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Unglüdsfälle ausgeseßt sind (Mißwas, Hagels&lag, Uebers{hwem- mung, Mäusefraß, Brandschaden, Viebsterben und dergleichen), wird ebenfalls ein voller Prozentsaß von dem Ertrage berechnet, und zwar:
in I. Klafse 8 bis 109%,
e F, » 6 " 89%,
„ TIT.
¿ IF,
v T, 6 r 79/0.
Höhere Säße find in dem Falle anzuwenden, wenn erfahrungs- mäßig die Gefahr oft wiederkehrt. Beide Prozentsätze (§8. 18 und 19) werden zusammengere{net, die Summe giebt der überhaupt anzu- nehmenden Abs{lag von dem bouttielen Ertrage an:.
Zu 3. Roggenpreis. Zu Findung des Geltwerthes für den verbleibenden Naturaleitrag wird der Roggenpreis auf 3 4 60 Z pro Neuscbeffel angenommen und hiernach der Geldwerth berechnet.
Ausnalhmsweife darf ein höherer Preis berechnet werden
a, bei Gütern, deren Böden vorherrschend zum Anbau von Weizen und Gerste \sih eignen und zu einem Naturalertrane von durbschnitilid wenigstens 37 Neuscheffel pro Hektar eingescätzt sind, wenn bei der Nähe von Eisenbahnen, Chausseen, Fabriken günstige Absatverhältnisse obwalten.
Bei dem Zusammentreffen aller dieser Voraussetzungen kann der Roggenpreis bis zu 4,11 4 pro Neuscheffel angenommen werden.
Haben folhe Güter einen Dur&schnittsertrag von 40 Neuscheffel, fo kann ein Roggenpreis von 4,3 4,
haben dieselben cinen Durdbschuitt8ertrag von 44 Neuscheffel er- reicht, so kann ein NRoggenpreis von 4,5 6. angenommen werden.
b. Wenn die Acker zu einem Naturalertrage von durchschnittlich wenigstens 28 Ncuscheffel pro Hektar einges{chäßt sind und die vor- bezeichneten günstigen Absatzverhältnisse obwalten, so kann ein Roggen- preis bis zu 3,9 # pro Neuscheffel berechnet werden,
c. Derselbe Roggenpreis bis zu 3,9 A pro Neuscheffel ist statthaft bei Gütern, deren Accker zu einem Naturalertrage von mindestens 22 Neuscbeffel pro Hektar cingeschäßt sind, wenn die vorbezeichneten günstigen Absatverhältnisse obwalten und mit der Landwirthschaft zugleich der Betrieb von industriellen Anlagen (Brennereien, Brauereien, Zuckerfabriken, Stärkefabriken uud der- gleichen) von solWem Umfange verbunden ist, daß dadur der Düngungszustand der Felder wr geboben wird.
Zu 3, Ertragswerth. Die Uebersichtstabellen weisen nach, auf welches Kavital der Ertragswerth eines Hektar Adckeriand si berebnet, wenn ein bestimmter Körnerertrag pro Hektar ermittelt, von diesem ein bestimmter Prozentsaß auf Kosten und Gefahren ab- gezogen, das verbleibende Quantum zu Gelde berechnet und die Bodenrente zum 20facben Betrage kapitalisirt wird. Um daher für jedes einzelne Ackerstück das Kapital zu finder, welches seinen Ertiragswerth pro Hektar ausdrüt, ist nur erforderlich, daß die nach den obigen Vorschriften (§8. 17 bis 20) festgestellten Zahlen in den betreffenden Kolonnen der Tabellen für das Ackerland aufgesubt wer- den, worauf sofort der entsprechende Kapitalbetrag (Ertrag8werth pro Hektar) in der dafür bestimmten Kolonne gefunten werden wird.
Bei der Anweadung dieser Hülfstabellen sind bloße Pfennige, im Fall sie die Zahl fünf übersteigen, für volle zehn Pfennige zu berechnen, im anderen Falle außer Ansatz zu lassen — und ift diefe Rechnungsvorschrift auch weiterhin bei den folgenden Titeln zu beobachteu.
8. 22.
ung, Die also gefundenen Scbätungen werden in dem Register eingeiragen, und dieses wird mit einer nachträglichen Zu- sammenstellung versehen. In dieser müssen die einzelnen Akerstücke je nach den Klassen, denen sie angehören, zusammengestellt, und Jofern sie auch zu demselben Ertragöwerthe geshäßzt worden, vereinigt erscheinen ; es muß der Gesammiflächeninhalt und der Gesammtertrags- werth aller zu einer und derselben Klasse gehörigen Akerstüce, sowie nit minder der summarische Flächeninhalt und Ertragswerth aller Klassen angegeben ; es muß endlich der durbschaittlie Ertragswerth pro Hektar, nämlich derjenige Werth nacgewiesen sein, welcher pro Hektar entfällt, wenn die Summe der Ertragswerthe aller Acker- ftückde gleibmäßig durch alle Klassen hindurch nah dem bloßen Flächeninhalt vertheilt wird. IL, Wiescnland.
S 20,
Die Wiesen werden:
1) nach ihrer Bodenbeschaffenheit boniiirt und auf einen be- stimmten Heuertrag pro Hektar, welher nach feiner Qualität als gutes, mittleres oder geringes Heu anzusprech?2n tit, geschäßt;
2) die Heuwerbungsêkosten, die Ausnußzungskosten überhaupt, und die aus außerordentlichen Unfällen drohenden Schäden werden auf Prozentsäte des Heuertrages veranschlagt;
3) auf Grund diefer Festsezungen (1, 2) und unter Annahme des wcitcrhin normirten Heupreiles werden die entsprechenden Kapital- beträge (Ertragswerthe) pro Hektor aus den Tabellen gesucht.
Auch hier werden die Ergebnisse in das na anlicgendem Mustec zu führende Bonitirungs- und L Rg eer eingetragen.
Für diese eben angeordneten Operationen (8. 23) kommen wiede folgende nähere Vorschriften zur Anwendung:
Zu 1, Bonitirung. Die Bodenmischung der oberen Scbicbt, der Untergrund, die Laze der Wiese, die Bewässerung oder Ent- wässerung derselben, die Lefruhtende oder verderbliche UebersWwem- mung derselben, die Graswüchsigkeit, die Art und Beschaffenheit der Grâfer und alle auf den Ertrag Einfluß äußernden Umstände werden untersucht und in Erwägung gezogen. Aug die bisherigen Erträge, welde von dem Besitzer gewöknlih erzielt worden sind, werden als ein Anbalt für die Ertragshäßzung berüctsichtigt, Der dem Wiesen- Tande beizulegende Naturalertrag wird je nah der zu erwartenden Qualitët als gutes, mitileres oder geringes Heu angegeben; eine Reduttion auf Bestheu findet hier nit statt.
