1883 / 197 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Aug 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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8, 16. i Jn dem Beschluß, durch welhen das Verfahren eingeleitet oder der Beitritt zu demselben ugen wird, ist zuglei auszusprehen, daß das Grundstück zu Gunsten des Gläubigers

in Beschlag genommen wird. i E . Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die zur Jmmobiliar- masse gehörigen beweglichen Gegenstände mit Ausnahme der Mieth- und Pachtzinsen und der sonstigen Hebungen, auf landwirthschaftlihe Erzeugnisse und die für dieselben dem Eigenthümer zufallenven Versicherungsgelder nur insoweit, als die Erzeugnisse zur Fortseßung der Wirthschast bis zur nächsten Ernte erforderlich sind; dem Schuldner verbleibt je- doch die Befugniß zur Benußung und Verwaltung des Grundstücks und der zur Jmmobiliarmasse gehörigen Gegen- ände. N Die Beschlagnahme wird durch die Zustellung des Be- \chlusses an den Schuldner bewirkt. Die Zustellung erfolgt

von Amtswegen.

An den Schuldner einer durch die Beschlagnahme be- troffenen Forderung ist auf Antrag des Gläubigers ein Zah- lungsverbot zu erlassen und von Amtzwegen zuzustellen. Gegen diesen Schuldner wird die Beshlagnahme mit der Zu- stellung des Zahlungsverbots, O.

J: . ;

Gegen die Wirkungen der Beschlagnahme kann der dritte Erwerber eines Rechts sich auf guten Glauben nicht berufen, wenn ihm zur Zeit der Erwerbung die Beshlagnahme oder der Versteigerungsantrag bekannt war. j

Isst das Grundstück für die Forderung, wegen deren die Beschlagnahme erfolgte, zur Zeit eines nach der Beschlag- nahme eintretenden Eigenthumswechsels dinglih verhaftet, so ist das Verfahren auch dann fortzuseßen, wenn der neu ein- getretene Eigenthümer zur Zeit der Erwerbung weder von der Beschlagnahme noch von dem Versteigerung3antrage Kenntniß gehabt hat. / i :

Durch Zurücknahme des Versteigerungsantrages erlischt

die Beschlagnahme. s{hlagnah La

Auf Ersuchen des Gerichts hat der Grundbuchrihter in das Grundbuch einzutragen, daß die Zwangsversteigerung be- antragt sei. Das Ersuchen erfolgt von Amtswegen bei Er- lassung des Einleitungsbesclusses. S

Nach Eintragung dieses Vermerks gilt jeder Antrag auf Einleitung des Verfahrens oder auf Zulassung des Beitritts zu demselben als beïannt, O er gestellt ift.

Der Grundbuchrichter hat nah Eintragung des in §, 18 bezeichneten Vermerks dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes oder Artikels, so weit dieser das Grund- stück betrifft, mitzutheilen und zugleich darüber Nachricht zu geben, ob und welche Vertreter der eingetragenen Berechtigten zur Empfangnahme von Zustellungen zu den Grundakten an- gezeigt sind, und was bei den Grundakten über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Berechtigten und deren Vertreter bekannt ist. E :

Js bei einer Eintragung auf eine zu den Grundakten eingereihte Urkunde verwiesen, so ist auch beglaubigte Ab- schrift dieser Urkunde oder des betreffenden Theils derselben mitzutheilen.

8. 20.

Ergiebt sich aus den Mittheilungen des Grundbuchrihters ein Umstand, welcher, wenn er früher bekannt gewesen wäre, die Einleitung des Versahrens verhindert haben würde, so hat das Gericht nah Beschaffenheit des Falles entweder das Ver- fahren sofort aufzuheben, oder dem Gläubiger aufzugeben, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist darzu- n daß das Hinderniß beseitigt sei. Nah Ablauf der Frist ist das Verfahren von Amtswegen aufzuheben, wenn der er- forderte Nachweis inzwischen nicht erbracht ist.

IL, S be Jnieressenten. G2

Als Jnteressenten des Verfahrens gelten:

1) der Gläubiger (88. 13, 15);

2) der Schuldner ; .

3) die Realberechtigten, welche zur Zeit der Eintragung des im 18 bezeihneten Vermerks aus dem Grundbuche ersihtlih sind; |

4) diejenigen, welhe zu den Vollstreckungsakten sich als Realberechtigte melden und N AEAGS glaubhaft machen.

Ohne Uebernahme oder Befriedigung derjenigen Rechte, welche dem Rechte des Gläubigers vorgehen, darf der Verkauf des Grundstücks nicht stattfinden. Die Feststellung des hier- nach zulässigen geringsten Gebots erfolgt nah den Vorschristen der 88. 53 bis 56. l

Das Grundstück wird durch den Verkauf von allen dinglichen Rechten, welche zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, frei, soweit dieselben nit von dem Ersteher übernommen werden.

