1926 / 175 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

vom 11. Zuni 1923 (RGBl. T S. 366) und das Geseh zur Aende- rung des Geseßes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 29. Juni 1926 (RGBl. I S. 321) außer Kraft. :

Die Gültigkeit dieses Geseßes endet mit dem 30. Funi 1928.

Berlin, den 23. Juli 1926.

Der Reichspräsident von Hindenburg. Der Reichswirtschaftsminister Curtius,

Verordnung über Zolländerungen.

Auf Grund von § 4 des Geseßes über Zolländerungen vom 17. August 1925 (RGBl. 1 S. 261) wird mit Zu- stimmung des Reichsrats und des Reichstagsausschusses ver- ordnet, was folgt: L

S1

Bis auf weiteres werden für die Waren der folgenden Nummern

des Zolltarifs die daneben angegebenen Zollsäße erhoben:

Zollsatz für 1 dz

RM

Tarif-

Waren aa tis Nr.

aus 162 | Mehl, auch gebrannt oder geröstet : aus Getreide mit Ausnahme von Hafer und Gerste . 10 aus QUer D Det S 14 Graupen, Grieß und Grügze: aus Getreide mit Ausnahme von Hafer E L a 10 aus Hafer und Gerste . « 14 sonstige Müllereierzeugnisse: aus Getreide mit Ausnahme von Hafer und Gerste 10 aus Gerste 14 aus Hater, niht in Einzelpackungen von 27 kg Nohgewicht oder darunter 14 8 2.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1926 in Kraft; den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt die Reichs- regierung mit Zustimmung des Neichsrats und des Neichstags- ausschusses.

Berlin, den 30. Juli 1926.

Der Reichsminister der Finanzen. V Lt

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J Vi Dr, So ffranil

aus 164

aus 165

BELroLODUUNXD Uber die weitere DuxrchfüyhLrüUütg dex Auf- wertung von Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen.

Vom 28. Juli 1926.

Auf Grund der 88 50, 88 Abs. 2 des Aufwertungsgeseßes (RGBVl. I S. 117) wird hiermit verordnet: Avtikeél21. Ausgabe von Liquidationsgoldpfandbriefen. N Kündigt eine Hypothetenbant an, daß sie zu einem bestimmten Zeitpunkt den Pfandbriefgläubigern 414 prozentige E gemäß Artikel 84 oder 85 der Durhführungsverordnung zum Au wertungsgeseß vom 29. Novembex 1925 (RGBl. I S. 392) aus= händigen werde, so finden von diesem Zeitpunkt ab auf die auf- gewerteten Hypotheken dieser Hypothekenbank (Liquidationshypo- theken), gleihviel ob sie zur Deckung dieser Pfandbriefe (Liqui- dationsgoldpfandbriefe) verwendet werden oder bei der Teilungs- masse verbleïben, die Vorschriften der S 2 bis 6 Anwendung. 9 Die Hypothekenbank kann verlangen, daß die Eigentümer und die Schuldner die nah dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen ohne Abzug eines O (Artikel 21 der Durchführungsverordnung) bewirken. Macht die Hypothekenbank von diesem Recht Gebrauch, so ist sie niht berehtigt, Goldpfand- briefe zurückzubehalten (Artikel 84 Abs. 3 der Durchführungs- verordnunag). 4

S:

Die Hypothekenbank kann verlangen, daß die Eigentümer und die Schuldner den Aufwertungsbetrag nach dem im § 1 bezeich- neten Zeitpunkt nur gun a eines Kalendervierteljahres und nux dann in bax zahlen, wenn sie die Absicht der Barzahlung der Hypothekenbank spätestens drei Monate vor S Kalenderviertel;ahres mitteilen.

2

dem Schluß des

& 4.

Die Hypothekenbank kann verlangen, daß die Tilgungs- und Zinsbeträge, soweit sie nah dem im § 1 bezeihneten Zeitpunkt r werden, statt zu den vereinbarten zu den von ihr zu

estimmenden Terminen jährlich oder halbjährlich entrichtet werden.

8 56.

(1) Die Hypothekenbank kann für die Umrechnung des Gold- markbetrags der fälligen Kapital-, Tilgungs- und Zinsbeträge in Reichsmark einen Stichtag bestimmen. Der Stichtag daxf nicht auf einen früheren Zeitpunkt als einen Monat vor dem Fälligkeits- tage gelegt werden.

(2) Die Hypothekenbank kann, sofern sie eine entsprechende Bestimmung für die Goldpfandbriefe trifft, bestimmen, daß für jede an Kapital-, Tilgungs- und Zinsbeträgen zu zahlende Gold- mark eine Reichsmark zu entrichten ist, sofern sich bei der Um- rechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von niht mehr als 2820 Reichsmark und niht weniger als 2760 Reichsmark ergibt.

S ß.

