1883 / 170 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

g

e eaen 2

Gag Was A O ia: a E E T E E E

T e” 4 v T

Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 23. Juli

Deffentlicher Anzeiger. Ez

1, Steckbriefe und Untersuchnungs-Sachen. | 5. Industrielle Etablissements, Fabriken | „SInvalidendauk“, Rudolf Mosse, Haasensteiu 2, Snbhastationen, Anfgebote, Vorladungen | und Grosshandel, : & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, u. dergl. 6. Verschiedene Bekanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. | 7. Literarische Anzeigen. Anuonucen - Bureaux. M 170. 4. Verioosung, Amortisation, Zinszahiung | 8. Theater-Anzeigen. | In der Börsen-

u. s. w. von öffentlichen Papieren. 9. Familien-Nachrichten. beilage. Königreich Preußen.

dahier bestimmten Aufgebotstermine, spätestens aber | ber 1883 an auf der Gerichts\chreiberei und bei dem Auf Jhren Bericht vom 25. Zuni d. J. will Jch die von C O j o wird die eidesstattliche Versicherung dem

Inf erate für den Deutschen Reichs- unt Königl, Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels8- register nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußisheu Staats-Anzeigers : Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr. 32.

13.

Wenn das abzuschäßende Gut \ich in einer Sequestrations- | der Oberfläßhe des Bodens und Über die vorherr- {henden Boden - Qualitäten, über die Art der Be- nußung und über den Kulturzustand der nußbarer. Grundstücke,

E

S Bt ai S L R RE I S Es T AESÉES RZAAE TelftA S Pr Meere dme amm

E E E a A E E U E U I E E E ea = Gb: a A aae r P B Ea i O: PCE E Ries «it c AOEBEE Lei ea M O O m R I Gd É R As A E D : Dr Age eni O N

ris

É i n F E LAE m E Spe

E a IA

e

E

R De

dati i pergrca n Z-

S ite ri Or S er r A

E E E I E

E

E E

E

E E L R E Ra ec

E S E E R E E E 2 n

pre S H

m

D ER Bttrs B E ra

Sa tA

B D Aa R L E I

e a m

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. [32560] Oeffentliche Ladung.

[32538]

Strafvollstreckungz2ersuhen. Gegen den Ar- beiter Johann Raush aus Sontop, zuletzt auf- baltsam gewesen zu Paprotsch bei Neutomischel, Kreis Buk, dessen zeitiger Aufenthaltsort unbekannt ift, soll eine durch Uriheil ver Strafkammer des Königlichen Landgerihts zu Verden vom 29. Mai 1883 wegen Bettelns erkannte Haftstrafe von 4 Wocwen vollstreckt werden. Es wird um Straf- vollstreckung und Nachribt zu den Akten E. 229/82 gebeten. Verden, den 15. Juli 1883, Königliches Amtsgericht.

[32570] j

In der Privatklagesache der Wittwe Bertha Wolf, zuleßt in Berlin, Rosentkalerstraße 29, bei Moses wohnhaft, gegen den Rentier Kampfenkel in Berkin wegen Körperverleßung 99. B. 673. 1882 —, ift die Privatklägerin Wittwe Wolff zur Hauptverhand- lung über die von dem Angeklagtcn gegen das Ur- theil des Königlichen Schöffengerichts zu Berlin I. vom 2. April 1833 eingelegte Berufung auf Anord- nung des Königlichen Landgerichts I. hierselbft vor die VI. Strafkammer desselben auf den 13. Oktober 1883, Vormittags 1i; Uhr, Alt-Moabit 11/12, Saal 59, 1 Treppe, durch Auë- hang an Gerichtsstelle geladen.

Wenn die Privatklägerin weder selbst noch dur einen mit \ch{riftlicher Vollmabt versehenen Recht€- anwalt erscheint, so gilt die Privatklage als zurück- genommen.

Berlin, den 7. Juli 1383.

William, Gerichtsschreiber der VI. Stroftammer des Königl, Landgerichts I. y

Subhastationeu, Nufgebote, Vor- ladvagen u. dergl. [32587] Armensache. Oeffentliche Zustellung mit Ladung. Klageschrift. :

Zum Kgl. bayer. Landgerichte Landau in der Pfalz Civilkammer, in Sachen der Anna Maria Lehr, gewerblos, in Ingenheim wohnend, Ghefrau von Johannes Störrmann, Barbier , daselbst wohn- haft, zur Zeit unbekannt wo abwesend, Klägerin, dur Rechtsanwalt Ney in Landau, gegen ihren ge- nannten Ehemann, Beklagten, Ehescheidung betref- fend, mit dem Schlußantrage: „zwisben den Par- teien wegen s{chwerer Beleidigung der Klägerin Sei- tens des Beklagten die Ehescheidung auszusprechen und dem Beklagten die Prozeßkosten zur Last zu [legen* wird mit dem Bemerken, daß Termin zur Verhandlung und zum Erscheinen des Beklagten dur cinen Rechtsanwalt auf den 2. November 1883, Morgens 9 Uhr, im Sizungssaale I. be- \fagten Gerichts angeseßt ift, dem obigen Beklagten Johannes Störrmann, dessen Aufenthalt unbekannt ist, auf Grund Gerichtsbes{lusses vom heutigen Tage hiermit öffentlih zugestellt.

Landau, den 18. Juli 1883. : Der Gerichts\{reiber am Königlichen Landgerichte :

Pfirmann, K. Ober-Sekretär.

[32598] Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann L. J. Bertung zu Einbeck klagt gen den Schlachter Wilhelm Holtegel aus Einbeck, 3. 3. unbekannten Aufenthalts, wegen Forderung für im Jahre 1883 käuflih gelieferte Waaren, mit dem Antrage auf kostenpflihtige Verurtheilung des Be- flagten zur Zahlung von 32,39 Æ mittelst vor- läufig vollstreckbar zu erklärenden Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Einbeck, Abtheilung IIT, auf den 29. September 1883, Vormittags 11 Uhr.