Dingliche Lasten, welche der Eintragung in das Grund- buch nicht bedürfen, gehen auf den Ersteher über, soweit nicht durch die Kaufbedingungen etwas Anderes bestimmt ist oder die erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks (8. 16) der Geltendmachung entgegensteht. Rücksichtlih der Pacht und Miethe verbleibt es bei den N Vorschriften.

Die in den 88. 24 bis 38 bezeihneten Forderungen sind in der Reihenfolge und dem Umfange, welche daselbst festgeseht find, aus dem Kausgelde zu berihtigen oder in Anrehnung auf dasselbe von dem Ersteher zu übernehmen.

I. Alle Ausgaben, welcze bei der bis zum Zuschlage fort- geseßten Zwangsverwaltung des Grundstücks von dem dieselbe betreibenden Gläubiger zur Erhaltung und nöthigen Verbesse- tung des Grundstücks gemacht sind und aus den Einkünften nicht erstattet werden a G

1I, Die laufenden, zur Erfüllung der Deichpflicht erforder- lihen Beiträge und Leistungen und die Rückstände derselben aus den beiden leyten Jahren.

Es madht hierbei keinen Unterschied, ob die Beiträge und Leistungen von der zuständigen Staatsbehörde ausgeschrieben sind oder aus der auf einem Deichverband beruhenden Deich-

Pfliht entspringen.

8. 26,

TII. Die laufenden Beträge und die Rückstände aus dem leßten Me an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen des Gesindes, sofern dasselbe zur Bewirthschastung des Grund- stücks gehalten wird, und das Grundstück ein zur Landwirth- hast bestimmtes Gut ist.

Mit denselben Einschränkungen gehören hierher auch die Forderungen der Wirthschasts- und Forstbeamten und aller übrigen zur Verwaltung des Grundstücks oder der damit ver- bundenen Rechte oder zum Betriebe der damit verbundenen ländlihen Nebengewerbe in dauerndem Dienst- oder Arbeits- verhältnisse zum Besißer stehenden Personen wegen ihrer Dienstleistungen. i

S 27,

IV. Die laufenden, auf dem Grundstüe lastenden direkten Abgaben, welche zu der Staatskasse fließen, und die Rückstände derselben aus den beiden leßten Jahren. ,

Hierher gehören auch die an die Rentenbanken oder Til- gungskassen abgetretenen Renten, sowie die an die Staatskasse zu entrihtenden Ablösungsrenten. f

Die Vorschristen des Geseßes über das Kostenwesen in Auseinandersezungssahen vom 24. Juni 1875 §. 7 Nr. 6 (Geseß-Samml. 1875 S. 397) finden auch außerhalb des bis- herigen Geltungsbereiches diejes Geseßes Anwendung.

8. 28.

V. Die laufenden, auf dem Grundstücke hastenden ge- meinen Lasten und die Rückstände derselben aus den beiden leßten Jahren. i

Hierher gehören namentlich alle nach Geseß oder Ver- fassung auf dem Grundstücke haftenden Abgaben und Leistun- gen, welhe aus dem Kommunal-, Amts-, Kreis- und Pro- vinzialverbande, oder aus dem Kirchen-, Pfarr- und Schul- verbande entspringen, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder an Kirchen- und Schulbediente zu entrihten sind, sowie die Beiträge, welhe aus der Verpflihtung zu öffentlichen Wege-, Wasser- oder Uferbauten entstehen, oder welche an Meliorationsgenossenschasten oder andere gemeinnüßige, von der Staatsbehörde genehmigte Jnstitute, namentlich an Vereine behufs gemeinschaftlicher Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstandenen Schäden zu gewähren sind.

Die nah Maßgabe des Gesehes, betreffend Schußwal- dungen und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875 (Geseß- Samml. 1875 S. 416) den Eigenthümern gefährdeter oder gefahrbringender Grundstücke auferlegten Beiträge zur Ent- schädigung oder zu den Kosten der Shußanlagen haben das gleihe Vorrecht. a 4

VI, Alle nit zu den öffentlichen und gemeinen Abgaben und Leistungen (8. 27, 28) gehörenden Realansprüche, so- weit fie gegen Dritte wirksam sind und nit von selbst auf den Ersteher übergehen, insbesondere die im Grundbuche ein- getragenen Forderungen, soweit nicht die erfolgte Beschlag- nahme des Grundstücks (8. 16) der Geltendmachung ent- gegensteht. E

Die Rangordnung zwischen mehreren Rechten und For- derungen wird noch den 88. 17, 34 bis 36 des Geseßes vom 5. Mai 1872 (Ge{eß-Samml. 1872 S. 433) bestimmt; jedoch bleiben die für einzelne Landestheile gegebenen besonderen Vorschriften über die Rangordnung in Kraft. E

Hat ein Gläubiger auf Grund der Vorschriften des §. 5 rüdsihtlih einer Post ein Ausschlußurtheil erwirkt und die in dem Urtheil etwa vorbehaltenen Ansprüche beseitigt, so sind an der Stelle der Post die dem Gläubiger entstandenen Kosten des Aufgebotsverfahrens und der zur Beseitigung an- gemeldeter Ansprüche geführten Prozesse bis auf Höhe der für die Post bei Vertheilung ves Kaufgeldes von Amtswegen anzufeßenden Beträge (8. 106) zu berichtigen.