(1) Zur Ausübung der Befugnisse aus §§ 2 bis 5 bedarf die Hypothekenbank der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Hypothekenbank hat die Bedingungen für die Um- rechnung und Zahlung dexr Kapital-, Tilgqungs- und Zinsbeträge, die sih aus der Anwendung der 8 2 bis 5 ergeben, nah Sti gung der Aufsichtsbehörde und unter Hinweis auf die Genehnmi- gung im Reichsanzeiger bekanntzumachen. s

(3) Einer Eintragung der Bedingungen im Grundbuch bedarf es weder für den Eintritt der Rehtsänderung nd zivecks Er- haltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlihen Glauben des Grundbuchs. L

(1) Beträgt der Nennbetrag des Goldpfandbriefs weniger als 50 Goldmark, so ist die Hypothekenbank berechtigt, die Zinjen erst bei Fälligkeit des Kapitals zu zahlen, sofern sie zugleih Zinses- ginsen entrichtet. Für die Berehnung der Zinseszinsen is ein Zinsfuß von 6 vH zugrunde zu legen. A

(2) Entfällt auf den Aufwertungsanspruch des Pfandbrief- gläubigers, soweit ex durh Aushändigung von Goldpfandbriefen berücksichtigt werden soll, ein niht auf 10 Goldmark oder ein Vielfaches von 10 Goldmark lautender Betrag, so ist die Hypo- thekenbank berechtigt, den Spihenbetrag in bax zum Nennbetrage abzulösen. Durch die Ablösung sind die Ansprüche des Pfandbrief- gläubigers auf die dem R bas entsprechenden weiteren Vebunüen aus dex Teilungsmasse abgegolten.

3) Dex Pfandbriefgläubiger kann zum ck der Vermeidung von enm d Tagen unter 50 Goldmark (A 1) und der Ver- meidung oder der A rmges von SiigabeWgen er 2) ver- langen, daß ihm auf mehrere Pfandbriefe ein Goldpfandbrief aus-

gehändigt werde. Artikel IlI. Ausgabe von Mobilisierungs8goldpfandbriefen.

1.

Kündigt die Gyvotbetenteif an, daß sie bereit ist, aufgewertete Hypotheken zu erwerben, auf Grund dieser Hypotheken in Höhe anes Nennbetrages 414 prozentige Goldpfandbriese auszugeben (Mobilisierungsgoldpfandbriefe) und den Eigentümern und den Schuldnern das Recht uen die Goldpfandbriefe in Höhe des Nennbetrags zur Rückzahlung der Hypotheken zu verwenden, V kann die Hypothekenbank verlangen, daß die E n und ie Schuldner die Rückzahlung der von der Hypothekenbank er- worbenen Hypotheken ohne Abzug eines Zwischenzinses (Artikel 21 der Durchführungsverordnung) bewirken. Diese Bestimmung tritt tx die einzelne Hypothek in dem Zeitpunkt in Wirksamkeit, in em dem Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Erklärung der Hypothekenbank zugeht, daß sie die Hypothek erworben hat.

8 2. i ,

Die Vorschriften des Artikel T §S 2 bis 6 finden mit der Maßgabe entsprehende Anwendung, daß an Stelle des im Artikel 1 § 1 bezeichneten Zeitpunkts der im Artikel IT § 1 Saß 2 bezeichnete Zeitpunkt tritt. g

S Die Eigentümer und die Schuldner sind niht berechtigt, die von der Hypothekenbank zum Zweck der Mobilisierung erworbenen Hypotheken mit Liquidationsgoldpfandbriefen und die Liquidations- hypotheken mit Mobilisierungsgoldpfandbriefen zurückzuzahlen.

84. |

Hat der Eigentümer oder der Schuldner vor dem im F 1 Say 2 bezeihneten Zeitpunkt gekündigt, so hat es bei den bis- O Bedingungen für die Umrehnung und Zahlung der dapital-, Tilgungs- und Zinsbeträge sein Bewenden.

Artikel II. Grundschulden und Reallasten.

Die Vorschriften der Artikel T und Il finden auf Grund-

schulden und Reallasten entsprechende Anwendung. Artikel IV. Umlauf8grenzgze.

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Hypothekenbank us daß die Liquidations- und Mobilisterungsgoldpfandbriefe bei der Feststellung des Betrages, bis zu dem die Hypothekenbank Pfandbriefe ur arven darf, ganz oder Le außer Betracht bleiben. Dies gilt niht für 25 vH desjenigen Betrages, um den die für die Hypothekenbank maßgebende Umlaufsgrenze nah dem Jnkrafttreten dieser Verordnung erweitert wird.

