1855 / 141 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

: g e i h , buen Staditheite f dés Rolle Bondi eis * wenn deren i eg resp. Eröffnung

das.Publikum in- naher ‘Aussicht steht, und zur DurchführunF der

ragen, wie zur geiiana der Entschädigungs-Gelder ein bestinkmter eschluß vorliegt. Ob und inwieweit das leßtere hin dér äuf-

gestellten Bebauungs-Pläne der Fall, ist daher stets besondérs zu eröttern

und an s . i ; Sl wucgen ea BebauunF‘Plänèn ift zuvdtderst ein vo ü Stu i ffellên, aus welchem dllé eînzefneñ davo berteit bst bên dardif befindlichen Gebäuden und deren, Be / auf dent Plane sélbst nicht aus- führbar, j umfmern zu versehèn und es ist nah deren R lge ein besonderes Verzeichniß der Besiger beizufügen, welches von der Polizeibehörde als richtig zu bescheinigen ist. BuEe em ift ein Nivellements-Plan , nah welchem die Entwässerung der Grund- stdde und Straßen 2c. erfolgen soll, zur Prüfung der Ausführbarkeit des Bebauungs-Pkanes nothwendig und darf niemats fehlen:

__ Der Maßstab zu den Situations - und Nivellements - Plänen mu mindèstens „77 der natürlichen Größe (20 Rufhti¿ gleich einem! Degimäl? - Zoll) betragen. Bei einem größeren Situations-Pläne ist derselbe în mehrere Sectionen kb&ilèn, t diesem Falle aber œuch ein Ueberfichts- Plan im Maßstabe von 100 Ruthen gleih einem Dezimal-Zoll oder r der natürlichen Größe auszuarbeiten, auf welchem die Situations-Grän- zen angedeutet und die Sectionen numerirt werden müssen,

[0 n den Situations-Plan find die Fluchtlinien der Straßen uñd Pläße mit xdthèn Linien einzutragen, wo Vorgärten ängeribitimen find, ist die Rithtüng ihrer Einfriedigutig nit rothpunktixten Linien- an- Judeutèén. Die zur Entwässerung bestimmtèn Rinnsteine oder Kanäle sind mit blaüpunfktirten Linien anzugeben; dabei ist die Nichtung des Gefälles init Pfeilen zu bezeihnen. Jn dem Situations-Plane, ist an den Schneide- punkten der Straßen die Höhbenlage des künftigen Steinþflasters - gégen einen, im Nibellement angenommenen festen Punkt (Pegel) in bläuer Farbe. zu vermtrken. j O i

„Aus dem Situations-Plant odèr aus einèx beizufügénden besondêren einung müssen die Umgebungen, so weit folche béi Beurtheilung der Zulässigkeit und Zwedinäßgleit des Eiitwúrfes erfordèrlith sind, näment-

ch die: borhandenen Ska A dêr A dex Gerblisser, die Lage der Eisenbahnhöfe, Rehe Häfen, Schiffswerfte, déx vorhandenen Chausseen und ähnlicher, für den Verkehr wihtiÿer Anlagen, ersichtlih sein.

§. 4. Bei Festseßuñg der Breite der Straßen ist der gegenwärtige Verkehr und dessen voraussichtliche Erweiterung sorgfältig zu berüdsichti- gen, mindestens eine Breite von 3 Ruthen anzuordnen. Die Steigung dex, Straßen ist für die laufende Nuthe mindèsténs äuf éinen Zoll Und

óchstens auf 8 Zoll anzüñehmen. Sofern dié E Vérbältüisse

bweichungen unerläßlich matrhen sollten, ist dies i Berichte vollständig zu begründen. Jm Situations- Plane sind zugleich die für öffentlige Brunnen bestinimten Stellen anzugeben.