Nab die'en Borschriften werden die Wiesen in cine oder andere der fotgeaïzn Ertragéflasser. und Bonitäten eingeshäßt :
I, Klaïe, Ertrag pro Hektar 89—98 Ctr. und zwar:
lI, , ’ » 6079 |» gutes oder M 5 » 40-—59 „ } b. mittleres, oder M p s f » 24—39 , c. geringes
Fi ” ” ” S A 12—23 v Heu.
Ob folbe Wiesen, welde auf da 4 als 24 Ctr. Heu pro Hektar geschäßt werden, als Wiesen oder als Weiden zu verans(hlagen, ift danach zu bestimmen, ob dieje oder jene Art der Ausnußung nach den übrigen Verhältnissen als die CYgeme ignere erscheint.
. 20. __ Zu 2, Werbungskosten. Hinsichtli® der Werbungékosten ist wieder zu prüfen, welher Werthantheil von dem Ertrage zu Deckung derselben erforderlich ist. Es ist dabei anzunehmen, daß die gesammten Arbeits- und Ausnutungskosten, welche für Gespann- und Handarbeit, Unterhaltung des Jnventars und der Gebäude 2c. auf- gewendet werden müssen, hinreichend gedeckt sein werden, wenn man dafür berechnet : in I. Klasse e ?/9 des bonitirten Heuertrages, o . u O00 » gy œ " E. A. 7 j E O. É Ï " A » 50—65 E ” v _Auch hier tommt es bei Bestimmung des Prozentsates vorzugs- weise auf die größere oder geringere Entfernung der- Grundstücke, auf die größeren oder geringeren Schwierigkeiten des Aberntens und Einfahrens und auf die Höhe der ortsüblihen Gesinde- und Tagelöhne an. Die niedrigsten Säße sind nur anzuwenden bei Wie- sen, welche leiht zu pflegen „Und abzuernten sind, wenn {ie zugleich geschlossen und ganz nahe bei den Wirthschaftsgebäuden liegen, und wenn außerdem niedrige Säße des Arbeitslohnes am Orte gelten. Bei sehr entfernten Wiesen, sofern sie nicht etwa durch Verpach- tung dauernd und vortheilhaft zu nußen sind, kann über die obigen Höchstsäße hinansgegangen werden; außerdem auch in ganz außer-
ordentliden Fällen, in welchen jedo die Ueberschreitung besonders zu motiviren ift.
Hiernac ift für jede Wiese, und, sofern es nöthig \{eint, für jedes Theilstück derselben, der angemessene Prozentsatz auf Werbungs- kosten, und zwar in einer ganzen Zahl zu bestimmen.
Außerordentli&e Gefahren. Es wird ferner ein, angemessener Prozentsaß des bonitirten Heuertrages auch zur Deckung der Sthäden berechnet, welchen die Wiesen, das Heu bei und nach der Ernte und die zur Ausnußung erforderlichen Gebäude und Inventarien dur außerordentliche Unglücksfälle unterliegen. i
Dieser Prozentsatz ist in ganzer Zahl auf 15 bis 20 Prozent des bonitirten Heuertrages anzunehmen.
Bei Wiesen, welche solhen Gefahren erfahrungsmäßig ganz ans ausgeseßt sind, muß stets der höchste Sat angenommen werden.
Die beiden Prozentsäße, welhe nah 88. 25 und 26 angenommen worden sind, werden wieder I
Zu 3. Heupreise. Der anzunehmende Heupreis wird auf 1,7 bis 2,0 Æ pro Centner guten Heues,} E Ï mittleren Hecues, O O z geringen Heucs festgestellt.
Ob ein höberer oder niederer Preis in der betreffenden Klasse anzunehmen, bestimmt sich nach der Verkehrslage des Gutes, sowie na der mehr oder weniger lebhaften Nachfrage nach Vieh und den in der Gegend erfahrungsmäßig geltenden höheren oder niedrigeren Viehpreisen.
Die Hülfstabellen sind unter Zugrundelegung der vorstehend nor- mirten Preise zu berechnen. a
Zu 3. Ertragswerth. Wie für das Ackterland, so weisen die Uebersichtstabellen in dem Abscnitte „Wiesenland® au für dat Wiesenland die Kapitalbeträge (Ertagswerthe) pro Hektar nah, wenn der bonitirte Ertrag, die Qualität des Heues, der abzuschlagende Prozentsatz und der Heupreis feststehen.
Nach Anleitung dieser festgestellten Zahlen darf daher das Ka- pital pro Hektar nur in der Tabelle aufgesuht und daraus ent- nommen werden. a9
S
Zusammenstellung. Nachdem die Bonitirung und die weitere Schäßung in das Register cingetragen worden, ist demselben wieder eine aebi der einzelnen Grundstücke na den Klassen bei- zufügen, und in dieser die Gesammtflähe und der Gesammtertrags- werth aller zu dersclben Klasse gehörigen Wiesengrundstücke, die Fläche und der Ertragswerth des ganzen Wiesenlandes und her durchschnitt- liche Ertragswerth pro Hektar desselben ersihtlid zu maten.
I11, Weideland. S 80;
Als Weideland sind Grundstücke anzusprechen, welhe nur durch Aufbüten des Viehes oder zur Sicbelgräscrei dauernd benutzt werden können, ingleichen solhe Acker- und WiesengrundstückFe, weiche nach den vorhin gegebenen Vorschriften (88. 17, 24) zur Acker- oder Wiesen- nußung nichi geschäßt werden können und zu Weide oder Gräseret sich eignen. -
Die Grundstücke werden :
1) na ihrer Bodenbeschaffenheit bonitirt und auf Heuertrag pro Hektar ge\{chäßt, welcher nach seiner Qualität als gutes oder mitt- leres oder geringes Heu anzusprechen ift ;
2) die Ausnußzungskosten und die aus außerordentlicen Unfällen drohenden Schäden werde auf Prozentsäße des Heuertrages ver- anschlagt;
3) nach Maßgabe dieser Annahmen und der nach §8. 27 fest- gestellten Heupreise werden die entsprechenden Kapitalbeträge (Er- tragswerthe) pro R N aus den Tabellen entnommen.
