1855 / 77 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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566

Formular A,

Dem N., welcher als (Wollfabrikant) in N... wo nhaft (ansässig) ist, wird ibu Erbass Liner e Aecdeeiiimotion bei den einschlägi- gen Behörden des Königreichs Belgien bescheinigt, daß er für sein vors- gedachtes Gewerbe, im hiesigen Lande, die geseßlich bestehenden Steuern zu entrichten E (t Mitig auf S A 0

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L, Datum, Firma der Behörde.

ersonal-Beschreibung E

und Mer les@rift des Reisenden.

For. Mutat B.

Oem N....., welcher als Handlungs-Commis in Diensten des du M etablirten Handelshauses (oder der Fabrik) des Herrn N. steht, wird hierdurch, behufs seiner Gewerbe-Legitimation bei den einshlägigen Behörden. des Königreichs Es bescheinigt, daß das ebengedachte Han- delshaus (die D Fabrik-Anstalt) für seinen (ihren) Gewerbe- betrieb im hiesigen Lande die geseglid bestehenden Steuern zu entrichten hat. Dies Zeugniß M gültig au _ Monat. -

Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.

Nro. 4. Province d

e...

Royaume de Belgique.

Commune de Certifieat de patente, V alable pour l'année mil huit cent. Le Receveur des Lontributions direètes, etc. au bureau de ...... O N, CILUTU L S TU certifie, que le Sieur N... ie. demeurant Di Sdtdd Gie. H est imposé s0us le No. au role des patentes de le: céómmune:. de t atb eris use defr ou a fait sa déclaration de

patentes, *) aux fins de pouvoir exercer pendant l’année courante, la professìon

n son propre nom, “) ou sous la raison sociale de Le présént certificat a été délivré au dit Sieur N... pour obténir la patente nécessaire dans les Etats du Zollverein, en suite des mesures ‘arrêtées de commun accord au protocale du 2 Janvier 18595. Fait à le 418 (Sceau.) i Signalement et signature du patenté.

e...

Le Receveur.

*) Bisfez, selon le cas, l’une des deux fornmaules.

Nro. 2.

Province d’ Royaume de Belgique. Commune de (Armoirées.) j

Patente -valable pour Vannée mil huit cent délivrée en suite des mesures arrêtées de commun accord au protocole du 2. Janvier 41855.

L’Administration communale de produit par le Sieur N.….……....- demeurant à délivré par l’autorité competente à ............... I a Cid e dernier

s P Wb vu l’acte de legitimation lequel lui a été

(Etat du Zollverein)

e... Q...

Vu en outre le récépissé déhivré en date du le Receveur du bureau de constatant que le dit Sieur

a s vingt francs comme droit de patente fixé par le protocole du 2. Janvier 1859. “t.

Délivre an dit Sieur N... la présente patente pour l’autoriser à se livrer en Belgique, aux achats, ains1 qu’à la vente sur échantillons ou sur cammande des marchandises, de s0n commerce ou industrie, mentionnée s1-dessus.

Le porteur de la présente patente ne pourra toute fois colporter avec lui que des échamillons et nullement des marchandises , celies - ci devant être transportées à leur destination par l’entremise d’un tiers.

Il lui est ‘également interdit de prendre des commissions autres que pour son propre compte ; _ou suivant le cas, pour la maison de com- merce qu’1l représente.

Fait à le 48

(Scéau) E Signalement et signature du patenté.

Le Bourgemestre.

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Bekanntmachung vom 28, März 1855 betref= fend die Beshaffenheit und Beförderung größerer Pakete nach Rußland.

