1926 / 189 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Aug 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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[56192] j Hierdurch machen wir bekannt, daß in der am 13. Juli 1926 abgehaltenen Ge- neralversammlung unserer Aktionäre zu Aufsichtsräten die folgenden Herren er- nannt sind: - Kaufmann Ad. Vischer, Basel, Garten- straße 28, Domänenpächter Wolfgang Bennecke, _Athensleben, Bez. Magdeb., Schäfereidirektor H. L. Thilo, Berlin W., Genthiner Straße 13 a, Kaufmann Albert Vorster, Basel, Nittmeister Ernst C. [Lehmann, Guben. Berlin, den 12. August 1926. Wollverwertungsgesellschaft Deutscher Schafzüchter A. - G, : Die Direktion, C. Helm. Dr. Frhr. von Lyn cker.

[55888] Continentale Farbwerke Aftien- gesellschaft, Fürstenwalde a. Spree. Die Generalversammlung unserer Gesellschaft vom 6. Oktober 1925 hat beschlossen, das Stammkapital der Ge- sellschaft von 30 Millionen Mark auf 90000 Neich)mark® umzustellen durch Zusammenlegung der Aktien, und zwar dergestalt, daß die 9000 auf je 1000 # lautenden Aftien auf je 20 Reich3mark und die 2100 auf je 10 000 M lautenden Aktien auf je 200 Reichsmark ermäßigt werden und daß dann je 20 Aktien zu 20 Reichsmark zu je 3 Aktien zum Nennwert von 20 Reichsmark und je 20 Aktien zu 200 Reichsmark zu je 3 Aktien zum Nenn- wert von 200 Reich8mark zusammen- gelegt werden, so daß nach der Um-

stellung vorhanden sind: 1850 Aktien à 20 Reichsmark und 315 Aktien à 200 Reichsmark.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, zum Zweckde der Zusammenlegung 1hre Aktien nebst Gewinnanteil- und Ér-

neuerungs\cheinen bis spätestens 16, Oktober 1926 bei der Gesell- schaft in Berlin - Charlottenburg, Bis- mardckstraße 71 (Vosch-Haus 4. Etage), einzureichen,

Aktien, die bis zum Ablauf der be- geihneten Frist nicht eingereicht werden fowie eingereichte Aktien, welche die zum Ersaß durch neue Aktien er- forderliche Zahl niht erreihen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver- fügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt.

„Fürstenwalde, Spree, den 16. Aug. 1926,

Continentale Farbwerke Aktiengesellschaft.

Der Vorstand. Herrlt§. [56255] Elektrizitätswerke der Argen, Aktiengesellschaft,

i Wangen im Allgäu.

Am Mittwoch, den 15. September 1926, mittags 12 Uhr, findet die Generalversammlung in Biberach a. R. (Hotel „Nad") statt.

Tagesordnung:

1, Vorlage des Nechenschaftsberichts

über das verflossene Geschäftsjahr.

2. Vorlage der Gewinn- und Verlust-

rechnung und Bilanz, Beschluß- fassung über die Genehmigung der- selben und über die Verwendung des

Reingewinns, : 3, Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsvats.

4. Zuwahl zum Aufsichtsrat.

Zur Teilnahme an der Generalver- fammlung sind diejenigen Aktionäre be- rechtigt, welcbe spätestens drei Werk- tage vor dem Generalversammlungstage ¡hre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem offentlichen deutschen Notar oder bei nachstehenden Banken hinterlegt haben:

Württ. Girozentrale, Zweigstelle Raveusburg,

Gewerbebank Uln, G, m. b. H. in Ulm, und deren Filiale in Ravensburg,

E Vereinsbank in Lindau . ‘1

Spar- u. Vorschußbank, e. G. m. b. H. in Wangen i. A.,

UAlígäuer Volksbank e. G. m. b. H. in Leutkirch,

Gewerbe- u. Landwirtschaft2baunk e. G, m. b. H, in J821uy.

Der Teilnehmer an der Generalver-

sammlung hat eine Bescheinigung von der Hinterlegungsstelle über die depomerten

Aktien mit einem vollständigen arith- metisch geordneten Nummernverzeichnis vorzulegen, welbe als Legitimation bet

der Generalversammlung zu dienen hat, Vie Hinterlegungsbescheinigung ist mit einem Vermerk zu versehen, daß die Utien bis nah der Generalversammlung gesperrt sind. Die Anmeldestellen haben spätestens einen Tag vor der Ge- neralversammlung die Gesellschaft über die Hinterlegung der Aktien unter Angabe des Namens des Aküonärs und Einreichung eines Nummernvergeichnisses der hinterlegten Aktien zu benahricbtigen.

Wangen i. A,., den 11. August 1926, Elektrizitätswerke der Argen A.-G. Der Vorstand. Wilh, Sohle.

Württ, Judustrie- & Landwirtschafis- bauk - Aktiengesellschaft, Stuttgart.

Die Aktionäre werden zu der am Samstag, den 4. September 1926, vormittags 11 Uhr, in den Geschäfts- räumen der öffentl. Notare Faber & Hâfele, Stuttgart, Poststraße Nr. 6, statt- findenden a, o. Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung :

1. Saßungéänderung,

2. Neuwahl des Aussichtsrats.

Stimmberechtigt ist jeder Aktionär, der seine Aktien spätestens am 3. Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft oder einem deutschen Notar hinterlegt und leßterenfalls die Hinterlegung spätestens am 2. Werktage vor der Versammlung dem Vorstand nachweist. Stuttgart, den 12. August 1926.

Der Vorfiand, [56254]

6. Erwerbs- S und Wirtschafts- genofsenschaften.

[50957]

Sparheim - Baugenossenschaft e. G.

m, b. H. Allianzhaus, München, Varerfstr. 15.

Einllcdung zur ersten ordentlichen Generalversammlung am Freitag, den 27. August 1926, nahm. 4 Uhr, nach6 § 10 der Saßungen in unseren Verwaltungsräumen, Munchen, Allianghaus, Barerstraße 15, Zimmer 133.

Tagesordnung:

1, Bericht des Vorstands über den gegenwärtigen Stand der Genossen- aft 13 Buchst. b der Saßungen).

2. Aenderung im der Zusammenseßung des Aufsichtsvats 9 Ziff. 2 Abs. 3 Saß 4 der Caßungen).

3. Zuwahlew zum Vorstand der Ge- nossenschaft und Ermächbigung des Aufsichtsrats zum Abschluß der An- \tellungsverträge mit demselben 13 Buchst. | der Saßungen).

München, den 12. August 1926.

Der Vorstand. Herzog. Seifriz. [54730] Fischindusftrielle Genoffenschaft

Altona e. G. m. b, H. „Figena““

Saupt - Kontor gr. Bergftr. 266 x (Sandelshof). Bilanz vom 1. Juni 1926.