Zum Zweclke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Cinbeck, 18. Juli 1883.

H. Webering, :

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [32594] Oeffentliche Zustellung.

Kaufmann Josef Wolf von Freiburg i. B. klagt gegen Kaufmann Hermann Eisele von Scielberg, z. Zt. an unbekannten Orten abwesend, aus Waaren- fFauf mit dem Antrage auf Verurtheilung des Be- flagten zur Zahlung von 136 4 45 H nebst 6% Zins vom 8. Juni 1883 an und auf vorläufige Vollsireckbarerklärung des Urtheils, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Großherzoglihe Amtsgericht zu Ett- lingen zu dem auf

Mittwoch, den 31. Oktober 1883, Vormittags 9# Uhr, bestimmten Termin. ; :

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die- fer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Ettlingen, den 10. Jult 18838. : Der Gerìichtsschreiber des Großherzoglich badischen Amtsgerichts :

Matt.

32553] Oeffentliche Zustellung. Die Chefrau des Bergmanns Franz Llum, Maria, geborene Mentrop, zu Braubauerschaft, ver-

treten durch ten Rechtsanwalt Justiz-Rath Schlüter

hier, klagt gegen ihren genannten, seinem gegen- wärtigen Aufenthalte nach unbekannten Ehemann

wegen böslicher Verlassung mit dem Antrage auf

Trennung der Che und ladet dea Beklagten zur

mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die

III. Civilfkammer des Königlichen Landgerichts zu Essen auf den 2. November 1883, Vormittags 9 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten

Gerichte zugelassenen Anwalt zu hestellen.

Zum Zwedle der öffentlihen Zustellung wird

dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Essen, den 18. Juli 1883, Gerichtsschreiberei pa! aaa Landgerichts. ir\ch.

Nachdem für die nachbenannten Personen die Ein- tragung der bei ihren Namen angeführten Grund- stückte ins Grundbuch, nämlich: i

I. 1) für den Taglöhner Johannes Kronen- berger VII. zu Großauheim,

2) die Ebefrau des Bahnwärters Carl Pfeiffer, Therese, geb. Kronenberger, daselbst,

3) die Wittwe des Cigarrenmachers Nicolaus Kronenberger, Babette, geb. Weidert, zu Heidings- feld als Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder a. Marie Christine, b. Georg Franz, c. Ludwig Sebastian und d. Nosa Elise Kronenberger von:

B. €90 2 a 69 qm | 5 U S E 85 j Ader im Auverneck, 163 37 Aker im Nähefahrt, | Aker in den Steinen,

C. E. 275 35 Acker auf der Röder,

e 28

S 83

E 4

G. 408/274 Aker im Brümmer,

311 « die Arzgewann,

e vor dem Wald, Hofraum am Mittelweg, Wiese in der Bachwiese,

S

O LWNRIUI N

M. 210 n M6 i IL 397 a. 398 a. 349 350 92

ckch o

in der Hergerswiese,

Aker beim Hainbachésee, Wiese in der Hainbach, Garten im mittelsten _Hopfengarten,

Gartei îm Hopfengarten,

¿ im Tümpel, Acker auf der Oberhohen, « im mittelsten Ge- wann,

é Wiese, die Hergerswiese, 2 5 Acker, die Affolter, B ver Elberain, 379/107 4 , 98 L Walde, 542 7 « 00 » Hausgarten am Mittelweg, Gemarkung Großauheim, fatastrirt auf ‘den Namen des Johannes Kronen- berger I, Andreas" Sohn und dessen Ehe- frau Margaretÿe, geb. Weiß, von Großauheim ;

IL, für 1) den Cifeleur Johann Heinrich Lottich,

2) die Ehefrau des Schuhmachers Philipp Hild 111, Barbara, geb. Lottich,

3) die Ehefrau des Schmieds Heinrich Engel- haupt, Marie ‘Margarethe, geb. Lottich,

4) den Dienftknecht Johannes Lottich,

5) den Schub macher Philipp Hild 111. als Vor- mund über die minderjährigen Kinder des Philipp Lottich a. Marie, b. Catharine Lottich,

sfämmilich von Bruchkoebel, von: D, 2 1 a 54 qm Wiese, die hintere Weide, Gemarkung Bruchkoebel, fatastrirt auf den Namen des Philipp Lottich von Bruchkoehel ; III. für Akermann Johannes Bozum V., Clemens Sohn von Großauheim, von: 0. 258 4 a 93 qm | Haus Nr. 234 ¿e 209 5,49 „, sa. Wohnhaus nit Hof- raum u. Hausgarten, b. Stall am Haus, c. Scheuer mit Stall, Gemarkung Großauheim, fataftrirt auf dessen Namen ;

IV. für Wirth Johannes Rüfer, Martins Sohn zu Mittelbuchen, von : E K 1 5 a 73 qm Gartea, die Plangärten,

Gemarkung Mittelbuchen, fatastrirt auf dessen Namen ;

V, für 1) den Acktermann Heinrich Haupt, Wil- helms II. Sohn zu Niederrodenbah und 2) dessen Ehefrau Anna Marie, gev. Reuswig, von:

F. 23a, l a 99 qm Wiese an der krummen

Ba, : G. 633 3, 66 Wiese, die Hainbornroiesen, N. 102 8 OL Aker zwiscen den Wegen, C. 451/192 10 ; 72

, 422/1902 10 2 | Aer am Reuterpfad, „420/200 10 „@ , Gemarkung Niederrodenbach, fatastrirt auf den Nawen des Heinrih Haupt, Wilhelms Sohn und Frau Anna Marie, geb. Reuswig, von da, e unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesites beantragt worden ist, so werden alle diejenigen Personen, welche Rechte an jenem Grundvermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Termii: den 27. September 1888, : Vormittags 9 Uhr, bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, wi» drigenfalls nah Ablauf dieses Termins der oishericçe Besißer als (Figenthümer in dem Grundbuch ein- getragen werden wird und der die ihm obliegende Anmeldung unterlassende Berechtigte niht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obenerwähnte Grundrermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugsrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben geseßten Frist erfolgten Anmel- dung eingetragen sind, verliert. Hanau, den 10. Juli 1883. Königliches Amtsgericht. IIT. Wulff

Ft

d Bi E n E I 2 E N s R R A S

woll

im Rausch auf dem

ait Aufgebot.

