1855 / 74 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die Bekäuntmachungen in den §. 14 des gegenwärtigen Privi- aner genännten Blättern genügen. Für dergestalt amortisirte, lso wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die

f urb@gelieferte und gánzlih zu kassirende Obligationen

werden ‘neue dergleichen ausgefert'gî.

: S; S : mern der zur Zurückzahlung fälligen , nit zur Ein- agg e pere Obligationen werden während zehn Jahren nach

bligationen, welche nit innerhalÿ eines Jahres nach dem flo ó¿ffentlihen Aufrufe 9 Einlôsung oe a! werden, sind werthlos und verfallen zum Vortheil der Gesellschast, was von der Direction der Ostbahn zu Bromberg resp. der etwa später an deren Stelle Fungirenden Verwaltung, unter Angabe der werthlos ge= wordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären is, Die Ge- sellshaft hat wegen solcher Mane keinerlei Verpflichtung mehr.

A V,

Außer den im §, 6 gedachten Fällen sind die Juhaber der Obligationen * berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzufordern : ja

a) wenn fällige Zins - Coupons, ungeachtet solhe gehörig zur Einlösung ldi werden, länger als drei Monate unbe- richtigt bleiben z

b) ne der Transportbetrieb auf der Eisenbahn dur Schuld

ver Gesellschaft länger, als sechs Monate, gänz aufhört z

e) wenn gegen die Gesellschaft, in Folge rechtskräftiger Erkenut- nisse, Schulden halber Execution in das Gesellshaftsvermögen vollstreckt wird ; T

d) wenn die im §. 6 festgeseßte Tilgung der Obligationen nicht

eingehalten wird. : j

Jn dén Fällen zu a, b und c kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fálle eintritt , zurückgefordert werdenz in dem Falle d ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. | :

Das Recht der Zurückfordernug dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung der betreffenden Zins - Coupons, in dem Galle b: bis zur Wiedérherstellung des unterbrochenen Transportbetricbes, in dem Falle c. Ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten

ist, das Recht der Kündigung in dem Falle d. drei Monate von | dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte er-

folgen sollen. Rk Y

Zur Sicherung der Verzisag und Tilgung der Séhuld wird festgeseßt und verordnet: / cue

a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obliga-

. tionen geht der Zahlung von Zinsen und Dividenden an die

Actionaire, so wie den Beiträgen zum Reservefonds der Ge-

sellschaft vorz sie wird aus den ersten Betrièbs -Ueberschüssen

nach Deckung der im §. 3 Nr. k. des Statuten - Nachtrages

der Stargard - Posener Eisenbahn - Gesellschaft vom 8. März

1847 bezeichneten Betriebskosten und den zur Verzinsung und

Amortisation der Anleihe nah dem Allerhöchsten Privilegium

vom 27, Dezember 1852 erforderlichen Summen entnommen.

Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine,

zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlihen Grundstüde

verkaufen.

Dies bezieht sich jedoch niht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche ,- welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post-, Polizei- oder

steuerlihen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen oder |

Waaren-Niederlagen- abgetreten werden möchten.

Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis dar- über erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei oder niht, genügt ein Attest der Direction der Ostbahn zu- Bromberg, resp: der an ihrè Stelle“ tretenden Behörde, oder ‘des für das Eisenbahn- Unternehmen bestellten Staats-Kommissariats. |

Die Gesellschaft darf weder Prioritäts - Obligationen kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen, es” sei denn, daß für die jeßt zu emittirenden Obligatiónen das Vorzugsrecht aus- drücklich- stipulirt werde, ;

Zur Sicherheit für das im §, 9 festgeseßte Rückforderungs- recht an Käpital und Zinsen i den Inhabern der Obliga- tionen: yon der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft das Gesellshäftsvermögen, namentlich die Stargard-Posener Eisen- bahn, dergestalt verpfändet, daß sie daraus ihre Befriedigung und auch die hypothekarishe Eintragung auf die der Gesell= {aft gehörigen Immobilien nachsuGßen können. | Die vorstehend upter b. ünd c. erlassenen Bestimmungen sollen

