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8. 135. 2
Mit dem Antrage auf das nach §. 133 zulässige Aufgebot hat der Antragsteller ein Verzeihniß der e‘waigen ihm be- kannten angeblihen Rechtsnachfolger des leßten verfügungs- berehtigten Jnhabers der Forderung einzureihen und zu ver- sichern, daß außer diesen keine anderen ihm bekannten Rechts- nachfolger vorhanden sind. A j
Das Aufgebot erfolgt nach den Vorschriften für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Urkunden über Ansprüche, welhe im Grundbuch eingetragen sind. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.
Jn dem Aufgebot ist die Forderung, auf welche dasselbe sih bezieht, nah dem aus dem Grundbuche ersihtlihen Gläu- biger und Schuldner, dem Betrage, dem Datum der Urkunde und dem versteigerten Grundstücke zu bezeichnen und der zur Hebung gekommene Betrag anzugeben.
Das Aufgebot ist dem Vertreter der unbekannten Be- theiligten, sowie dem leßten verfügungsberecztigten Fnhaber der Forderung oder dessen von dem Antragsteller angezeigten Rechtsnachfolgern von Amtswegen zuzustellen.
Die zu den Vollstreckungsakten erfolgten Anmeldungen gelten au) für das Aufgebotsverfahren.
Ansprüche, welche niht angemeldet worden, sind auszu- schließen.
Der Antragsteller hat wegen der Kosten des Verfahrens cin Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem zur Hebung gekommenen Betrage. 8 186
Nach Erlaß des Aus\{lußurtheils erfolgt die weitere Ver- theilung mit Zuziehung derjenigen, welhen Ansprüche vorbe- halten sind, sowie derjenigen, welhe das Aufgebot beantragt haben, des leßten zu den VollstreŒungsakten nachgewiesenen Eigenthümers des versteigerten Grundstücks und des den un- bekannten Betheiligten bestellten Vertreters nah Maßgabe der Vorschriften des § 134 Absayz 1.
Die in dem Ausschlußurtheil vorbehaltenen Ansprüche sind in den Theilunasplan nur aufzunehmen, wenn sie glaub- hast gemacht werden.
8. 137.
Wird durch einen Widerspruch cir Anspruch betroffen, welcher ohne den Widerspruh von dem Ersteher zu Üüber- nehmen sein würde, und is} die Person oder der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt, so ist dem leßteren auf Antrag des Widersprechenden gemäß §. 131 ein Vertreter zu bestellen.
Fs der Gläubiger binnen einer Frist von drei Monaten nah Stellung des Antrags nicht ermittelt, so ist der Wider- sprechende auf Antcag gemäß §8. 133 zu dem Aufgebote des Berechtigten zu ermächtigen. i : :
Der §. 132 Absay 2 und die S. 134 bis 136 finden entsprehende Anwendung. Ansprüche, welhe in dem Auf- gebotsverfahren nicht angemeldet worden, sind nur insoweit auszuschließen, als es nah dem Fnhalte des Theilungsplans im Jnteresse des Antragstellers erforderlich ist.
Die über den Anspruch vorhandene Urkunde braucht zur Begründung desselben gegenüber dem Widersprehenden nicht vorgelegt zu werden. Der Widersprehende hat, wenn er unterliegt, die verursahten Gebühren und Auslagen des be- stellten Vertreters sowie die Kosten des Aufgebots zu tragen.
Durch den Antrag auf Bestellung cines Vertreters wird die in §8. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist gewahrt.
Wird von dem Widersprechenden der Antrag auf Ermäch- tigung zum Aufgebot binnen einer Frist von vier Monaten, welche mit dem Tage des Antrags auf Bestellung eines Ver- treters beginnt, niht gestellt, oder die Stellung des Auf- gebotsantrags . binnen einer Frist von einem Monat, welche wit der Ermächtigung zum Aufgebot beginnt, dem Voll- streEungsgericht nicht nahgewiesen , oder wird das Aufgebotsver- fahren ohne Erlaß eines Auss{lußurtheils erledigt, so erfolgt die Ausführung des Theilungsplans ohne Rücksicht auf den erhobenen Widerspruch. : 2
Das nah den Vorschristen der Absäße 1 bis 4 zulässige Verfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Theilungs- plan ohne Rücksicht auf den E dad ausgeführt ist.
Hat auf Grund des § 74 ein Jnteressent Verpflichtungen übernommen, so ist das Versahren zur Belegung und Ver- theilung des Kaufgeldes auf die von dem Fnteressenten zu zahlenden Beträge auszudehnen.
Vierter Titel. Zwangs8verwaltung. 139
Auf die Zwangsverwaltung finden die 88. 13 bis 15, ck. 16 Absatz 1, 3, 88. 18, 20 entsprechende Anwentung. Die eibringung eines Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle und der Gebäudesteuerrolle i st nicht erforderlich. L Jst das Grundstück sür die Forderung des Glöubigers dinglich verhastet, so genügen statt der nah §. 14 Nr. 2, 3 beizübringenden Urkunden solche Urkunden, welhe glaubhaft machen, daß der Shuldner sich im Besiße des Grundstücks
befindet. y 8. 140.
