1926 / 183 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Aug 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Nummer des franzd-|

Zollbehandl ung | Kontingent

| Bezeichnung der E 5) .„ für die Dauer | des franzô- sichen zeidch g Waren Minimal- La A fisbea Zolltarifs tarif #1) {Abkommens | Zolltarifs

1 2 3 4 9) Lis 2

minen i M8 Zweite Beilag e i: zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Montag, den 9. August

Bezeichnung der Waren satz Abkommens 3 4 D

aus 614 tert Zündapparate für Kraftwagen . . . «..« . « . « : [Minimal-

: 4000 Stück 620 bis] Waren aus Amiant oder Asbest : tarif ITr. 183. \

Papier oder Pappe : (Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

579 Waren aus mit Kupfer oder Zink legiertem Nickel (Neu- silber) oder aus vernickelten Metallen 60 579 bis} Waren aus Aluminium, mit Ausnahme von Bijouterie 70 Waren aus Aluminiumbronze mit höchstens 20 vH Alu-

miniumgehalt ¿ e L Zündfkap})eln für Jagdzwecke, Scheibengewehre, einf{chließlich

der Sprengfapfeln oder Zünder für Minen .. ...…. Patrones flir Jagd, tete «s - e e

A S R A

1926

die Durchführung der deutsch-französischen Abkommen über den Austausch der Erzeugniie der Gsens[@alfen hen n owie der internationalen Abkommen, an denen die etjens- si f Fndustrien der beiden Länder beteiligt sein könnten, l Ss ¿ T s Ae französis. chaffenden FFndujst : - i ¡

ca tee ma ‘de Vebondfennto Vie wier | tats teh oa reer feidessetigen Legierungen unten (Liste D) aufgeführten Erzeugniss: deutshen Ursprungs und A L efALehen D i S on “ha hee deutsber Herkunft als unter die Verwaltungsbestimmung fallend be- 1 9 eschließen | aher, sih auf Verlangen n uis es trachten, nah der die Waren oder Erzeugnisse, die in einem dritten die Folge zu beraten, die den vorgesehenen " m e fremden Lande, das einen günstigeren Tarif genießt als ihr Ursprungs- eisenschaffenden Jndustrien, sowohl bezüglih der Zolls land, eine vollständige Umarbeitung erfahren haben, als aus diesem bedingungen, unter denen sie durhgeführt werden, als au

dritten Lande stammend angesehen werden, ohne daß- übrigens ein bezüglich jeder anderen mit diesen Abkommen zusammen- Unterschied gemacht wird, ob die Umarbeitung im zollbegünstigten hängenden Frage zu geben ware.

3 ) d icht, : Kas Verkehr stattgefunden hat ge 7 Regelung, betreffend die französischen Zu Artikel 7. Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete,

In bezug auf die Anwendung von Artikel 1 und 2 werden die U es E Rat art si bereit, während N e C R i ; Die Französishe Regierung erklärt sich bereit, wahre Ct E Tore hie m Gebiete bes cispeien TEA der Geltungsdauer des Abkommens vom heutigen Tage die ihv

L : T rfolaten Ein- und Ausladungen nit als Unterbrechung des un- l : 2 ten, FRWenmesintitumente, - Dividierapparale, Tlleaus Sreidporis betrcbten:: felbst wert babet ch4 Bec s zugehenden Gesuche deutscher Staatsangehöriger auf Zulassung E Le e MeR irie inb Kaliber: 1. n Nea der Transportart oder in l ege gta Kolonien oder Mandatsgebieten mit E: 3. E ats 20 erat en zu E : L ; utschen Staats Zählwerke und Geshwindigkeitsmesser, Tachymeter usw. T S E Sie hat Gee i E N ets A M A : zum Gebrauch für Kraftfahrzeuge, Fahrräder, selbst- unter Zollaufsicht des Durchfuhrlandes angehörigen, die in den genannten 4 „Und Mandatós bewegliche Luft- und Wasserfahrzeuge mit elektri|(em tnter Z sicht des Dur] Es gebieten zugelassen sind oder zugelassen (werden, Die ai M begünstigung hinsichtlich des Schußes dex Personen und Güter,

L ; L stattgefunden hat.

oder Erxplosionsmotor sowie Teile und einzelne Stücke Ls r Ft Gs L 4 L ; ;

der genannten Zählwerke, Gefwindigkeitsmesser, Zum Beweise dafür, daß der Transport als ein unmittel- der Ausübung des Berufs und. des Erwerbs von beweglichem Seide gesponnen, Bronzepulver und unbeweglichem Eigentum zu gewähren, vorausgeseßt, daß

