1855 / 143 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Beamten , vollständige Einsicht der Bücher, Rechnungen, Akten u. \. w. zu nehmen hat. p 6.9

Die Kosten dieses Vertrages mit Ausshluß des Stempels, welcher

außer Ansah bleibt, übernimmt e eus,

Seitens der Direction der Westfälischen Eisenbahn wird die Aller-

höchste Genehmigung zu diesem Vertrage vorbehalten. / Die Gesellschaft bleibt an diesen Vertrag gebunden, wenn diese Ge-

nehmigung bis zum 2. Juni 1855 erfolgt. Baloorn R X; Januar 1855. Langer, 2 Januar 1855. ( )

Königlitbe Direction Die Direction der Westfälischen Eisenbahn. der Münster - Hammer Eisenbahn- gez. Henz. Dittmer. Gesellschaft. gez. v Olfers. Offenberg. Gerbaulet, Mayer. Filbry.

Allerh chster Ertaß vom 7. Mai 1855 betreffend die Verwaltung der Münster-Hammer Eisenbahn durch die Königliche Direction der Westfälischen Eisenbahn,

Nachdem die Münster -Hammer Eisenbahn «Gesellschaft duxch den Vertrag vom 12, Januar 1855 ihr gesammtes Besiyz= thum nebst allen Rehteu und Pflichten vom 14, Jauuar d. J. ab an den Staat zum vollen Eigenthum abgetreten hat und in Gemäß- heit des in ten General-Versammlungen vom 2. Dezember 1863

und 10, Oktober 1854 für diesen Fall gefaßten, von mir genehmigten

Beschlusses die Auflösung der Gesellschast erfolgt ist, ermä@chtige Jch Sie, die Verwaltung und den Betrieb der Münster-Hammer Eisen= bahu, welche hinfort als ein integrireuder Theil der Westfälischen Cisenbahn anzusehen is, der Direction ‘der leßteren zu. übertragen. Zugleich genehmige Jh, daß der Sih. der Direction der West- fälischen Eisenbahn von Paderborn nah Münster verlegt werde. E Erlaß ist: durch die Gesez-=Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 7. Mai 1855.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffeukliche Arbeiten.

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Wasserbau - Jnspektor Arendt zu Coblenz ist in gleicher Eigenschaft nah Düsseldorf verseßt und dem Königlichen Wasser - Baumeister Hip p zu Coblenz die dortige Wasserbau - Jn- spektorstelle , ‘unter gleizeitiger Ernennung desselben zum König= lichen Wasserbau-JInspektor, verliehen; feraer

Der Kreisrihter zu Beuthen G. O, Ficinus zum Justi- tiarius des Bergamts zua Tarnowih; so wie PMuIA

Der Dirigent der Gewerbeschule in Crefeld, Dre. Nau ck, zum Gewerbe - Sthul - Direktor und die Lehrer an derselben Anstalt Dr, Beyssel und Hilbig zu ordentlichen Gewerbe - Schullehrern ernannt worden. ¡

Cirfular-Verfügung vom 13, Juni 1855 be- treffend das Verbot der Anwendung sogenannter oberschaaliger Tafelwaagen im Verkehr,

Geseg: vom 24. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 180 S. 1279).

Die unter der Benennung oberschaaliger Tafelwa neueren Zeit hin und wieder in Ocbrau ente cie ggrrichtungen gehören weder zu den gewöhnlichen gleiharmigen Ma fenwaagen, noch, liberhgupt zu den im §, 2 des Gesebzes: vom t Mai 1853 bezeihneten Wiegevorrichtungen, deren Stempelung h is zulässig ist. Auch D nah den dieserhalb stattgefundenen tehni= fen La feine Veranlassung, derartige Waagen auf Grund i f d aeachten Gefeßes ausnahmsweise zur Stempelung zuzu- a}jjen, da das threr Anordnung zum Grunde liegende Prinzip insofern fehlerhaft ist, als bei ihnen ter Schwerpunkt des Gewichts und

des zu wiegenden Körpers oberhalb des Unterstlißungspunktes die onstruction derselben au sonst nit geeignet dis Gew einer fortdauernden Richtigkeit zu geben. Es ist deshalb dj Stempelung der s. g. oberschaaligen afelwaagen, und daher ns T erung im Verkehre unstatthaft. 4 jernah sind die Eichungsbehörden mit Anweisung zu ver Bad Oeynhausen, den 13. Juni 1855. Ans M Ber sey:

