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so ist, abgeséhen dâbon, daß die Riéhtigkeikt diéser leßteren im Veschwerdewege bei der vorgeseßten Dienstbehörd könnte, jedenfalls einleuchtend, geh E e
fo if, abgt und Verklagter daher etsust in die Sache fi ei
Kläger beleidigen zu wollen, ges{lossen werden kann,
Auch dasjenige, was der Kläger sonst noch „in seiner Gégenexklärung
j ntscheidung' rau ausführt, ist höchstens geeignet, t aber die Angemessenheit
wider das Verfahren des bverklagten Landdaths und d über das Konzesfionsgesuch seiner d m TiGtEede der leßteren zu egründen, ni es bon dèr Regierung eingele Konflifkts zu wid : Berlin, dén 16. Dezem eie T Urs Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte vom 3ten Februar 1855— betreffend denselben Gegenstand.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Minden erbobenen Konflikt in der bei dem Königlichen Kreis Tit zu L, an Bin Prozeßsaçhe 2c. 2c. erkennt dér Königliche Gerichtshof ur Entschei= dung der Kompetenz-Konflikte für Recht: daßck der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Konflikt“ daher für begründet zu erahten. Von Rechts wegen.
Gr ün de,
-Am 10. Mai 1853 hielt dex pröôvisorishe Aintmän i s sammlung der Gêmeinde-Verordneten von A. ia bir Wöhitüing: des bütlien M SRNerE G. ab. Während der Verhandblüng kam der bei dem Schläch- E H. zu L. als Lehrling in Dienst stehende Sobn des Klägérs, Namens E P., in die Stube und wurdé von dem. Votsteher G. zugelassen. Let At ann (agte den G., was der Junge wolle, und erhielt von i die Auskunft, daß es der Lehrling des Schlächtérs H. sei und
y er’ kaufen wolle. Da G. die fernere Frage, ob er denn Kälber zu verkaufen habe, berneinte, wandte sih der Amtmann mit derselben rage: gee f wolle , an den eingetretenen unge Menschen, und erhielt zur
A ort : „das haben Sie ja gehört !“ Auf die ihm hiérnächst ertheilte Ÿ eisung, die Versammlung zu verlassen, erwiederte der Carl P: „das ea ih halten wie ih will," Auf diese anerkannt ungeziemende g eußerung hat der Amtmann dem Lehrling P., der noch immer mit ¿L PMCaID G RRE L t Müúße vom Kopfe ges{lagen, soll ibn
Y f i , durchge i ane duen Shfinge M ra [d ttelt, auf die Schulter geschlagen
lejes Borsalles halber is der Vater des minderjährigen Lebtrlings
Ininrieullane Gie s fi Das ¡Zegen den Aer A. mit dor s 3 Thalern Strafe verurtheilt ebtere nah erfolgter Beweisaufnahme
, Aachdem er bon diesem Erkenntniß, appellirt, hat di i
Minden den Konflikt erhoben, weil in bén "Géétmei bés Aua Â, Es solches auch keinesweges zu billigen sei, dennoch keine zur gericht- ao n di geeigietE L Bed der Amtsbefugnisse gefunden
; er A., dessen Benehmen bereits disziplinarisch ge- ahndet worden, durch die geritli indie R doppelt bft Lé Wee, gerichtliche Verfolgung in die Gefahr komme,
__ Die hier gedachte disziplinarishe Abnd Kreisgeridt zu CI O in da Beiahruns
cht zu beleidigen erkennen konnte, den Kläger decr ick- gerichts rg agg t A t gus Antbeisung 6és Pbenestgtäht Der:
| eitel worden war, ist indeß die ob
dki e I 3 Thalern Strafe erfolgt, ct uniwÄGMan ibe Lag ofen 6 en G ch die disziplinarishe Ahndung nicht ausge- (L'ojen, a das Geseß vo 92 das Disziplinar - Verfahren é em gerichtlichen völlig getrennt hält und dafür eigne, ganz für fich
P Bie ne ustanten angeordnet hat. ;