An H |H Vereinsbankkonto . . .… . . . 117 343/90 Ma e Ct e 615/93 DPITMEATONIO a a 3 833/69 Kontoreinr.-Konto 3 851,90

Abschreibung . 2 851,90 | 1 000|— Zwangsanleihekonto. . . .. 1\— Vereinsbank Aktienkonto . . . 300|— Grundst. - Kto. Schüßenstraße

11 200,

Abschreibung . - 4 000,— | 7 200|—

Debitorenkonto. « « e « « «142 790/12 73 044/64

Per E Kapitällonlo . » 5 os o a 110-000|— Neservefondskonto . . 6 000,—

Zugang 1925/1926 __900,— | 6 900|— Dubidfekontio- . . « « » «1 9268/34 Nückvergütungskonto. . . « . 137 500|— STreDTtoTentonto « » v s e «b S DODIIL EIDINNVOII Od «s o 21/19

73 044/64

Gewinn- unnd Verlustkonio vom 1. Funi 1925 bis 31. Mai 1926.

1926; Mai 31, A An Handlungsunkostenfonto . 114 895/61 2 Lan c 6 5 360|— Salâr- und Lohnkonto , . 112 729/40 Telegrammkonto 8 414/26 —. Sen E BALOISS Debitorenkonto, Abschr. . 19/35 - Kontoreinr.-Konto, Abschr. 2 851,90 Grundst.-Konto Schütenstr., Abschr. . . . . 4 000,— | 6 851/90 « Reservefondskonto . . 900

Gewinnvortrag 1925 „. 21/19 91 310/93

1926, Mai 3l[, Per Warenkonto .

] e CLOLTANOZ Gewinnvortrag 1924/1925 ]

197 41 51 310/93 Am 1. Juni 1926 15 Genossen M

à 1000,—-Anteile = . . . . 15 000,— Haftung 15 Genossen à 1000,— - ee a A 15 000,

Anteile und Haftung . . 30 000, Altona, den 21. Juli 1926. Der Vorstand. Karl Wilkens. Fr. Wilh. Piening. Der Aufsichtsrat. Cl. Möller. Heinrich ser. Chr. Strathmann. Mit den Büchern übereinstimmend be- funden. Altona, den 21. Juli 1926.

AdolfSchen fk, beeidigter Bücherrevisor.

[56404]

Deutscher Hiifs- und Siedlungsbund e. G. m, b, HS.,

Frankfurt a. Main.

Außerordentliche Generalversammlung am 5, September 1926,

vormittags8 107 Uhr, Brauerei Schneider, Kl. Kornmarkt 19. Tagesordnung :

l, Namensänderung. 2. Abänderudz der Statuten,

3, Verbesserung des Bausystems. Frankfurt a. M., den 16. August 1926. Der Vorstand, Nitter. Landes Hartmann,

{Stammkapital von (4 500 000 auf Mark

Bauverein der Grofß;loge zur Sonne in yrenih, E. G. m. b. S, Effen. 1 der ordentlihen Generalverfsamm- lung vom 29. Mai 1926, nach. 64 Uhr, in Augsburg im Hause der Loge Augusta, Schießgrabenstraße 30, ist bes@Glossen worden, den Geschäftsanteil auf NM 50 herabzuseßen und die Einzahlung in halb- jährlichen Raten à RM 10 zu gestatten. Wir geben dieses mit der Bitte an unsere Gläubiger bekannt, ihre Forderungen bis zum 1. September 1927 bei uns anzu- melden. [52254

[55853]

EMBEGE Mittelftändische

Baugesellschaft e. G. m. b, H. Die Auflösung der Gesellschaft ist laut Beschluß der Generalversammlung vom 29. Juni 1926 bes{ch!lossen. Zu Liqui- datoren sind ernannt die Kaufleute : L. Schmidt und O. Langemann. Etwaige Forderungen sind unverzüglich anzumelden.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

Von der Deutschen Hypothekenbank (Mei-

ningen) und der Preußischen Boden-

Credit-Actien-Bank, hier, ist der Antrag

gestellt worden,

Reichsmark 1 000 000 neue, auf den Inhaber lautende Aktien Nr. 8901 bis 11 400 zu je NM 100, Nr. 12001 bis 13500 zu je RNM 500 der Meelenburgischen Hypotheken- und Wechselbank in Schwerin

i, M. zum Börsenhandel an der biesigen Börfe zuzulassen. Berlin, den 12. August 1926. Zulafsungsftelle an der Börse zu Berlin. Dr. Gelpcke. [56046]

[56233]

Am 15. 4. 1926 ist die Herabsegung des Stammkapitals der Gesellschaft von RNM 20 000 auf NM 95000 bes{lossen. Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Chemische Fndustrielle Gef. m. b, S., Samburg 1, Schauenburger Siraße 25/27.

[55574] Treiböl - Verkaufs - Gesellschaft m. b, §., Berlin W. 35. Durch Beschluß der Gesellschafterver- sammlung vom 3, d. M. wurde die Ge- sellshaft aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Treiböi - Verkaufs - Gesellschaft

mm. b, S, i, L, [54465] Aufforderung. Wir machen bekannt, daß die Gesell-

schaft in ihrer Gesellihafterversammlung vom 6s. August 1926 bes{chlossen hat, das

100 000 Pherabzuseßzen.

Unter Bezugnahme auf § 58 des G. m. b. H.-Geseßzes fordern wir unsere Glâäu- biger auf, fi bei uns zu melden. Bruchsal, den 7. August 1926. Holzindustrie Bruchsal G, m, b, H, in Bruchsal,

[54729] S

Die „Unima““ Universalmauer- maschinen G, m, b, H,, Berlin, Alte Jakobstr. 138, ist aufgelöst. Gläubiger werden aufgefordert, sih zu melden bei dem Liquidator Dipl.-Îna. H. Kohn, Wismar i. M., Lindenstr. 34.

[53867] Schumacher & Co. G, m, b, §S,, Oberhausen, Rhld, :

Die Gesellschaft ist aufgelöst. Etwaige Gläubiger wollen ihre Forderungen um- gehend bei mir anmelden. Der Liqui- dator: Karl Wißmann, Duisburg, Weinhausmarkt 12.

[55954] :

Die A. Knoll Gesellshaft mit be- schränkter Haftung is aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell|chaft werden auf- gefordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin, den 13. August 1926.

Der Liquidator der A. Knoll G. m. b. H,¿ Heyn.

[55874]

Die Gesellschaft in Firma Total Ver- faufsforitor G. m. b, S, zu Efsen ist aufgelöst, Der unterzeichnete Liguidator fordert die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich bei ihr zu melden.

Essen, den 10. März 1926.

Oskar Kregeloh, Essen, Uhlanditraße 11.

