1855 / 124 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

953 :

Th. 11. Tit. 13 des Allg. Landrechts als ein den Staatsbeamten ertheiltes Beigilitiin Wenn A nah §. 79 Th. 11. Tit. 14 derjenige , welcher auf Grund eines Privilegiums die Befreiung von einer Abgabe behauptet,

tlih gebört werden soll, so darf dem Kläger, fo weit er fei- a Rediea d 8 e Sueres von der Kirchen - Defizitsteuer aus seiner Eigenschaft als Staatsbeamter und aus dem obigen §. 283 Th. 11. Tit. 11 herleitet, das rechtliche Gehör nit versagt werden.

Berlin, den 17. Februar 1855. Königlicher Géricht8hof zur Entscheidung dér Kompetenz-Konflikte.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der bisherige Privat - Docent bei dem Lyceum Hosianum zu Braunsberg, Licentiat Dr, Thiel, ist zum außerordentlichen Pro- fessor für das Fach der Kirchengeschichte und des Kirchenrechts ernannt;

Die Anstellung des Kandidaten des höheren Shulamts, Pr. Reinhold Hermann Reuscher, als ordentlicher Lehrêr an der höheren Bürgerschule zu Frankfurt a. d. O.z so wie

Die Berufung des Schulamts - Kandidaten Dr, Oswald Hermes zum ordentlichen Lehrer an dem hiesigen Cöllnishen Real- Gymnasiumz und | j

Die des Lehrers Johann Friedrih Wilhelm Schröter

zum Schreib- und Zeichenléhrer am Gymnásium zu Bielefeld ge-

nehmigt wdrden.

E E E E E E E.

Ministerium des Juuern.

Bescheid -an den Magistrat zu N. vom 14. April 1855 betreffend die Wählbarkeit zu unbesol- deten Aemtern in der Gemeinde-Verwaltung.

Dem Magistrat zu N. eröffne ich auf die von der dortigen Stadtverordbnetèn-Versammluüg eingereichte Und von vem Magistrat unterstüßte Vorstellung vom 6. November v. J., daß ich, nachdem ih über das SachvLerhältniß Bericht erfordert habe, die Beschwerde wegen Nichtbestätigung der Wahl des Kreisgerihts=Sekretairs C. zum Beigeordneten der Stadt für begründet niht erachten kann.

Der 2c. C. ist, wenn er nicht in N, selbst, sondern in dem Dorfe K. wohnt, niht Einwohner der Stadt N. im Sinne des g. 3. der Städte-Ordnung z es mangelt ihm also die erste Eigen- schaft, weéelche nah §. 5. |. c: erforderlich ist, um Bürger einer Stadt zu sein und damit das Reht zu haben zur Uésber- nahme unbésoldeter Aemter in der Gemeinde-Verwaltung. Daß

geeignet, dieses Erforderniß des Bürgerrehts zu erséßen, Was aber die Bestimmung des -§. 8 des Geseßes vom 11, Juli 1822, auf Grund deren der C. zu den städtischen Lasten herangezogen “ist, anlangt, \o hat dieselbe wie. unter Anderem in den Resfkripten vom 28. April und 29, Juli 1838 (von Kamph Arfnalen Bänd 22, S. 387 und 689) und vom 5. März 1841 (Minist.-Bl. S. 957) näher ausgeführt worden ist lediglich die Bedeutung, daß der Beamte hinsihtlich seines Dienst-Einkommens zu den Steuern derjenigen Stadt beitragen- muß, wo die Behörde, welcher er angehört, ihren Siß hat, während die gedahte Bestiminung weder auf die Besteuerung des anderweiten Einkommens, noch auf E Verhältnisse irgend einen Einfluß hat.

ive ei dieser Sachlage muß ih die Beschwerde hiermit zurüd-

eisen.

Berlin, den 14. April 1855. i Der Minister des Innern, von Westphalen. An den Magistrat zu N.

Finanz-Ministerium. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 11, Mai 1855 wegen der

, Nachfrist zum Umtaush der präkludirten Königlich

„1cußischen Kassen-Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848,

Geseß vom 7. Mai 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 109 S. 829,)

__ Nachdem durch das Geseß vom 7ten d. Mts, (Geseß-Samml. Seite 266) zum Umtausch der in Gemäßheit des Geseg vom 19. Mai 1851 wegen Ausfertigung und Ausgabe neuer Kassén-Anivei- sungen (Geseß-Sainml. Seite 335) präkludirten' Kassen-Anweisun-

en tages 2, Januar 1835 und der Darlehns: Kassenscheine vom 15. Aru 1848 cine Nachfrist bis zum 41. Juli bewilligt worden ist, 4 Ri diefenigen, welhe noch \solche ‘Kassen=Anweisungen odex Darlehns -Kassenscheine Besigen, hierdur qufgeforbert L Papiere vis spätestens den 30, Juni d. -J. (da ‘der 4. ulí guf. einen Tienstraß fällt) bei der Köntrole“ ber Staakspäpière Fier selbst, Oranienstraße Nr. 92, oder bet den Regierungs-Haupktkaässen

