1926 / 182 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Aug 1926 18:00:01 GMT) scan diff

gierungen geführten Verhandlungen ist folgende Vereinbarung Uber die Beseitigung des Sichtvermerkszwanges und übex Erz leichterungen im kleinen Grenzverkehr erzielt worden;

A. Beseitigung des Sihtivermerkszwanges.

Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des

nderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangéftellen

ederzeit lediglih auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem

Es die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne _ Sichivermerk des Gegenstaates betreten und verlassen.

Für Kinder unter 15 Wbren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Mamen, Alter, Meeting und Wohn oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Kinder- auswe1s muß bei Kindern über zehn mit einem von der aus- stellenden Behörde abgestempelten Lihtbild verschen sein.

_ Für die im Grenzverkehr dienstlih tätigen Beamten und An- gestellten der beiden Staaten gelten die auf Grund besonderer Ver- einbarungen zugelassenen Ausweise als Paßersat.

Für den gemein|chaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen die aus deutschen BBRGRELGE oder aus niederländischen Staaisangehörigen oder aus Angehörigen beider Staaten bestehen, pt n von der zuständigen Behörde ausgestellte Sammelliste als

V jL4 1 ,

B. Regelung des kleinen Grenzverkehrs. L:

, Ven beiderseitigen Staatsangehörigen, die in dem einen Grenz- bezirk wohnen oder si seit mindestens drei Monaten dort aufhalten, wird der Grenzübertritt und der Aufenthalt in derz anderen Grenz- bezirk nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Grund eines Grenzau8weises gestattet. E s Jür Nuzungsberechtigte von Grundstücken, die in dem einen Grenzbezirk liegen, aber von einer in dem anderen Grenzbezirk ge- legenen Betriebsstätte aus bewirtschaftet werden, für die in der Wirt- schaft solcher Nubungsberectigten tätigen Perfonen sowie für Per- sonen, die im amtlichen Auftrag die Grenze überschreiten müssen, gilt die zeitlihe Beschränkung des Absates 1 nit. E

: I,

_ Grenzbezirk im Sinne dieser Vereinbarungen is auf deutscher Seite der Dollgrengbegirk, auf niederländischer Seite der aw Deuts- land grenzende Teil des niederländischen Üeberwahungsgebiets, i

T.

__ Für deutshe Reichsangehörige werden Grenzausweise von den aujtandigen Ortspolizeibehörden ausgestellt. j :

,_ Für niederländische Staatsangehörige gelten als Grenzausweise die von den Königlichen Kommissaren oder dew Bürgermeistern aus- geen. Nationalitätsbeweise (Vewijzen van Nederlanderscap,

ationaliteitêbewijzen). E

Die für deutshe Reichéangehörige und für niederländische Staatsangehörige ausgestellten Bott müssen mit der rsonalbesreibung, dem Lichibild und der Unterschrift des ÎIn- habers versehen fein. O 2 Die Grenzausweise berechtigen zum Grenzübertritit an den amilih gelassenen Grenzübergangêstellen innerhalb der amtlich festgeseßten terktehrsstunden. A E Die Grenzübergangösstellen und Verkehréstunden werden von den E zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen estimmt.

Diese Behörden können im gegenseitigen Einvernehmen unter bestimmten, gegebenenfalls zu veveinbarcnden Bedingungen das Ucber- shreiten der Grenze auch außerhalb der allgemein N eenta Grenz- Ubergangsstellen und außerhalb dexr allgemein festgesebten Verkehrs- stunden 1m Bedarfsfalle gestatten. N

V:

Die in dem enen Grenzbezirk ausgestellten Grenzausweise be- rehtigen zum jeweiligen ununterbrechenen Aufenthalt in ‘dem an- deren Grenzbezirk auf die Dauer von zwei Wehen,

C, Allgemeine und Schlußbestimmungen.

I,

_ Die jeweils im Gebiete - der beiden Staaten geltenden Be- stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurüc- weisung nicht einwandfreier Veisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern sowie Über den Schuß des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Ueber- lastung mit ausländischen Arbeitskräften werden dur diese Ver- einbarungen nicht berührt.

Das gleiche gilt hinsichtli® der beiderseitigen gesundheitë- und veterinärpolizeiliben Vorschriften. n h T1.

eder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates, die eniwger gegen die Vorschriften über die Meldung oder den Aufent- halt von Ausländern im Inlande verstoßen oder deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schuße des heimischen Arbeits- marktes erlassenen Bestimmungen verleßt, aus seinem Gebiet aus- weiten.

IITI.

_ Zux Hilfeleistung bei Bränden und anderen Unglücksfällen in den Grenzbezirken dürfen Feuer- und Bergwehren sowie Rue organisierte Rettungsmannschaften die Grenze ohne Paß- örmlichkeiten übexschreiten. j

V,

Die beiden Regierungen werden einander miiteilen, welche Stellen als zuständige Behörden im Sinne dieser Vereinbarungen gu betrachten sind,

E , Die beiden Regierungen behalien sich vor, Aenderungen dieser Vereinbarungen, die sie auf Grund der gewonnenen Er- fahrungen für zweckmäßig erahten sollten, im Wege des ein- fachen diplomatischen Schriftwechsels vorzunehmen.

V,

Die Vereinbarungen treten, soweit sie auf die Beseitigung des Sichtvermerkszwanges Bezug haben, am 1. Februar 1926, und soweit sie si auf die Regelung des kleinen Grenzverkehrs be- iehen, am 1. März 1926 in Kraft und können von jeder der beiden Regierungen mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden,

,_ Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) von Vietinghoff.