Die Ergebnisse werden wieder in ein Bonitirungs- und Schäßung 8 register eingetragen.
8. 31.
Zu 1. Bonitirung. Auch hier wird die Bodenmisckbung der Yberfläche, der Untergrund, die Lage des Grundftücks, die Fähigkeit desselben, selbständig Gräser zu erzeugen, und die Beschaffenheit dieser Gräser untersucht und beurtheilt. Der Ertrag wird in Heuwerth, und zwar als gutes, mittleres oder geringes Heu ausgesprochen; cine Reduktion auf Bestheu findet auch hier nicht statt. Auf Grund dieser Untersuchung wird das Weideland in eine der folgenden Ertragsklassen und Bonitäten einge\{äßzt:
I. Klasse, Ertrag pro Hektar 24 bis 32 Ctr. 1 gutes oder mittleres Ms ä ü ; e 23 „ | oder geringes Heu.
Solche Böden, welchen die Fähigkeit niht beigelegt werden Tann, die Grasnarbe dauernd zu erhalten und selbständig Gräser zu erzeugen, werden nicht als Weideland ges{äßt. Ob fie als Forst- land anzusprechen, ist nach den Vorschriften in §8. 39 ff. zu be- urtheilen.
8, 32,
Zu 2. Ausnutzungskosten. Gefahren. An Ausnugzun gskosten wer-
den, einschlicßlid tes Düngerverlustes, berechnet : in I. Klasse 58 bis 76 %/o des bonitirten Heuertrages, " II. ” 63 v 81 %o v " v
Der Rülckschlag auf außerordentliche Unglücksfälle wird auf 2 bis 49/5 desselben Ertrages bestimmt.
Ein hoher Saß der Auêsnußzungskosten innerhalb der angegebenen Grenzen wird angenommen, wenn die Weidegrundstückc von den Wirth- \haftsgebäuden weit entfernt liegen, oder hauptsächlich nur in kleinen Weideparzellen bestehen.
Ein hoher Prozentsaß auf Unfälle wird angewendet, wenn erfah- rungêmäßig der dadurch zu deckende Schaden oft wiederkehrt.
Jeder der beiden Prozentsäße ist in einer ganzen Zahl aus- zudrüden.
S. 33.
,_QU 3, Deupreis, Der Heupreis wird ganz ebenso angenommen, wie dies inm Z. 27 für die Wiesen On ist.
Ertragswcerth. Nach Anleitung der festgestellter. Ziffern für den Ertrag »ro Hektar, für den Abschlag auf Ausnußzungskosten und Ge- fahren und für den Heupreis wird das entsprechende Kapital pro Hektar aus decn Tabellen (Abschnitt E ) gesucht.
S. 99,
Zusammenstellung. Das Negister, in welches die Bonitirungs- und Scbäßzungs-Resultate einzutragen, wird au hier mit einer bei- zufügenden Zusammenstellung der Grundstüke nab den Klassen ver- sehen, in welcher die Fläche 1nd dcr Ertragswerth jeder Klasse und aller Klassen, und der durchschnittlihe Ertragswerth pro Hektar nah- gewiesen werden muß.
IV. Gartenland,
„_ Insoweit das Gartenland zum Anbau von Garten- und Feld- frühten benukßt “wird, ist dasselbe nah den für das Ackerland gegebenen Vorschriften als jolchcs zu bonitiren und zu \{äßen.
Insoweit das Gartenland zum Gra8gewinn benußt wird, ist daf- selbe nah den für das Wiesenland gegebenen Vorschriften als solches zu bonitiren und zu s{äten.
In jenem Falle kommen die iu 8. 16 bis 22 gegekenen Vor- schriften, im anderen Falle die Bestimmungen in 88. 23 kis 29 zur Anwendung. Z
Die Ergebnisse werden in das Register eingetragen. V. Teiche, Del adi Fischerei.
Wenn ein vorhandener Teich mit Fischen beseßt if und zur Fischerei oder zur Gewinnung von Rohr, Schilf, Streu dauernd benuyt wird, oder aber abwechselnd besäet zu werden pflegt, so ist die Bodenbeschaffenheit desselben, die Zulänglihkeit des Wasserzuflusses, die Beschaffenheit des zufließenden Wassers (ob dasselbe mehr oder weniger Nahrungsstof|e mit sich führt), die Gelegenheit zum Absatz der Fische und der Umfang der Rohr- und Streunußung zu prüfen.
Na Maßgabe des Befundes is der Teich in eine der folgenden: drei Bonitäteklassen einzushäßen und zu einem angemessenen Ertrags- werthe pro Hektar anzusprecen :
I. Klasse: Vollständig gesiberter Zufluß des erforderlichen Wassers ; das Waffer kommt aus dem Dorfe oder von fruchtbaren Feldern ; Bodenbeschaffenheit: milder Lebm; der Teich gewährt au eine Rohr- oder eine Graë- und Streunußzung:
Höcbstsaß vro Hektar 600 M
II. Klasse: Gesicherter Wasserzufluß; nicht ungünstige Boden- beschaffenheit; aber es fehlt an einer oder der anderen der bei der L Klafse bezeihneten übrigen Voraussetzungen:
Höcbitsaßz pro Hektar 480 M
III, Klasse: Der Wasserzufluß erscheint minder zuverlässig; die
übrigen Bedingungen sind mehr oder weniger vorhanden: Höchstsatz pro Hektar 180 M
Der anzunehmende Saß gilt als Reinertrag8werth in dem Sinne, daß auf Betriebskosten nichts weiter in Abgang gebracht werden darf und sind daher diese Kosten vor Bemessung und Fest- setzung des Ertragswerthes pro Hektar zu berüsictigen.
Leibe, weldbe zwar mit Fischen nicht beseßt sind, aber eine Nohr-, Silf- oder Streunußung gewähren, können bis zum Höhst- saße von 180 4 pro Hektar einges{ätzt werden.
Seen, Flüsse und andere Gewässer, die sich im Eigenthum des Guitsbesißers befinden, und von denen eine Fish- oder Rohrnußzung nachgewiesen wird, sind auf einen Kapitalwerth von höchstens 60 pro Hektar zu s{äten.
Die Bonitirung und Schäßung pro Hektar ist in ein Register einzutragen.
Wenn mehrere Teiche ges{äßt werden, if dem Register auch eine Zusammenstellung beizufügen, wie sie für die übrigen Kategorien nuzzbarer Grundstücke vorgeschrieben worden.
VI. Porfiland,
Ausf&liefung der Forstnutzung.
