1855 / 104 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

TST rehenden Betrag an Côln - Mindener Prioritäts - Obligationen 1IV. | Königlichen Handelsministerium die Realifirung des für den Beda riser (cfr. % 9 amoxtisirt haben wird, gehen das \{uldenfrcie betvefsénden Zahres bestimmten: Theils der Prioritäts - Anleihe ar 2 Eigenthum der heinbrüccke sammt Zubehöx und ihre Jutraden auf den | und zu dem zwischen dem Königlichen Handelsministeriuum und dex Di- Staat über, : rection der Côln - Mindener Eisenbahngesellschaft vereinbarten Minimal- Hierbei soll ein étwaiger Kursverlust bei Ausgabe der Prioritäts- | Course vollständig ausführbar gewesen sein wird, Obligationen nach einem Gesammtbetrage auf jede der beiden Unter- u §. 9

ngen (Deup-Siegen-Gießener Eisenbahn und Rheinbrücke) na Ver- Mit dem &. 8. e u Ves auf die Une und die .andere wirklich T eribenbelei Mike n. I. 9 FOIGUE HOWNE e Zee e E Eb Divibeabin,

785 - Minde s 1Ÿ. Eñnission Lite. A) | unttin 30. Dezember 1852 zwishen dem Königlichen Eisenbabn-Kommir. E etne E dias dei D Tin E ro «A sariate und der Côln- Mindener Eisenbabn-Direction abgeschlossenen d

| ; e überl bt. trages vorbehaltene Necht der Ausloosung und Amortisation vo s: der Wähl dex Cèln-Mindener Eisenbahn Direction überlassen trages dorbedaltene Ret der Auslealung. Un, Beine don Tosn eder Mehrbedarf an Anlage apital

von 15 Jahren dergestalt beschränkt, resp. dessen Ausübung sistirt, daß a) für den Bau der Bahn ne st ihrer Abzweigung nah Siegen sammt | während dieser Zeit allem Zubehör,

a) die Zinsen, welhe auf das vom Staate übernommene Siebentel dey b) für das Betrieb#naterial,

Actièn und auf die bis Ende 1854 amortisirten Attien fall den BVâu dexck-Rheinbvüte scumt ällem Zubehör, 9 für die Mteicda Le Generälkósten, die auf zwei Drittel Prozent der Añsgäbe ad a. b. und e. qu berechnen und dem Cöln-Mindener Eisertbähn- Unternehmen zu erskätten find, so weit sie sich nicht ab» gesondert verrechnen n E aus den Fonds für die“ neuen Unternehmüngen veraus8gaden lajjen, M « e) für La Enrgaecing bei Ausgabe dec De S i () für die Einlösung der bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in wel- hem die ganze Bahn von Deuß bis Gießen nebst ihrer Abzweigung nach Siegen und die Rheinbrücke dem Betriebe übergeben ist , ver- fallenen Zins-Coupons der Prioritäts-Obligationen, welcher ih unter Festseßung eines Kommissars des Königlihen Häitbels- Ministeriums als nothwendig ergiebt, wird dur weitere Ausgabe Côln- Mindener Prioritäts-Obligationen (1V. Emission Litt. B.) nah Maßgabe des Statuts der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, so wie auf Grund und nach Jnhalt sämmtlicher Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages

beschafft.

4s ur den Fall, daß der Reinertrag der Cöln - (Deuß-) Gießener Babe mit der ea bahn nah Siegen und der Rbenbrüde nicht hin- reicht, um die Zinsen der nah den §§, 5 und 6 emittiïten Prioritäts- Obligationen unter Anrechnung éines halben Prozents, dessen Risiko die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft unbedingt allein trägt, vollständig

zu deen, wird vom Staate a) aus dem ibm nach ‘§. 16 IV. der Statuten der Cöln - Mindener

Eisenbahn - Gesellschaft zustehenden dritten Theile vom Ueberschusse

über fünf Prozent und aus den ihm nath §. 21 1. c. zustehenden

Dividenden, sofern diese Beträge nicht durch den zw schen dem

Königlichen Eisenbahn - Kommissariate und der Dikéction der Côln- Mindener Eifenbahn:Gesellschaft unterm 30. Dezember 1852 abge- \{lossenen Vertrag in Anspruch genommen werden, resp. in An- \spruch geuemmen- werden können, und

b) aus einer Summe von 50,000 Thalern jährlih aus den dem Staate von seinen Côln - Mindener Eisenbahn-Actien zufließenden Zinsen

so weit die betreffenden Beträge ad a. und b. reichen der nöthige Zuschuß geleistet. g

g. 8.

