1855 / 119 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

dengelder nicht vorenthalten werdén. Der Gesellschaft bleibk jedoch

x Civ UAA auf Rückgewähr insöwktik et dls ‘dem e rten in seinen eigenen Handlungen oder in der Beaufsichtigung der

| Es eine. nach den bestehenden Gesehen vertretbare Verschuldung

zur Last fällt. Ueberhaupt aber gehen kraft der Verficherung. alle Néchte und Ansprüche auf Schadenersaß, welche dem Versicherten selbst n einen Dritten zusteben möchten, der den Ausbruch des Féuers vers et hat, auf die Gesellschaft bis zur Höhe der geleisteten Brandschäden-

vergütung über. d g. 12e

rnex ist dérjenige Schaden nicht zu vergüten, welcher im Kriége duc ees zu Kriegsoßerattonei óder zur Erreichung militairischer Zwecke vorsäßlich/ êtregt worden ist. :

Daß ein von kriegführenden Truppen vorsäßlich veranlaßtes Feuer zu militairishen Zwecken erregt worden, wird im zweifelhaften Falle ver- muthet, wenn der Befehl dazu oder zu solchen Operationen, wovon der entstandene Brand eine als wahrscheinlich vorauszusehende Folge ge- wesen, wirklich ertheilt worden ist. Ein solcher Befehl selbst aber kann in zweifelhaften Ae nur dann vermuthet néerden, wenn dié Anzündung eines Gebäudes durch Treppen während eines Gefechtes oder auf éînem Rückfzuge im Angesicht des Gegners, oder während einer Belagerung oder bei Armirung eines Plaßes geschehen. :

euershäden, welche im Kriege durch Ruchlosigkeit oder Muthwillen des Militairs oder Armeegefolges entstehen, sind von der Brandvergütung dur die Gesellschaft keinéswegs ausgeschlossen.

6, 13;

ie Brand - Ent sa bigungLgeBw müssen, so weît nicht seitens der Bezirksregierung nah Anhörung der betreffenden Gemefndebehörden Dis- pensation davon ertheilt wird, innerhalb zweijährigér Frist zum Wieder- aufbau der zerstörten Gebäude verwendet werden. Der Aufbau muß der Negel nah auf demselben Orte und mindestens in demselben Werthe, welchen das Gebäude bor dem Brande hatte, erfolgen.

Jn Ansehung der Zahlungstermine sind dur das Reglement nähere Bestimmungen zu tréffen.

Die Zablung geschieht in der Regel an den Versicherten, und dar- unter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthuni des Grundstücks, worauf das verficherte Gebäude steht oder gestanden hat, dutch Veräuße- rung, Vererbung u. st. w. auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für überträgen erachtet werden.

Wird von dem Wiederaufbau ganz dispensirt, so werden dié Ent- shädigungsgelder zur Sicherung der Rechte der etwa vorhandenen Pfand- A dice 2: S oder sonstigen Realberechtigten zum gerichtlichen De- posfitum gezahlt.

Ein Acrestschlag auf die zum Wiederaufbau zu verwendendén Ent- s{ädigungsgelder kann nur von den Baugläubigern nahgesucht werden.

§. 14

Bei Streitigkeiten zwischen der Direetion und den Versicherten, sie mögen die Aufnahme zur Verficherung, den Beginn derselben, die Fest- seßung der Vérficherungssumme, oder die Erfüllung des Versicherungs- vertrages betreffen, steht dem Betheiligten nach seiner Wahl binnen einer präfklusivischen Frist von sechs Wochen nah Jnsinuation der betreffenden Verfügung der Rekurs an das Ministerium des Jnnern oder der Nechts- weg offen. Von der einmal getroffenen Wahl känn niht wieder abge- gangen werden.

Wegen der Prämien ist nur der Rekurszuläsfig.

Eg. 15.

Die Verhandlungen behufs Verwaltung der Gefellshafts-Angelegen- heiten, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Gesellschaft, die amtlichén Atteste für die Versicherung und die Quittungen für empfangene Brandents{hädigungs- Zahlungen aus A find von tarifmäßigen Stempeln und von Sporteln entbunden.

Bei Prozessen, Namens der Gesellschaft, sind diejenigen Stempel, deren Zahlung ihr obliegt, außer Ansaß zu lassen. 9

Bei Verträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu dem Neben-Exempläre der Stémpel beglaubigter Abschriften zu verwenden.

S €ÿ. 16. y

Mit ‘dem 1. Januar 1856 treten außer Kraft: das sigmaringensche Reglément vom 10. April 1808 und das Königlich vllettemberatice Geseß vom 17. Dezember 1807, nebst allen dieselben ergänzenden, erläu- ternden und abändernden Bestimmungen.

