Tunnelanlagen übergegangen sind. Die Gesellschaft ist im Besiy der fünf Wohn- und Geschäfts- häuser Münzstraße und Rosenthaler Straße und der Baustelle Brücten- straße 7, Ede Brandenburger Ufer, geblieben. Die Beendigung der Liquidation wird erst nach Verwertung des Grundbesites und Ein- lösung der Teils{uldverschreibungen ertolgen können; dann erst wird ih die Höhe der Liquidationsmasse feststellen lassen, denn die Bes- wertung der Grundstücke s{chwankt noch immer, wenngleih eine Neigung zur Besserung bemerkbar ist, Die Verwaltung des Grund- besitzes konnte durch die Mietseingänge bestritten werden. Die Bilanz verzeidnet ein Eigenvermögen (Ueberi{uß der Aktiva über die Passiva) von 179 264 RM (im Vorjahr 242 500 Reichsmark).

London, 14. Juli. (W.T. B.) Die Bank von Gngland erstand heute für ihren G old \ chaÿ weitere 35 000 Pfund Sterling Barrengold. Zur Ausfuhr gelangten Goldmünzen im Werte von 15 000 Pfund Sterling nah Spanien, im Werte von 22 000 Pfund Sterling nah Indien und im Werte von 5000 Pfund nah den Straits Settlements.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsde Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Mebung des „W. T. B.“ am 14. Juli auf 133,50 4 (am 13. Juli auf 133,25 4) für 100 Kg.

Wagengestellung rKohle, Koks und Brikett am 14. Juli 1926: Ruhrrevier: Gestellt 28416 Wagen. = Oberschlesishes Revier: Gestellt —.

Berlin, 14. Juli. Preisnotierungen für Nahrungs- mittel. (Durchschnitts8einkaufspreise des Lebens- mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin gegen Kassazahlung bei Empfang der Ware. LSEONs packungen.] Notiert durch öffentlich angestellte beeidete n verständige der Industrie- und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, lose 20,00 bis 22,90 M4, Gersten- grütze, lose 19,50 bis 19,75 M, Haferflocken, lose 22,29 bis 22,75 M, Hafergrüße. loje 23,50 bis 24,00 4, Roggenmehl 0/1 17,50 bis 18,00 4, Weizengrieß 25,75 bis 26,75 M, Hartgrieß 26,25 bis 26,00 M, 70 9/0 Weizenmehl 21,25 bis 22,79 M, WeizenauKzug- mebl 24,75 bis 30,00 A, Speiseerbsen, Viktoria 24,00 bis 29,75 4, Speiseerbsen, kleine 18,75 bis 20,00 .#, Bohnen, weiße, Perl 14,00 bis 15,00 Æ, Langbohnen, handverlefen 19,00 bis 25,00 4, Linsen, fleine 15,50 bis 20,50 4, Linsen, mittel 26,00 bis 33,00 4, Linsen, große 33,00 bis 41,00 „4, Kartoffelmehl 17,50 bis 19,75 M, Mafkaroni, Hartgrießware 48,00 bis 62,90 .4, Mehlschnittnudeln 32,00 bis 33,50 Æ, Eiernudeln 47,00 bis 73,00 4 Brucreis 19,00 bis 19,75 M, Rangoon Reis 21,00 bis 21,50 4, glasierter Tafel- reis 22,50 bis 33,00 „G, Tafelreis, Java 33,00 bis 49,00 4, Ningäpfel, amerikan. 65,00 bis 86,00 4, getr. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 38,00 bis 39,00 4, getr. Pflaumen 90/100 in Süden 34,75 bis 35,25 M, entfteinte Pflaumen 90/100 in Original- fisten und Packungen 55,00 bis 56,00 4, Kal. Pflaumen 40/50 in Originalkisten 61,00 bis 62,00 6, Rosinen Caraburnu { Kisten 50,00 bis 68,00 M, Sultaninen Caraburnu 70,00 bis 100,00 M, Korinthen choice 44,00 bis 51,00 .Æ, Mandeln, süße Bari 200,00 bis 230,00 4, Mandeln, bittere Bari 220,00 bis 250,00 4, Zimi (Kassia) 100,00 bis 105,00 4, Kümmel, holl. 34,00 bis 35,00 Æ, \{warzer Pfeffer Singapore - 177,00 bis 200,00 4, Lee Pfeffer Singapore 225,00 bis 245,00 A, Rohkaffee Brasil 190,00 bis 220,00 A, Nohtaffee Mes 220,00 bis 310,00 M, Röstfaffee Brasil 240,00 bis 290,00 4, Röstkaffee Zentral- amerika 285,00 bis 415,00 4, Röstgetreide, lose 19,00 bis 19,75 M, Kakao, fettarm 50,00 bis 90,00 4, Kakao, leiht entôlt 80,00 bis 120,00 4, Tee, Souchong, gepackt 365,00 bis 405,00 .4, Tee, indish, gepackdt 413,00 bis 500,00 „4, Inlandszucker Melis 33,00 bis 34,00 4, Snlandszucker Raffinade 34,50 bis 36,00 Æ, Zuder Würtel 35,60 bîs 37,00 4, Kunsthonig 33,00 bis 34,60 4, Zuter- firup, hell, in Eimern 26,25 bis 37,50 M, Speisesirup, dunkel, in Eimern —,— bis —,— #, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 88,00 bis 107,00 4, Marmelade, Viertrucht 35,00 bis 40,00 „4, Pflaumen- mus in Eimern 37,50 bis 47,00 4, Steinsalz in Sädcken 2,90 bis 3,40 M, Steinjalz in Packungen 4,00 bis 6,00 „4, Siede|alz in Sâden 4,50 bis 4,70 .4, Siedesalz in Packungen 5,60 bis 7,90 „&, Bratenschmalz in Tierces 93,00 bis 9450 4, Braten]hmalz in Kübeln 93,50 bis 95,50 .4, Purelard in Cierces 91,50 bis 95,00 #, Purelard in Kisten 91,50 bis 95,00 4, Speisetalg, gepackt 50,00 bis 80,00 4, Margarine, Handelsware 1 69,00 .4, [1 63,00 bia 66,00 t, Margarine, Speziaiware 1 82,00 bis 84,00 4, U 62,00 bié 71,00 4, Molkereibutter La in Fässern 178,00 bis 188,00 4,