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An ämmtliche Königliche Regierungen, (mit usnahme derjenigen in Sigmgringen ) Dn E Königliche Polizei - Präsidium zu erlin,

Das 23ste und 24ste Stück der Geseß-Sammlung, welche heute ausgegeben werden, enthalten unter Nr. 4232. das Statut für die Meliorationsgenossenschaft des Alf- E Kreis Wittlich. om 30, April 1855; unter Î » 4233. das Statut des Verbandes zur Regulirung des Cremiß- : Baches, Vom 30. April 1855; unter » 4234. den Allerhöchsten Erlaß vom 30, April 1855, betref- fend die Verlängerung des Tarifs zur Erhebung des __ Hafen- und Brüdcken=-Aufzugsgeldes in Stettin; unter » 4235. das Statut des Döbern - Riebinger Deichverbandes, Vom 7. Mai 1855; und unter » 4236. den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Mai 1855, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Wünschel- burg nah Schaxfencck zum Anschluß an die Neurode- Braunauer Kunststraße., Berlin, den 22, Juni 1855, Debits-Comtoir der Gese -Sammlung.

M inisterium der geistlicen, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenheiten.

_ Der prafktische Arzt 2c. Dr. Kalt zu Wipperfürth is zum Kreis-Physikus des Kreises Wipperfürth, Regierungs-Bezirk Cöln, ernannt; und

Dem Oberlehrer an der Friedrih=Wilhelms-Schule zu Stettin,

Dr. August Hugo Emsmann, das Prädikat eines Professors -

beigelegt worden.

Ministerium des Juneru.

Cirkular-Verfügung vom 27, Dezember 1854 betreffend das Verfahren bei der Aushebung der Ersapmannschaften.

Jn Folge des General-Berichts der mittelst Allerhöchster Kabinets- Ordre bom 22, Juli c. für die Rheinprovinz niedergeseßt gewesenen außerordentlichen Superrevisions - Kommission haben wir uns veranlaßt geschen, über den Betrieb des Aushebungsgeschäfts an die oberen Pro- vinzial - Behörden der genannten Provinz folgende Bestimmungen zu er- lassen, die wir dem Königlichen General-Kommando und dem Königlichen Ober - Präsidium zur gefälligen Nachachtung und gleichmäßigen weiteren n S, so weit darnach nicht schon bisher verfahren worden ist, in den dort eitigen Tee ergebenst mittheilen, G

1) Dem. Sinne des §, 21 der Jnftruction vom 13. April 1825 (Annal. S. 494) nah dürfen die Kreis-Ersaß-Kommissionen nur solche Leute definitiv ausmustern, welche auch unentkleidet durch ihre augen- fällige Verunstaltung den Beweis liefern, daß sie weder zur Zeit der Musterung brauchbar find, noch es jemals werden können. Wenn, wie die Superrevisions - Kommisfion berichtet und wie aus den vorliegenden Listen ersichtlich ist, viele Leute auf Grund dieses Paragraphen ausge mustert worden sind, welche bei ihrer ersten Gestellung im 20sten Lebens- jahre nur in ihrer-Körperentwickelung ‘zurückgeblieben wären, so ist damit die in jenem Paragraþben enthaltene Befugniß dur die Kreis - Ersaß- Kommissionen in einem nicht zu rechtfertigenden Umfange in Anwendung gebracht worden. : 2) Die Designirung eines s fg isi zur Armee - Reserve dar? in Zukunft eben so wie die Verweisung zur allgemeinen Ersaß - Neserbe erst im dritten Konkurrenzjahré desselben exfolgen. i i

3) Es ist mit Strenge darauf zu halten, daf jeder Heerespflichtige, der eine Vorladung zur Gestellung vor die Ersaß - Behörden erhält, sich pünktlich; zu dér- ihm. bezeichneten. Stunde im: Geschäfts ck Lokal einfindet. Wenn auch die resp. Civil-Behörden verpflichtet sind, die Vorladungen

