1855 / 128 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ergiebt es sich vor dem Ablaufe dieses Jahres, daß der Neu- anziehende i einem solhen Zustande der Verarmung befindet, weites vie sffentklihe Unterstüßung desselben nothwendig macht, so müß der zur Zeit dieses Ergebnisses zur Fürsorge für ihn ver- pflihtete Armenverband denselben übernehmen. Dagegen is an diesen Verband alsdann auch das etwa erlegte Einzugs- und Hausstandsgeld heralszuzahlen. :

je Vorschrift des -§. 1 Nr. 2 und des §. 3 des Tae über die Bere es gur Armenpflege vom 31, Dezember 1842, so wié die des §. 5 des Geseßes über*die Aufnahme neu anziehender Per- sonen von demselben Tage, sind, so weit sie von den Bestimmun- gen des vorliegetiden Artikels abweichen, aufgehoben.

Wo tn den Geseßen auf diese aufgehobenen Vorschriften ver= wiesen wird, treten die Bestimmungen des vorliegenden Artikels an

deren Stelle. Artikel 2.

Zu §. 12 des Geseßes über die Verpflihtung- zur Armenpflege vom 9 31. Dezember 1842,

Js der leßte Unterstüßungswohnsiß eines aus dem Auslande wieder übernommenen Verarmten nah §. 4 des Geseßes vom 31. Dezember 1842 über die Verpflichtung zur Armenpflege er- loschen, so liegt die Fürsorge für denselben niht dem Landarmen- verbände desjenigen Bezirks ob, über déssen Gkähze derselbe in das Jnland eintritt, sondern“ demjenigen Landarménvérbände, in dessen Bezirk der leßte Unterstübungswohnsiß des Verarmtèn belegen war. Insoweit wird die Vorschrift des §. 12 jenes Geseßes vom 31. De- zember 1842 abgeändërt.

Ar tikel 3,

Zu §§. 25 und 26 desselben Gesehes. i

Der Armenverband, welcher die vorläufige Unterstüßung eines fremden Armen übernommen hat, is berechtigt, seinen Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch erwächsenen Kosten nah seiner Wahl entweder gegen den aus einem privatrech{tlichen Verhältnisse Ver- pflihteten oder gegen den verpflihketen Armenverband geltend zu machen,

Artikel 4. i An 5 26 0. A

Die von der Obrigkeit des Orts, wq ein auf der Reise er- krankter Armer sid befindet, nah §. 31 des Geseßes vom 31, De- zember 1842 der Landarmen - Behörde zu «machende Anzeige muß, bei gleicher Verantwortlichkeit, auch demjenigen Ortsarmenverbande

emacht werden , welchem die Fürsorge - für den Kranken obliegt, nsofern ein solher Verband bekannt oder durch sofort anzustellende Nathforshung ohne erhebliche Schwierigkeit zu ermitteln ist. Rriilel 5, Zu F. 32 a. a. O.

Wenn Personen, welche als Dienstboten, Gewerbegehllfen, Ge- sellen, Lehrlinge u. \. w. in einem Dienstverhältniß stehen, an dem Orte, wo sie sih im Dienste befinden, erkranken, so müssen sie insoweit dazu kein Anderer (Verwandter, Dienstherrschaft, Lehrherr, Stiftung u. s. w.) verpflichtet und vermögend is (vergleiche §. 1 des Geseßes über die Verpflihtung zur Armenpflege vom 31. De- ume. 1842) von dem Armenverbande dieses Orts verpflegt

Ein Anspru auf Erstattung der Kur- und Verpflegungskosten gegen einen anderen Armenverband ist nur in den Fällen, in

welchen die Krankenpflege länger als drei Monate fortgeseßt wor-= |

den ist, und nur für den über “diese Frist hi - raum uts f se Frist hinaus gehenden Zeit

em Ortsarmenverbande, welchem die Erstattung der Kur- und Verpflegun sfosten obliegt, oder, wenn ein solcher nit vor- handen oder bekannt is, dem Landarmenvetbande , muß \pätestens acht Tage vor Ablauf des dreimonatlichen Zeitraums Nachricht von der Erkrankung gegeben werden, widrigenfalls die Erstattung der

beginnenden Zeitpunkte an gefordert werden kann.