(Vekanntmahung vom 15. Dezember 1854 Staats - Anzeiger, Nr. 297 |

S. 2253.)

Nachdem von verschiedenen Seiten darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß es s{chwierig sein würde, wollene und seidene E namentlich -Tuche, Umschlagtücher, Shawls, Sammet 2c. in E eren Partiéen mit der Post nach Rußland zu versenden , wenn ne in ver Bekanntmachung - vom 15, Dezember v, J. als g angegebenen Dimensionen für “die mit der Post H Kiländ zu befördernden - Pakete streng eingehalten ae u B B. hat das Kaiserlich Russische Post N Ats A B des Verkehrs auf diesseitigen Aktrag nachgege= en, daß G egenstände der gedachten Art ausnahmsweise in größeren Verpackungen,“ und zwar bis zur Höhe voir 3 Fuß und

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Pakete nach Rußland als Maximum bestimmte so. wie das Gewicht von 100 Pfund Russisch (

val dürfen jedoch auch die in Rede stehenden Sendungen u bersteigen. iht

Grös

niht aufgenommen werden können, in Wachëleinewand odex besonders fest und dauerhaft verpackt werden, damit ihre Besörbe-

run siattfinden kann. Sendungen in Folge mangelhafter von der Kaiserlich

tung

bis po Breite von 25 Fuß zur Beförderung mit der Le an

nah

d angenommen werden dürfen. Die allgemein rpost

für Fa änge von 4

Yfuut Jef Außerdem müssen diese Sendungen, da sie ihr wegen auf den Russischen Posten in die Paket elleisen

atten

ohne. Nachtheil für den Inhalt außerhalb der Fe

Für Beschädigungen, eisen

welche bei derg mballirung entstehen gen

ussishen Post - Verwaltung keine Verantwor-

übernommen. Berlin, den 28. März 1855. General - Post - Amt.

wird, Nr.

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Schmüdckert.

Das 10te Stü der Gesepsammlung, welches heute ausgegeben

enthält unter

4180. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaher lautender Kreis- Obligationen des Koseler Kreises im Ea von 30,000 Rthlr. Vom 12, Februar 1855; unter

4181. das Geseh, vril an die Einführung der Schieds- männer in der Provinz Westfalen, Vom 4. Min 18553 unter y

4182. das Privilegium wegen Emission von 600,000 Rihlr, Prioritäts-Obligationen der Stargard-Posener Eisen- bahngesellschaft. Vom 12, März 1855z unter

4183, die Bekanntmachung über die unterm 26, Februar 1855

erfolgte Allerhöchste Bestätigung der neuen, auf Actien gegraeten Magdeburger Viehversiherungs=-Gesellschaft.

om 16, März 1855; und unter 4184. die Bekauntmachung über- die unterm 26. Februar 1855

* erfolgte Allerhöchste Bestäti us. der Statuten der

Hagelschädenversicherungs = Gesellschaft „, Ceres ‘in Magdeburg. Vom 16. März 1855.

Berlin, den 31. März 1855,

Debits -Comtoir der Geseß =Sammlung.

-

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und

Medizinal-Angelegenheiten.

Bekanntmachung.

1) Die Gemálde=- und die Sculpturen - Galerie in

2)

3)

vorderen Königlichen Museum sind an jedem Montag und Sonnabend, die Sammlungen der antiken Vasen, gebrannten Thon-Werke und Bronzen im Antiqua- rium, ebendaselbst, an jedem Mittwoch, mit Auss\{luß der Feiertage, dem Besuche des Publikums geöffnet; und zwar:

in den 6 Sommer-Monaten von 10 bis 4 Uhr,

in den 6 Winter-Monatéëén von 10 bis 3 Uhr,

Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen der Eit- tritt in die genannten Abtheilungen ohne Weiteres gestatte! Kinder unter 10 Jahren werden gar nit, Unerwachsene aber nur- in Begleitung älterer Personen zugelassen. : Die Königliche Kunstkäammer und die ethnographisŸ? Sammlung im Königlichen Schlosse sind an jedem Dienstag Mittwoch, Donnerstag und Freitag

in den 6. Sommer=Monaten von 10 bis 4 Uhr,

‘in den 6 Winter-Monaten von 10 bis-3 Uhr,

eöffnet. Der Besuch ist jedoch nur gegen Einlaßkarten 9 stattet, welche auf vorangegaugene, beim Kastellan der König lihen Museen zu machende Meldungen ebendaselbst verab- folgt werden. | : : Den Galerie - Dienern, Portiers u. st. w. ist es durchaus untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ei Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 31. März 1855.