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oder Beorderungen der Heerespflichtigen zu veranlassen, so sind die beim Ersat¿Geschäft fonkurrirenden Militair - Behörden doch nicht minder be- e t wie verpflichtet, in den Geschäfts-Lokalen selbst für die Aufrecht- altung der zum ungestörten Betrieb des Geschäfts ap migen seren ur Rangi- rung derselben nah den Listen zu sorgen, damit die Vorstellung dér Ér- sa Hicht en bei ihrem namentlihèn Aufruf ohne Zeitverlust und toe- senfliche Unterbrechung erfolgen kann. 4) Die Anwendung der bei der Musterung und der Aushébüung im dortigen Geschäftsbereih bisher gebräuchlichen Zettel, behufs Eintragung des ärztlichen Befundes, muß în Zukunft durhaus vermieden werden, weil sie bei späteren Recherhen nicht nur keinen Anhalt gewähren, son- dern vielseitig Veranlassung sowohl zu absichtlihhen wie absihtslösen Ver- wechselungen geben. Statt das Urtheil des Arztes in fokche einzelne Zettel einzutragen, sind bei der Musterung dur die Kreis - Ersaß - Kom- missionen während des Geschäfts besondere Listen anzulegen, in welche der Vor- und Zunamen, Alter, Größe und Aufenthaltsort des wirklich erschienenen und untersuchten Militairpflichtigen eingetragen werden, und in welche der untersuchende Arzt sein Urkheil niederschreïbt. Diese Listen werden successive, nachdem eine gewisse; Anzahl der fih ortschaftsweise gletchzeitig gestellten ‘Leute ärztlich untersucht find, von dem Arzte und dem. anwesenden Offizier vollzogen und gleichzeitig mit den darin genann- ten Leuten den Vorsißenden der Kreis-Ersaß-Kommission zugesandt. Die- selben entnehmen aus den Listen das Urtheil des Arztes, übertragen

L D in n nad auf die Ersaßpflichtigen , besonders auch

dasselbe in die alphabetische Aushebungsliste, und treffen darauf ihre |

vorläufige Entscheidung. Diese Listen, denen zur Vorbeugung spätcrer Dlrwvecleliiigen sogleih die Nummern hinzuzufügen sind, unter welchen die ärztlich untersuhten Ersaßpflichtigen in der alphabetischen Aus-

hebungsliste steben, sind nah Beendigung des Geschäfts sorgfältig auf- |

zubewahren i / 5) Die in einigen Bezirken gebräuclichen Vorstellungs- (oder Ge-

stéllung8-) Listen, in denen sämutliche von der Kreis - Ersaß -Kommission dexr Departements-Ersaß-Kommission vorzustellende Leute, brauchbare und unbrauchbare durcheinander, je nachdem die Loosnummer dies bedingt, eingetragen werden, entsprechen nicht dem Sinne des Y. 45 der Ersaß- Jnstruction vom 13. April 1825. Wir bestimmen daher, daß nach Maß- gabe der von den Kreis-Ersaß-Kommissionen getroffenen Entscheidungen die Militairpflichtigen, welche den Departements-Ersaß-Kommissionen bvor- zustellen find, in folgende besondere Listen übertragen werden:

l. Liste der vou dèr Kreis - Ersaß - Kommission zum Militairdienst als ganz uñbranhbar (Ganzin valide) bezeichneten Mannschaften, welche A. nach §. 21. definitiv ausgemustert sind (werden nicht persönlich

vorgestellt.) :

B. zux Bestätigung der Departements-Ersaßz-Kommission vorgestellt

werden.

[]. Liste der nur zum Garnisondieust brauchbar befundenen Mann- schaften (Halbinvaliden).

ITI, Liste der im dritten Jahre zur Armee-Reserve Designirten.

lV, Liste der zur allgemeinen Ersahz-Neserbe zu überweïsenden Mann- shaften, welche A. wegen Körperschwäche oder sonstiger vorübergehender Uebel drei-

mal zurügestellt worden find. ,

B. wegen Mindermaaßes (unter 5 Fuß) dreimal zurüdgestellt wor-

den sind.

V, Liste der zum Train geeigueten Mannschaften.

VI, Liste der von der Kreis-Ersaß-Koimmission für brauchbar und ein- stellüngsfähig bezeichneten Mannschaften. (Die eigentliche Aus- hebungsl[iste).