M

er ein in der städtischen Feldmark belegenes Grundstück besitzt, ist nicht

oder den von Seiten der Königlichen Regierungen mit dem Uy tausch beauftragten Spezialkassen zum Umtausch gegen neue Kassen. Anweisungen vom Jahre 1851 einzureichen. /

- Prákludirte Kassen - Anweisungen oder Darlehnskassenscheine welhe den betreffenden Kassen mit den Posten zum Umtayss übersandt werden, werden nur dann zum E angenommen wenn sie vor dem 2. Juli d. J: bei der betreffenden Kasse eihgehenz für die später eingehenden, auh wenn sie vör 1. Juli c. der Postbehörde überliefert kein Ersaß gelelstet.

Mit dem 2. Juli d. J. sind älle alsdann nicht eingeliefe:t, Kassen Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehnskassenschein vom Jahre 1848 ungültig, und alle Ansprüche aus denselben gy den Staat erloschen. |

Jn Zahlung bei den Königlichen Kassen dürfen ahy die Kassen - Anweisungen vom 2. Januar 1835 schon jeßt, und di Darlehtis - Kassenscheine vom Eintritt des für dieselben auf dey 15tèn v. Mts. bestiinmten Präklusivtermins ab mnitht mehr gegen noch angenommen werden.

ugleich werden hiermit diesenigen Jnterêssenten, welche nag déin 31, Januar d. J. Kassen - Anweisungen vom Jahre 1835 h,

i d sind, wird inbedinz

der Kontrole der Staatspapiere oder den Provinzial - Kreis- odr

Lofalfassen zum Umtausch eingereiht haben, aber niht zum Umtausz derselben verstättet worden i

gungen oder abschlägige Beschéide von uns, déèr Kontrole d Staatspapiere, oder den Königlichen Regierungen erhalte haben , aufgefordert, den Geldbetrag derselben in neuen Kasset- Anweisungen, gegen Rückgabe des Empfangsscheines oder bezi- hungsweise des Bescheides, bei der Kontrole der Staatspapier oder der betreffenden Regierungs - Hauptkasse in Empfang zu nehmen,

Berlin, den 11, Mai 1855.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolle. Gamet. Nobiling.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Cirkular-Verfügung vom 19. Mai 1855 betref- fend die Erstattung der Berichte über den Verlauf des Eisganges und Hochwassers seitens der Königlichen Regierungen.

Es ist bei Gelegenheit des leßten Hohwassers bemerkt worden, daß die Königlichen Regierungen in der Erstattung der Berit über den Verlauf des Eisganges und Hochwassers ein verschiedene? Verfahren beobachten, indem sie die Berichte bald an das Handels- Ministerium, bald an das Ministerium des Junnern, bald an da: Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten erstatten. Bis1weilén werden die Berichte än mehrere dieser Ministerien naÿ verschiedener Reihenfolge adressirt und gelangen dann erst in de! OiETi Iba Reihenfolge an die einzelnen Ressorts ; bisweilen wind andern Ministerien überreiht, ohne auch nur zu bemerken, da} dviés geschehen. :

Diese Abweichung in dem Verfahren ershwert niht nur in ven Ministerien die Uebersicht und die Bearbeitung der Sache, sondern kann auch zur verschiedenen Auffassung oder mindestens zu unnöthigen Schreibereien und Verzögerungen führen. Wir finden uns daher veranlaßt, Folgendes zu bestimmen :

„Die Berichte über den Verlauf des Eisganges und Ho wassers sind in der Regel an das Ministerium für die landwirt}- shaftlihen Angelegenheiten als das hauptbetheiligte Ministe- rium zu erstatten, gleichzeitig aber ist Abschrift dieser Berichlt dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einzureihen. Jn solchen Fllen, wo Bauwerke aus dem Ressort des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten erhéblih gefährdet ‘oder beschädigt sind, ist besonderer Bericht a1 dieses-Ministerium zu erstatten; an das Ministerium des Jnne aber is besonders zu berihten, wenn es darauf ankommt, {lel nig Maßregeln zur Beseitigung eines Nothstandes zu ergreifen.

Die Königliche Regierung wird angewiesen, hiernach fünftig zu verfahréèn.

Bétlin, ‘dèn 19. Mai 1855.

Der Minister für Haùdel, Gewerbe “und bffenklicche Arbeiten. von der Heydt. , Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.

An \äinmtliche Königliche Regierungen.

Der Minister des Jnnern. von Westphalen.

nd, und darüber Empfangsbescheini.

959

Kriegs-Ministerium.