‘Auf Antrag des Bauern Andreas Rauh von Hirs{hbrunn ergeht hiermit an die im Jahre 1852 nach Amerika ausgewanderte Bauerstochter Elisabetha Rauh von Hirschbrunn, da über ihr Leben seit über 10 Jahren keine Nachriht mehr vorhanden ift, die Anfforderung, bis zu dem auf Mittwoch, den 30. April 1884, Vormittags 9 Uhr,

in demselben persönli oder \chriftlich beim Könuig- lichen Amtsgerichte Burgebrach sih anzumelden, widrigenfalls fie für todt erklärt wird.

Ferner werden tie Erbbetheiligten hiermit aufge- fordert, ihre Interessen im Aufgebotsverfahren wahr- zunehmen.

Endlich werden Alle, welche über das Leben der verschollenen Elisabetha Rauch Kunde geben: können, ersucht, hierüber Mittheilung zu machen.

Burgebrach, den 10. Juli 1883. Königl. bayr. Amtsgericht. (L. S) Dotterweticch, Amtsrichter. Zur Beglaubigung: Die Königliche Gerichtsschreiberei. Störcher, Sekretär.

[32571] Zwangsversteigerungs-Anzeige c

n Aufgebot. In Sachen des Vollhöfners Christoph Meyer in Avensen, Gläubigers, gegen

den Abbauer Heinrih Wille in Avensen, Scbuldner, wegen Forderung ron 93,70 #4 nebst Kosten, fol die dem Schuldner gehörige Abbauerstelle Haus-Nr. 42 in Avensen, bestehend namentli in dem unter Nr. 343 der Gebäudesteuerrolle von Avensen eingetragenen, in mittelmäßigem Zustande befindlihen Wohnhause von Fachwerk mit Mauer- steinwänden und Strohvach, enthaltend 2 heizbare Wohnstuben, 3 Kammern, 1 Küche, Stallung für Hornvieh und Schweine und Bodenraum und der unter b. daselbst eingetrcgenen Scheune von Fach- werk mit Maretrsteinwänden und Ziegeldach, sowie den unter Art. 34 der Grundfteuermutterrolle von Avensen eingetragencn Grundgütern (Acker, Haus- garten und Hofraum) zur Gesammtgröße von 24 a 53 qm zwangsweise in dem dazu auf Dienstag, den 18. September d. J., Morgens 9 Uhr,

im Prigge’s{hen Wirthshause zu Avensen anbercum- ten Termine öffentlich versteigert werden und soll q Zuschiag bei annehmbarem Gebote \ofort er- folgen.

Kaufliebhaber werden damit geladen.

Alle, welche an den vorbezeihneten Immobilien Cigenthums-, Näher-, lehnrechtliche, fideikommissarische Pfand- und fonstige dinglihe Rechte. insbesondere Servituten und Realberehtigungen zu haben vermei- nen, werden aufgefordert, selbige spätestens im obigen Termine anzumelden und die darüber lautenden Urkunden vorzulegen unter dem Verwarnen, daf im Nichtanmeldungsfalle das Recht im Verhält: A zum neuen Erwerber des Grundstüks verloren geht. Tostedt, den 14. Juli 1883. i

Königliches Amtsgericht. gez. Nöldeke. Korf,

Gerichts\chreiber Königlichen Amt3gerichts.

[32563] Anfgebot. - Die Wittwe Friedri Bäumer zu ‘MWnen als Testamentserbin ¿Kres verstorbenen Chemc.nnes, ver- treten durch den Rechtsanwalt Dr. jur. „Gottschalk zu Dortmund, hat das Aufgeboci der wegen folgender früher im Grundbuhe von Lünen B. T, Bl. 22 Abth. IIT. Nr. 7 und Nr. 20, jeßt Bb. Il. Art. 24 Abth. 111. Nr. 1a. und 1b. auf di Grundstücke

lur 8 Nr. 448 und 449/1, jeßt Flur 8

r. 1372/448 und 1373/449 der Steuergemeinde Lünen eingetragener Posten : :

1a, 22 Thlr. 24 Sgr. 2 § vebsl 59/6 Zinsen

seit dem 23. Juli 1843 und 5 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. Kosten schuldet der Friedrich Bäumer ex julicato vom 26. Juli 1843 hem Kauf- mann von Halfern in Dorsten,

1b. eine nach§ der Agnitoria vcm 7, Dezember

1836 cechtskräftig auëgewonnene Forderung

von 75 Thlr. 2 Pf. nebst 5% Zinsen seit

dem 7. Dezember 1836 und den Kosten ad

18 Thlr. 9 Sgr. 6 Pf. und den Intabula-

tionskosten ad 2 Thlr. 15 Sgr. 6 Pf. für

den Kaufmann Hermann Michels zu Cöln, gebildeten Hypotheken-Urkunden, bestehend ad 1a, aus der Ausfertigung der Verfügung des Kom- missars für Vagatellsahen des Königlichen Land- und Stadtgerichts zu Dortmund, der Bescheinigung desselben Gerichts Über die Rechtskraft vom 13. Ja- nuar 1844, sowie dem Hypothekenshein vom 2. Fe- bruar 1844, ad 1b. der Ausfertigung der Agnitoria vom 7. Dezember 1836 und dem Hypothekenschein vom 2 Juli 1846 zwecks Löschung der Posten be- antragt.