Zur Sicherung eines für die Deckung etwaiger Zinsenausfälle aus- reichenden Garantiefonds verzichtet der Staat auf die ihm im §. 10. des citirten Vertrages vom 30. Dezember 1852 event. eingeräumte Befugniß, den angesammelten Fonds, weniger einer Sunime von 100,000 Thalern, nach Anleitung der §F§. 16 und 21 der Cöln- Mindener Eisenbahn - Statuten zu verwenden, und übernimmt er die Verpflichtung, sowohl die ihin aus dem Cöln - Mindener Eisénbahn- Unternebmen zustehendèn Ueberschüsse und Dividenden, so weit fie von der Côln - Mindenex Eiscubähn - Gesellschaft als Garantie für die Verzin- sung der Oberhäusen-Arnheimer Zweigbahn nit weitæ in Anspruth ge- nommen werdén können, als auh den im §. 7 erwähnten Bekrag bon BeON 50,000 Thalérn aus den Zinsen von seinen Côln- Mindener

isenbahn - Actien, léßtere vom Jahre 1854 an, so lange selbst anzusäm- meln und nebst den von den angesammelten Beträgen auffomméetden Zinsen abgesondert und lediglih zum Zwecke diésex Garantie ju verwal- fen, bis das Unternehmen der Cöln - ( Deuß -) Gießener Bahn nébst Zweigbahn nah Siegen, verbunden mit der Nbeinbrücke, oder nah er- folgter Amortisation des Anlage - Kapitals für die Brüe, die erstere Unternehmung allein, während fünf hintercinandéer folgender Zabre einen so hohen Reinertrag aufgebracht haben wird, daß die Cöln - Mindener Eisenbahngesellschaft zur vollständigen Deckung der Zinsen des resp, An- lage - Kapitals in feincm Jabre mehr als ein balbes Prozent hät zu- schießen müssen. Bei Berechnung des Anlage - Kapitals kommt der im . 1 borausgeseyte zinsfreie Kapitalbeitrag der Stadt Eöln und der S Eisenbahn-Gesellschaft zum Betrage von 500,000 Thalern in

ZUg,

F: 9.

Mit dem vorgedachten Zeitpunkte hört für die den Gegenstand des egenwärtigen Vertrages bildenden neuen Unternehmungen ‘die Garantie- eistung des Staätes mit den ängesammelten Ueberschüssen und Dividen- dern aus dem Cöln-Mindener Eisenbabnunternehmen für immer @uf, und ist der Staat rücksichklich aller angeïammelten Fonds, die er zu beliebigen Zwecken, jedoch nicht zur Amortisation von Cöln - Mindener Eisenbahn- Netien, verwenden bt nur noch verpflichtet, eine Smime von 300,000 Thalern als einen eisernen Garanticbestand zu resérbviren, den ér, so lange und so oft es erforderlih werden sollte, ans den ihin aus dei Cdln- Mindener Eisenbabnupternehmen zufließenden Einnahmen wieder zu kom- pletiren gehálten ist. G ;

10,

Die nah §F. 8 und 9 des Steaet über die Oberhausen- Arnheimer Fveigbahn vom 30. Dezember 1852 anzusainnmelnden Fonds bilden für beide Unternehmungen dergestält einen gemeinschaftlichen Gerantiefonds, daß aus demselben auch für die, durch den gegenwärtigen Véxkräg ge-

gründeten Unternehmungen eka erforderlichen Zinszuschüsse schon bor |

Eintritt des im §. 9 des Vertrages vom 30. Dezember 1852 beftimmten

eines eet werden an: üer. den Eisenta des gemeinschaft- xa rd' dér f - Mindéner Eisenbahngesellschaft all-

jährli ein Nachweis gegeben. R :

weit sie niht durch die Bestimmungen der §§. T und 8 in An-

pr genommen werden ; zur alljähyvlichén Amortisation des durch

den Brückenbäu erforderlich gewordenen zinspflichtigen Anlagekapi- tals verwendet werden; :

b) der Staat darauf verzichtet, mit den ihm aus dem Cöln - Mindener Eisenbahu-Unternehmen zustehenden Dividenden, welche auf das von

