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XIII. Die unter 1V, VIL, VUI und XI vorgeschriebenen Bekannt- machungen erfolgen durch das Kreisblatt in Duisburg, die Werdeuer Ruhr - Zeitung und durch das Amtsblatt oder den éffentlihen Anzeiger der Regierung zu Düsseldorf, XIV. Jn Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinscoupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinscoupons Bezug habenden Vorschriften der Ver- ordnung vom 46, Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder veruichteter Staatspapiere §8. 1 bis 13 mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung : a) die im §. 1 vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs - Kommission gemacht werden, Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse ge! welche nach der angeführten Verordnung dem Schah-= Ministerium zukommen ; gegen die Verfügungen der Kommission e jedoch “der Rekurs an die Regierung zu Düsseldorf statt ; b) das in dem §. 5 gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte zu Essen z
c) die in dên §§F. 6—9 und 12 vorgeschriebenen Bekannt= machungen sollen durch die unter Nr. XIII. angeführten Blätter geschehen z
d) an die Stelle der im §. 7 erwähnten sechs Zinszahlungs=- Termine sollen acht, und an die Stelle des im §,. 8 er= wähnten achten Zinszahluugs - Termins soll der zehnte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir tas gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhö eigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhabern der Obliga= tionen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prí=- judiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 27, November 41854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von der Heydt, von Westphalen. von Bodelschwingh,
Aa,
No. 4.
Werdener Stadt-Obligation (Trockener Stadtstempel) “ Littr. A. (Stadtsiegel) No. ' über Hundert Thaler Courant. ' Die Endesunterzeichneten, dur das Allerhöchste Privilegium vom en i hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Jnhaber dieser Obligation die Summe von Hundert Thalern Courant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Werden zu fordern hat. Die auf 4 Prozent jährli festgeseßten Zinsen find am 1sten … und 1sten jeden Jahres fällig, wer- den aber nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zins-Cou- pons gezahlt. Das Kapital wird durch Ankauf oder Berloófiag berich- ie Ms weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers nicht zu- ig ist. Die näheren Bedingungen sind in dem umstebe i- vilegium enthalten. R Sp ens Min, Pri Dee, Q E S 18
Der Bürgermeister. Die städtishe Sculdentilgungs-Kommisfor N. N. N N Ne O:
Eingetragen Kontrolbuh Fo). T Der Bürgermeister. (Hierzu find die Coupons... 0 ausgereicht.) Der Kommunal-Empfänger.
Mi, 2. L
S. 1 2. Riblr.
Dieser Mh, C. L C, 10) Nr. Dieser Coupon wird nah
dem Allerhöchsten Privi- legium vom ungül- zur tig und werthlos, wenn
Werdener Stadt-Obligation - | dessen Geldbetrag nicht bis über dum 7, . erhoben ist.
Hundert Thaler Courant.
Inhaber dieses empfängt am 18 | an halbjährigen Zinsen
{tén der obenbenannten
Werdener Stabs eri u ; : Thaler Couece Obligation aus der Werdener Kommunalkasse zwei
Der Bürgermeister. N. ‘N.
(Erster) Coubvpon
Die städtische Schuldentilgungs-Kommission.
t N N. N. N. N.
(N. B. Die Namen der Kommisfion werden gedruckt,)
des Bürgermeisters und
Eingetragen Fol.
G der K 2 Der Bürgermeister. 90x06,
Der Kommunal-Einpfänger.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Cirkular-Verfügung vom 31, Dezember 1854 — betreffend die von den konzessionirten Auswan- derungs-Unternehmern den Auswanderern ge- genüber auch zu übernehmende Verantwortlich= keit und Vertretungs-Verbindlichkeit für Hand- lungen und Unterlassungen der Schiffer, welchen der Auswanderer zur Beförderung überwiesen wi? d,
Reglement vom 6. September 1853. S. 1523.)
