1926 / 183 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Aug 1926 18:00:01 GMT) scan diff

E meer r rar t

aut

pi R A

j E TEEE

findrt vehe egn:

E O E

Die Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile, die sich auf dem Gebiet des anderen niedergelassen n, bleiben jedoch den Lasten unterworfen, die an ein Grundstü g unden sind, ebenso der zPvangseinquariterung und besonderen militärischen eistungen oder

equisitionen, denen auf Grund geseßli immungen alle Staatsangehörigen des eigenen Landes als CGigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstückfen unterliegen. keinem Falle kann eine der vorstehend vorgesehenen Lasten durch einen Vertragschließenden Teil gefordert werden, der sie niht gleichfalls von seinen eigenen Staatéangehörigen fordert. Im Falle der Requisitionen oder Zwangs- [eistungen oder im Falle der Enteignungen aus Gründen des öffent- lichen Nubens sollen die Angehörigen jedes der Hohen Vertrag- chließenden Teile auf dem Gebiete des anderen nicht ungünstiger be-

ndelt werden als die Inländer oder die Angehörigen der meist- egünstigten Nation.

Die Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile genießen im Gebiete des anderen Teiles sowohl hinsihtlich ihrer Person als auch hinsihtlich ihrer Güter, Rehte und Jnter- essen einshließlich von Handel, Gewerbe und Beruf in bezug auf Steuern, Gebühren und Abgaben sowie alle anderen ent- sprechenden Lasten fiskalishen Charakters, soweit sie steuerähn- lich sind, und ohne Rücksicht darauf, für wessen Rehnung sie er- hoben werden, in jeder Beziehung die gleihe Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen und die Angehörigen der meist- begünstigten Nation und den gleichen Schub bei den Finanz- behörden und Finanzgerichten.

Wenn die Geseßgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile für Ausländer die Gewährung der Gleichbehandlung mit den Jnländern von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig macht oder in Zukunft abhängig machen sollte, so besteht unter den Hohen Vertragschließenden Teilen Einverständnis darüber, daß sie durch die vorstehenden Bestimmungen die Bedingung der Gegenseitigkeit als erfüllt ansehen.

Artitel 9.

Die Aktiengesellschaften und andere Handelsgesellschaften ein=- sch{ließlich der Jndustrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und ‘Transportgesellshaften, die ihren Siß im Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile haben und nach dessen Geseßen zu Recht bestehen, sollen auch von dem anderen vertrag- schließenden Teil als zu Recht bestehend anerkannt werden,

Die Gesebmäßigkeit ihrer Verfassung und ihre Fähigkeiten, vor Gericht aufzutreten, sollen nah den Gesellschaftsstatuten und nach den Geseßen ihres Heimatlandes beurteilt werden.

Die Geschäftstätigkeit der unter der Geseßgebung eines der

Hohen Vertragschließenden Teile errihteten Gesellschaften soll, soweit sie auf dem Gebiete des anderen vertragshließenden Teiles ausgeübt wird, den Geseßen und Verordnungen dieses Teils unterworfen sein. / __ Wenn einer der Hohen Vertragshließenden Teile die geshäfst- liche Tätigkeit einer Gesellshaft des anderen vertragschließzenden Teiles in seinem Gebiet von einer vorhergehenden und wider- ruflichen Zulassung abhängig macht, soll dieser das Recht haben, l a der Gesellschaften des erstgenannten Teiles ebenso zu andeln,

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind jedoch darüber einig, daß durch die vorhergehende Zulassung der Niederlassung von Gesellschaften, die eine Tätigkeit ausüben, die den Gesell- schaften aller anderen Länder allgemein gestattet ist, kein Hinder- nis bereitet werden soll, und daß die einmal ausgesprochene Zu- lassung nur wegen Zuwiderhandlung gegen die Geseße und Vor- schriften des Landes widerrufen werden kann, wobei jede Ver- weigerung oder jeder Widerruf, der aus\{ließlich auf Gründe des wirtschaftlichen Wettbewerbs gestüßt wird, untersagt sein soll,

Liste A.