übernommene Siebentel der Actien und auf die amortisirten Actien fallen, oder zum Betrage dieser Dividenden, mit Zuschüssen atr sonstigen Fonds Actien der Côln- Mindener Eisenbahn zu amor: tifiren ; :

c) ‘der Staat ferne darauf verzichtet, den im §. 24 Nr. 1 der Cöln- Mindener Eisenbähnstatuten erwähnten Amorkisationsfonds dur Zuschüsse aus jonpgen Fonds zu erhöhen,

Nach Ablauf der 15jäbrigen Frist dürfen die von da ab lau- fenden Dividenden wieder zur statutenmäßigen Actienausloosung ver: wendet werden, soweit sie niht zur Deckung von Zinsenausfällen erfor-

derlich bleiben. 6. 12.

Déer Staat begiebt fih- auch des nah §, 76, der Côln - Mindener- Eisenbahnstatuten ibm zustehenden Nechts, die Administration uyd den Betrieb der Côln-Mindener Eisenbahn für den Fall zu übernehmen, daß er in Folge seiner Garantie - Verpflichtung genöthigt fein sollte, in fünf auf einander folgenden Jahren einen Züschuß zu leisten oder in Einem Jahre mehr als ein und ein halbes Prozent des nah §- 9.-resp. §. 15. der Statuten festgeseßten Actienkapitals zuzuschießen, insofern diese Zu- fchlisse dur die ungünstige Nentabilität dèr den Gegensiand des gegen- wärtigen Vertrags bildenden neuen Unternehmungen nötbig geworden find,

L. N

Der Tarif für die feste Difeiuted deren-Ertrag der Côln- Mindener Eisenbahngesellschaft, so lange sie im Besiß derselben ist, allein zufällt, wird von der Staatsregierunz festgestellt, wobei jedoch jede Ermäß*gung des gegen- wärtig bestehenden Tarifs, so lange die Brüke ein Eigenthum der Cöôln-Min- dener Eisenbahngesellschaft ist, von der Zustimmung der Côln- Mindener Eisen- bahn-Dixeltion abhängig bleibt, Die Angestellten der Cöln-Mindener Eiscubahn-Gesell schaft sollen gegen Legitimation freie Passage genießen, und soll auf die Dauer von dreißig Jabren , von Eröffnung der Brüde ab gerechnet, für die Ueberführung mit Koblen, Erzen, Erden oder roben Steinen beladener Eisenbahnwagen von Deuß“ nah Cöln kein höheres Brüefengeld als 2 Sgr. pro Achse entrichtet werden, wogegen die Nüt- beförderung dieser entladenen Eisenbahnwagen von Côln nah Deuß von Erlegung eines Brückengeldes frei ist. Den etwaigen künftigen Konkur- renz-Trajektanstalten (Brücken und Fähren) zwischen Cöln und Deuß wird, so- lange die Côln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft im Besize der festen Nheinbrüdcke ist, Seitens dex Staatsregierung fein billigerer Tarif bewil- ligt werden, als derjenige, welcher für die Benußung der festen Nhein- brücke zur Zeit bestehen wird. c. 41

Der Neinertrag der Côln - (Deuß) Gießcner Bahn inkl. Zweigbahn nach Siegen und der Nheinbrücke bei Cöôtn wird nach Anleitung des §. 16 der Cöln-Mindener Eisenbähnstatuten berechnet.

