1855 / 62 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

45 inen zit -Volsmacht.

Hexxen niht unbedingt, sondern ähn over sei : N éeittür ". e, daß er Ân der “Person des Karl H,,

versehenen

es Werkmeisters, einen solchen Stellvertreter habe, dem er zur seines D ae so Kn zur Leitung der S Po verselben, Vollmacht ertheilt habe, und daß dur diesen au alle Arbeiter angestellt worden seien. Der Polizei-Richter legte dem Beschuldigten den desfallsigen Bewsjs auf und erachtete denselben demnächst dur die Zeugenvernehmung für erbracht. Vor dem Polizei-Richter war zugleich, / jedo ohnê Vorladung und ohne daß jeßt oder später irgend Anträge gegen ihn genommen wären, auch der Werkmeister Karl H. orschienen und hakte erklärt, daß er von dem Beschuldigten die fragliche Vollmaht erhalten, die gedachken jugendlichen Arbeiter angenommen und beschäftigt habe und sich wegen der dadur be- gangenen Uebertretung dem Urtheilsspruche des P frei= willig unterwerfe. er Polizei - Richter sprach demnächst den S. frei und verurtheilte den H. mit Anwendung der erwähnten Ge» seze, zur Geldbuße von neun Thalern event. fünf, Tagen Gefängniß und zu den Kosten.

n dem Urtheil wird ausgeführt : 185P eere ruf den §, 8 dés Pte eerariva von 9, März 1839;

das leßtere wolle entweder den Fabrikherrn oder dessen Stellver- treter bestraft wissenz hier falle die Uebertretung dem Werkmeister H. ‘als Stellvertretér allein zur Last, und diéser sei freiwillig er- schienen und habe si zu der Uebertretung bekannt.

Von Seiten des Polizei «Anwalts wurde gegen dies Erkenut- niß der Cassations - Rekurs ergrifsen, und derselbe in Betreff des S; auf Verleßung ‘des §. 8 des Regulativs vom 9. März 1838, in Ansehung des H. aber auf Verleßung der Art. 4.445 und 453 der Kriminal - Prozefßiordnung, so wie auf Machtüberschreitung ge- gründet, Der Vorschrift des §. 8 lege der- Polizeirichter einen un- rihtigen Sinn ‘bei, -Diese-Geseßstelle habe nur den Fall -vor Augen, wo nah den eigenthümlichen Verhältnissen die Leitung oder Beauf- n 5 einer ‘Fabrikanlage dem Eigenthümer entzogen sei, wie 3. B. im Falle jraes Minderjährigkeit, eder, wenn der Eigenthümer ‘von dem Etablissement entfernt, dessen Leitung einem Stellvertre- ter anvertraue, während er selbst der Verwaltung fremd bleibe und. daher von Zurechnung in jener Beziehung nicht die Rede sein könne. Ein solches Verhältniß walte hier niht ob, da der 2c. S. das fragliche Etablissement selbst leite. halb begründete Verantwortlichkeit desselben falle durch Verwendung eines Werkméisters für den erwähnten Zweck niht weg. Der Be-