(Staats - Anzeiger Nr. 216
Jn §, 2, Litt, a, und _§. 5 des Reglements vom 6. Septem- ber 1853 is vorgeschrieben, daß die Verträge , welche von den in den Königlichen Staaten zu konzessionirenden uswanderungs-Unter- nehmern mit den Auswanderern abgeschlossen werden, wenhk eine über- ree Auswanderung beabsichtigt wird, sich nicht auf die Be- örderung bis zum Einschiffungshafen oder bis zu einem euro- päischen Zwischenhafen beschränken dürfen, sondern auf die Beför- derung über See mitgerichtet sein müssen z ferner ist in §. 9 ibidem bestimmt, daß die von den Unteruehmern zu hinterlegende Caution dem Auswanderer haften solle „für jeden Nachtheil, welcher dem- selben durch Mhtersilung des von dem Unternehmer oder von sei- nem Agenten oder Bevollmächtigten abgeschlossenen Vertrags seitens des Unternehmers eutsteht, imgleichen für die Folgen der Nichtbeach- tung der geseglichen oder polizeilichen Bestimmungen, welche rück- sichtlih der Beförderung der Auswanderer im Aus =- oder im Ein- E oder auf den von der Reise berührten Pläten estehen.“
Dieser ausdrücklihen Bestimmungen ungeachtet is in einem salle die Ansicht geltend gemacht worden, daß die von dem Aus- wanderungs - Unternehmer den Auswanderern gegenüber zu über- nehmende Verantwortlichkeit niht au die Vertretungsverbindlich- feit für die Handlungen und Unterlassungen des Schiffers in sich begreife, welhem der Auswanderer zur Beförderung zugewiesen wird, Diese Ansicht entbehrt der Begründung, denn die Aus- wanderer treten mit den Schiffern in der Regel nicht in ein be- Pieaas Vertragsverhältniß, und haben nah den oben angezogenen
estimmungen des Reglements in ein solches auch niht einzu- treten, die vertragsmäßige und allen geseßlichen Bestimmungen ent- sprechende Beförderung bis zu ihrem überseeischen Bestimmungs- Orte vielmehr lediglih von dem fkonzessionirten Unternebmer zu ge- wärtigen, Es ist daher auch demjenigen Unternehmer, welcher jene Auslegung der bestehenden Vorschriften versuhte, die ihm ertheilte Konzession sofort entzogen, und erst daun von Neuem eine Konzession ertheilt worden, als er sich ausdrücklich bereit erklärt hatte, die volle Haftbarkeit für die Handlungen und Unter- lassungen der Schiffscapitains zu übernehmen, Jh darf voraus= seßen, daß die Bestimmungen des Reglements vom 6. September v. I. in Beziehung auf das Verhältniß der Schiffsführer künftig- hin nicht wieder eine Auslegung finden werden, welche ihrem Zweck zuwiderläuft und mit dem Inhalt derselben unvereinbar ist, empfehle der Königlichen. Regierung indessen, den Gegenstand bei Prüfung der derselben nah F. 4 und 6 des Reglements einzurei{henden Formulare zu den Beförderungsverträgen im Auge zu behalten, und wenn die Sassung der leßteren zu Zweifeln über die Ausdeh= nung der Haftbarkeit der Unternehmer Veranlassung geben sollte, aus eine entsprehende Abänderung derselben zu dringen.
Es isst ferner von : v worden, daß die nach dem Reglement vom 6. September pr. von den Auswanderungs = Unternehmern und Agenten zu hinter= legenden Caytionen den Zweck, den Auswanderern eine pünkt- liche und gewissenhafte Erfüllung der Beförderungsverträge zu versichern, aus dem Grunde nicht vollständig eutsprächen, weil ein Rüdckgriff anf dieselben erst nach gerichtlicher Fest=- stellung der betreffenden Entschädigungs - Ansprüche zulässig, die Betretung des Rechtôweges bei den diesseitigen Gerichten aber für die - ausgewanderten Personen in der Regel mit großen Weiterungen verknüpft sei. Auch diese Ansicht steht mit den Be- stimmungen des Re lements nit in Einklang. Nach 6.42, Litir, d. desselben sind die Königlichen Konsuln ermächtigt, Entschädigungs= Ansprüche der Auswanderer, welche bei ihnen angemeldet werden, in quanto festzustellen, und den Königlichen Regierungen, bei welchen die Cautionen deponirt sind, ist ebendaselbst die Ermächtigung einge= râumt, dergleichen Entshädigungsforderungen ohne vorgängige ge- richtlihe Erörtekung dur einen Beschluß als liquide anzuerkennen und aus der Caution zu berichtigen. Diejenigen Auswanderer, welche einen Entschädigungs-Anspruch gegen einen concessionirten Unternehmer oder Agenten geltend zu machen haben, haben daher
4 beschreiten , vielmehr i
+ anzubringen, U 4 f A Befriedigung
| Sigmaringen) und an das Königliche Polizei-
einigen Seiten die Ansicht ausgesprochen
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ur Anerkennung desselben den Rechtsweg zu
hre Beschwerde, unter Dees der er- weismitte& bei dem betreffenden Königlichen Konsul nd können demnächst der eventuellen Entscheidung im Verwaltungswege entgegensehen.