[54889]

Iriederfschlefisches Steinkohlen-Syndikat

Gesellschaft mit beschränkter Saftung, Waldenburg i. Schles. Aenderung des Syndikat8vertrages. Niederschlesfisches Steinkohlen- Syndikat Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Waldenburg. CRELOE98)

A

1. Das Nieder\ch{lesische Steinkohlen- Syndikat, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Syndikat), einerseits und die Ünterzeihneten andererseits vereinigen sich zu einer Gesellshaft bürgerlichen Rechts (Vereinigung). E

2. Zweck der Vereinigung is, die durch das Geseß über die Regelung der Kohlen-

wirtschaft vom 23. März 1919 und seine Ausführungsbestimmungen ad S

21. Mo 1919 dem Syndikat

1|§ 69 der Ausführungs

Bésonbere cinen ungefunden Wettbewerb auf dem Kohlen-, Koks- und Brikett- markt zu beseitigen und zu verhindern.

. Die Unterzeichneten verpflichten sich untereitander und dem Syndikat gegen- über, zu den nacchstehend vorgesehenen Versammlungen zusammenzutreten und sich in den vertraglih vorgesehenen Fällen den Beschlüssen und Gnischeidungen dieser Versammlungen fowie der Ausschüsse der Veretuiguiit zu unterwerfen, L

Außerdem unterwerfen sie \sich gemäß C estimmungen vom 21. August 1919 zum Gese über die Regelung der Kohlenwirtshaft vom 23. März 1919 bezüglich der Durch- führung der Richtlinien, Anordnungen und Entscheidungen des Neichskohlenrats und Reichskoßlenverbandes der Ueber- wachung durch das Syndikat sowie der von diesem im Rahmen der genannten Vorschriften getroffenen Negelung der Förderung, des Selbstverbrauchs und .des Absatzes Der E IVen toe,

4. Die Uebernahme der Geschäftsanteile an dem Syndikat wird durch den Gefell- schaftévertrag der G. m. b. H. geregelt. 5, Die Organe der Vereinigung find: a) die Versammlung der Mitglieder, b) die ständigen Ausschüsse, c) die Geschäftsführung. 6. Die rechtliche Zuständigkeit des Aufsichtsrates des Syndikats, soweit €s sih um Vertreter der Werksverwaltungen und die auf Grund des Kohlenwirtschafts- gelebes gewählten Arbeitervertreter handelt, erstreckt sih auch auf die Ver- einigung. Die Versammlungen der Mitglieder. i “S2 1. Die Versammlungen der Mit» glieder finden in der Regel allmonatlich am Sibe des Syndikats oder an einem anderen, vom Vorsißenden des Aufsichts- rats zu bestimmenden Orte statt. Sie werden von dem Vorsißenden des Auf- sichtsrats des Syndikats oder in seiner Verhinderung von einem seiner Stell- vertreter oder im Auftrag von der Ge- chäftsführung unter Mitteilung der agesordnung mit mindestens fünftägiger Frist durh eingeschriebenen Brief ein- berufen. Außerdem ist eine Versammlung der Mitglieder binnen vierzehn Tagen anzuberaumen, wenn sie von mindestens % der Gesamtstimmenzahl shriftlich bei der Geschäftsführung des Syndikats be- antragt wird, oder wenn eine Ver- sammlung beschlußunfähig war. : 2. Die Frist für die Einladung beginnt mit dem Tage der Einlieferung des Ein- ladungsschreibens zur Post und endet am Tage der Mitgliederversamtmnlung. 3, In der Verfammlung soll jedes Mit- glied soviel Stimmen erhalten; als sich aus seiner prozentualen Beteiligung an der Gesamtkohlenanteilsziffer ergibt. Eigenbedarfsmengen erhalten auf Kontingent nur das halbe Stimmrecht.

4. Die ordnungsmäßig berufenen Ver- sammlungen derx Mitglieder sind beshluß- fähig, wenn 4 alley Sbtimmen vertreten sind. Erweist sich eine Versammlung als nicht beschlußfähig, so ist die neu an- beraumte Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. Hierauf ist jedoch in der Einladung ausdrücklih hinzuweisen.

9. Den Vorsiß in den Versammlungen der Mitglieder führt der Vorsißende des Aufsichtsrats des Syndikats oder in seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter oder in deren Verhinderung ein von der Versammlung zu wählender Vorsibender.

6. Zur Teilnahme an den Versamm- lungen hat jedes Mitglied oder sein ge- seßliher Vertreter nah seiner Wahl einen oder mehrere Vertreter zu bestellen.

Diese müssen ‘der Verwaltung, dem Grubenvorstande oder dem KRusfsichtsrat

des ales angehören. Die Ausübung des Stimmrechts kann

immer nur durch einen Vertreter er- folgen. Jedes Mitglied hat deshalb dem

Syndikat die Namen seiner Vertreter für die Versammlungen in derjenigen MNeihenfolge anzugeben, in welcher jeder der Vertreter für sih allein vor dem folgenden das Stimmrecht für das Mit- glied auszuüben berechtigt ist.

7, Die auf Grund der Bestimmungen des Kohlenwirtschaftêgesezes in den Auf- sichtsrat des Syndikats gewählten Arbeitervertreter habew das Recht, an den Versammlungen der Vereinigung teil- zunehmen.

8. Der Vorsißende eröffnet und {ließt die Versammlungen und leitet die Ver- handlungen.

9 Ueber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsißenden und einem der Geschäfts- führer zu unterzeihnen ist, Dex Nieder- schrift ist ein von dem Vorsibenden als richtig bescbeinigies Verzeichnis der ver- tretenen Mitglieder und ihrer Stimmen- zahl beizufügen.

10. Fedem Mitglied ist die Nieder- {rift in Abschrift zuzusenden.

11, Die Niederschriften haben, wenn niht spätestens in der der Uebersendung der Nieder [hrift folgenden Versammlung der Mitglieder Widerspruch gegen sie er- hoben wird, unbedingt beweifende Kraft.

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I. Die Versammlung der Mitglieder ist oberstes Organ der Vereinigung,

11. Die Befugnisse sind insbesondere folgende:

1, Bestellung von Auss{üssen zur Er- ledigung einzelner Fragen und Wahl der Mitglieder der besonderen Auês- üsse: L Aufnahme neuer Mitglieder; Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse der Ausschüsse; : Beschlußfassung über die jeweilige

f SoDD

5, Festseßung ber allgemeïnen Verkaufe, dingungen sowte der Verkaufs.