Artikel L. Ausschlußfristen. 1

§ 1. :

(1) Dex Anspruch auf Aufwertung eines Pfandbriefs auf Grund Vorbehalts der Rechte 49 Abs. 1 des Aufwertungsgesezes) ist zur Vermeidung des Verlustes bis zum 30. September 1926 bei der Hypothekenbank anzumelden und, falls die Hypothekenbank den Anspruch nicht anerkennt, bis zum 31. Oktober 1926 gerichtlich geltend zu machen. Geht das Anerkenntnis dem Gläubiger nicht bis zum 15. Oktober 1926 zu, so kann die Hypothekenbank nicht ein- wenden, 8 sie dem Gläubiger zur gerihtlihen Geltendmachung des Anspruchs keinen Anlaß gegeben habe.

(2) Hat der Gläubiger seinen Wohnsiß odex gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Europas, so tritt an die Stelle des Termins vom 30. September 1926 der 15. November 1926, an die Stelle des Termins vom 15. Oktober 1926 derx 30. November 1926 und an die Stelle des Termins vom 31. Oktober 1926 derx 31. Dezember 1926.

(3) Sind Anmeldungen vor dem Jnkrasttreten dieser Ver= ordnung bereits bewirkt, jo bedarf es einex Wiederholung der An- meldung nicht. Die Notwendigkeit einer gerihtlihen Geltend- machung des Anspruchs gemäß Abs. 1, 2 wird hierdurch nicht berührt.

& 2. S

Im Falle des Umtausches (Artikel 80 der Durhführungs§- verordnung) ist der Anspruch M Berücksichtigung des Goldmark- betrags der alten Pfandbriefe, falls er von der Hypothekenbank nicht anerkannt wird, zur Vermeidung des Verlustes bis zum 31. Oktober 1926 gerichtlich geltend zu machen. Geht das Anerkenntnis dem Gläubiger nicht bis zum 30. September 1926 zu, so kann die Hypothekenbank niht einivenden, daß sie dem Gläubiger zur gerihtlihen Geltendmachung des Anspruchs keinen Anlaß gegeben habe.

De Die Vorschristen der §8 ¿L finden auf die in den S8 41, 42 des Hypothekenbankgeseßes bezeihneten Schuldverschreibungen ent- sprehende Anwendung. Artie E: Diese Verordnung tritt am 1. August 1926 in Kraft. Berlin, - den 28, Juli 1926.

Der Reichsminister der Justiz. Bell. :

Wiederzulassung eines verbotenen Films.

Laut Bekanntmachung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 160 vom 13. Juli 1926 ist durch Ent- scheidung der Filmoberprüfstelle vom 12. Juli 1926 die Zu- lassung des Bildstreifens: „Das Jahr 1905 (Panzer- kreuzer Potemkin)“, Prüfnummer 12595, Aniragsteller: Albert Angermann - Hamburg, Ursprungsfirma: Goskino- Moskau, widerrufen worden.

Dieser Bildstreifen ist in abgeänderter Fassung auf Grund von § 7 des Neichslichtspielgesezes durh Entscheidung der Filmprüfftelle Berlin vom 28. Juli 1926 unter Prüf- nummer 13346 mit 6 Akten, 1421 m, zur öffentlichen Vor- führung im Deutschen Reiche, auh vor Jugendlichen, wieder zugelassen worden.

Berlin, den 29. Juli 1926.

Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin, J. V.: Goeß.

- Die amtliche Großhandelsginderxziffer vom 28. Juli 1926.

Die auf den Stichiag des 28. Juli berechnete Groß- handelsindexziffer des Statistischen Reichsamts ist gegenüber dem 21. Juli um 04 vH auf 1268 gestiegen. Von den Hauptgruppen hat die Jnderziffer der Agrarerzeugnisse um 0,7 vH auf 1285 angezogen, während die Jndexziffer der Jndustriestoffe um 0,2 vH auf 123,7 nachgegeben hat.

Berlin, den 29. Juli 1926.

Statistisches Reichsamt. J. A.: Dr. Burgdörfe r.

t mrn

Bekanntmaqhung

über die Berufung und das Einrücken von Stell- vertretern der eisiver des Knappschaftssenats des Reich3versicherung38amts.

Vom 27. Juli 1926.

Gemäß § 17, § 16 Abs. 2 der „Wahlordnung für die Wahl der Beisißer des Knappschaftssenats des Reichsversiche- rungsamts vom 5. Januar 1924“ (Nr. 7 des Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom 9. Januar 1924) in Verbindung mit den §8 82, 28 der „Wahlordnung für die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungs- amts vom 10. Dezember 1922“ (Amtliche Nachrichten des RVA. 1922 Seite 460 f.) ist für den Rest der gegenwärtig laufenden Wahlzeit

1. der Bergrat Hans Herold zu Berlin-Lichterfelde, Drake- straße 5, zum Stellvertreter eines Beisißers des Knapp- [Gasilenais des Neichsversihherungsamts aus dem Kreise

er Arbeitgeber berufen worden und

2. der Fördermáäschinist Anton Büscher zu Emser, A efrahe 8, als Stellvertreter eines Beisißers des

nappschaftssenats des Reichsversicherungsamts aus dem Kreise der Versicherten eingerückt. Berlin, den 27. Juli 1926.