8. 30.

VII. 1) Die Forderungen, für welche das Grundstück in Be- {lag genommen ist (8. 16), soweit sie nicht als Nealforderungen zur Hebung kommen, und

2) die nah der Beshlagnahme des Grundostücks entstan- denen Realansprüche (8. 29) i:

in dec nach der Zeit der Beschlagnahme des Grundstücks oder

der Entstehung des dinglihen Rechts zu bestimmenden

Reihenfolge.

8, 31.

Die noch nicht fälligen Forderungen, welche von dem Ersteher nicht zu übernehmen sind, werden wie fällige behandelt. Der Gläubiger kann die Annahme niht verweigern.

Jst jedo eine solhe Forderung unverzinslich, so ver- mindert sih dieselbe auf den Betrag, welher mit Hinzuv- rechnung der geseßlichen Zinsen desselben für die Zeit von dem Vertheilungstermine bis zum Fälligkeitstage dem vollen Betrage der Forderung gleihkommt. E

So lange die Zeit der Fälligkeit iner unverzinslichen Forverung ungewiß ist, finden auf die leßtere die Vorschriften dieses Geseges über Forderungen unter ausschievender Bedingung Nnwendung.

8. 32,

Für den Anspruch auf wiederkehrende Hebungen ist ein durch Zusfammenzählen der künftigen Hebungen ohne Rülsicht auf die Fälligkeit zu berehnendes Kapital sicher zu stellen, so: fern n¿cht der Anspruch selbst nah den Vorschriften dieses Gesezes von dem Ersteher in Anrechnung auf das Kaufgeld zu übernehmen ist. Das Kapital darf den fünfundzwanzig- fachen Betrag der Jahreshebungen niht übersteigen und ist bei Hebungen von unövdestimmtec Dauer zu diesem Betrage zu berechnen.

Aus dem Kavital und den Zinsen desselben sind die ein- zelnen Hebungen zur Zeit der Fälligkei: zu entnehmen.

8. 33.

Forderungen unter auflösender Bedingung sind wie un-

bedingte zu behandeln. 8. 34 ¿ . O0,

Forderungen unter aufschiebender Bedingung berechtigen, sofern sie niht von dem Ersteher zu übernehmen \ind, nur zu einer Sicherung. 7

Als solche Forderungen sind auch Forderungen von un- bestimmter Höhe zu behandeln,

8. 35. i

An der Stelle, an welcher einer der in §. 29, §8. 30 Nr. 2 bezeihneten Realansprüche anzuseßen ist, werden in der nachstehenden Reihenfolge berichtigt : S

1) die Kosten der Eintragung, der Kündigung, der Klage, der Beitreibung und der Liquidation, insofern das Grundstück dafür haftet; i |

2) die laufenden Zinsen oder anderen Leistungen ;

3) die Rü&stände von Zinsen oder anderen Leistungen aus den beiden leßten Jahren ; t

4) das Kapital der Forderung oder bei einem anderen Rechte, dessen Last auf den Ersteher niht übergeht, das zur L Entschädigung oder Sicherung des Berctigten erforderliche Kapital.

8. 36,

Die laufenden Abgaben, Lasten, Zinsen und anderen Leistungen nehmen ihren Anfang von dem lehtverflossenen Fälligkeitstermine vor der ersten Beschlagnahme des Grund- stücks, welche in dem anhängigen Verfahren oder bei einer bis zue Pans desselben fortgeseßten Zwangsverwaltung erfolgt ist.

Die Rückstände werden von demselben Zeitpunkte zurück- gerechnet.

Liegt innerhalb der beiden leßten Jahre vor der Be- s{hlagnahme kein Fälligkeitstermin, so wird der Anfang der laufenden und der rücständigen Beträge durh die Zeit der Beschlagnahme bestimmt.

Der Lauf der Zinsen wird durch das Vollstreckungsver- fahren nicht gehemmt. 5

g 37.

Nach den bisher bezeihneten Forderungen werden die älteren als zweijährigen Rückstände an Zinsen und wieder- kehrenden Hebungen nach der in den 88. 25, 27 bis 29, 8. 30 Nr. 2 festgeseßten Reihenfolge berichtigt.

8. 38.

Mehrere an derselben Stelle anzuseßende Forderungen werden, wenn die Masse unzureichend ist, nah Verhältniß der Beträge gleihmäßig berichtigt. i

Sind mehrere Grundstücke zusammen zu einem Preise zugeschlagen worden, so is ein nach Verhältniß des Werthes vi Theil des Preises auf jedes Grundstück zu rechnen,

111, Versteigerung.