6 Fei Lis da Bt

: ung der Umlage (§8 33);

7. teh ivng über vorzunehmende Aenderung in den Anteilsziffern (S 15) und über etwaige Shritbwgee aus S8 14 und 16;

8. Beschlußfassung bei Widerspru gegen einzureihende und bei un- zureichenden Nachweisungen

9. Genehmigung der Land

10. Marti Tbitde Ee Gige f8- und Werks\e rauh8mengen gegen- über A Rit bestehenden (8 7,

I, 1d und I, 2b); 11. Beshlußfassung über Kosten bei SieferngsriMüpden (8 15 Ziffer 2

UNnD F ; 12. Beslußfassung über die Freigabe

der Förderung (8 12 Ziffer 1): 1 Eee E

L ngsänderungen h ITT, Die vorstehenden Beschlüsse werden, soweit im Bertrage nichts anderes E ift, mit einfader Mehrheit ge- aßt. Dem Beteiligten steht in den Aus chüssen und inden Versammlungen in eigener Angelegenheit volles Stimm-

recht zu. Î Die Be trn

S 4.

1. Zur Bearbeitung von. allen die Be- teiligung am Gesamtabschz und die Preis- festseBung betreffenden Fragen tönnen ständige Ausschüsse gebildet werden, für die jedes Mitglied einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellt; zur Teil- nahme an den Sißungen is immer nur ein Vertreter des Mitglieds befugt.

Bei Fragen, die Koks- und Brikett- angelegenheiten betreffen, sind nur die Vertreter der Koks bezw. Briketts her- stellenden Mitglieder stimmberechtigt.

Die Einberufung zu den Auss{uf- sißungen geschieht frist- und formlos.

2 Durch Beschluß können mit einfacher Stimmenmehrheit besondere Ausschüsse im Bedarfsfall zur Vorbearbeitung ein- zelner Fragen eingeseßt werden (Sonder- aus\chüsse). : 2

z Sn den Ausschüssen hat jeder Ver- treter eine Stimme. Die Beschluß- fassung erfolgt nah Stimmenmehrheit.

4 Die Mitglieder sämtlicher Ausschüsse müssen der Verwaltung, dem Gruben- vorstand oder dem Aufsichtsrat des einzelnen Mitgliedes angehören, 5. Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mit- glieder anwesend is. N

6. Vorsibender der ständigen Auss{üsse ist der jeweilige Vorsibende des Aufsichts- rats und in seiner Behinderung einer seiner Stellvertreter.

Die Sonderausshüsse wählen in threr ersten Sihung, die von der Geschäfts- führung anzuberaumen ist, ihren Vor- sibenden und dessen Stellvertreter. E

7. Ueber das Ergebnis der Verhand- lungen _in den ständigen Ausschüssen sind Niederschriften aufzunehmen, die sämt- E Mitaliedern in Abschrift zuzustellen ind, 8. Gegen die Entscheidungen der Auë- hüsse seht jedem Mitglied ebenso wie dem Syndikat, -vertreten durch die Ge- \chäftsführung, die Berufung an die Ver- sammlung der Mitglieder offen. /

9, Die Berufungen {ind durch ein- geschriebenen Brief binnen vierzehn Tagen nah dem Tage der Mitteilung der Entscheidungen zu Händen des Vor- sißenden des Aufsichtsrats des Syndikats zu rihten. A A

10, Die Geschäftsführung des Synd1- fats Fann zu den Beratungen der Aus- schüsse mit beratender Stimme hingu- gezogen werden.

Die Geschäftsführung.

8 5, :

1. Das Syndikat vertritt die Ver- einigung und führt deren Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ver- trages. Es hat die im Rahmen dieses Vertrages gefaßten Beschlüsse der Ver- einigung zu befolgen, : :

2. Die Tätigkeit des Syndikats it un- entgeltlih. Sie darf niht zum Zwecke eigener Gewinnerzielung, sondern muß auss{ließlich zum Vorteil der Mitglieder de: Vereinigung erfolgen. :

3 Das Syndikat handelt bei allen Geschäften im eigenen Namen, aber un- beshadet der nabstehenden Einschrän-

(S Y; abpreise:

fungen hinsihtlih der Haftung für Rechnung der Mitglieder der Ver- einigung. Alle verfügbaren Einnahmen sind den Mitgliedern der Vereinigung auszuzahlen,

4. Für Verbindlichkeiten, die das Syndikat Dritten gegenüber in Aus-

führung deses Vertrages eingegangen ilt, fann es von den Mitgliedern nur nah Maßgabe und im Rahmen des § 33 E:- saß fordern. Ein Mitglied, das alle Ver- pflihtungen aus diesem Vertrage erfüllt hat, kann nit weiter in Anspruch qe- nommen werden.

5. In Streitfällen, welche sich bei An- wendung dieses Vertrages mit einen Mitaliede ergeben, ‘werden die Gefam!- interessen der Vereinigung von dem Syndikat wahrgenommen. Es hat den Nechts\treib im eigenen Namen als Ve- fsagter oder Kläger auszutragen,

6, Es steht jedem Mitglied frei, Syndikat als Nebenintervenient zutreten.

Vertrieb der MLIERERS

1 Die Mitglieder überlassen dem Syndikat ihre Erzeugung an Kohlen, Koks und Briketis sowie an allen kohle- haltigen Abfallprodukten (z. B. Kohlen- s{lamm, Mittelprodukte und Formstaub) aus ihren im niedersclesishen Stein- fohlenrevier gelegenen, schon erworbenen

de m

bet

mBEIE esishen Steinkohlenbergbaubezirks

gestelllen Aufgaben zu erfüllen, ins-

prozentuale Gesamtabsaßbeterligung 19)t

oder noch zu erwerbenden Eigen- un

Pachifelde:n. Das Syndikab Lagegen - übernimmt die DerpstiG lung des Ver- triebes für Koble, Koks und Briketts im Beteiligungsziffern. Für die Abfallprodukie besteht keine Vertriebs- bes Sondifnt nab Möglichkeit die Ab- di Ö L fallprodukte im Verhältnis der Anteils giffern ohne Anrehnung auf diese gleich maßig ab Was als kohlehaltige Abfallprodukte c At ist, SaiGaitei im Zweifels= fa die Mitgliederversammlung. 2. Etwa eintretende Verluste hat das Syndikat zu tragen. 3. Die Mitglieder dürfen nit a) aus den im niederschlesishen Stein- kohlenrevier gelegenen Feldern von Nichtmitgliedern und für deren

Nahmen der

oder Dritter Rechnung dur ihre Anlagen fördern oder fordern lassen,

b) ohne vorherige Genehmigung der E Ey Bergiwerks- eigentum an Nichtmitglieder ver- außern oder verpachten oder in aura Form zur Benuzung über- geben.

Die Genehmigung muß erteilt werden, wenn vorher Sicherheit ge- leistet wird, daß in einem solchen Falle weder die Rechte des Syn- dikats beeinträchtigt noch seine Pflichten gesteigert werden.