d 9. Bei Aufstellung des Plans is auf das künftige Bedürfniß | P: E | und der Gémeinde- Vertretung (Stadt - oder Gemeinde - Verordneten) be-

l rftpläßen, öffentlihen Schulen, Kirchen und Gerichtsgebäuden die gebührende Nüsicht zu nehmen, da in Ermangelung einex solchen Fürsorge später unverhältnißmäßige Opfer erheischt werden. | j È 6. Betrifft der Bebauungsplan eine Festung, so bédàrf es überall | des Einvernehmens mit der Fontisicatións - Behörde. FJhudessen ist auch, | wenn Chausseen, Eisenbahnen oder Bahnhöfe in denselben fallen, öder in | der Nähe befindlich find, die Erklärung des Ktéis- Bau'- Becktiten , resp. | der Eisenbahn-Directionen und der Königliéhen Eisenbahn - Koimissariate einzuholen, damit die diesfälligen Iteressen nichi unbeachtet bleiben. | §. 7. Bei Aufstellung des Planes haben die Polizei- und Kom- munal-Behbörden gleihmäßig mitzuwirken. Der ausführenden städtischen Behörde (Magistrat, Gemeinde - Vorstand 2c.) bleibt, überlassen, sich über | den Bauplan mit der Gemeinde - Vertretung (Stadt- oder Geméinde- Verordneten 2c.) zu verständigen. Wo eiue besondere Polizei-Verwaltung besteht, hat die ausführende städtishe Behörde sich mit Ersterer liber die Auf ellung des Planes zu verständigen. Jst eine Uebereinstimmung | nicht zu erzielen, so múß über die obwaltenden Méinungsverschiédenbeiten | die Entscheidung der Regierung eingeholt werden. 2 Der Regierung steht es zu, die Aufstellung des Bebauungs - Planes * ee Polizei-Berwältung zu übertragen, sofern sie dies aus, besonderen | Dns nden für nothwendig erachtet. Alsdann ist von der PytgeiPer- po ung in gleicher Weise mit der ausführenden städtischen Behörde zu | ommuniziren und bei abweichenden Ansichten die Entscheidung der Re- | res nachzusuchen. Sowobl füx die Vorbéreitung des Planes, als | ür die weiteren Verhandlungen über die, binsichtlih des aufgestellten | Planes erhobenen Einwendungen und in Frage kommenden Abänderun- | V btiibeu anl A Anordnung der Regierung, Kommissarien der testebt ju E und der Polizeï-Verfbaltung, wo eine solche getrennt | ). 8. Der auf diese Weise vorbereitete Bebauungs-Plan ist sodann nebst den shriftlihen Erläuterungen im Amtslokal Lt tür De Es mindestens âcht Täge lang auszulegen, und wie dies ges{@hen, in gei für grEpetucitide Verordnungen vorgeschriebenen Art mit der Auf- Ie ‘1 öffentlich bekannt zu ‘nahen, dah Einwéndungen dagégen bin- e ohen, bom Täge der Bekänntmächütg ab gérechnêt , " fchriftlich oder zu Protokoll anzubringen ‘feién, wobei nách Befinden die, ‘nüt Auf- nahme solcher Véthändlúngen in snd Beamken nébst“ dén ‘dazu be-

Un Ftunden namhaft: zu ‘machen find

_§, 9. Uebex die erhobenêèn Wiberspcüche ist unter Fuzi ines géprüften Béluneisters ukb | erlu Akt RVRURE A8 | (S. 1 verbandeln. st und der hierzu ernanktèn K

ai „Über ‘eine Abänberung deb ‘Plänés allseitigés Einberstänbni so ift diese in dev "Ala nähzuträgen Und solehe vi egierung üebst

llen Vérbänidlzikss 4 tier A As u 01 zte j Marien IusS Magd p E erledigt gebliebenènEnitven- Negiérüng Yat hiéráuf übér die Fi cßigtt ind Zulässigkeit |

arien

1094 des Planes im grd eint: ih über die verblitbéiern Eise u cte dur n P notivinien Bed T an spe:

Exläutérungs- |

der Brandbstätten die

nebst sämmtlichèn Unterlagen zur Erwirkung: der ebt fa en und

| g rh

ung resp. des zur Ausführ : Genehmi-

her igureichen. i führung erforderlichen Expröpriations- Nets Gle Jn den diesfälli i ; ;

ige fälligen Berichten ist anzuzeigen, wie den obigen Bestim.