6) Die Listen ad l. bis V sind nah dem zur alphabetischen General- Liste zu §. 3-der Ersaß-Jnstruction vom 13. April 1825 vorgeschriebenen Scheina anzulegen. Kolonne 13 muß die Angabe des FFehlers enthalten, welcher die Entscheidung der Kreis - Ersay - Kommission herbeigeführt hat. Wird bei der Superrevision der Fehler bom Arzt der Departements- Ersay-Kommission vorgefunden, so bemerkt der Militair-Präses der leßt- genannten Kommission in Kolonne 14 sein Einverständniß durch „bestätigt“ oder „einverstanden“, insofeën der wirklich vorhandene Fehler- nach der Jnstruction nit ètwa éine andere als die von der Kreis-Ersaß-Kommission getroffene Entscheidung erfordert. S : j

indet der Arzt der Departements-Ersaß-Kommission bei der jeden- falls in Gegenwart des Militair- Präses der Kommission vorzunehmenden ärztlihen Unterstchung, daß die in. Kolonne 13 angegebenen Fehler nicht, oder in einem ntéderen oder höheren Grade vorhanden sind, so ist die Kolonne 13 zu berichtigen, und trifft demnach die Kommission ihre Ent- sheidung, wvobei die Mikitair-Mitglieder der Kommissionen nach Analogie der D ten der §§. 28 und 53 der Ersaß - Jnstruction vom 13. April 1825 an- das Urtheil des Arztes durchaus niht unbedingt ge- bunden find. Wird hierbei ein Mann, der von der Kreis - Ersaß - Kom- mission in die Listen 1. bis V. aufgenommen war, für gesund und .ein- stellungófähig befunden, so muß er sogleich nah Maßgabe seiner Loos- nummer in die Liste VI. übertragen werden.

Die Ausfertigung der bestimmungsmäßig von der Departements- Ersciß-- Kommisfion zu ertheilenden Jubaliditäts - 2e. Atteste kann in Ge- mäßheit des §. 50 der Ersay - Jnstruction vom 13. April 1825 erst nach beendigter Ersaßz-Aushebung erfolgen.

7) Die ad VI, bezeihnete Liste ist nach dem zum §. 45 der Ersahz- pusteuction vom 13. April 1825 ertheilten Schema anzulegen. die- elbe werden die Ersaßpflichtigen in folgender Neihenfolge eingetragen und demgemäß der eaen ta Er R E audch votgtfühtt:

A, Freiw Et ge im Sinne unferes Erlasses bom 8. Juni 1842. Diése Freiwilligen müssen an erster Stelle eingekragen ünd ziu ersst zur Aushebung vorgestellt werden, damit sie, falls ihrè freiwillige Einstellung aus irgend einem Grunde unzuläsfig wird, bei den Freiwilligen gestrichen und näath Maafaabe ihxer Loosnunamevr ane

K derweitig in die Liste eingetragen werden können.

‘Voxgaug sweise Eingustellende (§. 31 der Ersab- Justruétion

bom 13. April 1825) Die Gründe, weshalb ein Ersaßvyflichtiger

seben Tin bschnitt aufgenominen is, müsen aus dér e 4 2

C. Primo loco Aúus8zuhebende (§14 der Ersah-Instructión vom

13. April 1825) Záhrgangsweise getrennt, nach der Nei nfolg

der Loossüungslf „D M L Y 9 V :

D, Ler - résp. in der Provinz Wéskfalen einundzwangzig- 1ährige Altexs klasse.

E. Dispon ible-der früheren Jahre, getrennt nah Jähtgängen,

jüngster Jahrgang voran.

__8) Dén Departeéments-Erfaß-Kommisfionen find die in den Listen 1. bis V, verzeichneten Leute Zuerst vorzustellen, hiernächst muß die Super- revifion Der wegen zätiger Dienstunbrauchbarkeit, resp. auf Neelamation bor beendigter Dienstzeit entlassenen Soldaten, so wie die Supexrévifion dex ‘von den Truppentheilen bei der Anmeldung zum einjährigen Dienst zurlckgewiesenen Jüdibviduen folgen und dann erft folgt die Vorstellung dex in der Liste I, enthaltenen Leute, d. h. die eigentliche Aushebung, welche fich nicht blos, wie dies hin und wieder zes{chehen is , auf die Superrevifion diefer Leute beshränken darf, sondern in Gemäßheit des P: 80 der Erfaß - Jnstruetiou vom 30. Juni 1817 die definitive Vertheis- ung der für braüchbar befundenen Leute an die betreffenden Truppen- theile in fich {ließen muß.