: ann in dem Benehmen des Amtmanns A. kei - Fab wi jó ai die ibt erp der Amtsbefugnisse Ïe Versammlung der Gemeinde-Verordn y L É teien A Mt I E die Art und Weise, wie dieser Befehl ausgeführt woryen, vefolgte, und ift, ‘Aus d Einschreiten rit ert O Mt Aiguck
en Gr i ( 1 ette m müssen hat, wie geschehen, der Konflikt als begründet Berlin, den 3. Februar 1855.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Könflikte,
ÉUpA Ez ESMEE ena RCH A ZER Aen
ist erfolgt, nachdem das des Amtmanns A. keine
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung ver Kompetenz=Konflikte vom I. Februar 1835 betreffend denselben
‘Gegenstand,
Auf den von bér König j f K „der Königlichèn Regierung zu Minden Pragehsate x e a m0 en Mretogeridt zu L. anhünggen dung der Kompetenz Konflikte für R ie Va bor ge ENUMei- : f ür Recht: daß der R j dieser Sache für zulässig und der erhobene Konflitt Lege ai
emisht häbe,
ebauptung nur
aus der v ala denen ms om er beéhaupt
Thatsache an sich noch keinesweges auf die Absicht des Gectiages 7
_ Gründe Kläger béantragté bä ß des Verkla 8 L e
öffentli j Wi Member 1853 in d zur s almtmann den O be diese Ge dit N, abgehalten ‘halter [Oen Î ; S 1 inwendungen gegen d . - lier seiner Dieostmagd Und geen den zu niedrig angenom
trag seiner Schulden gemacht hatte, b j
Verklagter habe ihn in Fölge desse ; pit: — M roflmuligen Merl D 8 n Wiederholt einen Großïäul, eine baus werde einstecken lassêne” a E Minn) n Sprißen:
und ferner:
Verklagter habe ihn, nachdem er (Klä s p: DOMAT ger) den T i : E pee aud E [R Gümtehr ins aa Le U, du i ugeworfen- sei, einen „Heiden“ P aver bei den Schultern gepackt und L Mat medrers Se V E E Edi O ebt f jede Beleidigung in Abrede stellte, und feinérse; E E Lin n T ungebüdrli Tia chlagen der Thür geäußert zu Guben: Ger aL-Peaug auf das deftige Zus au stellte er niht in Abrede, den Res were L R A Des, leßt zur Thür binausgeschoben zu baben wegen seines Benehmens zu-
: Nach Vernehmung der beiderseits vorgeshlagenen Zeugen erkannte
Verklagten für shuldig, den Kläger öff
: _nach dem Géseßè vom 13. Februar b lien Pera lhrte : dem veérklagtèn aintméen falle rbe Ma namentli feine Cheenfeknfunteberschreitung feiner ¿lObGefugnifse und fi in dem Termin gegen den L qur ast. e Aeußerungen, deren er : bedient habe, stellt j Zurechtweisung dar die scharf ane ( Nenten LO als «ite f ; ' | ihnend, dem ungebührli tragen des Klägers gegenüber, a e T L L ührlichen Be- sei der verklagte Amtmann befug, rechten Orte gewesen sei; nicht minder : t gewesen, zur A [ j Autorität den Kläger zur Th gat g ,_ zur Aufrechthaltung seiner sSzustoßen, als er sein f x nehmen fortgeseßt gu , ein frehes Be- idi sofort deriosin habe Umé6zimmer auf geschehene Aufforderung ele Ansicht der Negierung is von dém Mini id gebilligt worden. Jn dem i em Minister des Junern nicht bom 25. August v. R. sagt Sesrciben an den unterzeichneten Gerichtshof eils zwar eine Ueberschreitung der Amtsbefuagni j ile, eide A e verdiene und erhalten werde, D e geinachten Swimbfwerte né f ateingeie Jum Gegenstande der ly , milichen Zurechtweisungen gebraucht am rechten Orte gewesen, nit gebilli ingen gedraut, , mtcht gebilligt werde; daß jene Ueb L E E L zur gerichtlichen Verfolgung N A h Klägers Acéigt di da Me durh das ungezogene Benehmen als er dadurch bor den übri dies ibm um so mehr zu statten komme, Der Konflikt kann jedoch für begrün §. 3 des- Geseßes vom 13. Febr