Das Reichsverficherungsamt. Dr. Bassenge.

Prenßen. Ministerium des Fnnern.

Das Preußishe Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 12. Juli 1926 verliehen:

Die Erinnerungs8medaille für Rettung aus Gefahr an:

Dr. Hans Clau sen, Flugleiter, Düsseldorf,

Karl Degenhart, Katasterdirektor, Crossen a. O, Josef Fleißig, Techniker, Bonn,

Hermann Großer, Tischler, Bärzdorkf,

Ernst Holland, Medizinalpraktikant, Stralsund, Nudolf König, Steuerpraktikant, Potsdam,

Paul Kujath, Zollinspektor, Görliß, Marie-Ursula von Laris ch, Ussainen,

Paul Lübke, Aushilfskellner, Stargard |. Pomm,, Ernst Nohrba ch, Wirtschastsinspektor, Pilsnit,

Auf Grund der 88 8 Ziffer 1, 21, 24 des Geseßes zum Schuße der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. I S. 585) verbiäe ih das Erscheinen der Zeitung „Arbeiter-Zeitung“ in Aachen auf die Dauer von 6 Tagen sechs Tagen —, und zwar vom 31. Juli bis 5. August d. J. einschließlich.

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 22 des Geseßes zum Schuße der Republik bestraft.

Gegen dieses Verbot ist binnen 2 Wochen vom Tage der Zustellung ab die bei mir anzubringende Beschwerde zulässig, die keine aufshiebende Wirkung hat.

Koblenz, den 28. Juli 1926.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V: von Syhbel.

Auf Grund der §8 8 Ziffer 1, 21, 24 des Geseßzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBI. 1 S. 585) verbiete ih das Erscheinen der Zeitung „Bergische Volks- stimme“ in Remscheid auf die Dauer von 6 Tagen sech3 Tagen —, und zwar vom 31. Juli d. J. bis 5. August d. J. einschließlich.

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 22 des Geseßes zum Schutze der Republik bestraft.

Gegen dieses Verbot ist binnen 2 Wochen vom Tage der Zustellung ab die bei mir anzubringende Beschwerde zulässig, die keine aufschiebende Wirkung hat.

Koblenz, den 28. Juli 1926.

Der Oberpräsfident der Rheinprovinz. J, Vi: von S ybel.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 13 129 das Gese zur derts H Stempel l edrtaeleves in der Fassung der Bekanntmahung vom 27. Oktober 1924 (Geseßz- samml. S, 627), vom 26. Juli 1926, unter j

Nx. 13 130 das Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlihen Besitzes an Bergwerksunter- nehmen, vom 26. Juli 1926, und unter

Nr. 13 131 das Gese über Einbringung staatlichßen Bergwerk8- besizes in die Preußishe Bergwerks- und Hütten-Aktiengesell schaft, vom 26. Juli 1926,

Umfang !/4 Bogen. Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 29. Juli 1926.

Gesezsammlungsamt. J. V.: Sh ölzel.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat hielt gestern unter dem Vorsiß des Reichs8- ministers des Innern Dr. Külz eine öffentliche Vollsißung ab, in der er sich hauptsählih mit der Verordnung der Reichs- regierung beschäftigte, die ab 1. August bis auf weiteres niedrigere Zollsäße für Mehl und sonstige Müllerei- erzeugnisse festseßt. Nach der Vorlage sollen die Zollsäße für Mehl aus Hafer und Gerste 14 M, für sonstigen ee L 10 M, für Graupen und Grieß sowie sonstige Müllerei- erzeugnisse aus Gerste 14 #4 und sonst 10 # pro Doppel- zentner betragen. Diese Zolsate sollen am 1. August in Kraft treten. Die Reichsratsaus\hüsse hatten der Vorlage zu- gestimmt.

In der gestrigen Vollsißzung kam es zu einer Debalte, in der der bayeri|che Gesandte von P reger laut Bericht des Nachrichten- büros des Vereins deulscher Zeitungsverleger unter anderem aus- führte, daß der bayerischen Regierung die vorgeshlagenen Zollsäße auf Mekl für zu niedrig erschienen, Im Interesse des Absatzes des inländischen Getreides set es dringend erforderli, die einheimische Müllerei vor der aus!ändischen Konkurrenz zu chüßen. Um dies zu erreichen, wäre ein Zollsaß von 12,50 Æ an Stelle des mit 10 4

vorgeschlagenen notwendig, und zwar dies um so meHr, als ausländis{es Mehl “vorzugsweise Luxusmehl sei und angeiais der besorgnis- erregenden Höbe der Mehbleinfuhr, die von 178 000 Doppelzentner im ganzen Jahre 1913 allein in den ersten fünf Monaten des Jahres 1926 auf 435 700 Doppelzentner angestiegen sei.

