1904 / 122 p. 35 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 May 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Autoren an usw.; denn es geht niht an, einen ganzen Stand, dessen Mitglieder sich bewußt sind, streng nah Gesez und Recht, nah den Geboten von Treu und Glauben zu handeln, am Maßstabe eines einzigen -Verlagsvertrages zu messen, daran allgemeine verurteilende Betrachtungen zu knüpfen,

ja die „ganze Nation“ aufzurufen, damit sie „die |

Klinke der Geseßgebung ergreife, um durch zwingende Normen des öffentlihen Rechts den

zudehnen.“ Es heißt das Bild entstellen, wenn man mit diesem einen Verlagsvertrag und seinen unge- wöhnlichen Bestimmungen und einen „Verlagsschein“ aus dem Musikalienverlag, der den Verleger wissen- \chaftliher Werke niht im entferntesten berührt, die Geschäftspraxis des wissenschaftlichen Verlags glaubt, charakterisieren zu können, um erst hinterher, wenn das Gewissen mahnt, auch Ausnahmen gelten zu lassen.

Meine Herren, ih will die Verlesung nicht fortseßen; wenn ih in diesem Lichte vor der Oeffentlichkeit gezeigt werde, dann gestatten Sie mir, Jhnen zu sagen, daß Sie hier das getan haben, was Sie mir so oft vorgeworfen haben, daß Sie ein Zerrbild entworfen haben. Jh möchte Herrn Dr. Trübner bitten, doch mein Buch in ruhiger Stunde noch einmal vorzu- nehmen; er wird dann finden, daß die ganze Erörterung über den „ungewöhnlichen“,also auch Jhnen doch nicht auf normalem Boden erscheinenden Vertrag eingeleitet ist durh ein paar Bemerkungen, in welchen ih die heutige Entwiklung des Verlagsgeschäfts so, wie sie mir erscheint, kennzeihne und besonders hervorhebe jene Erscheinungen des Verlags, die auf Bestellung des Verlegers gearbeitet werden, wo also eine Art Fabrikbetrieb stattfindet, und hier insbesondere charakterisiere jene Sammlungen von Lehrbüchern, von Monographien, von allen möglichen

onstigen Éleinen, zweifellos der allgemeinen Volksbildung in | Ö (

hohem Maße zugute kommenden literarishen Erscheinungen. Darauf beziehen sich meine Bemerkungen, darauf bezieht sich auch der in meinem Buche mitgeteilte Verlagsvertrag, der ja so große Jrritation auf beiden Seiten hervorgerufen hat. Und nun, meine Herren, wenn Sie dieses ins Auge fassen, dann werden Sie mein Urteil nicht zu scharf finden können, und es wird mir Herr Dr. Trübner dann wohl auch zugeben, daß es niht etwa mein böôses Gewissen ist, daß mich

nen Schug der | wirtschaftlich Schwachen auch auf die Autoren aus- |

| Rechtsnachfolger

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| habe, so gibt Herr Voigtländer dafür eine besondere Form des Vertrages, die er seinen Verlagskollegen nahe legt: die | Abtretung des Urheberrehts. Er sagt S. 12: | Wer ein Werk zur unbeschränkten Verfügung kaufen will, erwerbe niht nur das Verlagsrecht, sondern das Urheberreht. Es muß in dem Vertrage ausdrücklih gesagt sein, daß der Verfasser das Urheberreht übertrage. Aber auch dann ver- bleiben dem Verfasser im Zweifel noch die ihm im Urheberrechtsgeses §8 9, 12, 14 vorbehaltenen Rechte, über die noch besondere Vereinbarungen ge- troffen werden müssen.

Also es wird hier klar gemacht, daß man sich vom Autor alle seine Nechte vershreiben lassen kann, sogar die- jenigen, die ihm im Fall der einfahen Uebertragung des ett e nah dem Willen des Geseßzgebers verbleiben sollten.

| kommen, viel zu günstig. Wir haben uns gestern unterhalten

über einen Verlagsvertrag, den ih seinerzeit das Vergnügen

hatte mit der Firma Brockhaus abzuschließen über ein Ge-

| chäft das shließlich noch zur beiderseitigen Zufriedenheit be-

endet worden ist. Herr Brockhaus hat mir gesagt: warum haben Sie uns nicht gesagt, daß Sie das Buch billiger ver- fauft haben wollten? Jch bitte Herrn Brockhaus, mir zu sagen, was er damals mir, dem unbekannten jungen Autor geantwortet haben würde, wenn ih ein derartiges Verlangen gestellt hätte? Sie haben doch in Jhrer buchhändlerischen Verkehrsordnung den Saß: den Ladenpreis bestimmt der Verleger. Sie haben sih so daran gewöhnt, in diesem Punkte vollständig autonom zu sein, daß ih nicht zweifle, daß ih mit meinem Verlangen bei der Firma Brockhaus, so hoch ih sonst

| ihr Entgegenkommen schäße, keinen Erfolg gehabt haben würde,

Er steht dann, wenn er dieses Urheberrecht abgetreten |

hat, ganz genau so zu seinem Verleger, wie etwa der Hand- |

werker zu einem Stück Arbeit steht, das er verkauft hat: Er hat überhaupt gar feinen Einfluß mehr auf das Buch, der

Verleger kann es vernichten, es ändern lassen, er kann machen |

damit, was er will.