Q L I. Ausgeschlossen von der Ueber- lassung an das Syndikat sind: 1. unter Anrechnung auf die Anteils- iffer

2) der Bedarf derx eigenen Koke- reien und Brikettfabriken (Koks8- und Brikettkohlen);

b) die für eigene Hausbrand- zwede an die Beamten der Mit- glieder, an die Bergleute, Fn- validen und Witwen gelieferten Mengen (Freikohlen) und die zu

Versuchszwecken 1m Einverständnis mit dem Syndikat abgegebenen Mengen;

c) die mittels Fuhrwerk abge- seßten Mengen, soweit nicht dadur

gewerblihe Anlagen mit Aus- nahme von BVäereien und Schmiedewerkstätten regelmäßig be- dient werden (Landabsaß). Als

mittels Fuhrwerk abgeseßt gelten nur solche Mengen, die im Bezirke des Fuhrwerksverkehrs verbraucht und niht mit der Bahn weiter vex- sandt werden;

a) der Verbrauch in Werken, die im Eigentum des Mitgliedes stehen der Eigenbedarf —. Dem Eigentum werden im Sinne dieser Bestimmung folgende Rechts= verhältnisse gleihgeachtet :

aa) die Beteiligung von minde- stens 81 vH an dem Gesamtunter- nehmen des angegliederten bzw. anzugliedernden Verbrauchs,

bb) SFnteressen= und Betriebs- emeinshaftsverträge, die nah Snhalt und Dauer einer end-

gültigen Vershmelzung oder Eigen- tumsübertragung in wirtschaft- lihem Sinne gleih zu erachten sind,

ce) die Beteiligung von minde- stens 81 vH an dem Gesamtunter- nehmen des Mitgliedes in der Hand eines Verbrauhers odex von mehreren Verbrauchern, die durch Jntevessen- oder Betriebsgemein- shaftsveriräge sich verbinden, die nach Fnhalt und Dauer einer end- gültigen Vershmelzung oder Eigen- tumsübertragung in twirtschaft- em Sinne gleih zu erachten ind.

Die Eigenbedarfsmengen sind dem Syndikat anzumelden. Einmal angemeldeie Mengen können für die Syndikatsdauer nicht wieder ab- gemeldet werden; um diefe Menger vermindert sich hinsihtlich der Preisabrechnung die Beteiligung am Syndikatsabsaß; sie gelten aber dem Ca gegenüber in jedem Falle als abgeseßt.

Diese Mengen müssen im Eigen- bedarf so vernihtet werden, daß sie nicht in anderer brennbarer Form wieder auf den Markt kommen.

2. ohne Anrechnung auf die Anteils-

ziffer:

a) die zu eigenen Betrieb8zwecken der Gruben erforderlihen Mengen (Grubenselbstverbrauch),

b) die für den sonstigen Bedarf des Eigentümers dex Grube, für Ziegeleien, Tonröstereien u. dgl. erforderlichen Mengen, die derart vernichtet werden, daß sie nicht wieder in anderer brennbarer Form auf den Markt gebracht werden fTönnen (Werksselbstver- brauch), jedoch nur ungefähr in der HöbhHe des zurzeit bestehenden Werks- selbstverbrauchs,

c) die vor Abschluß dieses Ver- trages verkauften Mengen, soweit diese Verkäufe der Geschaftsfühvung des Syndikats bei dem Abschluß dieses Vertrages angemeldet und niht von dem Syndikat nah § 130 der Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Geseß über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. Marz 1919 übernommen ivorden sind, Diese Verkäufe haben die betreffenden Mitglieder selbst œæbzuwickeln (Vorverkäufe).

I, Zu den unter I 1a und b sowie I 2a und b genannten Zwecken dürfen auch Kohlen, Koks und Briketts und i ldrenitivlle verwandt werden, die uf einer niht unter diesen Vertrag llenden Grube gefördert oder her-

estelli werden. Durch die Verwendun En Kohlen, Koks und Briketts wir eine erhöhte SENE Mee nt L des E nicht begründet. Bei Frei- gabe der Förderung kommt für die Be- rechnung der Erhöhung der Anteilsziffer in Kohlen die bezogene Menge in Abzug. e Koks oder Briketts wird eine Er- öhung der Anteilsziffer nur insoweit ewährt, als die Grube nachweist, daß sie au aus eigener Förderung zu der ehrlieferung imstande gewesen wäre. Der Bezug fremder Kohlen darf nicht erfolgen, wenn Lr eine Ver- baue erung der angemeldeten Produkte rbeigeführt wird. E ues «nes I wn. TI aufgeführten Mengen unterliegen in Ansehung ihrer Sorten der Ueberwachung des Syndikats; sie sind ihm bis zum 7. des der Abgabe folgenden Monats ziffern- mäßig aufzugeben.

S 8.

Die Mitglieder verpflichten sib, für die Dauer dieses Vertrages si jedes direkten Angebots oder Verkaufs von niederslesishen Kohlen, Koks, Briketts und fkohlehaliigen Abfallprodukten an Dritie, soweit nicht ausdrücklich Aus- nahmen vorgesehen sind, zu enthalten. Alle bei thnen einlaufenden Aufträge und An- fragen sind dem Syndikat zur Erledigung zu überweisen. l

Die Geschäftsführung des Syndikats hat das Necht, die Mitwirkung der Mit- glieder zum Abschluß eines Vertrages ooer zur Beilegung von Unstimmigkeiten in Anspruch zu nehmen. Auf Verlangen des

Mitglieds is zur Beilegung von Un- stimmigfeiien das Mitglied heran- zuziehen.

Entstehende Kosten sind dem Mit- gliede zu erstatien, wenn ein Verschulden des betreffenden Mitgliedes nicht vorliegt.

S 9.

Die Mitgliedev sind verpflichtet, die von der Geschäftsführung verlangten Nachweisungen über die Kohlenförderung, über die Erzeugung an Koks und Briketts und fkohleßaltigen Abfall- produkten und deren Absaß und Verbrauch sowie über Bezüge von fremden Werken und Austausch zwischen den einzelnen Werken in den von ihr bestimmten Fristen einzureichen.

Vei Widerspruch entscheidet die Mit- aliedervecrsammlung.

_ Außerdem sind die Mitglieder dem Syndikat gegenüber auf dessen Verlangen zur Auskunft “über das Syndikat interessierende brennstoffwirts{aftliche Verhältnisse im Rahmen der §8 75, 52 der Ausführungsbestimmungen zum Koblenwirtschaftsgeseß verpflichtet.

Unteils8ziffern. / h § 10.

_ Für die Beteiligung am Gesamtabfaß in Kohlen, Koks und Briketis gelten die Anteilsziffern(-Beteiligungsziffern), die in der diejem Vertrage als Bestandteil an- gehefteten Liste zusammengestellt sind.

S-LE.