Tatif- nummer

Bezeichnung der Waren

__ Die Gesellschaften jedes der Hohen Vertragschließenden Teile fönnen auf dem Gebiet des anderen Teiles nah dessen Geseÿzen und Vorshriften beweglihes und unbeweglihes Vermögen er- werben, besißen und pachten, ihre Rehhte oder ihr Gewerbe aus- üben. Sie sollen freien und unbehinderten Zutritt zu den Gerichten haben. Jn allen Fällen genießen die vorerwähnten Gesellschaften nach ihrer Zulassung die gleihen Rechte, die in dieser Beziehung den Gesellshaften gleiher Art der meist- begünstigten Nation zugestanden find oder zugestanden werden. Die Vereinbarung der Meistbegünstigung gestattet jedoch keinem der Hohen Vertragschließenden Teile für seine Gesellschaften eine günstigere Behandlung zu verlangen, als die Behandlung, die er selbst. den Gesellschaften des anderen Teiles zugestehen würde.

“In bezug auf militärishe Leistungen und Reguisitionen owie im Falle der Enteignung aus Gründen des öffentlichen

ubens gilt für die Gesellschaften des anderen Landes die Jn- länderbehandlung.

Hinsichtlih der steuerlihen Behandlung und des steuerlichen Schußes, der den im Abs, 1 bezeichneten Gesellschaften gewährt werden soll, finden die Bestimmungen entsprehende Antvendung, die in dieser Beziehung für die Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile in dem vorhergehenden Artikel vor- gesehen find. Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Ge- sellschaften des einen vertragshließenden Teils, die sih auf dem Gebiet des anderen niedergelassen haben, hinsihtlich der Kapitals3=- und Einkommensteuer nit für andere Vermögensteile, als die sie in ihm besißen, noch für andere Vorteile oder Einnahmen, als die sie in ihm erwerben, zur Steuer herangezogen werden können.

Artikel 10.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Getoerbetreibende des einen der beiden Länder, welche sich durch Vorlegung von einer der Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegiti- mationsfarte darüber ausweisen, daß sie dort zum Handel oder Gewerbebetrieb berechtigt sind und die geseblißhen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlih oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem anderen Lande bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Ware erzeugen, Wareneinkäufe zu machen. Sie sollen auch befugt {ein, bei Kaufleuten in deren Geschäfts- räumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen, auch unter Mitführung von Proben und Mustern, entgegen» zunehmen. Sie werden wegen der in diesem Absaß bezeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen.

Die mit einer Gewverbelegitimationskarte versehenen Per- sonen dürfen wohl Proben und Muster, aber keine Waren mit sich führen.

Sie haben die in jedem Lande gültigen Vorschriften zu beachten. L j /

Die Ausweiskarten müssew dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeihneten Internationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ist. Ein fkonsularischer oder anderer Sichtvermerk wird nicht ge-

fordert. ; Artikel 11. i n Beziehung auf Warenproben und Muster werden die Hohen Vertragschließenden Teile die Bestimmungen anwenden, die in dem am 3. November 1923 in Genf undergzichneten internationalen Ab- kommen über die Vereinfabung der Zollförmlichkeiten enthalten sind. Die Wiederausfuhrfrist wird auf 12 Monate festgeseßt.

1 \ Artikel: 12. j i Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 finden keine Anwen- dung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen eins{bließlich des

Tarif- nummer

Zollbehandlung | gontingent

Bezeichnung der Waren

sierhandels und des Aufsuchens von i Gewerbe betreiben. Jeder der Per Ee lSliekemter Teile bewahrt si auch in dieser Hinsicht vollkommene Freiheit seiner Geseb-

gebung. Artikel 13, Das vorliegende Abkommen findet auf Algier Anwendung.

Artikel 14.