Tachymeter usw barer zu betrachten ist, muß der Deklarierende der Zollstelle des Ar m E e Ne: ; Bestimmungslandes vorlegen : E ; S a R “- A ; ) Sicherhei ° irkel, Winkelinstrumente, Kurvenlineale, Storchschna C ISO E : R | O s: Z e y f eh d valzt, zu » die Gesete x die öffe Ordnung und Sicherheit

603 Andere Holzwaren: Pla mit Makßeinteilung E alem a) in dem ersten der obengenannten Fälle Original- Deähten S E E E E E L al kiets 0 B E 9 M E Stube O E Ster s Tvivienpæale, Kalibermaße und Lehren E E T R ns e Li ey aus 224 Zink gewalzt s f O e B Mita alb E betisen Staatsangehorigen ckcuhleisten, Haus- und Küchengeräte, Holzwerkzeuge Minimal- andere i 2 Tran83port bezüglichen Beweisstücke, aus denen hervorgeht, 99r Sr Eu T L 4 ; Ï Ueje De E O S ) Ñ E S R L tee E N O e : E s aus8229 Nickel, Erzeugnisse der ersten Schmelzung, rein, ge- ¿cht das Recht, den Genuß der den französischen Staats« tarif Alkobolmeter, Aräometer ¡Mtigfeits ( daß die Ware- bei ihrem: Versand aus dem Ursprungslande = L alt d in Drähten, legiert nicht DAS et, n Genuß P C is G h , Dichtigkeitsmesser, Thermo E a Tre ink in Gols un angehörigen in den vorerwähnten Kolonien und Mandatss

MUPIEL, E E L ra gebieten vorbehaltenen Vorteile in Anspruch zu nehmen.

2 meter, Manometer für das Einfuhrland bestimmt war, und daß sie auf den ; e L rae E N P O 2 wischenstationen nicht längere Zeit gelegen hat, als dies Z é ; x dieselben aus Schmiedeeisen, Gußeisen oder Stahl Hen age Cr LANGETE QOE J se Blöcken, gehä ewalzt und in Drähten ; ; l Cas E E t E R N18 z j . __Blödcen, gehämmert, gewalzt und 1n Wradßtel R e Qn E Lb S! h . Reagiea aus635 Beobachtungs-, Erdmeß- und optitche Instrumente : Aer U Ba Ar E AUD Rg d. e aus 298 Lade und gleidgestellte Farben, mit Ausnahme der Die Französische Regierung evtlári sich S v aci Richtkreise, Theodolite, Fernglaslibellen, Geshwindigketts- E L Ba bea rung von Tunis zu empfehlen, die ihr zugehenden L

l ; R Es L Ion Bari R ei rohen Lacke L Doe S N ‘e G : A messer, Marinekompasse, Oktanten, Sextanten fowie b) in den drei anderen Fällen Bescheinigng der Zollbehörde 301 Screibstifte deutscher Staatsangehöriger auf Zulassung in das tunesische

E

——

70 1. in Bogen, auch beschnitten, von re{lwinkliger Form 2, fassoniert, be|hnitten, in niht rechtwinkliger Form, auh

75 mit Draht, Metalltuh oder Metallstücken verstärkt 3. Fäden und Seile, au mit anderen Stoffen- verbunden Geflehte, Gewebe sowie andere Waren mit oder ohne Einlage von auderen Stoffen . . E Spitzen aus Asbest

aus585

aus586 Nummer

Zu Artikel 6. des

s. 0).

Bezeichnung der Waren 590 Möbel aus gebogenem Holze, zusammengeseßt oder nit,

E und s von E A (pvgentin Holze O M M L _, Anmerkung zu 590. Siehe Scchlußprotokell. 620 ter] Mika (Glimmer) in Blättern oder Platten; Gegenstände 591 ] Möbel, andere als aus gebogenem Holze, Sißmöbel aus (Mita Mifkanit und Give V GiA e 991 bis O H G pa gebogenem Holze, Stücke und Einzel- papier und Mikanitleinwand, auch mit anderen Stoffen i Sitzmöbeln: : O i / ait E e gz der bid M rit p ens Glelis der E 634 a UL A Ge und ko8mographishe Instrumente . .. von anderen Möbeln als Sitzmöbeln, wenn fie in der- 634 bis] f instrümente, Nivellieri wie J selben Weise WEOHNENEUE Rd E L Ne a s E mtatde E R N d E 634 ter| Präzisions-, Meß- und Zeicheninstrumente : Barometer, Präzisionswagen, Goldwagen (eins{ließlich der Gebäufe fowie der Kasten für die Präzisionsgewichte) Mathematishe Beste, Zirkel, Winkelinstrumente, Kurvenlineale, Storchschnabel, Lineale mit Maßein-