E auf riejenigen Obligationen sich nicht beziehèn, wel@{he, zur

urücßzahlung fällig erklärt, niht innerhalb sechs Monaten nach Verfäll zux Empfangnahme der Zohlung gehörig präsentirt werden.

z i : G. . 3 , : Alle in diesem“ Privilegium vorgeschriebenen bfentlichen Be-

dew Zahlungetermine allé zwei Jahre einsnal éffentlich aufgerufen. |

kanntmachungen müssen in den Preußischen Staats - An eine zweite, zu Berlin erscheinende Zeitung, in eine Ste in in eine Posener Zeitung eingerückt werden. Sollte eines n Blätter eingehen, oder niht vorhanden sein, \o genügt die gt fanitmachung in den drei andern bis zur anderweitigen, mit G. nehmigung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentl; (s Arbeiten zu treffenden Bestimmung. he Per Urkunde dieses haben Wir - das gegenwärtige ladedher; liche Privilegium Allerhs@hsteigenhändig vollzogen und unter üs, rem Königlichen Jusiegel - ausfertigen lassen, ohne jedo dadur den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigur eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Redten Dritter zu prájudiziren. | Gegeben Charlottenburg, den 12. März 1855.

(L. S) Friedrih Wilheim.

von der Heydt.

von Bodelschwingh,

A.

a

Stargard-Posener Eisenbahn- Obligation, Ul Emission,

(Emblem: geflügeles uod mit der Krone.) r

A Jnhaber dieser Obligation „F hat auf die Höhe von Thalern Preußish Courant Antheil an dem in Gemäßheit des umstehend abgedruckten Allerhöchsten Privilegii emittirten Kapital von... Thalern. ;

Y Die Zinsen mit Prozent für das Jahr find gegen die aus: gegebenen, am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres postnumerando zahlbaren halbjährlichen Zins-Coupons zu erbeben.

Bromberg, am .. ten i Königliche Direction der Ostbahn. (3 Unterschriften.) Eingetragen

in die Prioritäts-Obligat.-Controle Fo ees Mit dieser Obligation find für den Zeitraum vom , bis y zwanzig halbjährliche Zinscoupons Nr... i ausgegeben, von welchen der leßte den umstehend §. 3. bestimmten Ver: ine enthält.

B,

Der Rendant.

j t

Thaler Preußisch Courant- hat J unhaber dieses bon

ab, in Bromberg bei der Haupftfasse der Direction der: Ostbahn, nah ‘seiner Wahl in Berlin oder Stettin bei einer, von der Direction ¿défmnal näher zu bezeichnenden Stelle zu erheben. Dieser Zins - Coupon wird ungültig und Man los, wenn er nicht binnen vier - Jahren na der Verfalls zur Zahlung präsentirt, oder wenn die Vorderseite desselben durckteu] oder eine Ecke abgeschnitten ist.

Bromberg, am …. ten “e 9 Königliche Direction der Ostbahn. (Siegel.) Eingetragen

in die Prioritäts-Obligat.-Controle e E C,

Tis 1.0, u zur Stargard - Posener Prioritäts - Obligation „M .….---*: / Zer Präsentant dieses Talons ist zur Entgegennahme der A Zinscoupons, über deren Empfang er zugleich dur dessen nine de quittirt, berechtigt, wenn dagegen nicht vor dem älligfeitste u leßten Coupons von dem Jnhäber der Obligation bei der R fut Ostbahn in Bromberg resp. bei der etwa später in deren welt girenden Verwaltung, {riftli Widerspruch erhoben wird, “und 1 Falle die Ausreihung der neuen Coupons gegen besondere Qui den Inhaber der Obligation erfolgt. ' Bromberg, den .…. ten Königliche Direction der Ostbahn. (3 Unterschriften.)

Der Rendant. N. N.

öffentliche Arbeiten. a M ‘besi "(0

Ministerium für Haudel, Gewerbe und

TF h:

“34 Der bei-vem Bau der Rheine-Osnabrüer:. Eisenbah tigte frühere -Wasserbaumeister Ev ax d Heinrk a Cun0.: Königlichen Eisenbahn-Bau-Inspektor ernannt worden.