Berlin, den 31, Dezember 1854,
ister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, u E f von der Heydt,
keinesweges nöthig, à forderlichen Be
An aa ¿mmtliche Königliche Regierungen (einschließlich Präsidium hierselbst,
ini istlí ichts- und Ministerium der geistlichen, Unterrich Medizinal-Angelegenheiten.
Kandi i ‘dentlicher Der- Schulamts=-Kand1idat Dr. Krauß ist als außeror Lehrer an dem Gymnasium zu Düsseldorf angestellt worden,
Ministerium des Junern.
Erlaß vom 31. Oktober 1854 — betreffend die
i i d Auslegung des Artikels 7 des zwischen Preußenun den Niederlanden- unter dem 17. November 1850
über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher geschlossenen Vertrages,
Bei Gelegenheit der Auslieferung eines in Preußen verhaf- teten Verbreers nah den Niederlanden hatte die diesseitige Be- hörde die Kösten der Haft und des Transports aus denjeuigen Geldern bestritten, welche bei dem Verhafteten in Beschlag ge- nommen worden waren. — Die Königlich niederländische Regie= rung hielt dies Verfahren nicht für gerechtfertigt, glaubte vielmehr nah Artikel 7 des Auslieferungs-Bertrages vom 17. November 1850 (Ges.-Samml, S. 509) *) die unverkürzte Verabfolgung der ganzen, bei dem Verhafteten in Beschlag genommenen Summe verlangen u können. ; | : Dies bat Veranlassung gegeben, durch besondere, zwischen beiden Regierungen ausgewechselte Erklärungen für die Zukunft dem Art. 7 des Auslieferungs-Vertrages die vou der Königlich Nieder- ländischen Regierung géwünschte Auslegung zu sichern und ihn da- durch mit der bezüglicheu Bestimmung des Art. 3 des preußisch- franzésishen Auslieferungs-Vertrages vom 21, Juni 1845 (Ges.- Samml, S, 579) in Uebereinstimmung zu bringen,
Nachdem nunmehr diese Erklärungen ausgewechselt worden, wird der Königlichen Regierung in der Aulage (a) Abschrift der betreffenden preußishen Erklärung vom 25, September cr. zu
Kenntnißnahme zugefertigt. Berlin, den 31, Oktober 1854,
Der Minister des Junern.
Im Auftrage. v, Hindckeldey.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei-Präsidium bterselbst.
a, f
Déclaration. L’Article VII, de la Convention condue le 17. Novembre 1850
entre la Prusse et les Pays-Bas , relativement à lextradition réciproque
des malsaïteurs, — article, dont la teneur suit: E
„Les Gouvernements respectiss renoncent à réclamer la restitution
des frais d’entretien, de transport et autres qui résulteront de l’ex- tradition.“
»Îls consentent réciproquement à prendre ces frais à leur charge,““ ayant donné lieu à difsèrentes intérprétations de la part des Gouverne- ments respectifs, le Soussigné, Ministre d’Etat et des ÁAffaires- étran- gères de Sa Majesté le Roi de Prusse, déclare par la présente, que la commune- intention des Parties contractantes- en signant la Convention du 17. Novembre 1850, a été, que tous les objects sans exception,
*) Artikel 7. Die beiderseitigen Regierungen verzichten darauf, die Erstattung der Unterhaltungs-, Transport- und anderer Kosten, welche
l’argent comptant y compris, dont un individu arrété en vertu de la dite Convention est porteur, fussent livrés au moment mêéme où s'ef- fectuera l’extradition de cet individa.