imutigen formell genügt worden, und di j vorgedatén Gegenstände zu richten. e gutachtliche Aeußerung auf die

, 10. Wird in Bezug auf tinen fe Hy nsrehtck zunächst mt Abeilivéte é h ür dit Ertheilung: der pölijéilihk B&i- L Y ede elde r Gröffnülng de álf _iff die Zugänglichktit der betreffe ste f mänxis{hasten und Löschgeräthschaften bei eintretender Feuersgefahr so ivie eshafüng des nöthigen Wasserborraths , event. unter gleichzeiti N : Htung der Fe iRten zur Anlegung von- Brunnen, zu berüdck 4 tigen. Näthlich erscheint es, bei Ertheilung von Bau - Konsensen Us B Tab dal e Umttencbmee ear Cte See i8 bestiesi s, daß die Unternehmer durch Ertheilung der polizei j Etleubifs ciîfeû Aispruth auf Eröffnung der betreffend Eiretat e E Sre bee Bebra Ln bet ae mentiG unbegrindäe er der Grun erfol N eung Jeder Fests vorgebeugt pte R E F. 11, Nach geschehener Feststellung des Bebauungsplane 4 theilter Allerhöchster Genehmigung in in den Saubtvunkica a Abste dèr Straßen und Pläße dur einen veréidtten Feldmessér vor uitédinen Von den festgestellten Bebähungsplänen sind nach dem dürfniß ein bis zwei Kopien zu fertigen und den betreffenden Behörden ünd Lentlert, ur, Benuhung ¡ogulellen. __§- 12. Die. Kosten dèr Bearbeitung solcher Stabt-Bebauun haben nach §. 3 des Geseßés bom 11. März 1850 die Gti

trägen.

E Il, RNétablissements- Plate.

g. 13. Bei Zerstötungen einzeltier ob niehrerér Stadttheile dir Féuer ist von der. Régietüng jederzeit sofort in Erwägung zu ziéhén, ob uhd inwieweit Zur Verbésserung des Verkehrs und ber euersichetheit Veränderungen in der Breite oder Richtung der vom Brände betróffenen Straßen und Pläye 2c. 2c. erforderli und ausführbar sind.

- Dur einén von der -Négiérung unvérzüglih zu bilenbtudin Kom- missarius untex Mitwirkung des Kreis-Baubeamten sind e ntit der städtishen äusführendèn Béhörde und, wo eihe bèsönderé Pölizei - Ver- waltung besteht, zugleih mit dieser an Ort und Stelle auf Grund vor- handener Ning oder Anzufertigender vorläufiger Zeichnungen bon den t ay ommenden Stadtkheilen die erforderliWen Erörterungen an-

Hierbei ist dié Bestimung dès F. 5 zu béèa@hten.

§. 14. Zur Beschleunigung der Beclanung ist dahin zu wien,

| daß seitens der städtischen Behörden eine Deputation aus Mitgliedern

der ausführenden städtishen Behörde (Magistrat, Gemecinde-Vorstand 2.)

stehend, mit der Ermächtigung ernannt verde, die Kommune hierbei boll:

| ständig zu vertreten und verbindende Erklärungen abzugeben. Bei der

Wahl ist möglihst dahin zu sehen, daß die Mitglieder der Deputation bei dem Brande und den vorzunehmenden Gecdabceunae persönlich nicht betheiligt seien. Den städtischen Behörden bleibt überlassen, si mit der Deputation fortdauernd in Verbindung zu erhalten, und ihr die erfor- derliche nenesoti zu erthtilen. i