Der Vertreter von Bremen meinte, ein Meblzollsaß von 10 Reichsmark zwinge die deutsche Müllerei infolge der Dumping- konkurrenz Amerikas, ihre feinsten Mehle mit Verlust zu verkaufen. Sie werde dann versuchen müssen, diése Verluste durch Erhöhung der Preise für gewöhnlihes Mehl auszugleichen mit dem Erfolge, daß eine Verteuerung für das Brotmehl zu Lasten der Bevölkerung eintrete. Bremen müsse daher die Sätze der Vorlage als zu niedrig ansehen.

Der Vertreter von Württemberg {loß sich dem Wet nsen Antrage an. Ex beantragte darüber hinaus aber auch eine

rhöhung der Zölle für. die Hafer- und Gerstenprodukte von 14 auf 17,50 Æ pro Dóppelzentner, was namentlich im Hinblick auf die Hafermehl- und Nährmittelindustrie notwendig set.

Die Vertreter von Hamburg und Sachsen wider- sprachen dem bayerischen Antrag, wobei der leßtere der Befürchtung Ausdruck gab, daß durch die Annahme des bayerishen und württem- bergischen Antrags eine wesentlihe Erhöhung der Preise für wichtige Lebenêmittel eintreten könnte,

In namentlicher Abstimmung wurde dann der bayerische Antrag mit 38 gegen 28 Stimmen abgelehnt. Für den bayerischen Antrag stimmten unter anderm Ostpreußen, Brandenburg, Pommern, Bayern, Württemberg, Thüringen und Bremen. Der Antrag Württembergs verfiel in einfacher Abstimmung der Ablehnung, und die Vorlage wurde nah der Regierungsfassung mit der Aenderung angenommen, daß der Smit des Außerkrafttretens der ermäßigten Zölle nicht allein von der Reichsregierung, sondern nur im Benehmen mit n Instanzen, die bei der Einführung mitgewirkt haben,

estimmt werden darf.

Der Reichsrat stimmte weiter einer Verordnung über den Verkehr mit Süßsto ff zu, die mitsamt dem neuen o geseß am 1. September in Kraft treten wird und sich im all- gemeinen an die bisherigen Bestimmungen anlehnt.

Der vorgesehene mündlihe Bericht der Ausschüsse über die Mündelsicherheit der Hypothekarschuldscheine der Rentenbank-Kreditanstalt wurde auf Wunsch eines Vertreters der Reichsregierung von der Tagesordnung abgeseßt, weil sih in leßter Stunde noch ein Benehmen mit Ber Reichs- bank als notwendig erwiesen habe. Jn einer nichtöffentlichen aufer E die Reichsratsmitglieder hierüber ausführlicher aufgeklärt.

_ Die nächste öffentliche Sizung des Neichsrats wird voraus- sihtlih am 7. Oktober stattfinden; die Reichsratsaus\hüsse be- ginnen ihre Arbeiten bereits am 1. Oktober.

Vertvurag

Gen dem Deutschen Reich und dex Lett-

[ländischen Republik zur Regelung derx wirt-

shaftlichen Beziehungen zwishen Deutsch- land und Lettland*).

E Das Deutsche Reich und die Lettländische Republik sind Übereingeïommen, zur weiteren Ausgestaltung dex gegen-

Gli wirtschaftlichen Beziehungen einen Vertrag abzu- Ihließen.

Zu diesem Zweck sind zu Bevollmächtigten bestellt: für das Deutsche Reich: d |

der außerordentliche Gesandie und bevollmächtigte Minister Dr. Adolf Köster ;

für die Lettländische Republik:

der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Karlis Ulmanis, welche nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart haben:

AtiTel 1.

_Die beiden vertragshließenden Parteien gestehen si egen- seitig die uneingeshränkte Meistbegünstigung ie 4 ¿Adels und Wirtscha Vechali en, in der Seeschiffahrt und der Nieder- nag, jedo vorbehaltlih der Regelung des Paßwesens und des S ne der heimischen Arbeitsmärkte zu. Auf die Küstenschiffahrt findet die Ban nur unter der Vorausseßung der Gegenseitigkeit Anwendung. Hieraus ergeben sih insbesondere die folgenden gegenseitigen Rechtsbeziehungen:

; E § 1.

__ Die Meistbegünstigung umfaßt den Schuß des gewerblichen Eigentums (Erfindungspatente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Fabrik- oder Handelsmarken, Handels- namen, Herkunftsbezeihnungen und Unterdrückung des unlauteren Wettberwerbs) sowie die Urheberrehte an Werken der Literatur und Kunst. Sie bezieht A auf die Höhe der Zölle der- gestalt, daß für die beiderseitigen Erzeugnisse die jeweilig den gleihartigen Erzeugnissen eines anderen Landes gewährten T eh Zollsäße gelten, sowie O Âe Le Art, auf die Erhebung und Einziehung der Zölle und Abgaben und die damit verbundenen Förmlichkeiten, ferner auf die Behandlung der beiderseitigen Handlungsreisenden und den Musterverkehr und auf die Beförderu von Personen und Gütern auf dem Land-, Wasser- und Lustwege.