An Seine Exzellenz Herrn Jonkheer van Karnebeek, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Den Haag.

4, Deutsches Reich Japan. Deutsche Botschaft. V: 10,

Tokio, den 20. Februar 1926. Herx Minister!

Fm Anschluß an meine Note Nx. 64 vom 2. November vorigen Fahres habe ich die Ehre, im Auftrage meiner Regierung zu dem Zwecke, den Verkehr zwischen Deutschland und Japan für die beiderseitigen Siaatsangehörigen gzu erleichtern, dex Kaisexlic;en Regierung in Verfolg Jhrexr dankenswerten Anregung den Vorschlag zu unterbreiten, im Verhältnis der beiden Länder zueinandexr den Sichtvermexrk auf Reisepässen nah Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Bestimmungen abzuschaffen. Hierbei glaube ich Euerer Exzellenz Einverständnis darüber voraussehen zu dürfen, daß

die vorgeschlagene Vereinbarung lediglich die egenj eige Auf- hebung des Sichtvermerkszwanges zum Gegenstande hat und Mes O anderer inländisher Rechtsnormen nit entgegenste

Yndem ih der Hoffnung Ausdruck geben darf, die Kaisex- liche Regierung werde der vorgeschlagenen Vereinbarung ihre Zustimmung erteilen, Zerie ih auch diesen Anlaß, um Euerer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

(gez.:) Sol f.

Seinex Exzellen ) | dem Kaiserlich Japanischen Minister der Auswärtigen An- gelegenheiten Herrn Baron Shidehara.

Anl «gs ur Note Nr. 10 vom 20, Februar 1926.

1. Dic Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzüber- geen jederzeit lediglih auf Grund eines gültigen

eisepasses, aus dem sih die Staatsangehörigkeit des Jn- habers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des staates Ie C vera,

„Die gewährte Vergünstigung bezieht sich nur auf die Fnhaberc „von Ries, B per Fon ias Fremdenpässen (Reisepässen für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen ausgestellt werden, deren Zus gehörigkeit zum ausstellenden Staat einwandfrei feststeht.

_Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtliher Ausweis über Namen, Alter, Staats- angehörigkeit und Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausiveis muß bei Kindern über 10 Jahren mit einem von der ausstellenden Behörde ab- estempelten Lichtbild versehen sein.

. Diese Vereinbarung über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerks8zwangs tritt am 20. März 1926 in Kraft. Der Sichtvermerkszwang fann jederzeit unter Einhaltung G Kündigungsfrist von drei Monaten wieder eingeführt verden,

Gegen-

5, Deutsches Reich Dänemark. Deutsche Gesandtschaft. Kopenhagen, den 4. Mai 1926, Herx Minister!

Ich beehre mich, Fhnen hierduxch mitzuteilen, daß die Deutsche Reichsregierung den Vereinbarungen zustimmt, die auf Grund der in der Zeit vom 27. April bis 1. Mai 1926 in Kopenhagen zwischen Vertretern der beiderseitigen Regierungen geführten Verhandlungen über die Beseitigung des Sicht- vermerkszwanges wie Folgt getroffen worden sind:

Artikel 1. Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen jederzeit lediglih auf Grund eines gültigen Heimatpasies, aus dem sich ie Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sicht- vermerk des egenstaates betreten und verlassen. Die Vergünstigung bezieht sich nux auf die Fnhaber von Nationalpässen, niht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässe für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen ausgestellt werdén, deren Zugcehörigkeit zum ausstellenden Staate einwandfrei feststeht. Für Kinder untex 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt des Kindes, Der Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahre mit einem von der ausstellenden Be- hörde abgestempelten Lichtbild versehen sein. Artikel IL __ Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus deutschen eih8angehörigen oder aus dänischen Staats- Mar gen oder aus Angehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zuständigen Behörde des einen Staates ausgestellte und von der zuständigen konsularishen Vertretung des anderen Staates mit Sichtvermerk versehene Sammelliste als Paßersaß. Der Sichtvermerk ist gebührenfrei zu erteilen. i : Sammellisten werden für Arbeitertransporte nicht ausgestellt.

Artikel I. __ Die jeweils im Gebiet der beiden Staaten geltenden Be- stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurük- weisung niht einwandfreier Bie an der Grenze, über dic Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern sowie

[ über den Schuß des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Ueberlastung

In CUBAORN ven Arbeitskräften werden durch diefes Abkommen nicht erührt. Artitel I.

Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates, a) die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Aufent- halt von Ausländern im Inland verstoßen oder b) deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schuße 0 heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen ver- eBr, aus seinem Gebiete ausweisen (wegweisen). Die Vorausseßung unier b ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des einen Staates nach ihrer Einreife in das Gebiet des anderen Staates dort eine Stelle antreten wollen, ohne im Besiß einer von der Diaen Vertretung des MEE hatta im Aus land vor dem enzübertritt beschafften „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt“ zu sein. s S i Jeder der beiden Staaten wird Vorsorge dafür treffen, daß seine Angehörigen auf die Notwendigkeit der vorherigen Einholung der Zu- sicherung der Bewilligung zum Stellenantritt aufmerksam gemacht werden, wenn fie die Ausstellung eines Foses zur Reise in das andere Land zum Zwecke des Stellenantritts nahfuchen,

y treter d. d. Kopenhagen, den

ür die in Absaß 2 erwähnke ,„ rung“ wird kel O Gebt als eine R (eine Krone) erung R E LIE

Artikel V.