In dem Einleitungsbeschlusse hat das Gericht dem Schuld- ner jede Einmischung in die Geschäftsführung des zu bestellen- den Verwalters, sowie jede Verfügung über die Einkünste des Grundstücks zu untersagen, und dritten Personen, in deren Leistungen Einkünfte des Grundstücks bestehen, die fernere Leistung an den zu bestellenden Verwalter aufzugeben. Zu den Einkünften gehören sowohl die abgesonderten, als die noch zu gewinnenden Früchte, sowohl die fälligen, als die noch fällig werdenden Hebungen. S S
Der Beschluß, dur welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, ist auch dem Verwalter von Amtswegen zu-
zustellen. 8, 141.
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so sind ihm während der Dauer der Ver- waltung die für ihn und seine Familie unentbehrlichen, für die Verwaltung nicht erforderlihen Wohnungsräume zu be- lassen. Ueber den Umfang der zu gewährenden Räume ent- scheidet das Vollstreungsgericht. Die Vergünstigung ist von dem Gerichte aufzuheben, wenn der Schuldner das Grundstück oder dessen Verwaltung gefährdet.
. 142.
Das Gericht hat den Veitialter zu ernennen und auf Antrag an Eidesstatt zu verpflichten.
Das Grundstück ist dem Verwalter dur einen Beamten des Gerichts oder dur einen von dem Gerichte zu bestellen- den Gerichtsvollzieher zur Verwaltung und zur Erhebung der Einkünfte zu übergeben. Das Gericht kann jedo den Verwalter ermächtigen, si selbst in den Besiß des Grundstücks zu seßen.
" entsprehende Anwendung, wenn ein Dritter ein Recht an dem
Der Verwalter ist auf Grund der Ernennung zur Ein- ziehung der in Leistungen Dritter bestehenden Einkünfte an Stelle des Schuldners res
Durch die Beschlagnahme (§. 16) erlangt der Gläubiger an den Einkünften des Grundstüs unter Vorbehalt der Rechte der Realgläubiger ein Pfandreht mit den im §. 709 der Civilprozeßordnung bestimmten Wirkungen. /
Die Beschlagnahme des Grundstücks und das Pfandrecht an den Einkünften wird dur die Uebergabe des Grundstücks an den Verwalter, und im Falle des späteren Beitritts eines Dritten durch die Zusteltung des Zulassungsbeschlusses an den Verwalter in gleicher Weise wie durch die Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den Schuldner bewirkt.
Gegen Dritte, in deren Leistungen die Einkünfte des Grundstücks bestehen, wird die Beshlagnahme durch Bekannt- machung derselben von Seiten des Verwalters oder des die Uebergabe des Grundstücks leitenden Beamten wirksam. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters ist ein Zablungsverbot zu erlassen und von Amt3wegen zuzu-
stellen. 8. 144.
Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners, geeigneten Falles unter Zu- ziehung eines Sachverständigen, mit der erforderlichen An- weisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusezgen und die Geschäfts- führung desselben zu beaufsichtigen.
Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark gegen ihn festseßen und ihn entlassen.
Der Verwalter hat die Sorgfalt eines ordentlichen Haus- vaters anzuwenden. Er is verpflichtet, dem Gläubiger und dem Schuldner alljährlich und nach Beendigung der Verwal- tung Rechnung zu legen. Die Rechnungen sind dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuld- ner vorzulegen.
Der Justiz-Minister kann für die Geschästsführung der Verwalter und die denselben zu gewährende Vergütung all- gemeine Anordnungen treffen.
S. 145.
Die mit Korporationsrehten versehenen Kreditinstitute fönnen auf Ersuchen des Gerichts die dem leßteren im ersten Absatz des §. 142 und in dem §. 144 zugewiesene Thätigkeit bezüglich landwirthschastlih oder forstwirthshaftlih benußzter Grundstücke übernehmen.
Einem solchen Kreditinstitute kann durch statutarische Bestimmungen mit landesherrliher Genehmigung ein Anspruch auf Ueberweisung der im vorstehenden Ubsaß bezeichneten Thätigkeit bezüglih der von dem JFnstitut beliechenen Grund- stücke beigelegt werden
8. 146.
Die Vorschristen des §. 690 der Civilprozeßordnung finden
Grundstücke behauptet, welhes die Zwangsverwaltung un- zulässig machen würde. S 147
Die S. 21, 23 bis 30, 33 bis 38 finden bei der Zwangs- verwaltung entsprechende Anwendung. Aus den erzielten Einkünften des Grundstücks sind von den in den 88. 25 bis 29 bezeichneten Forderungen zunächst nur die laufenden Ab- gaben, Leistungen und Zinsen zu berichtigen.
Hat einer der in §. 29 bezeihneten Gläubiger seine Be- friedigung lediglich aus den Einkünften zu fordern, so ijt derselbe an der ihm zustehenden Stelle wegen seiner ganzen Forderung (8. 35) zu befriedigen.
Die hiernach verbleibenden Ueberschüsse sind zur Befrie- digung der Gläubiger, welche die Zwangsverwaltung betrei- ben, und in dem nach den Vorschriften der Absäße 1, 2 zu bestimmenden Umfange zur Berichtigung der nah der Be- \{hlagnahme entjiandenen Ansprüche in der nach den 88. 25 bis 38 zu bestimmenden Reihenfolge zu verwenden.