Der oder die Inhaber ‘der Urkunden werden daher aufgefordert, spätestens in dem auf den 8. Novem- ber d. Js., Vorwittags 10 Uhr, vor dem unter- zeichneter. Amtsger:cht, Zimmer Nr. 26, anberaumten Aufgebocstermine unter Vorlegung der Urkunden ihre Re2cbte anzumelden, widrigenfalls die aufge- botenen Dokumente werden für kraftlos erklärt werden.

Dortmund, den 6. Juli 1883.

Königliches Amtsgericht.

[32558]

Nach heute erlafsenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung des dem Zimmergesellen Ludwig Kraay bisher ge- höcigen Wehnhauses mit Zubehör Nr. 620 vor dem Mübhlenthore hiesiger Stadt Termine:

1) zum Verkaufe nah zuvoriger endlicher Re- gulirung der Verkaufébedingungen am Donnerstag, den 4, Oktober 1883,

Vormittags 11 Uhr, 2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 31. Oftobec 1883, Vormittags 11 Uhr, 4 Le Nr. 3 des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes tatt. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 19, Septem-

[32609]

zum Sequester bestellten Herrn Armenkassenberechner Vi hierselbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgän- giger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird. Schwaan, den 17. Juli 1883. Großherzoglich Mecklenburg-Sch{werinsches Amtsgericht. Zur Beglaubigung : Ver Gerichtsschreiber J. Woderich, A. G. Actuar.

[32568] _ Aufgebot, 1) Der Stationstaglöhner Friedrih Trostel von Kleinglattbach und 2) der Eneiaie Kronenwirth alt Friedrih Trostel von da haben das Aufgebot des am 8. Januar 1870 über ein von der Karl Neiff'shen Pflegschaft in Ensingen dur den nunmehr verstorbenen alt Friedrich Trostel in Kleinglattbach aufgenommenes, zu 5 9% verzins- lihes Darlehen im Betrag von 66 Fl. ausgestellten Pfandscheins beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert spätestens in dem auf Donnerstag, den 4. April 1884, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde

vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der

Urkunde erfolgen wird. Vaihingen a. E., den 14. Juli 1883. Königlicße2 Amtsgericht. Jm Namen des Königs! Verkündet am 5. Juli 1583. Rfd. Hinselmann, als Gerichtsschreiber. Auf den Antrag 1) des Eingesessenen Johann Jakob

Kröger in Garstedt, 2) des unmündigen Hans Hin-

rich Kröger, vertreten durch die Vormünder, Ein- gesesscien Jochim Timm und Setzwirth Hinrich Lüdemann, Beide ebendaselbst, 3) der Anna Marga- retha Kröger daselbst, 4) der Catharina Elsabe Krö- ger daselbst, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Pinneberg durch den Gerichts-A}essor Dr. Menz für Recht : Der zwischen : l

1) dem Cingesessenen Johann Jakob Kröger in Garftedt,

2) dem unmündigen Hans Hinrich Kröger, ver- treten durch die Vormünder, Eingesessenen Jochim Timm und Scebßwirth Hinrich Lüde- mann, Beide in Garstedt,

3) der Anna Margaretha Kröger daselbst,

4) der Catharina Elfabe Kröger daselbst,

wird deren Mutier, Wittwe Kröger, ecihtete Ab- theilungs- und Annehmungskontrakt vom 6. Januar 1865, nah welchem den Antragstellern gegen die Wittwe Kröger cine Forderung von 2719 4 14 -Z zusteht, wird für kraftlos erklärt.

Menz.

[32551] In Sachen der Wittwe Johann Gerhard Klostermann zu Meppen, Klägerin, wider den Eigner Gerhard Stienen s. Bohlen zu UÜebermühlen, Beklagten, soll zwangsweise der dem leßteren gehörige im Gemeinde- bezirk Vormeppen liegende und in der Grundsteuer- mutterrolle von Vormepp:n unter Art. Nr. 24 ver- zeichnete Grundbesitz, Ktbl. 5 Parz. 1, 2, 3, 4, 15 zum Gesammt- fläheninhalt von 3 ha 29 a und 20 qm mit dem darauf befindlichen Wohnhause und Neben- gebäuden unter Hausnummer 9 öffentlih meistbietend in dem auf Sonnabend den 8. November d. J., Vormittags li Uhr, angesetzten Termin verkauft werden.

Alle, welhe an diesen Grundstücken Eigen thums, Näher-, lehnrechtlide, fideikommissarische, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben glauben, werden aufgefordert, folbe bis zu jenem Termine anzumelden, da die Rechte für den sih nicht Mel- denden im Verhältniß zum neuen Erwerber ver- loren gehen.

Meppen, den 13. Iuli 1883.

Königliches Amtsgericht. 11. Börner. Beglaubigt: Haak, Assistent, Gerichts\chreiber Königlichen Amtsgerichts.

[32554] Juin Namen des Königs!

Auf Antrag der Kreissparkasse zu Bielefeld, ver- treten durch den Rehtêanwalt Adriani, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Bielcfeld durch den Amts- gerihtsrath Hillenkamp

für Recht: Die notarielle Urkunde vom 19, September 1870 nebst Hypothenbuhs-Auszug, aus welcher für die Wittwe des Landraths und Ritterguts- befißers Georg von Borries, Bertha, geborne Velhagen, zu Herford und für den Geheim- rath Dr. Hermann Nasse zu Marburg auf der Grundbesißung der Firma Redeker und Nauß im Grundbuche von Bielefeld Band 24 Blatt 25 in Abtheilung 111. Nr. 1 eine Rest- kaufgeldforderung von 7000 Thalern nebst en eingetragen ist, wird für kraftlos er-

ärt. Bielefeld, den 12. Juli 1383. Königliches Amtsgericht. 1V b.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Ke \sel.) Druck: W. Elsner.