1, Errichtet ein Mitglied eine neue

Anlage zux Herstellung von Koks, so kann es die Zubilligung einer Gesamtkoks- beteiligung oder eine Erhöhung seiner Gefamtfkoksbeteiligung im Rahmen feiner Gesamtbeteiligqung beanspruhen, wenn nachgewiesen wird, daß ein entsprecbender natürlicher Feinkoblenfall vorhanden, daß die neue Anlage betriedsfähig ist und daß die bisherige Gesamtkokebeieiligung mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der bisherigen betricbsfähigen Anlagen nicht ausreicht, um die neue Anlage mit- vetreiben zu Tonnen. Die Neubeteiligung ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit der neuen Anlage insoweit zu bewilligen, als die Leistungéfähigkeit der bisberigen und der neuen Anlagen die bisherige Gesamt- toksbeteiligung übersteigt. 2. Die Neubeteiligung wird von dem ständigen Aus\{uß vorläufig in Höhe von (9 der hiernach rechnungsmäßig sich ergebenden Beteiligungéerhöhung fest- gelebt, und zwar mit Gültigkeit vom Tage der Aufnahme des Dauerbelriebes an. Die Höhe der Beteiligung ist end- gültig innerhalb des Jahres nah Inkraft- treten der vorläufigen Festseßung auf Grund der tatsächlichen Leistung von zwei aufeinanderfolgenden Monaten zu be- messen. Jst innerhalb dieses Zeitraumes die Lieferung aus der neuen Anlage nicht erfolgt, so wird der Anspruch hinfällig.

3. Der Feinkohlenfall darf mit höchstens 50 vH der Gesamtbeteiligung berüd- nchtigt werden.

4, Ansprüche nah Absaß 1 und Absatz 2 konnen nux mit einer Frist von dret Monaten zum 1. März oder zum 1. Sep- tember angemeldet werden

Mat:

1, Wenn die Lage des Marktes mehr als die unverkfürzte Abnabme der gesamten dem Syndikat zum Verkauf angemeldeten Mengen, abgesehen von einzelnen {wer verkäuflihen Sorten, nah Ansicht des Syndikats zuläßt, so hat es hiervon den Mitgliedern Kenntnis zu geben. Die Mit- ee haben zu prüfen, ob die Voraus- ebung zur Freigabe der Förderung vor- liegt, und diese zu beschließen. Das Syndikat hat ständig zu ermitteln, in welcher ungefähren Höhe ein Mehrbedarf vorliegt, und den einzelnen Mitgliedern die auf sie entfallenden anteiligen Mengen zur Verfügung zu tellen.

Der Antrag auf Freigabe kann auch von einem Mitglied gestellt werden.

2. Bei freigegebener Förderung hat jedes Mitglied, das während sechs auf- einanderfolgender Monate aus frischer Förderung mehr als seine Anteilsziffer abseßt, Anspruch auf deren Erhöhung. Diese Erhöhung tritt sofort nach dex sehsmonatigen Erdienungszeit in Kraft und beträgt das Dreihundertfache des Mehrab t den das Mitglied durh- schnittli ür dén Arbeitstag aus frischer

Förderung geYaßt hat. Dabei sind Be- rufungen auf Ausfälle irgendwelcher Art (BVetriebs\störungen, Wagenmangel u, a.) unzulässig. i 3. Wenn Gas Ablauf von sechs Mo- naten unter Berücksichtigung der gzu- erkannten Exbahunten der Es die vorgenannten Vorausseßungen fort- dauern, so treten von Monat zu Monat weitere TNEO der Anteil3ziffern ein auf gleiher Grundlage und nah Maßgabe der Absaßziffern in den je- weilig leßten sechs Monaten.

4. Die sich ergebenden Cane der Anteilsgiffern werden den it-

gliedern vom Syndikat durch ein- geshriebenen Brief mitgeteilt und außerdem in der nächsten Versammlung

der Mitglieder zur Kenntnis gebracht. 5. Die gleichen Bestimmungen gelten

auch für Koks und Briketts. Hierbei

tritt die Erhöhung der Anteilsziffer ein,

wenn die Produktionssteigerung aus eigener (nicht erforderlich frischer) Kohlenförderung erlRo-

13.

1, Den Mitgliedern wird das Recht eingeräumt, thre Anteilsziffern zu- sammenzulegen, wenn sie dies vor der exsten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres dem Syndikat hriftlich anzeigen. Diese Erklärung ist in der ersten Mitaliederversammlung befannizugeben.

2, Der Anspruch auf die Gesamt- beteiligung jedes Mitglieds wird durch Einschränkung oder Stillegung von Be- trieben des Mitglieds nicht beeinträchtigt.

8 14.

Die Lieferung von \yndikatspflichtigen Brennstoffen von einem Mitglied an ein anderes ist innerhalb des Nevieres ge- stattet. Derartige Lieferungen haben Aenderungen der vertragsmaßiaen An- teilsziffern nicht yur Os:

[9

1. Fedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Ante ilsziffer am Gesamtabsah und nacch Maßgabe der von ihm anzumelden- den Sorten und Mengen zur Lieferung verpflichtet, falls es mcht mit mindestens vievrwöchiger Frist bei der Geschäfts- führung des Syndikats eine Verminde- rung seiner Anteilsziffer beantragt hat. Diesem Antrage hat die Geschäfts- führung Folge zu geben.

2. Erwachsen durch Abmeldungen auf bereiis eingegangene Lieferungsver- pflihtungen unabwendbare Kosten, so fallen diesé dem betreffenden Mitgliede zur Last.

3. Bei plöblihen Betriebsstörungen ist das Mitglied an die vierwöchige Frist für die Abmeldung nicht gebunden; der- artige Ereignisse sind indessen der Ge- schäftsführung unverzüglih mitizuteilen. Dabei ist die voraus\sihtliche Dauer der Betriebsstörung anzugeben.

4. Derartige Abmeldungen haben cine dauernde Herabsezung der Anteilsziffer zur Folge, wenn ste nwcht durch BetriebL- störungen oder außercecwöhnlide Betriehs- erschwernisse veranlaßt sind.

5. Die Entscheidung, ob eine Betrich8- störung oder außergewöhnliche Betrichs- erschwerung vovlicegt und damit die Herabseßung vorübergehend it, trifft die Versammlung der Mitglieder.

_6. Jede Abmeltang muß der näcsten Mitgliederverskammlung bekanmwtgegeben werden.

L 16.

Bleibt ein Mitglied während sechs auf- einanderufolgender Monaie mit soinen Lieferumgsverpflichiunoen im Nahbmen seiner Anteilsziffer im Nückstande, ohne daß eine angemeldete vorübergehende Be- triebsstörung oder aufergewöhnlide Be- trieb8ershwernisse (bei Kokereiew und Brikettfabriken auch eine größêre Instand- seßung der Anllage) vorliegen und ob- wohl bm Aufträge in der vollen Höhe der im Nahmen seines Beteiligungsanteils angemeldeten Verkaufsmengen und Sorten erteilt waren, so verringert sich seine Anteil8ziffer nab weiteren dvei Monaten um die Hälfte des Nückstandes.