8. 148.
Die Kosten und Ausgaben der Zwangsverwaltung ein- \hließlich derer, welhe von dem Gläubigec zur Erhaltung und nöthigen Verbesserung des Grundstücks vorgeschossen (8. 24) oder von dem Verwalter innerhalb der ihm ertheilten Anweisungen gemacht worden sind (8. 144), werden aus den erzielten Einkünften des Grundstücks vorweg bestritten.
Die in ven §8. 25 bis 28 bezeichneten laufenden Leistun- gen sind aus den Einkünsten durch den Verwalter ohne wei- teres Bersahren zu de
Zsst zu erroarten, daß aus den Einkünften des Grund- stücks weitere Zahlungen an die Gläubiger erfolgen können, so hat das Gericht den Grundbuüchrihter um Erthe:lung der in 8. 19 bezeicneten Abschristen und Nachrichten zu ersuchen.
Nach Eingang derselben erfolgt die Feststellung des Ver- theilungéplans unter entsprechender Anwendurg der 8. 101, 104 bis 108, 113, 114, 118.
Jeder O kann eine spätere Abänderung des Planes im Wege der Klage gegen die bei der Abänderung Betheiligten erwirken. Zahlungen, welhe von einer solchen Abänderung auf Grund des Planes geleistet sind, können auf Grund der Abänderung nicht MAGBNICNdeN werden.
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Die nah dem festgestellten Plane erforderlihen Zah- lungen sind an den Fälligkeitsterminen durch den Verwalter zu leisten, soweit die jedesmaligen Bestände der Einkünste hinreihen. Der Verwalter ist hierzu mit der erforderlichen Anweisung zu versehen.
Jst das Grundstück im Verfahren der Zwangsversteigerung zugeschiagen, \o sind die noch nicht vertheilten Einkünste zu der im Versteigerungsverfahren zu vertheilenden Masse (S. s abzuführen. auf diese Einkünfte sind bei der Vertheilung im Versteige- rungsverfahren zu Ua,
Js} zu einer Forderung ein Gläubiger nichi legitimirt, so hat der Verwalter die zu zahlenden Beträge zu hinter- legen. Die weitere Behandlung derselben erfolgt erforder- lihen Falls zusammen mit den bei der Zwangsversteigerung für die Forderung zur Hebung kommenden Beträgen.
Js die Zwangsversteigerung nicht eingeleitet oder kommt bei derselben die Forderung nicht zur Hebung, so ist mit der Vertheilung der hinterlegten Beträge unter entsprechender Anwendung der §8. 120, 131 tr 136 weiter zu verfahren.
8. 152. Zahlungen auf eingetragene Kapitalforderungen erfolgen,
Die Rechte der einzelnen Gläubiger |
zu legitimiren hat, in einem Termin, zu welhem der Gläubi- ger von Amt3wegen zu laden ist. Die Vorschriften der 88. 121, 122, 124 bis 126 "1 entsprehende Anwendung. Erfolgt die Zwangèëverwaltung zur Vollziehung eines Arresies, fo sind die Beträge, welche auf die zu sihernde Forderung fallen, zu a
Die Aufhebung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Be- {luß des Gerichts. Die Aufhebung erfolgt von Amtswegen, wenn der Gläubiger aus den Einkünften des Grundstücks befriedigt worden ist. Das Gericht kann die Aufhebung des Verfahrens anord- nen, wenn die Fortdauer der Beschlagnahme besondere Auf- wendungen erfordert und der Gläubiger den nöthigen Geld- betrag niht vorschießt. . Das Gericht hat bei der Aufhebung den Grundbuchrichter um Löschung des die Zwangsverwaltung betreffenden Ver-
merks zu ersuchen. (Fortseßung folgt.)
Ministerium der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Bei dem Gymnasium zu Landsberg a./W. sind die or- dentlihen Lehrer Dr. Schmidt und Neumann zu Ober- lehrern befördert worden.
Der praktishe Arzt Dr. med. Felix Behrend zu Col- berg ist zum Kreis-Wundarzt des Kreises Colberg:-Coerlin, mit Belassung seines Wahnsißes in Colberg, ernannt worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Der Oberförster Kahle zu Neuendorf ist auf die dur den Tod des Oberförsters Mechow erledigte Oberförsterstelle zu Jävenitz im Regierungsbezirk Magdeburg, und der Ober- förster Krafft zu Daun auf die durh den Tod des Ober- försters Nosch erledigte Oberförsterstelle Cosel, mit dem Amts- si zu Klodniß im Regierungsbezirk Oppeln, verseßt worden.
Die Forst:Assessoren und Lieutenants im Neitenden Feld- jäger-Corps Kampmann und Schöpffer sind zu Ober- förstern ernannt. Dem Oberförster Kampmann ist die dur Verseßung des Obverförsters Sechusen erledigte Oberförster- stelle zu Hartigswalde im Regierungsbezirk Königsberg, und dein Oberförster Schöpffer die durh Verseßung des Ober- försters Keßler erledigte Oberförsterstelle zu Königswiese im Regierungsbezirk Danzig übertragen worden.
Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Direktor im Ministerium des Königlichen Hauses, von Schweiniß, nah der Schweiz.
mission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Geseßbuchs, Wirkliche Geheime Rath Or. Pape, aus Karlsbad.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgeseßes vom 21. Dktober 1878,
Auf Grund des §. 12 des Reichsgefeßes gegen die ge- meingefährlihen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß die nichtperiodishe Drucckschrift: „Die Sozialdemokratie und die hiesige Presse“ nebst (nhang: „Prögramm der sozialistishen Arbeiter- partei Deutschlands“, gedruckt in der Genossenschafts- Buchdcuckerei Hottingen-Zürich, nah §. 11 des gedachten Ge- seßes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Cöln, den 22. August 1883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Fnnern. von Guionneau.
34%/0iges Anlehen der vormals Freien Stadt
| Frankfurt a. M. von 2000000 Fl, vom 1. Februar 1858.
Bei der am 10. d. Mts, stattgefundenen 24. Verloosung des Anlehens der vormals Freien Stadt Frankfurt a. M. von 2000000F[. vom 1. Februar 1858 wurden nachverzeihnete Nummern Litt. J. zur üdzahlung auf den 1. Dezember 1883 gezogen:
a. 25 Obligationen à 1000 Fl. = 1714 M 29 s.
Nr. 27 76 197 271 305 342 366 373 412 435 500 652 665 46 966 993 1004 1009 1172 1267 1291 1428 1519 1522 1581 = 42 857 M 25 S.
b. 9 Obligationen à 500 Fl. = 857 # 14 S.
Nr. 1672 1683 1837 1858 1872 1882 1936 2050 2067 =
7714 M. 26 S. c. 8 Obligationen à 300 Fl. = 514 M 29 S. Nr. 2120 2174 2178 2324 2327 2402 2412 2420 ==- 4114 Æ.
32 S. d. 5 Obligationen à 100 Fl. = 171 L 43 S.
Nr. 2508 2594 2648 2699 2762 = 857 4. 15 S, zusammen 47 Stüd = 55 542 M 98 S. i j
Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Be- merken in Kenntniß geseßt, daß die Kapitalbeträge, deren Veczinsung nur bis zum Rückzahlungstermin erfolgt, bei folgenden Stellen erhoben werden können: : /
Bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M., bei der Königlichen Staatsshulden-Tilgungskasse in Ben L ge LEVEr Königlichen Regierungs- und Bezirks8-Hauptkasse. i
‘Die Auszahlung erfolgt gegen Rückgabe der Obligationen nebst Zinsscheinen Reihe 11. Nr. 3 bis 8 und Binsshein-Anweifung.
Der Geldbetrag der etwa fehlenden unentgeltlich abzuliefernden Zinsscheine wird an dem Kapitalbetrage der Obligation abgehalten.
Soll die Einlösung von dergleichen Obligationen weder bei dr Königlichen Kreiskasse in u a, M., noch bei der Königlichen Regierungs- Hauptkasse in Wiesbaden, sondern bei einer der anderen Kassen erfolgen, so sind die betreffenden Obligationen nebst Zins- scheinen und Zins\cheinanweisung durch diese Kasse vor der Aus- zahlung an den Unterzeichneten zur Prüfung einzusenden, weshalb diese SGuldver rennen einige Zeit vor dem Rückzahlungstermin ingereiht werden können. M Rückständig sind noch:
Aus der Verloosung:
pro 1. Dezember 1877: J. 1215. pro 1. Dezember 1882: J. 1539 1566 1893 2095 2145 2210.
Die Inkaber dieser Obligationen werden zu deren Einlösung wiederholt aufgefordert.
Wiesbaden, den 13. August 1883.
Der Regierungs-Präsident.
wenn der Gläubiger sih durch Vorlegung der Schuldurkunde
von Wurmb.
Angekommen: Se. Excellenz der Vorsißende der Kom-.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 27. August. Beide Kaiserliche Majestäten wohnten gestern dem Gottesdienst in der Friedenskirhe zu Potsdam bei.
Das Familiendiner fand auf Schloß Babelsberg statt.
Jhre Majestät die Kaiserin und Königin reist heute nah Homburg v. d. Höhe.
— Der Bundesrath trat heute zu einer Sißung zu- sammen.