In den Kolonien Madagaskar, Réunion, Martinique, Guadelu Guyana, Neukaledonien und n genießen die Erzeuanisie R schen Ursprungs und deutsher Herkunft dieselben prozentualen Abs- \hläge wie die, die ihnen durch dieses Abkommen für die Einfuhr nah rate «pg Von

n den Kolonien Französisch - Westafrika und Französischs Aequatorialafrika (mit Ausnahme von n) der ma itiste, St. Pierre und Miquelon, in den französischen fi tdetlallungen in Indien und in Ozeanien, in Tunis und in den fvanzösishen Mandats- gebieten genießen die Srtenguisse deutshen Ursprurgs und deutscher Herkunft die niedrigsten Zollsäbe, die auf Grund von E Gaben oder Handelsabkommen einem anderen Lande gewährt sind oder ge- währt werden könnten, Die Einräumung der niedrigsten Zollsäße gibt Deutschland jedoch nit das Recht, den Genuß der Vorteile zu verlangen, die in den vorerwähnten Kolonien den Erzeugnissen des Mutterlandes, dieser Kolonien, der Protektorate und Mandatêgebiete vorbehalten sind.

Die Menwtisle der in den vorstehenden Absäßen aufgeführten Kolonien und Protektorate genießen bei ihrer Einfuhr in Deutschland die Behandlung der meistbegünstigten Nation.

Hinsichtlich der in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 des gegenwärtigen Abkommens behandelten Fragen wird der Ddavenbertebr zwischen Deutschland und den im ersten und zweiten Absabß dieses Artikels erwähnten französishen Besißungen die Bebandlung der meist- begünstigten Nation genießen.

Artitel 19. In den Häfen der in dem vorstehenden Artikel genannten fran- e Selontg EE Mandatsgebiete genießen die deutshen Handels- iffe, die die Bestimmungen für die öffentlihe Ordnung und Sicher- heit wie die örtlichen Geseße und Verordnungen beobachten, die Be- handlung der meistbegünstigten Nation.

Artikel 16.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten s vertrags{ließenden Teils, die ordnung8gemäß ernannt und zur lusübung ihrer Amtsbefugnisse in dem Gebiete des anderen Teils zugelassen sind, genießen dort unter der Bedingung der Gegenseitigkeit alle Rechte, Befugnisse, Befreiungen, Immunitäten und alle Chren und Vorrechte, welche die Konsularbeamten gleichen Grades der meist- begünstigten Nation genießen oder genießen werden. Artikel 17.

Das gegenwärtige Abkommen, das für eine Geltungsdauer von 6 Monaten abgeschlossen ist, wird von dem von beiden Megierungen vereinbarten Datum an zur Anwendung gebraht werden, Cs fol ratifiziert werden, und der Austaush der Natifikationsurkunden [oll sobald als moglich stattfinden.

Jn doppelter Urschrift ausgefertigt in Paris in Deutsch und Französisch am 5. August 1926. (gez.) von Hoesch. (gez.) Po se. (gez.) A. Briand. (gez.) M. Bokanowski,

Zollbehandlung Kontingent Meist- Zollsa filr die Dauex

be- für 1 dz a günstigung NM Abkommens

Meist- Zollsaß für die Dauer f, RM Abkommens 1

2 3 4 D

1 .- 2

für 1 des günstigung 3 4 5

Notkleesaat, Weißkleesaat und andere Kleesaaten: & Notkleefaat, Luzernesaat und andere Kleesaaten . «

Graßfagat aller At. «6» s Kartoffeln aus Algier, fris, vom 1. Oktober 1926 ab . Grünfutter; Heu, au getrockneter Klee. « « «+ «+ Oen is oi e Ce e G E 0

Küchengewächse, frisch: Auberginen . So (od ai S Champignons . . e ae oe Trüffeln ° . U . Mohrrüben aller Art Artischocken, Meelonen,