rage: - ob dem verklagten Beamten eine zur gerichtli j Ueberschreitung seinér Amtsbefu L, ger liden Berfolgung geeignete nach Lage der Akten bejaht Decda g DAR, ION
Denn wenn au die Behauptung des verklagten Amtmanns , daß
der Kläger ihm gegenüber in jenem Termi
i l ermine sih ungébührlich betragen ie N Ergebnisse der gerichtlich erfolgten rbr vg Pt nicht diesem Ér “Deer seln ist, so kann doch eben so wenig andererseits nah huldge He nisse, da von den Zeugen die dem Verklagten in der Klage tigt Ca nen Schimpfworte und Thätlichkeiten gegen den Kläger bestä- Vbrfalle ga sind, in Abrede gestellt werden , daß Verklagter bei dem einer dem even, ivie die Negierung meint, innerhalb der Gränzen vielmehr sei äger zu ertheilenden Zurechtweisung verblieben is , sondern obersten Dienstvorgese tee goß erschritten hat, was auch von seinem erkannt wird. orgeseßten, dem Minister des Jnnern,, ausdrücklih an-
Dies aber vorausgeseßt, muß die fernere F ; i:
i / pf ¿Frage, ob diese Amtsüber- eren lg des 'Verklagüen zur gerichtlichen Verfolgung sich Man: bejaht rif ge d le excedirenden Handlungen des Verklagten unter den Be- teilun meinrechtlich strafbarer Jnjurien fallen, zu deren rechtlicher Beur- ban lelteaeehlih S Le DéR Sens find, und deren Verfolgung bei
“ parla ee L gewährt werden kann.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte.
Statut: für das Dom-Kandidaten=-Stift in Berlin, vom 22, November 1853.
§. 1. Bei der Domkirche in Berlin wird in Stelle des bisheri 1 gen Aóndit pom ten Alumnats und mit Verwendung der Mittel desselben ein daten-Stift* ercichte en der Theologie, unter dem Namen „Dom-Kandi- . 4. Der Zweck desselben ist: a) seelsorgerishe Thätigkeit der Mit- leder als Pastoralgehülfen durch häusliche C R der geist- d Nothleidenden, der Kranken und Sterbenden, durch Armenpflege, ber- unden mit Besuch, Ermahnung und Predigt; b) möglihstes Eingreifen
gründet zu erachten, Von Rechts wegen,
in dié Wirksamkeit der inneren Mission, mit geeignètem- Anschluß an die bestehenden christlichen Vereine; c) Bildung e nes S uiraliSeningo für
ß, die Regierung zu Min:
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; ¡che sowobl als für praftishe Theologie, besonders in An- wise af n die Erfabrungen, welehe die Konviœualen bei der zu a. und ntg ezeineten Thätigkeit machen; — d) Erlangung einer praktischen kirch- lichen Anschauung dur Réisen. i
“'§. 3. Zur Erreichung und zur Eeichterung in der Erfüllung dieser Aufgaben und zur Heiligung des gesammten Lebens der Mitglieder wer- den die. Vereinigung derselben in Einer Wohnung, gemeinschaftlihe Mahl- zeiten, gemeinsames Gebet und Lesen der E L Schrift dienen.
§. 4. Das Oom-Kandidaten-Stift besteht vorläufig aus einer Ge- nossenschaft von elf bis zwölf Kandidaten der Theologie; von denen einer die Stelle des Jnspektors einnimmt, zwei ihm als Adjunkten beigesellt und einer oder auch zwei auf Reisen ausgesandt werden. |
Beim Zuwachs der Mittel und nah erfolgter innerer Ausbildun der Anstalt kann derselben eine größerè ie hizui gegeben, namentlic erwogen werden, ob und in welcher Art dieselbe mit dem Freitish - Ji- stitute für Studirende auf hiesiger Universität in Verbindung zu seßen is, und ob Kandidaten gegen Zablung zuzulassen sein werden, Es ist demgemäß die durch diese Statuten festgeseßte Gestaltung des Konbvikts nur als Einleitung zu ‘einer künftig auszubildenden ärdhetn Anstalt zu vetrachten.