— Jn einer Untersuchung gegen einen insolventen Brauerecibesizer, welcher seine Brauerei mit zwei Brauarbeitern und einem Knecht betrieben hatte, indem er selbst als Brau- meister thätig war, wegen Bankerutts, weil er seine Bücher nicht kausmännisch geführt hatte, war der Beschuldigte von der Strafkammer veruriheilt worden, indem sie annahm, daß derselbe mit Rücksicht auf feinen beträchtlihen FJahresumsatz als Fabrikant und somit als Vollkaufmann zu erachten wäre. Auf die Revision des Angeklagten hob das Reichs- gericht, 1IL. Strafsenat, durch Urtheil vom 2. Juli d. J, das Urtheil auf, indem es folgenden RNechtssaß aussprah: „Für die Abgrenzung des Fabrikbetriebs vom Handwerksbetriebe isi die Größe des durch Verkauf der Produkte erzielten Umsaßes von keiner oder doch nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Ein seiner inneren Beschaffenheit nah handwerksiräßiger Betrieb wird dadurch nicht zu einem fabrikmäßigen, daß er in erheb- lihem Umfange geschieht und erhebliche Resultate liefert. Entscheidend dagegen ist an erster Stelle die Methode der Herxstellung der Arbeitsprodukte und für diese die Art der benußten gewerblichen Hülfsmittel (Maschinen oder Werkzeuge), die Qualität, nah Befinden auch die Zahl des beschäftigten Hülfspersonals, der Grad der Ausnußung der Arbeitstheilunga, die Beschaffenheit der eigenen Arbeitsleistung des Gewerbe- unternehmers, die Beschaffenheit der der Ausübung des Gewerbes dienenden Räumlichkeiten und ähnliche, dem Gewerbebetriebe als solhem die Signatur des Handwerks- oder fabrikmäßigen Betriebes aufprägende Momente.“
— Die Bevollmächtigten zuin Bundesrath: Fürstlich \{warzburg - rudolsiädtisher Staats - Minister Dr. von Bertrab, Fürstlih lippisher Kabinets-Minister Eschen - burg, Senator der freien und Hansestadt Lübe, Dr. Klüg- mann, Bürgermeister der freien Hansestadt Bremen, Dr. Gildemeister, und Senator der freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Vers8mann fowie der Bundesrathskommissar der Landesverwaltung sür Elsaß-Lothringen, Ober-Regierungs - Rath Hauschild sind in Berlin eingetroffen.
_ — Der Chef der Admiralität, General-Lieutenant von Caprivi, hat sich bis Anfangs September cr. auf Jnspi- zirungsreisen begeben.
--- Der General-Lieutenant von Hartrott, Direktor des Militär-Dekonomie-Departements im Kriegs-Ministerium, ist von Urlaub aus Tyrol hierher zurückgekehrt.
— Der Contre-Admiral Frhr. von Reibnig, Direktor der Marine-Akademie, ist aus Anlaß seiner Beförderung auf einige Tage zur Abstattung persönliher Meldungen hier ein- getroffen.
— Der hiesige französische Botschafter, Baron de Courcel, hat Berlin mit Urlaub verlassen. Während seiner Abwesen- heit fungirt der Botschafts-Rath Graf d'Aubigny als interimistisher Geschäftsträger.
-— Als Aerzte haben sich niedergelassen die Herren : Dr, Salpius in Löwenberg i. M., Dr, Kersten in Neu-Ruppin, Dr. Scherbel in Lissa, Konczynski in Rakwiy, von Alkiewicz in Tirschtiegel, Gaczkowski in Gräfenhainichen, Dr. Barth in Schkeudiß, Pr. Fürth in Döllniß, Dr. Pée in Cönnern, Dr. Nöll in Burbach, Dr, Hammel in Wetter, Assistenzarzt Dr. Meyer in Hannover, Dr. Stamer in Vilsen, Dr. Durlach in Gr. Khüden, Dr. Kirhner in Herzberg, Dr. Schubert im Ostseebade Cranz.
… Cassel, 2%. August. (V. D. Y) Se, Kaiser- lihe und Königliche Hoheit der Kronprinz be- sichtigte heute Vormittag die hier garnisonirenden Truppen- theile und empfing A die Vertreter der Stadt, die um eine Audienz nachgesucht hatten. Das Diner nahm Se. Kaiserliche Hoheit bei dem kommandirenden Genecal, General der Kavallerie von Schlotheim, ein. Nach dem Diner machte der Kronprinz mit dem Ober-Präsidenten, Grafen zu Eulen- bura, eine Ausfahrt und besuhte am Abend das Theater. Später wurde Sr. Kaiserlichen Hoheit eine Serenade nebst Fackelzug dargebracht.
___— 2. August. (W. T. B.) Se. Kaiserlihe und König- lihe Hoheit der Kronprinz besuchie heute Morgen den Gottesdienst und nahm um 11 Uhr die Parade über die Kriegervereine ab. Namittags 3 Uhr 18 Minuten begab Sich Höchstderselbe nah Fulda.
Fulda, 26. August. (W. T. B.) Se, Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz traf heute Abend 53/, Uhr von Cassel hier ein und wurde auf dem Bahnhofe, wo der Kriegerverein Aufstellung genommen hatte, festiih empfangen. Heute Abend findet Zapfenstreich statt. Nach demselben wird dem Kronprinzen ein Facktelzug gebracht werden.
— 27. August, Vormittags. (W. T. B.) Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz besichtigte heute früh hier das 32. Jnfanterie-Regiment und begab Sih hierauf nah Alsfeld, um dos 95. Jnfanterie-Regiment, und nah Salzschlirf, um das 6. Ulanen-Regiment zu besichtigen. Um 11/4 Uhr sollte die Zurückunft und Nachmittags 31/, Uhr die Rückreise nah Berlin erfolgen.
Baden. Baden, 25. August. (W. T. B.) Der Großherzog ommt morgen vom Schloß Mainau hierher, um dem Prinzen von Wales einen Besuch abzustatten. Am Montag wird der Großherzog den hiejigen Pferderennen beiwohnen, und am Abend wird zu Ehren des Prinzen von Wales ein Galadiner stattfinden. Am Dienstag beabsichtigt der Großherzog nah Mainau zurückzukehren.