Vielleicht wird mir nun Herr Dr. Trübner sagen, daß dem Rate, der in diesem Büchlein gegeben ist, doch nicht die Praxis zu entsprehen brauche, daß die Praxis milder sein könne. eine Aeußerung des Herrn Dr. Ruprecht, die er in einem

| charafterisiert. Ja, meine Herren, dem müßte ih nun entgegenhalten |

und so steht es überhaupt mit irgend welchen Einwendungen, die der junge Autor machen kann in den Fällen, wo er ein Erstlingswerk unterzubringen suht. Er ist eben in der Regel gar nicht in der Lage, die Wahl zu haben, er ist überhaupt froh, daß jemand sih seiner Sache annimmt, zumal bei dem folossalen Angebot, das auch von Jhrer Seite wiederholt konstatiert worden ist.

Jch habe das, wie ich glaube durh den Fall, den Herr Hiersemann gestern noch einmal aufgegriffen hat, genügend Herr Hiersemann hat gestern eine Erklärung über diesen Fall abgegeben, in welcher er sih, wie ich glaube,

| unnötigerweise in die Schußlinie gestellt hat; denn ich hatte keine

Artikel des „Börsenblattes“ getan hat, Nr. 4 des Jahres |

1903, wo er den Verleger bezeihnet als „den regelmäßigen des Autors und als den Inhaber des Urheberrehts und des Verlagsrehts“. Diese Aeußerung ist von Herrn Professor Schulz im „Zentralblatt für das Bibliothekswesen“ aufgegriffen worden, und es ist von ihm gesagt worden, es sei anscheinend Praxis, daß der Verleger

an sih sahlihe Bedeutung für uns.

Namen genannt. Die Namen haben kein Interesse; der Fall hat Nun aber muß icy zu meinem großen Bedauern konstatieren, daß Herr Hiersemann sih in diesem Falle geirrt haben muß. Die Mitteilung, die er gestern gemacht hat, daß der Autor bereits ein Büchlein bei ihm in Verlag gehabt habe, das ihn in den Stand ge-

| seßt hätte, sich über die Aussichten des neuen Verlagsartikels

sich im Verlagsvertrag das Urheberreht des Autors abtreten |

lasse, und zwar in der Absicht, das durh das Reichsgeseß über das Verlagsreht und das Urheberreht zu Ungunsten

des Buchhandels verschobene Gleichgewicht der Rechte wieder |

herzustellen. Die Praxis unterliege sehr shweren Bedenken. Herr Professor Schulz hält die Abtretung als regelmäßige

| Einrichtung für gegen den Sinn des Geseßes gerichtet

nachher veranlaßt, zu konstatieren, daß es auch zahlreiche | Verleger anderen Schlages gäbe sicher die Mehrheit —, |

zum Besten der Wissenschaft zusammenzuwirken suchen.

mit sämtlichen Verlegern, mit denen ih zu tun gehabt habe |

ich bedauere, daß ich Herrn Brockhaus zuerst nicht

genannt habe, aber auch mit ihm (er hat es vorhin mir auch |

privatim versichert) —, auf dem allerbesten Fuße; ich bin ja auch \chließlich mit ihm sehr gut auseinander gekommen.

Nun, meine Herren, werden Sie unter solhen Umständen | und unter solher Beschränkung der ganzen Frage auf ein |

engeres Gebiet mir einen Augenblick auf dieses Gebiet folgen müssen, und Sie werden, wenn Sie das Material, auf Grund dessen ih mir mein Urteil gebildet habe, kennen gelernt haben,

sih sagen müssen, daß ih außerordentlich vorsichtig zu Werke | gegangen bin, indem ih dieses Gebiet herausgenommen habe. | | anmessen lassen, das ich ihm zur Anfertigung verdungen

Jch habe hier in der Hand ein kleines Büchlein von Herrn

Robert Voigtländer, den wir ja die Freude haben, unter |

uns zu sehen. Dieses Büchlein enthält eine große Zahl von Musterbeispielen von Verlagsverträgen. Es ist hon in dritter Auflage erschienen. Die Verträge sind nun in dieser dem Geseße von 1901 angepaßt worden. Jn der Einleitung dieses Büchleins sagt Herr Voigtländer wörtlich: Wohl ist mit Recht im Reichstage die Erwartung ausgesprochen worden, es werde in dem „hoch- achtbaren, durch und durch ehrenwerten Stande der Buchhändler“ in kurzer Zeit zum guten Ton ge-

und für einen Mißbrauch der Macht des Verlegers gegenüber dem Autor. Dieser sollte auf die ihm gemahte Zumutung nicht eingehen. Es ist gegen diese Aeußerung des Herrn Professor Schulz von keiner Seite aus dem Verlage irgend

Verleger, die in inniger geistiger Fühlung mit ihren Autoren | welher Widerspru erhoben worden, und es muß danach in

Das |

ist mir durhaus von Herzen gekommen, und ih stehe auh |

dem unbefangenen Beobachter der Dinge, der natürlih das Material nimmt, das er seiner Beurteilung zu Grunde legt,

ungefähr eine Vorstellung zu machen, trifft nicht zu. Jch habe diesen Morgen die bibliographischen Hilfsmittel, die einem großen Geschäfte zur Verfügung stehen, daraufhin durch- gesehen, habe aber niht gefunden, daß von dem Autor bereits eine Schrift in dem Hiersemannschen Verlage erschienen ist. Vorsitzender: Meine Herren, nachdem Herr Geheim- rat Bücher, wie Sie alle zugeben werden, in durhaus sach- liber und von feiner Leidenschaft beeinflußter Weise den

| Gegenstand behandelt hat, darf ih wohl bitten, daß auch von

wo er es findet, der Anschein erweckt werden: die Abtretung | | des Urheberrehts is doch eine sehr häufige Erscheinung im | heutigen Verlagsleben, und sie führt dann doch zweifellos zu |

einer Stellung des Autors, die wirklich als nichts charakterisieren kann.