G: 415,

Zur Vermeidung einer Le Betriebsrechnung wird sestgesehk, daß für die Unterhaltung und Bedienung der Nheinbrüde die wirklichen Auégaben in Anrechnung kommen, und daß die Bahn von Deuy bis Gießen mit der Zweigbahn von Bekdorf uach Siegen an sämmtlichen Betriébsausgaben” für die Côln- Mindener Hauptbahn nebst allen ihren Aweigbahnen infl. der Beiträge zum Erneuerungs- und Retervefonds in folgender Weise partizipirt: a

an Ra Run für die allgemeine Verwaltung nah Verhältniß der abnlänge ; / an den Koften für die Bahnverwmaltung nah Maßgabe der wirklichen usgaben ; 4 an den Kosten für die Tranéport - Verwaltung nach Verhältniß der durhlaufenen Lolkomotivben- und Wagen - Achsmeilen,

än den Beiträgen zum Erneuerungsfonds nach Verhältniß der dur

laufenen Lokomotiven- und Wagen - Achsmeilen ;

an dén Beiträgen zum Reservefonds nah Verhältniß der Bahnlänge-

4 * ). 16. /

Dem Staat bleibt das id rerbébilen, die Babn von Deuß bis Gießen mit der Zweigbabn nach Siegeñ nebst dem Betriebsmaterial 9 gen Erstattung / des gesammten Anlagekapitals jederzeit füx sich zu E werben, und- ist ibm dabei freigestellt, den in Folge der Abnußung ent: standenen Minderwerth in Abzug zu bringen, oder darauf zu verzichte! Zin ersteren Falle bégiebt er sich seiner Ansprüche auf. die Betheiligung an dén vorhandenen Beständen des Erneuerungs- und des Reservefonds; im lezterén Falle werden ibm aus diesen beiden Fonds diejenigen E

‘träge baar überwiesen, die fih mter Berüésfichtigung des §- 16 dur

Berechnung ergeben. echnung erg 6. 17,

_ Ote Ermittelung des dur die Abuußung entstandenen Minderwer thes wird auf dem Wege dèr freien Vereinbarung unter beiden a bireuden Theilen versucht. Jm Falle der Niteinigung unter dense {l tritt bas in dem Rheinischen Le Tbl. 1. Tit. 111, Abshn. vorgesthtiebene s{hiedsrichtérliche “i “v éin.

Mit bem S@lusse deéjenigén Jahres, in welchem der Staat einen

Das in den Cöln - Mindener Eisenbahnstatuten und im §. 11 dcg

dem zinspflichtigen Anlage-Käpital der Nheinbrücke sammt Zubebör ents

n, \o- E

dexr folgenden Baujahre exst dann zu laufen beginnen, wenn von dem

apitals repartixt werden. F

Zur Amortisation des zinspflichtigen Anlagekapitals der Nheinbrüde ‘saumt Zubehör kann der Staat nah Belieben verwenden :

a) die aus, dem Côln-Mindener Eisenbahnunternehmen angesammelten Uebershüsse und Dividenden, sobald die Garantieleistung mit den- selben nach F§. 9 für immer aufhört, so wie die ferner fällig werdenden Ueberschüsse und Dividenden ; i

þ) Zuschüsse von beliebiger Höhe, so daß der Staat gegen Tilgung des noch nit amortisirten Anlagekapitals die Brücke jederzeit erwer- ben kann.

Zur gedachten Amortisation müssen aber alljährlich verwendet werden:

c) die Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der Aftíen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und auf die bis Ende 1854 amortisirten Aktien fallen, nach Abzug des zum Garäantie- Fonds fließenden Betrages von 50,000 Rthlrn., oder nach Ablauf der im §. 11. bestimmten Sistirungsfrist eine entsprechende Summe aus anderweiten Fonds;

d) die Zinsen der mit den Beträgen ad a. b. und c. amortifirten Obligationen.

g. 20

Zur Amortisation des Anlage-Kapitals der Côln- (Deuß-) Gießenev Bahn, inel. der Zweigbahn na Siegen werden jäbrlih verwendet : 1) der “Reinertrag über die volle Verzinsung des Anlage-Kapitals die- ser Bahn bis zur Höhe cines halben Prozents desselben; 2) die Zinsen der mit den Ee ad 1, -amortisirten Obligationen. Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzeffions- und Bestätigungs- Urkunde vom 18. Dezember 1843, so wie der Allerhöchst bestätigten Statuten der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, namentlich alle hier- nach und nach dem Eee vom 3. November 1838 dem Staate zustehen- den Rechte und Befugnisse finden auf das Unternehmen des Baues und Betriebes der Bahn von Deuy bis Gießen mit der Zweigbahn nach Siegen und der- Rheinbrücke bei Cöln volle Anwendung.