E U SEN werden nicht die besonderen Vereinbarungen - Jr den kleinen Grenzverkehr und für den Grenznahverkehr 2. für die im Grenzverkehr dienstlih tätigen Be Z gestellien der beiden Staaten EN E E Ñ

an Stelle des Passes andere Ausweise zulassen.

Artikel VI.

Das gegenwärtige Abkommen tritt, ohne einer weiteren Ge is gung zu bedürfen, am 20. Mai 1926 1n Kraft und kann am Ami i teden Kalendervierteljahres mit dreimonatiger Frist gekündiag

Ich beehre mich inzuzufügen, daß die Deutsche Negierung den in der Niederschrift ifi die Merbandlumgen der beiderseitigen Ver- e : . Mai , mniedergelegien Er= klärungen die gleiche Bedeutung und Wirksamkeit Die N in es s jelbst enthaltenen Bestimmungen beilegt. enehmigen Sie, Herx Minister, die Versicherung metnex ausgezeichnetsten Hocha tung. ete g G (gez.) von Mutius,

Seiner Exzellenz Herrn C. P. O. Grafen Moltke, Minister des Aeußern.

6, Deutsches Reih Schweden,

Auswärtiges Amt.

Berlin, den 13, Juli 1926. s __ Herr Gesandter!

__ Mit Beziehung auf die Besprehaugeu, die aus Aulaß des Abschlusses _eines Handelsverirags zwischen dem Deutschen Reich und Schweden über die Aufhebung des Sichtvermerks= zwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen stattgefunden

aben, beehre ih mich, Fhnen namens meiner Regierung zu

stätigen, daß über die folgenden Punkte Uebereinstimmung erzielt worden ist: Artttel I.

Die Angehörigen des einen Staates können das Gebict des anderen Staates über die amtlih zugelassenen Grenzübergangs= stellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Jnhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlasjen, Die Vergünstigung bezieht sih nux auf die Fnhaber von National- pâssen, niht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässe für Aus- länder). Nationalpässe werden nur an Sérlonet ausgestellt werden; deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat einivandfrei feststeht:

_Für Kinder unter fünfzehn Fahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter, Staatsangcehörig- keit und Wohnsiß oder dauernden Aufenthalt des Kindes, D Kinderausweis muß bei Kindern über zehn Fahre mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen fein.

_ Für die im Grenzverkehr dienstlih tätigen Beamten und Ans gestellten der beiden Staaten gelten die auf Grund besonderer Ver- einbarungen zugelassenen Ausweise als Paßersab.

Für den gemeinschaftlihen Grenzübertriti von Personens gruppen, die aus deutschen Reichsangehörigen oder aus shwedischen Staats8angehörigen oder aus Angehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zuständigen Behörde des einen Staates aus gestellte und von der zuständigen Behörde des anderen Staates mit Sichtvermerk versehene Sammelliste als Paßersaß. Der Sichk- vermer wird gebührenfrei erteilt, Sammellisten werden für Arbeitertransporte nicht ausgestellt.

Arti tel [1

Die jetveils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Bes

stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über dis

urücktwweisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze,

über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Aus

ländern sowie über den Schuß des heimishen Arbeitsmarkteä

gegen Ueberlastungen mit ausländischen Arbeitskräften werden dur dieses Abkommen nicht berührt. Artikel Ilk.

Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates,

a) die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Aufs

enthalt von Ausländern im Inland verstoßen oder

b) deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die

Schuße des heimishen Arbeit8marktes erlassenen stimmungen verleßt, aus seinem Gebiet ausiveisen.

Die Vorausseßung unter b ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des einew Staates nah threr Ein- reise in das Gebiet des anderen Staates dort eine Stelle antreten wollen, ohne im Besiß einex von der zuständigen Vertretung des Aufenthaltsstaates im Auskand vor deur Grenzübertritt beschafften „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt“ zu fein, inso- fern eine solche Zusicherung verlangt wird, /

Für die im Abs. 2 erwähnte „Zusicherung“ wird keine höhere Gebühr als 1 Reichsmark (1 Krone) erhoben.

Arttkel 1V.

Das gegenivärtige Abkommen tritt am 1. Oktober 1926 in Kraft und fann mit einmonatiger Frist gekündigt tverden,

Gern benußte ich diesen Anlaß, um Ae: Hexx Gesaudter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu

erneuern. (gez.) von Schubert. An den Königlih Schwedischen Gesandten Herrn C. E. Th.

zum Be-

af Wirsen, Berlin.

Uebersicht

der Prägungen von Neichssilber- und Reichspfennigmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Juli 1926.

1. Im Monat Juli 1926

sind geprägt worden in:

Neichsfilbermünzen Zwei- Drei- markstücke| marfkstüdcke RM RNM

Ein- markstücke NRNM

Fünf- marfkstüde NM

Ein- pfennigftüde NM

Neichspfennigmünzen Fünf- pfennigstücke RM

Fünkfzig- pfennigstüde NM

Zehn- pfennigstüde RM

Zweis- pfennigstücke NM

8 778 680

1 102 000 1 000 000 1 220 000

400 000

Berlin München e Muldenhütten . Stuttgart . . . Karlörube . . « Hamburg

1795 538

35 309,90

1 U

Summe 1 1 795 53812 500 680

2. Vorher waren geprägt *). 265 000 000126618972] 152 354 184i 8 421 570

2 795 476,68

35 309,90 60 000,—|

5 000 800,02| 27 631 294,10 56 859 811,60| 109 859 100,—

3. Gesamtyrä- O 4. Hiervon sind wieder einge- Oen +4 265 672 1 726 37 353 205

266 795 538/139119652| 152 354184] 8 421 570]

2 795 476,68)

27 666 604,— 56 919 811,60 109 859 100,—

5 000 800,02

411,27 576,10 846,60| 9592,50 12948,—

5. Bleiben. . « 1266 529 866|139117926| 152 316 831| 8 421 365 *) Vgl,’ den Reichsanzeiger vom 9. Juli 1926 Nr. 157.

Berlin, den 6. August 1926.