Vier Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage).

Berlin:

(8814)

dem XV, General-Landtage der Schlesishen Landschaft laut

der Anlage beschlossenen Taxgrundsäge, bezeichnet als „Revidirte Abshäßungsgrundsäße der Schlesischen Land- schaft und das bei Anwendung derselben zu beobahtende Verfahren“

hierdurch landesherrlich genehmigen. Dieser Erlaß und die

revidirten Abshäßungsgrundsäte sind im geseßlißen Wege zu

veröffentlichen. Bad Ems, den 2. E M i ur. Lucius.

An den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Besse des Fünfzehnten General-Landtages der Swlesischen Landschaft zu den Abs ätzungsgrundsäßen vom Jahre 1859/71.

Revidirte Absbätzungsgrundsätße der Swhlesischen Landschaft und das bei Anwendung derselben zu be- obachtende Verfahren.

Die unterm 14. März 1859 landesherrli bestätigten Bes{lüfe des zehnten General-Landtags der Swlesischen Landschaft, betreffend die „Abschäßungsgrundsätße der Schlesischen Landschaft und das bei Anwendung derselben zu beobachtende Verfahren“ und der in Folge der Beschlüsse des dreizehnten General-Landtags der Schlesischen Land- {haft unterm 25. August 1871 landesherrlich bestätigte „Erste Nach- trag zu den Abschäßungsgrundsäßzen der Schlesischen Landschaft vom 14. März 1859“ werden außer Wirksamkeit geseßt. Fortan sird bei der Abschätung der inkorporirten (Ritter-) Güter folgende Vorschrif- ten in Anwendung zu bringen.

T. Abtheilung. Kredittaren. A. Allgemeine Vorschriften. 1

Wenn ein zur Schlesfishen Landschaft gehöriges Kittergut zum Behuf der Beleihung mit Pfandbriefen abgeschäßt wer- den foll, so hat der Landschaftsdirektor des betreffenden Systems eine, aus einem Landesältesten desjenigen Kreises, worin das abzu- shäâßende Gut gelegen ift, aus einem Landesältesten eines an- deren Kreises des Systems und aus dem Systemssyndikus zu bildende Abschätzungskommission zu ernennen, derselben auch nach Ermessen cinen Subalternbeamten behufs der Beschleunigung des Geschäfts beizugeben.

Wenn sämmtliche Landesälteste des Kreiscs verhindert sein soliten, ch der Abschäßung eines im Kreise liegenden Gutes zu unterziehen, jo hat der Direktor auch den Prinzipalkommissarius aus einem be- nachbarten Kreise zu ernennen.

Die Vorbereitungen für die Abschäßzung bis zum Termine und die Anberaumung des letzteren gehen von dem Direktor aus; die Leitung der Verhandlungen über die Abschätßung selbst steht dem Prinzipal- Tommifjarius zu. ss

Die Abschätung eines Rittergutes setzt die geometrische Ver- messung und Kartirung des Areals voraus. Das Gut muß daher, sofern dics nicht {Gon früher geschehen, vermessen, Karte und Ver- messungsregister müssen vorgelegt, weiterhin auch Duplikate beider bei der Fürstenthumslandschaft hinterlegt werden.

Dem Ermessen de: Fürstenthumslandschaft bleibt es Überlassen, ob zur Erleichterung des Taxationsgeschäfts eine Kopie der Gutskarte in verjüngtem Maßstabe auf Kosten des Tarextrahenten angefertigt werden foll. E

Wenn eine Vermessung {on früher durch einen staatlich ap- probirten Vermesser stattgefunden hat, so ist die Revision derselben durch Probelinien oder auf andere zweckmäßige Art, und dabei das Nachtragen etwa eingetretener Veränderungen zu veranlassen.

In beiden Fällen darf das Geschäft nur einem staatlich appro- birten Vermesser übertragen, dieser muß durch Hinweisung auf den geleisteten Diensteid zu Protokoll verpflibtet werden, sofern die Ver- Ar nicht {on eixn- für allemal durch die Landschaft er- olgt ist.

Die Auswahl des Bermessers di dem Landschaftsdirektor zu.

S. d.

Bei der Feststellung des gutsherrlihen Arcals werden solche Grundstücke, welhe mit dem Gute zwar wirthshaftlid verbunden sind, dem Gutsbesißer aber nicht eigenthümlih zugehören (z. B. Beitpacbtstücke), gänzlich ausgeschieden.

Dasselle gilt auch von solchen mit dem Gute 'wirthschaftlih ver-

bundenen Grundstücken, welche sich zwar im Eigenthum des Guts-

besigers befinden, im Hypothekenbuche aber dem Gute noch nicht zu- geshriehen sind.

Im leßteren Falle kann indeß auf Antrag des Besitzers zugleich durch ein Nachtragsverfahren ausgemittelt und festgestellt werden, welchen Einfluß der Zutritt dieser Grundstücke, würden sie dem Gute zugeschrieben, auf die Taxe des Gutes ausüben würde, wobei die für das Hauptverfahren geltenden Vorschriften ebenfalls Anwendung finden.

Uu; den Antrag des Besißers können einzelne Grundstücke des abzuschägenden Gutes, wenn sie genau abgegrenzt und speziell ver- messen sind, von der Abschätung AUAgeGIo Nen werden.