Nhabarber, Tomaten,

unreife Erbsen, Gurken, Sellerie

Champignons, in Salzlake eingelegt oder zubereitet :

in luftdiht vers{lossenen Behältnissen

in anderen Behbältnissen ¿

gebacken oder sonst einfa zubereitet

Gewichte von mehr als 10 kg:

unreife Speisebohnen, unreife Erbsen, Karotten . . M Blumenkohbl, Gurken

aus

lih eingehend aus 41 f Blumen, Blüten, 2 / 0 oder Zierzwecken, fris, vom 1. November 1926 ab au L oder Zierzwecken, fris, vom 1. November 1926 ab

aus 45 | Weintrauben, fris{ch (Tafeltrauben)

darunter in der Zeit vom 1. August aus 46

aus 47 | Aepfel, fris{: unverpackt: vom 25. September bis 31. Dezember « « « .

vom 1. Januar bis 24. September. » e « . o «

verpackt : nur in Säâcken bei mindestens 50 kg NRoßhgewicht : vom 29, September S0 QIBIOIIDEE. » 20,0 vom 1. Jantar bis 24, September. » 4 -# 6

in anderer Berpacuna «+ «s Birnen, fris Unmerkung. unverpackt zu behandeln, wenn sie lose geschüttet Fahrzeugen eingehen. An dieser Behandlung wird

Blumen- fohl, Nosenkohl, Fenchel, Knoblauch, Salat, Spinat,

Artischocken, Melonen, Champignons, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geshält, gepreßt, getrocknet, gedarrt,

Küchengewächse, unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, alle diese in Salzwasser eingelegt, in Fässern bei einem

Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, in den vorher- gehenden Nummern des allgemeinen Tarifs nicht genannt, in Postsendungen von einem Gewicht bis 5 kg einschließ-

i Blütenblätter und Kuospen zut ‘Binde-

Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten) zu Binde-

Anmerkung zu „aus 45“, Für frishe Tafel- trauben in Behältnissen bei einem Gewicht von 20 kg oder darunter gilt der gleihe Vertragszollsay wie für solche in Behältnissen bei einem Gewichte von 15 kg oder E is 30. November. Wal- und Haselnüsse, unreife (grüne) und reife, auch auê- O gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zu- ereite S

.

als aus 167 in | rzeu i da- durch nichts geändert, daß die Fahrzeuge lediglih durch senkrehte Wände abgeteilt sind, wobei die Zahl der Ab- téilungen bei Eisenbahnwagen niht mehr als fünf be-

Meist-

begünstig. Aprikosen, F z beeren, frisch . .

und geshält):

und halben 50 | Bananen, getrocknet

Mandeln, fris 52 | Feigen 53 | Datteln:

BanilE aus 92 aus 115 aus 135 aus 162

auch gemablen . . gefroren

DRCTUNIET « + %

aus 164

Meist-

begünstig. aus 165

; | Meist- begünstig.

Y "

aus Gerste

aus 166 | in Fässern :

aus 178

tragen darf, und daß die Bodenflähe und die Wände der Fahrzeuge sowie die obere i des Obstes mit Stroh, Papier oder mit ähnli

belegt oder bedeckt sind.

firsihe, Pflaumen aller Art, Kirschen, Erd-

y Himbeeren, Fohannisbeeren, Statelbeeren, O E Pflaumen aller Art, getrocknet, gedarrt (auch zerschniiten

unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens

80 kg Nohgewicht in anderer Verpackung « « «ooo. Apfelpülpe in nicht luftdicht vershlossenen Behältnissen

Anmerkung. Der Vertragszollsay für Apfelpülpe gilt ohne Nea auf den Gehalt der Waren an ganzen rüchten.