aus 175 bis aus177

Alabaster, gemeißelt oder anderweit bearbeitet Steine, bearbeitet, gemeißelt, mit Siméwerk versehen aus 178 bis | Schmirgel, gepulvert aus 178 ter | Sdbmirgel, auf Papier und Geweben 178 S4gleitsteine zum SWleifen und Schärfen von Wer k- quater zeugen aus 180 Scbiefer, ohne Verbindung oder mit Rahmen, zum Schreiben oder Zeichnen bestimmt 180 bis | Schiefer mit Rahmen aus gefirnißtem Holz oder aus weißem Holz, mit einem Nechenbrett oder mit einer Metallscheibe für den Schreibstift versehen Blattaluminium und Aluminium in Pulver Kupter: i : rein. oder legiert mit Zink, gewalzt, géhämmert, în Stangen und in Platten, in Drähten, poliert oder nicht vergoldet oder versilbert, in Blöcken öôter Ingots, achämmert, gezogen, gewalzt oder auf Garn oder

andere E N E, 592und}| Möbel, andere als aus gebogenem Holze, andere als Sißz- 592 bis möbel, aus Holz jeder Art, Stücke und Einzelteile 593und| Möbel, gepolstert und überzogen, jeder Art und Möbel, mit 593 bis Nohr- oder Strohgefleht, zusammengeseßt oder zerlegt, bder Letlé Tolet Deobel 2 S 994 Stäbe und Leisten aus Holz... 994bis| Nahmen aus Holz, jeder Größe E S 595 Fässer, leere, gebrauhsfähige, gebunden oder auseinander- genommen, mit Holz- oder Metallreifen, fassend:

500 Liter und mehr . S weniger als 500 Liter E E E Holz, gehobelt, genutet und (oder) gespundet, Bretter, Friesen

oder Parkettplatten, gehoëelt, genutet und (oder) gespundet : aus TSiDen- co De De e i ae aus Tannen- oder weihem Holze . o

È 0204/0 @ W 0 0

aus203 aus221

aus8223

ande . » 604 Musikinstrumente: Hörner und Signalhörner für Kraftwagen; Wagen und

Motorräder, ohne Rückficht auf die Art der Erzeugung d Lones 4 E R Sirenen für Kraftwagen

6&0 0 0:70. .& 0 29

S6. 0 S S A O/S

E E eere erma T t L r

e nanz) Gaul nw —""Dr" r

e

Prio ay epa nwtpe-0wn05-5 7E

andere Instrumente: mit spezifishen Zöllen belegt

DeLÉat 2

sehenen, bleiben Haken, Oefen, Klammern u}w.

des Ge}tamtgewichts niht übersteigt. Zubehör und einzelne Teile von Musikinstrumenten:

Ne 1E a A

611 MoLbwckaen - 4 aus 614 . für Bahnen mit gewöhnlicher Spur:

für Eisenbahnen :

Güterwagen B Aa

Wagen für Erdarbeiten « + « -

Straßenbahnwagen . . « «. s für s{chmalspurige Bahnen :

jür Eisenbahnen:

Güterwagen e S S

Wagen für Erdarbeiten S0: S d: D:

Straßenbahnwagen ¿

« .

aus 614bis] Fahrradteile : : Zündapparate für Motorräder . « «

andere .

Zusfabanmerkungen.

1. Im allgemeinen herrs{t Einverstöndnis darüber, daß, wenn in der dem Abkommen beigefügten Liste B eine Tarif- position des französishen Zolltarifs erscheint, ohne daß sie durh Hinzufügung des Wörtchens „aus“ eingeshränkt ift, die angegebene Konzession sich auf die ganze Position bezieht.

. Materialien jeder Art, die als Umscchließungen für alle in der Liste B aufgeführten Waren verwendet werden, follen den Minimaltarif erhalten, wenn sie nach den Zollvor- schriften getrennt zu verzollen find.