Die Abschäßungskommission hat das Gut und seine Realitäten, Gebäude, lebende und leblose Inventarien einec genauen Besithtigung zu unterwerfen und von der Beschaffenheit und von dem Zustande derselben durch den Augenschein si die nöthige Ueberzeugung zu ver- schaffen. Zu dem Zweck muß die Kommission vor dem Beginn der eigentlihen Abschäßungsarbeiten in Begleitung des Besißers oder seines Stellvertreters das Gut bereisen,

8, 9.

Der Gutsbesißer, welcher die landschaftlihe Abshäßung scines Gutes nachgesucht hat, ist verpflichtet, die von der Abschätzungs- kommission für erforderiih zur Ausmittelung der Wahrheit erachteten und ihm deshalb abzufordernden Nachweise und Stückrehnungen ohne Rückhalt vorzulegen, und daß er dieser Verpflichtung genügen wolle, vorher zum Protokoll zu versichern. : e

: Durch jeine Gegenwart darf der Besißer die Kommission auf keine Weise beirren, er muß vielmehr abwarten, welhe Auskünfte und Nachrichten ihm werden abverlangt werden. Eine Einsicht in Die Verhandlungen der Kommissior, eine Mittheilung über deren Resultate im Ganzen oder im Einzelncn darf ihm von der Kom- mission nicht gewährt werden.

In Abwesenheit des Gutsbesitzers wird jene Versicherung dem rechnungsführenden Gutsverwalter, der sich dazu dur den Auftrag seines Guitsherrn legitimiren muß, und zwar als eine cidesftattliche, abgenoutmen.

Ob beiderlei Versicherungen, die des Gutsherrn und die des Beamten, zu erfordern, bleibt dem Ermessen der Kommission über-

tafsen,

6 C

Die Urkunden, welchbe die allgemeinen Rechtsverhältnisse des Gutes betreffen, müssen der Kommission vorgelegt, ein Hypotheken- sein, welcher den gegenwärtigen Realzustand des Gutes darstellt, und ein beglaubigter Auszug aus dem Steuerkataster zu den Akten gebracht werden. Sofern aus Urbarien, Rezessen über gutsherrliche Auseinanderseßungen, Gemeinheitstheilungen, Servituten oder anderen Realla\ten-Ablösungen oder aus anderen Urkunden sich ergiebt, daß das Gut noch mit Servituten oder Reallas!en behaftet, daß dasselbe noch in einer Gemeinheit befangen, oder zu irgend welchen Leistungen aus privatre{btlihem Titel verpflichtet ist, muß der betreffende Inhalt der Urkunde durch Extrakte E gemaht werden.

Es müssen ferner :

a. Verzeichnisse der vorhandenen Gebäude, und zwar unter An-

gabe der Bauart und der drei Dimenfionen ter Gebäude,

b. Berzeichnisse der vorhandenen Inventarien,

c. Angaben über den Düngungszustand der Accker in ihrer All-

gemeinheit, ingleichen Nachweise

d, über die bisherige Ausfaat, die Ernte und den Erdrusch

der Feldfrüchte, nebst einer Darstellung des Wirthschafts- \vstems,

2, Über Heu- und Grummetgewinn,

. Über gezahlte Gesinde- und Arbeiterlöhne, darunter auch über

olzschlage- und Nodelöhne und über Handmerkékosten,

x, über den gesammten zeither ausgehaltenen Viehstand,

. Über Verpachtung der Rindviehnußung, über Schurgewicht der

Schafheerde, Preisc der Wolle, i, Über die Teich- und Seenußtzung, . Über die erzielten Holzpreise, oder die Holzpreise benachbarter Forsten, . Nachweisungen über gezahlte Staatssteuern, Provinzial-, Kreis-, Orts-, Kommunalaögaben und Lasten, . desgleichen über die Leistungen aus dem Kirchen- und dem Scqulverbande,

n. desgleichen über dinglihe Vrivatlasten und Abgaben, welche

aus sreziellem Nechtstitel auf dem Gute haften,

0. desgleichen übcr Verpachtung des ganzen Gutes oder einzelner

Acker- und Wiesen- und anderer Grundstüe, von dem Gutsbesißer vorgelegt werden.

Hinsichtlich der vorbezeichneten Nachweisungen ift als Negel fest- zuhalten, daß die unter d., e., f, g., h., i, k. aufgeführken nit nur den gegenwärtigen Zustand nachweisen, sondern die letzten \e{ch8 Jahre in ununterbrochener Reihenfolge umfassen, die unter 1., m, n. auf- geführten durh magistratualische Atteste, resp. durch Steueccquittungs- bücher, Atteste der erhebenden Kassen, der Kirchenkollegien und Schul- vorstände oder sonstiger Empfangsberechtigten belegt, und leiztere mit dem Anerkenzutnisse des Gutsbesigers versehen sein müssen.

& 8.

Wenn die von der Abs{äßungskommission für erforderli zur Anu8mittelung der Wahrheit eracteten Nachweise nicht vorgelegt werden, oder wenn aus ihnen die nöthige Auskunft nicht genügend zu entnehmen ift, wenn insbesondere die vorgelegten Nachweisungen die

vorgeschriebene Jahresreihe nicht umfassen, so muß auf die sonst sich darbietenden Mittel der Juformation, insbesondere auf eine Vern ehb- mung derjenigen Personen, welce von dem Gegenstande Wissenschaft haben, zurückgegangen werden. Sofern aber ein solher Mangel nicht in einem, außer der Willensbestimmu1g des Gutsbesitzers liegenden Ver- bältnisse scine genügende Erklärung findet, so wird dadurch eine ungünftige Bermuthung begründet, welche, wenn sie dur die konkurrirenden Um- stände unterstützt und tur die anderweite Information nicht ent- kräftet wird, die Folge nah sich zieht, daß im Zweifelsfalle die un- günstigere Annahme adoptirt werden muß. O

Der Inhalt der vorgelegten Nachweise und die außerd-m ein- gezogene Information über die bitberige Benutzung des Guïies und deren Resultate müssen bei der weiterhin folgenden Schätzung zwar nicht als s{lechthin zwingente Norm, wohl aber als Momen“:e der freien und selbständigen E in Betracht gezogen werden.