Jn welcher Art die rechtlihen Verhältnisse der bisherigen Ver- fihetungen abgewickelt werden, ingleichen, auf welche Weise die bisheri- gen Theilnehmer derselben in die neue Gesellschaft übernommen werden sollen, darüber wird im Reglement das Nähere béestimint wérden,

Der nah Erfüllung der Verpflichtungen etwa verbleibende Bestand der sigmaringenschen Feuer - Verficherungs - Anstalt, s wié derjenige Be- trag, den die Königlich württembergishe Bran dkásse wégen der im bor- maligen Fürstenthum Hechingen übernommenen Verficherungen zurückzu- zahlen haben möchte, fließt dem Vermögen der dur dieses Geseh be- gründeten Feuer-Vêrsicherungs-Gesellschaft für die Hohenzollernschen Lande zu, úund es werden aus demselben zunächst die Kosten- dér Errichtung der Sozietät entnommen.

g 1E®

Unser. Ministex des. Znnern. wird mit der Ausflüihrüng dieses Ge-

seßes und dem Erlasse der da Ta E nungen beauftragt. fe der dazu erforderlichen reglementarischen Anord

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914

Urxkündli untex Unsexer Höchsteigenhändigen Unterschrift / gédrucktem Königlichen Mfegel. es s sGuift und bei: Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.

(L. S) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons, von Raumer. bon Westphalen. von Bodelschwin Graf von Walder see. r den Minister für die landwirth.“

schaftlichen Angelegenheiten : von Mänteüuffel.

Geseh, die Einführung und Públication der prey- ßishen Gesehe in den neu erworbenen Jade-Ge- bieten betreffend. Vom 14. Mai 1855,

Patenk vom 5.- Novembêër 1854. (Staats-Anzeiger Nx. 286 S, 277, Vertkag vóm 20. Juki 1853. (Staats-Anzeiger Nx. 46 S, 333,)

Wir ahr rge Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von r

eußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:

Nachdem auf Grund des ‘Patents vom 5. November v, J, (Geseß - Sammlung S. 593) die Besißergreisung der dur den

Gebiete stattgefunden hat, Pte die in Unserer Monarchie gelten- den Geseße auch in dièsen Landestheilen eingeführt werden.

Die Einführung derselben soll nach und na, je nach dem si ergebenden Bedürfnisse, vurch besondere von Uns zu vollziehende Verordnungen mit voller SEIEPNEE Wirkung erfolgen.

g. 2. Bis auf Weiteres sollen au die für Unsere übrigen Landes- theile künftig zu erlassenden Geseße und Verordnungen für die Jade- ébiete nur dann geseplithe Kraft haben, wenn dieselben entweder ausdrücklich fiïr diese Gebiete miterlassen oder durch eine besondere Verordnung in Gemäßheit des §. Þ eingeführt worden sind.

9s D Die Geseßeskraft der für die Jade-Gebiete erlassenen Geseße und Verordnungen tritt mit dem viérzehüten Täge von dem Ab- laufe desjenigen Tages ein, an welchem das betreffende Stück der Geseßsamnmlung in Berlin Mégegehan worden ist.

g. 4. Unser Staatsministerium ist mit der Ausführung dieses Oe- seßes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.

En, S Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt, Simons. von Raumer, von Westphälem. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth- schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

Gesetß, betreffend die Forterhebung eines Zu-

schlages zur klassifizirten Einkommensteuer, zur

Kláässensteuer und zur Mahl- und Schlachtsteuer. Vom 14..Mai 1855.

Geseß vom 20. Mai 1854. (Staats-Anzeiger Nr. 144. S. 1109.)

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was- folgt:

Unser Finanz-Minister wird ermächtigt, den auf Grund des Geseßes vom 20. Mai 1854 (Nr. 4027 Gesey-Sammlung S, 314) am. 4; August desselben Jahres in Hebung geseßten Zuschlag von fünf und zwanzig Prozeut zur a Bete Einkommensteuer, L, Klassensteuer und zur Mahl - und Schlachtsteuer für die Zeit bis zum 1, April 1856 forterheben zu lassen. E

Urkündlich unter Unserer Höchsteigénhändigen Unterschrift un beigedrucktem Königlichen Jsiegel.

Gegeben Potsdám, den 14. Mät 1855.

(E, 9.) Friedrich Wilhelm.

vou Manteuffel, von der Heyvt, Simon®. von Raumer. vou Westphalen. von Bodelschwing h, Graf von Waldersee; Für den Minister für die landwir schaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.

| Staatsvertrag vom 20. Juli 1853 an Preußen abgetretenen Jade-

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Geseh, betreffend die Beschränkung der Zahlung s- leistung mittelst fremden Papiergeldes, Vom 44, Mai 1855.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von -

Preußen 2c. 2c. verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:

Fremdes, auf Beträge im Vierzehnthalerfuße lautendes Pa- piergeld darf, insoweit die einzelnen'Stücke desselben auf geringere Summen als 10 Thaler lauten, zu Zahlungen nicht gebraucht wer den, Der Umtausch solchen fremden Papiergeldes gegen Preußisches oder anderes im gemeinen Verkehr zugelassenes Geld unterliegt

Verbote nicht. diesen s. 2

Dem fremden P werden gleihgeachtet die in einem fremden Staate ausgegebenen Banknoten und sonstigen von Corporationen, Gesellschaften. oder Privaten ausgestellten, auf den Inhaber lauten- den unverzinslichen E S ntg: S. .