8. 39,

Nachdem der Einleitungsbes{luß zugestellt ist und die Mittheilungen des Grundbuchrichters eingegangen sind, be- stimmt das Gericht mit öffentliher Bekanntmachung den Ver- steigerungstermin. A

Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins mufß enthalten: :

1) cine Bezeihnung des zum Verkauf bestimmten Grund- stücks, welche genügt, dasselbe von anderen zu unterscheiden ; Hl au das Gesammtmaß der der Grundsteuer unterliegenden

ächen ;

3) ven Reinertrag und den Nugungswerth, nah welchen das Grundstück zur Grund- und Gebäudesteuer veranlag! worden ist ; i

4) Zeit und Ort des Versteigerungsternäns;

5) die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung geschehe ; i

6) Zeit und Ort des Termins, in welhem das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags verkündet werden soll;

7) die Anzeige, wo Auszug aus der Steuerrolle, beglau- digte Abschrift des Grundbuchblatts oder Artikels, etwaige Abschäzungen und andere das Grundstück betreffende Nach- weisungen, ingleichen besondere Kaufbedingungen eingesehen werden können ; : S

8) die Aufforderung an alle Realberehhtigten, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit ner Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital , Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver- steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger wider- spriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls die- selben bei Feststellung des geringsten Gebots niht berüsich- tigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Änsprüche im Range zurücktreten ; E

9) die Aufforderung an Diejenigen, welhe das Eigen- thn des Grundstücks beanspruchen, vor Schluß des Ver- steigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbei- zuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld ia Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- nüdcks tritt.

8. 41.

Hat ein Auszug aus der Grundsteuermuttercolle oder aus der Gebäudesteuerrolle nah Lage der Rollen nicht ertheilt

werden können, so hat das Gericht, erforderlihen Falls nah

Anhörung eines Sachverständigen, den Betrag zu bestimmen, welcher in dem Verfahren an die Stelle des Grundsteuerrein- ertrages oder des Gebäudesteuernuzungswerthes treten soll.

Jn gleicher Weise ist auf Antrag eines Jnteressenten zu verfahren, wenn sich auf dem Grundstücke ein seiner Natur nah der Gebäudesteuer unterliegendes Gebäude befindet, welczes in die Gebäudesteuerrole noch nicht aufgenommen ist.

Der bestimmte Betrag ist in der Bekanntmachung des Versteigerungstermins anzugeben, sofern die Bestimmung nicht erst später erfolgt. 8, 49

Der Versteigerungstermin ist nah dem Ermessen des Ge- rihts auf fechs Wochen bis drei Monate, unter Umständen auf längstens scchs Monate und nur in den in diesem Geseße bezeihneten Fällen auf weniger als sechs, jedoch mindestens drei Wochen hinauszurücken (8. 75 Nr. 6).

8. 43. Der Versteigerungstermin kann nach dem Erraessen des Gerichts sowohl an der Gerichtsstelle, als an einem anderen Ort des Gerichtsbezirks anberaumt werden.

8. 44. L

Jedem Interessenten ist es gestattet , Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen zu den Voll- streckungsakten einzureichen,

. 45.

Eine Abänderung der aus dem Geseve hervorgehenden Kaufbedingungen ist nur zulässig im Fall der Zustimmung aller Jnteressenten (§. 21), deren Rehte dur die Abänderung berührt werden. H ö

Die hiernah Betheiligten find berehtigt, {hon vor dem Versteigerungstermine besondere Kaufbedingungen zu be-

ließen. 6 G können von Amtswegen, nöthigenfalls unter Anbe- raumung eines Termins, Erörterungen der Betheiligten über die Kaufbedingungen und insbesondere über die Feststelung des geringsten Gebots herbeigeführt werden.

(Fortseßung folgt.)

Berlin, den 23. August 1883.

Se. Majestät der König von Rumänien ist heute früh von Potsdam nach Dresden abgereist.

Finanz-Ministerium.

Bei der Königlihen Seehandlung ist der Geheime Kanzlei-Sekretär Neumeyer zum Geheimen Kanzlei- Jnspektor ernannt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Die am 1. April k. F. zu tilgenden Schuldverschreibungen der Staats-Anleihen von 1850, 1852 und 1853 werden

am 17. September d. F., Vormittags 10 Uhr, in unserem Sißungszimmer, Oranienstraße 93, im Beisein eines Notars öffentlih durch das Loos gezogen.

Die verloosten Schuldverschreibungen werden demnächst nah den Nummern und Beträgen durch Zeitungen und Amts- blätter bekannt gemacht.

Berlin, den 21. August 1883.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Hering.

Die Nummer 24 der Geseßz-Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 8949 das Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung in a unbeweglihe Vermögen. Vom 13. Juli 1883, und unter

Nr. 8950 das Gesetz, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegen- ständen des unbeweglihen Vermögens. Vom 18. Juli 1883.