S. 10,

Die Aecker, Wiesen, Weiden, Gärten, Teiche müssen nach Maß- gabe der weiterhin folger.den Vorschriften bonitirt, die Ergebnisse der Bonitirung und der weiteren, nah den ebenfalls folgenden Vorschrif- ten zu vollziehenden Schäßungen in besonderen Registern und in einem Taxanschlage e konstatict werden.

Das Vonitirungsgeschäft ist von den beiden Landcsältesten zu vollziehen. Doch können dieselben bei der Bonitirung sich nöthigen- falls der Mithülfe eines der Kreisboniteurs bedienen, welche zu dicsem Zwecke in jedem landschaftlichen Kreise tn dec Person qualifizirter und unbe\{chzoltener Landwirthe desselben als beständige Kreishoniteurs von den Kreditverbundenen erwählt und von der betreffenden Fürsten- thumslaadscaft ein- für allemal zum Amte verpflichtet wecden.

Wenn ausgedehnte Forsten (vgl. §. 52) zu dem abzuscbäßenden Gute gehören, so ist die Abshäßung nah den weiterhin folgenden Vorscbriften etnem von dem Direktor zu berufenden Forstverständigen dessen Qualifikation zum Forsttacatoc von der betreffenden Fürste1:- thumslandschaft anerkannt, und der als solcher von derselben ein- für allemal verpslichtet sein muß zu übertragen. Diesem eigentlichen Forsttaxator werden bei gewissen Schäßungsoperationen (8. 41) roch zwei von den drei Forsttaratoren zugewiesen, welche zu diesem Zweck in jedem Kreise aus den erfahrenen Förstern desselben als beständige Kreis-Forsttaxatoren von den Kreditverbundenen erwählt und von der betreffenden Fürstenthumslandschaft ein- für allemal zum Amte ver- pflichtet werden.

Die Kosten dec alsbald nöthigen Instandsetzungen oder Neu- bauten müssen von Bauverständigen veransblogt werden. Bei größe- ren Wasserbauwerken ist cin Wosserbauverständiger zuzuziehen und ihm die Veranschlagung der Instandseßungs- und Unterhaltungskoften aufzutragen. 8 19

Die zuzuziehenden Sachverständigen (§, 11) empfangen ihre In- struktion von dem Prinzipalkemmissarius, der dieselbe mündlich oder schriftli, aber bestimmt und umfassend, zu ertheilen hat. Sie wer- den demnächst sofern dies nicht ein- für allemal geschehen ist eidlih verpflichtet. 8. 13

Die Schäßungen der zugezogenen Sachverständigen (8. 11) und die von denselben abgegebenen Gutachten unterliegen der Prü- fung der Abschäßungskommission und sind also für diese nicht zwingend.

Gine Abweickbung von denselben führt aber selbstredend die Nothwendigkeit einer autdrücklihen Begründung des abweichenden Urtheils mit sich. 8. 14

__ Vebecr die Abschäßungsverhandlungen wird von dem Syndikus ein Hauptprotokoll aufgenommen, welchem die versiedenen Urkun- den, Nachweise und Informationsprotokolle als Beilagen beigefügt werden. In diesem Protokolle ift eine allgemeine Beschreibung des Gutes zu geben, welche über die Lage, die Bestandtheile und die Grenzen des Gutes, über die Bildung und Abdachung

über die Gebäude und Inventarien, über den Äbsatz der ländlichen Erzeugnisse auf Märkten oder an Fabriken und über die Straßen- verbindungen, über den Begehr nah Grundbesiz am Orte und in der Umgegend, über die staatliben und sonstigen öffentlichen Bc- ziehungen des Gutes, über die Besißverhältnisse, über die Erwerbs- preise und über die dem Gute früher beigelegten landschaftlichen Tarwerthe sich zu verbreiten hat.

Sodann ift die Schätzung der nutzbaren Grundstücke in der- jenigen Reihenfolge der nußbaren Kategorien, in welcher dieselben hier werden abgebhandelt werden, darzustellen und zu motiviren.

Schließlich sind sodann die in den einzelnen Kategorien gefundc- nen Werthziffern zusammenzustellen.

& 15.

Die Abschäßungsverhandlungen werden der Fürstenthumslandschaft eingereidbt, von dieser cmpfängt der Besitzer des Gutcs nach erfolgter Festseßung der Tare zu seiner Kenntnißnahme einen aus den Kom- missions- und Festsegungs-Verhandlungen zu redigirenden Tarertrakt, welcer die Beschreibung des Gutes, einen Auszug aus der Zusam- menstelung der Säßungsregister (Angabe der Fläcben und Ertrags- wertbe der Klassen, resp. der Holzgattungen und Betriebsarten) und den Taranschlag enthält.

B. Besondere Schäßungênormcn. I. Ackerland. S. 16.

Zum Behuf der Absbätzung des Ackerlandes werden :

1) die cinzelnen Ackerstücke nach ihrer Bodenbeschaffenheit bonitirt und auf einen in Roggenkörnern auszudrückenden Natural- ertraa pro Hektar geschäßt,

2) die Wirthscbaftskosten und die aus außerordentlichen Unglüc8s- fällen drobenden Schäden auf Prozentsät2e des Ertrages veranschlagt,

3) auf Grund dieser Festseßzungen und unter Annahme des weiterhin normirten Roggenpreises werden die entsprechenden Kavital- beträge (Ertrag8werthe) pro Hektar aus den beigefügten Uebersichts- tabellen gesucht.

