1926 / 162 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

T a E R I

des weiz. Kolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollanfaßz Fr. Np.

per q

Nummer

des \chweiz. Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansay Fr. Np. per q

810

887 889a 890b

892 893b

8944 894b 895a 86a 897a 898a ex 894c

ex 894d

ex 897b und ex 898b

898c

Messershmiedwaren

B. Kupfer. Kupfer, rein oder legiert: gehämmert, gewalzt, gezogen : Stangen, Blech, Hartlot Nöbhren M E Kabel aller Art und Draht: Aderi)olation mit Kaut|chuk, Guttapercha aher Papier, niht umsponnen, nicht um-

ten : Kabel ohne Bleimantel und Eisen- armatux; tollerie De. «a « Kabel mit Bleimantel Kabel mit Bleimantel und Eisen- armatur i L Aderisolation mit Kauts{uk, Guttapercha oder Papier, mit Garn oder Seide um- sponnen oder umflochten :

Kabel ohne Bleimantel u Waren aus Kupter und Kupferlegierungen, im Tarif nicht anderweit genannt:

rob, nicht abgedreht . Z Ventile und Sieber aus Rotguß und Messing: abgedreht, nicht poliert, nicht mattiert poliert, mattiert . Ce vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnißt . . . E. Zinn. Sani. N

F. Ni del. Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren, Alfenid- und Alpaka- waren R

# G. Aluminium. Aluminiumfolien, rein oder legiert . . .

XIA. Maschinen, mechanische Geräte

und Fahrzeuge.

A. Maschinen und mechanische

Geräte.

Dampf- und andere Kessel, Dampf- - und andere Gefäße aller At: aus Eisen, jowie zusammenge)eßte Teile von folchen, mit oder obne Armatur (Auérüstung):

Heizkessel (Dampt- und Warmwasser- fefsel) aus Grauguß

andere y ; ¿

Spinnereimaschinen, inklusive sämtlihe Ma- cinen zur Vorbereitung und zum Trans- port der Spinnstoffe; Zwirnereimaschinen, inklusive Faht-, Spul-, Gasiermaschinen, (GBlanzmaschinen und Hä!pel A

Sirick., Wirk- und Verlitshmaschinen . .

Nähmaschinen . L N

Maschinen für den Buchdruck und andere

grabhishe Gewerbe (nicht unter 89a

des Tarifs fallend); Buchbinderei-

maschinen S

Hauswirt|chaftlide Maschinen . A

Landwirtschaftliche Maschinen, im Tarif nicht

anderweit genannt : (andere als die unter

Nr. 893a des Tarifs fallenden)

Dynamo-elektrishe Ma|\chinen und elektrische Transrormatoren aller Art, das Stü im Gewichte von :

950 000 kg und darüber . a 10 000 bis auf 50 000 kg d 2500 bis aut 10 000 kg . os 500 bis auf 2500 kg . « ° 100 bis auf 500 kg « » : Be (OLS L P ae e S ck00

Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung, im Stücgewicht von 950000 kg und darüber S ;

Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung,

im Stückgewiht von 15 000 bis auf

50 000 kg ; ;

Die nacbstebend unter den statistisGen Num- mern ex M. 1, M. 6 und M. 7 genannten Maschinen, das Stück im Gewichte von:

2500 bis auf 10000 ke. - « «

500 bis auf 2500 kg . 100 bis auf 500 kg

weniger als 100 kg E

M. 1. Maschinen für Färberei, Bleicherei und Appretur,

M. 6. Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz, Stein 2.

M. 7. Majchinen tür die Herstellung und Bearbeitung von Nahrungsmitteln ; Kältema!chinen: Kühlanlagen; Lusft- fomprefssoren.

Transmi|sionslager, sowie zweiteilige zu- jammenshraubbare Stahlriemen!cheiben mit auêwech}elbvarer, ebenfalls zweiteiliger Einlegebüchie, alle dieje im Stückgewicht unter 900 kg Le L

Bearbeitete oder fertige Teile von Maschinen

und mechanischen Geräten, niht anderweit

genannt, das Stück im Gewicht von

weniaer als 100 kg ¿ L

Eiserne Konstruftionen, wie Brücken, Balken,

Marqui!en (Vordächer), Dachstühle, Maste

(Kabelträger) tür elettriihe Stromzu-

führung (mit Ausnahme der unter Nr. 742

des Tarifs fallenden), geshweißte oder

genietete Rohre aus Schmiedeisen von

40 cm Lichtweite und darüber, 2c.; fertige

Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht

im Tarik besonders taxiert sind:

a) dur EStrecken bergestellte, nicht ge- nietete Masten aus ge!chnittenem, un- bearbeitetem Walzeifenblech

b) andere

B. Fahrzeuge. Elektrokarren i: i S Dampt- und Motorboote, nicht für öffent- lie Tranéportanstalten, nicht zu Luxus- ¿weden bestimmt KTIE, Uhren; Fnstrumente und Apparate. A. Uhren. Standuhren und Wanduhren . Weder .. E ; Bs B. Instrumente und App Schallplatten . i Instrumente und Apparate für angewandte “Elektrizität : Kontroll- (Zähl- und Meß-)-Apparate und

arate.