f A Der Anstalt ist zunächst ein Ephorus, welher mit Aller- höchster Königlicher Genehmigung auf den Vorschlag des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Evangelischen L er-Kirchen- Rathe aus den ordentlichen Predigern der Hof- und Dom- firhe ernannt wird, vorgeseßt. — | : i
Jhm find ein Juspektor und zwei Adjunkten aus der Zahl der Konbiftualen (F. 4), welche in der Negel die akademishe Würde eines Licentiaten der Theologie erworben haben müssen, beigegeben.
Das Amt des Ephorus und das des Jnspektors und der beiden Ad- junktcen wird nah besonderen Jnstructionen verwaltet.
J 6, Die innere Einrichtung des Stifts und die Beschäftigung der Konviftualen ist folgende : :
a) Die Kandidaten, welche in das Stift aufgenommen werden, müssen ihr erstes Examen nach der Universität gut bestanden haben. Wegen ihrer Zulassung melden fie sich unter Beifügung des Universitäts - Zeug- nisses, des Zeugnisses pro licentia concionandi und eines Sittenzeugnisses bei dem Ephorus.
b) Jeder Konviktual verbleibt mindestens ein Jahr im Stifte. Wer ohne Erlaubniß früher ausscheidet, der hat die Kosten, welche auf seine Ausbildung und seinen Unterhalt in der Anstalt verwendet worden sind, für bie Dauer seines Aufenthaltes nach dem Jahresbetrage von 200 Tblrn. entweder sogleih oder, falls er unbemittelt is, nach dem Antritte eines mit Vesoldung versehenen Amts zu erstatten und hierüber bei seinem Eintritte einen Revers auszustellen. Der Verwaltungsrath kann den Aufenthalt des Einzelnen auf zwei Jahre verlängern. er noch länger bleiben will, kann dazu die Erlaubniß nur dann erhalten, wenn er die Kosten seines Unterhaltes nach einem näher zu bestimmenden Sagze selbst trägt und sich dennoch allen Regeln des Stifts unterwirft. Auf den Jaspektor und die Adjunkten finden diese Beschränkungen keine An- wendung. y
c) Neben den im Stifte gemcinsam zu treibenden theologischen Studien und Uebungen haben fd die Konviktualen dem Privatstudium ernstlich zu widmen und besonders die zu schriftlichen Ausarbeitungen vom Ephorus gegebenen Themata fleißig zu bearbeiten. Kollegien an der Universität darf der Konviktuale nur mit Erlaubniß des -Ephorus auf Gutachten des Jnspektors und der Adjunkten besuchen.
u d) Die Konviktualen haben nach einer bestimmten Hausordnung zu
eben. e) Der Ephorus leitet sie zu praktischer Thätigkeit in der Gemeinde at Us soll nux die Domgemeinde in Berlin der Gegenstand der- elben sein.
Die Armenpflege bat in der Thätigkeit der Konviktualen eine wich- tige Stelle anzusprehen. Die Art, wie sie sih dabei. am besten zu be-
theiligen und ihre Thätigkeit mit der bereits vorhandenen geordneten |
Armenpflege in der Dom-Gemeinde in Verbindung zu seßen haben, muß der weiteren Entwickelung der Anstalt anbeimgegeben werden. Sdo
Eine weitere Aufgabe für sie ist der Hausbesuch, nicht blos bei Kranken, sondern auch bei Gesunden. Es sollen dabei în zweckmäßiger Vertheilung alle Familien der Dom - Gemeinde aus den unteren Klassen an die Reihe kommen. | : Ï
Zu diesen Besuchen werden die Konviktualen im Anfange vom Epborxus oder Jnspektor oder einem der Adjunkten begleitet, und erst später allein entsendet.