8 2.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile

sollen, soweit nit der ege Vertrag Ausnahmen enthält, im Gebiete des anderen Teils in bezug auf Handel und Gewerbe dieselben Privilegien, Befreiungen und Begünstigungen aller Art E und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen ein als die Angehörigen irgend eines dritten Staates. _ Die Bestimmungen des Abs. 1 beshränken niht das Recht des einen der vertragshließenden Teile, einem Angehörigen des anderen Teils den Aufenthalt auf seinem Staatsgebiete zu vere bieten, soweit solhes auf Grund der Landesgeseße im Jnteresse der inneren und äußeren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der sozialen Fürsorge oder aus sanitären oder sittenpolizeilichen Gründen erforderli erscheint.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschlicßenden Teile sollen, im Rahmen der jeweiligen Landesgeseve, berechtigt sein:

a) im Gebiete des anderen Teiles beweglihes und unbeweg- liches Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen zu Eigentum zu erwerben und zu nuten, dinglihe und andere Rechte daran zu erwerben und zu bestellen sowie darüber durch Veräußerung oder sonstwie unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen, soweit die ent- a Rechte den Angehörigen eines dritten Staates zugestanden werden;

b) ihr Vermögen und den Erlös aus der Liquidation ihres Vermögens ganz oder teilweise ungehindert auszu- führen sofern und infoweit dieselben Rechte durch den anderen vertragshließenden Teil gewährt werden —, ohne anderen oder höheren Abgaben unterworfen zu sein als Angehörige eines dritten Staates unter den gleichen

Verhältnissen.

—_—

*) Der Vertrag trilt erst nah Zustimmung dex an der Gesetz- gerung mitwirkenden Körperschaften und nach Austaush derx tatifikationsuxkunden in Kraft,

4.

Die Angehörigen eines ¡des der TITAN Gle REN Teile sollen freien Zutritt zu den Gerichten und den diesen gleich- en Behörden & en zur Verfolgung und Vertretung ihrer tehte und in dieser iht alle Rechie und Befreiungen genießen die den Fnländern zustehen. Sie sollen wie diese befugt sein sih in jeder Rechtslage der durch die Landesgeseße zugelassenen Anwälte, Bevollmächtigten oder Beistände zu ienen.

& 5. …_ Aktiengesellschaften und andere Gesellshaften kommerzieller, industrieller oder finanzieller Art, die in dem Gebiete des einen der E Teile ihren Siy haben und nach dessen Geseßen zu Recht ARSEn, werden auch in dem Gebiete des anderen Teiles als zu Recht bestehend anerkannt, ebenso werden ie nah jenen Geseßen in Ansehung der Geschäftsfähigkeit und des echts, vor Gericht aufzutreten, beurteilt.

.…__ Hhre Gründung und. Mas um Betrieb kommerzieller, industrieller oder finanzie er Ges älte auf dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nah den dort jeweils geltenden Geseyen und Bestimmungen, Doch sollen sie in dem Gebiete des anderen Teiles nach erfolgter Zulassung jedenfalls dieselben Rechte und Vorteile genießen, die den gleichartigen Gesellschaften irgend- eines dritten Staates zustehen oder zugestanden werden.

S 6. Die Angehörigen jedes BOGAM egenen Teiles sind in dem Gebiete des anderen Teiles von jedem Militärdienst im Heer, in der Flotte und im Luftdienst sowie im Landsturm oder in einem anderen militärisch eingerihteten Verbande befreit. Ebenso sind sie von jedem öffentlhen Zwangsdienst bei Gerichts-, Ver- waltungs- und Gemeindebehörden, von allen Requisitionen oder E Leistungen und allen Geld- oder Naturalleistungen, die als Ablösung für Ne Dienstleistungen auferlegt werden, sowie von Zwangsanleihen und Kontributionen befreit.

Ausgenommen sind jedoch die mit dem Besiß, der Miete oder dex Pacht von Grundstücken verbundenen Lasten sowie die Leistungen und militärishen Requisitionen, zu denen die Fnländer als Eigentümer, Mieter oder Pähter von Grundstücken heran- gezogen werden können.

Jm Falle der vorstehend behandelten Requisitionen sowie im Bene von Enteignungen aus Gründen des en n Nußens,

ie im Gebiet eines der Lea ehenen Teile stattfinden, sollen die Angehörigen des anderen Tetles niht ungünstiger behandelt werden als die Fnländer oder die Angehörigen der meist- begünstigten Nation.