riff der Stellvertreter im §. 8 a. a. O. sei hiernach ein in dieser -

rt bes{chränkter , sonst würde man das Geseh selbst durch Bestel- lung von Personen, welche die Arbeiter E, im Wesentlichen Lans machen |önnen, und zu einer Schließung von Fabriken, in Betreff welcher solche Uebertretung dreimal „stattgefunden, gar niht gelangen können. Denn die Vollmacht würde sich jedesmal auf einen anderen Arbeiter übertragen lassen. Was den 2c. H. be- treffe, so habe derselbe auf ein freiwilliges Erscheinen und auf seine Crklärung allein nicht abgeurtheilt werden dürfen, und in dieser Hinsicht verleße daher das angefochtene Urtheil die zitirten Gesehe. Der Antrag geht auf Vernichtung ‘des Urtheils seinem ganzen Juhalte nah, und in der Sache selbst auf Ver- urtheilung des_S. zur Geldbuße von ‘neun Thalern auf Grund der §§. 2 und 4 des Geseßes vom 16. Mai 1853, Die Beschul- digten haben nicht geantwortet. Urt Sie: h 4E | Jn Erwägung, daß aus der Verbindung der §§. 7 und 8 des Regulativs vom 9, März 4839 in Uebereinstimmung mit dem Zweck der hier und in dem Geseße vom 16.' Mai 1853 getroffenen er- genen Vorschriften über die Beschäftigung jugendlicher Fabrik= rbeiter flar hervorgeht, ‘daß der im §. § des Regulativs bezeich- nete, mit Vollmacht versehene Vertreter des Fahrikherrn nur derjenige ist , welcher den mit der Leitung des Etablissements nicht elbst befaßten Fabrikherrn als solchen vertritt, und daß dieser egri} des Vertreters Personen, welche der selbstleitende Fabrik=- herr für die Geschäfte des Etablissements und dessen Einrichtungen verwendet, niht umfaßt ; daß mithin durch Annahme des entgegengeseßten Grundsates und Freisprechung des S., obwohl festgestellt war, daß derselbe, am Orte des: Etablissements wohnend ; die fragliche Fabrik selbst leite, der Polizeirihter den §. 8 des erwähnten Regulativs fals ausgelegt hat; - K dah der Artikel 147 der Kriminal - Prozeßordnung, welcher es zuläßt, daß vor den Polizeigerihten die Parteien ohne Vorladung eni eine einfache Benachrichtigung freiwillig erscheinen können, einesweges eine Beschränkung des dem öffentlichen Ministerium zu- Pevenden Rethts der Verfolgung und der Jnitiative bei demselben A t, vielmehr seiner Fassung nach ledigli eine Ms und em oe des Verfahrens in dem Falle bezweckt, wénn die von Y “B lien Ministerium ermittelten Konträvenienten auf dessen Vloße 2 naYeiSligung vor dem Polizeirichter erscheinen ; aas a E den Verhandlungen in der vorliegenden Sache vor ; A h eigericht weder hervorgeht, daß der Werkmeister H. auf

Das Gese vom 16. Mai

Die des- -

hm verliehenen Maximilians - Ordens für Wissenschaft und

Belgier ihnen ve

achrihtigung ‘des Polizéi - Anwalts vor dem Polizeirihter

4 erschienen s, noch daß der Polizei-Anwalt irgend welche A Bie ‘des H, vor Gericht genommen hat ; 9 Aniräg

daß mithin der Polizei-Richter, indem er- unter diesen Ums, den den freiwillig erschienenen H. in Betreff der-fraglichen Uebertre, tung aburtheilte, seine Macht überschritten und die Artikel 1, yy 445. der Kriminal-Prozeßordnung verleßt hat z

Zur Sache selbst :

Jn Erwägung, daß der Fabrikant S. durch die Verhandlun. gen vor dem Polizei -Rubter der ihm zur Last gelegten_Uebertr,, tung überführt ist, in Betreff des H. aber der Polizei-Richte: imt einer Beschuldigung wegn Uebertretung nit befaßt war;

E us diesen Gründen vernihtet das Königliche Ober - Tribunal Senat für Straf sachen, zweite A das Urtheil des Königlichen Polizj. gerichts zu M. vom 3, August 1854, verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des vernichteten, und in dey Sache selbst aus den angeführten Gründen, und nah Einsicht dez S. 8. des Regulqtivs vom 9, März 1839 und des Artikels 162 der Kriminal-Prozeßordnung verurtheilt das Königliche Ober-Tri- bunal den Beschuldigten S. zu einer Geldbuße von neun Thalern im Unvermögensfalle zu sechs Tagen Gefängniß, und in die Kosten, und erklärt in Betreff des H. das Polizeigeriht mit der Besdu|: digung geseßwidriger Beschäftigung jugendlicher Arbeiter nicht befaßt, (Unterschrift)

Erkenntniß «des Königlihen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz =-= Konflikte vom 7ten Oktober 1854 daß über die Verpflichtung der Eisenbahn -= Gesellschaften, die benachbarten Grundbesißer gegen Gefahren und Nachtheile in der Benußung ihrer Grundstücke zu sichern, der

Rechtsweg unzulässig sei. ¿

Erkenntniß vom 25. Juni 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 220 S, 1556,