-Inftrumente

60S. 0D D E S7

120,—

10,— f

e 954 956

1017 ex 1018a ex 1020

ex 1048b

1159b

1160

ex 1161b

Televhon- und Telegraphenapparate . . im Tarif nicht anderweit genannt

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte. A. Apotheker- und Drogerie- waren; Parfümerien. Formaldebyd, Hexamethylentetramin, Methyl- julfonal, Phenazon, Phenacetin, Sulfonal, Saloï: jofern nicht unter die Tarif- nummer 981 fallend ; ;

Pharmazeuti\he Präparate, im Tarif nicht anderweit genannt, wie: Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Siruve, Tink- turen, pharmazeutiihe Fruchtmuse, ver- arbeitete fette Oele, extracta fluida, siícca et spissa, Cfsenzen, YLinimente, Lotionen, Spezies, Suppositorien, Ti}anen, medifamentöse Weine Z

B. Chemifalien für gewerblichen

Gebrauch. Anorganish zubereitete Hilfsstoffe und Fabrikate :

Flü!sige Gase, im Tarif nicht andenwveit genannt s

Chromalaunähnlihe Präparate zu Gerb- zwecken G ;

Ammoniumnitrat s

Anorganiich zubereitete Hilfsstoffe zu ge- werblihem Gebrauh, im Tarif nicht anderweit genannt :

Hir\chornsalz, Dekrolin (Formaldehyd- sulfoxyl\äure) - ; S ;

NEB. ad 1048b. Eweinfurtergrün,

rein oder in Verbindung mit Trägern aus

Kreide, Magnesia und dergleichen, wird gegen

Nachweis der Verwendung als Pflanzenschutz-

mittel nah diefer Nummer zum An}ay von

3 Fr. per g zugelassen.

Organisch zub-reitete Hilfsstoffe und Fabrikate : Methylalkohol (chemisch reiner Holzgeist); Kollodium; organische Brom-, Chlor- und Jodverbindungen ; Phosgen; fowie analoge,

im Tarif nicht anderweit aenannte Produfte Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Mehl ; Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Stärke : roh, gegen Nach- weis der Verwendung zu industriellen Zwecken 4 5

.. 9 .

S

: C. Farbwaren.

Anilin-, Anthrazen-, Naphthalinfarben und im Tarif nicht anderweit genannte Teer- farben i

Indigo, natürlicher und künstlicher; Indigo- Iöfung

Chemische Farben, troden, in Stüden oder

in Pulvertorm, nicht zubereitet :

Pigment oder Lackfarbstoffe, wie: Karmin-, Geranium-, Scharlah-, Viridinlacke, Zinnoberersaßz 2c. :

a) ges{chönte Erd- und Mineralfarben

b) andere . ,

Bronzefarben aller Art, auch zubereitet

Chromgelb, Chromgrün

Linoleumtlebstoff aus Sulfitlauge und Kreide

Firnisse, Lake und Sifkative, auch mit Farb-

stoffen verseßt; Stands A

D. Technische Fette, Oele und

Wachsarten; Mineral-, Teer-

und Harzöle; Seifen.

Maschinen- und Wagenfette (eins{ließlich

Wagenschmiere) aller Art, verarbeitet

K V. Nicht anderweit genannte Waren.

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art,

im Tarif nicht anderweit genannt :

aus Achat, Meer|haum, Bergkristall, Ber1: stein, Elfenbein, Jett, Lava, Schild- patt, Perlmutter: echt; ferner alle mit Seide, Spitzen, künstlihen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren :

. Etuis für Messershmiedwaren, Bestecke, Bijouterie 2c., inwendig zur Aufnahme des Gegenstandes durch be- fondere Formgebung hergerihtel: aus Holz oder Pappe, in Verbindung mit reiner oder gemischter Seide oder Kunft- seide, sowie jolde mit UÜebeizug aus Leder, nicht in - Verbindung mit Edel- metall, alle diese, soweit sie niht unter Nr. 268 fallen

2, andere - - : L

andere aller Art: Merceriewaren, im Tarif

nicht anderweit genannt

Falsche Bijouterie, d. h. Shmudcgegenstände

aller Art, welche nicht aus Edelmetall,

echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen

bestehen L,

Andere (als die unter die Nrn. 1147/1150

fallenden) Lampen aller Art, fertige, fo-

wie fertige Bestandteile von folchen, mit

Auênahme der Glaszylinder, Glas\chirme,

Glaefugeln und Glasfüße, fotern nicht

montiert, d. h. nicht mit Meisingteilen

u. dgl. versehen n

Neiseartifel (Koffer, Taschen, Niemzeug 2c.)

aller - Art :

aus Leder U A E

andere : E e E

Blei- und Farbstifte, zusammengeseßt, mit

Holz- oder Papierschäftung ; Schreibkreiden

(niht unter die Nr. 115%5a des Tarifs

fallend)

Bureaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungs-

materialien, Malergeräte : im Tari! nicht

anderweit genannt: andere (als flüssiger

Leim der Tari\nummer 1159a) ;