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der geistlichen, Unterrichts: und

istex Min st edizinal- Ingelegéti éiten.

Der praktishe Arzt Dr. ‘Schwubbe zu Wchurg ist zum Kreis-Wundarzt des Kreises Warburg, Regierungsbezirk Minden,

wie j so Der Wundarzt erster Klasse Stark zu Herndorf zum Kreis-

Wundarzt des Kreises Hoyèrswerda, mit Anweisung des Wohnortes

in Ruland; und Der Wundarzt erster Se Bussenius zum Kreis-Wund- arzt des Kreises'Oschersleben, Regierungs-Bezirks Magdeburg, mit Anweisung seines Wohnortes in Eilenstedt, ernannt worden,

Der Tarxpreis cines Blutegels ist. für die Zeit vom 1. April his ult. September d. J. auf 3 Sgr. -3' Pf. festgeseßt. Berlin, den 26, März 1855,

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.

von Raumer.

Ministerium des Innern.

Cirkular - Verfügung vom 22. Dezember resp.

94; November 1854 betreffend die Behandlung

der Civil-Beamten im Falle einer Mobilmachung der Armee.

Der Königlichen Regierung "wird anbei ein Exemplar der von

dem Herrn Kriegs - Minister in Gemeinschaft “mit dem unterzeich-

neten-Ministerx dés Jnnern an dieKöniglichen General-Kommandos

und Ober-Präsidien - erlassenen Verfügung vom 24sten v. M. (a-),

betréffend das in Bezug: auf künftige Mobilmachungen der Armee wegen Anmeldung der in ihren Civil - Aemtern unabkömmlichen Beamten zu beobachtende Verfahren zur Keuntnifmahme und Nach- achtung mitgetheilt.

Berlin, den 22, Dezember 1854,

Der Minister des Jnnern. von Westphalen. fili ck n sämmtliche Königliche Regierungen, Provinzial-Steuer-Directionen 2c.

Der Finanz - Minister. von Bodelschwingh.

de

Dem Königlichen General - Kommando und dem Königlichen Ober-Präsidium theilen wir die wegen Erweiterung des Staats- Nitisterial-Beschlusses vom 22, Januar 1831,

betreffend die Behandlung der Civil - Beamten im Falle einer

Mobilmachung unterm 410, Juni c. ergangene Allerhöchste Kabinets-Ordre in der anliégenden Abschrift zur weitern gefälligen Veranlassung des Er- sotderlichen in den dortseitigen Ressorts ergebenst mit.

__ Die von mir, dem Kriegs-Minister, unterm 30, Mai cr. dar- über erforderten Gutachten : welcher Militair - Behörde die Unent- behrlihfeitô-Atteste für die im Falle einer Mobilmachung vom Mili= tairdienst zurirckzustellenden Beamten einzureichen sind, haben kein Resultat ergeben, indem die Königlichen General - Kommandos in zlemlih glei getheilten Stimmen si theils für die direkte Mit- veling der qu. Atteste an sie, * theils für die Einreichung eselben an die Infanterie - Brigaden, theils für die an Landwehr = Bataillone ausgesprochen haben. Wir müssen dem ersten Verfahren , der direkten Mittheilung der qu, Atteste an ? Koniglichen General - Kommando's, den Vorzug geben, und

fine dasselbe hiermit allgemein an, weil cinerseits dadurch die fige lichen Militair-Jnustanzen eine Uebersicht von den Reclamatio- grn und in den Stand geseht werden, erforderlichen Falls auds ezug auf die Offiziere Ausgleihungen eintreten zu lassen, L nuelétté weil dadurch auch dem Interesse der ‘Civilbéhörden am wi sten gedient wird, indem nur hierdurch die Sicherheit erlangt N kann, vaß die bezüglichen Mittheilungen auch den richtigen Ma wehr - Behörden zugehen. Die Reclamationen für Garde- degjen Masten sind jedoch uicht allein an das General-Kommando aufhál gen Provinzial-Armeecorps, in dessen Bezirk sih der Betreffende B ba sondern“ gleichzeitig auch an das General - Kommando des