Berlin, den 23. August 1883.

Königliches Geseßz-Sammlungs-Amt. Didden.

Nichktamtlichßes. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 23. August. Wegen Fortfalls der Manöver im versammelten Garde-Corps treten fol- gende Aenderungen in der Zeiteintheilung für die Herbstübungen des Garde-Corps ein: Vom 8, bis 15, September: Divisionsübungen der kom- binirten Garde: Divisionen; Terrain für diese Uebungen : bei der kombinirten 1. Garde-Division der Kreis Königsberg i. Nzumark, bei der kombinirten 2. Garde-Division der Kreis Angermünde. Die Fußtruppen der hiesigen Garnison wer- den fämmtlih am 15. September cr. hier wieder einrücken. -— Die Garde-Kavallerie-Regimenter kehren voraussichtlich am 18. O 19,, die Artillerie am 20. bezw. 21. September zurüd.

_— Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Staats- Minister Graf von Haßzfeldt-Wildenburg hat einen ihm aus Gesundheitsrücksichten Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Derselbe wird während der Dauer seiner Ab- wesenheit durch den Unter-Staatssekretär, Wirklichen Geheimen Legations-Rath Dr. Bu #ch vertreten.

Der General-Lieutenant von Scheliha, Jnspecteur der 4. Feld-Artillerie-cFnspektion, welcher kommandirt worzen ist, den Manövera in Ftalien beizuwohnen, is aus dieser Zeranlassung zur Abstattung persönliher Meldungen von Coblenz hier eingetroffen.

Frankfurt a. M., 22, August. (W. T. B.) Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ist nah Hanau abgereist und wird dort bei Sr. Königlichen Hoheit dem Landgrafen von Hessen absteigen. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Wales hat sih nah Baden-Baden begeben.

Sachsen. Dresden, 23. August. (W. T. B.) Der

König von Rumänien wurde bei seiner Ankunft auf der.

Station Niedersedliß vom L und der Königin von p en empfangen und von denselben nah Schloß Pillniß geleitet.

Sessen. Darmstadt, 22. August, (W. T. B) Se.

Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich nach Abhaltung der Truppeninspektionen in Offen- bah und Hanau nah Aschaffenburg, besichtigte die dortige restaurirte Stiftskirhe und hat Nachmittags 3/7 Uhr von dort die Nückreise hierher angetreten. __— 28. August. (W. T. B.) Se. Kaiserlihe und König- liche Hoheit der Kronpr,inz ist heute Morgen zur Jnspi- zirung nah Wiesbaden gefahren und wird Sich heute Mittag von dort nach Homburg begeben.

Elsaß-Lothringen. Met, 23. August. (W. T. B.) Der Statthalter General-Feldmarschall Freiherr von Manteuffel trifft morgen Abend zum Zweck von Truppen- besichtigungen hier ein.

Oesterreich-Ungarn. Wien, 21. August. (W. Ztg.) Der Kronprinz Dom Carlos von Portugal reist morgen früh zu kurzem Aufenthalte nah Pe st.

22. August. (W. T. B.) Bezüglich der Ratifikaga- tion des Donauvertrages melden hiesige Zeitungen: Da das russische und das türkische Ratifikationsinstrument noch nicht eingetroffen waren, fand gestern in London keine förmliche Konferenz der Nertreter der Signatarmächte statt. Es war je- doch in dem vorliegenden Falle vereinbart worden, daß jede Mat nur ein Ratifikationsinstrument ausstelle und das- selbe bei der Präsidialmacht deponire, statt des sonst üblichen Austausches der Ratifikationen zwischen jeder Signatarmackt, und es unterlag daher keinem Bedenken, daß die ihre Ra- tHfikationen besißenden Vertreter dieselben deponirten und daß darüber ein Protokoll aufgenommen wurde. Der russische Botschafter dürfte morgen oder übermorgen das bereits unter- wegs befindlihe Dokument deponiren. Hiermit hätte der Londoner Donauvertrag vom 10. März 1883 die leßte Sank-

tion erhalten und wären die Verhandlungen endgültig abge- lossen.

Laibach, 19. August. (Prg. Ztg.) Der vom früheren Landesaus\husse Dr. Schaffer verfaßte Bericht über die Landtagswahlen empfiehlt die Agnoszirung sämmtlicher Wahlen und konstatirt, daß bei der Wahl im Großgrund- besiße feine Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien. Troß- dem wird, wie verlautet, die slovenishe Majorität des Landtages diesen Antrag nicht acceptiren, vielmehr die An- gelegenheit einem separaten Ausschusse zuweisen.

Parenzo, 21. August. (Presse.) Jn der heutigen Landtagssizung versuhte der Abg. Laginja wiederholt kroatish zu sprehen, wurde jedo daran dur ungeheuren Lärm verhindert. Die Galerie mußte geräumt werden. Nach der Sißung wurden die slavishen Abgeordneten ausgepfiffen und in ihre Wohnungen mit Kaßenmusik begleitet. Der Re- dacteur Mandic wurde insultirt.