Nach näherer Bestimmung des Landschastsreglements steht dem Besitzer eines zu bepfandbriefenden Gutes frei, zu verlangen, daß der ganze Forst oder cine genau abgegrenzte Parzelle desfelben uon der Verhaftung für die Pfandbriefschuld freigelassen werde.
Liegt ein folber Antrag vor, so unterbleibt selbstredend die Ab- \{äßung der Forftnußung.
Wenn aber in solchem Falle auf dem abzushätenden Gute eine von dem Bercchtigten in dem Forste auszuübende Forstservitut haftet, so muß diese bei der Abschäßung des Gutes in der Art berücksichtigt werden, daß der Geldwerth der Leistung oder des Genusses als eine Gutslast in Ausgabe gestellt Ls s M
Schätzung der Forstnutung.
Wenn dogegen der Forst zur Abschätzung kommt, so ist unter obigem Titel der nachaltige Ertrag aus der Holznußzung und aus der Grâsereinußung zu würdigen. in
8. 40, Vermessung.
Bei der Vermessung des Forstes (§. 2) sind die verschiedenen HeTzarten, die verschiedenen Altersklassen, und zwar beim Hochwalde von 10 zu 10, beim Niederwalde von 5 zu 5 Jahren, bei Weidig von Jahr zu Jahr, endlich die RNäumden und Blößen zu berücksichtigen und speziell unter besonderen Numwern irn Vermessungsregister nachs zuweisen.
A. Holznußung,. 8, 41
Zuziehung eines Forsttaxators.
Der Forsttaxator, welchem die Abschäßung des Forstes übertrageu worden ist (8. 11), hat die Ergebnisse derselben in einer ausführlichen Abfsc)ätungs|chrift darzulegen und zu motiviren und diese Schrift der Taxkommission zur Prüfung und Beschlußnahme zu unterbreiten. Bei der Schäßung der Holzbestandsmasse und des Holzzuwachses in Forsten, welche über 250 ha umfassen, find ihm zwei Kreis-Forsttaxatoren (S. 11) zuzuweisen. 0
Boden- und Bestandsbeschreibung.
Zun Vorbereitung des Schätzungswerkes hat der Forsttaxator unter Benußung der Karte und des Vermessungsregislers eine voll- ständige Bestandsbeschreibung und Bodenklassifikation nach forstwirth- [chaftliden Grundsätzen
8. für die Hochwaldbestände, b, kür Mittelwaldbestände,
c. für die Niederwaldbestände, einscließlih der Weidenheeger,.
aufzustellen. S 4B i Umtriebszeit. L
Tie Umtriebszeit wird nach den maßgebenden Verhältnissen sa§e- verstä 1dig bestimmt. Wenn hiernac der Taxator von dem vorgefundenen Umtziebe cabzuweichen befindet, so ist die Abweichung besonders zu mot.viren.
Grundsäßlih darf die Umtriebszeit :
1) für Weideheeger nicht unter 4 Jahren (wenn auf Korbmacher- rutben gewirthschaftet werden soll, darf ein einjähriger Umtrieb angenommen werden), :
2) für Niederwald nicht unter 10 Jahren, und für solchen mit Eichenrindenußung nicht unter 15 Jahren,
3) für Erlen- und Birkenwald, in welchem Klafterholz erzogen werden soll, nichti unter 30 Jahren,
4) für Nadelholz-Hohwroald nit unter 60 Jahren,
5) für Buchen- und Eschen-Hochwald nicht unter 80 Jahren,
6) für Eichen-Hochwald nit unter 120 Jahren, e
7) für die Oberständer bei Mittelwald nicht unter der zweimaligen Jahresreihe, welche für das Unterholz angenommen ift,
festgestellt werden. ; Bei gemischten Beständen sgeides die dominirende Holzart.
8. 44. i Blodckeintheilung. ;
Große zusammenhängende Hochwaldforsten oder abgesondert von einander belegene gröfiere Hochwaldforsten, sowie umfangreiche Mittel- und Niederwaldbestände find in der Regel in mehrere Blöcke zu theilen. Als Grundbedingung ist hierbei eine solche Abgrenzung der Blöke festzuhalten, daß in jedem derselben eine für si abgeschlosicne Wirthschaft mit Vortheil geführt werden könne. Auch sind die etwa auf dem Forste haftenden Berechtigungen Dritter zu berücksichtigen, indem cs erforderlich fein kann, die Blockgrenzen mit den Servitut- grenzen möglichs zusammenzulegen, damit niht die Berechtigten durch die sonst wohl vorkommende Ueberschreitung der geseßlich zu- lässigen Schonungsöflächen in der Ausübung ihrer Berechtigung be- einträchtigt werden. 8. 45
Periodenbildung. Ueberweisung der Bestände. R,
Nachdem die Umtriebszeit festgestellt ist und die Blokeintheilung stattgefunden hat, schreitet der Tarator zur Periodenbildung und Aufstellung eines generellen Wirth schaftsplanes (S. 46). Die ganze Umtriebszeit wird je nach ihrer kürzeren oder längeren Dauer und der Größe des Forstes in Perioden eingetheilt, deren Dauer bei dem Hochwalde auf 10, oder 15, oder 20, oder 30 Jahre zu bemessen ift.
Demnächst werden dic Bestände dea einzelnen Perioden über- wiesen, und zu diesem Zweck die Flächen nach Verhältniß ihrer Bodengüte und Holzhaltigkeit, sowie mit gehöriger Berücksichtigung 4% aan der Bestände zur Zeit des Abtriebes, dergestalt vertheilt:
a. daß jeder Periode Bestände von möglichst gleicher Bodengüte überwiesen werden, _ :
b. daß die Bestand8güte der jeder Periode zu überweisenden Ab- triebsflähen möglich#t glcich ausfalle, und
c. daß das Alter der Beftände zur Zeit des Abtriebs (also in der Mitte der entsprehenden Abtriebsperiode) der für das Revier angenommenen Umtriebszeit mögli\t gleichkomme.