“Oas Eigenthum dieser Bahn und der Rheinbrücke geht zugleich mit

der Hauptbahn an den Staat über, wenn es nicht in Gemäßheit der Fg. 16 bis 20 früher erworben werden sollte. Also geschlossen, doppelt ausgefertigt, genehmigt und unterschrieben. Côln, den 22. Junt 1854 : Das al y Eisenbahn- FKommissarïat. (gez.) von Mölker.

Gesellschaft. (gez.) von WittgEnstein. D. Oppen heim.

Verhandelt zu- Cöln, den 25. Oktober 1854.

Da in dem unterm 22. Juni d. J. abgeschlossenen Vertrage wegen Herstellung einer festen Nheindrücke zwischen Cöln und Deuy und einer Eisenbabn von Deuß nah Gießen einige Bestimmungen enthalten find, deren richtiges Verständniß durch die gewählte Wortfassung nicht hin- réihend gesichert wird, so ist für angemessen erachtet worden, den wahren Sinn und die Bedeutung dieser Bestimmungen in dem gegenwärtigen Protokolle, welches als ein integrirender Theil des obigen Vertrages an- gesehen werden soll, wie folgt, zu Ee

A d ¿

Die Na ect nach H. vorläufig angenommenen Anlagè- i

kapitals ist als gefichert zu betrachten, sobald das Allerhöchste Privi- legium zur Emisfion der -20 Millionen Thaler Prioritäts - Obligationen durch die Geseßz-Sammlung publizirt und der Cöln-Mindener Eisenbahn- Gesellschaft von dem Köuiglichen Handelsministerium die Nealisirung des für den Bedarf des ersten Baujahres bestimmten Theils der Prioritäts- anleihe gestattet und zu einem zwischen dem Königlichen Handelsministerium und der Direction der Côln-Mindener Eisenbahn - Gesellschaft näßer ver- einbarten Minimal - Course vollständig ausführbar gewesen sein wird. Unter der Genehmigung, obne welche die -Côln-Mindener Eisenbahn - Ge- sellschaft auch nach Ertheilung des Allerhöchsten Privilegiums zur Emisfion der Prioritäts - Obligationen mit der Beschaffung des Anlage- kapitals nit vorgehen soll, ist nicht nur diese vorerwähnte erste oder übérhaupt eine einmalige Genehmigung verstanden ; es ist vielmehr Absicht, daß die Côln«Mindener Eisenbahn-Gesellschaft die durh das Allerhöchste Privilegium verstattete Emission der Prioritäts-Obligationen nur allmälig bewirkt— und alljährlih wegen des im nächsten Baujahr -an den Markt zu bringenden höchsten Betrages von Prioritäts - Obligationen vorher tine besondere, von dem Königlihen Handelsministeriuum Namens des Stats zu ertheilende Genchmigung einholt. Der Staat kann, nahdem überhaupt das Vorgehen mit der Realisirung der Prioritäts- Anleihe genehunügt ist, die Ausgabe der Prioritäts-Obligationen für das- N Baujahr bis auf 3, füx das zweite, einschließli des Betrages für e erste. bis auf 10, und für das dritte einschließli des Betrages für s erste und zweite bis auf 15 Millionen Thaler beschränken, ‘ohne daß v Cóôln - Mindener Eisenbahngesellschaft dieserhalb die vierjährige Bau- itiegaungöfräl überschreiten darf. Wird dagegen die Ausgabe der Prio- N tâts-Obligationen dur. den Staat noch weiter beschränkt, so hat die (in - Mindener Eisenbahngesellschaft die Befugniß, um die gleiche Zeit als jene Beschränkung andauert, auch die bierjährige Bauvollendungsfrist zu überschreiten. Desgleichen soll ‘die Baufrist bezüglich des zweiten und

Die Direction déx Côln-Mindener Eisenbahn- |

Staats nicht nur mit den angesammelten Ueberschüfsen sondern auch mit den angesammelten E (‘§. 7 hu b.)-fur immer auf. u