General - Direction der Königlichen Museen, von Olfers.

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Ministerium des Junern. Cirfular -Erlaß vom 4. Januar 1855 be- treffend die Unterstüßung der: Familien der

Offiziere und Mannschaften von Truppentheilen, _welche unter den gegenwärtigen Verhältnissen be- eits in Kantonnements - Quartiere .gerücckt sind,

dder ihre Garnison noch fpüterhin ‘verlassen müssen.

s Königs d, tes 1 J. (a,) unter Anderem zu bestimmen ge-

jeder Familie der zur Kategorie dêr Unteroffiziere und d aften zu zählenden Militairs derjenigen Truppentheile, welhe unter den gegenwärtigen Verhältnissen bereits in Kanton- nements-Quartiere gerüdckt sind, oder welche ihre Garnison noch später- hin erlassen müssen, auf die Dauer der Trennung der Familienväter yon ihren in der Garnison zurückbleibenden Familien, für jeden der fünf Wintermonate vom November bis März einschließlich, die Geldvergütigung für 7 Klafter hartes Knüppelholz gewährt werden ol, insoweit diesen Familien nicht gestattet werden kann, in den Staatsforsten an bestimmten Tagen in der Woche Raff=- und Lese= holz zu (anme. dati ; f p Jndem wir -die Königliche Regierung hiervon benachrichtigen, \eauftragen wir dieselbe, bei Ausführung dieser Allerhöchsten Be=- simmungen „in derselben Weise zu verfahren, wie dies durch die Cirfular - Verfügung vom 14. Mai 1848 vorgeschrieben worden ist, Berlin, den 4. Januar 1855.

Der Minister -des Junern. _ yon Westphalen.

An : smintlihe Königliche Regierungen.

a,

Auf Jhren gemeinschaftlichen Anras genehmige Jh, daß den Fa- milien der Offiziere und Mannschaften derjenigen Truppentheile, welche unter den gegenwärtigen Verhältnissen bereits in Cantonnements - Quar- tiere “gérückt find, oder welche ihre Garnison noch späterhin verlassen

Der Finanz - Minister. von Bodelschwingh.

- missen, ‘folgende Unterstüßung auf die Dauer der Trennung der Familien-

váter von ihren in der Garnison zurückbleibenden Familien gewährt

werde:

1) den Fràuen (eder den mutterlosen Kindern einer Familie zusam- nen) der ‘Militairs, vom Hauptmann und Rittmeister zweiter Klasse ab- wärts bis zum Bataillonsschreiber einschließli, der halbe Servis des Mannes oder Vaters, mit Auss{luß des Serbiszuschusses; diese Kompe- tmz kann jedoch in den Fällen, wo bestimmungsmäßig eine Miethsent- shädigung' zu“ zahlen ist, nur von dem Zeitpunkte ab bewilligt werden, mit welchem die Mtethsentschädigung aufhört;

2) den Frauen und Kindern der Unteroffiziere und Soldaten der ganze Frauen- und Kinder-Servis; 5 ?

3) jeder Familie derjenigen Militairs, welche zur Kategorie der Unteroffiziere und Mannschäften zu zählen find, für jeden der fünf Winter- nonate, vom November bis März etnschließlih, die Geldvergütung für { Klafter hartes Knüppelholz, insoweit diesen Familien, nicht gestattet werdén fann, in den Staatsforsten an bestimmten Tagen in der Woche Kf und Lescholz zu sammeln; endlich ist 4) den zu 3. gedachten Familien, soweit fie es wünschen, au Kom- nisbrod gegen Bezablung von 24 Sgr. pro Stück und zwar bis zu mo- ntli ‘4 sechspfündigen Broden für jede Frau und 2 sechspfündigen Vroden für jedes Kind unter 14 Jahren zu verabreichen. uh ch überlasse Jhnen, die Vieriteh erforderlichen

reffen.

