1855 / 56 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

dem nunmehr die zustimmenden Ex betheiligen Regierungen zu diese Ad Preußisthe migten Beschlüsse: eingegangen sind, em | rift (a) des geda anlassung, die darin enthaltenen Festsezungen bei. es sich zur Richtshnur dienen insbesondere ‘die Bestimmung

er

Was , so wird hi

ur an Dis d Entlayung pfunden, welhe thanen Behn aB Busen, Mis

bis der ahent die Staat ud{Ggewiesen hat. (8. 18 des Geseßes über die

zember 1842)

2) daß von der erfolgten Naturalisation eines Angehörigen eines anderen fontrahirenden Staats der ' bisherigen Héimaths- Behörde des Naturalisirten Naqhricht

Daß Angehörige dieser Stacken und staaten überhaupt erst dann naturalisirt werden dürfen, „aus. rigen Unierthanen-- Verhältnisse

h quer haben, ist dur die irfular-Verfügung- vom 9. März 0 9 j

fiber ‘die Entlassung aus dem b vorgeschrieben . worden.

| : lieplich ‘bemerke’ ih no@, daß das Séhlußprotokoll, in welchem die bei ver Könferenz vertretènen Regierungen in maärgine

Gegenwärtig

Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Unterthan vom 31, Des

für Preußen:

der Geheime Legationsrath Hellwig

,

für Baiern:

der Leg ationsrath Roesgen;

für Sachsen:

der Geheime Rath und Direktor Ko bl\chütter;

der Geheime Ger Ne S ri rangz, e

« für Hannover: der Geheime. Regierungsrath Bening;

für Württemberg:

der Regierungsrath Müller; für Baden

der Ministerial- Rath von Duff;

für Kurhessen :

der Regierungs- Nath von Stiexrnbergz; für das Großherzogthum Hessen: der Geheime Rath Freiherr von Starck; für Sahsen- Weimar: der Geheime Regierungs - Nath Schmith ; für Mecklenburg-S@werin und Mecklenburg- Strel ig:

der Ministerialrath Dr. Brandt;

für Oldenburg:

der Ministeriälrath Buchholb;

für Sachsen-Meiningen:

der Staatsrath Þr. Oberländer,

für Sachsen-Altenburg:

der Regierungs-Präsident Schudero}ff ;

für Sachsen-Coburg-Goth a:

der Ministerialrath Brückner;

für Braunschweig:

der Kreis-Direftor von Ho hnhorst;

für Anhalt-Dessau-C öthen:

der Ministerialrath Walther;

für Anhalt-Bernburg:

‘dêr Regierungsrath Zachariae ;

ten Protokoll

zu lassen. unter 1, des Protokolls

von Preußischen Unter- - ndern deutschen heilen sind, als

in einen a

nadcaesutht werdén, niht eher zw ert j Auficherang einer Aufnahme in diesen

u geben ist. er deuts{en Bundes-

40

en sännatlither pfängt die cfollé mi Re-

"mit „dér 4 nwendung

wenn sie sich

fürSchwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen,

Neuß älterex und jüngexer Linie:

der Geheime: Regiexungsrath S ch míith;

für Shaumburg - Lippe:

dex Regierungsrath von Câmpe; a für Lippe: der Regierungsrath Heldemann;

für Hessen -Homburg:

der Regierungsrath Fenner ;

‘für Frankfurt:

der Senator Dr. von Oven; für Bremen der Senator Dr. Olbers:

füx Hamb ux der Senator Dr. Goßler. E

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6 iesen,

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a hrt sind, eine Uebersicht derjenigen Staat

b E dde Vertrage etheiligt sind, daß da noch Na au und Waldeck hinzutretèn, weléche war bei qut renz nit vertreten gewesen sind, ihre Zu L d Beschlüssen aber nachträglih erklärt haben, und daß endsig

Sé. Müjestät der König der Niederlande und Gr Ÿ aug

Luxemburg in Beziehung auf das Gro oßherzog v Ege Dei treten ist [B Sherzogthum L 5

Ux emburg diy

Die' Bestimmungen des lehtern uud d F 15, Juli 1851 zund aumtPs. Jui it findes diene lim Gebiete et ei Veutscheng undesstaaten mit Aus aj hi Oesterrei, Holstein und Lauenbutg, Lichtenstein und Lj 10 wendung. ed Au Beéxlin, den 11. Februar 1855,

Der Minister des Junern. vou Westphalen,

An sämmtliche Königliche Regierungen (mit Einschluß der zu Sigmaringen.) D E A v M e Ae empsäng a niglihe Polizei Präsidium zu M B Satias, z si zur Kenntnißnahm Berlin, ven 11. Februar 1855, |

Der Minister des Jnnern, von Westphalen.