Spielzeug aller Art:

a) ganz oder vorwiegend aus Holz

b) anderes

Baumwollwatte : als Verbandstoff bergerichtet,

d. b. imprägniert, ohne Rücksicht auf die

Aufmachung, sowie nicht imprägnierte,

für den Detailverkauf aufgemachte (in

Gren seitigen Gr

Pafketen bis und mit %500 g, sowie in Flaihhen, Scbächtelchen 2c.) :

Anlage C. Vet MMURNZEU

Artitel L.

n 4

90,—

über den gegenseitigen Grenzverkehr.

erkehr ist der nahbarlihe Verkehr innerhalb der beid- enzzonen (Bollgrenzbezirke), die sih, vorbehaltilich der

B t Era a i E ë

dur örtlihe Verhältnisse bedingten Abweichun : t, Es Les Entseenun von 15 km iee Falizren reden. im Bodensee wi ies f E E N EIE IEETNENO M O e j ie für die Grenzzonen geltenden Bestimmungen fi die deutshen Zollausshlußgebiete entsprechende ien i

Artikel 2. Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:

A I Land wi r LERTIULMAR Bewirtschaftungs- verkehr:

1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschuzmittel, Sämerei und Saatgut Forstpflanzen, Seblinge (ausgenommer olche von Objtbäumen und Zierpflanzen), Stangen

fähle und Rebstecken, land- und sorswirtscha liche Ma- hinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere wenn sie von in der Grenzzone des einen Landes gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtshafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Landes E oder zurückgebracht werden, De Ges räâte, Fahrzeuge, Arbeitstiere, jedo unter der Bedingung ihrer Rücksührung nach beendeter Arbeit.

2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer 1 genannten land- und forstwirtschaftlihen Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine An- gehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenz» zone gelegenen Wohn- und Wirt\Haftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Rebbaues,

3, Sämtliche Erzeugnisse der Land- und E ein- ließli der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Rehs baues eines von der Zollgrenze durschnittenen Grund [eee bei ihrer Verbringung zu den Wohn- und Wirt haftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon (- trennten Teilen.

4. Vieh in einzelnen Stücken, das aus der einen Grenzzont zum Verwiegen, Belegen, Beshlagen, Schneiden, oder zur tierärztlihen Behandlung in die andere Grenzzone ge- führt und wieder zurückcebraht wird; ferner Vieh, das auf Weidepläße innerhalb der Grenzzone geführt und am gleichen Tage wieder zurückgebracht wird.

B. Fm Marktverkehr.

1. Die selbstverfertigten Cg von Handwerkern in der Grenzzone des einen Landes, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebrat werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Aus- {luß von Lebensmitteln- und Getränken.

2. Frishe Aepfel, Birnen, Quitten, Kirshen, Pflaumen, einshließlich Zwetshgen; ferner Nüsse, alle diese unver- packt oder nur in Säcken, frisches Gemüse, Kartoffeln, sofern diese Waren in der Grenzzone des einen Landes thren Ursprung haben und von den Erzeugern, ihren An-

ehörigen oder Angestellten zum Absay auf Märkten an e A der anderen Grenzzone für deren eigenen Be-

darf beim Grenzübertritt mitgeführt werden. Die Menge der vom einzelnen Einbringer mitgeführten Waren darf beim frishen Gemüse 100 kg, bei Kartoffeln 400 kg und bei den übrigen Waren insgesamt 200 kg nicht über- schreiten.

Dem Absay auf Märkten wird es gleichgestellt, wenn der Absaß an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.

C. Beim Eingang von Lebensmitteln außerhalb des Marktverkehrs:

1, Müllereierzeugnisse mit Ausnahme von Reisgrieß und gewalztem Reis in Mengen von nicht mehr als 3 kg und gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg, wenn diese Waren aus der einen Grenzgzone an Bewohner der anderen Grenzzone für ihren eigenen Be- darf nicht mit der Post eingehen

2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von thren Haushaltsangehörigen nahgebrahten Nahrungs- mittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarsf nik überschreiten.

D. Fm Veredelungsverkehr:

1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Landes zur handwerk8mäßigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen . Landes verbraht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlihen und wirtshaftlihen Verhält- nisse diesen Verkehr erfordern Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleihzustellen, Die E Beaxbeitung darf bei Garnen und Geweben u. a. auch im Bleihen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sih die Zollbefreiung auch auf die bei der Herstellung ver- wendeten ausländischen Zutaten.

2. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Rinde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Oel- samen zum Pressen, Hanf jn Reiben, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtshaftlihe Erzeug- nisse, wie sie zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere ver- bracht und im bearbeiteten Zustande zurückgeführt werden. Vorausseßung für diesen Verkehr ist jedoch, daß die ört- lihen und wirtshaftlihen Verhältnisse ihn erfordern und daß die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedarf benötigt sind.

Artttel 9,

1. Aerzte und Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes mit Fahrzeugen die Grenze überschreiten, sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, daß be- sondere Verdachtsgründe vorliegen. Die in der einen Grenzzone ansäfsigen Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibenden, Aerzte, Tier- ärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihres Berufes er- forderlichen Geräte, Maschinen und Instrumente zum bvorüber- A gEA Gebrau in die andere Grenzzone frei von Ein- und [u8gangsabgaben einführen und wieder zurückbringen. .

2. Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, welche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie nach den ört lihen Verhältnissen du sieien sind, holen, oder welche die Aerzte und Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren Gebrauch mit sich führen, dürfen frei von Ein- und Ausgangsabgaben eingeführt werden. Bei Verbandstoffen sowie bei einfahen zu Medizinal- zwecken dienenden Drogen und einfahen pharmaz utishen und hemishen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeihnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersihtlich gemacht ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiet geltenden Bestimmungen i Handverkauf verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaat zus gelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderli,

3. Die Bewohner der einen Grenzzone dürfen Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, leßte Oelung sowie zum religiösen Gebrauch bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Ge- brauch in die andere Grenzzone frei vons Ein- und Ausgang®- abgaben einführen und wieder zurückbringen. i

4. Trauerkränze, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung. oder zur Ausshmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebraht werden, bleiben frei von Ein- und Ausgangsabgaben, sofern sie niht zum Verkauf bestimmt sind.

Artikel 4.

Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden Teile sind be- rechtigt, die erforderlihen Ueberwahungs- und Sicherungsmaß- nahmen anzuordnen, um eine mißbräuhliche Ausnüßung der 11

E s ins S e n C

sn 1 bis 3 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. pen Beibehörden werden sih gegebenenfalls hierüber gegenseitig hmen seßen. : Üeberwahungsmaßnahmen sollen auf das geringste, mit de zu vereinbarende Ma beshränkt werden. örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die Zollbehörden in den Fällen unter Artikel 2A, , 2 und 4, Artikel 3 Ziffer 1 hinfichtlich der Aerzte, Tier- zte und Hebammen in Ausübung ihres Berufs sowie der 4 ern 2 und 3 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, DOR der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstraßen und nur währe der festgeseten Tagesstunden e olgen soll.

Artikel 5. Durch die Véreinbarungen dieser Anlage werden die beid-

¿gen gesundheits- und veterinärpoli eilichen Bestimmungen so- le die Wibieiti en Vorschriften um Schu der Os gegen Echädlinge und usrottung nicht berührt. s gleiche gilt für die heidseitigen Bestimmungen, betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschließenden Teile bilden oder ur Erzeugung vou monopolisierten Waren bestimmt sind.

ö Die Kestimmungen dieser Anlage können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend eingeshränkt oder auf-

achoben werden.

Anlage D. Zusabbestimmungen. Bu Artikel 4 Zu den im Artikel 1 erwähnten inneren Abgaben gehört auch

die Umsaßsteuer. s s Zu Artikel 2. j

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigung nicht vereinbart worden ist in bezug auf Begünstigungen, die einer der vertragschließenden Teile in Verträgen zur Ausgleihung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes wegen, sowie in Verträgen über die Gewährung von Rechtsshuß und Nechtshilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsahen einem anderen Staate zugesteht.

Bu Artibel #4

Gin- und Ausfuhrverboten des einen der vertragscbließenden T: welbe zurzeit dem anderen gegenüber gelten, können fo lange aujrecht erhalten werden, als sie au allen anderen Ländern gegenüber angewendet werden.

Hu Artikel b.

Die vertragshließenden Parteien sind darüber grundfäßlih die Durchfuhrfreiheit vereinbart worden ift.

Bu Arltttel 6.

1, Fst bei der Einfuhr einer Ware in das Gebiet des einen vertragshließzenden Teiles der für sie zu erhebende Zoll von dem für eine andere Ware festgeseßten Zoll abhäncig, so ist der Be- rechnung des abhängigen Zolles stets der niedrigste unter den in Betracht fallenden allgemeinen oder vertragmäßigen Säßen zu- grunde zu legen, der auf die Erzeugnisse des anderen Teiles an- wendbar ist. ;

9 Die vertragliche Festlegung der Zölle der Nummern 4 (Gerste, niht geshroten, niht geshält), 15 (Malz), 53 (Hopfen) und ex 114a (Bier in Fässern von 2 bl Jnhalt und darunter) des {weizerishen Zolltarifs läßt die Möglichkeit unberührt, eine all- fällige schweizerishe Besteuerung des Bieres auh in der Form durchzuführen, daß bei der Einfuhr von Bier und Rohstoffen zur Herstellung von Bier Zollzushläge erhoben werden. Solche Zoll- zuschläge würden unter sih in zutressender Weise abgestuft auf Grundlage der Annahme, daß aus 133 kg Gerste 100 kg' Malz ge- wonnen werden und daß es zur Herstellung eines Hektoliters Bier 18 kg Malz bedarf.

3. Die Deutshe Regierung ist befugt, nah dem 31. Dezember 1928 von den zu den Nummern 319 bis 321 des deutschen Tarifs für Farbstoffe getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten. Sie wird dies jedo nicht tun, ohne zuvor der Schweizerischen Regie- rung Gelegenheit zur Besprehung geboten zu haben. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so wird die Deutshe Regierung von ihrem RüEtrittsreht niht vor Ablauf von drei Monaten nah dieser PANee ung Gebrauch machen, Von diesem Zeitpunkt ab ift alsdann al die Schweizerische Regierung an die zu den Nummern 1098 und 1099 des shweizerishen Tarifs getroffenen Verein- barungen niht mehr gebunden und berechtigt, die entsprehenden s{weizerishen Zölle bis zur Höhe der deutshen Zölle herauf- zu¡eBen.