51 | Apfesinen (mit Einshluß der Mandarinen), frisch . ¿

.‘ ® o. . . . . -

in Behältnissen bei einem Gewicht von 5 kg oder darunter in: anderen Behälinissen e - ¿4 s A 54 | Mandeln (mit oder ohne Sale), getrocknet . 55 | Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene) ; j und unreife, ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Kastanien, genießbare (Maronen), mahlen oder sonst zerkleinert E 57 | Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), auch in Salzwafser eingelegt 58 | Pomeranzenschalen (die fleishigen Schalen der Pomeranzen), frisch (auch in Salzwasser eingelegt), getrocknet, gemahlen 62 | Zichorien (Zichorienwurzeln), gebrannt (geröstet), auch ge- maßhlen, obne Zusatz von anderen Stoffen... -. 67 | Gewürze, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, auch ge\chält, entölt oder in Salzwasser eingelegt :

Gewürznelken, Mutternelken, Nelfenstengel N Gerbrinden, mit Ausnahme der Eichen- und Nadelholzrinden,

Karpfen und Schleie, Tebende und nicht lebende, frisch, auch Tafelkäse in Einzelpackungen von 24 kg Robgewicht oder

Mehl, au gebrannt oder geröstet: aus Getreide mit. Ausnahme von Hafer und Gerste . aus Hafer und Gerste

Graupen, Grieß und Grüße: aus Getreide mit Ausnahme von Hafer und Gerste aus Haser Uno Getlle , . « N

Sonstige Müllereierzeugnisse: L aus Getreide mit Ausnahme von Hafer und Gersie - » aus Hafer, nicht in Einzelpackungen von 24 kg Noh-

gewict oder darunter », » + - »

(aus 166/167) Fette, Dele:

Boumol (DUben9l); Let E E o 00/0 in anderen Behältnissen : Baumiol (Dle) e E 00 o 00S (aus 178/179) Branntwein: in Behältnissen mit einem Raumgehalte von 15 1 oder mehr: Num mit einem Weingeistgehalte von nit mehr als 76 Gewidhtsteilen in 100 «6

en Verpackungsmitteln

20.00. S S E

Meist- begünstig.

D D S

G Wi

Pinienkerne, reife

auch ausgeschält, ge-

R vegünstig. s y 1000 dz (Nohgew.)

S: P e: 0. M 0: S

d 0d S A0 D 0 0D E R M O

3ollbebhandlung

Bezeichnung der Waren g

Meiíst- be- ünstigung

Zolijatz für 1 dz NM

Kontingent für die Dauer des Abkommens

Tarif- nummer

Meist- be- aünstigung

Bezeichnung der Waren

2

3

1

5)

l

3

Zollsatz für 1 dz NM

58

Kontingent für die Dauer des Abkommens

0)