Bellevue, den 21. November 1854.

Friedrich ‘Wilhelm. von Westphalen, von Bodelschwingh. Graf Waldersee.

Anordnungen

1 An dié Minister des Junern, der Finanzen Und“ dés Krieges.

Cirfular - Verfügung vom 3. Februar 1855 be- "tréffend vas Verfahren "bei Beurtheilung -der Dfén'styflichtigkeit der in andern Aushebungs-=- Bezirken bereits zur Losung gekommenen, aber zurückgestellt- gewesenen Jndividuen.

Der ‘ám 25. lvelcher“ im Jähre

Zanuar 1831 zu ‘M. geborene ‘Militairpflichtige S. Alters , in seinem Géburtsorte, und im

2, als dem ‘ersten seines militairdienstpflichtigen Jahre 1853 in Berlin bei TO

ahre r biesigen Ersaß-Aushebung konkurrirt und is wegen Shwäche

Mu | (8b ung als zu schwach zurückgestellt worden ist , hat auch im J

Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom

' Bedeutung seiner im Kreise ‘A? empfangenen

on überwiesen worden.

__ Diese Entscheidung ist durch den hiesigen Militair-Fommissarius, Ge- heimen Regierungsrath N, dem ‘Landrathsamte zu M. unterm 15. No- vember pr. in der durch §. 41 der Ersas- Anseruction bom 413. April 1825 vorgeschriebenen Art mitgetheilt worden und hat ‘dem leßteren zu dèr Bemetkung 82 wegen þ gegeben, daß der S. bei der Aushebung im

der allgemeinen Ersaß- Neserve seitens der hiefigen Departements - Ersahz- Kommisf

Kréise M. pro 1852 wegen hoher Losungsnummer übersthicßend geblieben sei, und daß daher die ihm hier in Berlin zu Theil gewordene Entschei- ung nicht zur Geltung gebracht werden könne.

Das gu. Landrathsamt hat fich dabei auf die bei Gelegenheit eines anderen, den Militairpflihtigen VV. betreffenden ‘Falles ergangene Ent- scheidung der Departements-Ersaß-Kommission des Regierungsbezirks M. vom 6. September 1854 mit ‘dem “Bemerken berufen, daß die darin aus- gesprochene Ansicht von den oberen Provin ial-Behörden laut Marginakl- Dekrets vom 9. Oktober v. J. e! worden sei.

Wir finden uns, nachdem die Sache dur den N. dem Ministerium des Jnnern vorgetragen worden, veranlaßt, dem Königlichen Genetal- e 23A und dem Königlichen Ober-Präsidium Folgendes ergebenst zu

1) Die Heranziehung des Militairpflichtigen §. zur Musterung i Berlin war, obgleich derselbe in seiner Heimath disponibel e, Va Jnhalt der Bestimmungen der §§. 1 und 4 der Ersaß - Instruction vom 13. April 1825 gerechtfertigt, eben so ist seine Verweisung zur allgemei- nen Ersaß-Neserve im Zten Jahre seiner Gestellung bei vorhandener Kör- pershwäche nach Maßgabe - der Allerhöchsten Ordre vom 23. April 1844 und des Passus 1 der Verfügung der Ministerien des Jnnexn und des Krieges vom 18. Mai 1844 geseßlich begründet.