(Magistrat, Bürgermeisker) durch Resolnt zu entscheid der in Anspruch Genommene im Julande keinen Mohn ordent nur den Aufenthalt hat, \o steht die Entscheidung den vorstehent eza eten is id “me NRIRIEN zu. end egen ein jolhes Resolut seht innerhalb zehn Ta dessen Zustellung sowohl dem Armenverbande als dém in att Genommenen der Rekurs an die Regierung offen, bei deren O sheidung es im Verwaltungswege dann bewendet. 28 Außerd fr i edes Ti ußerdem aber steht auch jedem von beiden Theilen frei Recht im Wege der Ceviltlicvn Klage zu r und N t der im Verwaltungswege getroffenen Festseßungen u

ordern,

Ble Veiinle dir-B Me 8,

e Rejolute der Verwaltungsbehörden sind gegen den \spruch Genommenen sofort und \o lange vollstrectbar bis s E kurs- oder Rechtswege eine abändernde Entscheidung erfolgt ist j

mi de a É „SLOIN 9, / Wird der in Anspruch Genommene durch- Resolut der Regie.

rung oder durch rechtskräftiges gerichtliches Erkenntniß E Unterstüßungspflicht ganz oder theilweise entbunden, so hat der Armenverband ihm das bis dahin zu viel Geleistete zu erstatten und ist im Weigerungsfalle hierzu im Verwaltungswege anzuhalten

atte jedo der eine solche Erstattung Fordernde die gericht. lihe Klage niht binnen sechs Monaten nach der Zustellung des von ihm angefochtenen Resoluts der Verwaltungsbehörde ange- bracht, so kann er nur dasjenige zurückfordern, was er für den Zeitraum seit Anbringung der Klage zu viel geleistet hat.

Due “die Besti Artikel 10,

ur die Bestimmungen der Art. 6 bis 9 wird das R des Hülfsbedürftigen niht beshränkt, seine Ansprüche auf e haltung gegen die genannten Angehörigen zu verfolgen.

d Kats d R rmenpolizeilihe Bestimmungen.

Solchen Personen, welche arbeitsfähig sind, gleihwohl aber, nach Verlust ihrer bisherigen Wohnung, binnen einer von der Ortspolizeibehörde ihnen gestellten Frist, sich eine andere Wohnung niht verschafft haben, kann, insofern denselben durch polizeiliche Veranstaltung ein Obdach vershaff}t werden muß, für die Dauer der Obdachlosigkeit der Aufenthalt in einer Arbeitsanstalt ange- wiesen werden.

Mrtitei 42.

Au solche Personen, welche die Armenpflege in Anspruch neh- men, sich aber weigern, für die ihnen gewährte Unterstüzung die thnen von -der Obrigkeit, sei es im Orte oder auswärts, angewie- sene, ihren Kräften arcemessone Arbeit ordnungsmäßig zu verrih- ten, können, so lange sie der Unterstüßung bedürfen und bei ihrer Weigerung beharren, in eger Eoanal untergebracht werden.

rétfel; 13.

Läßt ein Ehemann seine Ehefrau ein Vater, oder, wenn der Vater todt oder verschollen ist, eine Mutter die ehelichen, no niht 14 Jahre alten Kinder oder eine Mutter ihre unchelihen Kinder eben dieses Alters, der geseßlichen Verpflichtung zuwider, dergestalt hülflos, daß diese Angehörigen der Armenpflege anheim- fallen, so kann eine solche Person, falls sie die Armenpflege nicht in Anspruch genommen und deren Nothwendigkeit nicht nachgewiesen

hat, sobáld der Versu fruchtlos ge ist, sie im Verwaltungs-

oder gerihtlichen Wege" zur Unterstüßung jener Angehörigen exekfu- tivisch anzuhalten, auf so lange, als A, Bedürfniß der Armen- Verpflegung für die Angehörigen fortdauert, in einer Arbeits- Anstalt untergebracht werden.

; Artikel 14, A0

In den in den Art. 11 bis 13 gedachten Fällen erfolgt die Ueberweisung an die Arbeits - Anstalt auf Antrag des Vorstandes des Armenverbandes durch Anordnung des Landraths. In solchen Städten, die weder in Kommunal - noch in Polizei-Angelegenheiten

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Minister des Innern hat die zur Ausführung dieses

Der verlichen Instructionen zu erlassen. Gesehes erti ette N Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Königlichen Jnsiegel. beige en Berlin, den 21, Mai 1855, (L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. yon Raumer. von Westphalen, von Bodelschwingh. Graf von Waldersee, Für den Minister für die landwirth- schaftlichen Angelegenheiten : von Manteuffel.