Oesterreich-Uugarn. Wien, 25. August. (Prg. Ztg.) Der Kaiser stattete heute Vormittag dem König von Ru- mänien einen Besuch ab. Sodann empfing der König die Besuche des Ministers des Auswärtigen, Grafen Kalnoky und des deutschen Botschafters. Mittags fuhr der König von Ru- mänien nah Schönbrunn, um dem Hofe einen Besuch abzu- naten. Die Abreise des Königs erfolgt am Montag Nach- mittag.
— 27. August. (W. T. B.) Der Kaiser stattete gestern Abend der elektrishen Ausstellung einen fast zwei- stündigen Besuch ab. — Dem gestrigen Kaiserlihen Familien- diner wohnte der König von Rumänien bei.
_ Frohsdorf, 26. August. (W. T. B.) Heute wurde die Leiche des Grafen Chambord einbalsamirt. Die Leichenfeier foll am Montag, den 3. September, in Görz stattfinden.
Pest, 25. August. Die „Ung. Post“ meldet aus Agram: Sämmtlihe Blätter besprehen nochmals in ernst und würdig gehaltenen Artikeln die Differenzen zwischen den eigenen und den ungarishen Anschauungen und betonen in Betreff der Sachlage wiederholt den mit der Erklärung der Abgeordneten der Nationalpartei konformen Standpunkt.
_ — 26. August. (W. T. B.) Das amtliche Blatt veröffent- liht ein Handschreiben des Kaisers an den Banus von Kroatien, Pejacsevich, in welchetn die von demselben nachgesuchte Demission genehmigt und die Erwartung ausge- sprochen wird, daß der Banus bis zur Ernennung seines Na&)folgers die Geschäfte fortführen und die von der leßten Ministerkonferenz beschlossenen Maßregeln ausführen werde.
__ Agram, 26. August. (W. T. B.) Der Banus ist hier angekomnien. Die zu seiner Begrüßung durch einen FFadelzug getroffenen Vorbereitungen wurden s\istirt. Die Stadt ist ruhig, und es macht sih überhaupt eine ruhigere Beurtheilung der Sachlage wahrnehmbar.
__ Niederlande. Amsterdam, 25. August. (W. T. B.) Die internationale Ausstellung wurde heute von dem König und der Königin besuht. Bei dem von dem Bürgermeister dem Königspaar gegebenen Diner brachte der König einen Toast auf diz bei der Ausstellung betheiligten fremden Staaten und fremden Aussteller aus.
Großbritannien und Jrland. London, 25. August. (Allg. Corr.) Die Königin verließ gestern in Begleitung der Prinzessinnen Beatrice und Helene Osborne, um sih nah N ihrem Sdälosse in den schottishen Hochlanden, zu
egeben.
__ Beide Häuser des Parlaments wurden heute dur
cine Königliche Kommi)sion vertagt. Fm Oberhause verlas in
Gegenwart zahlreicher Mitglieder des Hauses der Gemeinen
der Lordkanzler die Thronrede, welche wie folgt lautet : Mylords und Gentlemen!
JIrdem ih Sie Ihrer langen Arbeiten entledige, benütze ich die Gelegenheit, Ihre unermüdliche Energie und (Ergebenheit in der Er- füllung der Ihnen anvertrauten großen Aufgabe anzuerkennen. Die Eintracht mciner Beziehungen mit fremden Regierungen fährt fort ungestört zu sin. Die in London für die Lösung verschiedener mit der freien VDonauschiffahrt im Zusammenhange stehenden Fragen versammelte Konferenz ist durch die versöhnlihe Haltung der in derselben vertretenen Länder zu eirer für den Handel günstigen Uebereinkunft gelangt. Das Werk der administrativen Reorganisation in Egypten ist, obwohl es an wictigen Punkten dur die Heimsuchung der Cholera verzögert worden, stetig fortgeschritten, Das Zicl der zeitweiligen Beseßung des Landes durch meine mili- tärisben Kräfte, die Rücksichten, welde den Maßstab für deren Dauer liefern müssen uxrd die keständige Richtung meiner An- ftrengungen auf die Aufrechthaltung bestehender Rechte, auf die Ruhe des Orients und die Wohlfahrt des egyp- tishen Volkes sind Ihnen mehr als einmal erklärt wor- den und dieselben bleiben unverändert. Vorkommnisse, die aus den französishen Operationen in Madagascar entstanden, bilden den Gegenstand eines Gedankenaustausches mit der Regierung Frank- reich8, welcher, in freundschaftlidem Geiste geleitet, ohne Zweifel zu befriedigenden Ergebnissen führen wird. Jn Verbindung mit diesen Vorkommnissen ist meine Aufmecksamfeit beständig auf Alles ge- richtet worden, was die Rechte oder Freiheiten meiner Unterthanen berühren mag und sie wird fernerhin darauf gerichtet sein. Meine Hoffnungen für die Wieverhcrstellung eines dauernden Friedens und der Ordnung im Zululand haben sih bis jeßt noch nit verwirkliht und die Wirksamkeit des Vertrages mit der Regie- rung von Transvaoï hat sich in gewisser Hinsicht als durchaus nicht befriedigend erwiesen. In Bezug auf ersteres werde ih mi, während jede willtürlihe Einmishung vermieden wird, befleißigen, die von mir eirgegangenen Verbindlichkeiten aufrecht zu halten und die Sicherheit der Grenze von Natal beständig im Augenmerk halten. Die durch letzteres eröffneten Fragen der Grenzpolitik, die in verschiedener Form so lange Zeit die Hauptschwierigkeit in der Verwaltung tneiner südafrikanischen Besißungen gebildet haben, wer- den sammt anderen Punkten in Kurzem in diesem Lande zwischen meien Ministern und den vertraulichen Abgeordneten, die für den Zweck von Transvaal abgesandt werden sollen, erörtert werden,
Meine Herren vom Hause der Gemeinen!