Lifte C. gnisse, aufdie sichdieimArtikel3, Abs. 3 Abkommens festgesebte Zollbindung L LL L

Nummern des französischen Zolltarifs:

9, 74, aus 89 (Sämereien außer Rübensamen), aus 128, 160, aus 177, 178 ter, 178 quater, aus 180, 180 bis, 181, 181 bis, 181 ter, 181 quater, 181 quinguies, 183, 183 bis, 185 bis, 186, aus 203, aus 221, aus 223, 225, 037, 096, 0108, aus 0114, 0118, 0119, 0120, 0136, 0137, 0139, 0150, aus 0156, 0215, 0227, 0238, 0280, 0381, aus 298, aus 319, aus 319 bis, 319 ter, 331, 332, 937, 340, 341, 344, 345, 346, 347 bis, aus 348 (S iegelglas mit Aus- nahme des rohen mit einer Oberfläche von 0,50 qm und mehr), 350, 355, 356, 357, 359, 359 bis, 359 ter, aus 361, 362, 381 bis, 428 bis, aus 460 sexies, aus 461, aus 462, 464, 464 bis, 464 ter, 467, aus 470 (Drucksachen aller Art, mit Ausnahme der vor- stehend aufgeführten, schwarz oder farbig), 490, 491 Þis, 491 ter, aus 492, aus 493, 494, 496 bis, aus 510, 511 bis, aus 512, 516 bis, aus 519 (Strickmaschinen und Wirkstühle, außer den geraden Stühlen, type „cotton“ und ähnlichen), aus 520, aus 521, aus 523, aus 525 (Werkzeugmaschinen im Gewicht von 250 bis 5000 kg), aus 525 bis, aus 537, 539, 544, 545, 545 bis, 545 ter 546, 550, B58, 562 ter, 562 quater, 568, 569, 591, 591 bis, 592 und 592 bis, 593, 598 bis, 611, áus 614, aus 614 ter, 634 bis, 634 ter 635 bis, 635 ter, 644, aus 644 bis. i N

Zeichnungsprotokoll. Für die Anwendung des am heutigen Tage unterzeich- neten Abkommens haben die Hohen Vertragschließenden le folgende Bestimmungen vereinbart:

Ziehharmonikas und Mundharmonikas . « « + + + « « [Minimal-

ad valorem, im Minimaltarif "mit 9% ‘oder 35 vH ad valorem, im Minimaltarif mit 45 vH belegt . Anmerkung zu 603 quater. Bei Kleiderriegeln

aus Holz, mit Ausnahme der mit Gliederungen ver-

aus gewöhnlichem Metall unberüdcksichtigt, wenn das Gewicht

dieser Zubehörteile, getrennt oder niht getrennt, d vH

Saiten, harmonische, oder für andere Zwecke . « « « i s Dieselben

Fahrzeuge zum Fahren auf Scienengleisen, auh gepolstert :

Kasten, Untergestelle oder Teile davon zu Fahrzeugen oder Wagen für Eisenbahnen oder Straßenbahnen .

635 bis]

aus635 quater

quater

Abschlags- prozents-

fäßze wie 644 für die ent- fprechen- den Musik- instru- mente

Gegenstände . Bürstenmacherwaren

aus 645 Knöpfe:

m 65 _——_ 65 a 50 h Minimal- 1500Stüd 646 bis

tarif 651 70

Die Behandlung der im Abkommen aufgeführien deutschen oder französishen Waren greift der Behandlung, die diesen Erzeugnissen in dem Hauptvertrag auf Grund der schwebenden Verhandlungen zuteil werden wird, nicht vor.

Zu Artikel 1.

Wenn für die Verzollung von Baumöl (Olivenöl) bei der Ein- fuhr nah Deutschland Verfügungen getroffen werden, um fest- zustellen, daß es keine Beimengungen anderer Dele enthält, so werden die Zeugnisse über den Untersuhungsbefund, die von den im Fin- vernehmen beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten in Frankreich ausgestellt worden sind, in Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen begleiteten ODelsendungen niht von neuem einer Untersuchung unterworfen werden, vorausgeseßt, daß nah Aus- weis dieser Zeugnisse die Untersuhung unter Beobachtung der im Eins vernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften ‘vor- genommen worden ist. Jn Zweifelsfällen sind die Verwaltungs- behörden berechtigt, den Untersuhungsbefund des mit einen Zeugnis eingeführten Oels nachzuprüfen,

Zu Artikel 1 uxd 2 Kontrolle der Koutingente.

A. Ausfuhr aus dem französischen Zollgebiet

in das deutsche Zollgebiet.

Soweit die gemäß Artikel 1 gewährten Zollvergünstigungen bei einzelnen Waren auf bestimmte in der Liste A festgeseßte Kontingente beschränkt sind, muß für jede Sendung vor der Einfuhr in bas deutsche Zollgebiet eine Kontingentsbescheinigung bei einer Zollstelle in Berlin beantragt werden. Jeder Antrag ist nach dem beigefügten Muster einzureiden.

