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Köln, / ] Das Konkursverfahren über den Nah- laß des am 20. August 1912 ¿zu Köln estorbenen Chemikers Dr. phil. Emil Silberg, eitlebens zu Köln, wird mangels aje eingestellt. Köln, den 31. Fuli 1926. Amtsgericht. Abt. 79.
Ecóln-Miilheim. [53295]
Das Konkursverfahren über das Ver- mögen der Ehefrau Henny Oster, geb. Spiro, in Köln-Mülbeim, Alleininhaberin des Lederwarengeschäfts H. Oster, daselbst, wird, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 2. Juli 1926 angenommene ang - vergleih durch rechtskräftigen Besch uß bom 2. Juli 1926 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben.
Köln-Mülheim, den 30. Fuli 1926,
Das Amtsgericht. Abt,
Leipzig. [53297]
Das Konkursverfahren über das Ver- mögen des Kaufmanns Ernst Otto Schuknecht in Lipzig, Hardenbergstr. 46, all, Fnhabers einer Leben8mittelgroß- handlung unter der handel3gerichtlih nicht eingetragenen Firma „Otto Schu- kneht“ in Leipzig, Plagwißer Straße 19, wird mangels Masse gemäß § 204 K.-O, eingcstellt.
Amisgericht Leipzig, Abt, Il A 1,
den 3. August 1926.
Mitterfïels. [53296] Das Amtsgericht Mitterfels hat im Konkursverfahren über das Vermögen des Gutsbesigkers Paul Frederik Schimmelmann in Falkenfels zur Ab- nahme der Scchlußrehnung und Er- hebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeihnis Schlußtermin auf Mittwoch, den 25. August 1926, vorm. 9 Uhr, anberaumt. Die Schlußrechnung nebst Velegen und das Schlußverzeichnis sind auf der Gerichtsschreiberei dahier niedergelegt.
Gerichts]hreiberei des Amtsgerichts.
Miinsfermaifeld, [53298]
In dem Konkursverfahren über das
Vermögen der Firma Wilhelm Limbach jr. in Münstermaifeld, FJnhaber Kauf- mann Wilhelm Limbah in Münster- maifeld, ist zur Prüfung der noch nicht geprüften und der nacbträglich ange- meldeten Forderungen Termin auf den 20, August 1926, vormittaas 10 Uhr, vor dem Amtsgeriht in Münstermaifeld an- eraumt. Münstermaifeld, den 28. Juli 1926. Amtsgericht.
Mörs, [53299] Das Konkursverfahren über das Ver- mögen der Frau Hermann Frenken, Maria geb. Grigo, in H.-Hocbheide, wird, nachdem der im Vergleichstermine bom 16. Juli 1926 anaenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Be- {luß vom 16. Juli bestätigt ist, hier- durch aufgehoben. Moörs, den 31. Juli 1926. Amtsgericht. -
Noustadt, O, S, In dem Konkursverfahren über das jesellschaftévermögen der Firma Franz anger — Kommanditgesellschbaft — Schuh- abrik in Neustadt, O.-S., if Mechanischen Weberei Ol 1 Prüfungstermin 1aust 1926, vorm. 10
[53300]
Schleswig. Wes A D gy Fn dem Konkursverfa 57 a s » L, Ç ermogen der Frieda
r « 142 R p L S R T beits- und Waäschegesbäft in Scbles
Stadtweg 62, wird infolge eines von der Gemeinschuldnerin gemahten Vorschlages zu einem Zwangsvergleibe Vergleihs- termin auf den 28. August 1926, vor- mittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Geriht anberaumt. Der Vergleihs- borshlag und die Zustimmungserklärung des Gläubigeraus\chusses sind auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Be- teiligten niedergelegt. ©chleäwig, den 3. August 1926. Das Amtsgericht.
Schlochau, , [53303] In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Elektroinstallateurs Karl Erdmann in Schlochau ist zur Abnahme der Schlußrehnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das SHlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksihtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über ie “nicht verwertbaren Vermögensstüde sowie zur Anhörung der Gläubiger über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an die Mit- glieder des Gläubigeraus\cbusses der Schlußtermin auf den 21. August 1926, vormittägs 10 Uhr, vor dem Amtsgericht hierselbst, Zimmer Nr. 11, bestimmt. Das Amtsgeribt Schlochau, den 29. Juli 1926.
Sehlochau. [53304] Das Konkursverfahren über das Ver- mögen der Firma Kaufhaus Alexander Nosendorff in S{lochau wird, nabdem der im Vergleichstermine vom 19. Juni 1926 anaenommene Zwanasvergleih dur rehtsfkräftigen Beschluß vom 19. Juni 1926 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Das Amtsgeriht Sc{blochau, den 29. Juli 1926.