_ Brünn, 19. August. Der „N. fr. Presse“ wird von hier gemeldet, daß die Erhebungen, die gepflogen wurden, um die Wirkung, welche die Verleihung des Landtags- Wahlrechts an die Fünfguldenmänner hervor- rufen würde, zu konstatiren, beendet sind. Der Landes- aus\s{chuß wird sih in sciner nächsten Sißung mit dieser Frage beschäftigen. Derselbe dürfte sich darauf beschränken, dem Landtage einen statistishen Bericht in dieser Richtung zu unterbreiten.

Pest, 21. August. Die „Ungarische Post“ meldet aus Agram: PrivatnahriŸhten zufolge wurden die auf dem Lande hier und da vorgekommenen Unruhen häufig über- trieben. Die Ruhe kehrt allmählih auch dort wieder ein.

Schweiz. Bern, 21. August. (N. Zür. Ztg.) Die Ratifikationen des \chweizerisch:-spanishen Handels- vertrages wurden am 18. August 1883 ausgewechselt. Nach Art. 12 des Vertrages trat derselbe sofort in Kraft.

Großbritannien und Jrland. London, 21. August. (Allg. Corr.) Ueber die Vorbereitungen zum Angriff aus Hué geht dem „Standard“ von seinem Spezialcorrespon- denten aus Haiphong, vom 18. d., folgende Meldung zu:

Die französishe Flotte, welhe in Gemeinschaft mit einem Ge- schwader aus Saigon gegen Hué vorgehen soll, liegt in der Bai, und alles ist in Bereitschaft für die Abfahrt. Die Erpedition sollte heute abgehen und wird wahrscheinlich mit dem Kontingent von Saigon in der Bai von Turan südlich von Hué zusammentreffen. Kommissär Harmand befindet sich an Bord des Admiralshifes und ist der Träger eines dem Hofe von Annam zu üÜberreichenden Ultimatums. Wird leßteres verworfen, so wird eine Blo- kade proklamirt und einige Punkte der Küste werden als Operationsbasis beseßt werden. Der erste derselben wird unzweifelhaft das an der Mündung des Flusses Hué gelegene Fort Thuan-An sein. Ueber den weiteren Verlauf des Feldzuges ist nichts Genaues bekannt, und s ist in der That wahrscheinli, daß er noch unentschieden ist und von dem Ergebniß der von dem Admi- ral bei seiner Ankunft vorzunehmenden Rekognoszirungen abhängt. Es ist bekannt, daß Hué ein Plat von großer natürlicher Stärke ift, und von Oberst Olivier, einem französisben Offizier, gegen Ende des vorigen Jahrhunderts nah wissenschaftlichen Grundsätzen befestigt wurde, Ob die Annamiten die Kenntniß und den Muth besißen, von diesen Vortheilen Nußen zu ziehen, ist indeß eine andere Frage. Eine kleine Expedition, bestehend aus 300 Mann in Kanonenbooten, geht heute ab, um Hai Dzuong, die Hauptstadt der Provinz desselben Namens, zu beseßen. Hai Bzuona is an einem anderen Arme des Songkai, etwa 30 Meilen vom Meere gelegen. (in ernster Wider- stand wird nicht erwartet. Mit Hanoi, Nam Dinh, Haiphong und Hai Dzuong in ihrem Besitz werden die Franzosen die meisten der wichtigeren Punkte in dem Delta beherrschen und viel zur Wieder- geltendmachung ihres Ansehens in Tonking gethan haben.

—- Nach einem soeben veröffentlichten parlamentarischen Ausweise belief sich die englische Nationalshuld am 31. März d. J. auf 723 768 087 Pfd. Sterl. Von der zur Reduktion der National\chuld Gar bien Kommission wurden in dem am 31. März zu Ende gegangenen fiskalischen Fahre 7 149 284 Pfd. Sterl. getilgt.

—_— 22. August. (W. T. B.) Das Oberhaus hat die Bills, betreffend die Wahlbestehung und die Reduktion der Staatsschuld, in dritter Lesung angenommen.

Der „Times“ wird aus Hongkong, von heute, ge- meldet: die Franzoscn hätten Hai Dzuong eingenommen und dabei 150 Kanonen und 50 000 Dollars erbeutet, Die Annamiten häiten sih in das Jnnere des Landes zurüd- gezogen.

22. Avgust, Nachts. (W. T. B.) Das Oberhaus nahm den vom Unterhause vorgeshlagenen Ausgleich, be- treffend die Pachtbills an. Das Amendement Salisbury, betreffend die bestehenden Kontrakte, wurde mit 49 gegen 48 Stimmen den Bills wieder einverleibt.