Eine Zollstelle in Berlin \stempelt die Anträge ab und sendet sie dem Antragsteller auf dessen Kosten umgehend zurück. Durch die mit der Namensbeischrift des Vorstands des Zollamts oder feines Stellvertreters versehene Abstempelung erhält der Antrag die Cigen- schaft der Kontingentsbescheinigung, die dazu berechtigt, die in thr verzeichneten Warenmengen zum begünstigten Zollsaß über jede be- liebige Zollstelle einzuführen. Die Kontingentsbescheinigung muß die Ware beim UVeberschreiten der Grenze begleiten und ist dem Zollamt mit der Anmeldung zur Verzollung vorzulegen. Die Kontingents- bescheinigungen sind nicht übertragbar; sie sind nur für die Menge gültig, für die sie ausgestellt sind. Die Einfuhr kann jedoch in Teil-

andere Instrumente mit Ferngläfern oder Scheiben ! mit Gradeinteilung, Linfen, optishe Gläser, Prismen, tarif Visierapparate usw., poliert itnd geschlifen . . .-- Photographische Apparate : sogenannte Detektivapparate, Mornentapparate, Doppel- E G sowie Handkameras jeder Art, auch tereo|kopishe (nach Art der Veraskope, Glyphoskope usw.), Verschlüsse aus Metall Kinematographen, mit fkinematographis{em Werke fowie andere Apparate 635 ter| Apparate und Instrumente zum Gebrauch in der Heilkunde, Chirurgie und der Tierheilkunde -....«-- +- Gläser, mit Grad- oder Meßeinteilung versehen, Gegen- ftande aus gebldsenem Gla. L 640 Kunstdre{slerwaren aus Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, Bernstein und Ambroid, andere Gegenstände . . . .

aus641 bis] Kunstdre{slerwaren aus anderen Stoffen, alle anderen

aus644 bis] Pinsel, Federbesen und Federwisce

aus Porzellan, Fayence oder Biskuit, weiß oder farbig . aus Metall mit Löchern und Oefen für

weißgemachtem, verniertem, vergoldetem, versilbertem 60 Kuvfer, aus Zink, vernickeltem Zink, aus Weißblech, aus mit anderen unedlen Metallen legiertem Kupfer oder Weißblech, aus Papiermaché, aus Holz oder andere; für Beinkleider und Stiefeletten . 75 _ \ogenannte „Drucknöpfe“ und Teile davon aus unedlem 75 Metall oder! anderen-Stoffen T5 m Phantasieknöpfe aus unedlem Metall, auch mit Zeugstoff überzogen, vergoldet, bronziert, emailliert oder plattiert; aus Jett, verziert, emailliert, vhrgoldet, verde.» o * überzogen mit omen, Häkelspitzen oder Stidkerei . 90 aus Glas mit Reifen, aus geformtem Horn, aus Korozo,

Holz, Büffelhorn, gedrech|eltem, natürlihem Horn . aus Zellhorn; Hartkasein und andere. . e « « + «- ame 646und| Spielwaren und bearbeitete einzelne Teile davon « « « « - —_

Künstliche Blumen, Blätter, Früchte «eee

Projektionsapparate, Zauberlaternen

G Wi: iee OE M . . o s . e .

einkfleider, aus

versilbert, orydiert, vernickelt, e Minimal-

tarif

sendungen bis zur Höhe der genannten Mengen stattfinden unter der ausdrüdlichen Bedingung, daß die auf Grund derselben Kontingents» bescheinigung erfolgende Einfuhr über dieselbe Zollstelle und inner- balb eines Monats geschieht. :

Die Abschreibung der eingeführten .Warenmengen erfolgt auf Grund der die Ware begleitenden Kontingentsbescheinigungen. Die Berliner Zollstelle kann in jedem Monat in dem Umfang, in dem die bereits erteilten Bewilligungen nicht Gg worden sud, neue Kontingentsbescheinigungen ausstellen, Die Deutsche Regierung wird der Franzöfischen Regierung Mitteilung machen, sobald für 80 vH der in Liste À vorgesehenen Kontingente Kontingentsbescheinigungen ausgestellt sind.