4. Im Falle der Einführung eines Zolles für die Nr. 844 (Alu- minium in rohem Zustand [in Blöcken, Barren, Masseln, Körnern], auch ia Plattensorm gegsjjen), oder der Erhöhung des Zolles der Nr. 845 (Aluminium, geshmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergleihen; auch Firmgußstücke in unbear- beitetem Zustande) des deutshen Tarifs werden keine höheren Zölle in Reichsmark festgeseßt werden als die shweizerischen Zoll- läße für die betreffenden Waren in Franken betragen.

5. Maschinen und Fahrzeuge der Nummern 892 bis 906 D, 907 bs, 2, 915, 921, 922 und 923 des deutschen Tarifs, und der Nummern 681 bis 898, 913, 914, 922, 923 und 924 des schweizerischen Tarifs können unter den folgenden Bedingungen auch in zerlegtem Zu- Lande mit der Maßgabe eingeführt werden, daß die für die unzer- eaten Gegenstände der fraglihen Art bestehenden Zollsäße oder Kollbefreiungen zur Anwendung gelangen.

Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile gleichzeitig oder ob sie nah und nah in Teilsendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen Pauptbestandteilen (wie Shwungräder, Achsen, Lager, Grund- platten oder dergleichen) bleibt außer Betracht. Fst der Zoll nach dem Stückgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklih eingeführten Gesamt- gewicht entsprechende Zollstaffel eingereiht.

Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben is und sech8 Monate niht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.

Mti der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung

oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung. des Ganzen sowie eine Liste der Haupt- bestandteile mit Angabe der Beschaffenheit und des Einzelgewichts vorzulegen. Ebenso ist das ungefähre Gesamtgewiht der kleinen Neb-nbestandteile anzugeben. __Fst nach dem Eingang einer oder mehrerer Teilsendungen der Rest innerhalb der festgeseßten Frist niht zur Zollabfertigung ge- tellt worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile nah den für diese geltenden Zollsäßen oder, soweit desondere Zollsäße im Tarif niht vorgesehen sind, nah der Be- haffenheit des Stoffes.

Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Shhlußabfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zollbeträge zu verlangen und die eingeführten Teile mit Fdentitätszeichen zu ver- ehen. Auch is sie berehtigt, nah Zusammenseßung des Gegen- tandes durch eine auf Kosten des Zollpflihtigen vorzunehmende Revision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum

anzen zu überzeugen.

Ersaß- und Reserveteile werden stets für sich verzollt.

Zu Artikel 13.

Zur Jdentifizierung der Waren werden die offiziellen Er- lennungszeichen, welhe beim Ausgang aus einem der beiden Ländern auf Waren, die Gegenstand eines Freipasses oder einer ormerkung sind, eventuell angebraht wurden, von den Stellen s anderen Landes anerkannt. Fmmerhin haben die HZollstellen der beiden Länder das Recht, noch ihre Erkennungszeichen anzu- ringen, wenn sie dies für notwendig erachten. Die Wiederaus-

einig, daß

Durch die

sizenden

innerhalb der

lassen.

itige Ernennung ann der andere Teil den Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernennun 1. Der Obmann wird innerhalb von den Parteien im gemeinsamen Einverständnis berufen. Er soll ein auf dem Gebiete der Wirtshaft erfahrener Angehöriger l ( in dem Gebiet der beiden Parteien feinen Wohnsiß haben und nicht in ihrem Dienste ata. Wenn es gemeinsam zu berufenden O

natsfrist erfolgt, so kann jede Partei den Präsi- denten. des Verwaltungsrats des Ständigen Schied8hofs im Haag ersuchen, den Obmann zu ernennen. Der Obmann bestimmt den Siß des Schiedsgerichts. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmen-

8 Verfahren kann \chriftlich sein, wenn von en erhoben werden. Fm iedsgeriht selbst bestimmt. _ Jede Partei trägt die Vergütung für die Tätigkeit des von ihr ernannten Schiedsrichters sowie die Hälfte der Vergütung für die Tätigkeit des Obmanns. Jede Partei trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Für die Vorladung und die Anhörung. von Beugen und Sach- verständigen werden die Behörden eines jeden der vertragshließen- den Teile auf ein Begehren des Schiedsgerichts an die des Landes, in dem die erwähnte Vorladung oder Anhörung vor- zunehmen ist, ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei Jn- anspruhnahme durch die Zivilgerichte des Landes.

rihters ersuchen.

die Bezeihnung d

Mo

mehrheit getroffen. keinem der Teile übrigen wird das

| fuhr oder Wiedereinfuhr kann bei den in den Zi nannten Fällen auch über ein anderes als das Zollamt der Ein- fuhr oder Ausf

Zu Artikel 15.

eines dritten Staates sein,

erschienen und vom Verla u. Co. in Berlin W. 10,

s von Brit

G e

iergegen Einwendun rfahren von dem S

des Reichsaufsichtsamts S

enthaltend den Geschäftsberiht des Amts für 1925, ist soeben der Firma Walter de Gruyter nthiner Straße 38, zu beziehen,

d

ern 1 bis 6 ge-

E erfolgen. i : Bestimmungen der Ziffern 9 und 10 werden die Mrs gd olizeilihen Vorschriften beider Länder über den Vieh- verkehr nicht berührt.