§. 19. Von der Polizei - Behörde ist durch s{leuniges Aufräumen h Freilègung der Flüchtlinien der Sträßèn und Pläße, wie der Gränzen und Scheidelinien der einzelnen Grundstücke zu bewirken. Sind feine genauen und genügenden, von einem dazu befähigten Sah-

| verständigen gefertigten Situattonspläne vorhanden, so muß die Vermessung

und Aufnahme aller Stadttheile, in Betreff deren baulihe Veränderun- gen in ¡Frage kommen, durch einen vereideten Feldmesser erfolgen. Die vom Brandèe betroffenen und die davon verschont gebliebenen Gebäude find durch Verschiedenheit der. Farben darin. kenntlich zu machen. Der Plan muß, soweit nicht ‘andere borhandène Plähc zur Ergän- zung dienén, auch die übrigen Stadttheïile, wénigstets în Uinrissen , ent- halten, deren Lage bei den für den Wiederaufbau anzuordnenden Ver-

| änderungen maßgebend ift, namentli die Thore, Chausseezüge, Bahnhöfe,

Marktpläze, Kirchen u.-\. w. zustellen. ür die Situations- und Nivellements-Pläne sind die unter 1, 2, 3 ertheilten Vorsthriftén zu berücksi{tigen. Y

§. 16. Werden bei den drtlithen Vérh@tblungen (§§. 13, 14) Ab- änderungen der Fluchtlinien von Straßen oder Pläßen beschlossen, so sind ‘die -dadurch bedingten Veränderungen des-Besißstandes der einzelnen davon betroffenen Grundstücke mit in Betracht zu ziehen. - Bei dêr Ver- tausthung bön Grindstücken, beim Ab- und Herausbau: eihzéltier Gebäude ist unter Berücksichtigung des Baugrundes" auf ‘den möglihsten Anschluß an die betreffenden Stadttheile Bedacht zu nehmen. Den vorläufig gefaßten Beschlüssen entsprechend sind alle vorgedachten projektirten Veränderungen vermittelst blauer Linien vollständig in ben Situaätions-Plan einzutragen.

_§. 17. Béi der Beséhlußnähmne über die vörzunehiténden Verände- rügen können die däbur der Koinmume ‘ertbachsenden Aufivendungen nit unbérücksihtigt bleibèn. Neben dem. Bedürfuiß baulicher Verbesse- rungên des seithexigèn Zusidraas find däher ‘die Mittel der Gemeinde in Erwägung zu ziehen. Die vorzunehmenden Veränderungen sind, so weit ‘darüber ‘ein Al eitiges, Einverständniß Rib vorhanden, behufs Entschet- dung ber Königlichen Negierung näch Mäßgabe ihrér polizeilich mêéhréren

Desgleichen ist ein Nivellementsplan auf-

| oder minderen Dringlichkeit zu klässifizirén.

Konithen bérschiedenartige Veränderungen, z. B. über die Verlegung ‘einzelier Straßen oder deren Verlängerung in Borséhläg, von ‘denèn nur die éine vdér @nbere ausführbar ist, vhite daß hierüber eine Einigung zu erzielen, se find die verschiedenen Projekte indem Situationsplane

1695

: ai und die für dieselben enden Gründe, behufs - tens bing het Föniglichen NKegierung in1d E (BérhanBlungel Aufzu- - "X 48. Gleihzeitig ist mit allen Eigenthümern der -von den projek- tirte Vevfnderunón ‘betrofsnan HGrundstück@e zu berhandeln, in fd

scsgoielen, antr T gufzuni

Ï inung zu exlangen, oder „dieBedingungen f ent fie ihre Einwilligung ‘tibeilen ipollen ; „he Dei; jede Zustimmung, so „sind die Gründe,des .Widerx- ,

uf E bstüden eingetragenen,

fe gert, Mekerdlt Yb zu séhen, d E ch d ' ubigexrn. Ueber ahin zu séhèn, daß mit den, nah den ‘beste- oe esepli en Vorschriften gebs g legitimirten Eigenthümern ad läubigern oder deren . legitimitten “Bevollniä{htkigtén" bevhdüdelt utd : etwaigen, eye obwaltenden Mängeln auf -dein kürzesten ‘Wege..shleuünig bagéholfen „werde. : : j s ad s. ¿Die ¿projektirten Verändexungen find den Plänen gemäß ah- } zusteden und „ein „entsprechendes ¡Eintheilun - Negister zu fertigen; für . jedes ¿Grundstück ist eine Werthsberehnung über Zu- „und Abgang, nah dem. Gutachten „Sachverständigêr aufzustellen und in .das-Régister éiñ- i