Aber noch weiter.

Der Vertrag, den

ih beim besten Willen | anderes denn als eine Herabdrückung |

anderer Seite alles vermieden wird, was eine Verschärfung in die Sache hineintragen könnte.

Verlagsbuchhändler R. Voigtländer -Leipzig: Meine geehrten Herren! Durch die eben gehörte Rede des Herrn Geheimen Rats Bücher bin ih genötigt, zunächst für meine eigene Person zu sprehen. Herr Geheimer Rat Bücher hat, wie ih gern anerkenne, in durchaus sahliher Weise das kleine Formularbuch angegriffen, das in Verbindung mit meinem Kommentar zum Urheber- und Verlagsreht von mir vor drei Jahren in dritter Auflage herausgegeben worden is. Um

| jedem Mißverständnis vorzubeugen, \chicke ih voraus, daß dies

| meinem Buche mitgeteilt habe, charakterisiert sih als ein | | Werkvertrag; er steht überhaupt niht mehr auf dem Boden | | des Verlagsgeseßes, er steht auf dem Boden des Bürgerlichen

Geseßbuhs. Der Werkvertrag ist es, der den Autor etwa

ih hier in | Werk durchaus eine Privatarbeit ist; daß weder der Buchhandel

noch der Börsenverein auf dieses Werk einen Einfluß gehabt oder sich nahträglich um dessen Verbreitung bemüht haben.

! Der Hauptvorwurf des Herrn Geheimen Rats Bücher gegen | dieses Buch und gegen mich geht dahin, daß ih gegen den

so stellt wie den Schneider, bei dem ich mir ein Kleid habe |

habe. Herr Voigtländer hat auch für den Werkvertrag unter Nr. 12 seines Büchleins ein Musterbeispiel mitgeteilt und

| sagt:

| aber in dem hier angegebenen Beispiele meines Buches.

hören, die Verlagsverträge dem Geist der neuen |

Geseßze anzupassen. Dem hat der Buchhändler nur hinzuzusezen: möglich ift! den geseßlichen Bestimmungen freien Lauf zu lassen. Die eigentlichen Verlagsverträge heißt es dann weiter unten müssen unter dem neuen Recht etwas umständlicher gehalten werden als bisher, will man nicht in

Soweit es

Der Werkvertrag ist die beste Form für die vom Verleger bestellten Arbeiten. Um solche vom Verleger bestellte Arbeiten handelt es sich

Sie

| Buchhandel zu beeinflussen.

Geist des Geseßzes versuht hätte, die Vertragschließung im Er gründet das darauf, daß eine Anzahl von geseßlihen Bestimmungen in meinem Buche ab- geändert worden sei. Das ist rihtig und ist au nicht richtig.

| Jh mache zunächst darauf aufmerksam, daß nah § 8 des

| Geseßes über das Urheberrecht

das Recht des Verfassers \o- wohl beschränkt, wie unbeschränkt übertragen werden fann,

| daß also eine unbeschränkte Uebertragung im allerweitesten

mögen danach entscheiden, ob ih berechtigt war, das Beispiel | | Verlagsrecht, über den Werkvertrag. Dieser wichtige Paragraph

zu verallgemeinern. Allerdings haben die Herren ja in einem Punkte Recht. Zu der Zeit als ich das schrieb, lag mir von Verträgen

| dieser Art kein anderes Beispiel vor, als eben dieser eine.

Jn manchen Punkten ist es niht möglich, |

Aber es ist mir nachgerade eine ganze Reihe solcher Verträge mitgeteit worden, Verträge, die den feinsten Firmen, oder ih

| will lieber sagen, den befanntesten Firmen des deutshen Buch-

wichtigen Punkten es auf gut Glück ankommen lassen, | | Buch zu hart verfahren sei, und ih habe selbstverständlih das Be-

ob die dem Verleger ungünstigeren geseß-

lihen Bestimmungen unbequeme Folgen haben |

werden oder nicht. Zu diesen Punkten rehne ih die SS 2, 4, 523, 14, 15, 16 des Vertragsentwurfs Nr. 1. Meine Herren, diese Punkte betreffen alle solhe Dinge,

in welhen das Verlagsgesezß den Autoren bestimmte Rechte | hat fichern wollen, und in welchen in diesen Musterbeispielen | | Debatte ankommen lassen, ob von anderer Seite das Verlangen | gestellt wird, daß ih das Material, das mir selbstverständlich

dafür Vorteile für den Verleger ausbedungen sind.

Endlich sagt Herr Voigtländer noch im Sperrdruck:

Die Gesetzeskenntnis ist fortan dem Verleger nöliger als je. Die Zeit der harmtofen Verträge ist vorüber!