Hiernach werden zwar in der Negel die Hölzer nah - ihren ver- schiedenen Altersklassen den verschiedenen Perioden zugeiheilt werden z
es bleibt aber dem Ermessen des Taxators überlassen, au jüngere, im E zurüdckstehende Bestände, insoweit derartiges Holz zu der eit, da es zum Hiebe kommen soll, nur überhaupt nußbar und zu verwertben ist, in frühere Perioden, und andererseits au ältere und bessere Bestände in spätere Perioden einzuweisen, und es dürfen also namentlih auch der ersten Periode jüngere Hölzer zugetheilt werden, als welche in dieselbe bei alleiniger Berücksichtigung der Umtriebs- zeit und des Altersklassenverbältnisses gehören würden, insofern nur na{gewiesen wird, daß solche Holzsortimente, wie sie zur Zeit des Abtriebes von ihnen zu erwarten sind, wirklich dauernd verwerthet werden können. E E N Wenn ein Forst derartig mißverhalten ift, daß darin gar keine Hölzer enthalten sind, welbe alsbald zu verwerthen sein würden, wenn also gar feine Bestände der ersten Periode zugetheilt werden fönnen, und ein Ertrag aus der Holznußung in der ersten Zeit gänz- lih ausfallen müßte, fo kann au ein Ertrag aus der Holznut.ung nit angesprochen werden. 4“
Zusammenstellung des Betriebsplans. Ermittelung der Sclagfläche.
In welcher Art die Periodenbildung und die Ueberweisung der verschiedenen Holzbestandsabtheilungen in die einzelnen Abtriebs8- perioden (8. 45) stattgefunden habe, ist durch einen nab anlicgendem Formular aufzustellenden Betriebsplan darzuthun. Die Abtriebs- perioden, denen die einzenen Bestandsabtheilungen zugewiesen worden, find auf der Karte mit römischen Ziffern einzuschreiben. Ebenso sind die innerhalb der ersten Periode noch zu kultivirenden Flächen in der Karte mit der Zahl des Jahres kenntlih zn machen, in welchem dec Anbau zu erfolgen hat (vgl. zu §. 53).
Unter dem Abschlusse einer jeden Periode ist die dur Fraktion zu ermittelnde, durch\chnittlich jährlibe Sclagfläsche anzugeben. Sie eta die Grundlage für die Kontrole der Forstabnußzung nach S. 55.
Die Periodenflächen sind blockweise zu rekapituliren. Bei An- nahme mehrerér Blöcke erfolgt am Schlusse eine Hauptzusammen-
ellung.
Uebrigens ift „es nit unzulässia, bei vorhandenen ungünstigen Altersklassenverhältnissen die periodischen Abtriebsflächen der verscie- denen Blöcke untereinander auszugleichen, dergestali, daß, was einer Periode des cinen Blockes zu wenig an Fläche überwiesen worden, der entsprebenden Periode des anderen Blockes mehr überwiesen werde. Doch darf dadur die richtige periodische Flächenvertheilunz im Ganzen nicht beeinträchtigt pen.
8. 47, Schätzung des Materxialvorraths. :
A. Die Holzmasse der I. und dite der II. Periode wird speziell ermittelt resp. ges{äßt (z. B. dur Auszählen und Ansprechen des alten Holzes, durch Bere&nung nah Grundflähe und Ricbthöbe, durch Aufnahme von Probemorgen, durch Massenshäßung pro Hektar u. \. w.) Der wirklie Zuwachs wird probeweise untersucht, der nach den Standortsverhälizi\}sen anzunehmende arbitrirt und bered&net und der gefundenen Holzmasfse zugeseßt; den der T. Periode zuin Abtriebe überwiesenen Beständen wird der Zuwachs für die Hälfte der Ichre, welche die Periode umfaßt, den der Ik. Periode zugewiesenen Be- ständen dagegen der Zuwachs für die ganze 1. und die halbe 11. Pe- riode hinzugeseßt.
Die auf diese Weise für jede Bestandsabtheilung der I. und IL. Periode gefundene Holzmasse inklusive des Zuwachses ist in Fest metern anzugeben und demnächst in Nutholz-Festmeter einerseits und in Scbeitholz-, Knüppel- und Asthol:z-Raummeter andererseits zu zer- legen, wobei i
0,7 Festmetec Scheitholz zu 1 Raummeter, 0,6 Festmeter Ast- und Knüppelholz zu 1 Raummeter ¿zu berechnaen ist.
Bei allen Ansäßen von Holzmassen pro Hektar findet eine Ab- rundang der Zahlen auf ganze Raummeter beziehentli6 Reisig- Hundcrte in der Weise statt, daß alle kleineren Bruchtheile als 2 weggelassen, hingegen die von # oder mehr glei 1 behandelt werden.
Jene Zzerlegung muß mit Rücksiht auf die Beschaffenheit des Holzes nach den Ergebnissen der üblichen Aufarbeitung und der bis- berigen Verwerthung des Holzes vorgenommen werden, und darf der Nußbolzantheil für jede Holzart bis zu 80% der gesammten ge\chätz- ten Derbholzmasse berehnet werden, insoweit eine fsolchWe Benutzung und Verwerthung aus dem abzushäßenden oder einem benachbarten Forste nachgewiesen wird.
Erträge aus Durchforstungen und Aushieben kommen nicht in Ansatz, dagegen kann dem Holzquantum aus der Hauptnußzung (beim Hochwalde) ein Ertrag an Stockholz — den Festmeter zu 24 Raum- metern gerechnet — mit höchstens 20/0, und an Abraum-Meisig — das Hundert Gebunde zu 1,5 Feftmetern gerechnet — mit höchstens 12% (die Prozentsäße nah der Feslineterzahl berechnet) zugesetzt werden, sofern derartige geringe Holzsortimente Absatz finden und ihre Verwerthung als gesichert nachgewiesen ist. i
_Die Annahme dieses höchsten oder cines geringeren Prozentsatzes wird durch die Holzgattung, die ortsüblihe Art der Rohdung und die Absaßverhältnisse bedingt.
Bi insichtlich der übrigen Perioden genügt der durch cine über- \dläglibe Massenansprache nach den Erfahrungstafeln zu führende Nachweis, daß auf den diesen Perioden überwiesenen Bestandsflächen ein hinreibender Materialvorrath vorhanden sei, um nach den ört- lichen Verhältnissen die periodische Erneuerung des bei den speziell a Perioden ermittelten Materialvorrathes erwarten zu afscn,
8. 48,
: Ermittelung des jährlichen Etats.
Die Summe der nach Vorschrift des vorigen Paragrarhen unter A. gefundenen Erträge der I. und der I1. Periode, welche den Materialvorrath dieser beiden Perioden darstellt, wird vermittelst der Anzahl der Jahre der I. und 11. Periode getheilt, und so der durch- \cnittlih einjährige Materialertrag dieser Perioden gefunden. Der- selbe ist demnächst als durb\cnittlich alljähriger Materialertrag der ganzen Umtriebszeit anzusehen und als solcher den weiteren Schätzungen zu Grunde zu legen.