Bei dieser Seelsorge ist darauf Bedacht zu nehmen, den Haus- Gottesdienst dadurch einzuführen, daß die Beauftragten ihn erst selbst in den Familien halten, dann die Hausväter dazu anleiten, oder auch solche Gottesdienste in dazu gemietheten kleinen Lokalen in verschiedenen Stadt- theilen für diejenigen ‘abhalten, welche in ihren Wohnungen es dazu niht bringen können. | l
Ein großes Arbeitsfeld, wenn von der Dom - Gemeinde noch Zeit und Kraft übrig bleibt, bietet das Armenhaus auf dem Alexander-Pläße mit seinen Kranken und Detinirten dar. T 27 4
Das Eingehen in die Thätigkeit freier Vereine für die innere Misfion kann’ nicht gleich Anfangs in den Plan des Konvikts aufgenommen wer- den. Es muß dies der weiteren Entwickelung überlassen bleiben.
g. 7. Die Mitglieder des Stifts empfangen von der Anstalt unent- geltlih Wohnung, Hei ung, Erleuhtung und vollständige Verpflegung, außerdem an Geld-Beihülfe jährlich:
der Jnspektor 150 Nthlr, der Bi Adjunkt 0 R der zweite Adjunkt ä die zwei Reise-Stipendiaten auf ein Jahr je... 500 , die sieben Konviktualen je A i §..8. Die Anstalt ‘ist der Aufficht des Königlichen Ministeriums
“Min
. die Ernennung des J
der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten, so wie des
Evangélischen Ober-Kirhènraths unterworfen. s 3 ist derfelbén eiñ Verwaltungs-Nath vorgeseßt, der aus den
unächst ist derfel édern des Dom - Ministériums 4e
ster der geistlichen 2c. Angéelegénh L érnénnenden Mitgliede, \o wie“ einem von dem Evangelischen Obex - Kirchenrathe aus seiner Mitte gewählten Mitgliede diesés Köllégiums besteht."
Dem vorgesezten Minister únd dem Ebángelishen Ober-Kirchenrathe ist eïn vom Ephorus zu erstattender Jahresberiht, welcher alle wihti- gen“ innérn und äußern Angélegenheiten der Anstalt berührt , einzu- reichen. — Der Etat des Jnstituts wird vom Minister festgeseßt.
Der Verwaltungsrath repräsentirt die Anstalt in ihren äußeren An- gelegenheiten, kontrolirt die Vermögens - Verwaltung, bewilligt außer- ordentlihe Ausgäben, insoweit sie aus den Mitteln des Instituts ent- nommen werden können, beschließt auf den Vorschlag des Ephorus übér nspektors und dessen Gehülfen, ingleihen über die Annahme des Oekonomen und des Dieners, verleiht in gleicher Art die Konbviftualenstellen und die Reisestipendien, für deren Bewilligung j edo die Genehmigung des Evangelischen Ober - Kirchenraths in Antrag zu bringen ift, citfcheidet über dié ausgedehntere Verleihung oder die etwa nothwendige Entziehung des Beneficiums für die Konviftualen und nimmt die Rechnung ab, welhe dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten zur Revision und Decharge, insófern diese niht von der Ober-Rehnungs- Kämmier in Anspruch genomnien wird, einzureichen ist. — Auch die Ent- wérfung des dém Minister einzureihenden Etats geht bon ihm aus.
9. Für die von den Konvbviktualen zu unternehmenden wissen- schaftlichen Reisen, wird unter Gentner ang des Evangelischen Ober- Kirchenraths Plan und Route vorgeschrieben und werden dem Reisenden die zu verfolgenden Fragen mitgegeben. Die von ihnen erstatteten Be- richte werden dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe mitgetheilt.
§. 10. Die Revision und Abänderung des gegenwärtigen Statuts bleibt den Umständen nah vorbehalten.
Potsdam, den 22, November 1853.
Friedrich Wilhelm.
von Raumer.
Bexlin und ‘einem durch den
Einige Erläuterungen zu dem Statut und der Haus-Ordnung für das Dom =- Kandidaten =- Stift.