Ja, meine Herren, wenn man das liest, dann muß man doch den Eindruck gewinnen, daß die Meinung des Herrn Dr. Trübner, daß der deutsche Verlagsbuchhandel mit seinem ganzen Geschäftsbetriebe und mit allen seinen Verträgen sich auf den Boden des neuen Urheberrehts und Verlags- rechts zu. stellen habe, niht durhweg geteilt wird. Und wenn man nun diese Verlagsverträge selber im einzelnen durchgeht, die in dem Voigtländershen Büchlein mitgeteilt find, so wird man kaum einen finden, in welhem nicht klare Bestimmungen des Geseßes, die den Autor günstiger stellen sollen, um- gewandelt sind in einer Weise, daß er ungünstiger gestellt wird, als der Geseggeber beabsichtigt hat.

Was nun gerade das engere Gebiet betrifft, aus dem der Verlagsvertrag entnommen ist, den ih hier mitgeteilt

| l | \

handels angehören. Jch will diese Verträge nicht mitteilen; aber Sie werden mir doch die eine Bemerkung gestatten, daß es mir darnach allerdings erschien, als ob ich mit derjenigen Firma, welche dieses Vertrags\{hema anwendet, in meinem

dürfnis, das auch in der etwa in 14 Tagen erscheinenden dritten Auflage zu bekunden. (Bravo!) Jch hoffe, daß damit die Mißverständnisse, die bei der Erörterung dieses einen Punktes unterlaufen sind, beseitigt sein werden.

Jch werde also darauf verzichten, den Gegenstand an dieser Stelle weiter zu verfolgen, und werde es auf die

in sehr reiher Menge zugegangen ist, vorbringe. Jh bekomme so ziemlich in jeder Woche einmal von Autoren Anfragen, um sie beraten zu sollen in Verlagsangelegenheiten, und ih habe mir damit, wie Sie sih wohl denken können, eine außerordentlich große Last aufgebunden, sodaß ih froh wäre, wenn das Material etwas geringer sich gestaltete. Jh verzichte auch auf eine Diskussion des § 26 des Verlagsgeseßes (Bravo!), indem ich annehme, daß wir das in der Meditationskommission, die er- nannt werden wird, tun werden. (Bravo!)

Damit hätte ih, wie ih glaube, die Sache im allgemeinen erledigt. Nur eins gestatten Sie mir noh zu er- wähnen. Herr Dr. Trübner und auch manche Andere, die gegen mich geschrieben haben, haben gefragt: „Wie kommt ein deutscher Professor dazu, den von Bücher angeführten Vertrag zu unterschreiben, wenn er nicht glaubt, seinen Vorteil dabei zu finden?“ Jch muß Ihnen sagen, Sie beurteilen den deutschen Professor, soweit geschäftlihe Dinge in Betracht

Sinne durchaus im Geiste des Geseßes ist. Es kommt nur darauf an, unter welchen Umständen folhe Uebertragung statt- findet. Weiter haben wir den § 47 des Gesezes über das

lautet: Uebernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nah einem Plane, in welhem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet.

Das Gesetz selbst also weist dem Buchhandel die Wege, die

er unter Umständen zu gehen hat, und es richtet sich nah

dem einzelnen Fall oder den Umständen, inwieweit die Betretung

dieses Werkes geboten und mit dem Geiste des Geseßes ver-

einbar ist.

Meinen weiteren Ausführungen muß ih vorausschicken, daß diese Geseze von 1901 einen großen Fehler besißen: daß sie nämlich zwei vollständig getrennte Geschäftszweige zusammen- werfen, nämlich den Buchhandel und den Musikalienhandel, zwei Geschäftszweige, die in ihren Grundbedingungen voll- ständig verschieden sind, und die nah meiner Auffassung im Geseß niemals hätten zusammen behandelt werden dürfen. Es hat auch nicht an Widerspruh gefehlt. Die Vertreter des Musikalienhandels haben bei allen Verhandlungen dringend abgeraten; es hat aber nihts genügt. Nun will ih Jhnen die Tragweite dieser Bestimmungen für den Musikverlag denn ih habe mein Buch auch für diesen herausgegeben erläutern. Das Gesetz verwehrt dem Verleger, ohne Genehmigung des Verfassers irgend welche Aenderungen an dem Werke zu treffen; nicht einmal an dem Fingersaß eines Klavierstücks darf irgend etwas geändert werden. Nun stellen Sie sih vor, der Verleger erwirbt den Verlag einer Oper. An der Partitur, an den einzelnen Stimmen ist kein Gewinn möglich, vielmehr besteht das Geschäft des Musikalienverlegers darin, das in der Oper niedergelegte Tonkapital auszunußen durch eine Zahl von Bearbeitungen in Gestalt von Liedern, von Klavieraus- zügen, von einzelnen Stücen, je nachdem das Publikum daran Gefallen findet. Glauben Sie nun, meine Herren, irgend ein Komponist ließe sih zu einer derartigen handwerksmäßigen

Arbeit herbei? Kein einziger! Ebensowenig denkt der Komponist daran, nachträglih für irgend welhes Werk dem Musikalien- verleger den Fingersay zu machen. Also bleibt dem Verleger nihts übrig, als sih wie das seinerzeit bei den Verhandlungen wieder und immer wieder im voraus erklärt worden ist, das gesamte Urheberrecht abtreten zu lassen, um freie Hand zu be- fommen. Der Musikverlag kann mit dem Geseß nicht arbeiten, wie er es vorausgesagt hat.