B. Ausfuhr aus dem deutschen Zollgebiet in das franzöfische Zollgebiet.

Die deutshen Waren, bei denen im Artikel 2 die Zollbegünsti- gungen auf die in der Liste B festgeseßten Knotingente beshränkt sind, genießen die im genannten Artikel vorgesehenen Vergünstigungen nur, wenn sie von einer besonderen Bescheinigung begleitet sind, die von der dazu ermächtigten deutshen Sielle ausgefertigt ist; die Stellen, die mit der Ausstellung der Bescheinigungen beauftragt sind, werden der Cagrgülischen Regierung mitgeteilt werden. :

Wenn diese Kontingente zu */1 in Anspruch genommen sind, macht die Französishe Regierung der Deutschen Regierung davon Mitteilung. Sobald die Kontingente erschöpft sind, können die be- treffenden Waren nur zum Generaltarif eingeführt werden,

Zu Artikel 2.

_ Bezüglich der Sißmöbel aus gebogenem Holz (Position 590 des französischen Tarifs) gibt die Französische E der Deutschen die Zusicherung, daß im Falle der Erhöhung des Saßes eine Be- rihtigung des Abschlagsprozentsaßes des gegenwärtigen Abkommens im Einvernehmen mit der Deutschen Regierung vorgenommen wird und daß, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ir em Lande, das augenblicklich_ nicht den Minimaltarif für diesen Artikel hat, ein niedrigerer Saß gewährt wird, dieser günstigere Abschlag sofort und bedingungslos den Sibmöbeln aus gebogenem Holz deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft gewährt wird.

(Fortsezung in dex Zweiten Beilage.)

des Durchfuhrlandes, aus denen hervorgeht: die Nämlichkeit der Ware, die etiva erfolgte Umpackung, Teilung oder Sortierung, die Bestimmung der Ware für das Einfuhrland bei ihrer Absendung aus dem Ursprungsland, und daß die Wáre auf den Zwischenstationen nicht längere Zeit gelegen hat, als es zur Durchführung der Umpadckung, Teilung oder ‘Sortierung notivendig tvar. Die verschiedenen Betweisstüke können von der Zollbehörde des Einfuhrlandes bei Verdacht des Shmuggels oder der Fälshung gürückgewiesen werden.

Bit Artitel 8 Und 9,

Die Bestimmungen des Artikel 8 Abs. 1 finden keine An- wendung auf die Handhabung der in Deutschland und in Frankreich in bezug auf Pässe und Personalau®êtveise in Kraft befindlichen Vorschriften (Ueberwachung der Reisenden, Ueberwachung des Aufenthalts usw.). Die beiden veriragshließenden Teile sind ih darüber einig, daß die vorstehend gemachte Ausnahme nicht die Möglichkeit in sich begreift, ganze Personenkreise von dem Vor- teil dieses Artikels auszuschließen.

Die Bestimmungen des Artikel 8 Abs. 1 berühren nicht die im Gebiete des vertrags{liezenden Teils geltenden Vorschriften über die Zulassung und Verwendung ausländischer Arbeiter.

Unter dem Vorbehalte des Ausweisungsrehts, das jeder der Hoßen Verträagschließenden Teile gemäß seiner Geseße, Polizei=- vorscriften und dem Völkerrecht ausüben fann, wird keiner der Hohen Vertragschließenden Teile die Niederlassung oder die Täligkeit von Staatsangehörigen des anderen Teiles, die zur Zeit auf seinem Gebiete wohnhaft sind, verbieten oder beschränken.

Hinsichtlih der Anwendung der Vorschriften des leßten und vorleßten Absaßes von Artikel 8 erklären die Hohen Vertrag- \{ließenden Teile Uebereinstimmung, daß fie den Staats- angehörigen der beiden Länder gegenseitig die JInländerbehand- lung einräumen für die Erhebung der Zölle, die Förmlichkeiten der Verzollung und die hiermit zusammenhängenden Gebühren.

Keine Maßnahme, die das Eigentum oder den Gebrauch von Gütern, Rechten und Interessen der Staatsangehörigen oder der Gesellschaften eines der Hohen Vertragschließenden Teile berührt, kaun von dem anderen Teil getroffen werden, wenn [e nicht unter denselben Umständen auf die Güter, Rechte und Jnteressen der eigenen Staatsangehörigen anwendbar ist. Jede Maßnahme, durch die über diese Güter, Rechte und Jnteressen verfügt wird, ebenso wie jede Maßnahme, die deren Eigentum oder deren Ge- brauch begrenzt oder beschränkt, wird mindestens in den Fällen, wo den eigenen Reich8angehörigen eine Entschädigung geivährt wird, von der Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab- hängig gemacht. i S 5