Ulm, Donau. [53305]
Das Korkursverfaßren über das Ver- mögen des Georg Storer, Wirts zur Germania in Langenau, ift, nahdem der
ïn dm Verglei®Gskermin bom L. Juni 1926 angenommene ngsvergleich rehisfräftig bestätigt ist, durch Beschluß vom 2. August 1926 aufgehoben. Amtsgericht Ulm.
Ulm, Donau. [53306] Das Konkursverfahren Über das Ver- mögen der Firma D. Hauser, Baum- wollwarengeschäft in Ulm, Paradies- gasse 4, Inhaber Rudolf Burger, Kaukf- mann in Ulm, ist, nachdem der in dem Vergleihstermn vom 12. Juni 1926 an- genommene Zwangsvergleih durh rechts- fräftigen Beichluß vom 16. Juni 1926 bestätigt ist, durch Beschluß vom 3, August aufgehoben. Amtsgericht Ülm, Walkenricd, [53307] Das Konkursverfahren über das Ver- mögen der ledigen Liddy Anger in Braun- lage ist eingestellt, da eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Walkenried, den 30. Juli 1926. Der Gerichts\chreiber des Amtsgerichts.
Ziegenhals, [53308]
Das Konkursverfahren über das Ver- mögen des Handelsmannes Karl Niesner in Giersdorf wird nachG erfolgter Ab- haltung des Schlußtermins hierdurch auf- gehoben.
Ziegenhals, den 26. Juli 1926.
Das Amt3gerit.
Bückeburg. [53178] Veber das Vermögen des Kaufmanns Oswald Dunger in Bückeburg, alleinigen Inhabers der Firma Oswald Dunger in Bückeburg, wird heute, am 3. August 1926, vormittags 8 Uhr, die Geschäfts- aufsicht zur Abwendung des Konkurses an- geordnet. Zur Aufsichtsperson wird der beeidigte Bücherrevisor und Nechnungsrat Clemens Stratomeier in Bückeburg, zu Mitaliedern des Gläubigerbeirats werden Fr. Pracht in Herford, Inhaber von Heinrih Pracht in Herford, und der Sparkassendirektor Brinkmann in Büe- burg bestellt. Bückeburg, den 3. August 1926, Das Amtsgericht. I.
Dresden, [53179] Veber das Vermögen der Kommandit- gesellshaft Johannes Klügel & Co, in Dresden, Stephanienstraße 17/19, die da- selbst eine Stroh- und Filzhutfabrik be- treibt, ist am 4. August 1926 854 Uhr vormittags, die Geschäftsaufsiht an- geordnet worden. Aufsichtsverson: Bücher- revisor Franz Zöllner, hier, Blasewiter Straße 29.
Amtsgericht Dresden, Abt. II,
am 4. August 1926.
Dresden, [53180] Veber das persönlihe Vermögen des Kaufmanns Johannes Marx Klügel in Dresden, Stephanienstraße 17/19, allein versönlih hafiender Gesellschafter der Kommanditgesellshaft Johannes Klügel & Co. in Dresden, ist am 4. August 1926, vormittags 84 Uhr, die Geschäfts- aufsiht angeordnet worden. Aufsichts- person: Bücherrevisor Franz Zollner, hier, Blasewißer Str. 29, Amtsgericht Dresden, Abt. ITI,
am 4. August 1926. Freital, [53181] Ueber die Geschäftsfü Architekten Paul Fricke in Holbeinstraße 72, alleiniger Inh xirma Georg Käppler Nachf. in F Deuben, wird auf dessen Antrag schäftsaufsichi angeord Angabe in Verbindung ? sung des Bücberrevisors E Winkler sowie nab dem Gutachten der Gewerbekammer zu Dresden, erstere vom 19. 7. 1926, leßtere vom 31. 7. 1926, die aeseßliden Vorauêsebungen des § 1 der Bekanntmachung über die Geschäftsaufsicht bom 14, 12, 1916 in der Fassung der Ver- ungen vom 8. 2, und 14, 6. 1924 als gegeben erscheinen, insbesondere zurzeit die Behebung der jeßt vorliegenden, als Kriegéfolae eingetretenen Zahlungs- shwierigkeiten zu erwarten is, Als Auf- sibtsperson zur Beaufsihtigung der Ge- schäftsführung wird der obengenannte Bücherrevisor Herr Walther Winkler in Dresden-A. Bank\traße 2, bestellt, Nah 8 30 Ges.-Aufs.-Verordna. wird ferner ein Gläubigerbeirat bestellt, zu dessen Mitgliedern ernannt werden: a) Herr Heinrich Winter, Weißer Hirs, Ludwig- \traße 3, b) Herr Albert Strießel, Dresden-A., Feldherrenplaß 7, c) Herr Prokurist Fiegel bei der Firma Marx Kresse, Coßmannsdorf. Freital, den 31. Juli 1926.