Nicht in diesem Maße gilt das Gesagte für den Buch- handel. Im allgemeinen fann der Buchhandel mit den Gesezen von 1901 recht wohl auskommen. Herr Geheimer Rat Bücher hat nun aus meinem Büchlein Seite 31 die Worte vorgelesen :

Der Werkvertrag ist die beste Form für die vom Verleger bestellten Arbeiten.

Aber er hat niht den Nachsaß vorgelesen. nämlih weiter: die meistens unselbständig (Uebersezungen, Bearbei- » tungen) oder untergeordneter Art (Hilfsarbeiten) sind. Auch hier will ih nur eine Hauptform solcher Be- arbeitungen herausgreifen: die Bearbeitung einer neuen Auflage des Werkes eines verstorbenen Verfassers. Namentlich bei Schulbüchern und bei anderen Lehrbüchern wird das in weit- gehender Weise nötig. Der Verfasser ist tot; das Werk muß dem Bedürfnis weiter angepaßt werden; es wird einem anderen die Arbeit anvertraut. . Geschieht das ohne aus- drükliche Vertragsbestimmungen nach dem Verlagsgeseßz, so treten zu Gunsten des Bearbeiters sämtliche urheberrechtliche Bedingungen auch für diesen ein, mit anderen Worten: es bildet sih ein zweiter Stamm von Rechten innerhalb desselben Werkes. Auch kommt es sehr oft vor, daß auch der Be- arbeiter stirbt; dann kommt ein Dritter hinzu und damit ein dritter Stamm von Rechten. Das ist ein geschäftlihes Ver- hältnis, das für die Verleger ganz unerträglih und unmöglich ist. Es bleibt kein anderes Mittel, als daß man sich an solchen Bearbeitungen das volle Urheberrecht übertragen läßt, sodaß das Gesamtwerk nah wie vor rechtlih ein Ganzes bleibt, auh den Bearbeitern gegenüber.

Es heißt

hältnisse in Frage, denn es heißt im § 47 des Verlagsgeseßes niht: „Erwirbt ein Verleger“, sondern „Erwirbt jemand usw.“ Nun, meine Herren, glauben Sie, daß ein Jndustrieller, der einem Schriftsteller etwa die Ausarbeitung einer Einleitung

| solhe Werkverträge vorsieht. | Wird,

zu seinem Kataloge übertragen hat, sich darauf einlassen kann, |

wenn er aus sahlihen Gründen irgend eine Aenderung vor-

vornehmen zu dürfen? Das geht doch nicht! ausdrücklich erlaubt im Gese, das Urheberreht beshränft oder unbeschränkt zu übertragen.

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Die Abweichung von dem Geseh besteht also darin, daß | der Verfasser nah Empfang der Anzeige von dem Verlags- übergang binnen 2 Monaten es in der Hand hat, dem Vorbesißzer zu erklären: Jch halte mich an das Geseg, und du bleibst mir verhaftet. Das is doch gewiß nichts, was gegen den Geist des Geseßes läuft, und durchaus loyal. Gibt der Verfasser die Erklärung niht ab, so wird still- | \{hweigend sein Einverständnis vorausgeseßt, daß der Nach- folger die Verpflichtung übernimmt. Das ist meines | Wissens die weitgehendste Abweichung von dem Geseß. Alle | anderen Aenderungen sind verhältnismäßig Kleinigkeiten. | Z. B. bestimmt das Gesey nicht, daß der Verfasser zur Mit- besorgung der Korrektur verpflichtet sei. Jch verstehe heute noch nicht, welhe Gründe für diese Abweichung vom alten Sewohnheitsreht ausshlaggebend gewesen sein mögen. Aber stellen Sie sih doch die Lage eines Verlegers vor, der ohne Verfasserkorrektur vervielfältigen, der die Niederschrift genau wiedergeben soll. Denken Sie an die Beschaffenheit dieser Niederschriften!

Jch wiederhole also, meine Herren: Was in meinem Buch steht, ist nihts als dispositives Recht, und in jedem einzelnen Falle kann anders vereinbart werden. Jch bin aber noch weitergegangen. Jn meinem Formularbuh, in

den Anmerkungen, sage ih in jedem einzelnen Fall, daß | und warum etwas anderes vorgeschlagen ist, als im Geseg. Das Buch ist für jedermann käuflih. Jch wüßte wahrlich

nicht, wie man loyaler verfahren könnte. Daß aber solche Formulare auf Grund eines ganz neuen Geseßes notwendig waren, das, glaube ich, wird wohl niemand bestreiten. Wenigstens ist mir vielfah von meinen Kollegen gesagt worden, daß fie viele Annehmlichkeiten davon gehabt haben. Und auch ich kann aus meiner eigenen Praxis jagen, wo ich doh auch diese Formulare benuße, daß mir noch in keinem einzigen Falle ein Widerspruh gegen fie begegnet ist. Es sagt wohl einmal jemand: ih möchte in diesem Falle das und das anders haben, aber ein grundsäßlicher Wider- spruh, eine Erklärung: „Das ist ein Formular, auf das ich grundsäßlich überhaupt nicht eingehe,“ ist mir noch nicht

y ¿ Z | gegenübergetreten. Noch in einem kann ih Herrn Geheim- Es kommen auch noch andexe niht buchhändlerische Ver- | a g s G p tba a ) D E

rat Bücher beruhigen: Das Formular über den Werkvertrag Nr. 12 wird fast gar nicht gekauft. Das habe ih voraus- gesehen, aber ih mußte es machen, weil § 47 des Gesezes Was ziemlih stark gekauft das ist der normale Vertrag Nr. 1, aber nicht der