Die Hohen Vertragschließzenden Teile stimmen darin überein, daß Ausnahmen von den Vorschriften des Artikel 9 und Artikel 9 nur für solche Abgaben gemacht werden dürfen, die nit steuerähnlih sind und aus Anlaß bestimmter Verwaltungs- handlungen erhoben werden. i f

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 9 nicht nur auf die Gesellschaften, sondern auch auf ihre Filialen, Zweigniederlassungen und Agenturen Anivendung finden. A 1 : E

Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, daß e für sie von Bedeutung ist, weiter zusammenzuarbetien, um die Unzuträglichkeiten der Doppelbesteuerung zu vermeiden,

Au Ax tiVel 19,

Die Hohen Vertragschließenden Teile haben durch Artikel 16 ihren beiderseitigen Konsuln die Rechte und Befugnisse zuerkennen wollen, die in jedem- der beiden Länder den Konsuln der Mächte, mit denen kein besonderer Konsularvertrag besteht, eingeraumt find. /

21 Arti leb L

Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß das gegentvärtige Abkommen vom 20, August mitternahts an angewendet werden soll,

Liste D.

Nummer des Bezei der Waren : Ma ezeichnung der 2X französisch. zet Zolltati}s

aur

1

74 Malz E : aus 96 Kaffee, geröstet, und Kaffeersaßzmiltel l i aus128 1 Holz, behauen, gefägt, imvrägniert oder irgendeiner au&133 bis [I chemischen Behandlung unterworfen

36 bis | Holzwolle E 78 “4 N Leine, gemeißelt, poliert, mit Simswerk versehen oder anderweit bearbeitet

aus 301 bis Einlagen tür sogenannte Patent- und Künstlerstifte at Zichorie, gebrannt oder gemahlen und Zichorienersaßz- stoffe, geröstet, in Körnern oder gemahlen 380

381 bis 476 Hâute, bearbeitet usw.

aus 493 Nicht besonders genanntes Pelzwerk, zugerihtet oder in zusammengenähten Stücken

Pelzwerk, verarbeitet oder konfeftioniert

Tovfgeschirr sowie andere Waren aus reinem oder mit Zink, Antimon oder Blei legiertem Zinn usw.

578 Zinkwaren aller Art usw. : / 579 bis | Waren aus Aluminium, mit Ausnahme von Bijouterie, und aus Aluminiumbronze ; Zündkapieln tür Jagdzwecke, Scheibengewehre, ein- \{ließlih der Sprengkapseln oder Zünder für Minen

594 Stäbe und Leisten aus Holz 594 bis | Rahmen aus Holz jeder Größe 603 Holzwaren : s quater Furnier- und Gegenfurnierblätter und andere HDolz- waren (be\chränkt auf die Holzarten, die in Deutschland vorkommen) Mika in Blättern oder Platten

-Seidengarne

aus 585

aus620 ter

Kontingentsbescheinigung. f L E R über die Versendung von Hopfen, Tafelkäse in EinzelpaEungen von 27 kg NRohgewicht oder darunter *)

nah Deutschland auf Grund des zwischen Deutschland und Frankreich |

am 5. August 1926 abgeschlossenen Handelsabkommens, Name und Anschrift des Antragstellers Name und Anschrift des Empfängers —_— a Bezeichnung der Ware nah dem deutschen Zolltarif » usen. outarifs S 30 *) Tafelkäse in Einzelpackungen von 25 kg Roh- gewicht oder darunter «ee ooo) 135

Menge der versandten Waren: Y Oobfell. e e a aus L Leo MORgeDIT *) Tafelkäse in Einzelpackungen (Holz- \hacteln, Holzkistchen, Packungen in Papier, Stanniol oder dergleichen) ‘von 21 kg Rohgewicht oder darurter ___— kg Nohgewicht der Sendung. Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware (Zahl, Art, Zeihen und Nummer der Pastücke [Säcke, Postsendungen, Kisten, Fässer, Körbe, Verschläge usw.]) —————

Die Bescheinigung ist vor der Absendung der Ware der deutschen Zollstelle in Berlin zur Abstempelung einzusenden und hat nah

L

Nüerhalt die Sendung bis zu deren Verzollung bei einer deutschen Zollstelle zu begleiten.

*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.

**#) Von den deutschen Zollstellen auézufüllen.

Zusaherklärungen. Endgültiger Vertrag.