Das Amtsgericht.
Karlsruhe, Baden, [53182] Veber das . Vermögen der Firma M. Kerzner, Schuhbedarfsartikel in Karlsruhe, Krieasstraße 68, wurde zur Abwendung des Konkurses die Geschäfts- aufsiht angeordnet. Die Geschäft8aufsicht erstreckt si auf die Dauer eines Monats. Als Aufsichtsperson wurde Nechtsanwalt Otto Weil in Karlsrube ernannt. Karls- ruhe, den 31. Juli 1926. Gerichts- schreiber Bad. Amtsgerichts, A 6.
Angermiinde.
In der Geschäftsaufsichts\acbe: ‘Angermünder Sauerkohlfabrik Gurkeneinlegerei Remling u.
Kaufmanns Paul NRemling. sämtli Angermünde, ist der Bestätigungsbeschlu
des Zwangsvergleihs vom 5. Juni 1
rechtekräftig unb Samit ble Geschäfts- aufficht beendet. Angermünde, den 1, Juli 1926, Amtsgericht.
Arnswalde. [53184]
Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Hein=- rich Seebruh in Arn2walde wird, nach- dem der in dem Vergleihstermin vom 20. Mai 1926 angenommene Zwangs- vergleih durch rechtskräftigen Beschluß vom 27. Mai 1926 bestätigt ist, hier- durch aufgehoben.
Arnswalde, den 20, Juli 1926,
Amt3geriht.
Bergen, Rügen. [53185] _In dem Geschäft3aufsichtsverfahren über das Vermögen des Händlers Franz Levold in Garz ist die Geschäft3= aufsiht nach Rechtskraft des den Ver- gleih vom 23. Juni 1926 bestätigenden Beschlusses rechtskräftig beendet. Die Vergütung für die Auffihtsperson Friß Gotsch in Bergen wird auf 178,75 RM, die zu erstattenden baren Auslagen iverden auf 32,75 RM festgeseßt. Bergen a. Rg, den 23. Juli 1926. Das Amtsgericht,
Blankenhain, Thür. [53186] Die Geschäftsauffiht über das Ver- mögen des Kaufmanns Bernhard Schmidt in Bad Berka is infolge Zivangsvergleihs beendet. Blankenhain, den 31. Juli 1926, Thür. Amtsgericht.
Bochum, [53187] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über die Firma Emma Düppe in Bochum, Hattinger Straße 36, ift infolge Rechts- fraft des Zwangs8vergleichs vom T, Juli 1926 beendigt, Bochum, den 27, Juli 10926, Das Amt3gericht.
Bochum. [53188] Das Geschäfi8aufsichisverfahren über die Firma Maria Painhap in Bochum, Herner Straße 4, ist infolge Rechts=- kraft des Bwangsvergleihs vom 7. Juli 1926 beendigt. Bochum, Dani 27. Juli 1996. Das Amt3gericht.
Braunfels. [53189]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver- mögen der Mvobelindustrie Taunus Stahl & CEClaudy G. m. b. H. gzu Kröffelbah wird aufgehoben, nachdem die bis 31. Juli 1926 verlängerte Frist von 3 Monaten des § 66 Abs. 8 Nr. 3 G.-A.-V. abgelaufen ist.
Braunfels, den 2. August 19286,
Das Amtsgericht.
Breslau. [53190]
Die Geschäft3aufsisicht über das Ver- mögen des Kaufmanns Willy Wirb in Breslau, Hubenstraße 10, als Jnhaber der Firma Willy Wirß, ebenda, Lack- und Farbengroßhandlung, is nach ein- getretener Rechtskraft des den Vergleich bestätigenden Beschlusses vom 9. Jult 1926 beendigt. (42. Nn. 116/26.)
Breslau, den 2. August 1926.
Das Amtsgericht.
Cuxhaven. [53191] Die Geschäftsaufsicht über die Nor- dishe Herings-Einfuhr-Gesellshaft m. b. H., Cuxhaven, ijt beendigt, nachdem der Zivangsvergleih rechtsfkräftig be- stätigt ift. Curhaven, 27. Juli 1926, S Das Amtsgericht.
Dingolfinzg [53192] Die Geschäft8aufsiht über das Ver- mögen der BVätersebeleute Johann und Babette Link von Niederviehbach ist in- folge rechtsträftig gewordenen Zivangs- vergleichs beendet. Dingolfing, den 2. August 1928. Amt3gericht Dingolfing.
Dortmund, [53193] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen der Firma Otto Kamp- mann in Dortmund, Hagenfstr. 50, ift durch den rechtskräftig bestätigten Zivangsvergleih aufgehoben. Amtsgericht Dortmund.
Dortmund, : [53194]
Das Geschäft2aufsichtsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Fried- rich Schroeder zu Dortmund, Brunnen- straße 5, if durch den rechtskräftig be- stätigten Zwangsvergleich aufgehoben.