Das Shiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern; es wird in der Meile gebe, daß jede Partei innerhalb eines Monats, nachdem das iedsgericht verlangt worden ist, nach freier Wahl einen bei- iedsrichter ernennt. Unterläßt der eine Teil die reht- bezeichnenden Schiedêrichters, so nten des Ve

tungsrats des dieses Schieds- sselben Monats

manns nicht

Regierung

Der litauishe Gesandte Sidzikaus kas hat Berlin ver- Während seiner Abwesenheit führt -der Leiter der Konsularabteilung Urbäys die Geschäfte der Gesandtschaft.

Heft 2 des 2. Jahrgangs der „Veröffentlihungen

rivatversicherung“,

\cchGaftsrats

zurzeit

eht der 2 wird beseitigt.

schüsse haben

fönnen.

aus\husses zur E monopolgesebes und eines Einführungsgeseßes zum Spiritus- Moa ues entcegen. Der Geseßentwurf bringt gegenüber dem ültigen X Das Monopol wird ein selbständiges Unternehmen der Neichs- betriebe. Das Monopolvermögen wird Sondervermögen, ähnlich wie das Vermögen der Deutschen Neichspost. Reichöfinanzministers wird eingeschränkt. tritt ein Verwaltungsrat, als dem Beirat eingeräumt worden sind. ustimmung des Verwaltungsrats in allen wichtigen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu einem Teile von dem Neichsfinanzminister, zum anderen Teile von den do Spiten- Veteres ist eine Reibe von Maßnahmen ge- Gebiet der Branntweinwirt-

Parlamentarische Nachrichten.

verbänden berufen. troffen, um eine Verbesserung auf dem chaft herbeizuführen.

Spiritusmonopolgeseß so Besteuerung des Spiritu als das Reich ausschließt. waltungsrats wird eine

ehrenamtlihen Mitgliedern exe: berufen.

zah [reiche

Der U politishe Aus\chuß

nahmen

gestern Beratung des

olitisde U der L l es Vorläufigen ReichswirTk- Arbeits-

den Entwurfs

und

Bericht eines

des

inanz-

Spirituss-

Branntweinmonopolgeses wesentlihe Aenderungen.

Das Aufsichtsrecht des

An die Stelle des Beirats

dem wesentlih weitergehende Befugnisse

Der Präsident bedarf der

teues Brennreht kann nicht entstehen. ; tonopolverwaltung zur Herstellung von Trinkbranntwein

Das

Die Ausschüsse sind laut Bericht des Nachrichten-

Fommen, daß die Vorschläge des A die bestehenden Verhältnisse weitgehend zu verbessern. Abänderungsvorschläge ll eine Bestimmung eingefügt werden, die die s und Trinkbranntweins dur andere Stellen Für die Zusammenseßung des Ver- Von den ster elf Mit-

oll bis zum

stimmungen s soll wie dem die Entscheidung des

büros des Vereins deutsher Zeitungsverleger zu dem Ergebnis ge-

Gesetzentwurfs an sich geeignet sind,

räsidenten ebenfalls das Necht gegeben werden,

estattet werden. Einer Mehrheit des Präsidenten ebe anzurufen für den Fall, daß Beschlüsse des

waltunesrats vom Monopolpräsidenten t Weitere Vorschläge zum Einführungsgeseß beschäftigen sich mit der Entschädigung der zur Entlassung kommenden Arbeitnehmer. Zum Schluß empfehlen die Ausshüsse der Regierung, zu prüfen, ob die Bestimmungen für Methylalkohol niht auch auf ausgedehnt werden müßten.

e

foll der NReichsfinanzmini Die Uebertragung des September 1928 nah Maßgabe der jeßt geltenden rwaltungsrat

rennrechts

nit

gemacht.

eibe von Vorschlägen cœmacht.

ausgeführt

Vie Aus-

Beim

Ver- werden

ropylalkohol

Handel und Gewerbe.

Berlin, den 15. Juli 1926.

Buenos- Aires . (anada s « Japan . Kairo Konstantinopel London New York. Rio de Janeiro MTiguay . « Amsterdam- Rotterdam . Athen Brüssel u. Ant- Weren « « + Danzig. . lsingfors „. ai ov Jugo!lawten. . Kopenhagen . . Lissabon und SIMOLIO «es O e mb eo. Da ¿600 Schweiz « « GSOHA a Spanien. . « Stodckholm und Gothenburg « Wien... «+5

Budapest « « «

| j |

1 Pap.-Pefs. 1 kanad. §

1 Yen

1 äâgypt. Pf. 1 türf.