Werkvertrag. Also, meine Herren, es kann davon absolut

e S Af or? | nit die Rede sein, daß durch meine Formulare eine unge- nehmen muß, diese ohne Einwilligung des Verfassers nicht | eur | 8 O 7 3

Darum ist es |

Wäre die unbeschränkte |

Uebertragung nicht geseßlih erlaubt, so wäre das zum Schaden |

der Schriftsteller; die unbeshränkte Uebertragung ist häufig in ihrem Interesse.

Nun meine Verträge! daß alle Bestimmungen des Gesezes über das Verlagsrecht dispositives Recht sind, also geändert werden können und das

alles, was in meinem Buch steht, erst recht dispositives Necht |

ist. Es sind Vorschläge, wie es gemacht werden könnte, aber nie und nimmer, wie es gemacht werden muß. Selbstver- ständlih bin ih mir, als ich mein Büchlein {hrieb, meiner Verantwortung voll bewußt gewesen, und ih habe peinlich

in ungerechter Weise belasten könnte. Die wichtigste Aende- rung, die ih in dem Haupt- und Normalvertrag Nr. 1 ge- troffen habe, ist eine Abänderung des § 28 des Verlags- gesezes, der von der Uebertragung des Verlagsrechts handelt. Um diesen Paragraphen haben seinerzeit die lebhaftesten Kämpfe stattgefunden. Es ist \{ließlich zu einem Ausgleich gekommen, wonach dem Verleger der Verkauf des ganzen Geschäfts gestattet ist, ohne den einzelnen Verfasser zu fragen.

Nur wenn er ein einzelnes Werk verkauft, muß er ihn |

fragen, und das ist auch richtig. Buche Seite 22: Es empfiehlt gleih in den Verlagsverträgen im allgemeinen unangetastet zu lassen. Es ist wirklich nicht unbillig,

daß der Verfasser gefragt wird, wenn es sih um den |

Verkauf einzelner Werke handelt.

Nun bestimmt aber das Gesey nah dem allgemeinen Rechtsgrundsaz, daß niemand sih seiner Verpflichtung ein- seitig entziehen kann, daß der seinen Verlag verkaufende Verleger nah wie vor den Verfassern für Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Erwerber des Geschäfts verhaftet bleibt. Das Gesez konnte nichts anderes bestimmen. Aber, meine Herren, bedenken Sie die Tragweite dieser Bestimmung; denken Sie daran, daß ein Verleger sih zur Ruhe seßen will, daß er sein Verlagsgeshäft an einen Sohn oder an einen Dritten abtritt, und daß plößlih nah 4, 6, 10 Jahren er oder seine Witwe oder seine Erben in Anspruch genommen werden, weil der Nachfolger seinen Verpflihtungen nicht nachkommen will. Dafür habe ich nun folgenden Ausweg vorgesehen. Jch anerkenne den Grundsaß, mache aber die Haftung des Verlegers von einer Erklärung des Verfassers abhängig und schlage in meinem Formular folgende Verein-

rung vor:

„Bei Uebertragung der Rechte des Verlegers aus diesem Vertrage haften die jeßigen Jnhaber der Verlagsfirma dem Herrn Verfasser für die Erfüllung der Verbindlichkeiten neben dem Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner. Diese Haftung gilt jedoch nur für die bei der Uebertragung laufende Auflage, nicht mehr für die von dem Rechtsnachfolger zu unter- nehmenden Auflagen, es sei - denn, daß der Herr Verfasser binnen zwei Monaten nah erlangter Kenntnis der Uebertragung den Vorbesizern aus- drücklich erklärt, daß er ihre Haftung unbeschränkt in Anspruch nehme.

Jh sage dazu in meinem | tyjert hat und ehe noh die Denkschrift herauskam. Jch habe

sih, diesen shwer errungenen Aus- |

j LE | einige Worte. Da habe ih zunächst zu bemerken, | 3 k

rechtfertigte Beeinflussung der Vertragschließung zu Gunsten des Buchhandels stattfindet.

Jch habe nun aus den Worten des Herrn Geheimrat Bücher zu meiner Freude entnommen, daß er auf eine Diskussion des § 26 des Verlagsgeseßes zu verzichten gedenkt. Um die Bedeutung dieses Paragraphen klarzustellen, nur auf Grund des § 26 in Anspruch genommen worden

Vorsizender: Vielleicht ist es zweckmäßiger, wenn man diese Frage für sih diskutiert. Auch Herr Geheimrat Bücher hat meines Wissens niht von § 26 gesprochen.

Es ist von dem Akademischen Schußverband | | ihm gesagt: lassen Sie sih nicht darauf

Jh |

empfehle also, diese Sache nachher für sich vorzunehmen. |

(Zustimmung).