2 795 065,41

Hauptbuchhalierei des Reichsfinanzministeriums.

5 000 223,92

27 669 757,40) 56 917 219,10) 109 846 152,

A. A: Krus. -

Die amtliche Großhaudelsindexziffer vom 4. August und im Monatsdurchshuitt Juli 1926.

Die auf den Stichtag des 4. August berechnete Großhandels- indexzifser des Statistischen Neichsamis ijt gegenüber dem 98. Juli um 0,4 vH auf 126,3 zurüc’gegangen. Von den

hat die er der Agrarerzeugnisse um

05 vH auf 1278, die exzifsex der Judujstriestosse um 0,2 L 1234 nachgegeben. : :

Duréhschnitt Juli lagen die Agrarerzeugnifse infolge

der zu Anfaug des Monats gestiegenen Getreidepreise mit

1292 um 3,4 und die Jnduftriestoffe mit 1240 um 0,2 vH

höher als im Juni. Die Gesamtindexziffer stellte fich im

urchshnitt Juli auf 1274.

Berlin, den 6. August 1926.

Statistisches Reichsamt. J. A.: Bramstedt.

Preußen. Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 35 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 13 138 das Geseß übaæx die Vereitstellung von Staatsmiiteln zur Begradigung der Außenmiele im Regierungsbezirk Schleswig, vom 30, Juli 1926, unter

Nr. 13 139 das Gesel über die Bereitsicllung von Staaismitteln zut Bau eines Deiées an der Leybuht zwecks Abschlusses des Norder- Außenticfs im Negierungsbezirk Aurich sowie zur Ausführung von Pinnenentwäfseruug8anlagen und fonstiger Folgeeinrihßtungen, vom 30, Suli 1926, unter

Nr. 13 140 das Gese über die Bereitftellung von weiteren Staatismitteln zur Ausführung von Bodenverbefserungen auf staal- lichen Domänenvorwerken und anderen domänenfiékalisGen Grund- stüden, vom 31. Fuli 1926, unter

“Nr. 13 141 die Verordnung über die Errichtung einer Amdwirt- shaftsfammer für die Provinz Obers(lesien, vom 23. Juli 1926, und uuter

Nr. 13 142 die Verorduung über das Kostenwesen bei Führung des Registers für Pfandrehte an Schiffebauwerken, vom 2. August 1926.

Umfang °/4 Bogen. Verkaufspreis 10 Rei&épfennig. Berlin, den 6. August 1926.

Geseßsammlungsamt. J. V.: Alleckna.

Bekanntma@Gung

Na Vorschrift des Geseßes vom 10. April 1872 (Gejeisamml, S, 357) find bekanntgemacht :

1, der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 12. Juni 1926 über die Verleibung des Enteignungsre{ts an die Stadt Kirn a, d. Nahe für den Neubau der Kreiéftraße von Kirn nah Ober- haufen durch das Amtsblatt der Negierung in Koblenz Nr. 28 S. 100, ausgegeben am 3, Juli 1926 ;

2, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. Juli 1926 über die Genehmigung der Bes{hlüsse des XXVILI. General- landtags der S(lesischen Landschaft durch das Amtsblatt der Regierung in Breslau Nr, 30 S. 227, ausgegeben am 24. Fuli 1926.

Richtamtliches. Handel und Gewerbe.

Berlin, den 7. August 1926.

Budapest, 6. August. (W. T. B) Wohenausweis der VUugarishen Nationalbank vom 31. Juli (in Klammern Zunahme und Abnahme im Vergleich zu dem Stande vom 7. Juli). In Pengs. 1 Pengö = 12 500 Krouen. Gold-, Silber-, Devisen- und Valutenstand 235 731 707 (Abn. 4553 719), Wechsel auf Effekten 161 509461 (Zun. 18889 108), Staatës{uld 151663 278 (un- verändert), sonstige Aktiven 231 347516 (Abm. 3211 910), Noten- umlauf 424 311 011 (Zun. 6b 062 748), Staats- und Privatguthaben 168 748 (Abn. 51 222792), sonstige Passiven 167 423 947 (Abn,

2716 476).

Stockhol1mm, 5. August. (W. T. B) Wo@chenausweis der S@{wedischen Neihsbank vom 31, Juli (in Klammern der Stand am 17. Juli) in Kronen: Metallvorrat 228 121 397

228 346 859), davon Wesel auf Inland 204 017 093 (236 700 266), davon Wechsel auf Ausland 87 304 805 (79 308 177), Notenumlanf 494209 091 (462 125 242), Noteureserte 87 033 623 (119 568 476), Girokonto- guthaben 88 270529 (12 221 482),

Telegraphis{e Auszahlung.