A.

Verhandelt Eisenach, den 25, Juli 1854.

Nachdem die nebenbezeihneten Bevollmächtigten im Au trage resp. Regierungen, Behufs der Revifion des Fertrages üer de Lei nahme von Ausgamleswen, d. d, Gotha den 15. Juli ‘4851, zusammen: getreten waren, find in B auf die MuZ legung und Anwendun dieses Vertrags mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen il gende Beschlüsse einstimmig gefaßt O

Zu §. 14-des Vertrags, Die d dem Interest d dafür, ¡daß e

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‘in dem Zwecke des Vertrages lage, und dem Juteresse dex dur dens:

ben verbundenen Staaten eñtsprehe, die Zahl der Heimathlosen so vid t E adi R L Boi Ee ar Uebergange von aatsange en in den Zustand der Heimathlo vorzubeugen, Sie fp O daher den Wunsch äus: thlofig T daß ïn denjenigen kontrahirenden Staaten, déren innere Geseßgebuiz kéin Hinderniß entgegenstellt, ' die Erlaubniß zur Auswanderung in einen andern | deutschen Staat nicht eher ertheilt werde, als bis di Aufnahme in dem léhtern zugesichert worden ist; ingleichen, daß: bon der wirklich. Fries Aufnahme zum Unterthan die betreffende L

hôrde des heimathlichen Staats n Kenutniß gescht werde,

Zu §. 1 und 2. Wenn Sébietstheile von dem einen de Vereinsstaâten an den andern abgetreten worden find, so wi der äbgetretene Theil in Beziehung n alle, eine Uebernahmepfliht be

unidenden Thatsahen und Verhältnisse so angesehen, als ob derselbe em Staate, an welchen er E worden, Tams angehört habe,

Zu §. 4. Zur Beseitigung der bei Auslegung des §. 4 des Ver- trags ‘angeregten Zweifel wird bestimmt : a) daß, wenn €s sich um die Uebernahme von Kindern na, zurüd: Le egiem 21sten Jahre handelt, die Uehexnatmepfns! nit nad X E R nach den Vorschriften der §F. 1, 2 und 6 zu beur: eilen sei; b) daß, wenn in Beziehun auf'Kinder unter 21 Jahren die Ueber- nahmepfliht durch Anerkenntniß. oder schiedsrichterlichen Aussprud (§. 13) festgestellt worden ist, diese Feststellung auch dann maß: ebend bleibe, wenn das betreffende -Zndividuum na guridge egtem 21sten Jahre, für sich betrahtet, von dem uübernehmnendel Staate auf Grund des §. 2 oder des- F. 1b. in einen ander" Staat zurückgewiesen werden könnte; wogegen c) jene Feststellung dann außer Wirksamkeit tritt, wenn der überneh inendé Staat die Aufnahme in einen andern Staat auf Grund de , 15, zu fordern berechtigt ist, endlich d) da bié gr ite C: 4 auf sold a überhaupt nit jl beziehen sei, in welchen Kinder bor zu élegtem’ 2tften Lebens e für sich die Unterthänshaft in akn Staaté ertvorben en. 0s y 4

Zu §. 6. ‘Es wird allseiti anerkannt, daß Personen, welche i

E e e ee ett! m

fondern auch “uit “dur tiges“ Verfähren einem

Betti éftaatt lugesGdbén Werben G a s |

l “Wenn die Uebernahme eines Ausgeiwiesenen beh!

“äuf Grund des §. 8 unter b ‘gefordert wird,

jurch Beïbringuüiig einer Annahme-ZUsis

leberna! e hétpslchteten Stäates oder dur} edachtén Legitimáttonen den Nachweis nterliegendèn Stáäaké wirkli angt

‘bieses Nachivrises kann die Annahme L

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L t ersonen, welche: ein Vereinsstaat aus einem Th

497;

6, der Paß Wanderbuh auf einen bestimmten T M ; Fi so if dersélbe in Bezug auf die Vorschrift fortdauérnd gül An E i c 8 und 11. Auf Transporte von Personen aus: einem / dnen u „den - kontrahirenden Staaten nicht gehörigen ndet hen A des §- 8 eben so. wenig Anwendung, als auf in f us ei ‘heile. seines Gebiets d andern durch das Gebiet eines Vereinsstaates transpor- fren läßt. 8. c 40. Es wird für zweckmäßig erachtet, ‘daß. h / ‘nsédtgen ee “in wél{hen- von Äntt Polizeibehörde gegen a) die Vorschrift des H. 10 verstoßen worden, wonach“ Ausgewiesene nur- dann; wenn keine. Gefahr“ zu besorgen ist, mittelst ‘beschränkten Reisepasses nah dem Bestimmungsorte dirigirt werden dürfen, der ¡ener Behörde vorgeseßten Jnstanz zur Rüge Mittheilung gemacht,

ngleichen

b) in allen Fällen der Ausweisung mittelst beschränkten Passes die

Behörde des Bestimmungsortes ‘durch die ausweisende Behörde

hon der Zuweisung e EE, werde.