Ich danke Ihnea für die liberalen Geldbewilligungen, dur welche Sie mich in den Stand geseßt haben, entsprehende Fürsorge für die staatlihen Etatlissements und andere Dienstzweige des Landes während des laufenden Jahres zu treffen.
Mylords und Gentlemen!
Die Staatseinkünfte sind bis jeßt nicht weit hinter den Vor- anschlägen zurückgeblieben. Die Lage der unter der Stockung in der Landwirthschaft leidenden Klassen hat in den meisten Bezirken des Landes einige Besserung bekundet und der allgemeine Zustand des Handels und der Industrie ift ein gesunder. Mit größerer Befriedi- gung als bei einigen früheren Gelegenheiten kann ih auf die Lage Irlands hinweisen. Ausgenommen in Bezug auf die Erledigung von Berufungen, welche noch immer viel zu wünschen übrig läßt, hat has Vorgehen der ernannten Tribunale den Bestimmungen des Land- geseßes einen weiten Wirkungskreis gegeben. Die jüngste Ver- einigung gegen die Erfüllung von Kontrakten, namentlih von Pacht- zinskontraften, ist in hohem Grade gebrohen worden. Agrarverbrechen haben in wesentlihem Grade abgenommen. Verbindungen, deren Zweck die Verübung von Morden war, sind turch die Entdeckung und Bestrafung der Scbuldigen gehenmt worden. Die Erwartungen auf einen erfolgreicheren Fortschritt in dem Werke der Gesetzgebung, denen ich Ihnen gegenüber am Schlusse der leßten Parlaments- session Ausdruck gab, sind niht gänzlih enttäusht worden und ich habe meine herz;lihe Zustimmung vielen Maßregeln von öffentlicher Nütlichkeit ertheilt. Die Akte, welche verbessernden Bodenpächtern in England und Schcttland beziehungsweise gehörige Entschädi- gung fichern und andere werthvolle Bestimmungen umfassen, werden, wie ih hoffe, sowohl zur Hebung des Vertrauens zwischen Klassen als auch zu dem vortheilhafteren Betrieb der Land- wirthschaft beitragen. Das neue Geseß bezüglih der Umtriebe bei Wahlen wird nicht allein dazu dienen, die gröberen Formen des Un- heils, auf welche es hauptsächlich abzielt, zu beseitigen, sondern durch Herabminderung der Kosten von parlamentarishen Wahlen den Wüählergemeinden größere Freiheit der Auswahl zu bieten und somit die wirksamere Vertretung aller Klassen in dem großen Rathe der Nation zu fördern. Die Akte für die Verbesserung des Bankexottgeseßes scheint wohl dazu angethan zu sein, die günstigen
Erwartungen zu verwirklicben, mit welhen es von der Handelswelt empfangen worden und die Akte in Vetrcff von auen wird die Lage von Erfindern, an deren Genie und Hülfequellen das Publikum ein wesentlibes Interesse hat, hoffentlich wesentlich bessern. Die Fürsorge, welche Sie ferner für die Sicherung einer ununterbrochenen
ilgung der Nationals{uld getroffen haben, wird der Aufrechthaltung des öffentliber Kredits wesentlich förderlih sein. Die Akte für die Aufmunterung der irishen Industrie und des Unterneh- mungégeistes durd Verbesserung der Verkehrëwege, sowie füc die weitere Erleichterung besonderer Bezirke durch Auswanderung und Einwanderung liefert einen neuen Beweis Ihres Bestcebens, die Wohlfahrt Irlands zu befördern. Die Ruhepause in den varlamen- tarisben Arbeiten, die Sie so reihlib verdient haben, wird in Ihren respektiven Bezirken die Erledigung wichtiger Pflichten, persönlicher wie öffentlicher, mit sih bringen. Jch hoffe, daß in diesen wie in den s{chwierigen Anstrengungen, welche von Ihnen in kommender Session erheischt werden mögen, die Gunst der Vorsehung Sie gleimäßig leiten möge, damit der Zweck meiner bestär. dingen Sorg- falt, nämli die Wohlfahrt und die Glückseligkeit meines Volkes ge- fördert werde.