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Amtsgericht Dortmund.
Duisburg. [53195] Die über das Vermögen der C Tapetenfabrik Gebrüder Bedcker m. b. H. zu Duisburg am 23. 4, d. F. an- geordnete Geschästsagaufsiht wird aus- gehoben. Duisburg, den 31. Juli 1926. Amtsgericht.
Duisburg. [53196] Das Geschäftsaufsichts8verfahren über das Vermögen des Kaufmanns Lazarus Mandellaub zu Duisburg, Blücher- straße 95, ist, nachdem der im Ver- gleihstermin vom 6. Juli 1926 an- genommene Zwangsvergleich durch rechtsfräftigen Beshluß vom 6. Juli 1926 bestätigt ist, beendet. Duisburg, den 31. Fuli 1926. Amtsgericht.
Duisburg. E : [53197] Das Geschäftsaufsichtsversahren über das Vermögen der Firma Richard
Löwenthal & Co. G. m. b. H., Duis-
burg, Müngstr. 422 (Manufakturwaren- geschäft), ist, nahdem der im Vergleich8- termin vom 18. FFuli 1926 angenommene Zwangsvergleih durh rechtskräftigen Beschluß vom 13. Juli 1926 bestätigt ist, beendet. Duisburg, den 31. Juli 1926. Amtsgericht.
Gotka. _ . [53198] Im Aufsihtsverfahren Jakob Fey, ere der Firma Fey & Vogt in t wird Vergleichstermin auf den August 1926, vormittags 1124 Uhr, bestimmt. i Gotha, den 31. Fuli 1926. Thüring. Amtsgericht.
Walberstiadt. [53199]
Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen der Firma Fr. W, Müller in Halberstadt, Fnhaber der Kaufmann Hermann Müller in Iberstadt, ist durch rechtskräftig bestätigten Zwangs- vergleich beendet.
Halberstadt, den 23. Juli 1926.
Preußisches Amtsgeriht. Abt. 4.
Hamburg. [53200] Die über das Vermögen des Kauf= manns Carl Cáâsar vis Christel Gärtner, Malzweg 5, g., in nicht eingetragener Handelsbezeihnung Kauf- haus Carl Gärtner, Anckelmannstr. 85, Textilwaren, angeordnete Geschäft8auf- sicht ist am 31, Fuli 1926 nah rechts- kräftig bestätigtem Zwangsvergleich be- endet. Das Amtsgericht Hamburg.
Konstadt. : [53201} Die Geschäftsaufsicht Über das Ver- mögen des Kaufmanns Friß Günther in Konstadt ist infolge Rechtskraft des PdatigMer eus vom 2. Junj 1926 be- endet. L Amtsgericht Konstadt, 29. 7. 1926.
IKiöln. [53202]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver- mögen des Kaufmanns Sally Noß- berg, Jnhaber einer unter gleihlautender Firma betriebenen Großhandlung in Herrenfutterstoffen in Köln, Stephan- straße 6, ist durch rechtskräftig be- stätigten Vergleih vom 13. Fuli 1926 beendigt.
Amtsgericht Köln, Abt. 80.
Köln-Hülheim. [53203]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver- mögen a) der Firma Chr. Kaufmann, Metallwarenfabrik in Köln-Mülheim, b) des Chr. Kaufmann senior in Köln- Mülheim, persönlich haftenden Gesell- schafters der Firma Chr. Kaufmann, Metallivarenfabrik in Köln-Mülheim, c) des Chr. Kaufmann junior in Köln- Mülheim, persönlich haftenden Gesell- schafters der Firma Chr. Kaufmann, Metallwarenfabrik in Köln-Mülheim, ist infolge rechtskräftiger Bestätigung des Zivangswvergleichs vom 5. Fuli 1926 beendet.
Köln-Mülheim, den 30. Juli 1926.
Das Amtsgericht. Abt. 6.
Leipzig. [53204] Die durch Beschluß vom 13. März 1926 über das Vermögen des Kaufmanns Arnold Sieradzki in Leipzig-Lindenau, Demmeringstraße 21, all. Inhabers einer Tertilwaren- und Wäschehandlung ebenda, angeordnete Gesäftsaufsibt is beendet, nabdem der den Zwangsvergleih be- stätigende Gerichtébeshluß vom 16. Juli 196 rehtsfräftig geworden ift. Amtsgericht Leipzig, Abt. Il. A 1, den 2, August 1926. Leipzig. [532095] Die dur Beschluß vom 15. März 1926 über das Vermsügen der offenen Handels- gesellschaft unter der handelêgerichtlib eingetragenen Firma „Gebr. Sprung“ Groß- und Kleinhandlung in Berufs- Éleidung, Herrengarderobe und Wäsche in Leipzig, Gerberstraße 16 (weitere Laden- ageschäfie Windmühlenstraße 45, Eisen- bahnstraße 64 und Karl-Heine-Straße 67), vertreten durch die perfönlih haftenden Gesellshafter Markus, Wolf, Jacob, Joachim, Leo, Otto und Schulim Sprung, sämtlih in Leipzig) angeordnete Geschäftsaufsicht ist beendet, nabdem der den Zwangsvergleih hbestätigende Ge- richtsbeshluß vom 16. Juli 1926 rehts- kräftig geworden ist. Amtsgericht Leipzig, Abt. II. A 1, den 2. August 1926.