Professor Pickersgill-Stuttgart: Meine Herren! Jch

: i T O | fann mi im allgemeinen kurz fassen in meinen Ausführungen. alles vermieden, was meiner Auffassung nah den Verfasser | 3 if O

Es ist ja bekannt und sebstverständlih, daß neben dem ge-

- "_-

chäft Verhältnis zwischen Verleger und Verfasser ist.

lichen Verhältnis von großer Wichtigkeit das persönliche Jch habe

gestern die Bekanntschaft des Herrn Verlagsbuchhändler Springer | gemacht und von dem gleich in den ersten Worten gehört, wie sehr er bedaure, daß ein solches Mißtrauen zwischen Ver- | | legern und Autoren herrscht, oder besser gesagt, daß die Ver- | leger ein solhes Mißtrauen von seiten der Autoren erfahren. |

Nun, es ist Tatsache, daß ein solches Mißtrauen besteht, und es hat auch bestanden, ehe noch der Schugverein sich konsti-

mich nun bemüht, auf Grund eigener Erfahrungen und vieler Informationen ih habe Gelegenheit gehabt, von vielen

| Verträgen Kenntnis zu bekommen zu ermitteln, woran

dieses Mißtrauen liegt. Meiner Ansicht nah ist das ein Hauptübelstand, und es wäre sehr wünschenswert, wenn er behoben würde.

Jch habe mir also die Frage vorgelegt: |

woran liegt dieses Mißtrauen, und ist ein solhes Mißtrauen seitens |

der Verfasser den Verlegern gegenüber gerechtfertigt oder nicht. Jch will die leßte Frage vorwegnehmen und meine Ueber- zeugung dahin aussprechen, daß in sehr vielen, ja vielleicht in den meisten Fällen es nicht gerechtfertigt ist, und daß es zum großen Teil daran liegt, daß insbesondere die jüngeren

Autoren von der Geschäftspraxis, der Geschäftshandhabung und |

von der Tragweite der einzelnen Bestimmungen in den Ver- trägen keine rihtige Vorstellung, kein richtiges Verständnis haben. Aber das Mißtrauen ist einmal da, und es hat zum Teil seinen Grund auch darin, daß eine Berührung zwischen den Verlegern und den Verfassern häufig niht vorhanden ist, wenigstens was den technischen Verlag anlangt. Die wenigsten Verleger haben Kenntnis von den Materien in ihrem Verlage, und es fehlen dann die Berührungspunkte, um über die ver- schiedenen Dinge, die zweifelhaft sind, sich auszusprehen. Da möchte ih ganz besonders betonen, daß meines Wissens die Firma Springer die einzige ist, welche sih nach dieser Richtung hin sehr auszeichnet. Wie mir Herr Springer gestern mit- teilte ih habe es auch anderweit gehört, ist einer der Geschäftsinhaber ein akademish gebildeter Techniker, und ih glaube, dadur ist die Firma in der Lage, die großen Erfolge zu erzielen, von denen {hon die Rede gewesen ist. Dann hat mir auch Herr Springer mitgeteilt, welche Hilfs- mittel ihm zur Verfügung stehen, daß er nämlich in Be- ziehungen steht mit den technischen Kreisen, daß ihm die Zeitungen offen stehen, auch die nicht Herrn Springer ge- hören, sondern nur in seinem Kommissionsverlag erscheinen. Er hat Gelegenheit, sie zum großen Teil ausgiebig zu benußen

und sih daraus zu informieren; aber troßdem hat die Firma, obwohl diese sahlihe Berührung in vollem Maße vorhanden ist, über dieses Mißtrauen zu klagen. Jch glaube auh nicht, daß es Herrn Springer allein möglich sein wird, dieses Miß- trauen zu beseitigen. Das liegt gar niht an Herrn Springer

| oder am einzelnen Verleger, auch niht an der Gesamtheit,

sondern, wenn ih es so ausdrücken darf, an der vertrauens- unwürdigen Geschäftsbehandlung einzelner Verleger, für die natürlih der ganze Stand nicht verantwortlih zu machen, unter der er aber mit leiden muß.

Jch will niht versuhen, auf Grund der vielen Ver- öffentlihungen, die in der leßten Zeit gemacht sind, irgend etwas vorzubringen, was dieses Mißtrauen beseitigen könnte, sondern ih halte es für rihtiger, Jhnen Kenntnis zu geben von einem Verlagsentwurf, der mir zugänglich gemacht worden ist. Jch habe dabei nicht die Absicht, diesen Verlagsentwurf zu verallgemeinern, auch nicht, die Gegensäße noh zu ver- \chärfen, sondern ih möchte gerade der Gefahr entlaufen, daß mir gesagt werden könnte: das ist nur eine konstruierte Möglichkeit. Der Fall hat folgendermaßen gelegen: Ein jüngerer Techniker hatte in seinem Spezialberuf das Empfinden, daß ein spezielles Werk nötig sei. Er hatte sich auch mit der Sache längere Zeit schon beschäftigt und die Arbeit s{ließlich so weit fertig- gestellt, daß nur noch die redaftionelle Behandlung übrig blieb. Er hat sich nun nah einem Verleger umgesehen, fand auch einen solchen, und der Verleger erklärte sih bereit, den Ver- lag zu übernehmen; es zeigte fich auch, daß er genügend leistungsfähig sei, er versprah fih einen - guten Absaß und legte dem Autor einen Verlagsentwurf vor.