9) Als Vorbereitungen zur Departements-Ersa -Aushebung ist seitens der Departements-Ersaß-Kommissionen zu veranlassen :

A. die Subrepartition der von jedem Kreise zu stellenden Ersaß-Quote auf die einzeínen Truppentheile (§. 42, der Ersaß-Jnstruction bom 13. April 1825.);

B. die Aufstellung des Tableaus zum Marsch der Rekruten vom Sam-

__ melplag derselben bis zum Truppentheil; G

C. die Ausfertigung von Blankets-zu.Gestellungs-Ordres, welche den in die Heimath zurückfehrenden Rekruten sogleich nach erfolgter Aushébung auszuhändigen sind, und in welchen ihnen der Tag der Gestellung Behufs ihres Abmarfches zum Truppentheil ange- geben wird, ohne Rüsicht auf die kürzere oder längere Zeitdäuer zwischen der Aushebung und der wirklichen Einstellung ;

. die Anlegung von Uebersichten, wonach wähxend der Aushebung (vom Brigade-Adjutanten) die Kontrole und Berechnung der für die cinzelnen Truppentheile auszuhebenden Rekruten nach Namen und Zahl geführt wird.

10) Die Beorderung von Rekruten über die von jedèêm Kreise zu gestellende Ersaßquote hinaus auf den Sammelpläzten, d. h. die Beorde- rung sogenannter Prozent-Mannschaften darf künftighin unter keinen Um- ständen stattfinden, weil hierdurch die geseßliche Neihenfolge, in welcher die Dienstpflichtigen zur Einstellung gelangen sóllen, ungerechtfertigter- weise unterbrochen werden könnte. Entsteht in der Zeit von der Aus- hebung bis zum Einstellungstermin der Rekruten bei lehteren durch Tod,

erichtliche Untersuchung 2c. ein Ausfall, so ift derselbe durch Nachgestel- ungen aus der Zahl der disponibel Gebliebenen, unter strenger Aufrecht- haltung der gesetzlichen Reihenfolge zu decken.

11) Schließlih bringen wir den Passus 6 der Verfügung der Mini- sterien des Jnnern und des Krieges bom 30. Juni 1842, wonach jähr- lih ein Wechsel der Militair-Aerzte bei den Ersäß-Geschäften stattfinden soll, in Erinnerung und stelle ih, der Kriégs-Minister, dem Königlichen General-Kommando anheim, diesen Wechsel der Aerzte nicht blos auf die disponiblen Aerzte einer Brigade und deren Bezirke zu beschränken, son- dern denselben seitens des Corps-General-Arztes innerhalb des ganzen Corpsbezirks alljäßtlih regeln zu lässen.

Béxrlin, den 27. Dezember 1854.

Der Minister des Jnnern. von Westphalen.

An die obern Provinzial-Militair- und Civilbehörden.

Der Kriegs-Minister. Graf bon Waldersee.

Erlaß vom 23. Apxil 1855 betreffend das Ver- fahren bei der ärztlihenu Untersuchung der Ersabpflichtigen.

Nachdem ih in Veranlassung des gefälligen Berichts vom 4. Febritar d. J., das Departements-Ersaß-Aushebungs-Geschäft betreffend, mit dem Herrn Kriegs-Minister kommunizirt habe, erwidere ih Ew. 2c. im Ein- verständnisse mit demselben ergebenst, daß es bei den Bestimmungen des obigen gemeinschaftlichen Erlasses der Ministerien -des Junern und des Krieges vom 27. Dezember v. J. sein Bewenden behalten muß.

Die von der Regierung zu N. in ihrem Berichte vom 24. Januar d. J. zur Wahrung der durch den (obigen) Erlaß vermeintlih beeit- trächtigtèn Rechte des Cibil-Präses der PehoGement4-Krsap-Kommilliqn aufgestellten Bedenken finden ibre Erledigung in der Erwägung, daß in mehreren Bézirken der Nhein-Probinz, auf welche in Folge der dort stattgehabten außerordentlichen Super - Revision die Verfügung vom 27. Dezember pr. vorzugsweise Bezug hatte, bei der ärztlichen Unter- suchung der Ersaßpflichtigen gar kein Mitglied dèr Departements=Ersaß- Koihtnission zugegen zu sein pflegte, weshalb es nóöthwendig wuxde, wentiîgstêns dên Militair-Präses dieser Komtnisfionen zu verpflichten, derfelben jedenfalls beizuwohnen, was nach Ausweis der vorliegenden Berichte über die Ersaß - Aushebung pro 1854 in der Provinz N. béi den dortigen Departements - Ersaß - Kommissionen bereits früher der

Fall. war. L Wenn nun die Negierung zu N. auch für dén Ciwik-Präses der De- pattéments¿Ersaß-Kbiitilffión es als éin Neht ir uch nitt, ex