zutragen. i

§. 20.- Um siher_zu stellen, daß kein Betheiligter.übergangen werde, ist 2 von ber omilfflon . 13) vorbeha lich der Entscheidung -dér ' Königlichen “Regierung aufgestellte ‘Plan - in gleicher Weise, - wie Es j vorgeschrieben, mit ‘einer Frist von H8§-Tagen für die zu erhebenden :ŒÆins- : wendungen zu : Jedermanns: Einsicht auszulegen. ;

; néhaisthen; haben. die Verhandlungen ihxen „Fortgang zu „nehmen, so daß. ein ¿Aufenthalt -daduxch nicht entsteht. i

§. 21. Die „abgeschlossenen Verhandlungen „nebst den „Plänen find hiexauf der Regierung. zu überreichen, welhe' dur, einen, mit Gründen ausgefertigten Beschluß den Retablissements - Entwurf feststellt und. den Betheiligten mit dem Bedeuten eröffnen läßt, daß etwänige Rekurs-' Beschwerden Behufs-Entscheidung durch das Ministerium binnen, 10 Tagen bei ‘der Ortspolizei-Behörde anzubringen find. i

Alsdann - find ‘die - vollständigen Verhandlungen. und Pläne zur Bes! {lußnahme über den: Netablissements «Plan „uud die dagegen erhobenen Einwendungen: nah Ablauf der „Frist von der KöniglichenzNegierung „mit, ihrer: gutachtlichen -Aeußerung einzureichen.

§22. Pie FepFopaiation ist nur in dem Falle anzuwenden, wenn ein „unbedingter - Widerspruch erhoben oder für Ueberlassung „des zur Durchführung des Planes nöthigen Grund und Bodens ein gegen- die Schäßung dèr Baer EnB gen für ganz unberhältnißmäßig racten-; der Preis gefordert wird. ‘Soweit sich dies, wie bei: den- Retablissements-. Plänen in der Negel der Fall sein wird, bereits. bei den Verhandlungen: über Feststellung | der - vorzunehmenden baulichen Verändexungen -hin- reiéhend: lea, ist der-Antrag, auf Beilegung: des-Expropria- tionsrechts zur-Beschleunigung der- Sache, mit dem Berichte über: die gegen die; Entscheidung - der Regierung erhobenen- Beschwerden zu. verbinden, da- mit. unter Berücksichtigung der. leßtern -ohne „weiteren Verzug die landes-

herrliche: Bestimmung-eingeholt werde. §. 23, Das vorbezeichnete Verfahren is auch bei Netablissements:

anzuwenden, welche etwa in Folge größerer Beschädigungen dur Wasser-

fluthen nothwendig werden_ möchten. ' ¿ / 6.24. Die Kosten für die Bearbeitung der Netablissements «Pläne

hat die betreffende Kommune. aufzubringen. Berlin, den 12. Mai 1855,

, Der, Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. : „von der Heydt.

“Ministerium der .geistlicheu, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenheiten. i

“Der Kreis ¡hysikus: Dr. ¡Ka ruth. zur Lauban, Negierungs-Be- ps, An in -den*Kreis- Sorau, Regierungs-Bezirks Frank=: urt ,„vèrfeht worden. h

L: ¿B-etkf. an m t m-a:ch un g.

‘Die __ndsthigen“Vorbereitungen zur Uebersiedelung - der. bisher in. den “Räumen - der -Kunstkammer auf dem“ Königlichen: Schlosse bewahrten , Gegenstände “in die, entsprechenden -Sâle des neuen Museen =,Gebäudes. gestatten nicht , jene Räume dem Besuche ferner offen zu „erhalten. Die , Königliche Kunstkammer, wixd mit dem 30sten.-d.; M. geschlossen, werden. ata

Berlin, den 48.-Juni 141855:

:Der--General - Direftor- der, Königlichen. Museen, -vonDlil fers.