&. 49. ' Mittelwald. Niederwald.
a, Mittelwaldungen werden in Jahres\{läge eingetheilt ; es wird der Abtriebserrrag an Unterholz für jeden Jahres\{lag, und zwar für den ersten Umrrieb des Unterholzes ermittelt. Dem gefundenen Ma- terialertrage wird sodann nah Maßgabe der Anzahl und Beschasfen- heit der Oberscänder ein aliquoter Theil desselben, höchstens 50 0/0, in dem Sinne zugeschlagen, daß in diesem Zuschlage derjenige Ertrag an Unterholz, welcher anstatt der Oberständer bätte erzogen werde können, feinen Ausdruck, und somit der Holzgehalt der Oberständer leine Würdigung findet. |
, In Forsten, in welchen rechnungsmäßig der Nachweis geführt Wird, daß ein erheblicher Theil der Holznußung sechs Jahre lang aus der Gewinnung und dem Verkauf von Eichenspiegelrinde herrührt, darf dem nach Mazgabe der §8. 50, 51 ermittelten Jahresgeldertrage 018 der Holznußung ein Zuschlag von höchstens 20 9% als Erlös für Ninde hinzugefügt werden. Cin höherer oder geringerer Prozentsaß wird angewendet je nah dem Uecbergewichte von eichenen Sträucheri in den Beständen, nah dem freudigen oder minder günstigen Wachs- thum und Gedeihen dieser Holzart, und nah der geringeren oder größeren Entfernung von großen Gerbereien oder Eisenbahnen. Nie- mals darf der Zuschiag die Hälfte des fraktionsmäßigen (6 Jahre) jährliden Nettoerlöses (d. i. des Erlöses abzüglih der Gewinnungs- und Ablieferungskosten) für verkaufte Eicenspiegelrinde übersteigen.
b. Niederwaldungen werden auf dieselbe Weise abges{ätt, welche vorstehend für die Abshäßung des Unterholzes einshließlich der NRindennußung in Mittelwaldungen angegeben worden ist.
D
ä Holzpreise. : Für den nah vorstehenden Bestimmungen ermittelten jährlichen Materialertrag aus dem Hoch- resp. dem Mittel- und dem Nieder- walde wird der Geldwerth nah den sechsjährigen Durc\cnittspreisen,
Wie dieselben sich aus den Rechnungen des ges{äßten Forstes selbst
oder eines benabarten Königlichen, städtisben oder anderen Privat- forstes für die vershicdenen gcsbäßten Holzsortimente berauéitellen, nach MEE Mag von 10% zu Sicherung gegen die Schwankungen E ane erechnet und nah Abzug der ortsüblihen Stlagerlöhne angeseßt. &. 51 Findung des MReinertrages aus der Holznußung. Von dieser Brutto-Geldeinnah:ne werden :
a, zur Deckung der Gefahren, welchen die Gehölze dur& Raupen- fraß, Windbruch, Schneebruch, die jungen Pflanzen durch Aus- brennen ausgesetzt sind,
12 %/g bei dem Nadelholzhochwalde, 8, » » Laubholzhochwalde und Laubkbolzmittelwalde, 4» » Laubholzniederwalde abgeseßt; ferner 2 . die Verwaltungs- und Beaufsichtigungskosten mit 2 bis 6 M pro Hektar Forstfläche und . die Kulturkosten mit 12 bis 72 pro Hektar der in der I. Periode durch\chnittlic; jährli zu kultivirenden Flächen, je nabdem Stockausshlag, Pflanzung, natürliche oder künstliche : Befamung vorausgeseßt wird, in Abzug gebracht und so der E der Hclznußzung gefunden.
Kleinere Forsten.
Forsten, deren Areal nicht über 59 ha beträgt, sind, wenn es der Besitzer niht ausdrücklich verlangt, gar nicht zu einem bestimmten Materialnußungs-Ertrage anzuspre(en, sondern ?önnen nah Maß- gabe der Bonität des Bodens von der Tarkommission ohne Zuziehung eines Forstverständigen zu einem Neinertrage ven 2 bis 36 6 pro Hektar geschäßt werden, in welhcer Schäßung die Nußung sowohl aus dem Holz, wie auch aus ver Grösecrei ihre Bewerthung findet.
Diese Bestimmungen gelten jede nur für den Fall, daß nicht dur Ausschlicßung von größeren, d. i. zusar1men 25 ha üÜber- steigenden Forsttheilen aus der Verhaftung oder Abschäßzung (88. 3, 38) das zu s{âtende Forstareal auf die oben bzzeihnete Größe re- duzirt worden ist.
& 58.
Auf Feldern, Wiesen und Grabenrändern stehende einzelne Bäume werden zu einem Holzertrage nicht veranschlagt. Dagegen können GForstblößen, sowie andere Grundstücke, welche der Besißer dew Walde _zushlagen will, zur Ertragsberehnung herangezogen wer- den, insofern deren Kultiviru1g innerhalb der 1. Periode erfolgen kann. Doch sind pro Hektar ter so berangezogenen Kulturflächen die Kulturkosten zu veranschlagen 1nd abzuziehen (§. 51).
S 04 Zusfanumenstellung. Nachdem der Taxator a, die spezielle Beschreibung von sämmtlichen der Abs&äßung unterworfenen Holzbeständen (8. 42), b. den allgemeinen Betriebsplan sür die HoGBwaldungen (8. 46), c. die Grtragêermittelung für die Hoch-, Mittel- und Bieder- waldungen (88. 47, 48, 49) angefertigt hat, sind die einjährigen Materialerträge vom Hohe, Mittel- und Niederwalde zusammenzutragen, aufzusummiren und na den festgestellten Holzpreisen zu Gelde zu bercchnen, demnächst die in §8. §51 vorgeschriebenen Antheilsbeträge und Ausgaben davon in Ahzug zu bringen. Der Ueberrest stellt die nachaltig aus der Holznutzung zu gewärtigende jährlihe Geldrente dar. 8, 55, Kontrole.
Wenn das Gut, dessen Forst nach vorstehenden Bestimmungen abgeschäßt worden ist, vemnächst bepfandbrieft wird, so muß die Forst- abnußzung nach diesen Bestimmungen insofern cingerihtet werden, als die nah S. 46 normirten Swlagslähen nicht überschritten werden dürfen. Die bepfandbricften Forsten werden daher einer dauernden Kontrole Scitens der betreffenden Fürstcnthums3-Landschaften unter- worken,
Diese Kontrole wird geüht:
a, nach Nachweisungen der abgeho1zten Flächen, welche nach den Nummern auf der Karte genau zu bezcihuen sind;
b. na Nachweisungen des Änbayucs der abgetriebenen und der außerdem für die T. Periode zur Kultu: bestimmten Flächen.