Wer dergleichen fremdes Papiergeld (§§. 1 und 2) zur Leistung yon Zahlungen dem vorstehenden Verbote zuwider ausgiebt oder anbbietet, wird mit einer polizeilichen Geldbuße bis zu funfzig Tha=

bestraft. lern bestraf A

Das gegenwärtige Geseh tritt mit dem 4, Januar 1856 in Krast.

l Hasselbe kann im Wege Königlicher Verordnung für einzelne Landestheile außer Anwendung geseßt werden.

Jn demselben Wege können Ausnahme-Bestiräamungen zu Gunsten folchen fremden Papiergeldès “rae in werden, über dessen n e Verabredungen mit auswärtigen Regierungen in Kraft sind.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Potsdam, den 14. Mai 1855.

(L. S) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth- : schaftlichen Angelegenheiten : von Manteuffel.

Justiz-Ministerium. | Der Advokat Wilhelm Clau zu Coblenz ist zum Anwalt

bei dem dortigen Landgerichte ernannt; und

Der Reéhtsanwalt und -Notar Haupt zu Gröningen als Rethtsanwalt an ‘das Kreisgericht zu Halberstadt, mit Anweisung seines Wehnsißzes in Oschersleben und Beibehaltung des Notariats F R des Appellationsgerihts zu Halberstadt, verseßt

orden,

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

AFkfademíe der Künste.

BekanutmaMchaün.g.

Die auf Sonnabend den 26sten d. M. anstehénde Plenar- Versammlung der ordentlichen Mitglieder der Königlichen Akademie der Künste wird diesmal wegen des Pfingstfestes nicht stattfinden,

Berlin, den 23. Mai 1855,

Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste,

Professor Herbig, Dr, E. H. Toelken, Vice-Direktor. Geheimer Regierungs-Rath 2c., Secretair der Akademie.

Finanz: Ministerium.

Verfügung vom4, April 1855 betreffend die

Trage: ob Scchlachtungen steuerfrei seien, wenn

das ausge\chlachtete Viehstück unter { Centner wiegt. ;

Die in Ew, 2c, Bericht vom 3. 9, M, angeregte Frage :

„ob Schlahtungen steuerpflihtig seien, wenn das ausge=- shlachtete Viehstlck unter 4 Ctr, wiege,“ i bereits àn- derweit zur Sprache gebra und bejahend ents{chiéden wor- den, weil die §5. 8 und 9 Des eseßes vom 30, Mái 1820 allgemein vorsthreiben., daß die Schlachtsteuer von allem eshlachteten Rindvieh, Sthaafen, Ziegen und Schweinen, ein- (blie lich der Käiver, Lämmer und Ferkel, mit einem Thaler für den Centner erhoben werden soll, Eine Ausnahme für Viehstüde, deren Gewicht im ausges{hlachteten Zustande weniger als { Cent=- ner beträgt, is im Geseve nicht enthalten, und wird durch den Um- nts niht begründet, daß bei Aufstellung der Heberolle von der orausseßzung, daß das ausges{lachtéte Vieh stets mindestens Âs Centner wiegen werde, ausgegangen worden ist, Es ist deshalb angeordnet worden, daß die Steuer von den nicht häufig vorkom- menden Schlachtungen der in Rede stehenden Art in gn einzelnen Falle nach Verhältniß des Steuersaßes für den Centner bis auf

Pfennige berechnet werde, wonach Ew. 2c. gleihfalls verfahren lassen mögen.

Berlin, den 4, April 1855. Der General-Direktor der Steuern.

An den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath 2c. N. zu N.

Summarische Nachweisung der im Jahre 1854 bei der Verwaltung der indirekten Steuern angestellten Militairpersonen.

(Vergl. Staats-Anzeiger 1853 Nr: 39 S. 267 und Nr. 117 S. 780.

Desgl. 1854 Nr. 54 S. 1190.)

N Jn anderen Stellen.

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Ueberhaupt. . a 1D 1:94 11:00 | 0 f 4414: 14193

Abgereist: Se. Excellenz der Staats- und Minister des Jnnern von Westphalen, nah Heidelberg.

Se. Excellenz der Fürstlich #\{chwarzburg - sondershauseusche Staats-Minister, von Elsner, nah Sondershausen.

Der Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlihen Ange- legenheiten, Unter-Staats-Secretair Freiherr von Manteuffel, nach der Provinz Posen.

Berlin, 23. Mai. Se. Majestät der König haben Aller= gnädigst geruht: dem ersten Lehrer an der Taubstummen-Anstalt zu Weissenfels, Jnspektor Hill, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Schweden und Norwegen ihm I Ritter - Kreuzes vom Orden des heiligen Olaf zu er- theilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Man schreibt der „Pr. C.“ aus Mem el unter dem 19. Mai : „Heute Mittags 12 Uhr ankerte die englishe Räder- Dampf - Kriegskorvette „, Basilisk“/, Capitain R. Jenner, auf unserer Rhede. Dieselbe ist 1003 Tons groß, geht 17 Fuß tief, führt 6 Kanonen und 4160 Mann Besaßung und hat

eine Maschine von 400 Pferdekraft. Sie wird hier Kohlen