Bei Unterzeichnung des provisorischen Abkommens vom heutigen Tage haben die Hohen Vertragschließenden Teile er- neut den Willen bekundet, sobald wie möglich zu einem end- gültigen Abkommen zu gelangen. Sie erklären sih daher bereit, auf Verlangen des einen von ihnen einen Monat nach der Veröffentlichung der französischen Zolltarifnovelle in Ver-= handlungen einzutreten und das gegenwartige Abkommen durch den endgültigen Vertrag zu erseßen, den sie gegebenen- falls auf dieser Grundlage abschließen könnten.

Pakt derx Eisenindustrie.

Die Deutsche und die Französische Regierung haben in Verlauf der Verhandlungen über das provisorische Abkommen die Möglichkeit eines gemeinsamen Vorgehens untersucht, daß

Gebiet mit Wohlwollen zu behandeln. /

Sie ist außerdem bereit, der Tunesischeu Regierung zu empfehlen, den deutschen Staatsangehörigen, die in dem eva wähnten Gebiete zugelassen sind oder zugelassen werden, vors ausgeseßt, daß sie die Bestimmuúngen über die öffentliche Ords nung und Sicherheit sowie die loïale Geseßgebung beobachten, hinsichtlih des Schußes der Personen und Güter, der Aus= übung des Berufs und des Erwerbs von beweglichen Und unbeweglichem Eigentum den Vorteil der allgemeinen Rechte einzuräumen, den die Staatsangehörigen der verschiedenen Machte genießen. .

Die Französische Regiernng erklärt sich bereit, der Tunes sischen Regierung zu empfehlen, die Anwendung der Bestim- mungen des Artikel 15 unter dem Vorbehalt Der Küstenfischerer und Küstenschiffahrt auf die tunesischen Hasen auszudehnen.

Die Deutsche Regierung erklärt fich in Anbetracht Des provisorischen Charakters des gegenwärtigen Abkommens gea mäß dem Wunsche dex Französischen Regierung damit eina verstanden, daß die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 vors erst nicht auf Judochina und Marokko ausgedehnt werden.

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind einig, anzu erfennen, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Aba fommens und seiner Anlagen nicht die Behandlung präjudia zieren, in deren etwaigen Genuß Deutschland in den franzôa sischen Mandatsgebieten nah seinem Eintritt in den Volker bund fommen könnte.

(gez.) von Hoesch.

(gez.) P osse.

(gez) A: Butan d.

(gez.) M. Bokanowski.

Der Gesandte des Königreichs der Serben, Kroalen und Slowenen Dr. Smodlaka hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Dr. Perné die Geschäfte der Gesandtschaft.

Gesundheitêöweseu, Tierkraukheiten und Absperruugs- maßregeln. Das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche ist vom Schlachtviehhof in Leipzig am 6, August 1926 amtlich ge- meldet worden,

Handel und Gewerbe. Berlin, den 9. August 1926.

Laut Bekanntmachung des Berliner Börsenvorstandes erstreckt ich vom 1. September 1926 ab die Notiz für die „L %, 3% %, 3 9% Fommershen landschaftlichen Pfandbriese, aus- gestellt bis 31. 12, 19177, 1m „Amtlichen Kursblatt der Berliner Wertpapierbörse“ niht mehr aus Pommersche Guts pfandbriefe, da für diese nah Mitteilung von zuständiger Stelle duxch Bildung einer besonderen Teilungsmasse eine andere, und zivar günstigere Art der Aufwertung in Aussicht stehen sol. Vie Pommerschen Gutspfandbriefe sind also vom gleichen Tage ab an hiesiger Börje nit mehr liefeubar,

Die Elektrolytkupfernotierung der Vercin igung deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner : „W. T. B.“ am 7. August auf 136,75 „é (am 6. August auf für 100 kg.

Wagengestellung für Koble, Koks und am 7. August 1926: Ruhrreviet: Gestell 28 247 L Oberschlesishes Revier: Gestellt Am Nuhrrevier: Gestellt 4437 Wagen. Oberschl Nevier: Gestellt —.

Speilejsette, Bericht von Gebr. Gau? D erl den 7, August 1926, Butter: Nach der steigenden Ten nz letzten Wochen trat in der zweiten Hätte der Berichtörvoi C leichter Nückshlag auf den Auslandsmärkten ein, anfcheinen _info des Umstandes, daß noch vor Eintreten des erhöhten 1. d. M. größere Posten nad Deutschland bereingenommen warden daber in dieser Woche die Kaut!lust bei den erhöhten Säßen nur gerrng war. Kopenhagen ermäßigte am d. d. M. die Notierung um 6 Kr. für 100 kg, Malmö um 7 Kr. Die Inland&zufubren reihen zur

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