§

7, Die zwishen den vertragshließenden Teilen vereinbarten

timmungen Über die Gewährung der Meistbegünstigung be- rühren nit:

a) die Begünstigungen, welche angrenzenden Staaten zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb der beider- seitigen Grenzbezirke d der Fge innerhalb einer Streckde bis zu 15 Kilometern beiderseits der Grenze) gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden;

b) die Begünstigungen, die von einem der beiden vertrag- schließenden Teile einem dritten Staate auf Grund einer et P oder künftighin vereinbarten Zollvereinigung zugestanden werden;

e) die Begünstigungen, die Lettland an Finnland, Estland oder Litauen auf Grund besonderer Abmachungen gewährt. Das gleiche gilt hinsihtlih solher Be ibe En die Lettland an die Union der Sozialistif en Sowjet- republiken auf Grund besonderer Konventionen oder Zollabkommen gewährt.

Die Einräumung diesev Begünstigungen kann Deutsch- land nux dann beanspruchen, wenn fie auch dritten Staaten zugestanden twerden;

d) diejenigen Begünstigungen, die einer der vertrag- [hließenden Teile in Verträgen zur Ausgleihung der in- und ausländishen Besteuerung, insbesondere zur Ver- meidung einer Doppelbesteuerung, auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes tvegen sowie in Verträgen über die Gewährung von Rehtss{huß und Rechtshilfe in Steuersachen einem anderen Staate zu-

gesteht. Artikel I.

Jn Ansehung dex Ein-, Aus- und Durchfuhr wird folgendes bestimmt:

de & 1.

,_ Der gegenseitige Warenverkehr soll nah Möglichkeit dur keinerlei Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen gehemmt werden.

82

Ausnahmen von dem Sxandsas des § 1 sollen in folgenden Fällen g sein, vorausgeseyt, daß sie auf alle Länder oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleihen Vorausseßungen zutreffen:

a) in bezug auf Waffen, Munition und Kriegsgerät, und unter außerordentlichen Umständen auch in bezug auf anderen Kriegsbedarf,

b) aus Rüdcksicht auf die öffentlihe Sicherheit,

c) aus Gründen der Gesundheitspolizei oder zum Sd uße von fen oder Nußpflanzen gegen Krankheiten Aus Schäd- linge,

d) in aua auf Waren, die im Gebiet eines der werzras- s{hließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopoks bilden oder bilden werden, und zu dem e: um für Ne Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen urhzuführen, die durch die innere Geseßgebung für die Sen gung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Ver- van gleichartiger einheimisher Waren im Fnlande festgeseßt sind oder festgeseßt werden.

i : S'D!

Die vertragschließenden Teile verpflichten si, für die Durh- fuhr durch ihr Gebiet die Bestimmungen des am 20, April 1991 in Barcelona abgeschlossenen Uebereinkommens und Statuts über die Freiheit des Durchgangsverkehrs anzuwenden.

ALUITE1. J,

Uebex den wechselseitigen Eisenbahnverkehr sind die aus der Anlage A ersichtlihen Bestimmungen vereinbart worden. Beide Teile behalten sih vor, erforderlihenfalls im unmittelbaren Be- nehmen neue Bestimmungen über den wechselseitigen Eisenbahn- verkehr zu treffen.

ALtitèl 15.

Die vertragschließenden Teile behalten sih vor, Vereinbarungen zu treffen über:

a) Zoll-, Schiffahrts- (Fluß- und Seeschiffahrts-), Luft- und Automobilverkehr,

b) den gegenseitigen SchuÞß des geistigen und gewerblichen

Eigentums,

S das Konsularwesen,

d) die gegen eige d t euedte auth in Steuersahen (Steuer- ermittlungs-, Steuerfestsezungs-, Steuerrechismittel-, Steuerbeitreibungs- uud Steuerstrafsahen) und ferner über den Aus\{hluß der Doppelbesteueruna.

Artîkel V.

Etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden ver- tragschließenden Teilen über die Anwendung und die Auslegung dieses Vertrages sollen von einem gemishten Schiedsgericht ent- schieden werden. Das Schiedsgeriht wird vou Fall zu Fall gea und soll sih aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der eiden Teile zusammenseßzen. Falls die baiderieitigen Vertreter

sich nicht einigen, werden sie einen neutralen Obmann hinzu- ziehen, um dessen Benennung nötigenfalls dex Vorsizende des internationalen ständigen Gerichtshofs im Haag ersucht wird,

Artikel VI.

Dieste E soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen alsbald in Berlin ausgetauscht werden.

Artikel VII.

Der Verirag tritt mit dem Tage des pg der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll naa ein Jahr gelten. Von diesem Zeitpunkt an soll er so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der betden Lerirpgi@tlekenden Teile mit einex Frist von drei Monaten gekündigt wird, j

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag eigenhändig unterzeichnet. Aggefert t in doppelter Urschrift in deutscher und lettischer Covade Riga, den 28, Juni 1926. (L. S.) Dr. Adolph st e v.