_ Die Nachweisungen zu a. un» þ. snd bezügli Hochwaldungen alle 3 Jahre, bezüglich Laublhol:-, Mit“el- und Niederwaldes jedoch nur alle 6 Jahre vom Focstbésizer einzureichen.
Die Kontrole wird ferner geüht:
c. durch Besichtigungen dur den beständigen landschafilichen Forsttaxator und je nah dem Ermessen des Landschafts-Direktors auch dur einen Landesältesten auf Kosten des Forstbesiters. Diese Besichtigung findet statt, wenn nicht besondere Verhältnisse sie außer- gewöhnlich fordern oder entbehrlich erscheinen lassen,
beim Hochwalde bei dem Ablauf jeder in der Taxe angenoms- menen Periode; beim Mittel- und Niederwald und bei Forsten, die nah der Grundstcuer unter Vorbehalt einer Kontrole be- liehen worden sind, nach je 15 Jahren.
Dieselbe ersteckt si nit bios auf die Feststellung, ob der Be- triebsplan innegehaltea und die Kulturen mit Erfolg vorgenommen worden, sondern auc auf die Ermitteluna, ob Nutzungen in Wegfail gekommen und ob die Nachaltigkeit der Materialerträge dur beson- dere Unglüctsfälle, durch übermäßige Durchforstungen und Auskiebe, 4 N und Verbrauch von Waldftreu u. s. w. gefährdet wor- en sei.
Bei Forsten von geringer Ausdehnung, welche niht auf ihren Maierialertrag geshäßt werden, findet keine dieser Kontrolmaßregeln Anwendung.
B. Cu.
Die aus der Verpachtung der Gräserei zu gewinnende Nußung, kommt, wenn sie dur sechs8jähcige Nechbnungen nachgewiesen wird, und in diesem Falle höchstens mit dem Durchschnittspreise des Pacht- zinjes, in keinem Falle aber höher als zu 28 4 pro Hektar zum
Ban : enn die vorliegenden Rechnungen einen kürzeren als \ech3jäh- rigen Zeitraum urwnfassen, so wird die Annahme begründet, daß in den fehlenden Jahren eine Einnahme nicht stattgefunden habez es ist also auch in solchem Falle der sechste Theil des nachgewiesenen Be- trages als die gesuchte Pad zu betrachten.
D
Die also gefundenen Jahreserträge aus der Holznußtzung und aus der Grâseret werden, cin jeder für sib, mit der Zahl zwanzig kapitalisirt und mit den entsprechenden Kapitalziffern in pon Taxanschlag übertragen.
S, 8. Aus\cließung anderer Realitäten uud Nutzungen.
Außer den vorstehend unter 1. bis VI. aufgeführten werden andere Yealitäten und Nußungen oder nutbare Gerechtigkeiten zum lant- scaftlihen Kredit nicht geshäßt. In dem Larxanschlage wird daher jeßt die Summe der gefundenen Ertragswerthe dur Aufrechnen der dieselben enthaltenden Kolonne gesucht.
S. 59 Lasten und Abgaben. Als öffentliche gemeine Lasten und Abgabea werden ermittelt, zusammengestellt und aufgerechnet : 5 a, die Beiträge und Leistungen zu Erfüllung der Deipfliht, in- soweit dieselben niht zur Amortisation aufgenommener Darlehne be- stimmt sind; __ b. die von dem ganzen abzushäßenden Gute zu entrichtende Königliche Grundsteuer ; E e. diejenigen Abgaben und Beiträge, welhe von dem Gute zu Bestreitung der Orts-Kommunallasten, zu den “Kreislasten und zu provinziellen Zwecken dauernd oder periodisch wiecderkehrend zu ent- richten sind, und d. die Leistungen an Kirche, Pfarrei und Shule. Naturalleistungen werden nah den vierundzwanzigjährigen Durch-
s{nittspreisen, wie solde zufolge §, 22 des Reallasten-Ablösung3- geseßes vom 2. März 1850 zuleßt festgestellt und durch die Amts- blâtter publizirt worden sind, zu Gelde berenet. I
Der Gesammtbetrag der öffentlichen Abgaben und Lasten wird ¿um zwanzigfachen Betraçe kapitalisirt.
Zu Litt. a, und c. Jasoweit die Beträge und Abgaben unter Litt. a. und c. zur Verzinsung eines von dem Deichverbande, der Kommune, dem Kreise oder der Provinz aufgenommenen Darlehns zu entrihten sind, und dies Darlehn einer längstens 32 jähricen Amortisation unterliegt, ift der Zinsenbetrag zum 122 fachen Betrage zu kapitalisiren. dl
Wenn auf dem Gute oder auf Theilstücken desselben Privat- abgaben, Lasten oder Servituten haften, so muß der Ablösungswerth derselben, wenigstens annäherungêweise, ermittelt werden. Für diesen Zweck gelten folgende Vorschriften :
a. Geldleistungen werden zum fünfundzwanzigfahen Betrage der Jahresleistung kapitalisirt.
Der Ablösungswerth der von dem Gute zu entrichtenden, auf Amortisation stehenden Rentcn wird durch Kapitalisirung nicht des ursprünglichen, sondern nur des zur Zeit noch nicht amortisirten Be- zoge der Rente gesucht (vgl. Beschluß X. des XI. General-Land- ages).
b. Andere Abgaben werden auf ihren Geldwerth nah Maßgabe der Vorschriften des Reallasten-Ablösfungsgesees vom 2. März 1850 SS. 18 ff., §8. 29 ff., mithin, wenn sie in Körnern bestehen, nah den leßtpublizirten vierundzwanzigjährigen Durhschnittspreisen, wenn sie nicht in Körnern bestchen, nah dem biéherigen Vergütungssatze, even- tuell nah den Normalpreisen berechnet; dec gefundene Geldwerth wird demnächst ebenso behandelt, wie eine Gelbleistung. (a.)
c. Für Hutungs- und Gräsereiberechtigungen hat die Tax- kommission nach Maßgabe des Umfangs der Berechtigung und der Beschaffenheit des derselben unterworfenen Grundstückes den ungefäh- ren Ablôösungswerth sachverständig zu bemessen.
d. Dasselbe giït binsi&tlih der Veranlagung der Waldstreu- berechtigung und der Grundgerecßtigkeiten zum Mitgenusse des Holzes — außer wenn die Taxkommission die Zuziehung des Forstverskän- digen zu diesem Zweck für nöthig erachtet. In solchen Fällen sind nämlich die Holzservituten dur einen Forstverständigen (§. 11) nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821 und des Gesetzes, betreffend die Ergänzung und Abänderung dersel- ben, vom 2, März 1850 auf Geldrente zu veranschlagen. Die Rente ist sodann zum fünfundzwanzigfahen Betrage zu kapitalisiren.