zu §. 12. Die Berufung auf schiebörichterliche .Entshéibung ift ¡iht nur bei Stréitigkeiten- über die "Verpfichtung zur Uebernahme eines

quszuweisenden, sondern bei allen zwischen den einzelnen Vereinsstaaten -

standenen Differenzen über die aus dem Vertrage entspringenden

Î n gechte und Verb ndlichkeiten zulässig.

u §. 13. Zur Beseitigung der gegen die Auslegung des §. 13 erbobenen Zweifel wixd in Ueberei Nau mit den bereits

| schiedsrichterlihen Aussprüchen a eitig anerkannt, daß unter jn Worten „Fälle Ee Uebernahme - Verbindlichkeit“ nichts veter als Fälle bestrittener Uebernahme - Verbindlichkeit zu verstehen

sim: 4. : ften 13 und 15, Für die sich dem Vertragen trägtis an-

éliejenden Staaten tritt an die Stelle des im §. 13 bezeichneten Zages 4 in der Beitritts - Erklärung bezeichnete Termin mit den im g. 13

geführten rechtlihen Wirkungen. L Auf Auslieferungen, welche zufolge Aritrágs oder vexrtragsmäßiger

Perpslihtung'‘bewirkt werden, finden die Bestimmungen dieses Vertrages“ }-

fine Anwendung.

13.

‘Die:Ve E des §- 1 des-Schluß-Protokolles vom 15. Juli 1851 Angehörige der Vereinsstaaten nux gegen Beibringung eines Saimathäbehkrde getraut werden : sollen." Da nun von den

preußischen Unterthanen, ‘welche sich im ‘Auslande- verheirathen wollen, kine onsense, sondern nur Atteste des Jnhalts beigebracht werden: jeh nach der preußischen Gesehgebung preußische Unterthanen zur

Uschließung - einex Ehe im Auslande der obrigfeitlihen, Genehmigung; |

-bedúrfen - und daß: daher- insoweit der Verehélihung ‘des Jn habets: cin“ geseßliches Bedenken nit entgegenstehe, wird von den preußischen Kommissarien, dem ausgesprochenen Wunsche uselge, die-Erklärung abgegeb deß eigentliche Trauungs-Konsense von preußischen Behörden nicht er- theilt werden können, weil die preußischen ee derartige Konsense niht vorgeschrieben haben, daß aber jene Atteste bezüglich der Aner- kamung der Gültigkeit der Ehe und der vertragsmäßigen Verpflichtung ur Aufnahme ‘der Ehefrau und der in der Ehe erzeugten Kinder die- elbe Wirkung äußern, als wenn sie die ausdrü liche Erlaubniß zur kingehung der Ehe enthiélten. z

_ Hiernach werden die preußischen Atteste des gedachten Fat all- |

f als gentigend erachtet, um auf den Grund derselben in den anderen

breinsstaaten die Eingehunúg der Ehè geschehen lassen.

Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, insoweit "es nd nicht geschehen, den übrigen Regterungen diejenigen Anordnungen nhulhéilen, welche ihrerseits in Gemäßheit der Bestimmung in Nr. 1 é Shlußprotokolls vom 15. Juli 1851 getroffen worden sind.

Geschehen wte oben.

Cirkular-Verfügung vom 12. Februar 1855 be- treffend denselben Gegenstand.

Cirkular-Verfügung vom 17. Dezember 1852. (Staats-Anzeiger 1853 Nr..2 9.) Ä

s Durth. die Cirkular-Verfügung! vom 17. Dezember 1852 is: der

iglihen Regierung ein den Bestimmungen des Vefïtrages wegen tberiähme von Ausgewiesenen vom 15, Zuli- 1854 entsprechendes, nit'den bei- diesem’ Vertrage betheiligten Regierungen vereinbartes alia für Heimathscheine zugefertigt und zugleich die Mitthei- velil eines Formulars - für Uebernahmescheine vorbehalten worden, nee solhenPersonen behufs-der Aufenthaltsgestattung in einem t rêèn Veréinsstaate zu ertheilen sein werden; dit, ohne Unter= lo 295 zu ‘séin, ewe ihres längeren Aufenthalts, ihrer Verhei- thung ‘oder ‘ihrer Geburt im Lande nah: §. 2 des Vertrages trnommen oder beibehalten werden müssen,