Zu dem Statut §. 6b. wird bemerkt: Die Aufnahme und Ent- ¡ajjung der Mitglieder geschieht um die Zeit des 1. April und des 1. Ofk- ober.
Ein Aufenthalt von einem Jahre oder länger in dem Stifte berech- tigt niht zu Ansprüchen auf eine Anstellung nach dem Außstritte. Doch wird dér Verwaltungs-Rath gern die Hand dazu bieten, daß selche Kan- didaten, welche sich als brauchbar und tüchtig erweisen und denen der Aufenthalt in dem Stifte eine sihtbare Förderung gewährt hat, möglichst bald nah ihrem Abgange in eine anderweitige kirchliche Thätigkeit über- ere Uebrigens is es der Wunsch des Ephorats, daß die Verbindung desselben mit den Mitgliedern des Stifts auch nach dieser Zeit durch ge- regelten schriftlichen und, so viel es angeht, mündlichen Verkehr, stets lebendig unterhalten werde.
Zu demselben §. e. heißt es u. A.: Da die Königliche Oberpfarr- und Dom-Kirche keine räumlih abgegränzte Parochie besißt, sondern ihre Gemeindeglieder über die Stadt mit den Vorstädten zerstreut wohnen, so ist jedem Dom-Kandidaten ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, welches den Sprengel für seine Seelsorge bei den Armen und Kranken der Gemeinde bildet. Bis zu Ende des Jahres 1854 hatte ein jeder circa 70 — 100 Familien zu besuchen.
Zu §. 7 findet fih die Bestimmung, daß ein etwaiger Nebenerwerb durch Privatstunden unthunlich ist, dagegen wird bemerkt, daß sämmtliche Sätze der Geldhülfe (mit Ausnahme der Reisestipendien) um 30 Rthlr., jedoch auf widerrufliche Weise, erhöhet worden find.
Zu §. 8: Der Ephorus des Stifts ist der Herr Hof- und Dom- prediger Dr. Hoffmann, General - Superintendent der Kurmark. Der Verwaltungsrath besteht aus den übrigen Mitgliedern des Ministeriums der Königlichen Oberpfarr- und Domkirche: dem Herrn Ober-Hofprediger Dr. Strauß und den Herren Hof- und Dompredigern Dr. Snethlage und von Hengstenberg; dem Herrn -Geheimen Ober-Régierungsrath Stubenrauch, als Mitglied. des Ministeriums der geistlichen 2c. Ange- legenheiten, welcher den Vorfiß führt, und dem Herrn Ober-Konsistorial- Nath Dr. von Mühler, als Mitglied des Ebvangelischen Ober- Kirchenraths. : E
Was die Aufgabe und Thätigkeit der Konviktualen anlangt, so heißt es in den EÙläuterungen zu §§. 2 und 3 der Haus-Ordnung: Das Dom-Kandidaten-Stift soll niht eine Ergänzung für die Universitäts- studien sein, sondern eine Vorbereitung du das geistlihe Amt durch gleichmäßig vertheilte wissenschaftliche und praktishe Arbeiten. Darum werden nicht Vorlesungen in dem Stifte gehalten, sondern neben der ge- sondexten Thätigkeit der Einzelnen nur Besprechungen und Disputationen angestellt. Die bedeutendste Stelle unter ihnen nehmen die täglichen exegetischen Uebungen ein, in welchen unter Leitung des Juspektors und dex Adjunkten an drei- Tagen der Woche Stücke aus dem Alten und an drei Tagen Stücke aus dem Neuen Testamente von den Kandidaten dergestalt interpretirt werden, daß abwechselnd je einer die grammati)ch- historishe und praktische Sg giebt, alle andern aber thätigen An- theil dabei ‘nehmen, und jeder Abschnitt auch in homiletischer, katecheti- s{er, liturgisher und paftoralisher Beziehung besprochen wird. Fee werden in ciner Stunde wöchentlih das Ki rchenrècht und die Kirchen-
eseße, Verordnungen 2c. der preußishen Monarchie zum Gegenstande bon Be prechungen und Disputationen gemacht. An" Stelle des sonst séchs-