__4) Die Verfügung des Ministeriums des Jnnern vom 28. April 1829 {Annal. S. 415), welche auch seitens des Kriegs-Ministeriums un- term 19. Mai 1829 sämmtlichen General-Kommandos mitgetheilt worden ist, besagt nur, daß z. B. ein Militairpflihtiger aus der Altersklasse des Jahres 1832, welcher pro 1852 im Kreise A. mit der Loosnummer 200 disponibel eblieben ist, im Jahre 1853 im Kreise B. nicht unmittelbar hinter ‘der Loosnummer- 200 (der Altersklafse pro 1832) rangirt, ‘sondern daß derselbe. im Kreise B. selbst wenn in demselben in der Altersklaßse des Jahrés 1832 z. B. bis auf Nr. 500 zurückgegangen wäre, der

) | Joosnummer nah dispo- nibel bleibt, und erst dann in B. zur Aushebung R werden kann, wenn hier auf ‘die Disponibeln des Jahres 185: (also auf die Nr. 601 der Altersklasse des Jahres 1832) zurückgegangen werden müßte.

Das Wort -„dort®", welches in der Verfügung des Ministeriums des Jnnérn vom 28, April 1829 gebraucht ist, wendet. die Departements- Ersaß-Kommission in U. und M. um bei dem obigen Beispiele stehen zu bleiben auf den Kreis A. an, während es sich unzweifelhaft auf den Kreis B. bezieht.

Die Jnterpretirung der qu. Verfügung in dem“ Sinne, . welchen die gedahte-Departements-Ersaß-Kommission, so wie das Königliche General- Kommando und das Königliche Ober Präsidium derselben geben, würde die nachtheiligsten Folgen haben, indem, wie auch der Geheime Re- gierungsrath N. in seinem Berichte an - das Ministerium des Jnnern richtig bemerkt, es dadur nur zu leiht kommen könnte, daß disponible" Militairpflichtige bei den gewöhnlichen Aushebungen nur um desbalb frei bleiben könnten, weil man im Moment, wo über sie zu entscheiden ist, nicht weiß, ob in ihrer Heimath auf ihre Loosnummer zurückgegan=- gen wird oder nicht. H

Das Königliche General-Kommando und das-Königliche Ober-Präsi- dium exsuchen wir ergebenst, die Ersaß - Kommissionen der Provinz dem Vorstehenden entsprehend gefälligst zu instruiren, da aus den Verhand- lungen hervorgeht, daß die irrthümliche Auffassung der Verfügung des Ministeriums des Jnnern vom 18. April 1829 nicht vereinzelt dasteht.

Berlin, den 3. Februar 1859. i

Der Minister des Junern. Der Kriegs-Minister. von Westphalen. Graf Walder see.

An sämmtliche obere Provinzial - Militair- und Civilbehörden.

Erlaß vom 8,- Februar 1865 daß Schriftsteller, "webche cine Zeitschrift im Selbstverlage heraus- geben, der Buchhändler-Konzession nicht bedürfen.

N. hat sich unterm 28sten v. M. mit einer Vorstellung an mi gewendet, in der er über die Ver- fügung der 2c. vom 13ten v. M., nach welcher ihm die Geneh- migung zum! Selbstvertrieb einer von ihm? herauszugebenden Zeit- {rift nicht ‘eher ‘ertheilt werden soll , als: bis er ‘von der zustän= digen Prüfungs-Kommission' den Nachweis : seiner Befähiguug zum Gewerbebetrieb eines Buchhändlers _geführt haben werde, Be= werde führt. 4 19 Es f r raenfállios zwischen dem Gewérbe eines Buchhänd- lérs und dem Vertrieb eines einzelnen Zeitungsblattes ein wesent- licher Unterschied / obwáltet, und da der'.§. b des Pueßgeseßes aus= vrüiklih das“ Buthhändlergewerbe und * das ‘eines: Verkfäufers von eitungen ‘‘als’ zwei! gesonderte und von einander verschiedene auf= ibr, von: denen nur das erstere an die' Bedingung der [vor ‘einer rüfungs - Kommission darzulegenden technischen Qualification ge- filtyet ist, so ist nicht ‘abzusehen, weshalb derjenige, ‘welcher eine

Der jüdische Religionslehrer