Servituten, welche in dem Rechte zur Förderung unterirdiscker Produkte bestehen, {ließen an sich, und insoweit als nicht dur Kusübung derselben der Grund und Boden einer landwirthschaft- lichen Benußung bereits entzogen ist, die Beleihungsfähbigkeit des belasteten Grundstücks nicht aus. Wenn aber hinsichtlich der Ent- scädigung des Grundbesitzers für die durch Ausübung der Servitut entzogene Nußung im Voraus eine vertrag8weise Festsetzung getroffen ist, so darf der mit der Servitut belastete Theil des Grundstücks niemals höher als zum Betrage der zu erwartenden Entschädigung acscbâßt resp. nur dem enisprecend belichen werden (vergl. Beschluß B, II, 1 des XITII. General-Landtages).
S L Ausrüftungs- und Juftandsetzungskosten.
Bei der vorstehenden Ertragss{häßzung der Grundstücke ist überall als selbstverständlih vorausgesetzt worden, daß zu Gewinnung des Ertrages dasjenige Jnventarium vorhanden sein müsse, welches zur Bearbeitung und Ausnußzung der Aecker, der Wiesen, der Weiden und der Gârten an Vieh (Arbeits- und Nutzvich), an Baulitkeiten (Stall-, Scheuern-, Boden- und Wohnungsraum), an Wirthschafts- geräth und sonstigen Äusrüstungsgegenständen nothwendig ist. j
Jeßt muß daher, nach allgemeinen landwirthschaftlichen Erfahs- rungen, geprüft werden, ob das Borhandene für diesen Zweck tauglich und zulänglich sei.
Die Zulänglickeit des vorhandenen Viehbestandes ist dur eine Ausrüstungsbere{nung klar zu legen, in welcher das erforderliche BVich na Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter der Annahme ermittelt wird:
a. daß auf je 2,00 bis 2,25 ha Aterland I. Klasse,
220 O Ü (E
j 20 800. ü IIT.
ú 300, 800 . ö IV.
i 300 ¿ 200, x A und ebenso auf je 90 bis 1009 Ctr. gutes Heu,
O O G O
«10 O, did U Ein Stück Groß vieh ausgehalten werden kann; für die BereWnung der Stückzahl wird beslimmt, daß 2 bis 3 Fohlen, 2 bis 3 Siück Jungvieh bei der Rindviecbheerde, 10 bis 15 Schafe und 15 bis 20 Lämmer glei Einem Stück Großvieh zu rechnen sind, und daß bei dieser Bercchnung auf die zur Zuzucht erforderlichen Stücke kein Abzug zu maden ift;
b, daß auf je 37,5 bis 60 ba Ackerland ein Zug von 4 Pferden oder 6 Owsen gehalten werden muß.
Dec Tarkommission bleibt es überlassen, bei besonders guter Qualität des Biehbestandes über ein nah vorstehenden Bestimmun- gen sich ergebendes Manko der Stückzal){ hinwegzusehen. Ein solches Verfahren muf: in dem Taxprotokoll motivict werden. Hierbei kann auc die verhandene Schweinehaltung Berücksichtigung finden.
Für fehlendes Vieb, Wirtbschaftsgeräth und sonstige Ausrüstungs- gegenstände sind die Anschaffuagzkosten nah den in der Gegend übliben Preisen zu berechnen.
Die Kosien der, wenn für nöthig erahteten Instandfetung vors handene? oder Herstellung neuer Gebäude, mit Aus\{luß des Herrens- hauses, find auf Grund des vor: einem Bauverständigen (8. 11) zu erfordernden Kostenanschlages zu MNSAN
Absc5luß.
Der Abschluß der Taxe wird vahin formirt, daß die nach 28. 59 bis 61 ermittelten Beträge, und zwar:
à, der Kapitalbetrag der Sleuern und anderen öffentlichen und
gemeinen Lasten und Abgaben,
b, der Ablösungswerth der Privatlasten und Abgaben,
U der Gesammtbetrag dec Ausrüftungs- und Instandsetzungs-
Losten in den Taxanshlog übertragen, bier vor der Linie aufacrechnet und in Summa von der nach §. 58 gefundenen Summa der Ertrags3- werthe in Abzug gebracht werden.
Wenn eine in einer Tare auf bestimmten Kapitalwerth veran- \{lacte Gutslast oder ein nah §. 63 abgeseßtes Nießbrauc)sreck{t weiterhin in Wegfall kommt, und wenn der Einfluß dieser Ver- änderung auf den Gutswerth durch eine bloße Renungsoperation mit bestimmt in der Taxe gegebenen Zahlen gefunden werden kann, so bedarf es zum Zwede der Nacbbewilligung eines entsprechenden Kredites und zu der hierzu erforderlichen anderweiten Festseßung der Taxe nicht ciner Retaxation des Gutes, noch einer Revision dur Lokalrecherche, sofern eine solhe nicht etwa nach Nr. LXIX. der deflaratorishen Bestimmungen vom Jahre 1824 um deshalb cin- treten muß, weil seit der Aufnahme der Taxe ein längerer als dreijähriger Zeitraum verflosfez ist.
8, 63. Tarwerth.
Der nah der vorstehend angeordncien Bakance verbleibende Rest- betrag ift als der LTaxwerth des abgeschäßten Butes zu betraten, so- fern nit cine Ermäßigung dur die bisherigen Erwerböpreise ge- boten erscheint. i;
Mit diesen wird daher der gefundene Taxwerth des Gutes in Vergleichung gestellt. Dabei ist niht außec Act zu lassen, daß die Scäßung zum Kredit grundsäßlich nit auf alle vorhandene Reali- täten und Nußungen si erstreckt, daß diesclh?.n aber in den Erwerbs- preisen alle enthalten sind, daher der ungefähre Werthsbetrag der in den Erwerbspreisen repräsentirten, aber nicht geshäßten Realitäten vor der Vergleichung beider berücksihtigt werden muß.
S E Dit Ct ia ppe O R E Ea L
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