18

1 Milreis

1 Goldpeso

100 Gulden 100 Drachm.

100 Fres. 100 Gulden 100 finnl. A4 100 Lire

100 Dinar 100 Kr.

100 Cscudo 100 Kr. 100 Fres. 100 Kr. 100 Fres. 100 Leva 100 Peseten

100 Kr. 100 Schilling 100 000 Kr.

Telegraphische Ausza

15. Juli

Geld 1,704 4,198 1,969 20,924 2,295 20,401 4,195 0,660

4,215

168,56 5,19

9,92 81,09 10,59 14,17

7,405

111,24

21,425 91,93 10,39 12,421 81,18 3,04 66,40

112,31 59,31 5,87

Brief 1,708 4/908 1,973

20,976 2,395

20,453 4/205 0,662 4,225

168,98 5,21

9,56 81,29 10,99 14,21

7,425

111,52

21,475 92,17 10,43 12,461 81,38 3,05 66,56

112,59 59,49 5,89

hlung.

14. Juli

Geld 1,703 4,198 1,969 20,924 2/302 20,401 4,195 0/660 4,215

168,53 5,19

10,03 81,02 10,552 14/43

741

111,20

21,365 91,93 10,835 12/421 81,20 3,035 66,62

112,37 9/325 5,865

Brief 1,707 4 208 1,973

20,976 2,312

20,453 4,205 0,662 4,229

168,95 5,91

10,07 81,22 10,592 14,47 7,43 111,48

21,415 V2 10,875 12,461 81,40 3,045 66,78

112,65 59,465 5,885

Nusländishe Geldforten und Banknoten.

E 14. Juli Geld Brief 20,52 20,62

42 45

4,182 4,202 416 4,185

15. Juli GSeld Brief 20,53 20,63 16,17 16,29

4,229 4,249

4,183 4,203 4166 4,186 168% 1705 | 1685 1/705 Us T S

20,362 20,462 | 20,375 20,475 20,36 20,46 20,37 20,47

973 977 | 10,24 10,30

110,97 111,53 | 110,92 111,48

8080 81,20 | 80,77 81,17 1051 10,57 10,664 10,70

1107 118 16820 169,04 | 168,16 169,00 1466 14,74

14,74 14,82 7,395 7,435

7,37 7,AL 91,77 92,23 91,77 92,23

Sovereigns .. 20 Fres.-Stüe Gold-Dollars . Amerikanische : 1000—5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische . Brasilianische . Canadische. . Engli)che: E ais u. darunter Türkische. . . Belgijche . Bulgarische . . Dânische . « « - Danziger. « « « . | 100 finnl, 4 « [ 100 Fres, . | 100 Gulden

100 Lire 100 Dinar 100 Kr.

e: s ¿Französische » olländische . talienische : über 10 Lire JIugoslawische . Norwegische . . Numänische : 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische . . Schweizer . . . | 100 Fres, Svanische . . « | 100 Pefeten

T\checho-slow. 5000 Kr. . „100 Kr. 1000Kr. u. dar. | 100 Kr. Oesterreichishe | 100Schilling Ungarische . « « | 100 000 Kr.

1,93 1,90 112,63 81,75 66,57

12,495

12,50

59,70 5,865

1,95

112,09 81/35 66.50

12,40

12,44

59,35 5,825

1,99

112,65 81.75 66/84

12,46

12,50

59/65 5,865

100 Lei 100 Lei 100 Kr.

1,89 1,86 112/07 81/35 66,23

12,395

12,44

59,40 5,825

Nah dem Bericht der Liquidatoren der AEG-Schnellbabn Aktiengesellshaft in Liquidation für das Jahr 1925 ist der mit dem Magistrat Berlin unter dem 13./15, Juni 1925 abs geshlossene Vertrag durhgeführt worden, und auch die obliegenden Arbeiten zur Fertigsteung des oberen Teils des Tunnels in der Neuen Friedrichstraße sind ausgeführt; die endgültige Abnabme hierfür steht jedo noch aus, weshalb eine Restzahlung von 75 000 RM an die Unternehmerfirma noch nicht bewirkt werden konnte, die unter Verpflichtungen ersheint. Infolge der Auseinandersegung mit dent Magistrat ist der Weiterbau der Schnellbahn Getundbrunnen— Neukölln nicht Aufgabe der Liquidation, sondern Sache der Stadt Berlin geworden, an die die vorhandenen Tunnelanlagen übergegangen sind. Die Gesellschaft ist im Besiy der fünf Wohn- und Geschäfts- häuser Münzstraße und Rosenthaler Straße und der Baustelle Brüdcen- straße 7, Ede Brandenburger Ufer, geblieben. Die Beendigung der Liquidation wird erst nach Verwertung des Grundbesitßes und Ein- Ilösung der Teilshuldvershreibungen erfolgen können; dann erst wird sih die Höhe der Liquidationsmasse feststellen lassen, denn die Be- wertung der Grundstüke s{wankt noch immer, wenngleih eine Neigung zur Besserung bemerkbar ist. Die Verwaltung des Grund- besitzes konnte durch die Mietseingänge bestritten werden. Die Bilanz verzeidnet ein Eigenvermögen (Ueber|huß der Aktiva über die Passiva) von 179 264 NM (im Vorjahr 242 500 Reichsmark).

London, 14. Juli. (W.T. B.) Die Bank von England erstand heute für ihren G olds ch weitere 35 000 Pfund Sterling Barrengold. Zur Ausfuhr gelangten Goldmünzen im Werte von 15 000 Pfund Sterling nah Spanien, im Werte von 22 000 Pfund Sterling nah Indien und im Werte von 5000 Pfund nach den Straits Settlements.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des agte B.“ am 14. Juli auf 133,50 4 (am 13. Juli auf 133,25 4) ür 100 Kg.