Die Verringerung der Anteilsziffer i} in der näbsten Mitgligderversammlung befanntzugeben.

Ammeldung und Beschäftigung.

Se

Maßgebend für die Beteiligung der Mitolweder am Absaß ist die Syndikats- beteiligungSziffer. Innerhalb der Syn- difatsbeteiligungêziffer bat jedes Mitalied am 1. Februar und 1. August mit Wir- fung um 1. März und 1. September 7 dem Syndikat den Sorten-

jeden Jahres anfall n siebenfacher Ausfertigung mit- 1 c , , V C .

zuteilen: bei demjenigen Mütglied, das die hit 103 5 el Nth , t pl Sr (a5

rechtzeitige Anmeldung unterläßt, bleibt o Ra MLARAS [4 lg fd (Dor C VISDCeCIIe Anmeldung bestehen. L

angemeldete Sortenanfall, den das Syndikat im Verhältnis der Sorten nach- zuprüfen berechtigt und auf Verlangen von zwei Mitgliedern verpflichtet ist, ift für den Absaß “in Sorten maßgebend (Sortenbeteiligang).

Die Sortenanmeldung ist vom Syn- difat den Mitgliedern mitzuteilen. Das Verlangen auf Nachprüfung ist inner- halb einer Woche nach Eingang der Mitteilung zu stellen. Die Nachprüfung erfolgt durch einen Ausschuß. Erkennt das Mitglied das Resultat der Nach- prüfung niht als maßgebend an, so hat der Ausschuß das Ergebnis der Mit- gliederversammlung, die vor dem 1. März resp. 1. September stattzufinden hat, zu unterbreiten. Die Mitglieder- versammlung entscheidet mit“ einfacher Majorität. Der dann festgestellte Sorten- anfall gilt “als Sortenbeteiligung.

8 18, Bei Anmeldung der zur Brikettierung und zur Verkokung erfordexlichen Kohlenmengen sind die Mitglieder ver- pflichtet, mindestens 70 @ der Kohle,

die zur T R ihrer Gefamtbefeili- gungsziffer in Koïts oder Briketts, und ear unter Es eines Aus- ingens von 80 i Koks und unter Anrechnung von 8 vH für Bindemittel bei Briketts erforderlich ist, in den ein- zelnen zu verwendenden Sorten anzu- melden. Z Wird eine Kokerei oder Brikettfabrik vorübergehend gang oder teilweise still- gelegt, so ist das Mitglied berechtigt, srei- werdende Mengen zum Verkauf anzu- melden. Diese Verkaufsanmeldung ist nur am Ersten eines Monats zum s des nächsten Monats zulässig. Mit dem Tage, an dem die Anmeldung wirksam wird, und für die Dauer der- selben verliert das Mitglied den ent- sprechenden Anteil an der Brikeit. oder Koksbeteiligung. _ Will das Vätglied die volle Produktion in Briketts oder Koks wieder aufnehmen, so hat die Anmeldung ebenfalls am Ersten eines Monats mit Wirkung zum Ersten des nächsten Monats zu erfolgen. _ Verlangt das Syndikat ausdrüdlih er- saßweise an Stelle von Brikett- und Koks- mengen Staubmengen zum Absatz, so ist die gelieferte Menge jeweilig der Staub- anmeldung bet der Preisverrechnung zuzu- s{lagen.

8 19,

Je nah der Äbsablage bescbließt die Mitgliederversammnlung nach Vorschlag der Spndikatsleitung die jeweilige progentuale Gefamtabsatbeteiligung (Absaß an den dem Syndikat zum Verkauf verbleibenden Mengen). Die Syndikatsleitung hat vor Beginn jeden Absaßmonats aue isen, ob die Absaklage sch geändert hat und egebenenfalls rechtzeitig einen neuen Be- luß über die Absaßtbeteiligung herbeizu- rübren.

8 20.

1, Das Syndikat ist verpflichtet jedes Mitalied, soweit als irgendmöglich, gleih- mäßig 1nnerhalb seines Anteils am Svyndikatsabsabe und des Sortenanfalles zu beschäfti en.

2. Die Geschäftsführung des Syndikats stellt monatli den auf die Gesamt- beteiligung sih ergebenden Minder- oder Mehrabsaß und die Sortenbeschäftigung fest, berechnet danah den für jedes Mit- glied si ergebenden Beteiligungsanteil und teilt den Mitgliedern monatli mit, um welche Mengen sie den ihnen hiernab zustehenden VBeteiligungsanteil über- schritten oder nit erreicht haben.

21.

Auf die Beteiligungsziffer werden solche Geschäfte niht angerechnet, die das Syndikat zu Preisen tätigt, die wesentlich unter den sonst in dem betreffenden Ab- faßgebiete erzielten Preisen liegen, oder die zu Unterpreisen in Gebiete gehen, die im allgemeinen vom Syndikate nicht be- liefert werden. Solhe Geschäfte soll das Syndikat nur dann machen, wenn das Interesse des Syndikats sie troß der Ünter- preise erfordert und sich Mitgliedec zur Grfüllung bereit erklären. Die Geschäfte sind allen Mitgliedern zur Mitbeteiligung uw zu unterbleiben,

anzubieten. Sie habe wenn Mitglieder, die mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten, die Unterlassung fordern. Festseßung der Preise und Liese- rungSbedingungen, Verrechnung®- verfahren sowie Begleichung der Rechnungen. L 2 _ Die Versammlung der Mitglieder seßt rest, welde Vorschläge das Syndikat dem Neiskoblenverbande für die Brennstoff- verkaufspreise und binsichtlich der Richt- linien für die Preisnachläfse zu macben hat. E & 23,

Bei gleihmäßiger Beschäftigung der Mitglieder innerhalb der Sortenbeteili- ung erhalt jedes Mitglied den Durch- \{nittêpreis der Sorte bezw. Sorten- grupPpe.

Ergibt sich zum Schlusse eines Monats, daß eine gleichmäßige Beschäftigung der Mitglieder innerhalb der Sortenbeteiligung nit erfolgt ist, so ist zunächst die Durch- schnitissortenbeschäftigung zu errenen. Jodes Mitglied erhält für diejenigen Mengen, die von au innerhalb der Durchschnittssortenbeschäftigung abgeseßt sind, den Erlös, der sih dadur ergibt, daß auf die Gefamtmenge der Durh- schnittssortenbeschäftigungen die Geschäfte mit den besten Preisen verrechnet werden (Oberpreis)., Die in den einzelnen Sorten über den Durchschnitt am Absaß beteiligten Mitglieder teilen sih tonnen- mäßig in die verbleibenden Preise (Untervpreis).