Frankreich. Paris, 25. August. (W. T. B.) Der Conseils-Präsident Jules Ferry wird morgen zu einem zwei- oder dreitägigen Aufenthalt hier erwartet. — Der „Temps“ stellt in Abrede, daß der Botschafter in London, Waddington, von dem Minister des Aeußern zu einer Konferenz auf heute hierher berufen sei. Waddington habe sich von London direkt nah Laon be- geben, um an den dortigen Generalrathssizungen theil- zunehmen und werde erst in einigen Tagen Paris passiren. — Dasselbe Blatt glaubt zu wissen, daß Verstärkun- gen nah Cochinchina gesch:ck werden sollen, um einen Theil der dortigen zur Beseßung der Forts am Hue- Flusse bestimmten Garnison zu erseßen. Ein Bataillon Jn- fanterie und eine Batterie würden sih nächstens in Toulon einschiffen. — Wie die Zeitungen melden, wird Admiral Courbet Angesichts der Unmöglichkeit, mit den verfügbaren Mitteln die Küsten von Annam und Tongking wirksam zu blokiren, sich darauf beshränken, Turan, Hue, das Delta des RNotben Flusses und Hako zu blokiren.
Einem Telegramm des Admirals Pierre an den Marine-Minister zufolge ist das Verfahren gegen den eng- lishen Missionär S haw eingestellt und derselbe auf der Jnsel Bourbon in Freiheit gese8t worden.
_— 26. August. (W. T. B.) Die hier anwesenden Minister Challemel-Lacour, Waldeck-Rousseau und Peyron traten heute Vormittag unter dem Vorsiß des Minister-Prä- sidenten Ferry zu einer Sißung zusammen, in welcher die Absendung von Verstärkungen nach Tongking den Berathungs- genenstand bildete. — Ein Telegramm Bouets meldet, daß sich seit dem 15. d, M. bei Hanoi nihts von Belang ereignet habe. — Die „Liberté“ schreibt: der Ministerrath habe sih mit keinerlei Vaßregeln gegen die Prinzen von Orleans beschäftigt; die Regierung werde nicht eher gegen dieselben in Aktion treten, als bis geeignete Thatsachen zu einer solhen Aktion Anlaß böten.
_— 27. August. (W. T. B.) Der Graf von Paris ist gestern Abend, begleitet von seinem Sohne und dem Her- zog von Nemours, nah Frohsdorf abgereist.
Spanien. Madrid, 26. August. (W. T. B.) Der König wird morgen nah Madrid zurückehren und einem Ministercath präsidiren. Am Freitag werden der König und die Königin nah Coruña gehen.
— 26, August. (W. T. B.) Der König hat auf eine Ansprache des Generals Quesada, als dieser dem König die Offiziere der Nordarmee vorstellte, erwidert : sobald eine Gefahr eintrete, werde er der Erste sein, derselben die Stirn zu bieten. Er sei entschlossen, sein Blut zu vergießen für die großen Jnteressen des Vaterlandes und des spani- schen Volks und fest gewillt, um jeden Preis die öffentliche Nuhe aufrecht zu erhalten.
_ Türkei. Konstantinopel, 26. August. (W. T. B.) Wie verlautet, hat der Fürst von Montenegro seine Ab- reise bis zum Montag verschoben. — Die Pforte soll sich eingehend mit der montenegrinischen Grenzfrage be- schäftigen.
Nug§land und Polen. St. Petersburg, 27. August. (W. T. B.) Die Kaiserin wohnte gestern Nachmittag der Eröffnung einer hiesigen Mädchenschule bei. — Die Panzer- fregatte „Minin“ ist gestern Abend von Kronstadt nah dem Stillen Ozean abgeganzen. gn einer Meldung aus Jsmail wird die von rumäni- {hen Blättern gebrachte Nachricht, daß russischerseits bereits an der Vertiefung des Kilia-Armes der Donau ge- arbeitet werde, als unrichtig bezeihnet. Bis jeßt seien nur Vermessungen vorgenommen und Arbeitsprojekte aufgestellt worden, eine Genehmigung der leßteren durch die zuständigen Behörden aber noch gar nicht erfolgt.
SÞweden und Norwegen. Stockholm, 25. August. (W. T. B.) Die von einigen Vlättern verbreitete Nachricht über angeblihe Waffenverkäuse Seitens der s{chwedi- schen Regierung nah Ostasien, sowie in Betreff einer dies- bezüglih in Stofho!m überreichten französishen Note ift grundlos. Der sranzösishe Gesandte hat lediglih das Nundschreiben über die Kontrole der nah Annam gehenden Schiffe übergeben.
Dänemark. Kopenhagen, 25. Augusi. (W. T. B.) Der König und die Königin von Griechenland sowie die Herzogin von Cumberland sind heute Nach- mittag 51/2 Uhr in Helsingör eingetroffen.
Süd - Amerika. Argentinien. Buenos-Ayres, 26. August. (W. T. B.) Der Finanz-Minister Ro- me2ro hat seine Demission eingereicht.
Afrika. Egypten. Alexandrien, 25. August. (W. T. B.) Durch ein Dekret des Khedive werden die Wahlen für den legislativen Provinzialrath und die allgemeine Landesversammlung anberaumt wie folgt: für Kairo vom 1. bis 13. September, für Damiette, Suez, Port Said, Rosette, J8mailia, Elarih und Alexandrien vom 15. bis 27. September. Jn den übrigen Orten sollen die Wahlen stattfinden, sobald es der Gesundheitszustand gestattet. — Der ehemalige Minister des Sudan, Jbrahim Tewfik Bey, ist zum Gouverneur von Port Said ernannt worden.