358

aus 404

Kognak, begleitet von einer zweiten Ausfertigung des „acquit régional spécial“ der französishen Regie- verwaltung, mit einem Weingeistgehalte: von niht mehr als 36 Gewichtsteilen in 100 . « « » von mehr als 36 bis 52 Gewichtsteilen in 100 Branntwein aus Kognakwein, begleitet von einer zweiten Ausfertigung des „acquit régional spécial® der französischen Regieverwaltung, mit einem Weingeist- gehalte von 68 bis 76 Gewichtsteilen in 100. . anderer Branntwein aus Wein mit einem Weingeist- gehalte von niht mehr als 57 Gewichtsteilen in 100 . Obstbranntwein, mit Ausnahme - des Branntweins aus Weinbeeren und Weinmaische, mit einem Weingeist- gehalte von nit mehr als 44 Gewichtöteilen in 100 . in anderen Bebältnifsen : : Kognak, begleitet von einer zweiten Ausfertigung des „acquit .régional spécial“ der französishen Regie- verwaltung, mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 36 Gewichtéteilen in 100 ¿ ; Obstbranntwein, mit Ausnahme des Branntweins aus Weinbeeren und Weinmaische, mit einem Weingeist- gebalte von niht mehr als 44 Gewichlsteilen in 100 Apfel- und Birnenwein in Behältnissen bei einem Raum- ehalte von -15 1 oder mehr . . a 034 Schaumwein . . E Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser eingelegt; Kapern Südfrüchte, für den feineren Tafelgenuß zubereitet z Trüffeln, für den feineren Tafelgenuß zubereitet Champignons, für den feineren Tafelgenuß zubereitet As Nahrungs- und Genußmittel in luftdicht verschlossenen Be- b dis soweit sie niht an sich unter höhere Zollsäße allen : Sardinen, in Oel eingelegt; Thunfishkonserven; Mar- melade; Tomaten E Obstpülpe in Behältnissen bei einem Gewichte der Be- hâltnisse nebst Inhalt von 9 kg oder mehr: Aprikosen- und Pfirsichpülpe E Seis Apfelpülpe A L E Anmerkung. Für Apfelpülpe gilt der Vertrags- zollsaß ohne Nücfsicht auf den Gehalt der Ware an ganzen und halben Früchten. Grabe Tog (in Ga. d Natürlicher phoéporsaurer Kalk Glimmer, roh, auch in rohen Platten oder Scheiben Chromeisenstein, auch aufbereitet . . Nichtwohlriehende, feste (sogenann nicht unter Nr. 256 des allgemeinen Tarifs fallend . . . Feste Seife, zum unmittelbaren Gebrauche geformt (gepreßt oder M Formen gate Anmerkung. Feste, niht wohlriedende (sogenannte Marfailler) Seife zum unmittelbaren Gebrauch geformt (gepreßt oder in Formen gegossen), in würfelförmigen Stücken von je 400 g oder mehr, ist nach Nr. aus 299 zu behandeln. Wohlriehende Fette, Salben und Pomaden, bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt von weniger als 2E. Salz (Chlornatrium [Siede-, Stein-, Seesalz]) sowie alle Stoffe, aus denen Salz ausgeschieden zu werden pflegt; ferner Mutterlauge, Pfannenstein und Steinsalzwaren ; auch Abraumsalze N P Aether- oder weingeisthaltige Riehmittel (Parfümerien) und S{hönheitsmittel (fosmetishe Mittel, z. B. Haarfärbe- mittel sowie Haut- und andere Verschönerungs8mittel) ; äther- oder weingeisthaltige Kopf-, Mund- und Zahn- wässer; wohlriehende oder zur Verbreitung von Wohl- geruch dienende äther- oder weingeisthaltige Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen) und Wässer; wohlriechender Essigz alle diese in Behältnissen mit einem Raumgehalt von Et mehr alo L e ao a oi oe Puder, Schminken, Zahnpulver, wohlriehend; Zahnseife, Räucherpapier, Schminkpapier und alle im allgemeinen Tarif anderweit nit genannten Rieh- und Schönheits- mittel (Parfümerien und tosmetishe Mittel) . h Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), ausgenommen Bänder: ganz aus Seide: ganz aus natürlicher Seide: U 4 «n ee eo 060 gemustert . . andere : UNILMU let e v oe o 006 s Get I C v 90 6 6s teilweise aus Seide : aus künstlicher Seide und anderen Spinustoffen, auê- genomnien natürliche Seide: ungemustert gemustert . . andere : ungemustert s L . Anmerkung: Es erhöht sih der Zoll für 1 dz bei allen gefärbten Geweben um 50 NM. . Dichte Gewebe, anderweit niht genannt, ganz aus Seide: Bänder, ganz aus Seide: ungemustert : ? ganz aus künstlicher Seide: in der Breite von: Hter allg. S. Cm o-a on oupinao 000,0 3 em oder weniger «.« i in Kette oder Schuß, ganz aus künstlicher Seide: in der Breite von: He als: 3.0m: » « o.» è : 3 ecm oder weniger « » « andere : in der Breite von: mehr als 3 ecm 3 cm oder weniger « gemustert : U L ganz aus künstlicher Seide: in der Breite von: mehr als 3 em 0 Cm oder WenIger « « E O in Kette oder Schuß, ganz aus künstlicher Seide: in der Breite von: mehr als 3 cem « » . 3 om oder weniger « » o. andere: in der Breite von : mehr als 3 em as en oder wege D La andere Gewebe, ganz aus Selde: : L Krepp, soweit er niht als undihtes Gewebe der Nr. 408 in Betracht kommt: ungemustert: L Gans aus Uner Ge e e in Kette oder Schuß, ganz aus künstlicher Seide . AHGBTCE C Ca o e pa C Dio v 00

E E E A 0:6 S 9-0:

———

Meist-

begünstig.