Lyck. : [53206] Die Gescbäftsaufsicht über das Ver- mögen der Firma Blumberg und Pollnow, Masurisches Kaufhaus in Lyck, ist nah rechtsfräftig bestätigtem Zwangsvergleich beendet. Lyck, den 2. August 1926. Amtsgericht.
Münster, Westf. D Die Geschäftsaufsiht über das Ve mögen des Kaufmanns Heimih Gerla zu Münster i. W., Hagedornstraße 2, wird aufgehoben, weil der Schuldner niht innerhalb der Frist von einem Monat seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht einen Vergleih8vorshlag mit den Zu- timmungserklärungen der Gläukbiger-
mehrheit eingereiht hat. Münster den 2. August 1926.
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Das Amtsgericht.
Nürnberg. [53208]
Das Amtsgericht Nürnberg hat unterm 31. Juli 1926 die Geshäftsaufsiht über die Geschäftsführung der Geschäfts- inhaberin Anna Dietsch in Nürnberg, Schweinauer Hauptstraße 59, Allein- inhaberin der Firma Anna Dietsh,
Kurz-, Weiß- und Wollwarenhandlung
L
dortselbst, als dur rehisfräfti Zwangsvergleich beendet auf N Gerichts\chreiberei des Amtsgerichts.
Nürnberg. [53209]
Das Amtsgericht Nürnberg hat unterm 31. Juli 1926 die Geschäftsaufsicht über die Geschäftsführung der Kommandit. T Qa in Firma Motorradfabr:? „Heilo Heilbrunn & Co. in Nürnberg, Bauerngasse 21, und deren persönli haftende Gesellschafter: Sally Heilbrunn, Kaufmann in Nürnberg,
traße 27, und Friedri ahn; Fabrifant in Nürnber G Lahn: uptstraße 27, als dur rechtfräftigen
Zwangsvergleih beendet aufgehoben. S E celbe des Amtsgerichts.
Osnabrück, [53210] Die Belt AiGé über - den Kauf- mann Bernhard Menke in Osnabrüdc, allein. Inhaber der Firma Fisse & Menke, hier, Kommenderiestraße, ist durch rechtskräftigen vom 182. Juli 1926 beendet. Osnabrück, 29. 7. 1926. Amtsgericht. VT.
Pillkallen. [53211] Die Geschäftsaufsiht über das Ver- mögen des Kaufmanns Hermann Palfner in Pillkallen wird, nachbdem der in dem Vergleichstermin vom 14. Funi 1926 angenommene Zwangsvergleich dur rechtskfräftigen Besbluß vom 21. Juni 1926 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Pillkallen, den 2. August 1926. Amtsgericht.
Plauen, VogtI. [53212]
Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen des Garngroßhändlers Franz Oskar Hartenstein, alleinigen Jn- babers der Firma F. Oskar Hartenstein in Plauen, Bahnhofstraße, ist auf An- trag des Schuldners aufgehoben woroen. Amtsgeriht Plauen, 3. August 1926.
Radeburg. [53213]
Die Geschäftsaufsiht über das Ver- mögen der Frau Lina Selma verw. Thieme geb. Menzel, in Radeburg i, Sa. alleinigen Jnhaberin der im Handels- register eingetragenen Firma Ernst Thieme in tadeburg (Kolonial-, Material-, Tabak- Zigarren- und Kurz- warenhandlung) ift deendigt, nabdem der im Vergleichstermin vom 7. Juli 1926 angenommene AwañgsvergieiA dur rechtskräftigen gerichtlihen Beschluß vom gleihen Tage bestätigt worden ist.
Amtsgericht Nadeburg, 30. Juli 1926.
Schwiebus, [53214] Die Geschäftsaufsiht über die Firma Alfred NRoeßler, Inhaber der Kaufmann Martin Roenspieß in Schwiebus, Kreuz- straße 18, ist beendet, nabdem der am 8, Juli 1926 abgesclossene Zwangsver- gleib am gleichen bestätigt und die Be- stätigung rechtskräftig geworden ist,
Schwiebus, den 29. Juli 1926.
Amtsgericht.