7. August Geld Brief - 1,696 1,700 4/199 4/209 1/998 2,002 20,934 20,986 2 382 2392 90/399 20,451 4,199 4,205 0,644 0,646 4155 - 4165

168,41 168,83 Aw L721

11,92 11,96 81,50 81,70 10/553 10,593 1417 1491 O 18 111/31 111,59

21,40 N46 91,84 92,06 1263 1267 12/416 12,456

6. August Geld Brief 1,6699 1,703 4,199 4,209 1/999 2,003

20,924 20,976 2375 2,385 20,402 20,454 4,19% 4/205 0645 0,647 4,159 4,165

168,41 168,83 4609 471

12,38 12,42 81,93 81,73 10,59 10,59 14,23 14,27 7,405 7,429 111,34 111,62

21,375 21,425 91/88 92,12 12,99 13,03 12,418 12,458 8108 8128 30325 3/048 6292 63/08

112,21 112,49 69/33 §9,47 587 95,89

Buenos-Aires Canada „…„. SAVOA am O e A Konstantinopel

S es New Bork. Rio de Ianeiro Uruguay . . . ,|1 Goldpeso Amiterdam-

Rotterdam , 100 Gulden Atben .. . . ,|100 Dram. Brüssel u, Ant- |

werpen . , ,| 100 Fres. Danzig 100 Gulden Lelfingfors L , | 100 finul. 4 æœialien , , „| 100 Lire Ingoslawien . , | 100 Dinar Kopenhagen . | 100 Kr.

Lissabon und | _ Dporto | 100 Escudo . / 100 Kr.

bo. ¿s Paris „. „1100 Frs. P 4 56 „7100 Ne Schweiz , . | 100 Frs. 81,10 81,30 Sa . | 100 Leva 3,04 3,05 Spanien , . « « | 100 Peseten 68322 §338 Stockholm und] Gothenburg . | 100 Kr. 11226 11254 ien...» «11200S@illing| 29,32 29,46 Budapest « 100 000 Kr. 9,860 9/885

Ergänzungsnoteudeckung 401 612 459 (425 354 027), -

Ausländis@Ge Geldsorten und Banknoten.

J 7. Angust 6. August Geld Brief Geld Brief E E 45 | 43 45S 41954 4175 4,195 4/18 416i 4181

1/693 bi a 0,66 | 0,626 0,646

20 Frcs.-Stücke Gold-Dollars . Amerikanische : 1000—5 Doll. 1 2 und 1 Doll. |1 Argeutiniiche . 2 ap.-Pes. 1

423 4175 4,16 utinijo 1,673 Brefilianïsche . ilreis 0,626 Canadi)\he. .. nad. F Englisthe: große L 1E u.darunter 1 Türkishe. . . .11 türk. Bfd. Belgische . . .| 100 Fre. Bulgarïséhe „… | 100 Leva Däntste . . . 1100 Kr. Danziger. « « „100 Gulden Finnische. . 100 finnl. Æ Französisckbe .| 100 Fres. Holländische . | 100 Gulden Ftalieni}che : über 10 Lire { 100 Ure Jugoslawisce , | 100 Dinar Norwegis{he . . | 100 Kr. Rumänische: 1900 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische . . Séhweizer „. Spanische T\chetho- low. 5000 Kr. . , | 100 r. 1000Kr. u.dar. | 100 Kr. Oesterreichische | 100 Schilling Ungaris@he . . . | 100 000 Kr.

20,37 20,365 20,465

1207 1213

111,12 111,68 8128 8168 1051 1057 1307 13,13

168,08 168,92

1446 14,54 7323 T3 9157 9203

20,47 } 20,374

20,37 20,47 12,997 13,03 111,02 111,58 10,51 10,57 120 1358 168,17 169,01 14,61 14,69

7,355 7,395 91/62 92,08

20,474

1,95

111,92 80/90 62/69

12,395

12,415

59/44 5,83

1,99

112,48 81/30 63/01

12,455

12,475

59,74 5,87

100 Ki

100 Lei

100 Kr.

100 Fres. 100 Peseten

1,91 1/89 111,94 81/20 63,14

12,40

12,43

59,43 5/825

1,95 1,93 112,50 81,60 63,46

12,46

12,49

59,73 5/865

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 6. August 1926: Ruhrrevier: Gestellt 28623 Wagen. Oberschlesishes Revier: Gestellt —,

r

ie Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für L @&e Elektrolytkupfernotiz stellte fich laut Berliner Meldung des für Ÿ 00 K