(L. S.) F Wlmänis,

Anlage A (zu Artikel Ill).

1, Die Grundlage des Eisenbahnverkehrs zwishen den ver- tragshließenden Teilen bildet bis zum Fnkrafttreten der Berner Konvention vom 23. Oktober 1924 das {Fnternationale Ueberein- kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 nebst Nachträgen. Etwa zurzeit notwendige Abweichungen werden Mos die beiderseitigen Regierungen dies nicht in un- mittelbarem Benehmen regeln wollen von den beteiligten Eiscn- bahnverwaltungen, vorbehaltlih der threr Re- gierungen, festgeseßt werden.

2. Auf den Ae soll im Personen- und Gepäckverkehr hinsichtlih der Abfertigung, der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden vffentlihen Abgaben ketn Unterschied wien den Bewohnern der Gebiete dêrxr vertras- \chließenden Tetle gemacht werden.

8. Jn Deutshland aufgelieferte, nah Lettland oder ues Lettland nah einem dritten Staate zu befördernde Gütertransport werden, bei una der gleichen Bedingungen auf den lett- ländischen Eisen u weder in bezug t die Abfertigung noch hinsichtlih der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlihen Abgaben ungünstiger behandelt werden als gleichartige einheimishe Gütertransporte oder solche eines dritten Staates in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstreckde. Das gleiche wird auf den deutshen Eisenbahnen für in Lettland aufgelieferte Gütertransporte gelten, die nah Deutschland oder durch Deutschland nah einem dritten Staate befördert werden. Diejer di ven findet wechselseitig auch An- wendung auf Gütertransporte aus den Gebieten des einen Teiles, die mit Schiffen in See- oder Du des anderen Teiles getragen und dort auf Eisenbahnen ausgeliefert werden.

4. Für den Personen- und Güterverkehr sollen, sobald es die Ce aise gestatten, nah Maßgabe des tatsählihen Bedürfnisses - direkte Tarife hergestellt twerden.

Auf Verlangen des anderen a die bei (roHentr Ab- fertigung sih ergebenden Frachtsäße auch in die direkten Tarife ein- zurechnen.

5. Jn der Beförderung wird grundsäßlih keine Bevorzugung der Güter des eigenen oder eines dritten Landes gegenüber Gütern des anderen stattfinden.

6. Beide Teile werden den Eisenbahnverkehr zwischen den ob Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sihér- tellen.

Bei der Wagenzustellung, namentilich auch zur Umladung aus den Gebieten des anderen Teiles kommender oder nah diesen Ge- bieten bestimmter Güter, wird den Bedürfnissen der Ein- und Aus- fuhr des anderen Teiles in gleiher Weise Rechnung getragen werden, wie den Bedürfnissen des Binnenverkehrs odex den Be- dürfnissen der Ein- und Ausfuhr eines dritten Landes.

Den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs soll durch günstige Zugverbindung sowie dur Herstellung ineinander- greifender Fahrpläne für den Personen- und Güterverkehr echnung getragen werden.

Genehmigung

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrung®- maßregeln,

A R E E) AAF Engen enPe ist vom Schlachtviehbof in Esfen und deren Ausbruch und Erlöschen vom Scchlachtviehhof in Plauen (Vatl.) am 27. Juli, und am 28. Juli 1926 der Ausbruch der Maul- und Klauen- seuche vom Scchlacßtviehhof in Zw ickau amtliß gemeldet worden.

Handel und Gewerbe, Berlin, den 30. Juli 1926.

Wagengestellung kürKohle, Koks undBriketts am 29. Juli 1926: Ruhrrevier: Gestellt 28765 Wagen. Oberschlesishes Revier: Gestellt —.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des 66 f am 29, Juli auf 135,50 X (am 28. Juli auf 135,25 4A ür g.

Telegraphische Auszahlung.

|

30. Juli Geld Brie} 1,698 1,702 4,198 4208

29. Juli Geld Brief 1,699 4/198 1,980

20,924 2339 20,391 4.195 0,645 4,135

Buenos-Aires . | 1 Pap.-Pes.

1,703 4 208 1,984 20,976 2,345 20,443 4 205 0,647 4 145

Canada . .. .|1 kanad. § S apo 1,977 1,981 Kairo ägypt. Pf. 20,924 Konstantinopel | 1 türk. L 2,35 E «as B 20,394 New York. . .| 4,195 Rio de Janeiro 0,643 Uruguay . . . .| 4,155 Amtfterdam-

Notterdam . | 100 G 168,57 168,99 | 168,59 Mit «5+ ck10 am. 4,79 © 4,69 Brüssel u. Ant» | werpen . . . | 100 Frs. Danzig . « « « « | 100 Gulden

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