Die Resultate der Bonitirung und der weiteren Schätzung sind demnächst in ein nach anliegendem Formular einzurichtendes BVBonitirungs- und Abschäßungsregister einzutragen. Jedes in dem Vermcfsungsregister unter einer besonderen Nummer oder Littera aufgeführte Akergrundftück ist auch hier als eine besondere Parzelle zu behandeln, daher in diesein Register mit allen für dasselbe gewon- nenen Bonitirung2- und Shäßzungsresultaten aufzuführen. Eathält das Grundstü Theilftücke von verschiedener Bonität und verschiedenen Erträgen, so werden diese A gesondert aufgeführt.

D. 1,

Für diese eben angeordneten Operationen (§. 16) gelten folgende nähere Vorschriften :

Zu 1. Bonitirung. Ertragaschätzung. Durch die Bonitirung und Ertragschäßzung soll die natürliche Beschaffenheit des Bodens und die Fahigkeit desselben zu Erzeugung der üblichen Feldfrüchte und nut- baren Pflanzen festgestellt werden. Es muß daher die Tiefe und die Bodenmischung der Ac@erkrume, der Untergrund, die Lage des Ackers, der Kultur- und der Düngungs8zustand, die Graëswücbsigkeit und Klee- fähigkeit des Bodens untersudbt und in Betracht gezogen, auch müssen alle sonst etwa auf den Ertrag Einfluß äußernden Umstände, darunter zweckmäßig angelegte unterirdishe Wasserabzüge, ins Auge gefaßt werden.

Auf Grund diefer Untersuchbung und unter Berücksichtigung der- jenigen örtlihen Erfahrungen, welche sich in den von dem Besitzer biéher gewöhnlich erzielten Erträgen zu erkennen geben, muß ermessen werden, welcher Ertrag an Feldfrüchten und nußbaren Gewächsen alljährlich auf die Dauer, ein Jahr ins andere gerechnet, bei ge- wöhnlicher landübliher Bewirthschaftung von dem Aer erwartet werden kann. Dieser Ertrag muß endlich in Körnern, und zwar in Winterroggen, ausgesprochen werden.

Auf noch nicht existente Meliorationen darf eine Rücksicht nicht genommen werden.

Nach diesen Betrachtungen wird der Körnerertrag abgemessen und das Aerland in cine oder andere der folgenden Bonitätéklassen und um je einen Neuscheffel steigenden Ertragsstufen eingeschätt:

I. Klasse Ertrag pro Hektar 37 bis inkl. 48 Neuscheffel,

e " " 28 i

M ; L S N 20 E

M ; 7 7 H 7

Ÿ. " " n" " 11 o u 16 .

Die Einscbätßzung über 44 Neuscbeffel hinaus darf nur bei Acker- stücken folher Güter erfolgen, welche si unter den günstigstea Absat:- verhältnissen in bester Kultur befinden und sich sowohl für Weizea- als auch für Gerstenbau überwiegend eignen.

Aecker, welche auf weniger als elf Neuscheffel v»ro Hektar wür- den geschGäßt werden müssen, sind niht als Ackerland zu ver- anfch{chlagen.

Oh fie als Wiesen over als Weiden oder als Forstland ver- an{ckchlagt werden können, ist nach den Vorschriften in §8. 23 ff., 30 ff., 38 fffff, zu beurtheilen.

8. 18.

Zu 2. Wirthschaftskoster. Hinsichtlihß der Wirtbschaftskosten ist na den maßgebenden allgemeinen und den besonderen örtlichen Ver- hältnissen ¿u prüfen und zu ermessen, welchen Werthantheil von dem Grtrage sie in Anspruch nehmen. Es wird hierbei von der Voraus- seßung ausgegangen, daß die gesammten Arbeits- und Ausnußzungs- osten, welwe für Gespann- und Handarbeit, für Düngung, für Samen, Unterhaltung des Inventars und der Gebäude, an Markt- s ae werden müssen, ihre Deckung finden, wenr.

arauf berechnet werden : in 1. Klasse 55 bis 65 9/5 des bonitirten Körnerertrages8, 57 r 67 9/0 " o 60 " 70 % e. " " 7 L " L as " - " n . o (2 o “(V "

Ob ein höherer oder niederer Prozentsatz anzunehmen, bestim:nt

sich vorzugéweise nab der größeren oder geringeren Entfernung des

. Ackerstückes von den Wirthschaftegebäuden, nah der \chwereren oder

leichteren Bearbeitung desselben und na den ortsüblicher! Gesinde- und Tagelöhnen. Die niedrigsten Sätze find nur anzuwenden, wenn die Ackerstüce gesc{lossen, ganz nahe bei den Wirthschafts- gebäuden liegen und sich leit bearbeiten lassen, und wenn auc außer- dem niedrige Lohnsäte am Octe gelten. :

Bei Ackerstücken, welhe über 1900 m von den Wirthschafts- gebäuden entfernt liegen, und welche niht etwa durch Verpachtung dauernd und vortheilhaft zu nuten sind, kann über die obigen Höchst- fätße noch hinausgegangen werden.

Auch in ganz außerordentlichen Fällen ist, sofern sie besonders motivirt wird, eine Ueberschreitung der Höcstsätße gestattet.

Hiernach ift also für jedes Acerstück und, tusoweit dies nöthig scheint, für jedes Theilstück desselben der angemessene Prozentsatz auf Arbeits- und Ausnutßungskosten festzuseßen und in einer ganzen Zahl (ohne Bruchthcil) a

: S. 19, , Außerordentlihe Gefahren. Zu Deckung der Schäden, wekcen die Feldfrüchte, die Ecntebestände, die zur Ausnußung des Acker- landes erforderlihen Gebäude und Inventarien durch außerordentliche