Sonneberg, Thür. [53215]
Die Geschäfstsaufsiht über das Ver- mögen der Fa. Gö & Co., Allein- inhaber Sally Lewin in Sonneberg, wird aufgehoben, nachdem der im Ver- gleihStermin vom j : genommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom selben Tage bestätigt ist.
Sonneberg, den 30. Juli 1926.
Thür. Amtsgericht. Abt. Il,
Stolp, Pomm. [53216]
Das Geschäftsaufsichtsverfahren über den Bandagistenmeister Franz Robert Rausch in Stolp, Holstentorstraße 2, ist infolge rechtskräftiger Bestätigung des Vergleihs vom 3, Juni/13, Fuli 1926 beendet. Stolp, den 30. Fuli 1926. Amtsgericht,
Tangermünde. Die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des
münde ist beendet, da im Termin vom 8. Juli 1926 ein Zwangsvergleich an-
beschluß vehtskräftig geworden ist. Tangermünde, den 28. Fuli 1926. Amtsgericht.
Ulm, Donau. L [53218]
Die Geshhäftsaufsiht über das Ver mögen der Firma Friy Bethe & Co, offene Handelsgesellschafi in Ulm, Pfauengasse 12, wird, nahdem der im Vergleichstermin vom 83, Juli 1926 ar- genommene Zwangsvergleich durä rechtsfräftigen Beschluß vom 16. Fus 1926 verworfen worden is, hierdur aufgehoben,
Ulm, den 4, August 1926.
Amtsgericht.
Werdau. i t { 9321 j;
Die für die Firma Richard Künzel 17 Werdau angeordnete shäftsaufsiL: wird aufgehoben, da seit Anordnung de: Geschäftsaufsiht drei Monate verstriwe? sind und der Gemeinshuldner wed? einen Zwangsvergleichsvorshlag gereiht, noch den Nachweis erbracht
aufsihtsverordnung heit der Gläubiger einer weiteren längerung der Geschäftsaufsiht 2! stimmt. Amtsgeriht Werdau. Zöblitz, Erzgeb. [032
Die Geschäftsaufsiht über das V“ mögen des Baumeisters Paul Winter“ mann in Zöbliß wird nah rechtsfräftiÆ Bestätigung des Zwangsvergleihs p09? 9, Juli 1926 aufgehoben.
erforderliche Mebr
Amèsgericht Zöbliß, am 2. August 1826
Gostenhofer F
Zwangsvergleich
30. 6. 1926 an-
[53217] M Kaufmanns Walter Zeckwer in Tanger-
genommen ist und der Bestätigungs- F
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daß. die nah § 66 Ab}. 3 der Geschästé
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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
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m
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Bekanntmachung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges. Uebersicht der Prägungen von Reichssilber- und Reichspfennig, münzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Juli 1926.
Bekanntgabe der amtlichen Großhandelsindexrziffer vom 4. August und im Monatsdurschnitt Juli 1926. E
Preußen.
Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 35 der Preußischen Geseßsammlung. Bekanntmachung der nah Vorschrift des Gesezes vom 10. April
1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlihten Er- lasse, Urkunden usw.
S EEEE Aa E E E A PLSA E E C R T S L N C V I E T E Mit T
Amítliches.
Deutsches Reich.
Boa a Qu nd berden Fortfall des S ihtuermerks8s zwauges im Verkehr zwischen dem Deutschen Net D DElErret, Der. Swe, ‘den Niederla oen aan, Danemart und Seen, [ene Mil, Der Freien Stadt Danzi, M Sa Hatt, Pananta, dev
Dominikanishen Republik und Jsland.
__Die Deutsche Reichsregierung hat über die Aufhebung des Sichtvermerklszwanges für die beiderseitigen Staats- angehörigen bisher folgende Vereiñübarungen abgeschlossen:
. mit der Oesterreichischen Bundesregierung am 29. Juli
1925 in Berlin,
2. mit der Schweizerischen Regierung am 9. Fanuar 1926
in Berlin, :
. mit der Königlich Niederländischen Regierung am
22. Fanuar 1926 im Haag,
, mit der Kaiserlih Fapanischen Regierung am 20. Fe=-
bruar 1926 in Tokio,
, mit der Königlich Dänischen Regierung am 4. Mai
1926 in Kopenhagen, . mit der Königlich Schwedischen Regiexung am 13. Zuli 1926 in Berlin. : : Der Abschluß der Vereinbarung zu 1 “ist durch förmliches Abkommen nebst Schlußprotokoll, der Abschluß der Verein- barungen zu 2—6 durch Austausch inhaltlih gleihlautender Noten erfolgt. Jn Kraft getreten sind das Abkommen und die Verein- barungen mit Oesterreich am 12. August 1925 der Schiveiz am 20. Fanuar 1926 den Niederlanden am 1. Februar 1926 Fapan am 20. März 1926 Dänemark am 20. Mai 1926. Das Abkommen mit Schweden soll am 1. Oktober 1926 in Kraft treten.