Geseß vom 30. Mai 1855 betreffend die Ab-

ánderung der Verfassungs-Urkunde vom 31sten

Januar 1850 in Ansehung der Benennung der

Kammern und der Beshlußfähigkeit der Ersten Kammer.

Verordnung vom 12. Oktober 1854, (Staats-Anzeiger Nr. 244. S. 1845.)

Kir Friedrich Wilhelur, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 2c, 2c. verordnen, unter Zustimmung der P erT, was folgt:

R E i Die Exste Kammer wird fortan das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt.

S. d. Das Herrenhaus kann keinen Beschluß fassen, wenn nicht min= destens sechzig der nah Maaßgabe der Verordnung vom 12, Ok= tober 1854 (Geses-Sammlung S. 541—544) zu Siß und Stimme

berufenen Mitglieder anwesend sind. De Artikel 80 der Verfassungs-Urkunde is aufgehoben, inso-

weit er diesem Geseße zuwiderläuft, L Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

heigedrucktem Königlichen Jusiegel. y Gegeben Sanssouci, den 30, Mai 1855.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel, von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee, Für den Mürister für die landwirth- \chaftlihen Angelegenheiten : von Manteuffel.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Orgelbauer B, Grüneberg zu Stettin ist unter dem

31, Mai 1855 ein Patent auf eine- in der durch Modell und Beschreibung nach- gewiesenen- Zusammenseßung als neu und eigenthümlich anerkannte Windlade für Kirchenorgeln, ohne die ander= weitige Anwendung des zum Grunde liegenden Prinzips zu bes{ränken, i

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um-

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das 19te Stück der Gesez-Sammlung, welches heute ausge-

geben wird, enthält unter 3 Nr, 4222, den Allerhöchsten Erlaß vom 30. April 1855, betraten au

Nr, 4225, das Gesch, betreffend die Abänderung der Verfassungs- Urkunde vom 314, Januar 1850 in Ansehung der Be-

ns der Kammern und der Besc{hlußfähigkeit der Ersten Ka

mmer. Vom 30, Mai 1855,

ste Berlin, den 5. Juni 1855, Debits-Comtoir- der Geseß-Sammlung.

Preußische Bank.

Monats =-Uebersicht der preußishen Bank, gemäß §. 99 der Bank - Ordnung vom 5, Oktober 1846.

A f:t iy â. 1) Geprägtes Geld und Barren 29,991,800 Rthlr. 1,263,200 »

2 Kassen-Anweisungen und Darlehns-Kassen-

r

3) Wechsel-Bestände 23,073,400 » 8,346,300 »

4) Lombard=-Bestände 5) Staats - Papiere, verschiedene Forderungen io S iti evo bege cebeiib obi 412,946,000 » Y afi 19,284,100 Rthlr.

6) Banknoten im Umlauf

7) Depositen-Kapitalién 24,652,300 »

8) Guthaben der Staatskassen, Jnstitute und Privat - Personen, mit Eins{luß des Giro-

Verkehrs Berlin, den 31, Mai 1855,

Königlich preußisches Haupt - Bank - Direktorium,

von Lamprecht. Witt. Meyen, Schmidt. Dechend. 3 Woywod.

18,849,700 »

Angekommen: Se. Excellenz der Staats- und Justiz-

Minister Simons, von Elberfeld.

Se. Excellenz der Staats- und Minister des Junern von

Westphalen, von Heidelberg. j

Abgereist: Se. Excellenz dex General - Lieutenant und Commandeur der Garde - Infanterie, von Möllendorff, nah Nenndorff. i

Der Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlichen An- gelegenheiten, Freiherr von Manteuffel, nah Liebenwerda.

Berlín, 4. Juni, Se. Majestät der König haben Aller=- gnädigst geruht: dem Ober-Post-Direktor Spa ngler zu Stettin die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Dänemark ihm verliehenen Ritterkreuzes des Danebrog-Ordens

zu ertheilen.

N ichtamtli ches.