Dieses Formulax. ist bei Gelegenheit der Konferenz von Kom= missarien der fetheiligten Regierungen, deren B M der König- lihen Re fermg des die irfular-Verfügun vom erigen Ta mitgéthêilt worden ist, festgestéllt wotden. Ste omit igt dasclbe nunmehr in! dér Anlage ‘a., ‘unt’ davon in ‘vorkommenden Fällên Ge=- brauh zu machen. 9 i

erartige Uebernahmescheiné werden also au die einem Ver- einsstaate auf- Grund. des. §._2 angehörenden Ausländer Behufs ihrer Zulassung, in Meevses beizubringen haäben, damit nicht in Folge. ihres fortgeseßten Aufenthalts die Verpflichtung ‘des andern Staakes erlöshe und auf den diesseitigen übergebe,

Endlich kann noch der Fall eintreten, daß Unterthanen, welche die Entlassungs - Urkunde erhalten, die Absiht der Auswanderun aber auszuführen niht vermocht' haben, und wélche“ daher T4 g. 1b. des Vertrages zurückgenommen werden müssen, in -e der Vereinsstaaten Unterkommen und Erwerb finden, Diesen können weder Heimathscheine ertheilt werden, noch findet das anliegende Formular der Uebernahmescheine auf sie Anwendung, Es werden ihnen vielmehr Uebernahmescheine zu ertheilen sein, deren Inhalt e u E Heiwathlheine Me Pputen il nux. daß darin nicht die

igenschaft als derzeitiger , sondern die Eigenschaft als i Unterthan zu beshciniyen ift Se P

Eiu Formular für“ diese Scheine ist beigefügt (b.).

Séhließlih bemerke ih, noch in Veziehung auf die für Unter- thanen bestimmten Heimathscheine, raß es in der obgedahten Kon- Ñ E für zulässig ‘und der“ ereinbavung über das Formular ‘der= elbén nicht wibersprechend erachtet worden ist, wenn in die Hei- mathscheine auch. die Ehefrau und’ Kinder dés Inhabers: mitaufge- aare fr g oder wenn - die Mitaufnahme derselbén gefor-

ert wird. :

Im Falle einer solchen Anforderung wird nah ‘den Worten:

die Eigenschaft ‘als Preuße besißt, hinzuzufügen sein: und seine Ehefrau (Vor- und Geburts-Name) .und seine es '(Vornauien und Alter derselben) ‘diese Eigerschaft : eilen. Berlin, ‘den 12, Februar 1855,

Der Minister des Innern. oon Westphalen.

An sämmtliche Königliche Regierungen (mit Aus\{luß der zu Sigmaringen).

Abschrift der vorstehenden Verfügung und der Anlagen dersel- ben empfängt das Königliche Polizei-Präsidium zur Kenutnißnahme und Beachtung. Y Berlin, den 12. Februar 1855.

Der Minister des Jnnexn, von Westphälen,

An das Königliche dar etudie éa ier.

Uebernahmeschein.

Die unterzeichnete Regierung bescheinigt ‘hierdurch, daß der N. N. (Name, Stand), welcher in N. geboren Und Jahre alt ist, nah den Bestimmungen dés §. 2 des Vertrages wegen gegenseitig Verpflich- tung. zur Uebernahme Der Auszuweisendèn d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, ‘obwohl ex nicht diesseitiger Unterthan ist, denno «Preußischer Seits beibehalten, beziehungGmele übernommen werden muß.

Damit demselben der Aufenthalt in den andern bei diesem. Vertrage betheiligten Staaten bewilligt werde, verpflichtet sich die unterzeichnete Regierung aus diesem Aufenthalte, auch wenn er fünf Pabre fortgeseßt werden sollte, eine Uebernahmepfliht nicht herzukeiten, diesen Aufenthalt vielméhr während eines fünfjährigen Zeitraums, vom Tage ‘der Aus- stellung dieses Scheines an gerechnet’, eben so anzusehen, als ob derselbe auf. Preußischem Gebiete stattgefunden hätte. j

Auf ‘den Fall der Verheiräthung des Junhabers im Auslande ist diesex Uebernahmeschein nicht zu beziehen.

den ten : Königlih Preußische Regierung. b

Uebernahmés{ein. Von der unterzeichneten Ee wird dem (Name, Stand‘ und

Wohnórt), geboren zu un Zahre alt, zum weite des B Ctt in Ed: - Staaten hierdurh escheinigt, daß derselb d zwar durch Abstammung, (Naturalisation, Verheirathung Legitimation) di h

erfolgten Entlassung besessen hat, und daß auf denselben die Bestimmun- gen Des g. 1b des Vertrages wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme“ der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851 An-

wendung finden.

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den Königlich

bis zu der unterm «+1 ün

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