La présente déclaration est destinée a étre échargée contre úne déclaration semblable de Mr. le Ministre des affaires étrangères de Sa
Majesté le Boi des Páys-Bas.
En foi de quoi le Soussigné la sìignée et y a fait apposer le sceau
du Ministère des affaires étrangéres.
Berlin, ce 25. Septembre 1854,
(L. S) (signé) de Manteuffel.
Erlaß vom 6. Oktober 1854 — betreffend die Ein- führung neuer Formulare zu Auslands-Pässen,
Um den vielfah vorgekommenen Paßfälshungen vorzubeugen, welche namentlich durch Ausbeizen eines Theils des geschriebenen Inhalts der Pässe bewirkt worden sind, ist beschlossen worden, neue in der Königlihen Staatsdruckerei auf besonderem Papiere zu druckènde Paßformulare zur Anwendung zu bringen. Diese Ein- rihtung soll zunächst in Beziehung auf die zu Reisen ins Aus- land auszustellenden Pässe, welche sich durch die äußere Form von den zu Reisen im Julande dienenden Pässen unterscheiden werden, ins Leben treten, und zwar dergestalt, daß vom 1, Januar 1855 an kein Auslandspaß von den betreffenden inneren Behörden auf anderen als den nèu eingeführten Formularen ausgefertigt wer- den darf, de a ani Seitens des Herrn Finanz - Ministers sind die nöthigen Ver- anstaltungen getroffen worden, daß zu dem gedachten Zeitpunkte die erforderlihen Bestände an neuen Paßformularen vorhanden sein werden. - Die Königliche Regierung wird hiervon mit der Veranlassung in Kenntniß geseßt, die mit Ertheilung von Auslands-Pässen beauf- tragten Behörden, welche hiernach keine Bestände von alten For= mularen über den muthmaßlicheu Bedarf hinaus zu halten haben, mit der erforderlichen Anweisung zu versehen. Uebrigens hat es kein Bedenken, daß auh vor dem 1. Januar 1855 Auslands-Pâsse, wenn alte Formulare nicht mehr vorhanden sein sollten, auf neuen ausgefertigt werden.
Berlin, den 6, Oktober 1854.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An sämmtliche Königliche Regierungen (ausshkießlich der zu Sigmaringen) und an das Polizei=- Präfidium hierselbst.
Erlaß vom 29, November 1854 — betreffend den- selben Gegenstand.
Mit Bezug auf die Cirkular-Verfügung vom 6. Oktober cr. lasse ich der Königlichen Regierung anliegend ein Exemplar der
: neuen Paßformulare, welche zu Reisen ins Ausland vom 1. Januar
f, J. an aus\chließlich zu benußen sind, zur Kenntnißnahme ierneben zugehen. I A 9 Gleichzeitig benachrichtige ih dieselbe, daß die für den Fall der stempel- und gebührenfrei erfolgenden Ausfertigung von Auslands- Pässen erforderlichen, ungestempelten Paßformulare von der König- lichen Staatsdruckerei der Königlichen Regierung auf die bei der- selben von ihr zu machenden Bestellungen direkt werden übersandt werden. : 0 Die bisherigen Paßformulare sind hiernach zu Auslands-Pássen vom 1. Januar 1855 an niht mehr zu verwenden, wonach die mit Ertheilung von Auslands-Pässen beauftragten Behörden, sofern es noch nicht geshehen, mit der erforderlichen Anweisung zu versehen sind. Die bisherigen Paßformulare können dagegen zur Ausfer-= tigung von JInlands=-Pässen bis zum 1, Juli 1590 benußt werden, mit welchem Zeitpunkt auch für Julands-Pásse die Einsüh- rung neuer, in der Königlichen Staatsdruckerei anzufertigender or- mulare beabsihtigt wird. |
Die weitere diesfällige Verfügung bleibt vorbehalten,
Berlin, den 29, November 1854,
Der Minister des Innern;
Im- Auftrage. von Hinckeldey. An
tlice Königliche Regierungen (ausschließlich Sap rar “Pramten nah und an das Königliche
aus der Auslieferung erwachsen, in Anspruch zu nehmen. Sie willigen gegenseitig darein, die Kosten selbst zu tragen.
Polizei-Präsidium hierselbst,