“Finanz ¿-Mintsterium. “Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Vekanntmachun g; vom, 45. Juni £855 betreffend die‘ Vernichtyungäder im Jahre 1893: durch; die

Filgungsfgubds eingelésten Stagatsshulden- | : Dofumente. * j

wNorhdan die«-Relnungenzder-StaatsschuldeneFilgungsknsse für

H R r M RAP Ar Bette

ente, ; 9 16 tagtsshuldscheine vom Jahre 1842 Z n E sul fe NgC3IO Rb Sqr.—Ps 2) 22,751 - Schuldverschreihün" * ut g d e der trei én U elte vom Jähr; é 48 über... 2,665,067 3) 627 - Eisuilbder\äcethino t M M A Tao ê. Hom ‘Wahre 1850 übér. 4) 946 - Schulbverschreibun - gen dér Anleihe Lom Zu Ire. 1852 ‘über. 5) * 216 - ‘turmäïtshe Shuld- verschreibungen über 6) 36 - ‘néümärk\{he Schuld- verschreibungen über 7) 63 - Kammer = Kredit - D) R

“Kassenscheine über... 8 Steue: revit-Kas- én - Schêine vom wahre 1764 über. . Y 21 - “dergl, vom Jahre ;1586 über... „vormals Sächsische Cautións= úyd De- positenselus über. Schuldv ershreibun- gen “über einzelne auf den Regierungs- Bezitken ‘Vuffende Laudés- und Do- ‘mnainen - Schulden „über i - 23 = _Zusammen 28,927 Stü; über 75,230,890 Rthlr.14Sgr. 7Pf. deren Littern, Nummern unv Beträge dur unsere Bekanntmachung vom ¡48, Mai, v.+J, zur ; öffentlichen Kenntniß gebracht sind, Heute dur ¿Kommissarien der Staatsschulden - Kommission und unserés Kollegiums durch: Feuer vernichtet worden. Dies. wird in- Gemäßheit des, .§..47=des Geseßes vom 24, Fe- bruar 1850 (Geseb-Sammlung; Séite. 57). hierdurch angezeigt.

42/200

276,000

10 -

Bexlin,, den 15. Juni 4855.

„Haupt-Verwaltung der Stagtsschulden. ¿Rolde. Ggmet, „Nobiling.

o

Angekommen: Se. Durchlaucht der Flüxst Hugo von Hohenlohe-Dehringen, von Slawenßiß. :

„Se. Durchlaucht ‘der Prinz „Christian zu Schleswig - Hol steine¿SonderburgeAugustenbYr g, vön Breslau. *

Abgereist: Se. Excellenz der Fürstlih {chwarzburg - rudol- städtische Staatsmigister, von Bertrab, nach-Rudo]{tadt.

„Berlin „.49.Juni, Se. Majestät, der König , haben Aller- guädigst geruht : dem persöulichen;-Ydjutanten „des; Prinzen von Preußen Körügliche: Hoheit , „Rittmeister „Grafen, von. der G olb, à la suite des ¿Garde - Kürassier «Regiments, die Erlaubniß zur Anlegung: des: von, des Königs der; Niederlande Majestät. ihm, ver- liehenen: Commandeur - Kreuzes vom, Orden der Eichen = Krone zu

ertheilen,

„Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 49. Juni. Ihre «Majestät die Königin.trafeñ gestern Vormittag, nebst Jhren Königlichen Hohei= ten O WT inzesfin' F? iedriG* der-Niederlande und: Hbhst- deren Prinzessin Töchter Marie von Potsdam hier ein und nahmen die Blumenäusstellúng {in Odéum in Augsrschtin. „Ihre Majestät die’ Königin beehrken “hierauf die Löufsenstiftung nit Allerhöchst- Jhrêr Gegenjpart_ und stattéten dann noch Ihrer Königlichen Hoheit De PribvesfinFr iedrich von Héssen einen Besuch zab. 20m 2. Uhr. kehrten pie” Allerhö ünd ! Höchsten - Hertschaften zäh

Shloÿ Sanssouci zurli