& 24,

…_ Soweit bei Kohle und Koks eine ent- sprehend der Beteiligungsziffer gleich- mäßige Beschäftigung der Mitglieder am Gesamtabsaß während eines Liefermonats nicht erfolgt, wird die unter der Durch- s{hnittsbeshäftigung am Gesamtabsaßz liegende Minderabnahme prozentual ent- sprebend der Sortenanmeldung auf die Sorten für den jeweils nächsten Monat vorgetragen.

Die vorgetragenen Mengen werden nur bezüglih der Preisbildung wie die z1u- stehenden Beteiligungsziffern behandelt. Jeder Vortraa verliert nach Ablauf cines Monats seine Wirksamkeit.

Eine Erhöhung des für die Preis- verrechnung maßgebenden Anteils troß Minderabnahme tritt dann nit ein, wenn und soweit das Mitglied ihm innerhalb seinex Sortenbeteiligung vom Syndikat angebotene Aufträge nicht aus- geführt hat.

_Für sch am Ende des Syndikats- jahres ergebende Minderabnahmen wird eine geldlihe Entschädigung nicht ges- währt; das Ende des Syndikatsjahres ist auf die ‘vorzutragenden Minder-

abnahmemengen ohne Einfluß,

8 25. des Mitglied hat darauf Anspruch, daß seine Produkte möglichst in die ihüt frahtgünstigsten Gebiete geleitet werden. Zwischen dem Waldenburger und dert Neuroder Revier hat bezüglih der Ge=- schäfte, die in Sortenflassen mit Sorten des Waldenburger Reviers zur Abrech- nung kommen, ein Ee stattzufinden. Frachtbasis 1 Ditters- bah, wobei bei den Waldenburger Gruben unterstellt wird, daß alle Liefé- rungen ab Dittersbach erfolgen. /

Der Frachtenausgleich ist dorti nich vorzunehmen, wo das Syndikat nal seiner Wahl zu gleihen Preisen vön Gruben des Waldenburger oder Neu=- roder Reviers liefern kann, oder wo Neuroder Sortew in dem Absatzgebief die gleihen Preise erzielt werden wie für Waldenburger Kohlen oder wo bet der sortenweisen Eingruppierung zum Zwecke der Preisabrehnung die Neu roder Gruben bereits einen Preis abschlag erfahren haben.

FUr Mehrfrahten auf ihre Liefes rungen werden die Gruben des Neus- roder Reviers belastet, für Minder frahten erfannt. Die Verteilung des Aufbringens bezw, den Ausgleih des Defizits regeln die Waldenburger Gruben untex si.

8 26.

1. Die Mitglieder melden in jeder Sorte nux eine Gesamtziffer an, gleih- viel, ob die Kohlen als Gas-, Schmiede- Ra nur als Flammkohlen abseßbar ind.

2, Die Gesamtanmeldung wird dem Gesamtabsaß gegenübergestellt, woraus sich die Gesamtbeshäftigung ergibt, welche der Flammkohlenpreisbtildung zus grunde zu legen ist. Die Aufteilung der Erlóse erfolgt nach dem im § 23 vor=- gesehenen Verfahren.

3. Bei der Gaskohlenpreisbildung wird der Gesamtanmeldung nur der Ab- say in Gas- und Schmiedekohlemn gegenübergestellt,

4. Bei der Schmiedekohlenpreis- bildung wird der Gesamtanmeldung nur der Schmiedekohlenabsay gegenüber=- gestellt. i

5 Die Abrechnung der Gas- und Schmiedekohlenerlöse erfolgt ebenfalls nah den Grundsäßen des § 283.

6, Für das erste Syndikatsjahr bis zum 30. Funi 1927 evhält jedes Mits- alied für Schmiedekohlen dew Gesamt- durhschnittspreis. Vom 1. Fuli 1927, ab erfolat die Abrehnung nach Ziffer 4.

8 27, |

Die Verteilung der Kokserlöse erfolgt grundsäßlih nah demselben Verfahren, wie es für Kohle zux Anwendung kommt.

Die Anmeldung hat in folgenden sech8 Klassen zu geschehen:

Klasse 1 Grobkoks (Gießerei-Stü-, Stück-, Hochofen-, Brech-Würfel-

und -Nußkoks 1 und kleinstückiger Stückots),

Klasse IT Brech-Nußkoks II,

Klasse TIT Erbsfoks I,

Klasse IV Erbsfoks II,

Klasse V Koksgrus,

Klasse VI Spezialkoks (zurzeit der Koks für die Bayerischen Stickstoff werte).

Die Mindestkörnung für die einzelnen Sorten wird durch einen Aus\{huß [o0= fort geregelt.

Fu Klasse T erhalten im Endergebnis Brech - Würfel- und Bvech - Nußkoks L einen Preisaufshlag von 3% und Gießerei-Stückkoks von 114 % des je- weilig euzielten Gesamtdurchschnitts=- erlóses der Masse T vor den anderen Sorten dieser Klasse.

Bei 3 kg-Briketts werden ebenso wie bei 1 kg-Briketts und Eierbrikett3 die Erlöse gruppentveise zusammengerechnet und der Durchschnittspreis jeder Gruppe tonnenmäßig verteilt.

8 29.

Für kohlchaltige Abfallprodukte erhält jedes Mitglied den für seine Liefe rungen erzielten Preis.

§ 30,

Sollien sich nach Ansicht eines Mita gliedes unbillige Härten hinsihtlih dev Durchführung des in 8 28 bis 27 be- stimmten Verrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von drei Abrechnungs- monaten seit Shyndikatsbeginn ergeben und ist eine Einigung über ein Ab= rechnungsverfahren mit Stimmen- einheit bis zum Ablauf des fünften Monats seit Syndikatisbeginn nicht zu erreihen, so ist das Syndikat ver- pflichtet, unverzüglih die Entscheidung eines Schiedsgerichtes, das vom Reichs- fohlenverband aus drei Sachverstän- digen zusammengeseßt tvird, darüber anzurufen, ob das in 88 23 bis 27 vor=- gesehene Verrehnungsverfahren, ge=- gebenenfalls mit Aenderungen, bestehen bleiben oder ein anderes Verfahren zum Zwecke des Nachteilsausgleiches von Mehr- und Minderabnahme, gz. B. eim Verrechnungsþpreisverfahren in An- lehnung an den § 20 des Syndikats= vertrags vom 22, März 1924, für die Zukunft eintreten soll,

Jedes Mitglied is in diesem Falle berechtigt, seine Vorschläge für das von ihm gewünschte Verfahren beim Schiedsgericht einzureichen.

Das Schiedsgericht hat nach münd» licher Verhandlung, an der sämtliche Shyndikatsmitglieder teilzunehmen bes rechtigt sind, zu entscheiden,

Für die Dauer der ersten drei Mo nate seit Syndikatsbeginn bleibt das Verfahren der 88 23 bis 27 in Kraft,

Von da an hat eine Nachvexrechnung ñách dem Schiedsspxuch zu Lolatad i