Nach Ablauf der 15jährigen Sistirungsfrist dürfen àuch die Zinsen, welhe auf das vom Staate übernommene Siebentel der“ Actien und auf die amortisirten Actien fallen, zur Ausloosung wieder verwen- s im soweit fie niht zur Deckung von Zinsen- Ausfällen erforder-

Desgleichen tritt alsdann auch das Necht des Staates wieder ein, den im §. 21 Nr. 1 der Cöln - Mindener Eisenbahnstatuten erwähnten

Amortisationsfonds jährlich aus anderweiten Mittel des Actienkapitais zu Eden. s eln“ auf ein Prozent Zu §. 13.

Die Angestellten dexr Cöln-Mindener Eisenbahn sollen das Necht der freien Passage über die Rheinbrücke nicht ppm n) als is die Brüdcke im Eigenthume der Côln-Mindener Eisenbahngesellschaft befindet. 5 So berhandelt, doppelt ausgefertigt und unterschrieben zu Cöln wie oben. Königliches Eisenbahn- ; Kommissariat. (gez) von Möller.

Die Direction der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft. (gez) von Wittgenstein. D, Oppenheim.

Minésterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 14te Stück der Geseßsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 4203. das Statut des Grünberger Deichverbandes. Vom 26. Márz 1855; unter » 4204. den Allerhöchsten Erlaß vom 26. März 1855, betref= fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chausste von Vesdorf, im. Kreise Saärlklouis , über Wadgassen und Wehrden nach Völklingen, im Kreise Saarbxückz unter » 4205. den Allerhöchsten Erlaß vont 2. April 1855, betreffend Abänderung einiger Vorschriften des Reglements für die Feuersozietät des. platten Landes des „Herzogthums j Sáchsen vom 18, Februar 1838; und unter » 4206. das Gesetz, betreffend die Uebernahme einer beschränk- ten Zinsgarantie für das Anlage-Kapital einer Eisen- bahn von Deupß nach Gießew mit einer Zweigbahn von Vegdorf nah Siegen, so wie einer festen Rheinbrücke zwishen Cöln und Deuß. Vom 18. April 1855.

Berlin, den 5. Mai 1855. Debits -Comtoir der Geseß -Sammlung.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Die Berufung des Lehrers Dr. Johann Carl Bohnstedt, bisher an der Realschule zu Siegen, zum ordentlichen Lehrer an der Realschule zu Perleberg is genehmigt worden,

Finanz-Ministerium.

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der ten Klasse 11lter Königl. Klassen-Lotterie fielen 2 Hauptgewinne von 10,000 Rthlr, auf. Nr. 84,987 und 89,578 nach Cöln bei Reimbold und “nah Grüneberg bei Hellwig z 4 Gewinne zu 5000 Rthlr. auf Nr. 10,337, 31,858, 76,235 und 86,735 in Berlin bei Mabdorff, nach Barmen bei Holzshuher, Danzig bei Roßoll und nach Magdeburg bei Bichtingz 4 Gewinne zu 2000 Rthlr. auf Nr. 19,547. 45,138. 61,415" und 75,684 in Berlin bei Joseph, nah Cöln „bej Reimbold , Elberfeld bei Heymer und nach Halberstadt bei Suß= mann; 32 Gewinne zu 41000 Rthlr, auf Nx. 3681. - 4879, 8932. 10,607. 11,393. 12,050, 42,982, 17,727. 18,624, 19,851, 34,705.:34,737. 35,121. 36,745, 38,250. 38,636. 40,721. 44,036, 46,496. 50,458: 51,211. 55,305. 96,653. 36,772, 98,432. 65,781, 67,846. 71,138. 79,279, 84,0314," 86,909 und 89,074 in Berlin 2mal bei Dettmann , bei Maßdorff , bei Moser uud bei Seeger, nach Barmen bei Holzschuher, Breslau 2mal bei Froböß, 3mal bei Sternberg und bei Steuer, Cöln bei Weidtmann, Düsseldorf

bei Spaß, Hagen hei Rösener, Halberstadt bei Sußmann,