Meist- begünstig.

Meist-

Meist-

begünstig.

begünstig.

Meist-

emustert: s begünstig.

ganz aus künstlicher Seide in Kette oder Schuß, ganz aus anderer « andere: ungemustert : ganz aus fkünstliher Seide « « « + + in Kette oder Schuß, ganz aus künstlicher Seide andere Î gemustert : E E ganz aus künstlicher Seide . L in Kette oder Schuß ganz aus künstlicher Seide andere . Dichte Gewebe, Seide: : Bänder, teilweise aus Seide: ungemustert : aus künstliGer Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: L L 3 em oder weniger aus künstliher Seide und haaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 3 cem . . Z. cm oder. weniger « » + G aus natürliGer Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von fünstliher Seide: in der Breite von: mebr So C o S 3 em oder weniger N aus natürli@er Seide und Wolle oder anderen Tier- haaren, au mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mebr Gld 0 M. «e _3 em oder weniger » « » gemujtert : aus fünstlider Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen: in der Breite von: nebt al O e E S 3 em oder weniger e aus fünstliher Seide und Wolle oder anderen Tter- haaren, auch mit BeimisGung von Baumwolle oder anderen pflanzliden Spinnstoffen : in der Breite von: mehr als.3 m E 3 cem oder weniger M aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstliher Seide: in der Breite von: mehr Io M s «es 3 em oder weniger . - aus natürliher Seide und W l haaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen : in der Breite von: mehr als 3 em . 3 ecm oder weniger andere Gewebe, teilweise aus Seide: Krepp, soweit er niht als undihtes Gewebe der Nr. 408 in Betracht kommt: ungemustert: aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen « . 2 aus künstliher Seide und Wolle oder anderen Tier- haaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen . «.« + +- aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide E aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tier- haaren, auch mit Beimischung von künstliher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen gemustert: aus künstliher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen E e die ie aus künstliher Seide und Wolle oder anderen Tier- haaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen l aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlißer Seide E aus natürliher Seide und Wolle oder anderen Tier- haaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen

00 05e 0 0 0- S S 0PM S

anderweit nicht genannt, teilweise aus

S 0:00; 0 9: 09

andere : G ungemu!stert : aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen N aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tier- haaren, au mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen - A aus natürliher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von T A Gu a S i; aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tier- haaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnftoffen gemustert: aus fünstliher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen . . , aus fünstliher Seide und Wolle oder anderen Tier- haaren, auch mit Beimishung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen E aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlihen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstliher Seide . E aus natürlicher Scide und Wolle oder anderen Tier- haaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzliden Spinnstoffen Tüll, ganz oder teilweise aus Seide: ungemustert: im Gewichte 6 & oder weniger auf 1 qm Gewebefläche von h mehr als 6 g auf 1 qm Gewebefläche . . gemustert : A ; E u Undichte Gewebe, anderweit niht genannt (Gaze, Krepp Flor und dergleichen) : ganz aus Seide : ganz aus künstlichßer Seide: ungemustert ; gemustert . A f : in Kette oder Schuß, ganz aus künstlicher Seide: Un a R M o 6 R T4

V. De Va G. D D, 0.9

® . ® « ® « n.

1100 1200

1200 1500

1300 1600

1400 1700

1400 1700

1500 1800

1600 1800

1100

300

1300

1500

1200

1400

1400

1700