Preußen. Potsdam, 4. Juni. Das Befinden Sr, Ma- jestät des Königs war am gestrigen Tage anhaltend gutz der zu erwartende Fieberanfaäll hatte sich niht wieder eingestellt, und us heute befinden Sih Se, Majestät den Umständen nach wohl, so da

Allerhé{stdieselben die Vorträge entgegennehmen werden, Man schreibt der „Pr. C.‘ aus Memel unter dem 34. Mai:

„Gestern is eine Verfügung der Königlichen Regierung hier ein- gegangen, welche bestimmt, daß die Wahl des Bürgermeisters nicht aufgeshoben werden soll, Das bisherige Gehalt desselben von 1200 Rthlr. wird als unzureichend erklärt und soll daher, unbe-

Kosten erst von dem acht geso nach dem Eingange der Nachricht

der Aufsicht des Landraths ie eine eigene

e Sha Betty geen e anat im Eim Beo gel det 1 ee Knarang tan deni L 4 orstande agistrat, Bürgermei :

Der §, 32. des Geseßes vom 31. Dezember 1842 wird auf- Die An vbauda I R h. a Se dez Reselui

R ur \{lesischen Grä bei C i s )en Gränze bei Costan, von Kempen über Artikel 6. lésig edes jedo der Rekurs im geordneten Jnstanzenzuge S ira bis zur russish=polnischen Gränze und von

Auf den Antrag dl : 35 a. G, O. ( Artikel 15 1 Grahaw über disers, zur ringe des Warten= n es Armenverbandes , der einen Verarmten Die V L 34 13422 F erger Kreises bei Märzdorf z unter E E O fénnen ver Ehémänn, ‘die Ehéfrau, ‘vie ehelichen | über die Verpflichtun, i rmenpilece Poll au dei Anträgen ur E” 4223, das Geseb, betreffend die Verrechnung der Kosten der Vetärmien Vin! E ier Zed Gl R Mitta ei es | Aufnahme der Art. 11 bis 13 dieses Geseßes gedachten Personen E E S Sem Bisynticielt au s edie / ch | en Verpflichtung zu ‘déssen Ver- | i j L, user F ung! der erforderlichen Geldmittel zur Bolle vflegung nit nachgékommen sind, m Verwaltungêwege aAhcbtiin akfgchea En LnM Ae x RMENNER e MENIPRNEIEN Arbett6hauser M Ostbahn, der Westfälischen und der Saarbrüer Bahn, i stübung demselben ganz ober théilweise ‘die nothdürftige Unter- | ? Artikel 16 l und zur Herstellung der Eisenbahnen von Münster über Gems selbst u gewähren ober die erforderlihen Mittel zu deten Uebergangs « Bestimmung mi bis zur hannovershen Landesgränze und von Hierkd Fe tet, Ge i ; Mit der Publication ‘des ge énwärtigen Gesehes treten die Rheine nach Osnabrück, Vom 21. Mai 1855; unter A E E L E 20 E A : | oder, falls derselbe in einer Stadt, | ‘lehtere nur nöch auf die Fälle a elden die Fürfo! : er die Verpflichtung zur Arme i Polizei-Angélegenheiten der Auf- t M A V D I E Bu und die Aufnahme neu anziehender Personen. Vom

dié Weder in Kormunal- noch in ¿N \unal- P r einen Armen \{chon vor 6 nothwendig scht dès Landraths unterworfen is, wohnt, der Gemeinvevorstand p a ist. a e E / 21, Mai 18553 und unter

die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den" und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen von Kempen über Baranow , Slupia, Opatow und Siemianice bis

schadet der späteren Gehaltsregulirung bei dem Zutritt von Vitte zur Stadt, auf 1500 Rthlr. erhöht werden, Der Magistrat ist angewiesen worden, schleunigst eine ueue Bekanntmachung behufs Bewerbung um die Stelle zu erlassen und die Wahlver= handlungen nach 4 Wochen einzureichen. Die englische Korvette „Basilisk“/ ist gestern Abend 7 Uhr wieder in See gegangen und hat ihren Lauf nah Norden genommen.“ / anzig, 1. Juni. Das englische Aviso-Dampfshi} „Prinzeß Alice‘“’, Capitain Onderwood, mit 120 Pferdekraft und. 37 Maun Besazung ist gestern Abend, mit Depeschen und Briefschasten von Farösund kommend, in unsern Hafen, eingekommen. Die englischen Kriegsschiffe bringen die Nachricht, dgß die Russen in den leßten 6 Monaten keineswegs wüskig gewesen find, sondern alle durch einen Angriff bedrohten Punkte \o sicher als möglich gestellt haben. Bei Riga. haben sie große Felsmassen uud un- geheure Steine in. den Kanal versenkt, sodaß eine Anuäherung sehr \chwierig, wenn niht unmöglich geworden, ist, Die Ein-