D

] T. B.“ am 6, August auf 137,00 4 (am 5. August auf 135,25 #) 249

Berlin, 6. Anguft. Preisnotierungen für Nahrung8L- mittel. (Durchschnitts8einkaufbpreise des Lebens- mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin gegen Kassazahlun bei Empfang der Ware. [Driginal- packungen.] Notiert durch öffentlich angeftellte beeidete Sach- verftändige der Industrie- und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Neichtmmark: Gerftengranpen, Tose 20,00 bis 22,90 „#, Gersten- grüßze, Tose 19,50 bis 19,75 M Haferfloen lose 22,50 bis 22,19 A, Hafergrüßze, Ioje 23,50 bis 25,00 .Æ, Noggenmeh! 0/1 15,75 bis 16,50 Æ, Weizengrieß 26,75 bis 27,90 4, Hartgrieß 26,00 bis 27,00 #, 70 29/6 Weizenmehl 21,75 bis 23,00 .4, Weizenauszug- mehl 25,00 bis 30,00 Æ, Speiseerbsen, Viktoria 24,00 bis 29,75 .#, Speiseerbsen, kleine 18,50 bis 20,00 „#4, Bohnen, weiße, Perl 14,00 bis 15,00 „Æ#, Langbohnen, handverlesen 19,00 bis 22,79 , Linsen, feine 15,50 bis 20,50 „Æ, Unsen, mittel 26,00 bis 33,00 .Æ, Linsen, große 33,00 bis 41,00 „4, Kartoffelmehl 17,50 bis 19,79 #, Maffaroni, Hartgrießware 48,00 bie 62,50 .4, Mebls{nittnudeln 32,00 bis 34,50 „4, Eiernudeln 47,00 %is 73,00 Æ Bruchreis 19,00 bis 1975 Æ, Nangoon Reis 21,00 bis 21,50 #, glasierter Tafel- reis 22,50 bis 33,00 .Æ, TLafelreis, Java 33,00 bis 49,00 Æ, Ningäpfel, amerikan, 65,00 bis 86,00 .Æ, getr. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 38,00 bis 39,00 „4, getr. Pflaumen 90/100 in Säâden 34,75 bis 35,25 „4, entsteinte Pflaumen 90/100 in Original- fiften und Packungen 50,00 bis 54,00 „#4, Kal. Pflaumen 40/50 in Originalfisten 61,00 bis 62,00 #, Rosinen Caraburnu { Kisten 50,00 bis 68,00 .#, Sultaninen Caraburnu 70,90 bis 100,00 .Æ, Korinthen (oice 44,00 bis 51,00 .#, Mandeln, süße Baci 182,00 bis 195,00 „Æ, Mandeln, bittere Bari 197,00 bis 215,00 .&, Zimt (Kassia) 100,00 bis 105,00 4, Kümmel, holl. 35,00 bis 37,00 .4, \&warzer Pfeffer Singapore 177,00 bis 200,00 &, weißer Pfeffer Siugapore 225,00 bis 245,00 #, Rohkaffee Brafil 190,00 bis 220,00 Æ, Robfkaffee Zentralamerika 220,00 bis 310,00 Æ&, Nöstkaffee Brasil 240,00 bis 290,00 .Æ, Nöstkaffee Zentral- amerika 285,00 bis 415,00 .Æ, Röftgetreide, lose 19,00 bis 19,75 Æ, Kakao, fettarm 50,00 bis 90,00 .4, Kakao, leiht entölt 80,00 bis 120,00 X, Tee, Souchong, gepackt 365,00 bis 405,00 Æ, Lee, indisch, gepadt 413,00 bis 500,00 „Æ, Jnlandézucker Melis 34,00 bis 35,00 #6, Snland8zuÆer Raffinade 35,50 bis 37,00 Æ, Zudcker, Würfel 38,00 bîs 40,75 #, Kunsthonig 33,50 bis 35,00 „Æ, Zutcker- sirup, bell, in Eimern 26,25 bis 37,50 „46, Speisesirup, duukel, in Eimern —,— bis —,— &, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 88,00 bis 107,00 .4, Marmelade, Vierfruht 35,00 bis 40,00 4, Pflaumen- mus in Eimern 37,50 bis 47,00 4, Steinsalz in Säcken 2,90 bis 3,40 Æ, Steinsalz in Packungen 4,00 bis 6,00 .4, Siedesalz in Sä&en 4,50 bis 4,70 Æ, Siedefalz in Packungen 5,60 bis 7,90 #, Bratenschmalz in Tierces 90,590 bis 92,00 .#, Bratenschmnalz in Kübeln 91,50 bis 93,00 .Æ, Purelard in Tierces 90,50 bis 91,90 „#4, Purelard in Kisten 91,00 bis 92,90 .Æ#, Speisetalg, gepackt 50,00 bis 80,00 „4, Margarine, Handelsware I 69,00 4, T1 63,00 bis 66,00 4, Margarine, Speziaiware T 82,00 bis 84,00 4, T1 69,00 bis 71,00 4 Moffereibutter Ta in Fässern 193,00 bis 201,00 #, Molfereibutter 1a in Packungen 198,00 bis 208,00 .#, Molkerei- butter Ila in Fässern 175,00 bis 188,00 .#, Molkereibutter IT a in So en 185,00 bis 195,00 .4, Auslandsbutter in Fässern 200,00 is 206,00 „4, Auslandsbutter in Packungen 207,00 bis 215,00 Æ, Corned beef 12/6 lbs. per Kiste 52,00 bis 53,00 4, ausl. Sped, eräuchert, 8/10—12/14 —,— bis —— Æ, Allgäuer Romatour 27.00 bis 82,00 4, Allgäuner Stangen 56,00 bis 60,00 .#, Tilsiter Käse, volltett 100,00 bis 110,00 #4, echter Edamer 40 9/9 98,00 bis 103,00 Æ, echter Emmenthaler 150,00 bis 160,00 4, ausl. ungez. Kondensmilch 48/16 25,00 bis 26,00 .#, ausl. gez. Konden8milh 98 09 bis 30,75 Æ, Speifeöl, auëgewogen 68,00 bis 75,00 M.

Der Verbraucherpreis für guten gerösteten Kaffee wurde laut Meldung des „W. T. B." vom Verein der Kaffee- großröster und -händler, Siß Hamburg, am 6. d. M. offiziell für gute Sorten mit 2,80 bis 3,80 Æ, für feinste Sorten bis 4,60 „# für ein Pfund je nach Herkunft notiert.