Dex Wortlaut des Abkommens nebst Schlußprotokoll und der Noten wird nachstehend veröffentlicht.
Im übrigen wird bemerkt, daß in der Freien Stadt Danzig, in Cuba, Haiti, Panama, der Dominikanischen Republik und in Jsland ein Sichtvermerkszwang für Reichs- angehörige nicht mehr besteht. Mit Rücksicht hierauf ist von der Reichsregierung seinerzeit bestimmt worden, daß Danziger Staalsangehörige vom 1. Juni 1925 ab, die Staatsangehörigen von Cuba, Haiti, Panama und der Dominikanischen Republik vom 1. Juli 1925 ab und Jsländer vom 20. März 1926 ab im Deutschen Reich vom Sichtvermerkszwang besreit sind.
Berlin, den 3. August 1926.
Der Reichsminister des Auswärtigen. A De von Schubert.
Der Reichsminister des Fnnern. De Weigert,
1, Deutsches Reich — Oesterreich. Abkommen givischen der Deutschen Reichsregierung und der Oester- reichishen Bundesregierung über die Aufhebung des Sicht- vermerkszwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen. Da die Deutsche Reichsregierung und die Oesterreichische Bundesregierung übereingekommen sind, den Sichtvermerkss
zwang für die beiderseitigen Staatsangehörigen aufzuheben und zu diesem Behufe ein Abkommen abzuschließen, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten:
Für die Deutsche Reich8regierung:
Herr Dr. Gustav Stresemann, Reichsminister des Aus- ivartigen,
für die Oesterreichishe Bundesregierung:
Herr Dr. Felix Frank, Außerordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter Minister in Berlin, folgendes vereinbart: At Eb T1.
_Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates Uber die amtlich zugelassenen Grenzübergangs§- stellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Fnhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen.
Artikel I.
__ Die jetveils im Gebiet der beiden Staaten geltenden Be- stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurüdtwveisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Aus- ländern sowie über den Shuß des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Ueberlastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt,
eder. der beiden Staaten ist bercchtigi, zum Schuhe des heimischen Arbeitsmarktes für bestimmte Gruppen von Angehörigen des anderen Staates den Sichtvermerkszwang wieder einzuführen.
A Ltt Tel TIT. _ weder der beiden Staaten kann E gene ge des anderen Staates, die entweder gegen die Vorschriften über die Meldung und den Aufenthalt von Ausländern im Jnland verstoßen oder deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schuße des heimishen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen verleßt, aus seinem Gebiet ausweisen.
ALtikél: Iv,
Das gegenivärtige Abkommen tritt, ohne einer weiteren Ge=- nehmigung zu bedürfen, am 12. August 19256 in Kraft, Es kann am Anfang eines jeden Kalendervierteljahres mit dreimonatiger Frist gekündigt werden,
_Zu Urkund dessen ist dieses Abkommen von den beider- seitigen Bevollmächtigten unterfertigt worden,
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 29, Juli 1929,
(gez.) Stresemaun. (gez.
Schlußpvrotokoll.
Bei. dex am 29. Juli 1925 Ma Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Oesterreichischen Bundesregierung über die Aufhebung des Sichtvermerk3zwanges für die beiderseitigen Staatsangehorigen sind die beiderseitigen Bevollmächtigten noch über die nach- jtehenden Punkte einig geworden.
Zu Artikel I.
a) Die gewährte Vergünstigung bezieht sih nur auf die Jnhaber von Nationalpässen, niht von sogenannten Fremdenpässen (Veise- valen für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen aus- gestellt werden, deren Zugehövigkeit zum ausstellenden Staat ein- wandfrei feststeht, 2
b) Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amill{er Ausweis über Namen, ter, Staatsangehörigkeit und Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Dex Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahren mit einem von der auss\tellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.
c) Für den gemeinschaftlihen Grenzübertritt von Personen- geru en, die aus deutshen NReichsangehörigen oder aus österreichischen Bundesangehörigen oder aus Andebörigen beider Staaten bestehen, ilt eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Sammelliste als
auerlas, Die vertragschließenden Teile sind sih darüber einig, daß olche Sammellisten für Arbeitertransporte nicht ausgestellt werden dürfen.
a) Durch das Abkommen werden nicht die besonderen Verein- barungen berührt, die
1. für den kleinen Grenzverkehr und für den Grenznah- und Aus-
flugsverkehr,
2. für die im Grenzverkehr dienstlih tätigen Beamten und An-
gestellten der beiden Staaten : an Stelle des Passes andere Ausweise zulassen.
Die in e Schlußprotokoll getroffenen Bestimmungen sollen die gleiche Wirksamkeit haben, als ob 4 in dem Ab- kommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges selbst enthalten wären,
So geschehen in doppeltex Ausfertigung zu Berlin, den 29. Juli 1925.