23. August. (W. T. B.) Der „Times“ wird aus Hongkong, vom 22. d. M., gemeldet: Zwei Tausend

ranzoj{en mit 500 Mann der „gelben Flagge“ rückten am 15. d. M. von Hanoi gegen Sontai vor und stießen bei Phufkai, 7 Meilen von Hanoi, auf den Feind. Ein Theil der Franzosen mußte sich zurückziehen, aber die Centralkolonne beseßte Phukai, verließ es indessen bald wieder. Die Verluste der Franzosen betrugen 2 Dffiziere und 15 Mann todt, 70 Mann verwundet.

Pietermarißburg, 20. August. (Allg. Corr.) Die Regierung giebt bekannt, daß ihr die offizielle Nachricht von der Ankunft Cetewayo's im Reservatgebiete zuge- gangen sei.

__ Frankreih. Paris, 22. August. (W. T. B.) Die hinesishe Regierung hat sür die in der Provinz Yünnan erfolgte Ermordung eines französishen Missio- närs Genugthuung gewährt.

Italien. Rom, 22. August. (W. T. B.) Der Papj|t hat heute dem Grafen Chambord den apostolischen Segen übersandt.

Türkei. Konstantinopel, 23. August. (W. T. B.) Der Fürst von Montenegro empfing gejtern die Chefs der Botschaften und Gesandtschasten. Die Rückreise des Fürsten nach Cettinje erfolgt nach den bis jeßt getroffenen Dispositionen am nächsten Sonnabend.

Amerika. Washington, 21. August. (Allg. Corr.) Der Staatssekretär des Jnnern hat die Mittheilung erhalten, daß die zwei Enden der nör dlihenPacific-Eisenbahn mit einander vereinigt worden sind. Der Strike der Tele- graph isten endete in den östlihen Staaten am Freitag Abend. Der Urheber des Strikes, ein Telegraphist Namens Campbell, erließ ein Cirkular, welches das Mißlingen der Be- wegung einräumt und den Streikenden gestattet, ihre frühere Beschästigung wieder aufzunehmen. Die westlihen Tele- graphisten kapitulirten erst heute. Die Strikenden werden

wieder angestellt werden, soweit es nothwendig ist, die vor- handenen Lücken auszufüllen.

_ New-York, 22. August. (W. T. B.) Na@h hier E Nachrichten sind im Südosten von Minne}jota durh einen Orkan große Verheerungen an- gerihtet worden. 40 Personen wurden getödtet und gegen 50 verwundet. Ein Drittel der Stadt Rochester ist zerstört, und man fürchtet, daß auch in der Umgegend von Rochester große Verwüstungen stattgefunden haben. Die Zahl der dort ums Leben Gekommenen wird auf mehrere Hundert geschäßt. Durch den Orkan wurde ein Eisenbahnzug fortgerissen und hierbei 25 Personen getödtet und 35 verwundet.

Afrika. Egypten. Kairo, 19, August. (Allg. Corr.) Die neuesten Berichte aus dem Sudan lassen ersehen, daß der falshe Prophet noch immer sehr rührig ift und unverzüglih auf Khartum zu marschiren beab- sichtigt. Hics Pascha ist zum Oberbefehlshaber der egyp- tishen Truppen im Sudan ernannt und mit weitgehenden militärishen Gewalten betraut worden.

__— 20. August. (Allg. Corr.) Die Regierung be- ginnt die volle Bedeutung des massenhaften Auftauchens der Anhänger des Mahdi in der Nachbarschaft von Suakim zu würdigen, und es sollen binnen 2 Tagen 300 Mann zur Verstärkung der Streitkräfte des Khedive in diesen Bezirk abgesandt werden. Obwohl der An- griff auf Sinkat mit Verlust zurückgeshlagen worden, ist das Erscheinen des Feindes im Rücken von Hicks Pascha und der Umstand, daß er mehr oder weniger dessen Verbindungslinien ian Abg hinlänglich ernst genug, um Unbehaglichkeit zu ver- ursachen.

Zeitungsftimmen.

Das „Deutsche Tageblatt“ schreibt über unsere Handelsbilanz für 1882:

In der Genauigkeit keinen nennenswerthen Abbruch thuenden ab- gerundeten Zahlen und der leichteren Uebersichtlihkeit halber na Werthen von „Millionen Mark“ berechnet, ergab das Jahr 1882 folgendes Resultat :

Benennung Werth der Ueberschuß der der Ein- Aus- Ein- Aus- Waarengruvpen fuhr fuhr fuhr fukr

1) Vieh- und andere lebende

E 2209 149,2 O 2) Nahrungs- u. Genußmittel 830,4 520,9 309,9 3) Sämereien und Gewächse 80,3 27,0 53,3 4) Düngungêmittel und Ab-

e 70,0 ) 51,4 5) Brennstoffe .