Berichte von auswärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten.

Devisen.

Danzig, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurte. (Alües in Danziger Gulden.) Noten: Lokonoten 100 Zloty 56,48 G., 06,62 B., Berlin 100 Neichsmarknoten 122,322 G., 122,639 B. Schecks: London 25,02 G., —,— B. Auszahlungen: Warschau 100 Zloty- Auszahlung 56,48 G., 56,62 B., Berlin 100 Reichsmark 122,387 G., 122,693 B., Zürich telegraphische Auszahlung 99,37 G., 99,63 B,., Paris 15,63 G., 15,67 5,13,97 G., §,15,28 B.

f

B., New York telegraphische Auszahlung j

(W. T. B.) Notierungen der Devisen-

zentrale: Amsterdam 283,45, Berlin 167,98 Budapest 98,74,

Kopenhagen 186,80, London 34,38, New York 705,55, Paris 21,73,

Zürih 136,35, Marknoten 167,75. Lirenoten 24,52, Jugoflawi!de

Noten —,—, Tschecho - Slowakishe Noten 20,87, Poluitche Noten

R, Dollarnoten 703,25, Ungarische Noten 98,70, Schwedische oten —,—.

Prag, 6. August. {W. T. B.) Notierungen der Devijen- zentrale (Dur@schnittskurse): Amsterdam 13,60, Berlin 8,052, Züri 6,842, Oëlo 742,00, Kopenhagen 89800, London 164,65, Madrid 510,00, Mailand 1148/2, New York 33,85, Paris 102,75, Stockholm 9,064 Wien 4,791/z, Marknoten 8,062 Poln. Noten 3,72.

London, 6. August. (W.T. B.) Devitenkurje. is 161,62, New Bork 4,86,31, Deutschland 20,423, Belgien 171,25, Spanien 3299 Holland 12,11,50, Stalien 144,50, S{weiz 29,174, Wien 34,40.

Paris, 6. August. (W. T. B.) Devisenkur)e. Deutschland 784, Bukarest 14,80, Prag 97,9%, Wien ——, Amerika 33,29, Belgien 95,40, England 161,25, Holland 1327,00, talien 113,00, Schweiz 645,00, Svanien 503,00, Warschau —,—, Kopenhagen 855,00, OsÏo —,—, Sto&ckholm 887,00. E S

Amsterdam, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. (Offizielle Notierungen.) London 12,114, Berlin 0,59,30 fl. für 1 NM, Paris 7,674, Brüssel 7,25, S@&weiz 48,17, Wien 0,35,20 für 1 S&ifling, Kopenhagen 66,10, Stockholm 66,70, Oslo 54,60. (Inoffiziele Notierungen.) New Vork 249,00, Madrid 37,45, Jtalien 8,421 Prag 7,37, Helfingfors 6,263, Budapest 0,00,34}, Butarest 115,00, War|hau 0,274.

Zürich, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. New York 5,174, London 25,162, Paris 15,55, Brüffel 14,70, Mailand 17,35, Madrid 77,75, Holland 207,60, Stockholm 138,35, ODélo 113,25, Kopenhagen 137,35, Prag 15,30, Berlin 1,23,00, Wien 73,10, Budapest 0,00,72,30, Belgrad 9,124, Sofia 3,7%, Bukarest 2,40, Wars{hau 57,50, Helsmgfors 13,02%, Konstantinopel 2,924, Athen 5,75, Buenos Aires 299,00.

Kovenhagen, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. London 18,32, New York 3,7748, Berlin 0,89,80, Paris 11,85, Antwerpen 11,35, Züri 73,05, Nom 12,90, Amsterdam 151,65 Stodholm 101,00, OslIo 82,65, Helfingfors 9,52, Prag 11,20, Wien 0,593,495,

Stockholm, 6. August. (W. T. B.) Devijenkurse. London 18,17, Berlin 0,89,00, Paris 11,40, Brüssel 11,25, Schweiz. Pläge 72,30, Amiterdam 150,10, Koveuhagen 99,25, Oslo 82,00, Washington 3,73,75, Helsingfors 9,42, Rom 12,60, Prag 11,10, Wien 0,53,00.

Oslo, 6. August. (W. T. B.) Devisenkur})e. London 22,20, Hamburg 108,75, Paris 13,50, New York 456,50, Amsterdam 183,90, Zürich 88,50, Helsingfors 12,25, Antwerpen 13,50, Stockholm 122,25, Kopenbagen 12125, Rom 15,590, Prag 13,60, Wien 0,64,75.

- Wieu, 6. August.

London, 6. August. (W. T. B) Silber 28/4, Silber auf

Ueferung 2812/6. : Wertpapiere.