(gez.) Stresemann.
Dr. Fran k.
(gez.) Dr. Fran k.
2, Deutsches Reich — Schweiz, Auswärtiges Amt. Vevrbalnote.
Das Ausivärtige Amt beehrt sich, im Namen der Deutschen Regierung folgende Erklärung abzugeben:
Die Deutsche und die Schweizerische Regierung haben si über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkszwanges ges einigt und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
I, Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlih zugelassenen T LIET stellen jederzeit lediglih auf Grund eines gültigen Heimatspasjes, aus den sich die Staatsangehörigkeit des {Fnhabers einwandfrei ers gibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen« Jm einzelnen ist dabei folgendes zu beachten:
1, Die Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpassen (Neises pâsse für Ausländer).
. Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Name, Alter, Staatsangehörigkeik| und Wohnsiß oder dauerndon Aufenthalt des Kindes. Der Kinderauêwei1s muß bei Kindern über 10 Jahren mit einem von der aus\tellenden Behörde abgestempelten Lichtbild verò sehen sein. S 5 E
. Für den gemeinshatflichen Grengzübertritt von Personen» gruppen, die aus deutshen Reich8angehörigen odev aus schweizerischen R A odex aus Ane gehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zus \tändigen Behörde des einen Staates ausgestellte und von einer Tonsularischen Vertretung des anderen Staates beglaubigte Sammelliste als Paßer)aßk. Die Beglaubigung erfolgt gee bübhrenfrei, Solhe Sammellisten dürfen für Arbeiters trans8porte niht ausgestellt werden.
, Durch die Vereinbarung werden die besonderen Abmachungen nicht berührt, die
a) für den tseinen Grenzverkehr und für den Grengnab- und Ausflugsverkehr, | b) für die im Grenzverkehr dienstlih tätigen Beamten und Angestellten der beiden Staaten an Stelle des Passes andere Ausweise zulassen. __II, Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Bes stimmungen über die Kontrolle der Ausländer, insbesondere über die Verhängung von Grengsperren, über die Zurückweisung nich einwand»- freier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung (Wegweisung) von Ausländern sowie über det Schuß des heimischen Arbeitsmarkltes gegen die Ueberlastung mit ause ländischen Arbeitskräften werden durh diese Vereinbarung nichk berührt.
I11. Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates,
a) die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Auf- enthalt vow Ausländern im Jnlande verstoßen, oder
b) deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellter die zum Schuße des heimishen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen verleßt, ; i aus seinem Gebiete ausweisen (wegweisen).
Die Vorausseßung unter Þþ ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des einen Staates nah ihrer Einreise in das Gebiet des anderen Staates dort eine Stelle antreten wollen, ohne im Besiß einer von der zuständigewm Vertretung des Aufenthalts staates 1m Auslande vor dem Grenzübertritt beschafften „Zus sicherung der Bewilligung zum Stellenantritt“ zu sein.
IV. Jeder der beiden Staaten wird Vorsorge dafür treffen, daß seine Angehörigen auf die Notwendigkeit der vorherigen Einholung der Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt (Ziffer II1 Abs. Ÿ aufmerksam gemacht werden, wenn sie die Ausstellung eines Passes zur Neise in das andere Land zum Zweck des Stellenantritts naÞ- suchen. j
V. Die vorstehende Regelung gilt aub im Verhältnis wien dem Deutschen Reiche und dem Fürstentum Liechtenstein.
V1. Diese Vereinbarung tritt am 20. Januar 192 in Kraft und kann von jeder der beiden Regierungen mit einer Frist von einer Monat gekündigt werden. ; i
Im übrigen sind die beiden Regierungen darüber einig, da die Erteilung der in Ziffer ITIT erwähnten Zusicherung etne böbere Gebühr als eine Reichsmark .(125 Franken) nit ; werden wird.
Das Auswärtige Amt darf einer entsprehenden Gegen- erflärung der Schweizerischen Regierung ergebenst entgegen- sehen. n
Berlin, den 9. Januar 1926.
An die Schweizerische Gesandtschaft, Berlin.
3, Deutsches Reih — Niederlande. Deutsche Gesandtschaft. B 187. Haag, den 22. Fanuar Herr Minister!
Euerer Exzellenz beehre ih mich im Auftrage 1 gierung das Folgende mitzuteilen:
Auf Grund der in der Zeit vom 15. bi 1925 in Osnabrück zwischen Vertretern der bei
S L A E E E R E R ea E S E T E P i E R E E L E R C R F E S E I E E S L A S T R I E L R i E L r R EED G S S E Z S S _ 2 E N P n E R A Ee R: R S E Q Ee E O S E act É Lr Nr r Su S E E E S 4 E . 7 6 E Hans ici