Ï A 41,9 a Robstoffe und Fabrikate 6) der chemishen Industrie. 384,2 274: 110,0 7) der Stein-, Theer- und Ce i 44,7 8) der Metallindustrie . . 106,6 9) der Holz-, Schnitt- und

Sond E. US0 10) der Papierinduftree . 172 11) der Leder- und Rauch-

Waaren 16049 12) der Lexlil- und Filz-

aa 13) der Kautschuck- u. Wachs-

TUMIN De 23,8 14) Eisenbahnfahrzeuge, ge-

polfterte Wagen und

Ms 0,7 5,4 15) Maschinen und Instru-

M 38,9 118,5 j 16) Kurzwaaren und Schmuck 11,9 61,9 50,I 17) Gegenstände der Literatur

und bildenden Kunst . 16,8 42,9 %,2

Sa 81295 3191,1 625,6 687,2

“+ O16 —+ 61,6 Die entsprechenden Zahlen iur S0 waren. -—. «29680 2977 1 14,1

Das Jahr 1882 überragte 1881 mithin im Einfuhrwerth um

166,5, im Ausfuhrwerth um 214,0 Millionen Mark und erzielte cine un: 475 Millionen Mark höhere Ueberbilanz. __ Für das eine wie für das andere Jahr sind die Ein- und Aus- fuhtwerthe für Edelmetclle in Barren, Bruch und Münzen in Ak- zug geöracht ; die Einfuhr hiervon betrug in 1882 35,2, die Auëfuhr 53,6 Millienen Mark.

Selbstverständlich beruht das für 1882 erzielte günstigere Er- gebniß der Bilanz der Hauptsache na in den zur Ausfuhr gelangten größeren Waarenmengen ; sehr erheblich haben darauf jedoch auch die im Verhältniß zum vorhergchenden Jahre stattgehabten Aenderunger. in den Werthen mancher Waaren eingewirkt.

Es xraten nämli in 1882 gegen das Vorjahr Preissteigerungen ein für: Vieh, Fleis, Schmalz, Käse, Hopfen, Pfeffer, Mais, Obst, Branntwein und Wein, Guaro, verschiedene Droguen und Chemi- kalten, Borsten und Federn, Häute und Felle, Baumwolle und Shoddy, baumwollene Garne, verschiedene Wollen- und Baumwollen- waaren, Kautscbuckwaaren und Maschinen ; dagegen Preisrückgänge für : Getreide, Mehl, Neis, Kleie, Südfrücbte, Kaffee, Zucker, Taback- blätter, Salpeter, Indigo, Chinarinde, Olivensl, Petroleum, Eisen- erze, weiche Hölzer, Jute und Wolle, und zwar war der auf die Ein- wie auf die Ausfuhr wirkende Einfluß dieser Preiss{hwankungen ein so bedeutender, deß der Besammt-Einfuhrwerth des Jahres 1882 sich um 6,5 Millionen Mark erhöhen, der Ausfuhrwerth sib um 23,2 Millionen Mark vermindern würde, wenn man die Preise des Jahres 1881 auf die Mengen des Jahres 1882 anwenden wollte.

_ Die stattgehabten Preiss{wankungen sind also, wie hieraus er-

sihtlih, für uas von sehr wesentlibem Vortheil gewesen, von einem

Tataea Tat wie oben gezeigt, auf nahezu 30 Millionen Mark sich ätzen läßt.

Aus der obigen Suammenene ersieht man so deutlich, daß es eines Kommentars eigentlich nicht bedarf, die Bedeutung und das \stetige Wachsthum unserer Exportindustrien, deren {were Gefähr- dung, wenn nicht Vernichtung durch unsere neue Wirthschaftspolitik dess Manchesterthum mit scbrecklihen Lettern an die Wand zu malen nicht müde geworden ist; vermochte doch allein unsere Metall - man kann eigentlich sagen unsere Eisenindustrie in Gemeinschaft mit der ihr nahe verwandten Maschinenindustrie an Ausfuhrübershuß 33 Millionen Mark mehr zu erzielen, als wir dem Auslande für Nahrungs- und Genußmittel nach Abzug unserer eigenen Ausfuhr von diesen Gegenständen s{chuldig geworden waren.

Aus unserer Zusammenstellung würde si, wenn wir über den nöthigen Raum verfügten, um die Vergleichung mit dem Jahre 1881 völlig durhzufübren. des weiteren ergeben, daß unsere Einfuhr nament- lich an Rohstoffen für den Verbrauch unserer Industrien und solchen Nahrungs- und Genußmitteln, welche unser eigener Boden nicht er- zeugt, um ein sehr Beträchtliches gestiegen ist.

Das Wachsthum unserer Industrie aber und die fortdauernd zu- nehmende Einfuhr aus dem Auslande zu beziehender und diesem zu bezahlender Rohstoffe und Genußmittel liefern einen evidenten Beweis dafür, daß mehr und mehr arbeitsuchende Hände Arbeit gefunden haben müssen und daß dancben die Konsumtions*ähigkeit unsere

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