Arde=Corps zu rihtén, Reklamationen im Augenblicke der Mobilmachung könnten prin-

zipiell feine Berücksichtigung finden. Zur mögli{sten Vernieidung

ver selben, Halen die Civil-Behörden halbjährlih Nachträge hinsitlih der vorgekommenen Veränderungen den Genéral - Kommanbos mit- zutheilen und diese die aufgéstellten Reklamationslisten banach zu vervollständigen resp. zu berichtigen, Im Falle aber dennoch die Reclamation, eines Civilbeamten im Augenblicke der Mobïlmachung durch besonders dringende Umstände geboten sein sollte, so is, wenn

| davon ein Landwehr-Artillerie- oder Latidwehr-Pionier-Offizier be-

troffen wird, außer dem betreffende Königlichen General - Kom- mändo , auch der Königlichen General - Inspection der Artillerie, resp, der des Jngenieur-Corps direkte Mittheilung zu machen.

_Die betreffenden Herren Verwaltungs = Chefs habén si{ch mit diesen Anordnungen einverstanden erklärt und werden demnah das Erforderliche in ihren Ressorts veranlassen.

Sließlich bemerken wir nur noch, daß, insoweit die Unent- behrlihkeits-Atteste, dem früheren Verfahren gemäß, immittelst den Landwehr =- Bataillonen bereits übersandt worden sind, wie dies namentlich in dem Ressort der Postverwaltung geschehen is, von Seiten der Civil - Behörden es diesmal einer nochmaligèn Recla=- mirung bei den General-Kommando's nicht bedarf,

Berlin, den 24, November 1854,

Der Minister des Innern, Der Kriegs-Minister. gez. von Westphalen. Graf von Waldersee.

An \sämmtlihe Königlihe General - Kom= mando’s und Ober-Präfidien.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Landes- Oekonomie - Kollegium.

Bekanntma chun g:

Ungeachtet unserer Aufforderungen vom 10, Juli und 31, Ok= tober 1852 und- 13, September 1853 ist eine Anzahl derjenigen Konkurrenzschriften, welche sich um den: von dem Königlichen Mini- sterium für landwirthschaftlihé Angelegenheiten im Jahre 1849 auszeseßten Preis bewörben haben, bis jeyt noch nicht zurückge=- nommen worden. Wir fordern die Verfasser derselben hierdurch abermals zur Zurücknahme auf und bemerken zugleich, Laß wir die=- jenigen der oben gedachten. Schriften, welche bis zum 1. Juli a. c

nicht abgehoben sind, míit den dazu gehörigen Mottozetteln Tur

Verbrennen vernichten werden, Berlin, den 21. März 1855.

Das Landes = Oekonomie-- Kollegium. von Beckedorff.

Angekommen: Se, Durchlaucht der General - Lieutenant à la suite der Armee, Fürst Heinrich LXVIL, Reuß=Schle iz, von Gera,

Se. Durchlaucht der Fürst Alexander zu Sayn-Witt- genstein-Hohenstein, von Schloß Wittgenstein,

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Com- mandeur der 5ten Division, von Wussow, und

Der General-Major und Commandeur der 9ten Jnfanterie- Brigade, von Bequignolles, nach Frankfurt a. O.

N ichtamtliches.

Preußen. Jn der Städt Salzwedel, im Regierungs- Bezirk Magdeburg, is die Städte-Ordnung vom 30, Mai 1853 vollständig eingeführt.

Baden. Mannheim, 25. März. Unser Regent, der vor

| einigen Tagen, behufs eines Besuchs des Prinzen von Preußen in - Coblenz, unsere. Stadt passirte, ist gestern Abend wiedergekehrt und wird dem Vernehmen nach den heutigen Täg hier verweilen.

Cre)

Yaíiérnu. München, 25. März. Dur Königliche Ver-

fügung is die Kammer der Abgeordneten aufgelöst ; “die Anordnun der Neuwablen innerhälb der von der Verfassung bestimmten Frist bleibt vorbehalten,

König Ludwig ist heute unter dem Jubel der Bevölkerung

hier eingetroffen.

Belgien. Brüssel, 25. März. General Budberg hat

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