Auf den von der Königlichen Regierung zu Oppeln erhobenen Kompetenz =- Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu Beuthen anhängigen Prozeßsache 2c. 2c.- erkennt der Königliche Ge- rihtshof zur Entsheidung der Kompetenz-Konsflikte für Recht: daß der Rechtsweg in Dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz - Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts

wegen, Gründe,

Derjenige Theil des Klage - Antrages, gegen welchen der von der Königlichen Regierung zu Oppeln am 21, März d, , erho bene Kompetenz - Konflikt gerichtet ist, geht dahin: die Verklagte zur Ausführung einer zum Schuße des Grundstücks der Klägerin gegen Schnee- und Regenwasser geeigneten Vorfluths - An- lage zu verurtheilen, welche nach der Meinung der Klägerin durch den Bau der der Verklagten gêhörigen, dur die Feldmark C. führenden Pferde-Eisenbahn nöthig geworden ist, Nach §. 14 des Cisenbahn-Geseßes vom 3, November 1838 sind die Eisenbahn- Gesellshaften allerdings zur Einrichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet, welhe die Regierung an Wegen, Ueberfahrten, t Einfriedigungen, Bewässerungs- oder Vorfluths - Anlagen u. f. w. nöthig findet, damit die benachbarten Grundbesizer gegen Gefahren und Nachtheile in der Benußung ihrer Grundstücke ge- sichert werden. “Diese Verpflichtung der Eisenbahn - Gesellschaften ist aber ‘sofern sie nicht auf einen speziellen privatrechtli{hen Titel gegründet wird durch das Geseß von der Cognition und Festseßung der Regierung abhängig gemacht und deshalb der Rechtsweg darüber ausgeschlossen, Dies ist in dem Erkenntnisse des unterzeichneten Gerichtshofes vom 25, Juni 1853 näher ausgeführt. Da nun der Antrag der Klägerin, gegen welchen die Regierung den Kompétenz- Konflikt erhoben hat, nicht auf einen speziellen privatretlihen Titel, sondern lediglich auf die allgemeine Verpflichtung der Ver- klagten, Schaden von dem Grundstücke der Klägerin abzuwenden, gegründet is, so mußte jenen Grundsäßen zufolge der Rehtêwesg über diesen Antrag für unzulässig und der erhobene Kompetenz- Konflikt für gere{chtfertigt erachtet werden.

_ Derlin, den 7. Oftober 1854, Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte,

Berlin, 13, März. Se. Majestät der König haben dem Professor an der Kunst- Akademie in Düsseldorf, C. F. Lessing, die 'Anlegung des von Seiner Majestät dem König von B

1 so wie dem Maler Karl Hübner daselbst und dem gegenwärtig in Brüssel sich aufhaltenden Maler Alexander Thomas aus Malmedy die AVegung des von Seiner Majestät dem König der

iehenen Ritter - Kreuzes des Leopold - Ordens

Allergnädigst zu gestatten geruht.

495 Nachweisung der

Séjifffahrts'-Fréquenz' auf dem neuen Schifffahrts“- und Louisenstädtishen Kanale, so wie der von den Sthiffs- Gefäßen und Flöße hölzern erhobenen Schleusen - und Brückenaufzugsgelder für däs Jahr, 1854: in Vergleichung: mit dem vorhergehendén Jahre.

E = P E

s

: die untere S@(leuse : dié obere Sthleuse.

E An Fahrzeugen pafsirten: überhaupt

mithin durchs{chnittlich pro Tag

ln Floßhölzern' sind t: die untere S@{leuse | ür

Pei N E EURénL is, errn ebe dbieutdetiit er die obere Schleuse

überhaupt durch die untere Schleuse durch die obere Schleuse überhaupt

b) ausgegangen:

F An Fahrzeugen sind eingegangen: F hei der unteren SGleníe

dabon: haben im Kanal aus- resp. eingeladen find direkt durchgegangen

beladen Tee u Ah

b. bei der oberen Schleuse : zusammen.

davon: habén im Kanal aus- resp. eingeladen .…................. ........

find direkt durchgegangen

An Ra rgeugen sind ausgegangen: beladen a. beider Unteren Schleuse

zusammen...

b. bei der oberen Schleuse

Es sind erhoben worden:

a. an Schleusengeldern bei der unteren Schleuse

bei der oberen Schleuse bei der unteren Schleuse bei der oberen Schleuse

a. Und b. zusammen

b. an Brückenaufzugsgeldern

Nichtamtliches.