Wagengestellung fsürKohle, Koks und Brikett am 14. Juli 1926: Ruhrrevier: Gestellt 28416 Wagen. = Obershlesishes Revier: Gestellt —.

Berlin, 14. Juli. Preisnotierungen für Nahrungs- mittel. (Durhschnitts8einkaufspreise des Lebens- mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin gegen Kassazahlung bei Empfang der Ware. [Original- paQungen.] Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sach- verständige der Industrie- und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, lose 20,00 bis 22,590 #4, Gersten- grütze, lose 19,50 bis 19,75 M Haferflocken, lose 22,25 bis 22,75 M, Hafergrüßze. loje 23,90 bis 24,00 .4, Roggenmehl 0/1 17,50 bis 18,00 4, Weizengrieß 25,75 bis 26,75 4, Hartgrieß 26,29 bis 26,00 M, 70 9/6 Weizenmehl 21,25 bis 22,75 , Weizenauszug- mebl 24,75 bis 30,00 A, Speiseerbsen, Viktoria 24,00 bis 29,75 4, Speiscerbsen, kleine 18,75 bis 20,00 .#, Bohnen, weiße, Perl 14,00 bis 15,00 .Æ, Langbohnen, handverlesen 19,00 bis 25,00 .4, Linsen, fleine 15,50 bis 20,50 -4, Linsen, mittel 26,00 bis 33,00 .4, Linsen, große 33,00 bis 41,00 „4, Kartoffelmehl 17,50 bis 19,79 M, Makkaroni, Hartgrießware 48,00 bie 62,90 .4, Mehlschnittnudeln 32,00 bis 33,590 Æ, Eiernudeln 47,00 bis 73,00 .#, Bruchreis 19,00 bis 19,75 Æ, Rangoon Reis 21,00 bis 21,50 4, glasierter Tafel- reis 22,50 bis 33,00 4, Tafelreis, Java 33,00 bis 49,00 4, Ningäpfel, amerikan. 65,00 bis 86,00 .46, getr. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 38,00 bis 39,00 #. getr. Pflaumen 90/100 in Säden 34,75 bis 35,25 M, entsteinte Pflaumen 90/100 in Original- kisten und Packungen 55,00 bis 56,00 4, Kal. Pflaumen 40/50 in Originalkisten 61,00 bis 62,00 .4, Rosinen Caraburnu #4 Kisten 50,00 bis 68,00 4, Sultaninen Caraburnu 70,00 bis 100,00 Æ, Korinthen choice 44,00 bis 51,00 A, Mandeln, süße Bari 200,00 bis 230,00 .4, Mandeln, bittere Bari 220,00 bis 250,00 4, Zimi (Kassia) 100,00 bis 105,00 4, Kümmel, holl. 34,00 bis 35,00 Æ, \hwarzer Pfeffer Singapore - 177,00 bis 200,00 4, Lr Pfeffer Singapore 225,00 bis 245,00 4, Rohkaffee Brasil 190,00 bis 220,00 A, Noßhtaffee A 220,00 bis 310,00 M, Nöstkaffee Brasil 240,00 bis 290,00 4, NRöstkaffee Zentral- amerika 285,00 bis 415,00 4, Röstgetreide, lose 19,00 bis 19,75 Æ, Kakao, fettarm 50,00 bis 90,00 .4, Kakao, leiht entôlt 80,00 bis 120,00 6, Tee, Souchong, gepackt 365,00 bis 405,00 .4, Lee, indish, gepackt 413,00 bis 500,00 4, Inlandszucker Melis 33,00 bis 34,00 4, Inlandszucker Raffinade 34,50 bis 36,00 .#, Zudcker Würtel 35,50 bîs 37,00 4, Kunsthonig 33,00 bis 34,60 „6, Zucter- sirup, hell, in Eimern 26,25 bis 37,90 4, Speifesirup, dunkel, in Eimern —,— bis —,— #, Marmelade, Erdbeer, Cinfrucht 88,00 bis 107,00 .4, Marmelade, Viertrucht 35,00 bis 40,00 „4, Pflaumen- mus in Eimern 37,50 bis 47,00 4, Steinsalz in Säckten 2,90 bis 3,40 M, Steinjalz in Packungen 4,00 bis 6,00 4, Siedejalz in Sâden 4,50 bis 4,70 4, Siedesalz in Packungen 5,60 bis 7,90 #, Bratenshmalz in Tierces 93,00 bis 94,50 #4, Braten)chmalz in Kübeln 93,50 bis 95,50 .4, Purelard in Tierces 91,50 bis 95,00 M, Purelard in Kisten 91,50 bis 95,00 4, Speisetalg, gepackt 50,00 bis 80,00 4, Margarine, Handelsware 1 69,00 .4, [1 63,00 bis 66,00 M, Margarine, Speziaiware 1 82,00 bis 84,00 #4, [I 62,00 bié 71,00 4, Molkereibutter La in Fässern 178,00 bis 188,00 4,