Vorsißzender: Darf ih dem Herrn Redner zur Er- wägung anheimgeben, ob es nicht nah dem Beispiel, das Herr Geheimer Hofrat Professor Dr. Bücher eben gegeben hat, zweckmäßig wäre, derartige Einzelfälle in der Kommission zu besprechen, oder wenigstens, wenn Sie sie anführen wollen, sich auf das wichstige zu beshränken. Wir können die Einzel- heiten doh nicht fonstatieren.

Professor Pickersgill-Stuttgart: Sehr wohl! Es hat sih da gezeigt, daß in dem ersten Paragraphen der Verleger sih das Urheberrecht sicherte, troßdem der Verfasser das Werk nahezu vollständig fertig hatte, so weit, daß nur noch redak- tionelle Arbeiten vorzunehmen waren. Es wurde dann des weiteren ein fester Preis ausgemacht für das Buch und auch ein festes Honorar vereinbart. Der Verfasser hätte den Ent- wurf auch gutgeheißen und den Vertrag unterzeichnet, wenn ihm nicht aufgefallen wäre, daß bei der verhältnismäßig sehr hohen Auflage, die darauf schließen ließ, daß das Buch wahr- \cheinlih gehen würde, es hieß, daß bei der zweiten Auflage der Verfasser 50°/, weniger Honorar bekommen würde als bei der ersten. An und für sich war das Honorar außer- ordentlich klein, 30 #. pro Bogen für die erste Auflage und 20 M. pro Bogen für die zweite Auflage, außerdem die Frei- exemplare. Die Zahl der Rezensionseremplare war eine sehr hohe. Der Verfasser wurde dann beraten, und es wurde ein, schreiben Sie dem Verleger: auf solhen Entwurf kann ih mich nicht ein- lassen. Die Folge war, daß am nächsten Tage der Verleger den Autor aufsuhte und ohne weiteres alle Zugeständnisse machte. Er verzichtete von vornherein auf das Urheberrecht und hat dem Verfasser ohne weiteres ein Honorar zugesichert, das beinah zehnmal so viel betrug, als in dem Vertragsentwurf vorgeshlagen war. Jch meine, das ist do sehr gravierend, wenn mir ein Vertrag vorgelegt und am Tage darauf ein zehnmal so hohes Honorar ohne weiteres bewilligt wird.

Jh möchte dann noch einen Punkt anführen, der auch viel dazu beiträgt, daß das Mißtrauen nicht verschwindet. Es ist mir noh ein Fall bekannt geworden, daß eine Verlags- anstalt einem Autor ein Kompagniegeschäft vorshlug. Der Verfasser erklärte, daß er das Kompagniegeschäft gern ein- gehe, aber die Bücher einsehen wolle. Es wurde dem Ver- fasser von der Verlagsanstalt mitgeteilt, es täte ihr leid, aber grundsäßlih könne das niht geschehen. Jch glaube nicht, daß das geeignet ist, Vertrauen zu erwecken.

Zuleßzt möchte ich bitten, wenn ein Schiedsgericht oder eine Kommission gewählt wird, daß in dieser Kommission auch die tehnishe Gruppe vertreten sein möchte.

Verlagsbuchhändler Dr. Eduard Brockhaus- Leipzig: Meine Herren! Jch habe bisher in den Verhandlungen nicht das Wort ergriffen, obwohl ih der älteste der anwesenden Verleger bin, über 50 Jahre im Buchhandel, und auch als früherer erster Vorsteher des Börsenvereins vielfache Erfahrungen in diesen Angelegenheiten gemacht habe. Indessen gerade in meiner langen buchhändlerishen und parlamentarishen Tätig- keit habe ich es mir immer zum Geseß gemacht, nicht zu sprechen, wenn andere das, was ih sagen wollte, ungefähr ebenso schon gesagt hatièn, namentlich aber nur dann zu sprechen, wenn es mir durchaus nötig erschien. Gerade bei diesem Punkte fühle ih mich indes doch berechtigt und ver- pflichtet, wenigstens ganz kurz das Wort zu ergreisen.

Jch halte mich für verpflichtet, nah meiner langjährigen buchhändlerishen Tätigkeit Zeugnis dafür abzulegen, daß meines Wissens in der großen Mehrzahl der Fälle immer das beste Einvernehmen zwischen den Herren Autoren und ihren Verlegern geherrscht hat, und daß, wenn das nicht der Fall gewesen ist allerdings, meine Herren, Differenzen kommen ja bekanntlih auch in der besten Ehe vor —, und wenn namentlih auch Mißtrauen häufig stattgefunden hat, dieses Miß- trauen, wie der Herr Vorredner gesagt hat, teils in der Ge- schäftsunkenntnis der Autoren seinen Grund gehabt hat, teils allerdings wohl in den Charaktereigentümlichkeiten der Be- treffenden. Meine Herren, dieser Friede hat geherrscht, und ih fühle mi auch berechtigt, zu erklären, daß meines Wissens nicht bloß die einzelnen Verleger in ihrer großen Mehrzahl, sondern namentlih auch die buhhändlerishen Vereinigungen, und vor allen Dingen der Börsenverein, das ihrige dazu bei- getragen haben, „dieses gute Einvernehmen zwischen Autoren und Verlegern zu fördern. Jch glaube doch daran erinnern zu müssen, daß es der Börsenverein gewesen ist, der vor fast