Preußen. Posen, 12. März. Heut früh rückte das zweite Utillon des Königl. 11. Jnfanterie-Regiments von hier aus, um ih seiner neuen Garnison S{chweidniþy zu marschiren. (Pos. Ztg.) _Mecklenburg. Schwerin, 12. März. Gestern wurde fer am Großherzogkichen Hofe der russische Militair-Bevollmächtigte mh in Generäl v on Benkendorf, in einer feierlichen Audienz

angen,

Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin Mutter, b wie Se. Königliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen | « Zoll a laut telegraphischer Depeshe am Sönnabend, den 10ten d, M.,

{ Uhr Abends glülich in St, Petersburg eingetroffén.

N Hauiburg/ 12. März. Aus Wittenberge von heute „iden 9 Uhr sind uns auf telegraphischem Wege folgende Mit- lungen eingegangen+ Bei Wittenberge" ist die zur Berlin-Ham- G r Eisenbahn gehörige sogenannte Step nißbrücke -in größter l ahr, durch das mit jeder Minute anwachsende Hochwasser zer=- ie, zu-werden, und ist es bis jeßt zweifelhaft, ob es den energi- u Anstrengungen der Bahnbeamten gelingen wird, die Brüde î us Der Garsower Damm in der Nähe der Elbbrüde wu Befehl der Regierung durhstochen wordèn, Alle disponiblen "\{lihen Kräfte kämpfen mit den dur die Gefahr erhöhten

Elements.

‘glei

im Jahre 1854 Stliek.

12,037

L dmtió ¿di

im Jahre 1853

Stü.

9,619 5,661 15/280 D

mithin im Jáähré 1854

méhr Stü

_2,418 752

3170

weniger Stüd.

E E Et E

“F

9,946 24,616

29,962

14,489 42,849

42,122

24,190 4,433

28,623

14,575

13,499

6,331 707

7,038

9,891 1,147

3,136 198

3,334

| |

4,975 671

9,646

4,603 _1,043 2,815 115

2,930

1,356 36

1,392

1,288 104

321 83

404

/ |

2,036

1,003 1)

295 109

2,144 2,899

1,973 2,000

171 859

4,999

3,973

j | |

1,026

800 2,279

564 2,167

236 112

3,079

2,731

348

Nthlr. 2 Riblr. sgr. pf. Rtblr. sgr. pf.

10,399 26 |—|} 7,938/29] 61‘ 2,460/26| 6 5,301 [24 |—

6,3606425 |—

1,097|25

249| 6|—

18,111

und Herrn von Titoff. Großbritanuieu und

hier noch fest. Durch die bei Klein - Werben und Q l zugeführt ; deshalb ist niht auf baldigen Eises zu hoffen. Das Wachsen des Wa

808 |29|—

200/16

hier ober uißöbel wird das Wasser nur langfam

B, H.)

6

1,063

28826 48119

22|—| 14,250 9o|—| 3,861 |13 |— I T G T T R S T S Ä E E E N T

Anstrengungen gegen die mehr und mehr anwachsende Macht des

war

zu erwarten.

À E dun

6

18

Eine spätere telegraphishe Depesche. aus Wittenberge von heute Morgen, 11 Uhr, meldet noch Folgendes : in Wittenberge heuke Morgen, um 10 Uhr, und ist noch etwas Wachsen desselben

Der Wasferstand Fuß 4 Zoll, Das Eis liegt

halb stattgehabten Deichbrüche

oll, Nach hier eingetroffenen telegraphischen Nah berge von heute Nachmittag 5 Uhr hátte die ' Eisenbahn bis zu jenem Augenblick keine Beschädigung Wasserstand 19" Fuß. (H. H

Hesterreich. Wien, 11, März. des Kaisers von Rußland, General Baron Lieven, dér hier an= gekommên is, um die Thronbesteigung Akexanders 1. zu notifiziren, ward heute Vormittag vom Kaiser empfangen. Er überbrachte zu= die Erneuerung der Vollmachten für den Fürsten Gortschakoff

plöplihen Aufbruch des

Der Gentral-Adjutant

(Tel. Dep. d. A. Ztg.)

ssers is etwa stündlich

richten aus Witten= Berlin - Hamburger erlitten.

Fee London, 10, März. Jn der gestrigèn Sißung des Ob er auses stellte Graf Derby eine