Allerhöch ster Erlaß vom 26, März 1855 betreffend die Vergütigung der den Beamten bei Ver seyungen erwachsenden Umzugsfosften.

(Staats-Anzeiger Nr. 80, S. 589.) Vorstehender Allerhöchster Erlaß wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß derselbe au auf die Beamten

Militair-Verwaltun m Die Umzugs “En Berlin, den 20,

für die Umzugs - Entshädigungen der Beamten der Mili

f

Beamte der vierten Nangfklasse.

welchen ein bestimmter Militair-Räng nicht beigelegt ist, Anwendung tschädigungen sind nach dem unten stehenden Tarif (a.) zu bemessen. pril 1855.

Kriegs-Ministerium,

R

L,

C

Beamte der fünften Nangfklafsse.

Militair - Justiz- Beamte.

Corps - Audi- teur und Gou- vernements-

Auditeur þ Berlin.

Divisions- und Gar- nison - Auditeure, die ¡ Gouvernements - Audi-

in 'teure mit Aus\{luß des-

[jenigen in Berlin.

S. 0.T

P BEAE

VII,

A IEN

Béamte, welche nicht zu den Rangklassen 1 bis 5 ehôren, aber über den Sibalkéezén der Pro- vinzial- Behörden stehen.

VUI.

Subalterne 1ster Klasse

bei den Provinzial-Be-

hörden und die mit ihnen

im gleichen Nange stehen- den Beamten.

B

Actuarien bei Militair-Gerichten.

den

ndet,

Graf Waldersee.

IX,

Subalternk 2ter Klasse bei den Provinzial-Be- bhôrdey, Subalterne bei den Kreis- und Lokal- Behörden , sofern fie nicht zu einer der neben- gedachten Rangfklassen gehören.

tair- Verwaltung, welchen ein bestimmter Militair - Nang nicht beigelegt ift; nach Maßgabe des Reglements vom e März 1855. )t beigelegt ist; nach Maßg

emem

X.

Unterbediente.

Militair - Geist- liche u. Schul- beamte.

Militair- Oberprediger.

Divifions- und Gar- nison-Prediger.

Garnison-Schullehrer.

Militair- Küster.

chrift ‘des an dás eine Ministerium erstatteten Berichts de! F

Militair - Juten- n Beamte.

Jntendantur- Nath.

Jntendantur- Assessor.

Jntendantur - Sekretair, Registrator.

Intendantur - Sekre- tartats-Assistent, Registratur-Asfistent,

4 \Zahlmeifter und Stallmeister bei den Truppen.

Zahlmeister und Stall- meister.

Probviant- Amts- . Beamte.

Probiantmeister.

Kontroleur, Neserve - Magazin -Nen- dant.

Assistent, Depot-Ma- gazin-Verwalter.

Montirungs-De- pot-Beamte.

Rendant.

Kontroleur.

Assistent.

Garnison - Ver- waltungs- Beamte.

‘] Jülich, Trier,Saarlouis,

Die Garnison - Ver- waltungs-Vorsteher in: Berlin, Potsdam, Span- dau, Danzig, Königs- berg, Graudenz, Thorn, Stettin, Frankfurt a. O. Magdeburg, Wittenberg, Torgau, Erfurt, Posen, Glogau, Breslau, Neisse, Glaß, Schweidniß, Düs- seldorf, Münster, Wesel, Minden, Cöln, Coblenz,

Die Garnison - Ver- waltungs - Jnspektoren in den unter pos. VII. nicht genannten Garni- son-Orten,

so wie die allein stehenden Kaserneu-Jnspektoren und der Rendant eines Jn- validenhauses.

Luxemburg und Mainz.

Alle übrigenKasernen- Jnspektoren.

Lazareth - Ver- waltungs- Beamte.

Ober - Lazareth- Jnspektoren.

Die allein stehenden Lazareth-Jnspektoren.

Alle übrigen Lazareth- Jnspektoren.

Beamte des Ar- tillerie- u. Jnge- nieur-Wesens 2c,

Gieß-Direktor, Nen- dant und Betriebs-Jn- spektor bei den Vulver- fabriken, wirkliher Fa-

triebsführer bei den Ge- wehrfabriken, Festungs- Bauschreiber u. Modell- haus-Jnspektor.

brik-Kommissarius8, Be-

Ober - Bücbsenmacher, inkl. der Títular-Fäbrik- Kommissarien, Muni- tions-Revisor und Ma- schinenmeister bei den Gewehrfabriken.

Ober- und Unter - Aufse- her bei den Baugefange- nen - Anstalten in dén "Fe- stungen.

Remonte-Depot- Beamte.

Administxator.

Ober - Jnspektor und Ober - Roßarzt, \o wie die pensionsberechtigten Oekonomie - Jnspektoren und Noßärzte.

Alle übrigen etats- mäßig angestellten Otko- nomie-Juspéktoren und Noßärzte.