Frankfurt a. M. 6. August. (W. T. B.) Desterreichische Kreditanstalt 7,25, Adlerwerke 84,00, Aschaffenburger Zellstoff 126,00, Lothringer Zement —,—, D. Gold- u. Silber-Scheideanst. 161,00, Frankf. Maschinen (Pokorny u ittekind) 80,00, Hilpert Maschinen 36,50, Phil. Holzmann 95,00, Holzverkohlungs-Induftrie 51,90, Wayß u. Freytag 117,00, Zuckertabrik Bad. Waghäusel 84,795,

Hamburg, 6. August. (W. T. B.) (Schlußkurse.) Brasil- bank —,—, Commerz- u. Privatbank 143,25, Vereinsbank 125,75, Lübeck-Büchen 123,00, Schantungbahn 4,00, Deutsh-Austral. 145,00, ra Darnrila Paketf. 163,25, Hamburg-Südamerika 142,25, Nordd«

loyd 158,00, Verein. Elbschiffahrt —,—, Calmon Asbest 43,00, Harburg-Wiener Gummi 74,87, Ottensen Eisen 21,00, Alsen Zement 198,50, Anglo Guano 90 B, Merck Guano 68 B, Dynamit Nobel 137,25, Holftenbrauerei 168,00, Neu Guinea 530,00, Otavi Minen ——. Freiverkeh r. Sloman Salpeter 65,00 NM. für das Stü. :

Köln, 6. August. (W. T. B) Basalt A. G. 71,50, Bouner Bergwerk 149,00, Dablbusch Bergwerk 123,00, Es{weiler Bergwerk 134,90, Gelsenkirchen Bergwerk 174,00, Harpener Bergwerk 155,90, Humbold Maschinen 65,50, Kalker ‘Maschinen 72,00, Köln-Neuessener Bergwerk 142,50, Phönix Bergbau 122,50, Rheinisde Braunkohlen 180,00, Bielefelder mech. Weberci —,—, Hammersen Baumwoll- spinnerei 98,00, S{oeller Eitorfer Kammgarn ——, WVierzener Spinnerei 36,00, Adler Brauerei Köln 101,00, Continental Jsola 27,00, Dynamit Nobel —,—, Felten u. Guilleaume 140,00, Ga8- motoren Deutz 70,00, Köln Rottweiler 141,25, Rheinische A.-V. für Zuker-Fabrikation 50,50, Rheinislh-Westf. Sprengstoff 110,00, Kölner Hagel-Vers. 85,00. :

Wien, 6. August. (W. T. B.) (In Tausenden.) Völker- bundauleihe 75,0, Mairente 4,7, Februarrente 7,95, Oesterreichische Goldrente 63,1, Oesterreihishe Kronenrente 3,99, Türkenlose 4,31, Wiener Bankverein 91,0, Bodenkreditanstalt 168,0, Oesterreichi\ce Kreditanstalt 123,0, Ungaris(e Kreditbank 279,9, Effektentreuhandges. (Anglobank) 90,0, Niederöfterreihishe Esfkomptege}. 260,0, Länder- bank 134,0, Oesterreichishe Nationalbank 1980, Wiener Unionbank 105,0, Staatsbahn 322,0, Südbahn 122,6, Alpine Montan 296,0, Poldihütte 988,0, Prager Eisenindustrie 16,28, Rima - Muranyer 123,9, Sfkodawerke —,—, Waffenfabrik 957,0, Trifailer 434,0, Leykam-Ioseféthal 140,0.

Amsterdam, 6, August. {W. T. B.) 6 9/9 Niederländische Staatsanlcibe 1922 A u. B 106,50, 4F 9/9 Niederländische Staats- anleihe von 1917 zu 1000 fl. 1008/16, 3 9/0 Niederländische Staats- anleibe von 1896/1905 77,25, 7 9/9 Niederl.-Jnd. Staatsanleihe zu 1000 fl. 100,75, 7 9/9 Deutshe Reichsanleihe 105,00, Reichsbank neue Aktien 160,25, Nederl. Handel Maatschappij - Akt. —,—, Jurgens Margarine 163,00, Philips Glueilampen 342,590, Gecon}ol. Holl. Tia 180,00, Koninkl. Nederl. Petroleum 377,25, Amsterdam

ubber 313,25, Holland-Amerika-Dampfsch. 48,75, Nederl. Scheep- vart Unie 181,50, Cultuur Mpi der Vorstenkl, 168,00, Handels- vereeniging Amsterdam 638,00, Deli Maatschappij 411,50, Senembah Maatf{happij 418,50.

Gesundheitswesen, Tierkrauklheiten und Absperrung®- matf;regeiu.

Der Ausbruch uud das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche ist von den S@(hlacht- und Viehhösen in München und in Zwickau, Sa., am d. August 1926 amtlich gemeldet worden.

Nr, 35 des „Neichsministeriailblatts" (Zentralblatt für das Deutsche Reich) von: 6. August 1926 hat folgenden Juhalt : 1, Allgemeine Verwaltungs|achen: Verordnung über die Berehnung der Wohnflächen in Einfamilienhäusern, Betämpfung der Shund- und Schmußschriften auf Bahnhöfen vnd in Zeitungskioèken, 2, Justizwesen: Verzeichnis der Behörden, an die Ersuchen um Cin- zichung von Gerichtskosten zu richten sind. 3. Konsulatwesen : Ernennung, Exequaturerteilungen. 4. Marine und Schiffahrt : Ver- ordnung über die Prüfungen zum Schiffsingenieur, Seemaschinisten, Kleinmaschinifien und Kleinmotorführer. Verordnung über die Mindestdauer der Lehrgänge an den Seefahrtshulen. Verordnung über die Prüfungen zum See)chiffer und Seesteuermann. 5. Medizinal- und Veterinärwesen: Bekanntmachung, betreffend das Deutsche Arzneibuch, 6. Ausgabe 1926. 6, Schul- und Unterrichts- wesen: Bekanutmachung über die Anerkennung der Studienanstalt St. Ludwig" in Vlodrop (Hollaud). 7. Steuer- und Zollwesen: Verordnung über Aenderungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarife. Verordnung über die zollfreie Einbringung von Lebenêsmiiteln dur Bewohner des Grenzbezirks.

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